SB.2016.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00105
19. April 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18889)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00105
SB.2016.00106
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch
das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2010 und 1.1.–31.3.2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die A AG (vormals B AG, nachstehend die Pflichtige) mit Sitz in C
wurde 1980 im Handelsregister eingetragen. Sie ist heute gemäss eigener
Darstellung im Immobilienbereich eine führende Projektentwicklerin sowie Total-
und Generalunternehmerin in der Schweiz. Im Kalenderjahr 2010 übernahm die …
Gesellschaft "D Company" die Aktienmehrheit der Pflichtigen. Um ihren
Bilanzstichtag der neuen … Muttergesellschaft anzugleichen, beschloss die
Pflichtige, nicht wie bisher ihr Geschäftsjahr jeweilen per 31. Dezember
abzuschliessen, sondern neu per 31. März. Zu diesem Zweck schaltete die
Pflichtige vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ein überlanges Geschäftsjahr
von 15 Monaten ein.
Mit der Steuererklärung 2010 reichte die Pflichtige
Bilanz und Erfolgsrechnung für die 15 Monate umfassende Periode 1.1.2010 bis
31.3.2011 ein und wies einen steuerbaren Reinverlust von Fr. … aus. Unter
Berücksichtigung von Vorjahresverlusten deklarierte die Pflichtige für die
Staats- und Gemeindesteuern einen steuerbaren Reinverlust von Fr. … bei einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. …. Für die direkte Bundessteuer deklarierte die Pflichtige
einen Reinverlust (wiederum nach Verlustanrechnung der Vorjahre) von Fr. …. Mit
der folgenden Steuererklärung für die Periode 1.4.2011 bis 31.3.2012 wies die
Pflichtige einen Reingewinn von Fr. … aus. Wiederum unter Berücksichtigung der
Vorjahresverluste deklarierte sie bei den Staats- und Gemeindesteuern einen
steuerbaren Reinverlust von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. ….
Für die direkte Bundessteuer deklarierte die Pflichtige (nach
Verlustverrechnung) einen steuerbaren Reinverlust von Fr. ….
B.
Anlässlich einer im Mai 2014 durchgeführten Bücherrevision stellte
sich der zuständige Bücherexperte auf den Standpunkt, die Pflichtige habe das
überlange Geschäftsjahr in zwei Steuerperioden aufzuteilen und erstellte
entsprechende Einschätzungsvorschläge. Nachdem die Pflichtige dieser
Aufforderung nicht nachkam, mahnte der zuständige Bücherexperte am 19. März
2015 die Erstellung eines Geschäftsabschlusses im Kalenderjahr 2010 mit dem
Hinweis, dass bei Unterlassung eine Einschätzung bzw. Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen erfolgen werde. Die Pflichtige weigerte sich
weiterhin, für die Steuerperiode 2010 einen separaten Jahresabschluss mit
Bilanzstichtag innerhalb des Kalenderjahres 2010 vorzulegen.
C. Am 6.
August 2015 erliess der Steuerkommissär folgende Einschätzungsentscheide bzw.
Veranlagungsverfügungen:
Steuerperiode 1.1.–31.12.2010:
Staats- und Gemeindesteuern: Steuerbarer
Reingewinn ZH Fr. …
Eigenkapital
ZH per 31.12.10 Fr. …
Direkte Bundessteuer: Steuerbarer Reingewinn Fr.
…
Eigenkapital
per 31.12.10 Fr. …
Steuerperiode 1.1.–31.3.2011:
Staats- und Gemeindesteuern: Steuerbarer
Reingewinn ZH Fr. …
Eigenkapital
ZH per 31.3.11 Fr. …
Direkte Bundessteuer: Steuerbarer
Reingewinn Fr. …
Eigenkapital
per 31.3.11 Fr. …
D. Hiergegen
erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 28. Juni 2016 ab.
Erwägungen
II.
Am 28. September 2016 wies das Steuerrekursgericht die
seitens der Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. November 2016 beantragte die
Pflichtige sinngemäss, die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern
bzw. die Veranlagung für die direkte Bundessteuer sei in Aufhebung des
Entscheids des Steuerrekursgerichts "für den gesamten Zeitraum vom 1.
Januar 2010 bis 31. März 2011, d. h.
für 15 Monate, einheitlich als eine Steuerperiode 2010/11 vorzunehmen".
Ev. sei die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, um die Aufteilung
des Geschäftsergebnisses und die steuerlichen Korrekturen für die betroffene
Steuerperiode neu zu ermitteln und festzulegen, ev. sei festzustellen, dass die
rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die
Verlustverrechnungsperioden hätten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rechtsmittels. Am 8.
November 2016 leistete die Pflichtige zur Beschwerdeantwort unaufgefordert eine
Stellungnahme.
Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich
Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2010–31.12.2010 / 1.1.2011–31.3.2011 (SB.2016.00105)
und direkter Bundessteuer 1.1.2010–31.12.201 / 1.1.2011–31.3.2011 (SB.2016.00106)
betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu
vereinigen sind.
2.
2.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.2
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
3.
Zunächst ist fraglich, inwieweit angesichts der im Streit
liegenden Einschätzungen auf Fr. … überhaupt ein rechtliches Interesse der
Pflichtigen an der Beurteilung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage besteht.
Unbestritten ist, dass lediglich die Steuerfaktoren in Rechtskraft erwachsen,
während die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf welchen die
Veranlagung beruht, in einer späteren Periode anders beurteilt werden können
(RB 2002 Nr. 109). Deswegen wird der Verlustvortrag erst dann geprüft, wenn er
zum Abzug geltend gemacht wird (so schon RB 1960 Nr. 3; VGr, 12. Juni 2013,
SB.2012.00105, E. 3.6).
Das Verwaltungsgericht hat im letztgenannten Entscheid
Geschäftsjahr und Steuerperiode gleichgesetzt, wobei der damals zu beurteilende
Sachverhalt auch nicht Anlass gegeben hat, sich mit dieser Frage vertieft
auseinanderzusetzen. Indessen ist es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen denkbar,
dass der Pflichtigen bei einer allfälligen Gleichsetzung von Geschäftsjahr und
Steuerperiode die rechtskräftige Aufteilung des von ihr verfochtenen
überjährigen Geschäftsjahres in zwei Steuerperioden im Licht der auf sieben
Steuerperioden beschränkten Verlustverrechnungsperiode (§ 70 Abs. 1 StG bzw.
Art. 67 Abs. 1 DBG) allenfalls zum Nachteil gereichen könnte. Nachdem auch die
Beschwerdegegnerschaft sich nicht gegen diese Sichtweise wendet, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Allerdings kann nach dem Gesagten zum
heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden, als
die Pflichtige beantragt, es sei festzustellen, dass die in diesem Verfahren
rechtskräftig festgelegten Steuerperioden keine Auswirkungen auf die Verlusterrechnungsperioden
haben. Dies wird dann zu entscheiden sein, wenn die Pflichtige den
Verlustvortrag zum Abzug geltend macht.
4.
Die Pflichtige behauptet weiter, durch die Unterlassung
einer förmlichen Auflage vor der Mahnung vom 19. März 2015 habe das kantonale
Steueramt eine schwerwiegende Verfahrenspflichtverletzung begangen, was zur
Aufhebung der angefochtenen Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide führen
müsse.
4.1
Der
Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun,
um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Der
Steuerpflichtige muss u. a.
das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig
ausfüllen (vgl. § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs 2 DBG). Gemäss § 134 Abs. 2
StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG haben juristische Personen der Steuererklärung
zudem die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der
Steuerperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von
Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven,
Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen.
Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG die
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
4.2
Die
Mahnung setzt voraus, dass der Pflichtige von der Veranlagungsbehörde bereits
zur Erfüllung der betreffenden Verfahrenspflicht aufgefordert wurde und dass er
dieser vorgängigen Aufforderung nicht nachgekommen ist. In der Aufforderung
sind die vom Steuerpflichtigen vorzunehmenden Mitwirkungshandlungen klar und
unmissverständlich zu bezeichnen, wobei die Aufforderung schriftlich oder
mündlich erfolgen kann (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 3. A., Zürich 2016 [nachfolgend Kommentar DBG], Art. 130 N. 36
mit Hinweisen).
Vorliegend steht die Einreichung der Steuererklärung für
das Kalenderjahr 2010 zur Diskussion. Auf diese Verpflichtung wurde die
Pflichtige zunächst ausdrücklich in der öffentlichen Aufforderung (vgl.
Wegleitung zur Steuererklärung 2010 für Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften) hingewiesen. Sodann hat der zuständige Bücherrevisor bereits
mit Zustellung der Einschätzungsvorschläge per 8. Januar 2015 den Abschluss der
Pflichtigen in zwei Perioden aufgeteilt (1.1.2010 bis 31.12.2010 und 1.1.2011
bis 31.3.2011). Am 27. Januar 2015 hat die Pflichtige hierzu Stellung
genommen und – neben hier nicht mehr interessierenden Einwendungen – der
Aufteilung ihres Geschäftsabschlusses in zwei Steuerperioden mit ausführlicher
Begründung nicht zugestimmt. Der Bücherrevisor hat sodann am 23. Februar 2015
mit Zustellung der rektifizierten Einschätzungsvorschläge die Pflichtige per Mail
ausdrücklich und unter Hinweis auf Art. 79 Abs. 3 DBG nochmals darauf
hingewiesen, dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und
Erfolgsrechnung erstellt werden müsse. Erst hierauf ist am 19. Mai 2015 die
Erstellung dieser Abschlüsse durch den Bücherrevisor gemahnt worden, unter
Hinweis auf die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen Erfüllung dieser
Auflage. Am 17. April 2015 hat die Pflichtige nochmals ausführlich begründet,
weswegen sie im Kalenderjahr 2010 keinen Geschäftsabschluss erstellen werde.
Bei dieser Sachlage war es ohne Weiteres zulässig, das
Versäumnis der Pflichtigen ohne weitere Auflage mit Zwischenverfügung vom 19.
Mai 2015 direkt anzumahnen. Die Pflichtige ist auf ihr Versäumnis mehrfach
hingewiesen worden und hatte auch hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu
äussern. Eine Verfahrenspflichtverletzung des kantonalen Steueramts ist nicht
ersichtlich.
5.
Nach § 83 StG bzw. Art. 79 DBG werden die Steuern vom
Reingewinn und vom Eigenkapital für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Gemäss Abs. 3 der vorgenannten
Bestimmungen muss in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ein
Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Diese
Grundsätze sind sodann auch in Art. 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
(StHG) verankert.
5.1
Die
steuerrechtlichen Bestimmungen verlangen unmissverständlich einen Abschluss in
jedem Kalenderjahr, unabhängig davon, ob handelsrechtliche Vorgaben für diesen
Abschlusszwang bestehen oder nicht. Der Gesetzgeber wollte damit einen
regelmässigen (jährlichen) Steuerbezug gewährleisten und die Möglichkeiten der
"steuerplanerischen" Verlängerungen des Geschäftsjahres einschränken
(Daniel Schär in Kommentar DBG, Art. 76 N. 6; derselbe in Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A., Basel 2017,
Art. 31 N. 9, auch zum Folgenden). Zudem sollte auf diese Weise die
Steuerbehörde der Aufgabe enthoben werden, in derartigen Fällen den Nachweis
einer Steuerumgehung führen zu müssen. Unterbleibt der jährliche Abschluss,
sind die Steuerbehörden berechtigt, im Veranlagungsverfahren jene Steuer zu
erheben, welche sich bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift ergeben hätte.
Auch wenn es zutrifft, dass mit dem Übergang zur proportionalen
Gewinnbesteuerung der Anreiz zu unregelmässigen Abschlüssen praktisch entfallen
ist, besteht die vorgenannte gesetzliche Vorgabe weiterhin unverändert und
macht Sinn, indem sie – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – mit
klaren Regeln Missbräuche von vornherein zu verhindern sucht. Das
Verwaltungsgericht hat die jährliche Abschlusspflicht in einem Entscheid auch
als "fundamentale Pfeiler des geltenden (neuen) Bemessungssystems"
bezeichnet (VGr, 14. Dezember 2005, SB.2005.00039).
5.2
Damit war
das kantonale Steueramt berechtigt und verpflichtet, auch für das Kalenderjahr
2010.
von der Pflichtigen einen diese Periode umfassenden Abschluss mit den
gesetzlich geforderten Beilagen einzuverlangen, wobei dieser sich auf steuerliche
Belange hätte beschränken können und weder testiert noch von der
Generalversammlung hätte genehmigt werden müssen.
Ziel der Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und
richtige, d. h.
gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen und dieses Ziel hat das
Untersuchungsverfahren verfolgt. Wenn die Pflichtige in der Beschwerde rügt, es
sei nie eine nicht revidierte Jahresrechnung verlangt worden, so verkennt sie,
dass es ihr gestützt auf die Auflage und Mahnung unbenommen gewesen wäre, den
abzuklärenden Sachverhalt auf andere – ihrer Ansicht nach geeignetere und
zumutbare Art und Weise – darzulegen (vgl. VGr, 13. Juli 2016, SB.2015.00128,
E. 4.1.1). Indem die Pflichtige sich weigerte, ihren Abschluss im Sinn der
gesetzlichen Vorschriften anzupassen, wurde sie zurecht und unter Hinweis auf
die gesetzlichen Bestimmungen von § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG und
der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gemahnt (vgl. E 4.2 vorne) und
in der Folge nach Ermessen eingeschätzt.
5.3
Die Ermessenstaxation
kann vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten
werden (§ 140 Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Pflichtige bringt
indessen nichts vor, was auf die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Ermessenstaxation hindeuten würde. Die Aufteilung des Gewinns (bzw. des
Verlustes) von Fr. … auf die beiden Steuerperioden ist nicht umstritten.
5.4
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dabei ist
nochmals anzuführen, dass die Höhe des Verlustes und die Auswirkungen des
vorliegenden Entscheids auf die Verlustverrechnung erst in der entsprechenden
zukünftigen Periode zu prüfen sein werden.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine
Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2016.00105 und SB.2016.00106 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde SB.2016.00105 betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.2010–31.12.2010 und 1.1.2011–31.3.2011
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Beschwerde SB.2016.00106 betreffend direkte
Bundessteuer 1.1.2010–31.12.2010 und 1.1.2011–31.3.2011
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.000105 wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2016.000106 wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …