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Entscheid

SB.2016.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00096

15. November 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18488)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in I erbringt Dienstleistungen in der

Immobilienbranche und betreibt Handel mit Waren aller Art. Ferner beteiligt sie

sich an Gesellschaften bzw. finanziert Gesellschaften jeglicher Art und führt

Finanzgeschäfte aller Art durch. Seit der Sitzverlegung der Gesellschaft in den

Kanton Zürich am … 2007 war C (Senior) Mitglied des Verwaltungsrats mit

Einzelzeichnungsberechtigung. Verwaltungsratspräsident ist dessen Sohn C

(Junior). Per … 2014 schied C (Senior) aus dem Verwaltungsrat aus. Im Jahr 2012

übertrug der Vater, der zuvor Alleinaktionär war, sämtliche Aktien seinem Sohn.

B. Am

3. März 2012 bestätigte D gegenüber dem Ehepaar C (Senior) und E, dass

nach erfolgreicher Vermittlung einer Pferderanch in F eine Vermittlungsprovision

in der Höhe von Fr. … geschuldet sei. Nachdem die Pferderanch im Jahr 2013

verkauft werden konnte, wurde die vereinbarte Summe am 11. September 2013

auf das Konto von E überwiesen. Am 10. August 2015 erklärte D erneut, C (Senior)

mit dem Verkauf der Pferderanch beauftragt zu haben.

C. Im

Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern,

Steuerperiode vom 1.1.2013–31.12.2013, und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode

vom 1.1.2013–31.12.2013, verlangte das kantonale Steueramt mit einer an die A AG

gerichteten Auflage vom 16. April 2015 von der Pflichtigen u. a. die Aufstellung über

weitere Einnahmen, z. B.

Provisionen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 antwortete die Pflichtige, die

Firma würde über keine weiteren Einnahmen verfügen. Das kantonale Steueramt

teilte der Pflichtigen am 10. Juni 2015 mit, dass eine Meldung des

kantonalen Steueramts Schaffhausen vorliege, wonach der Aktionär C für die

Vermittlung der Pferderanch als Provisionszahlung Fr. … erhalten habe. Aus

Sicht des kantonalen Steueramts wäre diese Zahlung über die Pflichtige zu

verbuchen gewesen. Das kantonale Steueramt erneuerte daher die Auflage. Mit Einschätzungsentscheid

für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 wurde die Pflichtige am

20. Juli 2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zu einem

Gewinnsteuersatz von 8,000 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von

Fr. … (zu einem Kapitalsteuersatz von 0,75 ‰) eingeschätzt. Gleichentags

erging die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer

1.1.2013–31.12.2013, mit welcher die Pflichtige mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … (zum Steuersatz von 8,5 %) veranlagt wurde.

Dabei rechnete das kantonale Steueramt die an das Ehepaar C/E bezahlte

Verkaufsprovision als verdeckte Gewinnausschüttung im steuerbaren Reingewinn

der Gesellschaft auf. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden

vom 18. März 2016 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs bzw. erstinstanzlicher Beschwerde gelangte die

Pflichtige an das Steuerrekursgericht, welches die Rechtsmittel mit Entscheid

vom 26. August 2016 abwies.

III.

Mit Beschwerden vom 5. Oktober 2016 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie

die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts aufzuheben und der

steuerbare Reingewinn auf Fr. … festzulegen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom

20.

Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und

Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00096) und direkter Bundessteuer

1.1

–31.12.2013 (SB.2016.00097) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

2.

2.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermög­lichen (Art. 140 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die

Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungs­behörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise

auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999

Nr. 147).

2.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

für die Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das

Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist

somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und

§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

3.

Staats- und Gemeindesteuern

3.1

Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft

setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung,

unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1), und allen

vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses

zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand

verwendet werden (Ziff. 2), wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen

und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Ziff. 2

lit. e), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen,

mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne

(Ziff. 3).

3.2

Zum steuerbaren Reingewinn zählen namentlich Zuwendungen der

Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem

Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Mass gewährt würden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine geldwerte Leistung

nach den kumulativ zu erfüllenden Kriterien dann vor, wenn (a) die Gesellschaft

keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt

oder indirekt (z. B.

über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der

einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die

Leistung also insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs) und (c)

der Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140

II 88 E. 4.1; BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.3.1; BGr,

16.

Januar 2012,2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; jeweils auch

zum Folgenden). Unter den Begriff der geldwerten Leistungen fallen auch sog. Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der

Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Diese – früher

auch als Gewinn-vorwegnahme

bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Ge-sellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise

verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder einer

diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese

nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem

unbeteiligten Dritten fordern würde (BGr, 16. Januar 2012,

2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; BGr, 3. Oktober 2011,2C_88/2011,

E. 2.2.1; BGr, 1. September 2009,2C_265/2009, E. 2.2 = StR 64/2009,

S. 915 ff.). Leistung und Gegenleistung müssen nach der

Rechtsprechung einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die

Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person

ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu

welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich,

"dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58

DBG, ASA 77, S. 657 ff., S. 673 mit Hinweisen; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 64 N. ).

3.3

Nach

Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) müssen

Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung

befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der

Gesellschaft in guten Treuen wahren. Ein Verstoss gegen diese Treuepflicht

liegt u. a. vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied selbst als Konkurrent der

Gesellschaft auf dem Markt auftritt und die von ihm mitgeleitete Gesellschaft

in einem von der Gesellschaft betriebenen Hauptgeschäftsgebiet direkt

konkurrenziert (Christa Sommer, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss

Art. 717 Abs. 1 OR Schweizer Schriften zum Handels-

und Wirtschaftsrecht, Bd. 298, Zürich/St. Gallen 2011,

S. 159). Erlaubt die Aktiengesellschaft dem Verwaltungsrat dennoch,

Geschäfte zu tätigen, die der Natur nach der Gesellschaft zukommen, muss sie

von ihm die Gewinne daraus herausverlangen. Verzichtet sie auf diese Einnahmen,

so erbringt sie eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im

Beteiligungsverhältnis liegt (BGr, 3. Oktober

2011,2C_88/2011, E. 2.2.2; BGr, 1. September 2009,2C_265/2009,

E. 3.1 = StR 64/2009, S. 915 ff.).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, C (Senior) sei im Jahr 2013 Mitglied des Verwaltungsrats mit

Einzelzeichnungsberechtigung gewesen, womit er der Sorgfalts- und Treuepflicht

nach Art. 717 OR unterstanden habe. Die Pflichtige bezwecke gemäss ihrem

Handelsregistereintrag insbesondere Dienstleistungen in der Immobilienbranche,

was auch die Vermittlung von Immobilien abdecke. Solche Vermittlungsdienstleistungen

würden von der Pflichtigen auch tatsächlich erbracht. Demzufolge sei das

infrage stehende Vermittlungsgeschäft (Pferderanch) in den Geschäftsbereich der

Pflichtigen gefallen. Mit Abschluss des fraglichen Geschäfts habe C (Senior)

gegen das Konkurrenzverbot als Verwaltungsrat verstossen. Aus den Akten ergebe

sich weiter, dass die pflichtige Gesellschaft C (Senior) zunächst als

Alleininhaber und anschliessend als eine dem Aktionär nahestehende Person habe

gewähren lassen. So seien bereits 2007 Verkaufsbemühungen hinsichtlich der

Pferderanch unternommen worden; dies zu einem Zeitpunkt als C (Senior) noch

Alleinaktionär gewesen sei. Ob beim Vertragsschluss am 3. März 2012 noch

der Vater Eigentümer gewesen sei oder ob die Aktien schon auf dessen Sohn

übertragen worden seien, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Sohn habe die

Aktien jedenfalls erst in der Steuererklärung 2012 angegeben. Wer Eigentümer

gewesen sei, sei schliesslich unerheblich, da C (Senior) nach der Übertragung

der Gesellschaft zumindest als eine dem Aktionär nahestehende Person zu

betrachten sei. Die Leistung sei somit im Beteiligungsverhältnis begründet

gewesen. Es gelangte daher zum Schluss, die Provision sei zu Recht der

Pflichtigen zugerechnet worden.

4.2

Die

Pflichtige bringt zunächst vor, die Vorinstanz übersehe, dass C (Senior) die

Aktien bereits im Jahr 2008 auf den Sohn übertragen habe und seither für die

Gesellschaft keinerlei Funktionen mehr wahrgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt

sei er nur noch pro forma als Verwaltungsrat eingetragen gewesen. Zum Beweis

reichte sie einen Auszug aus dem Aktienbuch der A AG ein und beantragte

die Einvernahme verschiedener Personen (G, C Senior und Junior, D) als Zeugen.

Nachdem die Pflichtige im Rekursverfahren noch ausgeführt hatte, "bereits

ab dem Jahre 2012 war und ist die A AG zu 100% im Besitz von C jun.",

handelt es sich bei der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung,

die Aktien seien bereits im Jahr 2008 übertragen worden, um ein unzulässiges

Novum (siehe E. 2.2). Unechte Noven sind vor Verwaltungsgericht nicht zu

berücksichtigen. Weiter wird geltend gemacht, dass der Sohn als neuer Inhaber

der Pflichtigen wohl eine C (Senior) nahestehende Person sei. Indessen sei die

Pflichtige mit dem Verkauf der Pferderanch in keiner Weise befasst gewesen.

Demgegenüber habe sich C (Senior) während mehreren Jahren um den Verkauf der

Pferderanch bemüht und sei u. a.

beim Ausführen der Bauarbeiten involviert gewesen. In der Rekursschrift wurde

ausgeführt, das Ehepaar C/E habe sich schon seit 2007 im Auftrag von D mit dem

Verkauf der Pferderanch befasst und diese im Mai 2007 in der Zeitschrift H

zum Verkauf ausgeschrieben.

4.3

In seiner

Beschwerdeantwort bringt das kantonale Steueramt vor, es erscheine nicht

plausibel, dass C (Senior) aus praktischen Gründen formell erst am … 2014 aus

dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei und zuvor keinerlei Funktionen bei der

Pflichtigen mehr ausübte. Solange er als Verwaltungsrat mit

Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe

er in dieser Funktion für die Pflichtige Beschluss fassen und sie vertreten

können (Art. 716 und 718 OR). So habe er beispielsweise in seiner Stellung

als Verwaltungsrat noch am 20. September 2011 den Verzicht auf die Revision

für die Pflichtige unterzeichnet. Das kantonale Steueramt reichte zum Beweis,

dass C (Senior) weiter für die Pflichtige tätig gewesen ist, verschiedene

Unterlagen des Handelsregisteramts des Kantons Zürich ein:

-

Handelsregisteranmeldung der Pflichtigen betreffend Verzicht auf

Revision vom 20. September 2011,

-

Schreiben der Pflichtigen an das Handelsregister des Kantons

Zürich vom 1. November 2011,

-

Öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Generalversammlung

betreffend generelle Statutenänderung und Verzicht auf Revisionsstelle vom

1.

November 2011,

-

Statuten der A AG vom 1. November 2011,

-

Eintragung der Mutationen ins Handelsregister des Kantons Zürich

vom 4. November 2011.

Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen sind aufgrund des Novenverbots

(siehe E. 2.2) aus dem Recht zu weisen.

4.4

Die

Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass die Immobilienvermittlung in ihr Hauptgeschäftsfeld

fällt. Unbestritten ist, dass auch die Vermittlung einer Pferderanch in diesen

Geschäftsbereich fallen würde. Weiter ist davon auszugehen, dass das infrage

stehende Verkaufsgeschäft von C (Senior) vermittelt worden ist: Zwar

vereinbarte D mit dem Ehepaar C/E am 3. März 2012 eine

Vermittlungsprovision und wurde die Provision schliesslich auf das Konto der

Ehefrau überwiesen. Am 10. August 2015 bestätigte D indessen explizit, er

habe C (Senior) mit dem Verkauf der Pferderanch in F beauftragt und die Vermittlung

sei durch ihn bewerkstelligt worden. Für die erfolgreiche Vermittlung habe er

mit jenem eine Provision von Fr. … vereinbart. Es war denn auch C

(Senior), der D die Provision am 27. Mai 2013 in Rechnung stellte. Dass E

im Jahr 2007 und somit fünf Jahre vor Vereinbarung der Vermittlungsprovision in

der Zeitschrift H ein Inserat betreffend ein Pferdesportzentrum geschaltet

hat, ist dabei unbeachtlich. Als C (Senior) im Jahr 2012 als Mäkler beauftragt

wurde, die Pferderanch zu verkaufen und im Jahr 2013 hierfür eine

Vermittlungsprovision erhielt, war er im Handelsregister als Verwaltungsrat

eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug ist er erst am … 2014 aus dem

Verwaltungsrat ausgeschieden. Verwaltungsratsmitglieder unterstehen während der

ganzen Dauer ihres Mandats der Treuepflicht. Ein Teil der Lehre nimmt

sogar an, dass das aus der Treuepflicht resultierende Konkurrenzverbot auch

nach Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat für gewisse Zeit weitergelte (vgl.

Christa Sommer, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss

Art. 717 Abs. 1 OR, Schweizer Schriften zum Handels-

und Wirtschaftsrecht, Bd. 298, Zürich/St. Gallen 2011,

S. 78 ff. mit Hinweisen). Demzufolge war C (Senior) gegenüber der Pflichtigen

gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet, während der gesamten

Dauer seines Verwaltungsratsmandats die Interessen der Gesellschaft in

guten Treuen zu wahren. Dadurch dass er als Konkurrent auf demselben Markt

auftrat, wie es die Pflichtige tut, hat er seine Treuepflicht bzw. das

Konkurrenzverbot verletzt. Indem die pflichtige Gesellschaft ihn gewähren

liess, hat sie auf ihr zustehende Einnahmen im Umfang von Fr. … vollumfänglich

verzichtet. Die Erträgnisse sind stattdessen C (Senior) zugeflossen. Wie die Vorinstanz

richtig bemerkte, ist es unerheblich, ob der Vater C (Senior) im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses Aktionär war oder eine dem Aktionär (Sohn C) nahestehende Person.

Wohl wird ausgeführt, ab dem Jahre 2012 sei die A AG zu 100% im Besitz von

C (Junior) gewesen. Für die Bejahung eines sog. Ertragsverzichts reicht es

indessen aus, wenn die entsprechenden Erträge entweder

direkt dem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese

nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem

unbeteiligten Dritten fordern würde. Als Vater von C (Junior) ist C (Senior)

zumindest als eine dem Alleinaktionär der Pflichtigen nahestehende Person zu

betrachten. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung aufgrund Vorliegens eines

sog. Ertragsverzichts sind somit gegeben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Direkte Bundessteuer

Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt

sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der

Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a),

allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden (lit. b), wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen

und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte, sowie den der

Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-,

Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Die Bestimmung von Art. 58

Abs. 1 DBG entspricht somit § 64 StG (vgl. BGr, 16. Januar 2012,

2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 4.1). Das oben Ausgeführte gilt somit auch

für die Belange der direkten Bundessteuer. Zusammengefasst liegt seitens der

pflichtigen Gesellschaft ein Ertragsverzicht vor, weil sie auf ihr zustehende

Einnahmen aus einem Drittgeschäft, das vom amtierenden Verwaltungsrat C

(Senior) in Konkurrenz zur pflichtigen Gesellschaft abgeschlossen wurde, verzichtete,

wobei C (Senior) zumindest als eine dem Aktionär nahestehende Person zu qualifizieren

war. Der Betrag von Fr. … wurde daher zu Recht im steuerbaren Reingewinn der

Pflichtigen aufgerechnet.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund

ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2016.00096 und SB.2016.00097 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013

(SB.2016.00096) wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00097)

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00096 wird festgesetzt auf:

Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'660.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00097 wird festgesetzt auf:

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …