SB.2016.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00070
10. Februar 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18721)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00070
Urteil
der Einzelrichterin
vom 10. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1.
A, Zustelladresse: RA C,
2.
B, Zustelladresse: RA C,
Nr.
2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Steueramt der Gemeinde D erliess gestützt auf den Einschätzungsentscheid des
kantonalen Steueramts vom 22. Juli 2011 am 6. September 2011 die
Schlussrechnung betreffend Kapitalleistung (BVG, Swiss Life, 2. Säule) von
Fr. … und errechnete einen Steuerbetrag von Fr. …. Diesen Betrag
bezahlten A und B am 2. November 2011.
Mit Einschätzungsentscheid vom 22. Februar 2013 für
die Staats- und Gemeindesteuern 2012 betreffend "Kapitalleistungen gemäss
§ 37 StG" erfasste das kantonale Steueramt drei Kapitalleistungen aus
der 2. Säule (BVG, Swiss Life, 2. Säule) in der Höhe von Fr. …,
Fr. … und Fr. …, d. h.
insgesamt Fr. …, und errechnete eine satzbestimmende Kapitalleistung von
Fr. ….
In der Folge stornierte das Gemeindesteueramt D die
Schlussrechnung vom 6. September 2011 und zahlte den Pflichtigen mit
"Kapitalabfindung Schlussrechnung 2011" vom 23. April 2013 den
Betrag von Fr. … zurück. Mit "Kapitalabfindung Schlussrechnung
2012" vom 23. April 2013 errechnete das Gemeindesteueramt D aufgrund
der Kapitalleistung von Fr. … geschuldete Steuern von Fr. ….
Die gegen den Einschätzungsentscheid vom 22. Februar
2013 erhobenen Rechtsmittel wurden vom kantonalen Steueramt und vom
Steuerrekursgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren
mit Verfügung vom 26. August 2015 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
ab (SB.2015.00024).
Die Pflichtigen bezahlten den mit Schlussrechnung des
Gemeindesteueramts vom 23. April 2013 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. …
am 3. Dezember 2015.
Mit Verzugszinsrechnung vom 10. Dezember 2015
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Kapitalabfindung Kanton und
Gemeinde) stellte das Gemeindesteueramt D den Pflichtigen Verzugszinsen in der
Höhe von Fr. … in Rechnung.
B. Die
gegen die Verzugszinsrechnung erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt D
mit Entscheid vom 20. Januar 2016 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt
mit Verfügung vom 14. Juli 2016 ab. Kosten wurden keine auferlegt.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2016 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des kantonalen Steueramts vom
14.
Juli 2016 sei aufzuheben und die Zinsschuld der Beschwerdeführer von
Fr. … sei im Sinn der Beschwerdebegründung zu reduzieren.
Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz liessen
sich vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in
Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG
können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich
der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das
Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl.
§§ 138 ff. StG).
2.
2.1
Für nicht
periodische Steuern werden die Fälligkeiten und Zahlungsfristen in der Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) geregelt (§ 175
Abs. 1 StG). Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen
berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben (§ 175
Abs. 2 StG). Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt
(§ 175 Abs. 3 StG).
Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember
2015.
betrugen der Vergütungszins (zugunsten des Steuerpflichtigen) und der
Ausgleichszins (zulasten des Steuerpflichtigen) 1,5 %. Der Verzugszins für
periodische und nicht periodische Steuern beläuft sich seit 2008 auf 4,5 %
(zum Ganzen: Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juli 2007 über die
Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern,
Anhang, LS 631.611).
2.2
Gemäss
§ 53 Abs. 1 VO StG werden nicht periodische Steuern (wie z. B. Kapitalleistungen aus
Vorsorge) mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden
Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der
Fälligkeit, wobei allfällige Rechtsmittelverfahren die Zahlungsfrist nicht hemmen
(§ 53 Abs. 2 VO StG). Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen
erhoben, während auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen
Vergütungszinsen berechnet werden (§ 54 VO StG).
2.3
Nach
§ 179 Abs. 2 StG können Steuerrückerstattungen auch mit
provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden. Das
Gemeinwesen kann durch einseitige Erklärung seine Steuerforderung mit (privat-
oder öffentlich-rechtlichen) Forderungen der zahlungspflichtigen Person
gegenüber dem betreffenden Gemeinwesen verrechnen (BGE 111 Ib 150 E. 3).
Hingegen ist eine Verrechnung mit Steuerforderungen anderer Gemeinwesen
unzulässig (BGE 136 I 220).
3.
3.1
Die
Vorinstanz verweist darauf, dass es sich bei § 179 Abs. 2 StG um eine
"Kann-Bestimmung" handle, womit keine Pflicht des jeweiligen
Gemeinwesens bestehe, eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Des Weiteren
hätten die Pflichtigen nach Rückerstattung des Betrags von Fr. … per
8.
Mai 2013 bis zum Ablauf der 30-tägigen Frist zur Bezahlung des Betrags
am 23. Mai 2013 Zeit gehabt, um Verrechnung zu begehren. Dass dem
kantonalen Steueramt ein Schreiben, in welchem eine Vorauszahlung angeboten
worden wäre, zugegangen sei, sei nicht nachgewiesen bzw. gehe aus den Akten
nicht hervor. Ohnehin wäre es den Pflichtigen unbenommen gewesen, den mit der
Schlussrechnung vom 23. April 2013 in Rechnung gestellten Betrag von
Fr. … oder einen selbst gewählten Betrag innert 30 Tagen zu bezahlen,
um Verzugszinsen ganz oder teilweise zu vermeiden oder gar – im Fall einer
Reduktion der Faktoren im Rechtsmittelverfahren – von Vergütungszinsen zu
profitieren. Somit seien auf dem gesamten Betrag von Fr. … ab 24. Mai
2013.
bis zur Zahlung am 3. Dezember 2015, mithin während 910 Tagen, Verzugszinsen
zu 4,5 %, d. h.
Fr. … geschuldet.
3.2
Die
Steuerpflichtigen wenden ein, es liege ein willkürlicher Annahmeverzug vor. Sie
hätten ihre Steuerschuld in diesem Umfang bereits bezahlt, unabhängig davon,
wie hoch die definitive Steuerrechnung später ausfallen werde. Formalrechtlich
handle es sich bei § 179 Abs. 2 StG zwar um eine "Kann-Vorschrift".
In der Praxis sei es allerdings so, dass die Steuerämter zu viel bezahlte
Steuern nicht zurückerstatten, sondern diese mit der definitiven Steuerrechnung
verrechneten bzw. auf die nächste Periode übertragen. Daher hätte es für sie
keinen Anlass gegeben, einen Verrechnungsantrag zu stellen. Überdies seien sie
bestrebt gewesen, die tatsächlich geschuldeten Steuern sofort zu bezahlen,
weshalb sie dem Steueramt eine Vorauszahlung sowie eine Teilzahlung angeboten
hätten.
4.
4.1
Der mit
der "Kapitalabfindung Schlussrechnung 2012" vom 23. April 2013
in Rechnung gestellte Betrag für nicht periodische Steuern wurde mit der
Zustellung der Steuerrechnung fällig. Beide Parteien gehen übereinstimmend
davon aus, dass die 30-tägige Zahlungsfrist am 23. Mai 2013 endete und
somit ab 24. Mai 2013 bis 3. Dezember 2015 – die Pflichtigen haben
die Steuerschuld unbestrittenermassen am 3. Dezember 2015 bezahlt –
Verzugszinsen von 4,5 % geschuldet sind. Umstritten ist jedoch, auf
welchem Betrag die Verzugszinsen zu berechnen sind, namentlich ob auf dem vom
Gemeindesteueramt zurückbezahlten Betrag von Fr. … Verzugszinsen
geschuldet werden. Nicht mehr bestritten ist hingegen, dass auf dem Restbetrag
von Fr. … für die Dauer vom 24. Mai 2013 bis 3. Dezember 2015
Verzugszinsen in der Höhe von 4,5 % zu erheben sind. Denn mit Beschwerde
machen die Pflichtigen im Unterschied zu ihrer Rekursschrift nicht mehr
geltend, der Restbetrag von Fr. … bzw. ab 1. Mai 2014 ein Betrag, der
aus der Differenz resultiere, wenn man die Veranlagung getrennt vornehme und
diesen vom Gesamtschuldbetreffnis abziehe, seien zu 1,5 % zu verzinsen.
4.2
Anstelle
einer "Umbuchung" oder Verrechnung hat das Gemeindesteueramt den von
den Pflichtigen gestützt auf die Rechnung vom 6. September 2011 bezahlte
Betrag – gestützt auf eine "Kapitalabfindung Schlussrechnung 2011"
vom 23. April 2013 unter Gewährung eines Vergütungszinses – am 8. Mai
2013.
zurückerstattet. Gleichentags, am 23. April 2013, hat das Steueramt
eine "Kapitalabfindung Schlussrechnung 2012" erstellt und einen
Betrag von Fr. … in Rechnung gestellt. Dass mit dieser Steuerrechnung auch
die Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. … besteuert wurde, ergibt sich
aus dem Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012,
Kapitalleistungen gemäss § 37 StG, vom 22. Februar 2013.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es
sich bei der Verrechnungsmöglichkeit nach § 179 Abs. 2 StG nicht um
eine Verpflichtung des Steueramts. Spätestens nach der Rückzahlung auf ihr
Konto hätte den Pflichtigen klar sein müssen, dass das Steueramt im konkreten
Fall von der geltend gemachten Praxis, wonach das Steueramt Differenzen
üblicherweise umbuche bzw. verrechne, abgewichen ist. Abgesehen davon, dass
sich diese Praxis aufgrund der eingereichten Belege auf den Bezug periodischer
Steuern zu beziehen scheint, kam vorliegend nach der Rückzahlung eine Umbuchung
bzw. Verrechnung offensichtlich nicht mehr infrage. Somit bestand zumindest
nach der Auszahlung zwar keine Veranlassung mehr, einen Verrechnungsantrag zu
stellen. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb die Pflichtigen, wenn
sie damit implizit geltend machen, dass sie eine Verrechnung im Umfang des
Teilbetrags akzeptiert oder gar gewünscht hätten, diesen Teilbetrag nicht
umgehend mit der neuen Rechnung wieder einbezahlt haben. Dass das Steueramt von
einer Umbuchung bzw. Verrechnung abgesehen hat, hätte ihnen somit zwar mehr
Aufwand verursacht. Dieser Zusatzaufwand hält sich jedoch in engen Grenzen und
erscheint ohne Weiteres zumutbar, zumal ihnen der zurückbezahlte Teilbetrag zur
Einzahlung liquide zur Verfügung stand. Jedenfalls können die Pflichtigen aus
der geltend gemachten Praxis beim Bezug periodischer Steuern nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
Auch das Argument, dass die Pflichtigen nichts bezahlt
hätten, weil sie mit Rückerstattungen gerechnet hätten, überzeugt nicht. Vor
diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb sie dem Steueramt eine
"Vorauszahlung" angeboten haben wollen. Überhaupt ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Pflichtigen, die immer wieder ihren Zahlungswillen
bekunden oder dies zumindest behaupten, die "Kapitalabfindung Schlussrechnung
2012" nicht sofort bezahlten. Ein solches Verhalten weckt gerade Zweifel
am Zahlungswillen. Unabhängig davon, ob das Schreiben dem Steueramt tatsächlich
zugegangen ist, genügen Zahlungsangebote bzw. Bekundungen des Zahlungswillens
seitens der Pflichtigen ohnehin nicht, wenn eine fällige offene, zu bezahlende
Rechnung vorliegt. Deshalb erübrigt es sich, die von den Pflichtigen
angebotenen Beweise abzunehmen.
Schliesslich kann von einem Annahmeverzug seitens des
Steueramts keine Rede sein. Wie erwähnt, genügen Zahlungsangebote der
Pflichtigen nicht, wenn eine fällige offene, zu bezahlende Rechnung existiert.
Auch die Rückzahlung versetzte das Steueramt nicht in einen solchen
Annahmeverzug. So handelt es sich bei dieser Rückzahlung um eine Rückvergütung
einer zu Unrecht erhobenen Steuer. Da die Steuer in einem solchen Fall ex tunc
nicht geschuldet war, hat die – zu Unrecht geltend gemachte bzw. beglichene –
Steuerforderung nie bestanden und konnte sie auch nicht durch Erfüllung
untergehen (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich etc. 2012,
S. 57). Diese Umstände gehen aus den Schlussrechnungen vom 23. April
2013.
sowie aus dem Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2012, Kapitalleistungen gemäss § 37 StG, vom
22.
Februar 2013, klar hervor. Auch ohne steuerrechtliche Kenntnisse
musste es den Pflichtigen gestützt darauf klar sein, dass die Steuerschuld von
Fr. … auf der einen Kapitalleistung fälschlicherweise im 2011 erfasst
wurde und dies nachträglich korrigiert wurde.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG und § 178 Abs. 2 StG). Eine Parteientschädigung
hatten sie nicht verlangt und stünde ihnen aufgrund ihres Unterliegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4
StG und § 178 Abs. 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …