SB.2016.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00100
7. Dezember 2016Deutsch5 min
(URT.2016.18537)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00100
SB.2016.00101
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
A AG, vertreten durch B GmbH,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011
(Wiederaufnahme SB.2014.00011),
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011
(Wiederaufnahme SB.2014.00012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem die A AG am 11. November 2009 mit
Entscheid der Europäischen Wettbewerbskommission zu einer Busse von total
EUR … verurteilt worden war, bildete sie per 31. Dezember 2009
Rückstellungen in der Höhe von Fr. … zur Absicherung entsprechender Buss-
und Prozessrisiken. Diese blieben per 31. Dezember 2011 als Teil der
längerfristigen Rückstellungen unverändert in der Bilanz enthalten. Dementsprechend
deklarierte die A AG für die Steuerperiode 2011 (1.1.–31.12.2011) einen
steuerbaren Reingewinn von Fr. … und ein steuerbares Eigenkapital von
Fr. ….
Hiervon abweichend schätzte das kantonale Steueramt die
Pflichtige mit Entscheid vom 7. Mai 2013 für die Staats- und
Gemeindesteuern der Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Gleichentags
erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer für dieselbe Steuerperiode
ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerlich
massgebenden Eigenkapital von Fr. …. Die zuständige Steuerkommissärin
rechnete dabei die erwähnten Rückstellungen im Reingewinn und im Eigenkapital
auf, da sie die im Zusammenhang mit dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gebildeten
Rückstellungen als geschäftsmässig nicht begründet erachtete.
Die hiergegen von der Pflichtigen
erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 23. Juli 2013 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess
das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 gut und
schätzte die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2011 mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein.
Hinsichtlich der direkten Bundessteuer veranlagte das
Steuerrekursgericht die Pflichtige bezüglich derselben Steuerperiode mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem
steuerlich massgebenden Eigenkapital von Fr. ….
Dabei liess es die umstrittene Rückstellung sowohl beim Reingewinn wie auch
beim steuerbaren bzw. steuerlich massgebenden Eigenkapital zu.
III.
Mit Urteil vom 9. Juli 2014 (SB.2014.00011; SB.2014.00012) wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden
ab.
IV.
Die hiergegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. September
2016.
(2C_916/2014;2C_917/2014) gut und wies die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses sollte insbesondere
klären, inwieweit der gegen die Pflichtige ausgesprochenen Busse neben deren
pönalen Charakter allenfalls auch ein steuerlich zu berücksichtigender
Gewinnabschöpfungsanteil zukommt.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Verfahren SB.2014.00011 (Staats- und Gemeindesteuern
1.1
–31.12.2011) und SB.2014.00012 (direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2011) sind
aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 26. September
2016.
unter den Verfahrensnummern SB.2016.00100 und SB.2016.00101 wiederaufzunehmen
und zu vereinigen.
2.
Gemäss den bindenden Erwägungen des bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheids ist zu prüfen, inwieweit die der Pflichtigen auferlegte
Busse einen steuerlich allenfalls abzugsfähigen Gewinnabschöpfungsanteil
aufweist. Mangels entsprechender sachverhaltlicher Feststellungen durch die
Vorinstanz und zur Wahrung des Instanzenzugs rechtfertigt es sich, das
Verfahren für diesbezügliche Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinn der
bundesgerichtlichen Erwägungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird auch über die Verlegung der
Kosten und über die Entschädigungsfolgen der steuerrekursgerichtlichen
Verfahren neu zu befinden haben.
3.
Ein Rückweisungsentscheid mit offenem Ausgang gilt als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, weshalb den Beschwerdeführenden für
den ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht keine Kosten hätten auferlegt und
der Pflichtigen keine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden dürfen
(vgl. BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3). Damit sind die Kosten
des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht neu zu verlegen und ausgangsgemäss
der Pflichtigen aufzuerlegen. Sodann ist der Pflichtigen keine Parteientschädigung
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (1. und 2. Rechtsgang) zuzusprechen (§ 151
Abs. 1 und § 152 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] sowie Art. 144 Abs. 1 und
4.
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).
4.
Die Kosten dieses Verfahrens (SB.2016.00100 und SB.2016.00101)
sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2016.00100 und SB.2016.00101 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2014.00011 in Höhe von Fr. 5'460-
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SB.2014.00012 in Höhe von Fr. 3'260.-
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00100 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.00101 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
8.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …