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Entscheid

SB.2016.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00107

13. Dezember 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18577)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A/B führten im Jahr 2014 verschiedene

Arbeiten an dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus durch, so auch den Ersatz

der bisher manuell betriebenen Rollladenantriebe durch einen elektrischen

Antrieb. Für die neuen Rollladenantriebe wendeten sie hierbei Fr. … und

für die hierzu notwendigen Elektroanschlüsse Fr. … auf. Die Kosten der

Rollladenantriebe brachten sie sodann in der Steuererklärung 2014 zu 80 %

(total Fr. …), die Kosten der Elektroanschlüsse vollumfänglich als

Liegenschaftsunterhalt in Abzug. Insgesamt wiesen sie für die betroffene Liegenschaft

Fr. … als Liegenschaftenunterhalt aus.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom

1. März 2016 wurden die beiden genannten Positionen als wertvermehrende

Aufwendungen qualifiziert und demnach nicht zum Abzug zugelassen. Entsprechend

wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. … (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern) und das steuerbare Vermögen auf Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) festgesetzt.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 21. Juni 2016 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel hiess das

Steuerrekursgericht am 6. Oktober 2016 gut. Hierbei liess es entsprechend

einem dahingehend geänderten Antrag der Pflichtigen 80 % der Kosten für

die Installation des Motorantriebs und 20 % der Kosten für die

Elekroanschlüsse, insgesamt Fr. …, als Unterhaltskosten zum Abzug zu.

Entsprechend wurde das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer und

die Staats- und Gemeindesteuern neu auf jeweils Fr. … festgesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 7. November 2016 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 6. Oktober 2016 unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegner aufzuheben und es seien die Einspracheentscheide vom 21. Juni

2016.

zu bestätigen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete,

schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer

angemessenen Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die

Gemeinde C liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014

(SB.2016.00107) und direkter Bundessteuer 2014 (SB.2016.00108) betreffen

dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb es sich

rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

In

Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide

der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken

(BGE 131 II 548 E. 2.5).

3.

3.1

Bei

Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten, die

Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren

Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 DBG; § 30

Abs. 2 StG), wobei die steuerpflichtige Person anstelle der tatsächlichen Kosten

einen Pauschalbzug geltend machen kann (Art. 32 Abs. 4 DBG; § 30

Abs. 5 StG).

Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die

Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener

Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen

sind. Die Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand steht dabei im

Fokus. Als Unterhaltskosten können unter Umständen aber auch solche

Aufwendungen zählen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem

es sich bereits einmal befunden hat (Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 32 DBG N. 37 f.; Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,

§ 30 StG N. 38 f.).

3.2

Nicht

abzugsfähig sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung

von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG; § 33 lit. d

StG). Wertvermehrend sind Aufwendungen, welche eine nachhaltige Verbesserung

des Vermögenswerts bewirken, d. h.

zu einer dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert

führen. Die Erfordernisse der positiven qualitativen Veränderung und der Dauerhaftigkeit

grenzen die wertvermehrenden Aufwendungen gegenüber den Unterhaltsaufwendungen

ab, welche bloss werterhaltenden Charakter haben (Markus Reich in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil

I/Band 2a, 2. A., Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],

Basel 2008, Art. 34 DBG N. 22; Richner et al., § 30 StG

N. 48b). Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt

in der Regel nach objektiv-technischen Kriterien. Wird eine Installation nicht

bloss instand gehalten oder durch eine dem aktuellen Stand der Technik

angepasste Neuinstallation ersetzt, sondern durch eine qualitativ bessere

Installation ersetzt, liegt (anteilsmässig) kein Unterhalt, sondern eine

Wertvermehrung vor (Richner et al., Art. 32 DBG N. 46 f.;

Richner et al., § 30 StG N. 48 f.).

3.3

Vorliegend

ist umstritten, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für die Motorisierung

der Rollläden samt der dazugehörigen Elektroanschlüsse als Unterhaltskosten

einkommenssteuermindernd in Abzug gebracht werden können.

3.4

Sowohl der

frühere Handkurbelbetrieb als auch der neu installierte Elektroantrieb dienen

dem Öffnen und Schliessen der Lamellenstoren, mithin demselben technischen

Zweck. Wie aber auch von den Pflichtigen eingeräumt wird, liegt im höheren

Bedienungskomfort, der mit dem elektrischen Antrieb geschaffen wurde, ein

gewisser Mehrwert. Die Neuinstallation erfüllt damit nicht allein den

bisherigen Zweck des Handkurbelbetriebs, sondern stellt eine wertvermehrende

Komfortverbesserung dar. Motorisierte Storen gehören sodann gegenwärtig auch

noch nicht zur selbstverständlichen Grundausstattung eines Eigenheims, womit

die Neuinstallation auch über eine blosse Anpassung an den aktuellen Stand der

Technik hinausgeht.

3.5

Soweit

ersichtlich wurde die vorliegende Streitfrage noch nicht gerichtlich erörtert,

weshalb sich ein Blick auf die bisherige Praxis der Steuerbehörden

rechtfertigt. Aufgrund der harmonisierungsrechtlich vergleichbaren Rechtslage

in den verschiedenen Kantonen kann hierbei auch die Praxis in anderen Kantonen

beigezogen werden.

Die meisten Weisungen und Merkblätter der kantonalen

Steuerverwaltungen äussern sich nicht ausdrücklich zur werterhaltenden oder

wertvermehrenden Natur der Elektrifizierung bestehender Storen, so auch im

Kanton Zürich (vgl. den Abgrenzungskatalog im Merkblatt des kantonalen

Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt

und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009, ZStB I

Nr. 18/821, Rz. 49). Im Kanton Bern werden beim Ersatz von Sonnenstoren

mit neuem elektrischem Antrieb die Hälfte der Kosten als abziehbar betrachtet

(Merkblatt 5, Natürliche Personen ab 2015, Grundstückkosten, der

Steuerverwaltung des Kantons Bern), wobei hierbei auch der unbestritten

werterhaltende Anteil des Ersatzes des bisherigen Storens selbst mitenthalten

ist. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und im Kanton

Aargau werden nachträgliche Einbauten von Elektroantrieben für bisher manuell

betriebene elektrische Rollläden zu 100 % als einkommenssteuerlich nicht

abzugsfähige Anlagekosten qualifiziert (Anhang zum Merkblatt

"Liegenschaftenunterhalt der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell

Innerrhoden vom September 2014, Ziff. 1.2; Weisung "Steuerliche

Behandlung des Liegenschaftenunterhaltes" vom 23. März 2009 der Steuerverwaltung

des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Ziff. 1.2; Merkblatt Liegenschaftenunterhalt,

Band I/Register 5.3 vom 30. September 2001 [Stand 21. November 2014]

des Steueramts des Kantons Aargau, S. 29). Dieselbe Praxis verfolgt auch

der Kanton Wallis, wobei bei einem Komplettersatz (inklusive der Storen selbst)

immerhin 2/3 als Unterhaltskosten anerkannt werden (vgl. den Katalog für den

Abzug und die Ausscheidung der Unterhaltskosten für Liegenschaften [Ausgabe

2013] der Walliser Steuerverwaltung, Ziff. 1.6). Damit ist festzustellen,

dass die blosse Nachrüstung bestehender manueller Storen mit Elektromotoren

nach kantonaler Praxis regelmässig als einkommenssteuerlich gänzlich nicht

abzugsfähige, werterhöhende Aufwendung betrachtet wird. Lediglich bei einem

Komplettersatz der alten Storen unter gleichzeitiger elektrischer Aufrüstung

des Antriebssystems werden Teile der Kosten als abzugsfähig betrachtet.

3.6

In einem

mietrechtlichen Entscheid wurde schon der Ersatz eines Gurtantriebs durch einen

Kurbelantrieb als wertvermehrende Komforterhöhung eingestuft (vgl. die Kommentierung

des Entscheids BGr, 18. Februar 2010,4A_470/2009 durch Hans Bättig in MRA

3/1 S. 116 ff., insbesondere das dort enthaltene Zitat aus dem

erstinstanzlichen Urteil auf S. 128, E. 3.2), womit erst recht der

Wechsel von manueller zu elektrischer Bedienung eine solche darstellen muss.

Diese mietrechtliche Beurteilung kann zwar nicht vorbehaltslos auf die

steuerrechtliche Qualifikation übertragen werden (vgl. hierzu die Anmerkungen

in BGr, 18. Februar 2010,4A_470/2009, E. 3.1 ff.), gleichwohl

aber Indiz dafür bilden, dass die analogen Aufwendungen der Pflichtigen eher

wertvermehrender Natur sind (vgl. Richner et al., Art. 32 DBG N. 54).

Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der übliche Ausbaustandard

in Mietwohnungen in der Regel etwas tiefer ist als bei Eigenheimen.

3.7

Auch wenn

die Weisungen der kantonalen Steuerämter, erst recht von ausserkantonalen, für

das Verwaltungsgericht nicht bindend sind, ist doch nicht ohne Not von einer

weitverbreiteten Praxis abzuweichen. Angesichts der klaren Praxis in anderen

Kantonen – und auch mit Blick auf die mietrechtliche Rechtsprechung –

rechtfertigt es sich, die Nachrüstung der manuell zu bedienenden

Rollladenkurbeln durch Elektroantriebe als werterhöhende (Neu-)Investition zu

betrachten und die anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskosten zum Abzug

zuzulassen. Dies gilt auch für die damit zusammenhängenden Kosten für die

Elektroanschlüsse.

3.8

Zwar sind

bei gemischten Aufwendungen die werterhaltenden und wertvermehrenden Anteile

grundsätzlich anteilsmässig auszuscheiden (ZStB I Nr. 18/821, Rz. 16)

und wären wohl auch die alten, manuell zu betreibenden Kurbelantriebe demnächst

zu ersetzen oder zu reparieren gewesen. Wie jedoch das kantonale Steueramt zu Recht

ausführt, handelt es sich vorliegend primär um eine Neuinstallation zur

Komfortsteigerung und nicht um den blossen Ersatz einer bestehenden

Installation. Es ist sodann wenig glaubhaft und durch die diesbezüglich

beweisbelasteten Pflichtigen nicht nachgewiesen, dass ein bloss werterhaltende

Ersatz durch neue manuelle Rollladenkurbeln oder eine blosse Reparatur

praktisch gleich viel gekostet hätte wie die vorgenommene Neuinstallation mit

Elektroantrieb. Ein allfälliger werterhaltender Anteil der Investition

erscheint damit vernachlässigbar und es sind die geltend gemachten Kosten

gesamthaft nicht zum Abzug zuzulassen. So ist eine gewisse Pauschalisierung bei

der Abgrenzung von werterhaltenden und werterhöhenden Aufwendungen zulässig und

geboten, wie sich auch aus den erwähnten Ausscheidungstabellen der kantonalen

Steuerverwaltungen ergibt. Sind getätigte Aufwendungen wie hier eigentliche

Neuinstallationen zur Komfortsteigerung bzw. ganz überwiegend werterhöhender

Natur, rechtfertigt es sich, diese gesamthaft nicht zum Abzug zuzulassen. Eine

anteilsmässige Ausscheidung hätte sich vorliegend nur gerechtfertigt, wenn

neben dem Antrieb auch die Lamellenstoren selbst erneuert worden wären.

3.9

Sodann ist

festzuhalten, dass die Pflichtigen weitere effektive Unterhaltskosten geltend

machen und mit dem alternativ vorgesehenen Pauschalabzug schlechter fahren

würden. Der Rückerstattungsanspruch bezüglich der Verrechnungssteuer 2014 ist

nicht Gegenstand der Beschwerde und unumstritten.

Damit ist die Einschätzung

bzw. Veranlagung gemäss den Einspracheentscheiden zu bestätigen und die Beschwerde

des kantonalen Steueramtes gutzuheissen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG; § 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu

(Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG; § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG). Selbiges gilt auch für das

vorinstanzliche Verfahren.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2016.00107 und SB.2016.00108 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2016.00107) wird

gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Staats- und Gemeindesteuern

2014.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.

3.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2016.00108) wird gutgeheissen.

Die Beschwerdegegner werden für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens

werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00107 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen;

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2016.00108 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen;

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

8.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …