Lexipedia

Entscheid

SB.2016.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00120

12. Juli 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19082)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH (die Pflichtige) veräusserte am

3. September 2012 ein Grundstück zum Preis von Fr. …. In der Folge

auferlegte ihr die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am

17. November 2015 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ….

Auf die dagegen von der B AG im Namen der Pflichtigen

erhobene Einsprache trat die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am

17. Mai 2016 nicht ein, weil die B AG keine Vollmacht eingereicht

hatte.

Erwägungen

II.

Den Rekurs der Pflichtigen hiess das Steuerrekursgericht

am 16. November 2016 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die

Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2016 beantragte die

Stadt Zürich, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und der

Einspracheentscheid zu bestätigen. Zudem verlangte sie eine

Parteientschädigung.

Die Pflichtige schloss auf Abweisung der Beschwerde und

verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Das Steuerrekursgericht verzichtete

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Stadt

Zürich als einschätzende Gemeinde ist in Grundsteuersachen ohne Weiteres zur

Beschwerde legitimiert (§ 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

[StG]).

1.2

Das

Steuerrekursgericht hat den Rekurs des Pflichtigen teilweise gutgeheissen und

die Sache zum materiellen Entscheid in das Einspracheverfahren zurückgewiesen.

Anfechtungsobjekt ist somit ein Rückweisungsentscheid. Dieser schliesst das

Verfahren nicht ab und gilt deshalb als Zwischenentscheid im laufenden

Verfahren. Solche Entscheide sind vor Verwaltungsgericht unter denselben

Voraussetzungen anfechtbar, die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht

(Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]) und sinngemäss auch im Übrigen kantonalen Verwaltungsrecht gelten

(§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie können nur

dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. VGr, 20. April 2016,

SB.2016.00029, E. 1.1).

1.3

Die

Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich ist auf die von der B AG

eingereichten Einsprache mangels Bevollmächtigung nicht eingetreten. Nachdem

das Steuerrekursgericht diese Auffassung verworfen hat und die Stadt Zürich vor

Verwaltungsgericht die Bestätigung des Einspracheentscheids verlangt, könnte

mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und

damit ein

bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

gespart werden. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG sind damit erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Das

Steuerrekursgericht hat erwogen, dass es überspitzt formalistisch sei, wenn

eine erkennbar mangelhafte Eingabe nicht zur Verbesserung zurückgewiesen werde.

Deshalb sehe § 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998

(VO StG) vor, dass dem mutmasslichen Vertreter und – wenn dies erfolglos bleibe

– dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht angesetzt

werden müsse. Nachdem die Gemeinde weder der B AG noch der Pflichtigen

eine Nachfrist angesetzt habe, sondern auf die Einsprache direkt nicht

eingetreten sei, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt. Im Übrigen habe

sich das Vertretungsverhältnis auch aus den Umständen ergebe, denn die

B AG habe den Einschätzungsentscheid offenkundig von der Pflichtigen

erhalten. Dieser Auffassung schliesst sich die Pflichtige in ihrer

Beschwerdeantwort an.

2.2

Die

Gemeinde bringt dagegen vor, dass die Ansetzung einer Nachfrist nur dann

angezeigt sei, wenn rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige

von den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden müssten. Die

B AG habe dagegen bewusst eine mangelhafte Einspracheschrift eingereicht

und die Nachreichung der fehlenden Vollmacht ausdrücklich angekündigt. Damit

sei die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht notwendig gewesen.

3.

3.1

Steuerpflichtige

können sich gemäss § 127 StG vertraglich vertreten lassen, wobei sich der

vertragliche Vertreter durch eine rechtsgültige, in der Regel schriftliche

Bevollmächtigung auszuweisen hat, ausser das Vertretungsverhältnis ergibt sich

aus den Umständen (vgl. RB 2002 Nr. 112). Fehlt es an einer

Vollmacht, so wird dem Steuerpflichtigen gemäss § 2 VO StG

Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben, wobei dies nach ständiger Praxis

des Verwaltungsgerichts in Form einer einmaligen Nachfrist an den

vermeintlichen Vertreter geschieht (vgl. VGr, 17. Juni 2004, RG.2004.00004

= ZStP 2005, 163 f.; 19. März 2003, SR.2002.00016 [nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert]). An dieser Rechtsprechung ist trotz kritischer

Stimmen in der Lehre festzuhalten, die gestützt auf den Wortlaut von § 2

VO StG eine Nachfrist (auch) an den Steuerpflichtigen selber verlangen (vgl.

Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 127 N. 10). Denn bis

zur definitiven Nichteinreichung der Vollmacht ist zugunsten des

Steuerpflichtigen von einem Vertretungsverhältnis auszugehen, sodass

Verfügungen und Entscheide – wie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung

der Vollmacht – in der Regel dem (vermeintlichen) Vertreter zuhanden des

Steuerpflichtigen zuzustellen sind (§ 127 Abs. 2 StG).

3.2

Die

Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Eingabe soll

verhindern, dass dem Rechtssuchenden der Rechtsweg wegen übertriebener

Formstrenge versperrt wird, was als besondere Form der Rechtsverweigerung nach

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verboten ist. Einerseits wird die betroffene Partei darauf hingewiesen, dass ihre

Eingabe mangelhaft ist, und andererseits wird ihr Gelegenheit gegeben, den

Mangel zu beheben. Die Nachfristansetzung steht allerdings unter dem Vorbehalt

des Rechtsmissbrauchs und ist deshalb grundsätzlich auf unfreiwillige

Unterlassungen beschränkt, damit eine rechtskundige Partei nicht bewusst eine

ungenügende Eingabe einreichen kann, um eine Nachfrist zu erwirken (vgl. BGE

142.

I 10, insb. E. 2.4.2 und E. 2.4.7). Diese Prinzipien gelten nicht

nur bei der Nachfristansetzung nach § 147 Abs. 4 StG (Nachfrist für

Antrag und Begründung), sondern grundsätzlich bei jeder Nachfrist, die zur

Verbesserung einer ungenügenden Eingabe gewährt wird. Ein Spezialfall stellt

allerdings die Nachfristansetzung nach § 2 VO StG zur Einreichung der

Vollmacht dar, weil auch ein rechtskundiger Vertreter gezwungen sein kann, eine

Eingabe ohne Vollmacht zu tätigen. Wird er etwa erst kurz vor Fristablauf

telefonisch oder per Fax mandatiert, dürfte er oftmals keine Gelegenheit haben,

rechtzeitig eine schriftliche Originalvollmacht einzuholen. In diesem Fall kann

auch die bewusste Einreichung einer Eingabe ohne Vollmacht nicht als

rechtsmissbräuchlich gewertet werden, sofern die Vollmacht unverzüglich – das

heisst innert kurzer Frist – nachgereicht wird. Im Gegensatz zu den vor­instanzlichen

Ausführungen kann aber bei der Nichteinreichung der Vollmacht nicht in jedem

Fall davon ausgegangen werden, es liege kein Rechtsmissbrauch vor. Sind im

konkreten Fall Anzeichen ersichtlich, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen

lassen, namentlich wenn der Betroffene das Verfahren bewusst zu verzögern

versucht, kann auch die Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung der

Vollmacht unterbleiben (vgl. BGr, 26. September 2016,5D_124/2016,

E. 2.2).

3.3

3.3.1

Wie sich aus den Akten ergibt, hat die B AG die Pflichtige im

Einschätzungsverfahren vertreten. Am 14. Oktober 2015 wandte sich die

B AG per Mail an das Steueramt der Stadt Zürich und teilte dem zuständigen

Sachbearbeiter mit, dass sie nicht mehr Vertreterin der Pflichtigen sei. In der

Folge tritt die B AG erst am 21. Dezember 2015 wieder in Erscheinung,

als sie im Namen der Pflichtigen eine Einsprache eingereicht hat. Im Gegensatz

zur Auffassung des Steuerrekursgerichts (E. 3b am Ende) kann keine Rede

davon sein, dass sich die Bevollmächtigung zur Einsprache­erhebung bereits aus

den Umständen ergeben hat, nachdem die B AG lediglich zwei Monate zuvor

dem Steueramt mitgeteilt hatte, dass kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe.

Alleine aus dem Umstand, dass ein berufsmässiger Vertreter ein Rechtsmittel im

Namen eines Dritten erhebt und irgendwie zum angefochtenen Entscheid gelangt

ist, kann offensichtlich nicht auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen

werden, weil andernfalls faktisch nie eine Vollmacht eingereicht werden müsste.

Vor dem Hintergrund der Beendigung des Mandats im Oktober 2015 hätte sich die

B AG im Dezember 2015 zwingend mit einer schriftlichen Vollmacht

legitimieren müssen, was ihr offensichtlich selber bewusst gewesen ist, nachdem

sie in der Einsprache am Ende ausdrücklich festgehalten hat: "Die noch

ausstehende Vollmacht werden wir nachreichen.".

3.3.2

Es ist unklar, aus welchen Grund die B AG die Einsprache ohne

Beilegung einer Vollmacht erhoben hat, obwohl sie bis Fristablauf offenbar noch

zwei Tage zur Verfügung gehabt hätte. In ihrem Rekurs vom 21. Juni 2016

äussert sich die Pflichtige mit keinem Wort dazu, sondern bringt lediglich vor,

dass sie nie auf die fehlende Vollmacht hingewiesen worden sei. Auch in der

Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 fehlt jegliche Stellungnahme hierzu,

nachdem dort lediglich die (falsche) Ansicht vertreten wird, die Vollmacht

hätte sich bereits aus den Umständen ergeben. Die Frage kann indessen

offengelassen werden. Denn nachdem die im Steuerrecht versierte B AG nicht

nur um die fehlende Vollmacht wusste, sondern die Behebung des Mangels – das

heisst die Nachreichung der Vollmacht – in der Einsprache auch gleich selber in

Aussicht gestellt hat, ist das Steueramt nicht verpflichtet gewesen, ihr

nochmals zusätzlich eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht anzusetzen.

Denn wie erwähnt bezweckt die Nachfrist, die betroffene Partei auf Mängel in

ihrer Eingabe hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, diese zu beheben (vgl.

E. 3.2), was offensichtlich nicht notwendig ist, wenn die Partei um die

mangelhafte Eingabe weiss und die Behebung des Mangels gleich selber in

Aussicht stellt. Nachdem die Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht gemäss

§ 2 VO StG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

ausschliesslich dem vermeintlichen Vertreter anzusetzen ist (vgl. E. 3.1),

durfte das Steueramt zuwarten, bis die B AG die Vollmacht wie angekündigt

nachreicht. Weil in solchen Fällen eine (einmalige und grundsätzlich nicht

erstreckbare) Nachfrist von zehn bis zwanzig Tagen üblich ist und das Steueramt

der Stadt Zürich fast fünf Monate lang zugewartet hat, ohne dass die B AG

die Vollmacht nachgereicht hätte, durfte es ohne Rechtsverletzung auf die

Einsprache mangels Bevollmächtigung nicht eintreten.

3.3.3

Es kommt hinzu, dass die dem Steuerrekursgericht vorgelegte Vollmacht, mit

der die Pflichtige die B AG nachträglich zur Einspracheerhebung

legitimiert, erst am 20. Mai 2016 und damit nach Abschluss des

Einspracheverfahrens unterzeichnet worden ist. Damit hat es die B AG

entgegen ihrer Ankündigung in der Einsprache nicht bloss versäumt, die

schriftliche Vollmacht nachzureichen, sondern hat nicht einmal versucht, eine

solche bei der Pflichtigen erhältlich zu machen. Nachdem die Pflichtige die

Auffassung vertritt, die B AG habe von Anfang an als ihre Vertreterin

gehandelt, hat sie sich deren Versäumnisse anrechnen zu lassen. Vor diesem

Hintergrund verhält sich die Pflichtige treuwidrig, wenn sie sich auf die

Nachfristansetzung nach § 2 VO StG beruft, nachdem ihre vermeintliche

Vertreterin bewusst ohne schriftliche Vollmacht Einsprache erhoben hat, in der

Einsprache die Nachreichung der Vollmacht ankündigt und hernach während Monaten

nicht einmal Anstalten unternimmt, sich schriftlich bevollmächtigen zu lassen.

Bezeichnenderweise hat die Pflichtige denn auch weder im Rekursverfahren noch

im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erklären versucht, weshalb sich ihre

vermeintliche Vertreterin innert fünf Monaten nicht darum bemüht hat, die

angekündigte Vollmacht nachzureichen.

3.4

Zusammenfassend

ist das Steueramt der Stadt Zürich zu Recht auf die Einsprache mangels

Bevollmächtigung nicht eingetreten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der

Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und der Einspracheentscheid zu

bestätigen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152,

§ 153 Abs. 4 und § 213 StG). Ebenso sind ihr die Kosten des

Rekursverfahrens aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 213 StG). Der obsiegenden Stadt Zürich ist

sowohl für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihr

aus diesen Verfahren ein besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17

Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und

§ 213 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts wird

aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …