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Entscheid

SB.2016.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00085

31. Januar 2018Deutsch13 min

(URT.2018.19600)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, gelernter

…, reichte ab der Steuerperiode 2009 trotz öffentlicher Aufforderung und

Mahnung keine Steuererklärung ein. Für die hier interessierenden Steuerperioden

2009 bis 2012 wurde er daher jeweils nach pflichtgemässem Ermessen wie folgt

eingeschätzt:

Steuerbares Einkommen (Staats- und

Gemeindesteuern)

Steuerbares Vermögen

(Staats- und Gemeindesteuern)

Steuerbares Einkommen (Direkte

Bundessteuer)

2009

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2010

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2011

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2012

Fr. …

Fr. …

Fr. …

B. Am 4. März 2015 ersuchte

der Pflichtige um Revision der vorgenannten Einschätzungen bzw. Veranlagungen,

da er aufgrund einer am 6. Dezember 2014 diagnostizierten

Persönlichkeitsstörung seinen administrativen Verpflichtungen und damit

insbesondere der Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen nicht habe

nachkommen können. Am 4. Januar 2016 trat das kantonale Steueramt auf das

Revisionsgesuch und das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch

nicht ein.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 18. Juli 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. August 2016 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nichtigkeit der

Ermessenseinschätzungen 2009 bis 2012 festzustellen, eventualiter seien die

Ermessenseinschätzungen 2009 bis 2012 als willkürlich zu taxieren und gemäss

eingereichten Steuererklärungen 2009–2012 zugunsten des Pflichtigen zu

revidieren und neu zu veranlagen; subeventualiter sei von Amtes wegen bzw.

wegen weiterer Revisionsgründe eine Revision zugunsten des Pflichtigen

betreffend die Ermessenseinschätzungen 2009–2012 durchzuführen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich

beider Rechtsmittelinstanzen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der

Beschwerde. Das Steuerrekursgericht ver­zichtete auf Vernehmlassung. Die

Gemeinde C und die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen sich nicht

vernehmen.

Am 17. August 2017 vereinigte der Abteilungspräsident

die separat eröffneten Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009

bis 2012 bzw. direkte Bundessteuer 2009 bis 2012 und zog sämtliche Steuerakten

des Beschwerdeführers bei der Gemeinde C und dem kantonalen Steueramt (inkl. Steuerbezug)

ab 2005 bei. Am 12. Sep­tember 2017 wurde der Beschwerdeführer über die

beigezogenen Akten orientiert. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Verfahren SB.2016.00085 (Staats- und Gemeindesteuern 2009

bis 2012) und SB.2016.00086 (direkte Bundessteuer 2009 bis 2012) betreffen

denselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht

vereinigt wurden.

2.

2.1

Richtet

sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des

Steuerrekursgerichts oder wie vorliegend gegen einen Entscheid, womit dieses

einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf

das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem

Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999

Nr. 152).

Daher ist auf die Ausführungen der Beschwerde, soweit sie

mindestens sinngemäss auf eine Korrektur der Ermessentaxation wegen

Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch abzielen, nicht einzutreten.

2.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den

Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot.

Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für

das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

3.

Der Pflichtige bestreitet die

vorinstanzliche Feststellung, wonach er nicht rechtzeitig Einsprache gegen die

streitbetroffenen Veranlagungen bzw. Einschätzungen erhoben habe, nicht. Damit

sind diese Entscheide rechtskräftig geworden.

3.1

Der Pflichtige behauptet sinngemäss,

seine psychische Erkankung – eine schizoide Persönlichkeitsstörung – stelle

einen vom Gericht zu beachtenden Revisionsgrund dar.

3.1.1

Nach § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

bzw. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die direkte Bundessteuer (DBG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein

rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des

Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende

Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt

waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein

Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat

(lit. c). Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als

Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im

ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG

bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 1). Das

Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Ent­deckung des Revisionsgrunds,

spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des

Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG

bzw. Art. 148 DBG).

3.1.2

Es ist wohl unstreitig, dass die Krankheit des Pflichtigen keine Tatsache

darstellt, welche sich unmittelbar auf die Besteuerung auswirkt. Vielmehr hat

sie gemäss der Behauptung des Pflichtigen dazu geführt, dass er letztlich die

Rechtsmittelfristen bezüglich der streitbetroffenen Veranlagungen/Einschätzungen

nicht genutzt hat und diese in Rechtskraft erwachsen sind. Damit hat die

Erkrankung des Pflichtigen nicht eine Veränderung der steuerlich relevanten

Tatsachen bewirkt, sondern das Versäumen von Fristen, weswegen die Vorinstanz

zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

weder einen gesetzlichen noch einen aussergesetzlichen Revisionsgrund geprüft

hat, sondern die Fristwiederherstellung (RB 2001 Nr. 104).

3.2

3.2.1

Die Fristwiederherstellung im

Steuerverfahren richtet sich nach der spezialgesetzlichen Regelung von § 15

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) bzw. Art. 133

Abs. 3 DBG. Danach hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende

Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert 30 Tagen

nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als

auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen, das heisst den Hinderungsgrund

darzulegen und nachzuweisen (§ 15 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133

Abs. 3 DBG; vgl. auch Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013, § 129 N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 133 N. 34).

Der Beschwerdeführer verkennt die vorinstanzlichen

Ausführungen sowie diejenigen im Urteil des Steuerrekursgerichts vom 28. Juli

2015.

betreffend Fristwiederherstellung Steuerperiode 2013: Die Vorinstanz hat

nicht ausgeführt, der Hinderungsgrund der Krankheit sei bereits durch die

Diagnosestellung weggefallen. Zutreffend hat die Vorinstanz indessen darauf

hingewiesen, dass bei einer Krankheit der Hinderungsgrund nicht erst bei der

vollständigen Genesung wegfällt, sondern bereits dann, wenn der

Steuerpflichtige in der Lage ist, eine Drittperson als Vertreter zu bestellen

(vgl. VGr, 15. Juli 2015, SB.2015.00047/SB.2015.00048, E. 2.2.3). Der

Vater des Pflichtigen hat die Versäumnisse seines Sohns im September/Oktober

2014.

entdeckt und in der Folge, auch nach Darstellung des Pflichtigen, für den

Sohn gehandelt und u. a.

auf dem Gemeindesteueramt mehrfach vorgesprochen. Dass es dem Pflichtigen zu

jenem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, seinen Vater oder, bei Misstrauen

diesem gegenüber, einen Dritten auch formell mit der Regelung seiner

steuerlichen Angelegenheiten zu beauftragen, lässt sich dem massgeblichen

Aktenstand nicht entnehmen und erscheint unwahrscheinlich. Der Pflichtige hat

wie gesagt bereits im September 2014 im Zusammenhang mit zollamtlichen

Schwierigkeiten betreffend sein Fahrzeug seinen Vater eingeschaltet. Weswegen

ihm bei dieser Sachlage die Bestellung eines Vertreters in steuerlichen

Angelegenheiten unmöglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die

erst im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Beurteilung vom 24. August

2016.

ist wegen des Novenverbots grundsätzlich nicht beachtlich, hätte der

Pflichtige doch bereits nach dem angeführten Entscheid der Vorinstanz vom

28.

Juli 2015 allen Anlass gehabt, eine derartige Stellungnahme in das

vorliegende Verfahren rechtzeitig einzubringen. Selbst wenn der ärztliche

Bericht beachtet würde, ergibt sich daraus nicht nachvollziehbar, weswegen der

Pflichtige seinen Vater mit Handlungen im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug und

gar Betreibungen beauftragen konnte, jedoch nicht mit seinen steuerlichen

Angelegenheiten.

Mit der Diagnosestellung im Dezember 2014 erhielt der

Pflichtige (bzw. sein Vater) auch das für ein erfolgreiches

Fristwiederherstellungsgesuch notwendige Beweismittel, wobei unerheblich ist,

ob diese Urkunde als Gutachten oder ärztlicher Bericht zu bezeichnen ist. Erst

am 4. März 2015 und damit weit nach Ablauf der 30-tägigen Frist ersuchte

der Pflichtige indessen um die Revision bzw. Fristwiederherstellung im

vorliegenden Verfahren.

Damit ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass

das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet erfolgt ist.

3.3

Der

Pflichtige macht weiter geltend, sein Vater habe sich auf dem Gemeindesteueramt

und bei weiteren Amtsstellen erkundigt und letztlich eine falsche Auskunft

erhalten: Er sei für die hier streitbetroffenen Steuerjahre einzig auf die

Möglichkeit der Revision verwiesen worden und habe ein solches Gesuch beim

kantonalen Steueramt Zürich einzureichen. Gestützt auf diese letztlich falsche

Auskunft sei das Revisionsgesuch erst am 4. März 2015 verfasst worden. In

der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht lässt der Pflichtige zudem

hierzu die Zeugeneinvernahme bzw. die schriftliche Stellungnahme des Steuersekretärs

der Gemeinde C, D, sowie der Steuerkommissärin E des kantonalen

Steueramts Zürich beantragen.

3.3.1

Das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine (selbst

unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom

materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Zu den

Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Amtsstelle für die Erteilung der

Zusicherung zuständig war oder diese aus zureichenden Gründen als zuständig

betrachtet werden durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt

vieler BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen; Richner et al., VB zu §§ 119–131,

N. 57 ff., auch zum Folgenden). Die Form der Auskunft ist für deren

Verbindlichkeit grundsätzlich nicht von Bedeutung. In Bezug auf mündliche

Auskünfte genügt die blosse unbelegte Behauptung nicht, um einen Anspruch aus

dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich

belegte, telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGr,

21.

Mai 2010,2C_842/2009, E. 3.2).

3.3.2

Schriftliche Belege zu den behaupteten Auskünften liegen nicht vor und es

versteht sich, dass das Gemeindesteueramt nicht jede Vorsprache eines

Pflichtigen bzw. vorliegend des Vaters eines Pflichtigen trotz der

grundsätzlich bestehenden Aktenführungspflicht zu dokumentieren hat. Der

zuständige Steuersekretär führt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8.

September 2017 denn auch an, dass er sich erinnere, dem Vater des Pflichtigen

mitgeteilt zu haben, dass "betreffend Revision oder Fristwiederherstellung

das Kantonale Steueramt entscheiden würde und ein entsprechendes Gesuch dort

einzureichen wäre". Der Pflichtige hat hierzu nicht weiter Stellung

genommen. Selbst wenn bei dieser Sachlage der Vater des Pflichtigen an seiner

Darstellung festhält, misslingt dem Pflichtigen der ihn treffende Nachweis für

die von ihm behauptete behördliche Auskunft, wonach vorliegend ein

Revisionsgesuch einzureichen sei, für welches eine 90-tägige Frist laufe. Es

bleibt denn auch tatsächlich im Dunkeln, weswegen bei identischem Sachverhalt

für die Steuerperiode 2013 eine zutreffende Auskunft hätte erteilt werden

sollen und für die früheren Steuerperioden eine unzutreffende.

Misslingt aber bereits der Nachweis der behördlichen Auskunft

an sich, kann weiter offenbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für eine

erfolgreiche Berufung auf Vertrauensschutz erfüllt sind, namentlich die Frage,

ob das Gemeindesteueramt nicht hinreichend auf die Zuständigkeit des kantonalen

Steueramts hingewiesen habe.

4.

Der Pflichtige bringt weiter vor, die Ermessenstaxationen

seien nichtig.

4.1

Unabhängig

von der Frage, ob die Nichtigkeit eines Entscheids auch Jahre nach dessen

Rechtskraft und nach dem Versäumnis der Fristen zur Einreichung eines Fristwiederherstellungs-

bzw. Revisionsgesuchs geltend gemacht werden kann, bestehen im vorliegenden

Fall keine Hinweise, dass die Ermessenstaxationen nichtig sein könnten. Das kantonale

Steueramt hat sich an das gesetzliche Verfahren gehalten und den Pflichtigen,

nachdem er trotz entsprechender Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hat,

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt (vgl. § 139

Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Dass die

Ermessenstaxationen im Rückblick zu hoch ausgefallen sein könnten, bewirkt

keine Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide, sondern liegt in der Natur

einer Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder zu tief ausfällt. Dem

Pflichtigen hätte das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung

gestanden, um eine offensichtlich unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl.

§ 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Ebenso wäre

eine Korrektur unter Umständen auch nachträglich mit einer

Fristwiederherstellung oder Revision möglich gewesen, wenn der Pflichtige die

entsprechenden Fristen nicht versäumt hätte.

Weiter ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass

mittels überhöhter Ermessenseinschätzungen der Pflichtige für das

Nichteinreichen der Steuererklärung gleichsam bestraft werden sollte. Wohl ist

der Sprung der Einschätzung/Veranlagung 2009 von Fr. … auf Fr. …

hoch, jedoch nicht so hoch, dass er gleichsam unmöglich und im Resultat

willkürlich hoch erscheint. Die folgenden schrittweisen Erhöhungen bis auf

Fr. … in der Steuerperiode 2012 erscheinen ebenfalls (noch) nicht

sachfremd oder führen zu einem geradezu unmöglichen und dem

Gerechtigkeitsgefühl widerstrebenden Resultat. Anders als in einem ähnlichen

Fall (BGr, 11. Juli 2017,2C_679/2016 und 2C_680/2016) haben sich

vorliegend erst im Juli 2014 über das Bezugsverfahren, nämlich mit Zugang einer

Pfändungsurkunde, Hinweise ergeben, dass das ermessensweise geschätzte

Einkommen nicht zutreffen könnte. Inwieweit bei diesen Umständen das Vorgehen

der Behörden "bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien"

verletzen sollte, ist nicht ersichtlich.

4.2

Nicht

ersichtlich ist auch, dass weitere Grundrechtsverletzungen durch die

Steuerbehörden vorliegen. Selbst wenn von der Darstellung des Pflichtigen

auszugehen wäre und ihm über die Steuerjahre 2009 bis und mit 2012 oder in vier

Kalenderjahren insgesamt rund Fr. … an Staats- und Gemeindesteuern bzw.

knapp Fr. … an Bundessteuern zu viel belastet wurden, liegt darin noch

keine zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen führende konfiskatorische

und die Institutsgarantie des Privateigentums verletzende Besteuerung.

Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für eine

Wiederherstellung der Einsprachefristen nicht vor, weshalb das

Steuerrekursgericht auf die Rechtsmittel nicht eintreten durfte. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie

Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2016.00085 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2012

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2016.00086 betreffend direkte Bundessteuer 2009 bis 2012 wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00085 wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00086 wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an …