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Entscheid

SB.2016.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00079

22. März 2017Deutsch8 min

(URT.2017.18816)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (der Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung

2012 für die von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung einen Eigenmietwert von

Fr. … und einen Vermögenssteuerwert von Fr. …. Weiter deklarierte er

für eine zweite ihm gehörende Eigentumswohnung an derselben Adresse einen

Vermögenssteuerwert von Fr. …. Im Einschätzungsvorschlag des kantonalen

Steueramts vom 18. November 2014, der ein steuerbares Einkommen von Fr. …

und ein steuerbares Vermögen von Fr. … vorsah, fehlte der

Vermögenssteuerwert der selbst bewohnten Eigentumswohnung. Am 20. November

2014 stimmte der Pflichtige dem Vorschlag zu. In der Folge erging am 9. Januar

2015 die Schlussrechnung gemäss dem Einschätzungsvorschlag. Mit Entscheid vom

25. Januar 2016 berichtigte das kantonale Steueramt die Einschätzung und

schätzte den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, wobei es den Vermögenssteuerwert

der selbst bewohnten Eigentumswohnung nachträglich erfasste.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 24. März 2016 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs des Pflichtigen am

29.

Juni 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. August 2016 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die vorgenommene Berichtigung sei

aufzuheben. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.

Während das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde schloss, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Rechnungsfehler

und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren

nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie

unterlaufen sind, berichtigt werden (§ 159 Abs. 1 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Berichtigung soll sicherstellen, dass

rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines Kanzleifehlers

den wirklichen Willen der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde

unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können.

Der Tatbestand räumt der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Recht ein, auf

eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen,

begrenzt diese Befugnis indessen in zeitlicher (absolute Verwirkungsfrist von

fünf Jahren) wie sachlicher (Kanzleifehler) Hinsicht (vgl. BGr, 19. März

2013,2C_596/2012, E. 2.4).

1.2

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das steuerbare Vermögen des

Pflichtigen in der streitigen Steuerperiode unrichtig erfasst worden ist.

Ebenso hat das kantonale Steueramt die fünfjährige Verwirkungsfrist, innert der

eine Berichtigung erfolgen kann, offenkundig eingehalten. Streitig ist zwischen

den Parteien, ob die Nichterfassung des Vermögenssteuerwerts der

selbstbewohnten Eigentumswohnung ein berichtigungsfähiger Kanzleifehler

darstellt.

2.

2.1

Berichtigungsfähige

Kanzleifehler haben den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen

Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand. Bei der Berichtigung geht es

damit um die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die Steuerbehörde

befand. Kennzeichnend für Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen

"Handarbeit" auftreten. Die von den Kanzleifehlern abzugrenzenden

Verfügungsfehler entspringen dagegen der "Kopfarbeit". Ein

inhaltlicher Fehler der Verfügung und damit der Willensbildung der Behörde

liegt vor, wenn die Verfügung auf einer unzutreffenden tatbeständlichen oder

rechtlichen Würdigung beruht, ungeachtet dessen, ob für die steuerpflichtige

Person erkennbar ist, dass sich die Behörde in einem Sachverhalts- oder

Rechtsirrtum und damit einem eigentlichen Grundlagenirrtum befand.

Veranlagungsfehler sind nicht berichtigungsweise, sondern im

Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGr, 19. März 2013,2C_596/2012,

E. 2.4 f.).

2.2

Die

Unterscheidung zwischen berichtigungsfähiger "Handarbeit" und nicht

berichtigungsfähiger "Kopfarbeit" verwischt mit der weitgehend

EDV-basierten Verarbeitung der Steuererklärungen, sodass ein Fehler oft nicht

mehr eindeutig zugeordnet werden kann. Gerade für Aussenstehende ist es nur

beschränkt nachvollziehbar, bei welchem Arbeitsschritt der Fehler aufgetreten

ist (vgl. BGr, 24. Februar 2012,2C_519/2011, E. 3.5.1). Es obliegt

deshalb dem kantonalen Steueramt, die interne Ursache des Fehlers aufzuzeigen,

damit dessen Berichtigungsfähigkeit beurteilt werden kann. Dies gilt erst

recht, wenn sich das kantonale Steueramt selber auf die Berichtigung beruft, um

die Steuerfaktoren zulasten des Steuerpflichtigen abzuändern. Denn gemäss der

allgemeinen Beweislastverteilung im Steuerrecht sind die Steuerbehörden für

steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen beweisbelastet (vgl. etwa BGE 140 II

248.

E. 3.5).

2.3

2.3.1

Im berichtigten Einschätzungsentscheid vom 25. Januar 2016 nimmt das

kantonale Steueramt mit keinem Wort auf die Fehlerquelle Bezug. In der

Berechnungsmitteilung vom gleichen Tag wird auf einen Übertragungsfehler

verwiesen. Im Beiblatt "Details zu den Liegenschaften" findet sich

sodann der Zusatz "Berichtigung aufgrund Übertragungsfehler. Die

5.

-Zi.-Wohnung wurde nicht im System übertragen". Im Einspracheentscheid

vom 24. März 2016 hat das kantonale Steueramt die Berichtigung summarisch

begründet (vgl. E. 2.2): Ein Fehler in der Willensbildung liege nicht vor,

weil beide Eigentumswohnungen des Pflichtigen erfasst worden seien und deshalb

"elementaren Gegenstand der Einschätzung" gebildet hätten. Da die

Wohnungen indessen nicht vollständig mit ihrem Wert erfasst worden seien, liege

ein Fehler in der Willensäusserung und damit ein Berichtigungsgrund vor. Das

Steuerrekursgericht hat sich dieser Darstellung angeschlossen und zusätzlich

erwogen, dass für die Behauptung des Pflichtigen, das Steueramt hätte den Vermögenssteuerwert

einer der beiden Wohnungen herabsetzen wollen, jegliche Anhaltspunkte fehlten

(vgl. E. 3a des Rekursentscheids).

2.3.2

Aus der ursprünglichen Berechnungsmitteilung vom 18. November 2014 ist

ersichtlich, dass der Pflichtige als Vermögenssteuerwert seiner Liegenschaften

unter Ziff. 31.1 (Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum) Fr. … sowie

unter Ziff. 31.2 (Liegenschaften zum Verkehrswert) Fr. …, total somit

Fr. …, deklariert hat. Das kantonale Steueramt hat bei der Einschätzung

lediglich den Betrag von Ziff. 31.2 übernommen. Die Abweichung zwischen

Deklaration und Einschätzung hat es mit einem (*) gekennzeichnet und auf einem

separaten Blatt (Details zu den Liegenschaften) begründet.

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, worin der von

den Vorinstanzen behauptete "Übertragungsfehler" liegen soll. Die

korrekte Deklaration des Pflichtigen ist fehlerfrei ins EDV-System des

kantonalen Steueramts übernommen und in der Berechnungsmitteilung vom 18. November

2014.

ausgewiesen worden. Weshalb in der Folge von dieser Deklaration abgewichen

worden ist, ist nicht nachvollziehbar und wird vom für den Kanzleifehler beweisbelasteten

kantonalen Steueramt auch nicht näher erläutert. Nachdem das kantonale Steueramt

die Abweichung von der Deklaration des Pflichtigen mit einem separaten Blatt

ausdrücklich ausgewiesen und begründet hat, kann nicht von einer bloss

fehlerhaften Willensäusserung gesprochen werden, die der behördlichen

"Handarbeit" zuzurechnen und damit berichtigungsfähig wäre. Vielmehr

ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich das kantonale Steueramt

in einem Sachverhaltsirrtum in Bezug auf die beiden Eigentumswohnungen an

derselben Adresse befunden hat, nachdem der Pflichtige die zweite Wohnung am

19.

Dezember 2012 erworben und erstmals in der Steuererklärung 2012

deklariert hatte. Damit liegt zwar – mit den Worten des Steuerrekursgerichts –

ein "schlichtes Versehen" des kantonalen Steueramts vor, doch weist

der Pflichtige zu Recht darauf hin, dass die Berichtigung nicht bei jedem

Versehen der Steuerbehörden zur Verfügung steht, sondern wie erwähnt bloss bei

Kanzleifehlern (vgl. vorne E. 1.1).

2.3.3

Unbeachtlich ist, ob sich der Pflichtige treuwidrig verhalten hat, weil er

vom Fehler Kenntnis hatte oder hätte haben müssen und die Behörden in der Folge

nicht darauf hingewiesen hat. Denn da kein berichtigungsfähiger Kanzleifehler

vorliegt und eine Nachbesteuerung aufgrund der korrekten Deklaration des

Pflichtigen ausgeschlossen ist, kann die rechtskräftige Einschätzung nicht mehr

infrage gestellt werden, selbst wenn der Steuerpflichtige nicht gutgläubig gewesen

sein sollte (vgl. vorne E. 2.1).

2.4

Zusammenfassend

liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung mangels eines Kanzleifehlers

nicht vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die berichtigte Einschätzung

ist aufzuheben und die rechtskräftige Einschätzung gemäss Schlussrechnung vom

9.

Januar 2015 ausdrücklich zu bestätigen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs-

und Beschwerdeverfahrens dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und hat dieses dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die berichtigte Einschätzung wird aufgehoben und

die Einschätzung gemäss Schlussrechnung vom 9. Januar 2015 bestätigt.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.

5.

Das

kantonale Steueramt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …