SB.2016.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00080
28. Oktober 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18451)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00080
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ungarischer Staatsbürger, ist in der Branche der
Telekommunikationstechnik tätig. Am 17. August 2011 zog er von D/Ungarn
nach E. Am 27. Januar 2012 schloss er mit der in … domizilierten G AG
einen vom 15. Dezember 2011 bis 17. August 2012 befristeten Personalverleihvertrag
ab. Als Einsatzbetrieb wurde die H AG vereinbart. Nach Beendigung der
Tätigkeit für die G AG per 30. Juni 2012, schloss A für die Dauer vom
1. Juli 2012 bis 17. August 2012 und für denselben Einsatzbetrieb am
25. Juli 2012 mit der I AG mit Sitz in … einen weiteren Personalverleihvertrag
ab. Vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 arbeitete er für die J GmbH,
K (Kanton L).
In der Steuererklärung 2012
(nachträgliche ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer) deklarierten A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) Einkünfte des Ehemanns aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. …. In den
vom Pflichtigen eingereichten Lohnabrechnungen der G AG und der I AG
wurden unter dem Titel "Expatriate" nicht im Bruttolohn enthaltene
Pauschalspesen von Fr. 9'000.- bzw. Fr. 3'000.- aufgeführt. Das kantonale Steueramt forderte daher mit Auflage vom
5. Februar 2015 die Arbeits-/Entsendungsverträge ein und verlangte den
Nachweis, dass der pflichtige Ehemann die gemäss Richtlinien des kantonalen
Steueramts über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend
in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom
23. Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300; Expatriates-Richtlinien) erfülle. Mit E-Mail vom 11. Februar 2015
reichten die Pflichtigen die Arbeitsverträge mit der G AG und der I AG
ein. Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2012 am 1. April 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei rechnete es den als Pauschalabzug im Sinn der
Expatriates-Richtlinie (8 Monate x Fr. 1'500.-) deklarierten Betrag von Fr. 12'000.- als Einkunft aus unselbständigem Haupterwerb auf. Die hiergegen
erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am
2. Februar 2016 ab, da der Pflichtige, der vor dem Zuzug in die Schweiz
unselbständig erwerbstätig gewesen sei und nicht vom ausländischen Arbeitgeber
entsandt worden sei, nicht als Expatriate im Sinn der kantonalen Richtlinie
qualifiziert werden könne.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid
rekurrierten die Pflichtigen beim Steuerrekursgericht. Mit Verfügung vom
19.
April 2016 gab der Einzelrichter des
Steuerrekursgerichts den Pflichtigen bekannt, dass
die Expatriates-Richtlinien in ständiger Rechtsprechung des
Steuerrekursgerichts als gesetzeswidrig erachtet würden. Aufgrund der erstmals ins Verfahren
eingebrachten Rechtsauffassung gewährte es den Pflichtigen hierzu das
rechtliche Gehör. Diese liessen sich am 2. Juni 2016 vernehmen.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 wies
das Steuerrekursgericht den Rekurs ab, da die kantonalen Expatriates-Richtlinien sowohl das Legalitätsprinzip als das
Rechtsgleichheitsgebot verletzen würden, weshalb sie nicht zur Anwendung
gebracht würden.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2016 (Datum Poststempel: 15. August
2016) beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das steuerbare Einkommen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2012 um Fr. 12'000.-
zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das kantonale Steueramt beantragte in
seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, ebenso das
Steuerrekursgericht in seiner Vernehmlassung.
Am 10. September (recte: Oktober) 2016 äusserten sich
die Pflichtigen zu den Vorbringen des kantonalen Steueramts.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen kraft § 16
Abs. 1 StG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Hierzu gehören
namentlich gemäss § 17 Abs. 1 StG (in der bis 31.12.2012
gültigen Fassung) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder
öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie
Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder,
Tantiemen und andere
geldwerte Vorteile. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten
steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen
(§§ 26–30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32) abgezogen. Bei
unselbständiger Erwerbstätigkeit werden laut § 26 Abs. 1 lit. c StG als Berufskosten auch die "übrigen für die
Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" abgezogen. Als steuermindernde
Tatsache sind die Berufskosten vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (vgl. Martin
Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuer-verfahrensrecht,
Zürich etc. 2008, § 19 N. 8).
Gestützt auf die Richtlinien des
kantonalen Steueramtes über die
Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz
tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom
23.
Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300; gültig bis Steuerperiode 2015) können Expatriates weitere
Berufskosten vom Einkommen in Abzug bringen.
Der persönliche Anwendungsbereich der Expatriates-Richtlinien erstreckt sich
einerseits auf leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber
vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, sowie andererseits auf
Spezialisten, die zwecks Erledigung eines zeitlich befristeten Projekts in der
Schweiz als Arbeitnehmer tätig sind und denen aufgrund dieses zeitlich
befristeten Aufenthalts in der Schweiz zusätzliche Berufskosten erwachsen
(Ziff. 2 der Expatriates-Richtlinien). Als Spezialisten gelten
Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation
typischerweise international eingesetzt werden sowie Personen, die in ihrem
Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zwecks Erledigung eines
konkreten, zeitlich befristeten Projekts in der Schweiz als Arbeitnehmer
erwerbstätig sind (v. a.
Informatik-, IT- und Telekommunikationsspezialisten; vgl. Ziff. 4 der
Expatriates-Richtlinien).
Bei den zusätzlich abziehbaren Kosten
handelt es sich um jene, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der zeitlich befristeten Tätigkeit in der Schweiz und der gleichzeitigen
Beziehung zum Wohnsitz- bzw. Heimatstaat anfallen und deren Vermeidung
unzumutbar ist (vgl. Ziff. 11 der Expatriates-Richtlinien).
Werden die in Ziff. 11 ff. aufgeführten besonderen Berufskosten vom Steuerpflichtigen
selbst bezahlt, und werden ihm diese vom Arbeitgeber in Form einer Pauschale
zurückerstattet, so kann von den Bruttoeinkünften (inkl. pauschaler Vergütungen)
für die besonderen Berufskosten im Sinn von Ziff. 11 ff. ein pauschaler Betrag von Fr. 1'500.- pro Monat in Abzug gebracht werden, sofern der
Steuerpflichtige die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte anhand
entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung, etc.) nachweist (Ziff. 20 der
Expatriates-Richtlinien).
2.2
In
Anwendung der Expatriates-Richtlinien verweigerte das kantonale Steueramt den
verlangten Abzug, da der Beschwerdeführer nicht – wie erforderlich – von seinem
früheren Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden sei. Damit gelte er nicht
als "Spezialist" im Sinn der Richtlinien. Demgegenüber wandte das
Steuerrekursgericht die Expatriates-Richtlinien von vornherein nicht an. Bei
den genannten Richtlinien handle es sich lediglich um interne, an die
Vollzugsbehörden gerichtete Verwaltungsanweisungen, welche nur soweit
verbindlich seien, als sie § 26 StG präzisierten und beschreiben. Die
gesetzlichen und verfassungsmässigen Vorgaben hinsichtlich der abzugsfähigen
Berufsauslagen würden durch die Expatriates-Richtlinien hingegen in
verschiedener Hinsicht gesprengt und das Legalitätsprinzip sowie das
Rechtsgleichheitsgebot verletzen. So seien Aufwendungen für den Unterhalt des
Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die beruflich bedingte
Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand nicht abziehbar. Vielmehr
handle es sich z. B.
bei Wohnkosten um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten im Sinn von § 33
lit. a StG. Bisher habe zwar erst das Steuerrekursgericht des Kantons
Zürich die Rechtswidrigkeit der infrage stehenden Verwaltungsanweisung
festgestellt. Da sich weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht zur
Frage der Rechtswidrigkeit geäussert hätten, dauere der Schwebezustand
unvermindert an. Gleichwohl sprächen gewichtige öffentliche Interessen für die
richtige Anwendung des Steuergesetzes. Zum einen werde der Grundsatz der
Gewaltenteilung verletzt, wenn vom Parlament erlassene Gesetze durch interne
Anweisungen einer einzigen Verwaltungsbehörde oder der Exekutive mit Hinweis
auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht faktisch ausser Kraft gesetzt
würden. Zum andern führten die Expatriates-Richtlinien dazu, dass viele
Inländer, die sich in identischen oder vergleichbaren Situation befinden würden,
gegenüber Expatriates diskriminiert würden. Expatriates sei daher die Gewährung
der Privilegien zu verwehren.
Im vorliegenden Fall habe sich der Lebensmittelpunkt der
Familie seit dem 17. August 2011 bzw. 15. September 2011 unstreitig
im Raum Zürich befunden. Die Ehefrau sei mit den Kindern am 15. September
2011.
zum Ehemann nach E gezogen. Hernach hätten sie ihren Wohnsitz am
1.
Dezember 2011 nach N und am 1. April 2012 nach O verlegt. Dass sie
regelmässig, d. h.
alle zwei Wochen von hier nach Ungarn in ihre Wohnung in D zurückgekehrt wären,
werde weder behauptet, noch fänden sich in den Akten Anzeichen dafür. Der
pauschale Abzug für Wohnkosten könne nicht gewährt werden, da die Aufwendungen
für das Wohnen am Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht abzugsfähige
Lebenshaltungskosten darstellen würden.
2.3
Die
Pflichtigen bringen vor, im Verfahren sei es stets um die Frage der Entsendung
gegangen. Die Behauptung, es sei nicht strittig, dass sich der
Lebensmittelpunkt der Familie ab August bzw. September 2011 in der Schweiz
befunden habe, treffe nicht zu. Dieser Punkt sei im Verfahren bisher gar nie
thematisiert worden. Der Lebensmittelpunkt der Familie habe sich indessen im
Jahr 2011 und 2012 in Ungarn befunden. Der Ehemann sei lediglich für ein
befristetes Engagement in die Schweiz gekommen, weshalb weder die Absicht bestanden
habe, noch eine Sicherheit, dass er bzw. seine Familie in der Schweiz hätten
bleiben können.
Bei dem von den Pflichtigen erstmals vorgebrachten
Standpunkt, der Lebensmittelpunkt der Familie habe sich in der betreffenden
Steuerperiode in Ungarn befunden, handelt es sich – wie das kantonale Steueramt
in der Beschwerdeantwort bzw. die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend
ausführen – um unzulässige Noven. Das Vorbringen sowie die dazugehörigen
Beweismittel (Flugtickets; Kalender 2012, inkl. Kalender-Details; Mietvertrag;
Hotelreservationen; Sterbebuch-Auszug) sind daher aus dem Recht zu weisen. Insbesondere
lässt die von ihnen eingereichte Steuererklärung 2012 keine Zweifel daran offen,
dass die Familie in der Schweiz lebte: So wurde für die – gemäss Angaben der
Pflichtigen im selben Haushalt lebenden – Kinder der Kinderabzug (§ 34
Abs. 1 lit. a StG) sowie für sämtliche Familienmitglieder der
Versicherungsprämienabzug (§ 31 Abs. 1 lit. g StG) geltend gemacht.
2.4
Hinsichtlich
der Frage der Gesetzmässigkeit der Expatriates-Richtlinien bringen die
Pflichtigen vor, sie seien sinngemäss in ihrem Vertrauen auf öffentlich
publizierte Richtlinien zu schützen und hätten sich hierauf verlassen können.
Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gegenüber Inländern liege überdies
nicht vor, da auch Inländer, welche als Wochenaufenthalter zu qualifizieren
seien, die Wohnkosten am Arbeitsort abziehen könnten. Auch das kantonale
Steueramt vertritt den Standpunkt, die Expatriates-Richtlinien würden sich als
verfassungs- und gesetzmässig erweisen, zumal sie erst kürzlich bzw. per
1.
Januar 2016 revidiert worden seien.
2.5
Das
Verwaltungsgericht Zürich hat bislang offengelassen, ob es die Sonderregelungen
für Expatriates als gesetzes- und verfassungskonform erachte (vgl. VGr,
2.
April 2014, SB.2013.00079, E. 2.2.2). In einem Gutachten des
Bundesamts für Justiz vom 6. September 2011 (VPB 2011 Nr. 2011.4,
S. 37 ff.) wurde die Verfassungsmässigkeit der eidgenössischen
Expatriates-Verordnung überprüft und grundsätzlich bejaht. Zwei
Motionen (12.3510: "Keine Steuerprivilegien mehr für Expatriates" von
Hildegard Fässler-Osterwalder; 12.3560: "Schluss mit Steuerprivilegien für
Expatriates" von Louis Schelbert) verlangten die Abschaffung der
Steuerprivilegien für Expatriates. Der Nationalrat lehnte diese Vorstösse am
10.
März 2014 ab. Der Bundesrat erachtete die Abzüge grundsätzlich als
gerechtfertigt. Eine von ihm eingesetzte Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass
diese Abzüge, soweit sie Umzugs-, Wohnungs- und Privatschulkosten betreffen,
Gewinnungskosten darstellen würden und damit in Art. 26 DBG eine genügende
rechtliche Grundlage hätten (Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD], Anhörung
zur Revision der Expatriates-Verordnung [ExpaV], Erläuternder Bericht, März
2014, S. 7). Wie es sich damit verhält, kann jedoch auch im vorliegenden
Fall offengelassen werden, da der Pflichtige – wie das kantonale Steueramt
zutreffend festhielt – nicht als "Expatriate" im Sinn der Expatriates-Richtlinien
gilt.
2.6
Lehre und
Rechtsprechung setzen auch bei Unselbständigerwerbenden voraus, dass sie von
ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsendet werden
(vgl. VGr, 16. April 2008, SB.2007.00119, E. 2.2 = RB 2008
Nr. 83 = StE 2008 B 22.3 Nr. 97 = ZStP 2008, 223, auch zum Folgenden;
VGr, 14. Mai 2014, SB.2014.00020, E. 2.2; BGr, 15. Januar 2015,
2C_592/2014 und 2C_593/2014, E. 3.4 und E. 4; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
A., Zürich 2013, § 26 N. 17; Jsabelle Mayer-Knobel,
Steuerabzüge für Expatriates: Gleichbehandlungsgrundsatz vs. willkommene
Standortförderung, zsis) 6/2014, S. 8). Erforderlich ist somit, dass der
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers den
bisherigen Arbeits- und Tätigkeitsort wechselt und zur vorübergehenden, unselbständigen
Arbeitstätigkeit in ein anderes Land entsendet wird (vgl. Robert Waldburger/Martin
Schmid, Gewinnungskostencharakter besonderer Leistungen des Arbeitgebers an
Expatriates, Bern etc. 1999, S. 1). Eine Entsendung liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige – wie hier – von einem
schweizerischen Personalverleiher zugunsten eines schweizerischen Abnehmers
einsetzen lässt (vgl. VGr, 16. April 2008, SB.2007.00119, E. 3.2). Im
konkreten Fall war der Pflichtige in den Jahren 2008 bis 2011 bei der Firma M, D/Ungarn,
angestellt. Seine frühere Arbeitgeberin bestätigte, dass der Pflichtige während
der Dauer seines Arbeitsverhältnisses als Telekommunikationsspezialist in
verschiedene Länder Europas (Spanien, Kroatien, Portugal, Slowenien, Serbien)
entsandt worden sei. Mit Abschluss des Personalverleihvertrags am
27.
Januar 2012 mit der in … domizilierten G AG begründete der Pflichtige
ein neues – von seiner früheren Arbeitgeberin in Ungarn losgelöstes –
Anstellungsverhältnis. Eine Entsendung durch das ungarische Unternehmen
erfolgte somit nicht.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen und ist
kein pauschaler Abzug für besondere Berufskosten im Sinn der
Expatriates-Richtlinien zu gewähren.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG), denen keine Parteientschädigung
zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …