SB.2016.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00079
22. März 2017Deutsch8 min
(URT.2017.18816)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00079
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat
Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (der Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung
2012 für die von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung einen Eigenmietwert von
Fr. … und einen Vermögenssteuerwert von Fr. …. Weiter deklarierte er
für eine zweite ihm gehörende Eigentumswohnung an derselben Adresse einen
Vermögenssteuerwert von Fr. …. Im Einschätzungsvorschlag des kantonalen
Steueramts vom 18. November 2014, der ein steuerbares Einkommen von Fr. …
und ein steuerbares Vermögen von Fr. … vorsah, fehlte der
Vermögenssteuerwert der selbst bewohnten Eigentumswohnung. Am 20. November
2014 stimmte der Pflichtige dem Vorschlag zu. In der Folge erging am 9. Januar
2015 die Schlussrechnung gemäss dem Einschätzungsvorschlag. Mit Entscheid vom
25. Januar 2016 berichtigte das kantonale Steueramt die Einschätzung und
schätzte den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, wobei es den Vermögenssteuerwert
der selbst bewohnten Eigentumswohnung nachträglich erfasste.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 24. März 2016 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs des Pflichtigen am
29.
Juni 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. August 2016 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die vorgenommene Berichtigung sei
aufzuheben. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.
Während das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde schloss, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Rechnungsfehler
und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren
nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie
unterlaufen sind, berichtigt werden (§ 159 Abs. 1 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]). Die Berichtigung soll sicherstellen, dass
rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines Kanzleifehlers
den wirklichen Willen der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde
unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können.
Der Tatbestand räumt der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde das Recht ein, auf
eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen,
begrenzt diese Befugnis indessen in zeitlicher (absolute Verwirkungsfrist von
fünf Jahren) wie sachlicher (Kanzleifehler) Hinsicht (vgl. BGr, 19. März
2013,2C_596/2012, E. 2.4).
1.2
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das steuerbare Vermögen des
Pflichtigen in der streitigen Steuerperiode unrichtig erfasst worden ist.
Ebenso hat das kantonale Steueramt die fünfjährige Verwirkungsfrist, innert der
eine Berichtigung erfolgen kann, offenkundig eingehalten. Streitig ist zwischen
den Parteien, ob die Nichterfassung des Vermögenssteuerwerts der
selbstbewohnten Eigentumswohnung ein berichtigungsfähiger Kanzleifehler
darstellt.
2.
2.1
Berichtigungsfähige
Kanzleifehler haben den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen
Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand. Bei der Berichtigung geht es
damit um die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die Steuerbehörde
befand. Kennzeichnend für Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen
"Handarbeit" auftreten. Die von den Kanzleifehlern abzugrenzenden
Verfügungsfehler entspringen dagegen der "Kopfarbeit". Ein
inhaltlicher Fehler der Verfügung und damit der Willensbildung der Behörde
liegt vor, wenn die Verfügung auf einer unzutreffenden tatbeständlichen oder
rechtlichen Würdigung beruht, ungeachtet dessen, ob für die steuerpflichtige
Person erkennbar ist, dass sich die Behörde in einem Sachverhalts- oder
Rechtsirrtum und damit einem eigentlichen Grundlagenirrtum befand.
Veranlagungsfehler sind nicht berichtigungsweise, sondern im
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGr, 19. März 2013,2C_596/2012,
E. 2.4 f.).
2.2
Die
Unterscheidung zwischen berichtigungsfähiger "Handarbeit" und nicht
berichtigungsfähiger "Kopfarbeit" verwischt mit der weitgehend
EDV-basierten Verarbeitung der Steuererklärungen, sodass ein Fehler oft nicht
mehr eindeutig zugeordnet werden kann. Gerade für Aussenstehende ist es nur
beschränkt nachvollziehbar, bei welchem Arbeitsschritt der Fehler aufgetreten
ist (vgl. BGr, 24. Februar 2012,2C_519/2011, E. 3.5.1). Es obliegt
deshalb dem kantonalen Steueramt, die interne Ursache des Fehlers aufzuzeigen,
damit dessen Berichtigungsfähigkeit beurteilt werden kann. Dies gilt erst
recht, wenn sich das kantonale Steueramt selber auf die Berichtigung beruft, um
die Steuerfaktoren zulasten des Steuerpflichtigen abzuändern. Denn gemäss der
allgemeinen Beweislastverteilung im Steuerrecht sind die Steuerbehörden für
steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen beweisbelastet (vgl. etwa BGE 140 II
248.
E. 3.5).
2.3
2.3.1
Im berichtigten Einschätzungsentscheid vom 25. Januar 2016 nimmt das
kantonale Steueramt mit keinem Wort auf die Fehlerquelle Bezug. In der
Berechnungsmitteilung vom gleichen Tag wird auf einen Übertragungsfehler
verwiesen. Im Beiblatt "Details zu den Liegenschaften" findet sich
sodann der Zusatz "Berichtigung aufgrund Übertragungsfehler. Die
5.
-Zi.-Wohnung wurde nicht im System übertragen". Im Einspracheentscheid
vom 24. März 2016 hat das kantonale Steueramt die Berichtigung summarisch
begründet (vgl. E. 2.2): Ein Fehler in der Willensbildung liege nicht vor,
weil beide Eigentumswohnungen des Pflichtigen erfasst worden seien und deshalb
"elementaren Gegenstand der Einschätzung" gebildet hätten. Da die
Wohnungen indessen nicht vollständig mit ihrem Wert erfasst worden seien, liege
ein Fehler in der Willensäusserung und damit ein Berichtigungsgrund vor. Das
Steuerrekursgericht hat sich dieser Darstellung angeschlossen und zusätzlich
erwogen, dass für die Behauptung des Pflichtigen, das Steueramt hätte den Vermögenssteuerwert
einer der beiden Wohnungen herabsetzen wollen, jegliche Anhaltspunkte fehlten
(vgl. E. 3a des Rekursentscheids).
2.3.2
Aus der ursprünglichen Berechnungsmitteilung vom 18. November 2014 ist
ersichtlich, dass der Pflichtige als Vermögenssteuerwert seiner Liegenschaften
unter Ziff. 31.1 (Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum) Fr. … sowie
unter Ziff. 31.2 (Liegenschaften zum Verkehrswert) Fr. …, total somit
Fr. …, deklariert hat. Das kantonale Steueramt hat bei der Einschätzung
lediglich den Betrag von Ziff. 31.2 übernommen. Die Abweichung zwischen
Deklaration und Einschätzung hat es mit einem (*) gekennzeichnet und auf einem
separaten Blatt (Details zu den Liegenschaften) begründet.
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, worin der von
den Vorinstanzen behauptete "Übertragungsfehler" liegen soll. Die
korrekte Deklaration des Pflichtigen ist fehlerfrei ins EDV-System des
kantonalen Steueramts übernommen und in der Berechnungsmitteilung vom 18. November
2014.
ausgewiesen worden. Weshalb in der Folge von dieser Deklaration abgewichen
worden ist, ist nicht nachvollziehbar und wird vom für den Kanzleifehler beweisbelasteten
kantonalen Steueramt auch nicht näher erläutert. Nachdem das kantonale Steueramt
die Abweichung von der Deklaration des Pflichtigen mit einem separaten Blatt
ausdrücklich ausgewiesen und begründet hat, kann nicht von einer bloss
fehlerhaften Willensäusserung gesprochen werden, die der behördlichen
"Handarbeit" zuzurechnen und damit berichtigungsfähig wäre. Vielmehr
ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich das kantonale Steueramt
in einem Sachverhaltsirrtum in Bezug auf die beiden Eigentumswohnungen an
derselben Adresse befunden hat, nachdem der Pflichtige die zweite Wohnung am
19.
Dezember 2012 erworben und erstmals in der Steuererklärung 2012
deklariert hatte. Damit liegt zwar – mit den Worten des Steuerrekursgerichts –
ein "schlichtes Versehen" des kantonalen Steueramts vor, doch weist
der Pflichtige zu Recht darauf hin, dass die Berichtigung nicht bei jedem
Versehen der Steuerbehörden zur Verfügung steht, sondern wie erwähnt bloss bei
Kanzleifehlern (vgl. vorne E. 1.1).
2.3.3
Unbeachtlich ist, ob sich der Pflichtige treuwidrig verhalten hat, weil er
vom Fehler Kenntnis hatte oder hätte haben müssen und die Behörden in der Folge
nicht darauf hingewiesen hat. Denn da kein berichtigungsfähiger Kanzleifehler
vorliegt und eine Nachbesteuerung aufgrund der korrekten Deklaration des
Pflichtigen ausgeschlossen ist, kann die rechtskräftige Einschätzung nicht mehr
infrage gestellt werden, selbst wenn der Steuerpflichtige nicht gutgläubig gewesen
sein sollte (vgl. vorne E. 2.1).
2.4
Zusammenfassend
liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung mangels eines Kanzleifehlers
nicht vor, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die berichtigte Einschätzung
ist aufzuheben und die rechtskräftige Einschätzung gemäss Schlussrechnung vom
9.
Januar 2015 ausdrücklich zu bestätigen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und hat dieses dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die berichtigte Einschätzung wird aufgehoben und
die Einschätzung gemäss Schlussrechnung vom 9. Januar 2015 bestätigt.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
5.
Das
kantonale Steueramt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …