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Entscheid

SB.2016.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00070

10. Februar 2017Deutsch10 min

(URT.2017.18721)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Steueramt der Gemeinde D erliess gestützt auf den Einschätzungsentscheid des

kantonalen Steueramts vom 22. Juli 2011 am 6. September 2011 die

Schlussrechnung betreffend Kapitalleistung (BVG, Swiss Life, 2. Säule) von

Fr. … und errechnete einen Steuerbetrag von Fr. …. Diesen Betrag

bezahlten A und B am 2. November 2011.

Mit Einschätzungsentscheid vom 22. Februar 2013 für

die Staats- und Gemeindesteuern 2012 betreffend "Kapitalleistungen gemäss

§ 37 StG" erfasste das kantonale Steueramt drei Kapitalleistungen aus

der 2. Säule (BVG, Swiss Life, 2. Säule) in der Höhe von Fr. …,

Fr. … und Fr. …, d. h.

insgesamt Fr. …, und errechnete eine satzbestimmende Kapitalleistung von

Fr. ….

In der Folge stornierte das Gemeindesteueramt D die

Schlussrechnung vom 6. September 2011 und zahlte den Pflichtigen mit

"Kapitalabfindung Schlussrechnung 2011" vom 23. April 2013 den

Betrag von Fr. … zurück. Mit "Kapitalabfindung Schlussrechnung

2012" vom 23. April 2013 errechnete das Gemeindesteueramt D aufgrund

der Kapitalleistung von Fr. … geschuldete Steuern von Fr. ….

Die gegen den Einschätzungsentscheid vom 22. Februar

2013 erhobenen Rechtsmittel wurden vom kantonalen Steueramt und vom

Steuerrekursgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren

mit Verfügung vom 26. August 2015 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt

ab (SB.2015.00024).

Die Pflichtigen bezahlten den mit Schlussrechnung des

Gemeindesteueramts vom 23. April 2013 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. …

am 3. Dezember 2015.

Mit Verzugszinsrechnung vom 10. Dezember 2015

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Kapitalabfindung Kanton und

Gemeinde) stellte das Gemeindesteueramt D den Pflichtigen Verzugszinsen in der

Höhe von Fr. … in Rechnung.

B. Die

gegen die Verzugszinsrechnung erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt D

mit Entscheid vom 20. Januar 2016 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt

mit Verfügung vom 14. Juli 2016 ab. Kosten wurden keine auferlegt.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Juli 2016 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des kantonalen Steueramts vom

14.

Juli 2016 sei aufzuheben und die Zinsschuld der Beschwerdeführer von

Fr. … sei im Sinn der Beschwerdebegründung zu reduzieren.

Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz liessen

sich vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in

Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG

können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich

der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das

Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl.

§§ 138 ff. StG).

2.

2.1

Für nicht

periodische Steuern werden die Fälligkeiten und Zahlungsfristen in der Verordnung

zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) geregelt (§ 175

Abs. 1 StG). Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen

berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben (§ 175

Abs. 2 StG). Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt

(§ 175 Abs. 3 StG).

Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember

2015.

betrugen der Vergütungszins (zugunsten des Steuerpflichtigen) und der

Ausgleichszins (zulasten des Steuerpflichtigen) 1,5 %. Der Verzugszins für

periodische und nicht periodische Steuern beläuft sich seit 2008 auf 4,5 %

(zum Ganzen: Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juli 2007 über die

Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern,

Anhang, LS 631.611).

2.2

Gemäss

§ 53 Abs. 1 VO StG werden nicht periodische Steuern (wie z. B. Kapitalleistungen aus

Vorsorge) mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden

Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der

Fälligkeit, wobei allfällige Rechtsmittelverfahren die Zahlungsfrist nicht hemmen

(§ 53 Abs. 2 VO StG). Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen

erhoben, während auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen

Vergütungszinsen berechnet werden (§ 54 VO StG).

2.3

Nach

§ 179 Abs. 2 StG können Steuerrückerstattungen auch mit

provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden. Das

Gemeinwesen kann durch einseitige Erklärung seine Steuerforderung mit (privat-

oder öffentlich-rechtlichen) Forderungen der zahlungspflichtigen Person

gegenüber dem betreffenden Gemeinwesen verrechnen (BGE 111 Ib 150 E. 3).

Hingegen ist eine Verrechnung mit Steuerforderungen anderer Gemeinwesen

unzulässig (BGE 136 I 220).

3.

3.1

Die

Vorinstanz verweist darauf, dass es sich bei § 179 Abs. 2 StG um eine

"Kann-Bestimmung" handle, womit keine Pflicht des jeweiligen

Gemeinwesens bestehe, eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Des Weiteren

hätten die Pflichtigen nach Rückerstattung des Betrags von Fr. … per

8.

Mai 2013 bis zum Ablauf der 30-tägigen Frist zur Bezahlung des Betrags

am 23. Mai 2013 Zeit gehabt, um Verrechnung zu begehren. Dass dem

kantonalen Steueramt ein Schreiben, in welchem eine Vorauszahlung angeboten

worden wäre, zugegangen sei, sei nicht nachgewiesen bzw. gehe aus den Akten

nicht hervor. Ohnehin wäre es den Pflichtigen unbenommen gewesen, den mit der

Schlussrechnung vom 23. April 2013 in Rechnung gestellten Betrag von

Fr. … oder einen selbst gewählten Betrag innert 30 Tagen zu bezahlen,

um Verzugszinsen ganz oder teilweise zu vermeiden oder gar – im Fall einer

Reduktion der Faktoren im Rechtsmittelverfahren – von Vergütungszinsen zu

profitieren. Somit seien auf dem gesamten Betrag von Fr. … ab 24. Mai

2013.

bis zur Zahlung am 3. Dezember 2015, mithin während 910 Tagen, Verzugszinsen

zu 4,5 %, d. h.

Fr. … geschuldet.

3.2

Die

Steuerpflichtigen wenden ein, es liege ein willkürlicher Annahmeverzug vor. Sie

hätten ihre Steuerschuld in diesem Umfang bereits bezahlt, unabhängig davon,

wie hoch die definitive Steuerrechnung später ausfallen werde. Formalrechtlich

handle es sich bei § 179 Abs. 2 StG zwar um eine "Kann-Vorschrift".

In der Praxis sei es allerdings so, dass die Steuerämter zu viel bezahlte

Steuern nicht zurückerstatten, sondern diese mit der definitiven Steuerrechnung

verrechneten bzw. auf die nächste Periode übertragen. Daher hätte es für sie

keinen Anlass gegeben, einen Verrechnungsantrag zu stellen. Überdies seien sie

bestrebt gewesen, die tatsächlich geschuldeten Steuern sofort zu bezahlen,

weshalb sie dem Steueramt eine Vorauszahlung sowie eine Teilzahlung angeboten

hätten.

4.

4.1

Der mit

der "Kapitalabfindung Schlussrechnung 2012" vom 23. April 2013

in Rechnung gestellte Betrag für nicht periodische Steuern wurde mit der

Zustellung der Steuerrechnung fällig. Beide Parteien gehen übereinstimmend

davon aus, dass die 30-tägige Zahlungsfrist am 23. Mai 2013 endete und

somit ab 24. Mai 2013 bis 3. Dezember 2015 – die Pflichtigen haben

die Steuerschuld unbestrittenermassen am 3. Dezember 2015 bezahlt –

Verzugszinsen von 4,5 % geschuldet sind. Umstritten ist jedoch, auf

welchem Betrag die Verzugszinsen zu berechnen sind, namentlich ob auf dem vom

Gemeindesteueramt zurückbezahlten Betrag von Fr. … Verzugszinsen

geschuldet werden. Nicht mehr bestritten ist hingegen, dass auf dem Restbetrag

von Fr. … für die Dauer vom 24. Mai 2013 bis 3. Dezember 2015

Verzugszinsen in der Höhe von 4,5 % zu erheben sind. Denn mit Beschwerde

machen die Pflichtigen im Unterschied zu ihrer Rekursschrift nicht mehr

geltend, der Restbetrag von Fr. … bzw. ab 1. Mai 2014 ein Betrag, der

aus der Differenz resultiere, wenn man die Veranlagung getrennt vornehme und

diesen vom Gesamtschuldbetreffnis abziehe, seien zu 1,5 % zu verzinsen.

4.2

Anstelle

einer "Umbuchung" oder Verrechnung hat das Gemeindesteueramt den von

den Pflichtigen gestützt auf die Rechnung vom 6. September 2011 bezahlte

Betrag – gestützt auf eine "Kapitalabfindung Schlussrechnung 2011"

vom 23. April 2013 unter Gewährung eines Vergütungszinses – am 8. Mai

2013.

zurückerstattet. Gleichentags, am 23. April 2013, hat das Steueramt

eine "Kapitalabfindung Schlussrechnung 2012" erstellt und einen

Betrag von Fr. … in Rechnung gestellt. Dass mit dieser Steuerrechnung auch

die Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. … besteuert wurde, ergibt sich

aus dem Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012,

Kapitalleistungen gemäss § 37 StG, vom 22. Februar 2013.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es

sich bei der Verrechnungsmöglichkeit nach § 179 Abs. 2 StG nicht um

eine Verpflichtung des Steueramts. Spätestens nach der Rückzahlung auf ihr

Konto hätte den Pflichtigen klar sein müssen, dass das Steueramt im konkreten

Fall von der geltend gemachten Praxis, wonach das Steueramt Differenzen

üblicherweise umbuche bzw. verrechne, abgewichen ist. Abgesehen davon, dass

sich diese Praxis aufgrund der eingereichten Belege auf den Bezug periodischer

Steuern zu beziehen scheint, kam vorliegend nach der Rückzahlung eine Umbuchung

bzw. Verrechnung offensichtlich nicht mehr infrage. Somit bestand zumindest

nach der Auszahlung zwar keine Veranlassung mehr, einen Verrechnungsantrag zu

stellen. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, weshalb die Pflichtigen, wenn

sie damit implizit geltend machen, dass sie eine Verrechnung im Umfang des

Teilbetrags akzeptiert oder gar gewünscht hätten, diesen Teilbetrag nicht

umgehend mit der neuen Rechnung wieder einbezahlt haben. Dass das Steueramt von

einer Umbuchung bzw. Verrechnung abgesehen hat, hätte ihnen somit zwar mehr

Aufwand verursacht. Dieser Zusatzaufwand hält sich jedoch in engen Grenzen und

erscheint ohne Weiteres zumutbar, zumal ihnen der zurückbezahlte Teilbetrag zur

Einzahlung liquide zur Verfügung stand. Jedenfalls können die Pflichtigen aus

der geltend gemachten Praxis beim Bezug periodischer Steuern nichts zu ihren

Gunsten ableiten.

Auch das Argument, dass die Pflichtigen nichts bezahlt

hätten, weil sie mit Rückerstattungen gerechnet hätten, überzeugt nicht. Vor

diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb sie dem Steueramt eine

"Vorauszahlung" angeboten haben wollen. Überhaupt ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die Pflichtigen, die immer wieder ihren Zahlungswillen

bekunden oder dies zumindest behaupten, die "Kapitalabfindung Schlussrechnung

2012" nicht sofort bezahlten. Ein solches Verhalten weckt gerade Zweifel

am Zahlungswillen. Unabhängig davon, ob das Schreiben dem Steueramt tatsächlich

zugegangen ist, genügen Zahlungsangebote bzw. Bekundungen des Zahlungswillens

seitens der Pflichtigen ohnehin nicht, wenn eine fällige offene, zu bezahlende

Rechnung vorliegt. Deshalb erübrigt es sich, die von den Pflichtigen

angebotenen Beweise abzunehmen.

Schliesslich kann von einem Annahmeverzug seitens des

Steueramts keine Rede sein. Wie erwähnt, genügen Zahlungsangebote der

Pflichtigen nicht, wenn eine fällige offene, zu bezahlende Rechnung existiert.

Auch die Rückzahlung versetzte das Steueramt nicht in einen solchen

Annahmeverzug. So handelt es sich bei dieser Rückzahlung um eine Rückvergütung

einer zu Unrecht erhobenen Steuer. Da die Steuer in einem solchen Fall ex tunc

nicht geschuldet war, hat die – zu Unrecht geltend gemachte bzw. beglichene –

Steuerforderung nie bestanden und konnte sie auch nicht durch Erfüllung

untergehen (Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich etc. 2012,

S. 57). Diese Umstände gehen aus den Schlussrechnungen vom 23. April

2013.

sowie aus dem Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2012, Kapitalleistungen gemäss § 37 StG, vom

22.

Februar 2013, klar hervor. Auch ohne steuerrechtliche Kenntnisse

musste es den Pflichtigen gestützt darauf klar sein, dass die Steuerschuld von

Fr. … auf der einen Kapitalleistung fälschlicherweise im 2011 erfasst

wurde und dies nachträglich korrigiert wurde.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG und § 178 Abs. 2 StG). Eine Parteientschädigung

hatten sie nicht verlangt und stünde ihnen aufgrund ihres Unterliegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4

StG und § 178 Abs. 2 StG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …