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Entscheid

SB.2016.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00100

7. Dezember 2016Deutsch5 min

(URT.2016.18537)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem die A AG am 11. November 2009 mit

Entscheid der Europäischen Wettbewerbskommission zu einer Busse von total

EUR … verurteilt worden war, bildete sie per 31. Dezember 2009

Rückstellungen in der Höhe von Fr. … zur Absicherung entsprechender Buss-

und Prozessrisiken. Diese blieben per 31. Dezember 2011 als Teil der

längerfristigen Rückstellungen unverändert in der Bilanz enthalten. Dementsprechend

deklarierte die A AG für die Steuerperiode 2011 (1.1.–31.12.2011) einen

steuerbaren Reingewinn von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von

Fr. ….

Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die

Pflichtige mit Entscheid vom 7. Mai 2013 für die Staats- und

Gemeindesteuern der Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Gleichentags

erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer für dieselbe Steuerperiode

ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerlich

massgebenden Eigenkapital von Fr. …. Die zuständige Steuerkommissärin

rechnete dabei die erwähnten Rückstellungen im Reingewinn und im Eigenkapital

auf, da sie die im Zusammenhang mit dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gebildeten

Rückstellungen als geschäftsmässig nicht begründet erachtete.

Die hiergegen von der Pflichtigen

erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 23. Juli 2013 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess

das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 gut und

schätzte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011 mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein.

Hinsichtlich der direkten Bundes­steuer veranlagte das

Steuerrekursgericht die Pflichtige bezüglich derselben Steuerperiode mit einem

steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem

steuerlich massgebenden Eigenkapital von Fr. ….

Dabei liess es die umstrittene Rückstellung sowohl beim Reingewinn wie auch

beim steuerbaren bzw. steuerlich massgebenden Eigenkapital zu.

III.

Mit Urteil vom 9. Juli 2014 (SB.2014.00011; SB.2014.00012) wies das Verwaltungs­gericht die dagegen vom kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden

ab.

IV.

Die hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. September

2016.

(2C_916/2014;2C_917/2014) gut und wies die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses sollte insbesondere

klären, inwieweit der gegen die Pflichtige ausgesprochenen Busse neben deren

pönalen Charakter allenfalls auch ein steuerlich zu berücksichtigender

Gewinnabschöpfungsanteil zukommt.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Verfahren SB.2014.00011 (Staats- und Gemeindesteuern

1.1

–31.12.2011) und SB.2014.00012 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011) sind

aufgrund des bundes­gericht­lichen Rückweisungsentscheids vom 26. September

2016.

unter den Verfahrensnummern SB.2016.00100 und SB.2016.00101 wiederaufzunehmen

und zu vereinigen.

2.

Gemäss den bindenden Erwägungen des bundesgerichtlichen

Rückweisungsentscheids ist zu prüfen, inwieweit die der Pflichtigen auferlegte

Busse einen steuerlich allenfalls abzugsfähigen Gewinnabschöpfungsanteil

aufweist. Mangels entsprechender sachverhaltlicher Feststellungen durch die

Vorinstanz und zur Wahrung des Instanzenzugs rechtfertigt es sich, das

Verfahren für diesbezügliche Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinn der

bundesgerichtlichen Erwägungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch über die Verlegung der

Kosten und über die Entschädigungsfolgen der steuerrekursgerichtlichen

Verfahren neu zu befinden haben.

3.

Ein Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang gilt als

Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, weshalb den Beschwerdeführenden für

den ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht keine Kosten hätten auferlegt und

der Pflichtigen keine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden dürfen

(vgl. BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3). Damit sind die Kosten

des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht neu zu verlegen und ausgangsgemäss

der Pflichtigen aufzuerlegen. Sodann ist der Pflichtigen keine Parteientschädigung

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (1. und 2. Rechtsgang) zuzusprechen (§ 151

Abs. 1 und § 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 144 Abs. 1 und

4.

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

4.

Die Kosten dieses Verfahrens (SB.2016.00100 und SB.2016.00101)

sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid

handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die

Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Auf­wand an Zeit und Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2016.00100 und SB.2016.00101 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2014.00011 in Höhe von Fr. 5'460-

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2014.00012 in Höhe von Fr. 3'260.-

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00100 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00101 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

8.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …