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Entscheid

SB.2016.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00117

20. Dezember 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19491)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Z AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in B

bezweckt das Halten von Beteiligungen und wird als Holdinggesellschaft gemäss § 73

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) eingeschätzt. Sie deklarierte

für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2014 ein steuerbares Eigenkapital von Fr. ….

Im Einschätzungsverfahren stellte sich das kantonale

Steueramt auf den Standpunkt, das steuerbare Eigenkapital sei um die von der

Pflichtigen gehaltenen eigenen Aktien im Umfang von Fr. … zu erhöhen.

Dabei handelte es sich um solche eigene Aktien, über welche die Pflichtige

nicht mit der Verrechnungssteuer abgerechnet hatte. Die Pflichtige berief sich

demgegenüber auf Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e des

Obligationenrechts (OR), der vorschreibt, dass eigene Kapitalanteile als

Minusposten im Eigenkapital aufzuführen sind. Sie machte geltend, sich bei

ihrem handelsrechtlichen Abschluss an diese Vorschrift gehalten zu haben, was

aufgrund des Grundsatzes der Massgeblichkeit der Handelsbilanz auch für das

Steuerrecht verbindlich sei. Die Einsprache gegen das im Einschätzungsentscheid

vom 17. Dezember 2015 mit Fr. … festgesetzte steuerbare Eigenkapital

wurde mit Entscheid vom 19. April 2016 in Bezug auf die Kapitalaufrechnung

grundsätzlich abgewiesen, wobei der Pflichtigen eine mit der Kapitalaufrechnung

verbundene zusätzliche Steuerrückstellung von Fr. … zugestanden wurde.

Erwägungen

II.

Der am 13. Mai 2016

gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs wurde vom Steuerrekursgericht am

22.

November 2016 gutgeheissen. Die Pflichtige wurde für die Steuerperiode

vom 1.1.–31.12.2014 (gemäss Steuererklärung) mit einem steuerbaren Eigenkapital

von Fr. … bei einem Kapitalsteuersatz von 0,15 ‰ eingeschätzt.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2016 beantragte das

kantonale Steueramt (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,

der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 22. November 2016 sei unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Einspracheentscheid

vom 19. April 2016 sei zu bestätigen. Weiter beantragte der

Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Prüfung der Verletzung des

Steuerharmonisierungsgesetzes die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Vernehmlassung

einzuladen.

Die Pflichtige reichte am 20. Januar 2017 die

Beschwerdeantwort ein und beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts

vom 22. November 2016 sei zu bestätigen und die Kosten des

Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Steuerrekursgericht

verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Das

beschwerdeführende kantonale Steueramt beantragt, die Eidgenössische Steuerverwaltung

zur Vernehmlassung einzuladen, weil eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

[StHG] bzw. Art. 29 Abs. 2 lit. a (recte: lit. b) StHG zu

prüfen sei.

Gemäss § 153

Abs. 4 i. V. m. § 148 Abs. 1 StG

ist die Beschwerdeschrift dem Rekurs- bzw. Beschwerdegegner zur Beantwortung

zuzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht getan. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung ist in diesem Verfahren, das die Staats- und Gemeindesteuern

zum Gegenstand hat, weder Partei noch aus andern Gründen Verfahrensbeteiligte, weshalb

sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

2.2

Die hier

infrage stehende Bestimmung von § 79 Abs. 1 Satz 2 StG

entspricht materiell Art. 29 Abs. 2 lit. b StHG. Es geht somit

um die Rechtsfrage, wie die inhaltlich mit dem Harmonisierungsrecht

übereinstimmende kantonale Norm auszulegen und anzuwenden ist. Das Recht ist

von Amtes wegen anzuwenden (§ 149 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 4 StG). Das Verwaltungsgericht hat

im Geltungsbereich des Bundesrechts auch die Normen des Steuerharmonisierungsgesetzes

für die Rechtsanwendung zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 1 StHG und

Art. 50 Abs. 3 StHG).

2.3

Wenn es

nach Auffassung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre, eine Meinungsäusserung

der Eidgenössischen Steuerverwaltung ins Recht zu legen, hätte er eine solche

Stellungnahme bereits mit der Rekursschrift einreichen oder zumindest offerieren

können. Im Beschwerdeverfahren ist die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung

der anwendbaren bundesrechtlichen Vorschriften Sache des Verwaltungsgerichts.

Die Einholung einer Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist

dazu nicht erforderlich. Der Antrag ist demzufolge abzuweisen.

3.

3.1

Umstritten

ist die Frage, wie das steuerbare Eigenkapital gemäss § 79 Abs. 1 StG

zu bemessen ist; das gesetzlich vorgesehene Mindestkapital gemäss § 79

Abs. 2 StG ist hier nicht relevant. Gemäss § 79 Abs. 1 StG

besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das steuerbare

Eigenkapital aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den in der

Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinn von § 20

Abs. 3 StG, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem

Gewinn gebildeten stillen Reserven. Bei Holding- und Verwaltungsgesellschaften

kommt jener Teil der stillen Reserven hinzu, der im Fall der Gewinnbesteuerung

aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.

3.2

Nach den

Feststellungen des Steuerrekursgerichts beläuft sich die Summe des einbezahlten

Nominalkapitals zuzüglich in der Handelsbilanz ausgewiesene Einlagen, Aufgelder

und Zuschüsse, übrige offene Reserven und stille Reserven, die im Fall der

Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wären, auf Fr. ….

In diesem Betrag sind von der Pflichtigen gehaltene eigene Aktien – über die

nicht mit der Verrechnungssteuer abgerechnet worden war – im Umfang von Fr. …

als bilanzieller Minusposten berücksichtigt. Im Übrigen ist unbestritten, dass

die Pflichtige, die ihren Abschluss nach dem neuen Rechnungslegungsrecht

erstellte, gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR

verpflichtet ist, in der Bilanz die eigenen Aktien als Minusposten im Eigenkapital

zu bilanzieren. Nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts erweist sich

die Bilanz somit als statuten- und handelsrechtskonform, was vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht bestritten wird.

4.

4.1

Nach den

zutreffenden Erwägungen des Steuerrekursgerichts wird aus der expliziten

Anknüpfung der Steuergesetzgebung an den handelsrechtlichen Erfolgsausweis der

Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

(Massgeblichkeitsprinzip) abgeleitet. Die kaufmännische Bilanz und

Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen

Gewinner­mittlung, sofern nicht steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein

Abweichen vom handels­rechtlichen Ergebnis erlauben (Art. 58 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG],

Art. 24 Abs. 1 StHG, § 64 Abs. 1 StG; BGE 119 Ib 111

E. 2c; BGr, 11. November 2005,2A.370/2004, E. 2.1, in:

ASA 77 [2008/2009], S. 257 ff., 260 f., BGr, 16. August

2012,2C_29/2012, E. 2.1). Das Massgeblichkeitsprinzip gilt auch unter dem

neuen Rechnungslegungsrecht weiter (vgl. Peter Brülisauer/Marco Mühlemann, in:

Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 58 N. 12 ff.;

Peter Böckli, Gemisch von Neuerungen und Altgewohntem in der OR-Rechnungslegung

Modell 2011, ST 2012 S. 696 ff., S. 698; derselbe, Neue

OR-Rechnungslegung, ST 2012 S. 821 ff., S. 822).

4.2

Das in der

Handelsbilanz unter Einbezug des streitbetroffenen Minuspostens eigener Aktien

ausgewiesene Eigenkapital ist in betraglicher Hinsicht unbestritten. Weil das

Steuerrekursgericht zum Schluss kam, das Steuerrecht enthalte hinsichtlich der

eigenen Aktien keine Korrekturnorm, die ein Abweichen von der

handelsrechtlichen Bilanz erlaube, setzte es das steuerbare Eigenkapital entsprechend

der Steuererklärung auf Fr. … fest. Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, der Minusposten im Eigenkapital für eigene Aktien sei zwar nach den

Rechnungslegungsregeln in der Handelsbilanz korrekt verbucht worden, müsse

jedoch aus steuerrechtlicher Sicht dem steuerbaren Eigenkapital zugerechnet werden,

insoweit darin eigene Beteiligungsrechte enthalten seien, über welche mit der

Verrechnungssteuer nicht abgerechnet worden sei. Eine explizite gesetzliche Regelung

der Steuerfolgen aus dem Erwerb von eigenen Aktien finde sich zwar lediglich im

Verrechnungssteuerrecht in Art. 4a des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober

1965.

(VStG), aber diese Bestimmung sei als steuerrechtliche Korrekturnorm zu

verstehen. Sie ermögliche den Aktiengesellschaften einen Rückkauf von eigenen

Aktien zwecks Wiederveräusserung ohne Steuerfolgen für die Gesellschaft und die

Aktionäre. Die Aktien würden mit dem Rückkauf nicht vernichtet, sondern seien

weiterhin vorhanden, bis sie wiederverkauft würden oder – falls nachträglich

eine Kapitalreduktion beschlossen werde – das Kapital herabgesetzt werde. Durch

den Rückkauf der eigenen Aktien im verrechnungssteuerlich zulässigen Rahmen

werde im Gegensatz zum Rückkauf zwecks Kapitalherabsetzung eben keine

Kapitalrückzahlung realisiert. Die eigenen Aktien stellten ein weiterhin

vorhandenes Aktivum der Gesellschaft dar, das jederzeit wieder veräussert werden

könne.

5.

5.1

Der

Feststellung des Steuerrekursgerichts, vorbehältlich einer steuergesetzlichen

Korrekturnorm gelte das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital unter

Einbezug des handelsrechtlichen Minuspostens für eigene Aktien (zuzüglich

steuerpflichtige stille Reserven) aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auch

als steuerbares Eigenkapital, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht

widersprochen. Wie das Steuerrekursgericht ausführlich darlegte und worauf

verwiesen werden kann, unterscheidet sich das neue Rechnungslegungsrecht in

diesem Zusammenhang insofern vom früheren Recht, als bisher eigene Beteiligungsrechte

in der Handelsbilanz aktiviert wurden und im gleichen Umfang aus frei verwendbarem

Eigenkapital eine gesonderte Reserve ausgewiesen wurde (vgl. Art. 659a

Abs. 2 OR). Diese Reserve hatte den Zweck, die mit dem Erwerb von eigenen

Aktien verbundene Reduktion des Haftungssubstrats zu zeigen. Die

Bilanzdarstellung war aber irreführend, weil die aus der Gesellschaft

abgeflossenen Mittel immer noch in vollem Umfang bilanziert wurden (vgl. Botschaft

zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, BBl 2008

S. 1660). Aufgrund des Ausweises als offene Reserve in der Handelsbilanz

bildete die Reserve für eigene Aktien Teil des steuerbaren Eigenkapitals gemäss

§ 79 Abs. 1 StG, ungeachtet der Tatsache, dass kein echtes

Eigenkapital im Sinn von Haftungssubstrat vorhanden war.

5.2

Nach der

Neuregelung in Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR werden

eigene Beteiligungsrechte nicht mehr aktiviert, sondern direkt vom Eigenkapital

in Abzug gebracht. Rechnungslegungsrechtlich fand damit ein Systemwechsel

statt, mit welchem der Gesetzgeber eine transparentere Darstellung des

wirtschaftlichen Sachverhalts und eine Angleichung an internationale Rechnungslegungsstandards

beabsichtigte (Botschaft, a. a. O., S. 1660). Der

Grund dafür war gemäss den Materialien die Tatsache, dass eigene Aktien keine

Vermögenswerte darstellen, die wie Forderungen oder Waren im normalen

Geschäftsverkehr veräussert werden können, was gemäss Bundesrat grundsätzlich

auch für kotierte Aktien gilt (Botschaft, a. a. O.,

S. 1660, auch zum Folgenden). Mit dem Ausweis als Minusposten soll im Sinn

der Transparenz in der Bilanz aufgezeigt werden, dass die für den Erwerb der

eigenen Aktien verwendeten Mittel bis zur Weiterveräusserung der eigenen Aktien

weder für Ausschüttungen an das Aktionariat noch als Haftungssubstrat für Gläubiger

greifbar sind.

5.3

Weil beim

Erwerb von eigenen Aktien – ungeachtet der verrechnungssteuerlichen

Qualifikation – ein (u. U.

nur vorübergehender) Mittelrückfluss an die Aktionäre stattgefunden hat und die

Titel aus Sicht der Gesellschaft während der Haltedauer keinen echten

Vermögenswert darstellen, steht im Umfang der Anschaffungskosten kein freies

Eigenkapital zur Verfügung. Deshalb gelten eigene Aktien nach dem neuen

Rechnungslegungsrecht nicht mehr als Vermögenswerte. Sie dürfen nicht aktiviert

werden, selbst wenn es sich um börsenkotierte Gesellschaften handelt, welche

eigene Titel im Handelsbestand halten (vgl. Lukas Glanzmann, Die Bilanzierung

des Eigenkapitals im Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften, SZW/RSDA 2017

S. 274 ff., S. 285; Lukas Handschin, Erwerb eigener börsenkotierter

Aktien, SZW/RSDA 2017 S. 291 ff., S. 299). Der Erwerb der

eigenen Aktien wird nach neuem Recht bilanzmässig als Mittelrückfluss an die

Gesellschafter dargestellt, wobei das für den Erwerb benötigte freie Eigenkapital

nicht unmittelbar bei Erwerb ausgebucht, sondern bis zur Wiederveräusserung

oder Vernichtung der Titel mit dem Minusposten herabgesetzt wird (vgl.

Glanzmann, a. a. O., S. 285 f.).

Aus wirtschaftlicher und bilanzrechtlicher Sicht entspricht deshalb das

Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft dem um den Minusposten verminderten

Bruttobetrag. Dass gemäss Steuerrekursgericht das in der Handelsbilanz

ausgewiesene Eigenkapital der Pflichtigen zuzüglich besteuerter stiller Reserven

auch dem steuerbaren Eigenkapital entspricht, erweist sich demnach als

folgerichtig. Eine Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip würde deshalb eine steuergesetzliche

Korrekturnorm voraussetzen.

6.

6.1

Nach den

Feststellungen des Steuerrekursgerichts, auf welche verwiesen werden kann,

weist weder das Zürcher Steuergesetz noch das Harmonisierungsrecht eine

ausdrückliche Korrekturnorm auf, welche es erlauben würde, die Minusposten

gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR zum nach § 79

Abs. 1 StG ermittelten Eigenkapital zu rechnen. Eine steuerliche Korrektur

unter dem Titel der Bilanzberichtigung ist nach der zutreffenden Feststellung

des Steuerrekursgerichts ausgeschlossen, weil die Aktivierung eigener

Beteiligungsrechte im neuen Recht handelsrechtswidrig und deshalb ohne

ausdrückliche steuergesetzliche Korrekturnorm unzulässig ist. Dies wird vom

Beschwerdeführer zu Recht auch nicht vertreten. Das Steuergesetz sieht bei der

Bemessung des steuerbaren Kapitals neben dem Einbezug der besteuerten stillen

Reserven lediglich noch eine Korrekturnorm für die Besteuerung des verdeckten

Eigenkapitals vor, indem das steuerbare Eigenkapital um denjenigen Teil des

Fremdkapitals erhöht wird, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt

(§ 80 StG). Beim Minusposten für eigene Aktien handelt es sich jedoch

nicht um Fremdkapital, sondern um den Ausweis von früherem Eigenkapital, das an

die Aktionäre zurückgeflossen ist. Die Anwendung von § 80 StG als

gesetzliche Korrekturnorm kommt deshalb nicht in Betracht.

6.2

Das

kantonale Steueramt macht geltend, bisher sei Art. 4a VStG als

Korrekturnorm für die Gewinn- und Kapitalsteuer verstanden worden. Darauf

gestützt sei auch im vorliegenden Fall eine Kapitalkorrektur in der

Steuerbilanz möglich. Beim Rückkauf eigener Aktien werde in den in Art. 4a

VStG erwähnten Fällen über die Verrechnungssteuer abgerechnet und die

betreffenden Aktien seien in der Vergangenheit (nach altem Rechnungslegungsrecht)

ungeachtet ihrer handelsrechtlichen Aktivierung in der Steuerbilanz nicht mehr

als steuerbares Eigenkapital berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich

zunächst um die Fälle des Rückkaufs von Beteiligungsrechten zwecks

Kapitalherabsetzung oder unter Verletzung handelsrechtlicher Vorschriften.

Ferner fallen Titel darunter, die nicht innert der gesetzlichen Frist wieder

veräussert wurden. Das Verrechnungssteuerrecht greift hier – losgelöst von den

gesellschaftsrechtlichen Vorschriften – zu einer steuerlichen Teilliquidationsfiktion

(vgl. dazu Jürg Altorfer/Fabian Duss/Michael Felber, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas

Stenz/Florian Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar,

1.

A., Zürich 2014, Abweichende Bilanzvorschriften des Steuerrechts,

S. 947 N. 90).

6.3

Wie

demgegenüber das Steuerrekursgericht mit ausführlicher Begründung – auf welche

verwiesen werden kann – zutreffend darlegte, verlangt Art. 4a VStG keine

Aktivierung von verrechnungssteuerlich nicht amortisierten eigenen

Beteiligungsrechten. Bei der Verrechnungssteuer handelt es sich um eine

Objektsteuer, die als Quellensteuer letztlich den Empfänger der

verrechnungssteuerpflichtigen Erträge treffen soll. Dabei geht das Verrechnungssteuerrecht

von einem eigenständigen Ertragsbegriff aus. Art. 4a VStG regelt als den

allgemeinen Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes vorgehende Spezialnorm

die Steuerfolgen des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte losgelöst von der

handelsrechtlichen Buchführung und Rechnungslegung. Deshalb ist für die

Erhebung der Verrechnungssteuer unerheblich, dass aufgrund der neuen

handelsrechtlichen Verbuchungsweise im Eigenkapital einer

verrechnungssteuerpflichtigen Gesellschaft ein Minusposten entsteht. Wie das

Steuerrekursgericht richtig feststellte, wird die Verrechnungssteuer deshalb

nicht etwa immer im Zeitpunkt des Aktienrückkaufs, sondern wie bisher nur in

den nach Art. 4a VStG vorgesehenen Fällen erhoben.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, die verrechnungssteuerliche

Teilliquidationsfiktion erfordere eine unterschiedliche Behandlung der eigenen

Aktien für die kantonale Kapitalsteuer, je nachdem, ob es sich um mit der

Verrechnungssteuer abgerechnete eigene Aktien handle oder nicht. Er verkennt

dabei, dass ein Abweichen vom Massgeblichkeitsprinzip im Bereich der kantonalen

Kapitalsteuer eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder

zumindest eine entsprechende Norm im Steuerharmonisierungsgesetz voraussetzt.

Das Verrechnungssteuergesetz kann aufgrund seines Geltungs- und

Anwendungsbereichs und in Anbetracht fehlender Rechtsetzungskompetenz in diesem

Bereich keine Korrekturnormen für das kantonale Steuerrecht enthalten.

7.2

Die vom kantonalen

Steueramt aufgezeigte Eigenkapitalkorrektur nach früherem Rechnungslegungsrecht

stützte sich nicht unmittelbar auf das Verrechnungssteuergesetz als Korrekturnorm

für das kantonale Steuerrecht ab, sondern ergibt sich aus dem Umstand, dass das

Steuergesetz des Kantons Zürich für die Behandlung des Aktienrückkaufs beim

verkaufenden Aktionär explizit an die Regelung im Verrechnungssteuergesetz

anknüpft. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4a

VStG erzielter Liquidationsüberschuss gilt gemäss Steuergesetz in dem Jahr als

realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (§ 20

Abs. 1 lit. c StG). Der durch Art. 4a VStG selbständig –

unabhängig vom Rechnungslegungsrecht – geregelte Realisationsgrundsatz wird

aufgrund der ausdrücklichen Verweisung zu einer Norm des kantonalen Steuerrechts.

Dieses unterscheidet somit einkommenssteuerfreie und steuerbare Aktienrückkäufe

nach den Grundsätzen von Art. 4a VStG. Wenn beim Rückkauf eine

(steuerliche) Teilliquidation der Gesellschaft angenommen wird – was

Voraussetzung für die Besteuerung beim Aktionär ist –, folgte daraus, dass das

als Kapitalrückzahlung besteuerte Entgelt für eigene Aktien (bzw. der

aktivierte Gegenwert) für die Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals der Gesellschaft

mit der altrechtlichen Reserveposition für eigene Aktien verrechnet werden

musste. Diese Verrechnung erfolgte jedoch nicht gestützt auf Art. 4a VStG

als vermeintliche Korrekturnorm für das Eigenkapital, sondern aufgrund der

Auslegung des Begriffs der offenen Reserven gemäss § 79 Abs. 1 StG im

Licht der Einkommensbesteuerung gemäss § 20 Abs. l lit. c StG.

Die Besteuerung einer Reserve als Eigenkapital der Gesellschaft trotz einkommenssteuerlicher

Teilliquidationsfiktion und Besteuerung eines Liquidationsüberschusses beim

Aktionär wäre ein verfassungswidriger Methodendualismus, der zugunsten der

steuerpflichtigen Gesellschaft auszuschliessen war.

7.3

Weil

Art. 4a VStG im Sinn der vorangegangenen Ausführungen auch in der Vergangenheit

keine bundesrechtliche Korrekturvorschrift für das kantonale Steuerrecht

darstellte, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin über einen

diesbezüglichen Systemwechsel bzw. dessen Fehlen gegenstandslos. Die

Feststellung des Steuerrekursgerichts, Art. 4a VStG stelle keine

Korrekturnorm für § 79 Abs. 1 StG dar, erweist sich als gesetzmässig.

8.

Der Beschwerdeführer macht

ferner geltend, im Gesetzgebungsverfahren sei mehrfach betont worden, dass das

neue Rechnungslegungsrecht keine Änderung bei der Besteuerung zur Folge habe.

Der Wille des Gesetzgebers sei für die Auslegung zu beachten.

Der Gesetzgeber hatte sich

lediglich im allgemeinen Sinn zur Steuerneutralität des neuen

Rechnungslegungsrechts bekannt. Als Konsequenz aus der teilweise heftigen

Kritik gegen die Einführung einer sogenannten umgekehrten Massgeblichkeit wurde

im bundesrätlichen Gesetzesentwurf darauf verzichtet und am bisherigen

Verhältnis zwischen Handels- und Steuerrecht festgehalten. Damit wurde das

geltende Massgeblichkeitsprinzip ausdrücklich beibehalten (Botschaft, a. a. O., S. 1626). Dass die eigenen Aktien bis zu ihrer

Veräusserung in Höhe des Anschaffungswerts vom Eigenkapital abgezogen werden

und sich dadurch das in der Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital

entsprechend vermindert, war ein vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollter

Systemwechsel (Botschaft, a. a. O., S. 1660). Dabei war offensichtlich, dass sich aufgrund des – vom

Gesetzgeber gleichzeitig bestätigten – Massgeblichkeitsprinzips das steuerbare

Eigenkapital reduziert. Dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen gegenteiligen

Willen geäussert hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und ist

auch nicht ersichtlich.

9.

9.1

Der

Beschwerdeführer macht ferner unter Berufung auf Art. 659a OR eine unterschiedliche

steuerliche Behandlung des direkten und des indirekten Erwerbs von eigenen

Aktien geltend. Dass Art. 659a OR nicht gleichzeitig an das neue

Rechnungslegungsrecht angepasst wurde, hängt mit der Abtrennung des

Rechnungslegungsrechts vom übrigen Aktienrecht im Rahmen des

Gesetzgebungsverfahrens zusammen und beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers

(vgl. Handschin, a. a. O., S. 293). Daraus

lässt sich keine gesetzliche Grundlage ableiten, welche bei direkt gehaltenen

Aktien eine steuerliche Korrektur der Handelsbilanz zuliesse. Die Ausführungen

sind deshalb nicht zielführend.

9.2

Wie das

Steuerrekursgericht zu Recht feststellt, ist für die Bemessung der

Kapitalsteuer unerheblich, wo der Minusposten für eigene Aktien innerhalb der

verschiedenen Eigenkapitalpositionen der Handelsbilanz ausgewiesen wird. Ob

eine Aufteilung des Minuspostens in die Bestandteile Nennwert und

(Kapitaleinlage-)Reserven beim Erwerb der eigenen Aktien die Transparenz der

Bilanzdarstellung erhöhen könnte, ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Es

wurde unbestrittenermassen festgestellt, dass der Steuereinschätzung eine ordnungsmässige

Handelsbilanz zugrunde liegt und dass der Minusposten vom (gesamten) Eigenkapital

abgezogen wurde, weshalb nicht relevant ist, von welchen Eigenkapitalpositionen

der Bilanz der Minusposten in Abzug kommt.

9.3

Für die

Frage der Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals ist schliesslich auch unerheblich,

ob und wie allfällige Werterhöhungen der eigenen Aktien während der Haltedauer

gewinnsteuerlich zu erfassen sind und welche Gewinnsteuerfolgen die

Veräusserung von eigenen Aktien hätte. Das Verrechnungssteuerrecht regelt den

Rückkauf und die Veräusserung von eigenen Aktien eigenständig und unabhängig

vom Rechnungslegungsrecht. Die Verrechnungssteuer ist im vorliegenden Fall

ohnehin nicht zu beurteilen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Weil vorliegend

einzig die Bemessungsgrundlage für das steuerbare Eigenkapital umstritten ist,

sind die gewinnsteuerlichen Folgen einer allfälligen Wertveränderung von als

Minusposten ausgewiesenen eigenen Aktien (bzw. die diesbezüglichen Konsequenzen

einer Wertzunahme von sich im Umlauf befindenden Aktien) für das Ergebnis

unerheblich. Auf Ausführungen über die gewinnsteuerliche Behandlung einer

allfälligen Weiterveräusserung von eigenen Aktien kann deshalb verzichtet werden.

10.

Das Steuerrekursgericht hat

gestützt auf das Massgeblichkeitsprinzip das steuerbare Eigenkapital der

Pflichtigen ausgehend vom in der Handelsbilanz ausgewiesenen Eigenkapital

bemessen. Hinzugerechnet wurden – was nicht umstritten ist – aufgrund der

ausdrücklichen steuergesetzlichen Vorschrift diejenigen stillen Reserven, die

im Fall der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wären.

Weil eine weitere Korrekturnorm fehlt, die es erlauben würde, eigene Aktien zum

handelsrechtlich ausgewiesenen Eigenkapital zu zählen, erweist sich die

Einschätzung gemäss § 79 Abs. 1 StG als gesetzmässig. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 10'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …