SB.2016.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00085
31. Januar 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19600)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2016.00085
SB.2016.00086
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009–2012
Direkte Bundessteuer 2009–2012
(Revision, Fristwiederherstellung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, gelernter
…, reichte ab der Steuerperiode 2009 trotz öffentlicher Aufforderung und
Mahnung keine Steuererklärung ein. Für die hier interessierenden Steuerperioden
2009 bis 2012 wurde er daher jeweils nach pflichtgemässem Ermessen wie folgt
eingeschätzt:
Steuerbares Einkommen (Staats- und
Gemeindesteuern)
Steuerbares Vermögen
(Staats- und Gemeindesteuern)
Steuerbares Einkommen (Direkte
Bundessteuer)
2009
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2010
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2011
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2012
Fr. …
Fr. …
Fr. …
B. Am 4. März 2015 ersuchte
der Pflichtige um Revision der vorgenannten Einschätzungen bzw. Veranlagungen,
da er aufgrund einer am 6. Dezember 2014 diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung seinen administrativen Verpflichtungen und damit
insbesondere der Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen nicht habe
nachkommen können. Am 4. Januar 2016 trat das kantonale Steueramt auf das
Revisionsgesuch und das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch
nicht ein.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 18. Juli 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. August 2016 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nichtigkeit der
Ermessenseinschätzungen 2009 bis 2012 festzustellen, eventualiter seien die
Ermessenseinschätzungen 2009 bis 2012 als willkürlich zu taxieren und gemäss
eingereichten Steuererklärungen 2009–2012 zugunsten des Pflichtigen zu
revidieren und neu zu veranlagen; subeventualiter sei von Amtes wegen bzw.
wegen weiterer Revisionsgründe eine Revision zugunsten des Pflichtigen
betreffend die Ermessenseinschätzungen 2009–2012 durchzuführen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich
beider Rechtsmittelinstanzen.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der
Beschwerde. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die
Gemeinde C und die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen sich nicht
vernehmen.
Am 17. August 2017 vereinigte der Abteilungspräsident
die separat eröffneten Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009
bis 2012 bzw. direkte Bundessteuer 2009 bis 2012 und zog sämtliche Steuerakten
des Beschwerdeführers bei der Gemeinde C und dem kantonalen Steueramt (inkl. Steuerbezug)
ab 2005 bei. Am 12. September 2017 wurde der Beschwerdeführer über die
beigezogenen Akten orientiert. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Verfahren SB.2016.00085 (Staats- und Gemeindesteuern 2009
bis 2012) und SB.2016.00086 (direkte Bundessteuer 2009 bis 2012) betreffen
denselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht
vereinigt wurden.
2.
2.1
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des
Steuerrekursgerichts oder wie vorliegend gegen einen Entscheid, womit dieses
einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf
das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem
Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999
Nr. 152).
Daher ist auf die Ausführungen der Beschwerde, soweit sie
mindestens sinngemäss auf eine Korrektur der Ermessentaxation wegen
Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch abzielen, nicht einzutreten.
2.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den
Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot.
Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für
das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
3.
Der Pflichtige bestreitet die
vorinstanzliche Feststellung, wonach er nicht rechtzeitig Einsprache gegen die
streitbetroffenen Veranlagungen bzw. Einschätzungen erhoben habe, nicht. Damit
sind diese Entscheide rechtskräftig geworden.
3.1
Der Pflichtige behauptet sinngemäss,
seine psychische Erkankung – eine schizoide Persönlichkeitsstörung – stelle
einen vom Gericht zu beachtenden Revisionsgrund dar.
3.1.1
Nach § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
bzw. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein
rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des
Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), wenn die erkennende
Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt
waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b), oder wenn ein
Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat
(lit. c). Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als
Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG
bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 1). Das
Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds,
spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des
Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG
bzw. Art. 148 DBG).
3.1.2
Es ist wohl unstreitig, dass die Krankheit des Pflichtigen keine Tatsache
darstellt, welche sich unmittelbar auf die Besteuerung auswirkt. Vielmehr hat
sie gemäss der Behauptung des Pflichtigen dazu geführt, dass er letztlich die
Rechtsmittelfristen bezüglich der streitbetroffenen Veranlagungen/Einschätzungen
nicht genutzt hat und diese in Rechtskraft erwachsen sind. Damit hat die
Erkrankung des Pflichtigen nicht eine Veränderung der steuerlich relevanten
Tatsachen bewirkt, sondern das Versäumen von Fristen, weswegen die Vorinstanz
zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
weder einen gesetzlichen noch einen aussergesetzlichen Revisionsgrund geprüft
hat, sondern die Fristwiederherstellung (RB 2001 Nr. 104).
3.2
3.2.1
Die Fristwiederherstellung im
Steuerverfahren richtet sich nach der spezialgesetzlichen Regelung von § 15
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) bzw. Art. 133
Abs. 3 DBG. Danach hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende
Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als
auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen, das heisst den Hinderungsgrund
darzulegen und nachzuweisen (§ 15 Abs. 2 VO StG bzw. Art. 133
Abs. 3 DBG; vgl. auch Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
3.
A., Zürich 2013, § 129 N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 133 N. 34).
Der Beschwerdeführer verkennt die vorinstanzlichen
Ausführungen sowie diejenigen im Urteil des Steuerrekursgerichts vom 28. Juli
2015.
betreffend Fristwiederherstellung Steuerperiode 2013: Die Vorinstanz hat
nicht ausgeführt, der Hinderungsgrund der Krankheit sei bereits durch die
Diagnosestellung weggefallen. Zutreffend hat die Vorinstanz indessen darauf
hingewiesen, dass bei einer Krankheit der Hinderungsgrund nicht erst bei der
vollständigen Genesung wegfällt, sondern bereits dann, wenn der
Steuerpflichtige in der Lage ist, eine Drittperson als Vertreter zu bestellen
(vgl. VGr, 15. Juli 2015, SB.2015.00047/SB.2015.00048, E. 2.2.3). Der
Vater des Pflichtigen hat die Versäumnisse seines Sohns im September/Oktober
2014.
entdeckt und in der Folge, auch nach Darstellung des Pflichtigen, für den
Sohn gehandelt und u. a.
auf dem Gemeindesteueramt mehrfach vorgesprochen. Dass es dem Pflichtigen zu
jenem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, seinen Vater oder, bei Misstrauen
diesem gegenüber, einen Dritten auch formell mit der Regelung seiner
steuerlichen Angelegenheiten zu beauftragen, lässt sich dem massgeblichen
Aktenstand nicht entnehmen und erscheint unwahrscheinlich. Der Pflichtige hat
wie gesagt bereits im September 2014 im Zusammenhang mit zollamtlichen
Schwierigkeiten betreffend sein Fahrzeug seinen Vater eingeschaltet. Weswegen
ihm bei dieser Sachlage die Bestellung eines Vertreters in steuerlichen
Angelegenheiten unmöglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die
erst im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Beurteilung vom 24. August
2016.
ist wegen des Novenverbots grundsätzlich nicht beachtlich, hätte der
Pflichtige doch bereits nach dem angeführten Entscheid der Vorinstanz vom
28.
Juli 2015 allen Anlass gehabt, eine derartige Stellungnahme in das
vorliegende Verfahren rechtzeitig einzubringen. Selbst wenn der ärztliche
Bericht beachtet würde, ergibt sich daraus nicht nachvollziehbar, weswegen der
Pflichtige seinen Vater mit Handlungen im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug und
gar Betreibungen beauftragen konnte, jedoch nicht mit seinen steuerlichen
Angelegenheiten.
Mit der Diagnosestellung im Dezember 2014 erhielt der
Pflichtige (bzw. sein Vater) auch das für ein erfolgreiches
Fristwiederherstellungsgesuch notwendige Beweismittel, wobei unerheblich ist,
ob diese Urkunde als Gutachten oder ärztlicher Bericht zu bezeichnen ist. Erst
am 4. März 2015 und damit weit nach Ablauf der 30-tägigen Frist ersuchte
der Pflichtige indessen um die Revision bzw. Fristwiederherstellung im
vorliegenden Verfahren.
Damit ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass
das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet erfolgt ist.
3.3
Der
Pflichtige macht weiter geltend, sein Vater habe sich auf dem Gemeindesteueramt
und bei weiteren Amtsstellen erkundigt und letztlich eine falsche Auskunft
erhalten: Er sei für die hier streitbetroffenen Steuerjahre einzig auf die
Möglichkeit der Revision verwiesen worden und habe ein solches Gesuch beim
kantonalen Steueramt Zürich einzureichen. Gestützt auf diese letztlich falsche
Auskunft sei das Revisionsgesuch erst am 4. März 2015 verfasst worden. In
der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht lässt der Pflichtige zudem
hierzu die Zeugeneinvernahme bzw. die schriftliche Stellungnahme des Steuersekretärs
der Gemeinde C, D, sowie der Steuerkommissärin E des kantonalen
Steueramts Zürich beantragen.
3.3.1
Das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine (selbst
unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Zu den
Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Amtsstelle für die Erteilung der
Zusicherung zuständig war oder diese aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachtet werden durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt
vieler BGE 127 I 31 E. 3a mit Hinweisen; Richner et al., VB zu §§ 119–131,
N. 57 ff., auch zum Folgenden). Die Form der Auskunft ist für deren
Verbindlichkeit grundsätzlich nicht von Bedeutung. In Bezug auf mündliche
Auskünfte genügt die blosse unbelegte Behauptung nicht, um einen Anspruch aus
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich
belegte, telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGr,
21.
Mai 2010,2C_842/2009, E. 3.2).
3.3.2
Schriftliche Belege zu den behaupteten Auskünften liegen nicht vor und es
versteht sich, dass das Gemeindesteueramt nicht jede Vorsprache eines
Pflichtigen bzw. vorliegend des Vaters eines Pflichtigen trotz der
grundsätzlich bestehenden Aktenführungspflicht zu dokumentieren hat. Der
zuständige Steuersekretär führt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8.
September 2017 denn auch an, dass er sich erinnere, dem Vater des Pflichtigen
mitgeteilt zu haben, dass "betreffend Revision oder Fristwiederherstellung
das Kantonale Steueramt entscheiden würde und ein entsprechendes Gesuch dort
einzureichen wäre". Der Pflichtige hat hierzu nicht weiter Stellung
genommen. Selbst wenn bei dieser Sachlage der Vater des Pflichtigen an seiner
Darstellung festhält, misslingt dem Pflichtigen der ihn treffende Nachweis für
die von ihm behauptete behördliche Auskunft, wonach vorliegend ein
Revisionsgesuch einzureichen sei, für welches eine 90-tägige Frist laufe. Es
bleibt denn auch tatsächlich im Dunkeln, weswegen bei identischem Sachverhalt
für die Steuerperiode 2013 eine zutreffende Auskunft hätte erteilt werden
sollen und für die früheren Steuerperioden eine unzutreffende.
Misslingt aber bereits der Nachweis der behördlichen Auskunft
an sich, kann weiter offenbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für eine
erfolgreiche Berufung auf Vertrauensschutz erfüllt sind, namentlich die Frage,
ob das Gemeindesteueramt nicht hinreichend auf die Zuständigkeit des kantonalen
Steueramts hingewiesen habe.
4.
Der Pflichtige bringt weiter vor, die Ermessenstaxationen
seien nichtig.
4.1
Unabhängig
von der Frage, ob die Nichtigkeit eines Entscheids auch Jahre nach dessen
Rechtskraft und nach dem Versäumnis der Fristen zur Einreichung eines Fristwiederherstellungs-
bzw. Revisionsgesuchs geltend gemacht werden kann, bestehen im vorliegenden
Fall keine Hinweise, dass die Ermessenstaxationen nichtig sein könnten. Das kantonale
Steueramt hat sich an das gesetzliche Verfahren gehalten und den Pflichtigen,
nachdem er trotz entsprechender Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hat,
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt (vgl. § 139
Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Dass die
Ermessenstaxationen im Rückblick zu hoch ausgefallen sein könnten, bewirkt
keine Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide, sondern liegt in der Natur
einer Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder zu tief ausfällt. Dem
Pflichtigen hätte das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung
gestanden, um eine offensichtlich unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl.
§ 140 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Ebenso wäre
eine Korrektur unter Umständen auch nachträglich mit einer
Fristwiederherstellung oder Revision möglich gewesen, wenn der Pflichtige die
entsprechenden Fristen nicht versäumt hätte.
Weiter ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass
mittels überhöhter Ermessenseinschätzungen der Pflichtige für das
Nichteinreichen der Steuererklärung gleichsam bestraft werden sollte. Wohl ist
der Sprung der Einschätzung/Veranlagung 2009 von Fr. … auf Fr. …
hoch, jedoch nicht so hoch, dass er gleichsam unmöglich und im Resultat
willkürlich hoch erscheint. Die folgenden schrittweisen Erhöhungen bis auf
Fr. … in der Steuerperiode 2012 erscheinen ebenfalls (noch) nicht
sachfremd oder führen zu einem geradezu unmöglichen und dem
Gerechtigkeitsgefühl widerstrebenden Resultat. Anders als in einem ähnlichen
Fall (BGr, 11. Juli 2017,2C_679/2016 und 2C_680/2016) haben sich
vorliegend erst im Juli 2014 über das Bezugsverfahren, nämlich mit Zugang einer
Pfändungsurkunde, Hinweise ergeben, dass das ermessensweise geschätzte
Einkommen nicht zutreffen könnte. Inwieweit bei diesen Umständen das Vorgehen
der Behörden "bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien"
verletzen sollte, ist nicht ersichtlich.
4.2
Nicht
ersichtlich ist auch, dass weitere Grundrechtsverletzungen durch die
Steuerbehörden vorliegen. Selbst wenn von der Darstellung des Pflichtigen
auszugehen wäre und ihm über die Steuerjahre 2009 bis und mit 2012 oder in vier
Kalenderjahren insgesamt rund Fr. … an Staats- und Gemeindesteuern bzw.
knapp Fr. … an Bundessteuern zu viel belastet wurden, liegt darin noch
keine zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen führende konfiskatorische
und die Institutsgarantie des Privateigentums verletzende Besteuerung.
Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung der Einsprachefristen nicht vor, weshalb das
Steuerrekursgericht auf die Rechtsmittel nicht eintreten durfte. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie
Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2016.00085 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 bis 2012
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2016.00086 betreffend direkte Bundessteuer 2009 bis 2012 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00085 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00086 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an …