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Entscheid

SB.2016.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00089

14. Dezember 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18564)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Im Rahmen der Umstrukturierung der international

tätigen A Group, Produzentin von …, wurde am 18. November 2013 (Datum

des Handelsregistereintrags) die A AG mit Sitz in D (nachfolgend

Pflichtige) gegründet. Deren Steuererklärung 2013 wies einen steuerbaren

Reingewinn in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich von Fr. … aus. Das

steuerbare Eigenkapital wurde gemäss Rektifikat der Pflichtigen vom 30. September

2015 mit Fr. … beziffert.

B.

Am 15. Januar 2016 erging der

Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts, Division Konsum, für die

Staats- und Gemeindesteuern betreffend die Steuerperiode vom 18. November 2013

bis zum 31. Dezember 2013. Der steuerbare Reingewinn wurde gestützt auf

das zugrunde liegende Steuerruling auf Fr. … (15 %) und das steuerbare

Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt.

C.

Am 26. Februar 2016 folgte die Schlussrechnung

des Steueramts der Stadt D. Die einfache Staatssteuer wurde bezüglich des

genannten Reingewinns für die steuerpflichtige Periode vom 18. November

2013 bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Gewinnsteuersatz von 8 % auf

Fr. … und betreffend das Eigenkapital mit einem Kapitalsteuersatz von 1,5 ‰

auf Fr. … berechnet, sodass sich ein Total der einfachen Steuer von Fr. …

ergab. Letztlich resultierte in Berücksichtigung der entsprechenden Steuerfüsse

ein Total geschuldeter Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern von Fr. ….

Erwägungen

II.

Mit Einsprache vom 15. März 2016 gegen

die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuer 2013 beantragte die

Pflichtige beim Steueramt der Stadt D die Korrektur der Schlussrechnung, indem

der steuerbare Reingewinn von Fr. … anteilsmässig für 43 Tage zu

berechnen und in Rechnung zu stellen sei. Es sei ein neuer Kontoauszug zu erstellen

und für die neue Rechnungsstellung mit Bezugsjahr 2014 als Ersatz der Rechnung

vom 26. Februar 2016 zu verwenden, der die zu besteuernde Quote von 15 %

des Reingewinns auch in den Folgejahren berücksichtige. Die Einsprache wurde am

21.

April 2016 abschlägig entschieden, würden sich doch die Beanstandungen

nicht gegen die Schlussrechnung, sondern ausschliesslich gegen den in der

Zwischenzeit rechtskräftigen Einschätzungsentscheid richten.

III.

Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April

2016.

erhob die Pflichtige am 19. Mai 2016 beim Kantonalen Steueramt Rekurs

und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der

Schlussrechnung an das Steueramt D zur Neuberechnung, eventualiter sei der

Einschätzungsentscheid 2013 im Berichtigungsverfahren nach § 159 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu korrigieren. Die Ertragssteuer

sei pro-rata-temporis für 43 Tage auf einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

zu berechnen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Das

Kantonale Steueramt wies den Rekurs mit Verfügung vom 15. Juli 2016 ab.

IV.

Die Pflichtige beantragt beim

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 5. September 2016 die Aufhebung

des Rekursentscheids vom 15. Juli 2016 und die Korrektur des Einschätzungsentscheids

2013.

nach § 159 StG, und zwar in dem Sinn, dass der effektiv steuerbare

Gewinn so besteuert werde, wie es dem wirklichen Willen der Kantonalen

Steuerverwaltung entsprochen habe. Das Kantonale Steueramt beantragt mit

Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Ebenso beantragt das Steueramt der Stadt D

mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Es sind keine weiteren Vernehmlassungen erfolgt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in

Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG

können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich

der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht

keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138 ff.

StG).

2.

2.1

Die

Pflichtige beantragt die Korrektur des Einschätzungsentscheids 2013 im Berichtigungsverfahren

nach § 159 StG, indem der effektiv steuerbare Gewinn so besteuert werde, wie

es dem wirklichen Willen der Kantonalen Steuerverwaltung entsprochen habe.

Die Vorinstanz hat zu Recht die Korrektur des

Einschätzungsentscheids mangels Zuständigkeit abgelehnt. Die Begründung dafür

findet sich sowohl in der vorangehenden Erwägung 1.2 als auch dem Wortlaut

von § 159 StG. Nach dieser Bestimmung können Rechnungsfehler und

Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden innert fünf Jahren nach Mitteilung

auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind,

berichtigt werden (Abs. 1). Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung

können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden, wie gegen den früheren

Entscheid (Abs. 2). Somit fehlte es von vornherein an der Zuständigkeit der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zur Vornahme einer allfälligen Korrektur

des Einschätzungsentscheids, weshalb die Beschwerde schon deswegen abzuweisen

ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58).

2.2

Aber auch

die Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 erweist

sich als korrekt. Es bestand kein Anlass, von den im Einschätzungsentscheid vom

15.

Ja­nuar 2016 enthaltenen Angaben abzuweichen. Der Beginn der

Steuerperiode 2013 fiel gemäss Einschätzungsentscheid mit dem Tag des Eintrags

der gegründeten Aktiengesellschaft ins Handelsregister zusammen, dem 18. November

2013.

Weshalb der im Einschätzungsentscheid aufgeführte steuerbare Reingewinn

den Jahresgewinn von zwölf Monaten der erst am 18. November 2013 ins

Tagebuch des Handelsregisters eingetragenen Pflichtigen darstellen soll, ist im

hier zu beurteilenden Zusammenhang unerfindlich. Die Pflichtige führt denn auch

selber aus, die Beschwerdegegnerin habe als Rechnungsstellerin keine

Veranlassung zu Annahme gehabt, dass sich der Reingewinn von Fr. … auf ein

ganzes Jahr und nicht nur 43 Tage beziehe.

Die Pflichtige argumentiert aber dahingehend, die Spaltung

der veranlagenden und rechnungsstellenden Behörde dürfe nicht ihr, also der

Pflichtigen, angelastet werden. Die Pflichtige geht demnach davon aus, dass

ohne die genannte Spaltung eine Berichtigung nach § 159 Abs. 1 StG

auf der Hand läge. Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Zum einen besteht

kein Grund, von der für die Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

in § 159 Abs. 1 StG vorgesehenen Zuständigkeit abzuweichen (siehe

E. 1.2 / 2.1). Zum anderen ist auch bei einer gesamthaften Betrachtung

kein eine Berichtigung nach sich ziehender offensichtlicher Fehler bzw. kein

offensichtliches Versehen des Steuerkommissärs ersichtlich. Im Gegenteil hat

sich die Division Konsum des Kantonalen Steueramts am 3. Oktober 2016

erneut dahingehend geäussert, der Einschätzungsentscheid für die Periode vom 18. November

2013.

bis zum 31. Dezember 2013 sei richtig. Der in der Steuererklärung

2013.

deklarierte gesamte steuerbare Reingewinn von Fr. … sei gemäss Ruling

mit einer Quote von 15 % als steuerbarer Reingewinn vom 18. November

2013.

bis 31. Dezember 2013 besteuert worden. Die Vorinstanz hat in ihrer

Beschwerdevernehmlassung vom 10. Oktober 2016 auf diese Auskunft

verwiesen. Die rechtskundig vertretene Pflichtige hat dazu nicht Stellung

genommen. Allerdings hat sie sich bereits in der Beschwerdeschrift zur inhaltlich

gleichlautenden telefonischen Aussage der Division für Konsum des Kantonalen

Steueramts vom 14. Juli 2016 geäussert. Eine allfällige Gehörsverletzung

hinsichtlich der Auskunft vom 14. Juli 2016 wäre damit geheilt; der

Pflichtigen hätte es auch offengestanden, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu

machen. Der Pflichtigen musste somit klar sein, dass kein berichtigungsfähiger

Fehler, das heisst kein Fehler "im Ausdruck" nach § 159

Abs. 1 StG vorlag, und zwar weder seitens des Steuerkommissärs, was gegebenenfalls

nach Treu und Glauben in der Schlussabrechnung hätte berücksichtigt werden

können, noch seitens der rechnungstellenden Beschwerdegegnerin in der

Schlussrechnung (Felix Richner et al., Kommentar zum Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 159 N. 4).

Die Beschwerde ist somit aus all den dargelegten Gründen

abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

5.

Mitteilung an …