SB.2016.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00081
28. Oktober 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18455)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00081
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2012,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ungarischer Staatsbürger, ist in der Branche der
Telekommunikationstechnik tätig. Am 17. August 2011 zog er von D/Ungarn
nach E. Am 27. Januar 2012 schloss er mit der in … domizilierten G AG
einen vom 15. Dezember 2011 bis 17. August 2012 befristeten Personalverleihvertrag
ab. Als Einsatzbetrieb wurde die H AG vereinbart. Nach Beendigung der Tätigkeit
für die G AG per 30. Juni 2012, schloss A für die Dauer vom
1. Juli 2012 bis 17. August 2012 und für denselben Einsatzbetrieb am
25. Juli 2012 mit der I AG mit Sitz in … einen weiteren Personalverleihvertrag
ab. Vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 arbeitete er für die J GmbH,
K (Kanton L).
In der Steuererklärung 2012
(nachträgliche ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer) deklarierten A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) Einkünfte des Ehemanns aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. …. In den
vom Pflichtigen eingereichten Lohnabrechnungen der G AG und der I AG
wurden unter dem Titel "Expatriate" nicht im Bruttolohn enthaltene
Pauschalspesen von Fr. 9'000.- bzw. Fr. 3'000.-
aufgeführt. Das kantonale Steueramt forderte daher mit
Auflage vom 5. Februar 2015 die Arbeits-/Entsendungsverträge ein und
verlangte den Nachweis, dass der pflichtige Ehemann die Voraussetzungen
für die Gewährung besonderer Berufskosten zugunsten von Expatriates erfülle. Mit E-Mail vom 11. Februar 2015 reichten die Pflichtigen die
Arbeitsverträge mit der G AG und der I AG ein. Das kantonale Steueramt veranlagte die Pflichtigen für
die direkte Bundessteuer 2012 am 3. Dezember 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei rechnete es den deklarierten Pauschalbetrag
von Fr. 12'000.- (8 Monate x Fr. 1'500.-) als Einkunft aus unselbständigem Haupterwerb auf. Die hiergegen
erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am
2. Februar 2016 ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen erstinstanzlich Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Mit Verfügung vom 19. April 2016 gab der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts den Pflichtigen
bekannt, dass die Verordnung vom 3. Oktober 2000
über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend
in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen
(Expatriates-Verordnung [ExpaV], in der bis 31.12.2015 gültigen Fassung) in ständiger Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts als
gesetzeswidrig erachtet werde. Aufgrund der erstmals ins Verfahren eingebrachten Rechtsauffassung gewährte es den
Pflichtigen hierzu das rechtliche Gehör. Diese liessen sich am 2. Juni
2016.
vernehmen.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 wies
das Steuerrekursgericht die Beschwerde ab, da die ExpaV
sowohl das Legalitätsprinzip als das Rechtsgleichheitsgebot verletze, weshalb sie nicht zur Anwendung gebracht werde.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2016 (Datum
Poststempel: 15. August 2016) beantragten die Pflichtigen dem
Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das
steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2012
um Fr. 12'000.- zu reduzieren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das kantonale Steueramt beantragte in
seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, ebenso das
Steuerrekursgericht in seiner Vernehmlassung. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Am 10. September (recte: Oktober) 2016 äusserten sich
die Pflichtigen zu den Vorbringen des kantonalen Steueramts.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die
Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der
kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben (vgl. BGE 131 II 548
E. 2.2.2).
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die
Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber offenkundig
gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es
ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel bei der Anfechtung des Entscheids des Steuerrekursgerichts nur
zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen kraft Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte. Hierzu gehören namentlich gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG (in der bis
31.12.2012
gültigen Fassung) alle Einkünfte aus
privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss
der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,
Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder,
Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Zur Ermittlung des Reineinkommens
werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung
notwendigen Aufwendungen (Art. 26–32) und die
allgemeinen Abzüge (Art. 33 und 33a) abgezogen.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden laut Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG als Berufskosten auch die "übrigen für die
Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" abgezogen. Als
steuermindernde Tatsache sind die Berufskosten vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 19 N. 8).
Gestützt auf die ExpaV können Expatriates weitere Berufskosten vom Einkommen in Abzug bringen. Der persönliche Anwendungsbereich der ExpaV
erstreckt sich einerseits auf leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen
Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a
ExpaV), sowie andererseits auf Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die
in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten
Arbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation
typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem
Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten,
zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende erwerbstätig
sind (Art. 1 Abs. 1 lit. b ExpaV). Durch die vorübergehende oder zeitlich
befristete Erwerbstätigkeit können laut Art. 1 Abs. 2 ExpaV im
Vergleich zur üblichen unselbständigen Erwerbstätigkeit zusätzliche
Berufskosten im Sinn von Art. 26 DBG entstehen, die gegenüber den in der Verordnung
vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit
bei der direkten Bundessteuer geregelten allgemeinen Berufskosten als besondere
Berufskosten bezeichnet werden. Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt
eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (Art. 1 Abs. 3
Satz 1 ExpaV).
Mit Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 verweigerte das kantonale Steueramt
in (sinngemässer) Anwendung der ExpaV den verlangten Abzug, da der Beschwerdeführer
nicht – wie erforderlich – von seinem früheren Arbeitgeber in die Schweiz
entsandt worden sei. Damit gelte er nicht als "Spezialist" im Sinn
der ExpaV. Demgegenüber wandte das Steuerrekursgericht die ExpaV von vornherein
nicht an. Bei der genannten Verordnung handle es sich lediglich um eine
interne, an die Vollzugsbehörden gerichtete Verwaltungsanweisung, welche nur
soweit verbindlich sei, als sie Art. 26 DBG präzisiere und beschreibe. Die
gesetzlichen und verfassungsmässigen Vorgaben hinsichtlich der abzugsfähigen
Berufsauslagen würden durch die ExpaV hingegen in verschiedener Hinsicht
gesprengt und das Legalitätsprinzip sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzen.
So seien Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie
sowie der durch die beruflich bedingte Stellung des Steuerpflichtigen bedingte
Privataufwand nicht abziehbar. Vielmehr handle es sich z. B. bei Wohnkosten um
nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten im Sinn von Art. 34 lit. a DBG. Bisher
habe zwar erst das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Rechtswidrigkeit
der infrage stehenden Verwaltungsanweisung festgestellt. Da sich weder das
Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht zur Frage der Rechtswidrigkeit
geäussert hätten, dauere der Schwebezustand unvermindert an. Gleichwohl
sprächen gewichtige öffentliche Interessen für die richtige Anwendung des DBG.
Zum einen werde der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt, wenn vom Parlament
erlassene Gesetze durch interne Anweisungen einer einzigen Verwaltungsbehörde
oder der Exekutive mit Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im
Unrecht faktisch ausser Kraft gesetzt würden. Zum andern führe die ExpaV dazu,
dass viele Inländer, die sich in identischen oder vergleichbaren Situationen
befinden würden, gegenüber Expatriates diskriminiert würden. Expatriates sei
daher die Gewährung der Privilegien zu verwehren.
Im vorliegenden Fall habe sich der Lebensmittelpunkt der
Familie seit dem 17. August 2011 bzw. 15. September 2011 unstreitig
im Raum Zürich befunden. Die Ehefrau sei mit den Kindern am 15. September
2011.
zum Ehemann nach E gezogen. Hernach hätten sie ihren Wohnsitz am
1.
Dezember 2011 nach N und am 1. April 2012 nach O verlegt. Dass sie
regelmässig, d. h.
alle zwei Wochen von hier nach Ungarn in ihre Wohnung in D zurückgekehrt wären,
werde weder behauptet, noch fänden sich in den Akten Anzeichen dafür. Der
pauschale Abzug für Wohnkosten könne nicht gewährt werden, da die Aufwendungen
für das Wohnen am Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht abzugsfähige
Lebenshaltungskosten darstellen würden.
2.2
Die
Pflichtigen bringen vor, im Verfahren sei es stets um die Frage der Entsendung
gegangen. Die Behauptung, es sei nicht strittig, dass sich der
Lebensmittelpunkt der Familie ab August bzw. September 2011 in der Schweiz
befunden habe, treffe nicht zu. Dieser Punkt sei im Verfahren bisher gar nie
thematisiert worden. Der Lebensmittelpunkt der Familie habe sich indessen im
Jahr 2011 und 2012 in Ungarn befunden. Der Ehemann sei lediglich für ein
befristetes Engagement in die Schweiz gekommen, weshalb weder die Absicht bestanden
habe, noch eine Sicherheit, dass er bzw. seine Familie in der Schweiz hätten
bleiben können.
Bei dem von den Pflichtigen erstmals vorgebrachten
Standpunkt, der Lebensmittelpunkt der Familie habe sich in der betreffenden
Steuerperiode in Ungarn befunden, handelt es sich – wie das kantonale Steueramt
in der Beschwerdeantwort bzw. die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend
ausführen – um unzulässige Noven. Das Vorbringen sowie die dazugehörigen
Beweismittel (Flugtickets; Kalender 2012, inkl. Kalender-Details; Mietvertrag;
Hotelreservationen; Sterbebuch-Auszug) sind daher aus dem Recht zu weisen. Insbesondere
lässt die von ihnen eingereichte Steuererklärung 2012 keine Zweifel daran
offen, dass die Familie in der Schweiz lebte: So wurde für die – gemäss Angaben
der Pflichtigen im selben Haushalt lebenden – Kinder der Kinderabzug (Art. 213
Abs. 1 lit. a DBG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung) sowie für
sämtliche Familienmitglieder der Versicherungsprämienabzug (Art. 212
Abs. 1 DBG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung) und der
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 2 lit. c DBG in der bis
31.12.2013
gültigen Fassung) geltend gemacht.
2.3
Hinsichtlich
der Frage der Gesetzmässigkeit der ExpaV bringen die Pflichtigen vor, sie seien
sinngemäss in ihrem Vertrauen auf öffentlich publizierte Verordnungen zu
schützen und hätten sich hierauf verlassen können. Eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots gegenüber Inländern liege überdies nicht vor, da auch Inländer,
welche als Wochenaufenthalter zu qualifizieren seien, die Wohnkosten am
Arbeitsort abziehen könnten. Auch das kantonale Steueramt vertritt den
Standpunkt, die ExpaV würde sich als verfassungs- und gesetzmässig erweisen,
zumal sie erst kürzlich bzw. per 1. Januar 2016 revidiert wurde.
2.4
Das
Verwaltungsgericht Zürich hat bislang offengelassen, ob es die Sonderregelungen
für Expatriates als gesetzes- und verfassungskonform erachte (vgl. VGr,
2.
April 2014, SB.2013.00080, E. 2.2.2). In einem Gutachten des
Bundesamts für Justiz vom 6. September 2011 (VPB 2011 Nr. 2011.4,
S. 37 ff.) wurde die Verfassungsmässigkeit der ExpaV überprüft und
grundsätzlich bejaht. Zwei Motionen (12.3510: "Keine
Steuerprivilegien mehr für Expatriates" von Hildegard Fässler-Osterwalder;
12.
: "Schluss mit Steuerprivilegien für Expatriates" von Louis
Schelbert) verlangten die Abschaffung der Steuerprivilegien für Expatriates.
Der Nationalrat lehnte diese Vorstösse am 10. März 2014 ab. Der Bundesrat
erachtete die Abzüge grundsätzlich als gerechtfertigt. Eine von ihm eingesetzte
Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass diese Abzüge, soweit sie Umzugs-, Wohnungs-
und Privatschulkosten betreffen, Gewinnungskosten darstellen würden und damit
in Art. 26 DBG eine genügende rechtliche Grundlage hätten (Eidgenössisches
Finanzdepartement [EFD], Anhörung zur Revision der Expatriates-Verordnung
[ExpaV], Erläuternder Bericht, März 2014, S. 7). Wie es sich damit
verhält, kann jedoch auch im vorliegenden Fall offengelassen werden, da der
Pflichtige – wie das kantonale Steueramt zutreffend festhielt – nicht als
"Expatriate" im Sinn der ExpaV gilt.
2.5
Lehre und
Rechtsprechung setzen auch bei Unselbständigerwerbenden voraus, dass sie von
ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsendet werden
(vgl. VGr, 16. April 2008, SB.2007.00120, E. 2.2 = RB 2008
Nr. 83 = StE 2008 B 22.3 Nr. 97 = ZStP 2008, 223, auch zum Folgenden;
VGr, 14. Mai 2014, SB.2014.00021, E. 2.2; BGr, 15. Januar 2015,
2C_592/2014 und 2C_593/2014, E. 3.4 und E. 4; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 26 N. 20; Jsabelle Mayer-Knobel, Steuerabzüge für
Expatriates: Gleichbehandlungsgrundsatz vs. willkommene Standortförderung,
zsis) 6/2014, S. 8). Erforderlich ist somit, dass der im Ausland wohnhafte
Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers den bisherigen Arbeits- und
Tätigkeitsort wechselt und zur vorübergehenden, unselbständigen
Arbeitstätigkeit in ein anderes Land entsendet wird (vgl. Robert Waldburger/Martin
Schmid, Gewinnungskostencharakter besonderer Leistungen des Arbeitgebers an
Expatriates, Bern etc. 1999, S. 1). Eine Entsendung liegt insbesondere
dann nicht vor, wenn sich der Steuerpflichtige – wie hier – von einem
schweizerischen Personalverleiher zugunsten eines schweizerischen Abnehmers
einsetzen lässt (vgl. VGr, 16. April 2008, SB.2007.00120, E. 3.2). Im
konkreten Fall war der Pflichtige in den Jahren 2008 bis 2011 bei der
Firma M, D/Ungarn, angestellt. Seine frühere Arbeitgeberin bestätigte,
dass der Pflichtige während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses als
Telekommunikationsspezialist in verschiedene Länder Europas (Spanien, Kroatien,
Portugal, Slowenien, Serbien) entsandt worden sei. Mit Abschluss des
Personalverleihvertrags am 27. Januar 2012 mit der in … domizilierten G AG
begründete der Pflichtige ein neues – von seiner früheren Arbeitgeberin in
Ungarn losgelöstes – Anstellungsverhältnis. Eine Entsendung durch das
ungarische Unternehmen erfolgte somit nicht.
Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen und ist kein pauschaler Abzug für besondere Berufskosten im Sinn der ExpaV zu gewähren.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen
keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen,
dass nicht ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten erwachsen sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …