SB.2016.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00075
26. Oktober 2016Deutsch15 min
(URT.2016.18434)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00075
SB.2016.00076
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweiz. Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
Direkte Bundessteuer
1.1.–31.12.2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) erhielt
per 9. November 2012 aus Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin
Liegenschaften, die für die Berechnung der Erbschaftssteuer mit Fr. …
bewertet wurden. Die Pflichtige aktivierte diesen Betrag in der Bilanz 2012 und
passivierte die auf den Liegenschaften lastenden Hypotheken von Fr. …,
ebenso eine Rückstellung für die Erbschaftssteuer von Fr. …. Für das Jahr
2012 ergab sich handelsrechtlich ein Gewinn von Fr. …, welcher um die
erfolgswirksam verbuchte Kapitaleinlage aus Vermächtnis um Fr. … gekürzt
wurde, sodass ein Verlust von Fr. … resultierte. Die Veranlagung bzw.
Erwägungen
Einschätzung 2012 wurde daraufhin mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …
vorgenommen.
B.
In der Steuererklärung 2013 kürzte die Pflichtige den
handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn von Fr. … um den Vorjahresverlust
von Fr. …. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom
30.
April 2015 wurde der steuerbare Reingewinn vom kantonalen Steueramt
Zürich jedoch mit Fr. … und das Eigenkapital mit Fr. … veranlagt bzw.
Fr. … eingeschätzt. Dabei wurde festgehalten, bei der Erbschaftssteuer
handle es sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, hänge sie doch mit
dem erfolgsneutralen Zufluss der Erbschaft zusammen. Der als steuerfrei
anzusehende Kapitalzuwachs verstehe sich als Nettogrösse (Verkehrswert der zugeflossenen
Liegenschaften abzüglich kausal damit zusammenhängender Erbschaftssteuer). Aus
der unveränderten Annahme der Steuererklärung 2012 könne nicht abgeleitet
Dispositiv
werden, man habe über die Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer entschieden. Die
Tatsache, dass in früheren Steuerperioden (zu Recht oder zu Unrecht) ein Abzug
zugestanden worden oder auf eine Aufrechnung verzichtet worden sei, begründe
keinen auf Vertrauensschutz basierenden Anspruch auf neuerliche Gewährung des
entsprechenden Abzugs.
C.
Die Pflichtige erhob am 27. Mai 2016 Einsprache
gegen die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid vom 30. April
2015 und beantragte die vollumfängliche Zulassung des Verlustvortrags von Fr. …
aus dem Jahr 2012 und die Veranlagung des steuerbaren Gewinns 2013 mit Fr. ….
Das steuerbare Kapital sei mit Fr. … zu veranlagen.
Mit Einspracheentscheid (Staats- und
Gemeindesteuern 2013) bzw. Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde (direkte
Bundessteuer 2013), je vom 16. Dezember 2015, wurde die Einsprache
teilweise gutgeheissen und der steuerbare Reingewinn mit Fr. … veranlagt,
das Eigenkapital mit Fr. …. Die Erbschaftssteuer wurde dabei nicht als geschäftsmässig
begründeter Aufwand zugelassen, schon aber eine Steuerrückstellung von Fr. …
ausgehend vom Jahresgewinn von Fr. …
II.
Am 14. Januar 2015 gelangte die
Pflichtige mit Rekurs sowie Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich, in Wiederholung der mit Einsprache vom 27. Mai 2015 gestellten Anträge.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2016 wurden Beschwerde und Rekurs abgewiesen
und die Kosten der Pflichtigen auferlegt. Parteientschädigungen wurden nicht
zugesprochen.
III.
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts
vom 30. Juni 2016 erhob die Pflichtige am 12. August 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Ver-lustvortrag in der Höhe
von Fr. … aus dem Jahr 2012 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen und der
steuerbare Reingewinn bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei den
direkten Bundesssteuern für die Steuerperiode vom 1.01.2013 bis 31.12.2013 mit
Fr. … zu veranlagen. Das steuerbare Eigenkapital sei bei den Staats- und
Gemeindesteuern gemäss Steuererklärung mit Fr. … festzusetzen und bei den
direkten Bun-dessteuern sei im gleichen Betrag vom Eigenkapital Vormerk zu
nehmen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Das kantonale
Steueramt beantragte am 25. August 2016 die Abweisung der Beschwerden
unter Kostenfolge zu Lasten der Pflichtigen. Das Steuerrekursgericht verzichtete
am 16. August 2016 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerden
bezüglich der Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Jahr 2012 im Jahr
2013 bei den Staats- und Gemeindesteuern (SB.2016.00075) und der direkten
Bundessteuer (SB.2016.00076) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach-
und Rechtslage, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind.
1.2 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
Staats- und Gemeindesteuern
2.1 Gegenstand
der Gewinnsteuer, welcher die Pflichtige unterliegt, ist der Reingewinn
(§ 63 StG). Zwecks Ermittlung desselben ist der geschäftsmässig begründete
Aufwand zu berücksichtigen, worunter namentlich auch die Steuern, nicht aber
Steuerbussen, fallen (§ 65 Abs. 1 lit. a StG). Kein steuerbarer
Gewinn entsteht unter anderem durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis
oder Schenkung (§ 66 lit. c StG). Diese Bestimmungen entsprechen der
bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. c
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) entsteht kein steuerbarer Gewinn
durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Zum
geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören gemäss Art. 25 Abs. 1
lit. a StHG die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht
aber Steuerbussen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer als solche wurde von
der Harmonisierung ausgeklammert (Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich
etc. 2012, § 4 N. 23; Giorgio Meier-Mazzucato, Steuern Schweiz, Grundriss
zu den eidgenössischen und kantonalen Steuern mit Beispielen und Darstellungen,
Bern 2015, S. 808; Peter Mäusli-Allenspach, Erbschafts- und
Schenkungssteuern in der Schweiz – ein Überblick, in: Successio – Zeitschrift
für Erbrecht 2010 S. 179 f.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System
des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 186).
Die Pflichtige hat für die aus dem Nachlass der früheren
Aktionärin erhaltenen Liegenschaften Erbschaftssteuern von Fr. … zu
entrichten, was unbestritten ist. Strittig ist hingegen, ob diese als
geschäftsmässig begründeter Aufwand nach § 65 Abs. 1 lit. a StG
gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Im Folgenden sind kurz zusammengefasst
die diesbezüglichen Vorbringen der Pflichtigen und der Vorinstanz wiederzugeben:
2.2 Nach
Standpunkt der Pflichtigen ist der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz
zu beachten. Die Verbuchung der Erbschaftssteuern gründe auf dem klaren Gesetzeswortlaut,
wonach sämtliche direkten und indirekten Steuern abzugsfähig seien. Eine andere
Auffassung lasse sich auch nicht der Literatur entnehmen. Bei dieser Sachlage
bestehe keine Korrekturvorschrift für den handelsrechtlich korrekten Abschluss.
Der steuerliche Abzug der Erbschaftssteuern sei auch sachlogisch, andernfalls
im Fall der Dividendenausschüttung und Besteuerung des Vermögensertrags bei den
Aktionären mit bis zu 44 % die Nettoerbschaft nach Steuern gerade noch 36 %
der Erbschaft betragen würde. Bei Berücksichtigung der beantragten
Absetzbarkeit der Steuern würde sich die Nettoerbschaft auf 40 % der
Erbschaft erhöhen. Wäre die Erbschaft direkt an nichtverwandte natürliche Personen
erfolgt, wäre die Nettoerbschaft mit 64 % der Erbschaft immer noch viel
höher. Der steuerliche Abzug der Erbschaftssteuern bilde demnach eine vom
Gesetzgeber gewollte Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung.
2.3 Das
Steuerrekursgericht hält fest, der unentgeltliche Vermögenszufluss erfahre
durch die Erbschaftssteuer (als Spezialsteuer) eine Kürzung, welche direkt
durch die Vermögensübertragung ausgelöst werde. Übertragen erhalte der
Empfänger neben Aktiven und Passiven auch die Erbschaftssteuerpflicht und damit
ein Passivum in Höhe dieser Spezialsteuer. Die Bereicherung beschränke sich auf
den "Kapitalzuwachs nach Spezialsteuer". Weil die unentgeltliche
Vermögensübertragung bereits auf diese Weise besteuert sei, werde der (Netto-)Kapitalzuwachs
nicht mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer belastet. Die Erbschaftssteuer
könne daher nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert werden.
Könne also im Unterschied zur Handelsbilanz die unentgeltliche Zuwendung von
rund Fr. … steuerlich erfolgsneutral auf einem entsprechenden Aktivkonto
gebucht werden, so müsse auch die mit der Zuwendung zusammenhängende
Erbschaftssteuer (rund Fr. … steuerlich erfolgsneutral dem gleichen
Aktivkonto belastet werden, wo mithin ein gewinnsteuerlich nicht zu erfassender
Betrag von rund Fr. … verbleibe (Kapitalzuwachs nach Erbschaftssteuer).
2.4 Die
Sichtweise des Steuerrekursgerichts ist zutreffend und ergibt sich aus der Gesetzessystematik.
So ist den §§ 64–70 StG der Titel "Berechnung des Reingewinns"
vorangestellt. § 64 StG mit der Überschrift "Allgemeines" präzisiert
den steuerbaren Reingewinn und nennt in Abs. 1 Ziff. 1 insbesondere
den Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Vorjahres (ebenso Art. 24
Abs. 1 lit. a StHG). In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz zu beachten (siehe zum Beispiel Reich,
§ 15 N. 61, § 20 N. 2), welcher Grundsatz allerdings im
Hinblick auf die unterschiedliche Zielsetzungen von Handels- und Steuerrecht
gewisser Schranken bedarf (Reich, § 15 N. 68). Entsprechend sehen die
Steuergesetze hinsichtlich der Abziehbarkeit von Ausgaben ausdrücklich vor,
dass nur die geschäftsmässig begründeten Kosten abgezogen werden können (Reich,
§ 15 N. 69), was sich der Überschrift "Geschäftsmässig
begründeter Aufwand" zu § 65 StG und der Wiederholung im Gesetzestext
selber unmissverständlich entnehmen lässt (ebenso Art. 25 Abs. 1
StHG).
Die Abziehbarkeit der Steuern gemäss § 65 Abs. 1
lit. a StG erfordert somit einen geschäftlich bedingten Konnex. Wenn davon
die Rede ist, dass sämtliche direkten und indirekten Steuern abzugsberechtigt
sind (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 65 N. 2 f.; vgl.
auch Stephan Kuhn/Peter Brülisauer in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/1, Bundesgesetz über die
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2002, Art. 25
N. 7 ff.), so betrifft dies wie dargelegt die "geschäftsmässig
begründeten" Steuern, was vom betreffenden Untertitel und Gesetzestext
eindeutig klargestellt wird.
Geschäftsmässig begründet sind
Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang
mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels
getätigt werden (Stephan Kuhn/Peter Brülisauer, Kommentar StHG, Art. 24
N. 57 ff.). Die geschäftsmässige Begründetheit orientiert sich am
unternehmerischen Zweck. Eine Aufwendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig
begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung
mit der Aufwendung in irgendeinem kausalen Zusammenhang stehen (VGr, 20. April
2016, SB.2015.00073 bzw. 2015.00074, E. 2.2 m. w. H.). Dies gilt auch für die
Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit der Steuern (siehe Botschaft vom 25. Mai
1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden sowie die direkte Bundessteuer [Botschaft über die
Steuerharmonisierung], BBl 1983 III S. 1 ff., insbes. S. 112).
Wenn in der Botschaft die Rede von der "Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit
der Steuern" die Rede ist, so weist dies klar darauf hin, dass der
Gesetzgeber eine entsprechend differenzierte Betrachtungsweise gewollt hat.
Ein Kapitalzuwachs aus Erbschaft ist gemäss § 66 lit. c
StG (bzw. Art. 24 Abs. 2 lit. c StHG) ausdrücklich ein erfolgsneutraler
Vorgang, wodurch kein steuerbarer Gewinn entsteht. Daraus ist zu schliessen,
dass damit einhergehende Aufwendungen mit diesem erfolgsneutralen Vorgang
verbunden sind, daher keine geschäftsmässig begründete Aufwendungen darstellen
und sich somit nicht gewinnmindernd auswirken können. Dies gilt auch
hinsichtlich der anfallenden Erbschaftssteuern, was auch nicht im Widerspruch
zur Massgeblichkeit der Handelsbilanz steht. Betriebswirtschaftlich und
buchhalterisch sind Steuern und Abgaben des Unternehmens mit dem Vorgang zu
verknüpfen, der diese ausgelöst hat (Jean-Paul Thommen, Betriebswirtschaft und
Management, 10. A., Zürich 2016, S. 382, mit Hinweisen). Demnach ist
die Erbschaftssteuer erfolgsneutral, das heisst nicht gewinnmindernd zu
handhaben. Das Steuergesetz des Kantons St. Gallen sieht sogar ausdrücklich
vor, dass bei Zuwendungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften in der
Regel der Beteiligungsinhaber steuerpflichtig sei (Art. 148 Abs. 3
StG St. Gallen), da unter wirtschaftlichen Aspekten solche Zuwendungen
Kapitaleinlagen des Beteiligungsinhabers darstellten. Diese würden denn auch
nicht dem steuerbaren Gewinn der juristischen Person zugerechnet (vgl. Rainer
Zigerlig/Mathias Oertli/Hubert Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. A.
Bern 2014, VI N. 9). Die Regelung des Kantons St. Gallen kommt hier
selbstredend nicht zur Anwendung, die dazugehörige Kommentarstelle beleuchtet aber
den wirtschaftlichen Gesichtspunkt solcher Zuwendungen an eine
Kapitalgesellschaft in allgemeiner Weise.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erbschaftssteuer den
erfolgsneutralen Kapitalzuwachs betrifft und daher diesem im Sinn von
"Kapitalzuwachs nach Erbschaftssteuer", wie das Steuerrekursgericht
ausführt, zuzuordnen ist. Daran vermögen auch die steuerpolitischen
Überlegungen, welche die Pflichtige bezüglich der steuerlichen Doppelbelastung
im Fall einer Dividendenausschüttung anbringt, nichts zu ändern.
2.5 Die
Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, die Veranlagung für das Steuerjahr
2012 sei mit Einschätzung vom 11. August 2014 mit Fr. … rechtskräftig
erfolgt, weil die verbuchten Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter
Aufwand zugelassen worden sei. Gestützt und im Vertrauen auf die steuerliche
Akzeptanz des Steueraufwands sei auch die Höhe der Dividende für das
Geschäftsjahr 2013 beschlossen worden. Nach Abzug der Steuern (basierend auf
den vorliegenden Entscheiden) wäre die Dividende von Fr. … sogar höher als
der Reingewinn, was keinesfalls der Wille der Generalversammlung gewesen sei.
Diese sehe sich in ihrem Vertrauen in das damalige steueramtliche Handeln
getäuscht.
Die Vorinstanz verweist auf eine Aktennotiz der
Steuerkommissärin vom 17. Juli 2014, wonach der Verlust 2012 im Umfang von
Fr. … auf die Erbschaftssteuer zurückzuführen sei und daher vom
deklarierten steuerbaren Reingewinn von Fr. -… (Verlust) nur Fr. …
geltend gemacht werden könne. Die Steuerkommissärin sei also davon ausgegangen,
dass bei Aufrechnung der passivierten Erbschaftssteuer per 2012 immer noch ein
geringfügiger Verlust verblieben wäre. Aus der Veranlagung bzw. Einschätzung
des steuerbaren Gewinns mit Fr. … könne folglich nicht abgeleitet werden,
das Steueramt habe die Erbschaftssteuer als geschäftsmässig begründeten Aufwand
qualifiziert. Die geschäftsmässige Begründetheit habe erst im Folgejahr unter
dem Aspekt der Verlustverrechnung mit dem handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn
von rund Fr. … geprüft werden müssen.
Diese Ausführungen des Steuerrekursgerichts erweisen sich
als richtig. Nach bundesgerichtlicher Praxis kommt einer Veranlagung bei
periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu. Die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren
Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (BGr, 8. November 2011,
2C_361/2011,2C_364/2011, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. VGr, 5. Oktober
2016, SB.2016.00033/00034, E. 3.3.2). Insbesondere hat hier die
Steuerbehörde nirgends ausdrücklich festgehalten, die Erbschaftssteuer als geschäftsmässig
begründeten Aufwand zu akzeptieren. Im Gegenteil blieben entsprechende Anfragen
der Pflichtigen unbeantwortet. Es steht ausser Frage, dass die Steuerbehörde
per 2013 den Verlust des Vorjahres erneut überprüfen und nur die
Gewinnsteuereinschätzung auf Fr. … für das Jahr 2012 in Rechtskraft
erwachsen konnte (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 70
N. 13). Die Pflichtige kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz
berufen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Direkte Bundessteuer
Die Regelung der §§ 63, 65 Abs. 1 lit. a
und 66 lit. c StG entsprechen den Art. 57, 59 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 60 lit. c DBG, und zwar mitsamt den dazugehörigen
Überschriften (siehe E. 2.4). Der Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung
gebietet die gleiche Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl. BGr, 23. Oktober
2009,2C_868/2008, E. 2.1). Die gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a
DBG abziehbaren Steuern müssen daher geschäftsmässig begründet sein, was sich
sowohl aus der entsprechenden Überschrift als auch der Gesetzesbestimmung
selber ergibt. Auch gestützt auf die Kommentierungen lässt sich keine andere
Interpretation herleiten. Wenn ausgeführt wird, dass sämtliche (direkten und
indirekten) Steuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinn von Art. 59
Abs. 1 lit. a DBG zu qualifizieren seien, so kann dies aus den
dargelegten Gründen nur unter der Voraussetzung der geschäftsmässigen
Begründetheit derselben sein (vgl. zum Beispiel Peter Brülisauer/Andreas
Helbing in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht Teil I/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Art. 1–82],
2. A., Basel 2008, Art. 59 N. 3 f.); Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 59 N. 2).
Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des
Vertrauensschutzes betreffend die Geltendmachung des Verlustes aus dem Jahr
2012 in der Steuerperiode 2013. Wie ausgeführt, kann bei der späteren
Geltendmachung solcher Verluste die Ermittlung erneut überprüft werden (Richner
et. al, Handkommentar zum DBG, Art. 67 N. 10 f.).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], in Verbindung
mit § 152 und 153 Abs. 4 bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4, Art. 145 Abs. 2 DBG.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren SB.2016.00075 und SB.2016.00076 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2013 (SB.2016.00075) wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 (SB.2016.00076) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr
für das Verfahren SB.2016.00075 wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 12'060.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr
für das Verfahren SB.2016.00076 wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 8'060.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …