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Entscheid

SB.2016.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00075

26. Oktober 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18434)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) erhielt

per 9. November 2012 aus Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin

Liegenschaften, die für die Berechnung der Erbschaftssteuer mit Fr. …

bewertet wurden. Die Pflichtige aktivierte diesen Betrag in der Bilanz 2012 und

passivierte die auf den Liegenschaften lastenden Hypotheken von Fr. …,

ebenso eine Rückstellung für die Erbschaftssteuer von Fr. …. Für das Jahr

2012 ergab sich handelsrechtlich ein Gewinn von Fr. …, welcher um die

erfolgswirksam verbuchte Kapitaleinlage aus Vermächtnis um Fr. … gekürzt

wurde, sodass ein Verlust von Fr. … resultierte. Die Veranlagung bzw.

Erwägungen

Einschätzung 2012 wurde daraufhin mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

vorgenommen.

B.

In der Steuererklärung 2013 kürzte die Pflichtige den

handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn von Fr. … um den Vorjahresverlust

von Fr. …. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom

30.

April 2015 wurde der steuerbare Reingewinn vom kantonalen Steueramt

Zürich jedoch mit Fr. … und das Eigenkapital mit Fr. … veranlagt bzw.

Fr. … eingeschätzt. Dabei wurde festgehalten, bei der Erbschaftssteuer

handle es sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, hänge sie doch mit

dem erfolgsneutralen Zufluss der Erbschaft zusammen. Der als steuerfrei

anzusehende Kapitalzuwachs verstehe sich als Nettogrösse (Verkehrswert der zugeflossenen

Liegenschaften abzüglich kausal damit zusammenhängender Erbschaftssteuer). Aus

der unveränderten Annahme der Steuererklärung 2012 könne nicht abgeleitet

Dispositiv

werden, man habe über die Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer entschieden. Die

Tatsache, dass in früheren Steuerperioden (zu Recht oder zu Unrecht) ein Abzug

zugestanden worden oder auf eine Aufrechnung verzichtet worden sei, begründe

keinen auf Vertrauensschutz basierenden Anspruch auf neuerliche Gewährung des

entsprechenden Abzugs.

C.

Die Pflichtige erhob am 27. Mai 2016 Einsprache

gegen die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid vom 30. April

2015 und beantragte die vollumfängliche Zulassung des Verlustvortrags von Fr. …

aus dem Jahr 2012 und die Veranlagung des steuerbaren Gewinns 2013 mit Fr. ….

Das steuerbare Kapital sei mit Fr. … zu veranlagen.

Mit Einspracheentscheid (Staats- und

Gemeindesteuern 2013) bzw. Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde (direkte

Bundessteuer 2013), je vom 16. Dezember 2015, wurde die Einsprache

teilweise gutgeheissen und der steuerbare Reingewinn mit Fr. … veranlagt,

das Eigenkapital mit Fr. …. Die Erbschaftssteuer wurde dabei nicht als geschäftsmässig

begründeter Aufwand zugelassen, schon aber eine Steuerrückstellung von Fr. …

ausgehend vom Jahresgewinn von Fr. …

II.

Am 14. Januar 2015 gelangte die

Pflichtige mit Rekurs sowie Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons

Zürich, in Wiederholung der mit Einsprache vom 27. Mai 2015 gestellten Anträge.

Mit Entscheid vom 30. Juni 2016 wurden Beschwerde und Rekurs abgewiesen

und die Kosten der Pflichtigen auferlegt. Parteientschädigungen wurden nicht

zugesprochen.

III.

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts

vom 30. Juni 2016 erhob die Pflichtige am 12. August 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Ver-lustvortrag in der Höhe

von Fr. … aus dem Jahr 2012 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen und der

steuerbare Reingewinn bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei den

direkten Bundesssteuern für die Steuerperiode vom 1.01.2013 bis 31.12.2013 mit

Fr. … zu veranlagen. Das steuerbare Eigenkapital sei bei den Staats- und

Gemeindesteuern gemäss Steuererklärung mit Fr. … festzusetzen und bei den

direkten Bun-dessteuern sei im gleichen Betrag vom Eigenkapital Vormerk zu

nehmen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Das kantonale

Steueramt beantragte am 25. August 2016 die Abweisung der Beschwerden

unter Kostenfolge zu Lasten der Pflichtigen. Das Steuerrekursgericht verzichtete

am 16. August 2016 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Die Beschwerden

bezüglich der Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Jahr 2012 im Jahr

2013 bei den Staats- und Gemeindesteuern (SB.2016.00075) und der direkten

Bundessteuer (SB.2016.00076) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach-

und Rechtslage, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind.

1.2 Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

Staats- und Gemeindesteuern

2.1 Gegenstand

der Gewinnsteuer, welcher die Pflichtige unterliegt, ist der Reingewinn

(§ 63 StG). Zwecks Ermittlung desselben ist der geschäftsmässig begründete

Aufwand zu berücksichtigen, worunter namentlich auch die Steuern, nicht aber

Steuerbussen, fallen (§ 65 Abs. 1 lit. a StG). Kein steuerbarer

Gewinn entsteht unter anderem durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis

oder Schenkung (§ 66 lit. c StG). Diese Bestimmungen entsprechen der

bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. c

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) entsteht kein steuerbarer Gewinn

durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Zum

geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören gemäss Art. 25 Abs. 1

lit. a StHG die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht

aber Steuerbussen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer als solche wurde von

der Harmonisierung ausgeklammert (Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich

etc. 2012, § 4 N. 23; Giorgio Meier-Mazzucato, Steuern Schweiz, Grundriss

zu den eidgenössischen und kantonalen Steuern mit Beispielen und Darstellungen,

Bern 2015, S. 808; Peter Mäusli-Allenspach, Erbschafts- und

Schenkungssteuern in der Schweiz – ein Überblick, in: Successio – Zeitschrift

für Erbrecht 2010 S. 179 f.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System

des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 186).

Die Pflichtige hat für die aus dem Nachlass der früheren

Aktionärin erhaltenen Liegenschaften Erbschaftssteuern von Fr. … zu

entrichten, was unbestritten ist. Strittig ist hingegen, ob diese als

geschäftsmässig begründeter Aufwand nach § 65 Abs. 1 lit. a StG

gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Im Folgenden sind kurz zusammengefasst

die diesbezüglichen Vorbringen der Pflichtigen und der Vorinstanz wiederzugeben:

2.2 Nach

Standpunkt der Pflichtigen ist der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz

zu beachten. Die Verbuchung der Erbschaftssteuern gründe auf dem klaren Gesetzeswortlaut,

wonach sämtliche direkten und indirekten Steuern abzugsfähig seien. Eine andere

Auffassung lasse sich auch nicht der Literatur entnehmen. Bei dieser Sachlage

bestehe keine Korrekturvorschrift für den handelsrechtlich korrekten Abschluss.

Der steuerliche Abzug der Erbschaftssteuern sei auch sachlogisch, andernfalls

im Fall der Dividendenausschüttung und Besteuerung des Vermögensertrags bei den

Aktionären mit bis zu 44 % die Nettoerbschaft nach Steuern gerade noch 36 %

der Erbschaft betragen würde. Bei Berücksichtigung der beantragten

Absetzbarkeit der Steuern würde sich die Nettoerbschaft auf 40 % der

Erbschaft erhöhen. Wäre die Erbschaft direkt an nichtverwandte natürliche Personen

erfolgt, wäre die Nettoerbschaft mit 64 % der Erbschaft immer noch viel

höher. Der steuerliche Abzug der Erbschaftssteuern bilde demnach eine vom

Gesetzgeber gewollte Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung.

2.3 Das

Steuerrekursgericht hält fest, der unentgeltliche Vermögenszufluss erfahre

durch die Erbschaftssteuer (als Spezialsteuer) eine Kürzung, welche direkt

durch die Vermögensübertragung ausgelöst werde. Übertragen erhalte der

Empfänger neben Aktiven und Passiven auch die Erbschaftssteuerpflicht und damit

ein Passivum in Höhe dieser Spezialsteuer. Die Bereicherung beschränke sich auf

den "Kapitalzuwachs nach Spezialsteuer". Weil die unentgeltliche

Vermögensübertragung bereits auf diese Weise besteuert sei, werde der (Netto-)Kapitalzuwachs

nicht mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer belastet. Die Erbschaftssteuer

könne daher nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert werden.

Könne also im Unterschied zur Handelsbilanz die unentgeltliche Zuwendung von

rund Fr. … steuerlich erfolgsneutral auf einem entsprechenden Aktivkonto

gebucht werden, so müsse auch die mit der Zuwendung zusammenhängende

Erbschaftssteuer (rund Fr. … steuerlich erfolgsneutral dem gleichen

Aktivkonto belastet werden, wo mithin ein gewinnsteuerlich nicht zu erfassender

Betrag von rund Fr. … verbleibe (Kapitalzuwachs nach Erbschaftssteuer).

2.4 Die

Sichtweise des Steuerrekursgerichts ist zutreffend und ergibt sich aus der Gesetzessystematik.

So ist den §§ 64–70 StG der Titel "Berechnung des Reingewinns"

vorangestellt. § 64 StG mit der Überschrift "Allgemeines" präzisiert

den steuerbaren Reingewinn und nennt in Abs. 1 Ziff. 1 insbesondere

den Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Vorjahres (ebenso Art. 24

Abs. 1 lit. a StHG). In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der

Massgeblichkeit der Handelsbilanz zu beachten (siehe zum Beispiel Reich,

§ 15 N. 61, § 20 N. 2), welcher Grundsatz allerdings im

Hinblick auf die unterschiedliche Zielsetzungen von Handels- und Steuerrecht

gewisser Schranken bedarf (Reich, § 15 N. 68). Entsprechend sehen die

Steuergesetze hinsichtlich der Abziehbarkeit von Ausgaben ausdrücklich vor,

dass nur die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen werden können (Reich,

§ 15 N. 69), was sich der Überschrift "Geschäftsmässig

begründeter Aufwand" zu § 65 StG und der Wiederholung im Gesetzestext

selber unmissverständlich entnehmen lässt (ebenso Art. 25 Abs. 1

StHG).

Die Abziehbarkeit der Steuern gemäss § 65 Abs. 1

lit. a StG erfordert somit einen geschäftlich bedingten Konnex. Wenn davon

die Rede ist, dass sämtliche direkten und indirekten Steuern abzugsberechtigt

sind (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 65 N. 2 f.; vgl.

auch Stephan Kuhn/Peter Brülisauer in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/1, Bundesgesetz über die

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2002, Art. 25

N. 7 ff.), so betrifft dies wie dargelegt die "geschäftsmässig

begründeten" Steuern, was vom betreffenden Untertitel und Gesetzestext

eindeutig klargestellt wird.

Geschäftsmässig begründet sind

Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang

mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels

getätigt werden (Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, Kommentar StHG, Art. 24

N. 57 ff.). Die geschäfts­mässige Begründetheit orientiert sich am

unternehmerischen Zweck. Eine Aufwendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig

begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung

mit der Aufwendung in irgendeinem kausalen Zusammenhang stehen (VGr, 20. April

2016, SB.2015.00073 bzw. 2015.00074, E. 2.2 m. w. H.). Dies gilt auch für die

Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit der Steuern (siehe Botschaft vom 25. Mai

1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden sowie die direkte Bundessteuer [Botschaft über die

Steuerharmonisierung], BBl 1983 III S. 1 ff., insbes. S. 112).

Wenn in der Botschaft die Rede von der "Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit

der Steuern" die Rede ist, so weist dies klar darauf hin, dass der

Gesetzgeber eine entsprechend differenzierte Betrachtungsweise gewollt hat.

Ein Kapitalzuwachs aus Erbschaft ist gemäss § 66 lit. c

StG (bzw. Art. 24 Abs. 2 lit. c StHG) ausdrücklich ein erfolgsneutraler

Vorgang, wodurch kein steuerbarer Gewinn entsteht. Daraus ist zu schliessen,

dass damit einhergehende Aufwendungen mit diesem erfolgsneutralen Vorgang

verbunden sind, daher keine geschäftsmässig begründete Aufwendungen darstellen

und sich somit nicht gewinnmindernd auswirken können. Dies gilt auch

hinsichtlich der anfallenden Erbschaftssteuern, was auch nicht im Widerspruch

zur Massgeblichkeit der Handelsbilanz steht. Betriebswirtschaftlich und

buchhalterisch sind Steuern und Abgaben des Unternehmens mit dem Vorgang zu

verknüpfen, der diese ausgelöst hat (Jean-Paul Thommen, Betriebswirtschaft und

Management, 10. A., Zürich 2016, S. 382, mit Hinweisen). Demnach ist

die Erbschaftssteuer erfolgsneutral, das heisst nicht gewinnmindernd zu

handhaben. Das Steuergesetz des Kantons St. Gallen sieht sogar ausdrücklich

vor, dass bei Zuwendungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften in der

Regel der Beteiligungsinhaber steuerpflichtig sei (Art. 148 Abs. 3

StG St. Gallen), da unter wirtschaftlichen Aspekten solche Zuwendungen

Kapitaleinlagen des Beteiligungsinhabers darstellten. Diese würden denn auch

nicht dem steuerbaren Gewinn der juristischen Person zugerechnet (vgl. Rainer

Zigerlig/Mathias Oertli/Hubert Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. A.

Bern 2014, VI N. 9). Die Regelung des Kantons St. Gallen kommt hier

selbstredend nicht zur Anwendung, die dazugehörige Kommentarstelle beleuchtet aber

den wirtschaftlichen Gesichtspunkt solcher Zuwendungen an eine

Kapitalgesellschaft in allgemeiner Weise.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbschaftssteuer den

erfolgsneutralen Kapitalzuwachs betrifft und daher diesem im Sinn von

"Kapitalzuwachs nach Erbschaftssteuer", wie das Steuerrekursgericht

ausführt, zuzuordnen ist. Daran vermögen auch die steuerpolitischen

Überlegungen, welche die Pflichtige bezüglich der steuerlichen Doppelbelastung

im Fall einer Dividendenausschüttung anbringt, nichts zu ändern.

2.5 Die

Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, die Veranlagung für das Steuerjahr

2012 sei mit Einschätzung vom 11. August 2014 mit Fr. … rechtskräftig

erfolgt, weil die verbuchten Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter

Aufwand zugelassen worden sei. Gestützt und im Vertrauen auf die steuerliche

Akzeptanz des Steueraufwands sei auch die Höhe der Dividende für das

Geschäftsjahr 2013 beschlossen worden. Nach Abzug der Steuern (basierend auf

den vorliegenden Entscheiden) wäre die Dividende von Fr. … sogar höher als

der Reingewinn, was keinesfalls der Wille der Generalversammlung gewesen sei.

Diese sehe sich in ihrem Vertrauen in das damalige steueramtliche Handeln

getäuscht.

Die Vorinstanz verweist auf eine Aktennotiz der

Steuerkommissärin vom 17. Juli 2014, wonach der Verlust 2012 im Umfang von

Fr. … auf die Erbschaftssteuer zurückzuführen sei und daher vom

deklarierten steuerbaren Reingewinn von Fr. -… (Verlust) nur Fr. …

geltend gemacht werden könne. Die Steuerkommissärin sei also davon ausgegangen,

dass bei Aufrechnung der passivierten Erbschaftssteuer per 2012 immer noch ein

geringfügiger Verlust verblieben wäre. Aus der Veranlagung bzw. Einschätzung

des steuerbaren Gewinns mit Fr. … könne folglich nicht abgeleitet werden,

das Steueramt habe die Erbschaftssteuer als geschäftsmässig begründeten Aufwand

qualifiziert. Die geschäftsmässige Begründetheit habe erst im Folgejahr unter

dem Aspekt der Verlustverrechnung mit dem handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn

von rund Fr. … geprüft werden müssen.

Diese Ausführungen des Steuerrekursgerichts erweisen sich

als richtig. Nach bundesgerichtlicher Praxis kommt einer Veranlagung bei

periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu. Die

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren

Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (BGr, 8. November 2011,

2C_361/2011,2C_364/2011, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. VGr, 5. Oktober

2016, SB.2016.00033/00034, E. 3.3.2). Insbesondere hat hier die

Steuerbehörde nirgends ausdrücklich festgehalten, die Erbschaftssteuer als geschäftsmässig

begründeten Aufwand zu akzeptieren. Im Gegenteil blieben entsprechende Anfragen

der Pflichtigen unbeantwortet. Es steht ausser Frage, dass die Steuerbehörde

per 2013 den Verlust des Vorjahres erneut überprüfen und nur die

Gewinnsteuereinschätzung auf Fr. … für das Jahr 2012 in Rechtskraft

erwachsen konnte (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 70

N. 13). Die Pflichtige kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz

berufen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Direkte Bundessteuer

Die Regelung der §§ 63, 65 Abs. 1 lit. a

und 66 lit. c StG entsprechen den Art. 57, 59 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 60 lit. c DBG, und zwar mitsamt den dazugehörigen

Überschriften (siehe E. 2.4). Der Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung

gebietet die gleiche Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl. BGr, 23. Oktober

2009,2C_868/2008, E. 2.1). Die gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a

DBG abziehbaren Steuern müssen daher geschäftsmässig begründet sein, was sich

sowohl aus der entsprechenden Überschrift als auch der Gesetzesbestimmung

selber ergibt. Auch gestützt auf die Kommentierungen lässt sich keine andere

Interpretation herleiten. Wenn ausgeführt wird, dass sämtliche (direkten und

indirekten) Steuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinn von Art. 59

Abs. 1 lit. a DBG zu qualifizieren seien, so kann dies aus den

dargelegten Gründen nur unter der Voraussetzung der geschäftsmässigen

Begründetheit derselben sein (vgl. zum Beispiel Peter Brülisauer/Andreas

Helbing in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht Teil I/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Art. 1–82],

2. A., Basel 2008, Art. 59 N. 3 f.); Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 59 N. 2).

Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des

Vertrauensschutzes betreffend die Geltendmachung des Verlustes aus dem Jahr

2012 in der Steuerperiode 2013. Wie ausgeführt, kann bei der späteren

Geltendmachung solcher Verluste die Ermittlung erneut überprüft werden (Richner

et. al, Handkommentar zum DBG, Art. 67 N. 10 f.).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung

mit § 152 und 153 Abs. 4 bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4, Art. 145 Abs. 2 DBG.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren SB.2016.00075 und SB.2016.00076 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00075) wird abgewiesen.

3. Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00076) wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr

für das Verfahren SB.2016.00075 wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 12'060.-- Total der Kosten.

5. Die Gerichtsgebühr

für das Verfahren SB.2016.00076 wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 8'060.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …