SB.2016.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00096
15. November 2016Deutsch15 min
(URT.2016.18488)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00096
SB.2016.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2013
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in I erbringt Dienstleistungen in der
Immobilienbranche und betreibt Handel mit Waren aller Art. Ferner beteiligt sie
sich an Gesellschaften bzw. finanziert Gesellschaften jeglicher Art und führt
Finanzgeschäfte aller Art durch. Seit der Sitzverlegung der Gesellschaft in den
Kanton Zürich am … 2007 war C (Senior) Mitglied des Verwaltungsrats mit
Einzelzeichnungsberechtigung. Verwaltungsratspräsident ist dessen Sohn C
(Junior). Per … 2014 schied C (Senior) aus dem Verwaltungsrat aus. Im Jahr 2012
übertrug der Vater, der zuvor Alleinaktionär war, sämtliche Aktien seinem Sohn.
B. Am
3. März 2012 bestätigte D gegenüber dem Ehepaar C (Senior) und E, dass
nach erfolgreicher Vermittlung einer Pferderanch in F eine Vermittlungsprovision
in der Höhe von Fr. … geschuldet sei. Nachdem die Pferderanch im Jahr 2013
verkauft werden konnte, wurde die vereinbarte Summe am 11. September 2013
auf das Konto von E überwiesen. Am 10. August 2015 erklärte D erneut, C (Senior)
mit dem Verkauf der Pferderanch beauftragt zu haben.
C. Im
Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern,
Steuerperiode vom 1.1.2013–31.12.2013, und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode
vom 1.1.2013–31.12.2013, verlangte das kantonale Steueramt mit einer an die A AG
gerichteten Auflage vom 16. April 2015 von der Pflichtigen u. a. die Aufstellung über
weitere Einnahmen, z. B.
Provisionen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 antwortete die Pflichtige, die
Firma würde über keine weiteren Einnahmen verfügen. Das kantonale Steueramt
teilte der Pflichtigen am 10. Juni 2015 mit, dass eine Meldung des
kantonalen Steueramts Schaffhausen vorliege, wonach der Aktionär C für die
Vermittlung der Pferderanch als Provisionszahlung Fr. … erhalten habe. Aus
Sicht des kantonalen Steueramts wäre diese Zahlung über die Pflichtige zu
verbuchen gewesen. Das kantonale Steueramt erneuerte daher die Auflage. Mit Einschätzungsentscheid
für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 wurde die Pflichtige am
20. Juli 2015 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zu einem
Gewinnsteuersatz von 8,000 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von
Fr. … (zu einem Kapitalsteuersatz von 0,75 ‰) eingeschätzt. Gleichentags
erging die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer
1.1.2013–31.12.2013, mit welcher die Pflichtige mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … (zum Steuersatz von 8,5 %) veranlagt wurde.
Dabei rechnete das kantonale Steueramt die an das Ehepaar C/E bezahlte
Verkaufsprovision als verdeckte Gewinnausschüttung im steuerbaren Reingewinn
der Gesellschaft auf. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden
vom 18. März 2016 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs bzw. erstinstanzlicher Beschwerde gelangte die
Pflichtige an das Steuerrekursgericht, welches die Rechtsmittel mit Entscheid
vom 26. August 2016 abwies.
III.
Mit Beschwerden vom 5. Oktober 2016 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie
die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts aufzuheben und der
steuerbare Reingewinn auf Fr. … festzulegen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom
20.
Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00096) und direkter Bundessteuer
1.1
–31.12.2013 (SB.2016.00097) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
2.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die
Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise
auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999
Nr. 147).
2.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
für die Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das
Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist
somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht
behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und
§ 160 StG bzw. Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
3.
Staats- und Gemeindesteuern
3.1
Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft
setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung,
unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1), und allen
vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses
zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand
verwendet werden (Ziff. 2), wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen
und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Ziff. 2
lit. e), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen,
mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne
(Ziff. 3).
3.2
Zum steuerbaren Reingewinn zählen namentlich Zuwendungen der
Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem
Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Mass gewährt würden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine geldwerte Leistung
nach den kumulativ zu erfüllenden Kriterien dann vor, wenn (a) die Gesellschaft
keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt
oder indirekt (z. B.
über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der
einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die
Leistung also insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs) und (c)
der Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 140
II 88 E. 4.1; BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.3.1; BGr,
16.
Januar 2012,2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; jeweils auch
zum Folgenden). Unter den Begriff der geldwerten Leistungen fallen auch sog. Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der
Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Diese – früher
auch als Gewinn-vorwegnahme
bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Ge-sellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise
verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder einer
diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese
nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem
unbeteiligten Dritten fordern würde (BGr, 16. Januar 2012,
2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 2.1; BGr, 3. Oktober 2011,2C_88/2011,
E. 2.2.1; BGr, 1. September 2009,2C_265/2009, E. 2.2 = StR 64/2009,
S. 915 ff.). Leistung und Gegenleistung müssen nach der
Rechtsprechung einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die
Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person
ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu
welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich,
"dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58
DBG, ASA 77, S. 657 ff., S. 673 mit Hinweisen; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 64 N. ).
3.3
Nach
Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) müssen
Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung
befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der
Gesellschaft in guten Treuen wahren. Ein Verstoss gegen diese Treuepflicht
liegt u. a. vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied selbst als Konkurrent der
Gesellschaft auf dem Markt auftritt und die von ihm mitgeleitete Gesellschaft
in einem von der Gesellschaft betriebenen Hauptgeschäftsgebiet direkt
konkurrenziert (Christa Sommer, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss
Art. 717 Abs. 1 OR Schweizer Schriften zum Handels-
und Wirtschaftsrecht, Bd. 298, Zürich/St. Gallen 2011,
S. 159). Erlaubt die Aktiengesellschaft dem Verwaltungsrat dennoch,
Geschäfte zu tätigen, die der Natur nach der Gesellschaft zukommen, muss sie
von ihm die Gewinne daraus herausverlangen. Verzichtet sie auf diese Einnahmen,
so erbringt sie eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im
Beteiligungsverhältnis liegt (BGr, 3. Oktober
2011,2C_88/2011, E. 2.2.2; BGr, 1. September 2009,2C_265/2009,
E. 3.1 = StR 64/2009, S. 915 ff.).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, C (Senior) sei im Jahr 2013 Mitglied des Verwaltungsrats mit
Einzelzeichnungsberechtigung gewesen, womit er der Sorgfalts- und Treuepflicht
nach Art. 717 OR unterstanden habe. Die Pflichtige bezwecke gemäss ihrem
Handelsregistereintrag insbesondere Dienstleistungen in der Immobilienbranche,
was auch die Vermittlung von Immobilien abdecke. Solche Vermittlungsdienstleistungen
würden von der Pflichtigen auch tatsächlich erbracht. Demzufolge sei das
infrage stehende Vermittlungsgeschäft (Pferderanch) in den Geschäftsbereich der
Pflichtigen gefallen. Mit Abschluss des fraglichen Geschäfts habe C (Senior)
gegen das Konkurrenzverbot als Verwaltungsrat verstossen. Aus den Akten ergebe
sich weiter, dass die pflichtige Gesellschaft C (Senior) zunächst als
Alleininhaber und anschliessend als eine dem Aktionär nahestehende Person habe
gewähren lassen. So seien bereits 2007 Verkaufsbemühungen hinsichtlich der
Pferderanch unternommen worden; dies zu einem Zeitpunkt als C (Senior) noch
Alleinaktionär gewesen sei. Ob beim Vertragsschluss am 3. März 2012 noch
der Vater Eigentümer gewesen sei oder ob die Aktien schon auf dessen Sohn
übertragen worden seien, gehe aus den Akten nicht hervor. Der Sohn habe die
Aktien jedenfalls erst in der Steuererklärung 2012 angegeben. Wer Eigentümer
gewesen sei, sei schliesslich unerheblich, da C (Senior) nach der Übertragung
der Gesellschaft zumindest als eine dem Aktionär nahestehende Person zu
betrachten sei. Die Leistung sei somit im Beteiligungsverhältnis begründet
gewesen. Es gelangte daher zum Schluss, die Provision sei zu Recht der
Pflichtigen zugerechnet worden.
4.2
Die
Pflichtige bringt zunächst vor, die Vorinstanz übersehe, dass C (Senior) die
Aktien bereits im Jahr 2008 auf den Sohn übertragen habe und seither für die
Gesellschaft keinerlei Funktionen mehr wahrgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt
sei er nur noch pro forma als Verwaltungsrat eingetragen gewesen. Zum Beweis
reichte sie einen Auszug aus dem Aktienbuch der A AG ein und beantragte
die Einvernahme verschiedener Personen (G, C Senior und Junior, D) als Zeugen.
Nachdem die Pflichtige im Rekursverfahren noch ausgeführt hatte, "bereits
ab dem Jahre 2012 war und ist die A AG zu 100% im Besitz von C jun.",
handelt es sich bei der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung,
die Aktien seien bereits im Jahr 2008 übertragen worden, um ein unzulässiges
Novum (siehe E. 2.2). Unechte Noven sind vor Verwaltungsgericht nicht zu
berücksichtigen. Weiter wird geltend gemacht, dass der Sohn als neuer Inhaber
der Pflichtigen wohl eine C (Senior) nahestehende Person sei. Indessen sei die
Pflichtige mit dem Verkauf der Pferderanch in keiner Weise befasst gewesen.
Demgegenüber habe sich C (Senior) während mehreren Jahren um den Verkauf der
Pferderanch bemüht und sei u. a.
beim Ausführen der Bauarbeiten involviert gewesen. In der Rekursschrift wurde
ausgeführt, das Ehepaar C/E habe sich schon seit 2007 im Auftrag von D mit dem
Verkauf der Pferderanch befasst und diese im Mai 2007 in der Zeitschrift H
zum Verkauf ausgeschrieben.
4.3
In seiner
Beschwerdeantwort bringt das kantonale Steueramt vor, es erscheine nicht
plausibel, dass C (Senior) aus praktischen Gründen formell erst am … 2014 aus
dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei und zuvor keinerlei Funktionen bei der
Pflichtigen mehr ausübte. Solange er als Verwaltungsrat mit
Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe
er in dieser Funktion für die Pflichtige Beschluss fassen und sie vertreten
können (Art. 716 und 718 OR). So habe er beispielsweise in seiner Stellung
als Verwaltungsrat noch am 20. September 2011 den Verzicht auf die Revision
für die Pflichtige unterzeichnet. Das kantonale Steueramt reichte zum Beweis,
dass C (Senior) weiter für die Pflichtige tätig gewesen ist, verschiedene
Unterlagen des Handelsregisteramts des Kantons Zürich ein:
-
Handelsregisteranmeldung der Pflichtigen betreffend Verzicht auf
Revision vom 20. September 2011,
-
Schreiben der Pflichtigen an das Handelsregister des Kantons
Zürich vom 1. November 2011,
-
Öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Generalversammlung
betreffend generelle Statutenänderung und Verzicht auf Revisionsstelle vom
1.
November 2011,
-
Statuten der A AG vom 1. November 2011,
-
Eintragung der Mutationen ins Handelsregister des Kantons Zürich
vom 4. November 2011.
Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen sind aufgrund des Novenverbots
(siehe E. 2.2) aus dem Recht zu weisen.
4.4
Die
Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass die Immobilienvermittlung in ihr Hauptgeschäftsfeld
fällt. Unbestritten ist, dass auch die Vermittlung einer Pferderanch in diesen
Geschäftsbereich fallen würde. Weiter ist davon auszugehen, dass das infrage
stehende Verkaufsgeschäft von C (Senior) vermittelt worden ist: Zwar
vereinbarte D mit dem Ehepaar C/E am 3. März 2012 eine
Vermittlungsprovision und wurde die Provision schliesslich auf das Konto der
Ehefrau überwiesen. Am 10. August 2015 bestätigte D indessen explizit, er
habe C (Senior) mit dem Verkauf der Pferderanch in F beauftragt und die Vermittlung
sei durch ihn bewerkstelligt worden. Für die erfolgreiche Vermittlung habe er
mit jenem eine Provision von Fr. … vereinbart. Es war denn auch C
(Senior), der D die Provision am 27. Mai 2013 in Rechnung stellte. Dass E
im Jahr 2007 und somit fünf Jahre vor Vereinbarung der Vermittlungsprovision in
der Zeitschrift H ein Inserat betreffend ein Pferdesportzentrum geschaltet
hat, ist dabei unbeachtlich. Als C (Senior) im Jahr 2012 als Mäkler beauftragt
wurde, die Pferderanch zu verkaufen und im Jahr 2013 hierfür eine
Vermittlungsprovision erhielt, war er im Handelsregister als Verwaltungsrat
eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug ist er erst am … 2014 aus dem
Verwaltungsrat ausgeschieden. Verwaltungsratsmitglieder unterstehen während der
ganzen Dauer ihres Mandats der Treuepflicht. Ein Teil der Lehre nimmt
sogar an, dass das aus der Treuepflicht resultierende Konkurrenzverbot auch
nach Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat für gewisse Zeit weitergelte (vgl.
Christa Sommer, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss
Art. 717 Abs. 1 OR, Schweizer Schriften zum Handels-
und Wirtschaftsrecht, Bd. 298, Zürich/St. Gallen 2011,
S. 78 ff. mit Hinweisen). Demzufolge war C (Senior) gegenüber der Pflichtigen
gestützt auf Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet, während der gesamten
Dauer seines Verwaltungsratsmandats die Interessen der Gesellschaft in
guten Treuen zu wahren. Dadurch dass er als Konkurrent auf demselben Markt
auftrat, wie es die Pflichtige tut, hat er seine Treuepflicht bzw. das
Konkurrenzverbot verletzt. Indem die pflichtige Gesellschaft ihn gewähren
liess, hat sie auf ihr zustehende Einnahmen im Umfang von Fr. … vollumfänglich
verzichtet. Die Erträgnisse sind stattdessen C (Senior) zugeflossen. Wie die Vorinstanz
richtig bemerkte, ist es unerheblich, ob der Vater C (Senior) im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses Aktionär war oder eine dem Aktionär (Sohn C) nahestehende Person.
Wohl wird ausgeführt, ab dem Jahre 2012 sei die A AG zu 100% im Besitz von
C (Junior) gewesen. Für die Bejahung eines sog. Ertragsverzichts reicht es
indessen aus, wenn die entsprechenden Erträge entweder
direkt dem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese
nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem
unbeteiligten Dritten fordern würde. Als Vater von C (Junior) ist C (Senior)
zumindest als eine dem Alleinaktionär der Pflichtigen nahestehende Person zu
betrachten. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung aufgrund Vorliegens eines
sog. Ertragsverzichts sind somit gegeben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Direkte Bundessteuer
Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt
sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der
Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a),
allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden (lit. b), wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen
und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte, sowie den der
Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-,
Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Die Bestimmung von Art. 58
Abs. 1 DBG entspricht somit § 64 StG (vgl. BGr, 16. Januar 2012,
2C_680/2011 und 2C_681/2011, E. 4.1). Das oben Ausgeführte gilt somit auch
für die Belange der direkten Bundessteuer. Zusammengefasst liegt seitens der
pflichtigen Gesellschaft ein Ertragsverzicht vor, weil sie auf ihr zustehende
Einnahmen aus einem Drittgeschäft, das vom amtierenden Verwaltungsrat C
(Senior) in Konkurrenz zur pflichtigen Gesellschaft abgeschlossen wurde, verzichtete,
wobei C (Senior) zumindest als eine dem Aktionär nahestehende Person zu qualifizieren
war. Der Betrag von Fr. … wurde daher zu Recht im steuerbaren Reingewinn der
Pflichtigen aufgerechnet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund
ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2016.00096 und SB.2016.00097 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2013–31.12.2013
(SB.2016.00096) wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 1.1.2013–31.12.2013 (SB.2016.00097)
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00096 wird festgesetzt auf:
Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'660.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00097 wird festgesetzt auf:
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …