SB.2016.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2016.00120
12. Juli 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19082)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2016.00120
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
Stadt Zürich,
vertreten durch die
Kommission für Grundsteuern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A GmbH, vertreten durch …,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH (die Pflichtige) veräusserte am
3. September 2012 ein Grundstück zum Preis von Fr. …. In der Folge
auferlegte ihr die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am
17. November 2015 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ….
Auf die dagegen von der B AG im Namen der Pflichtigen
erhobene Einsprache trat die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am
17. Mai 2016 nicht ein, weil die B AG keine Vollmacht eingereicht
hatte.
Erwägungen
II.
Den Rekurs der Pflichtigen hiess das Steuerrekursgericht
am 16. November 2016 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die
Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2016 beantragte die
Stadt Zürich, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und der
Einspracheentscheid zu bestätigen. Zudem verlangte sie eine
Parteientschädigung.
Die Pflichtige schloss auf Abweisung der Beschwerde und
verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Das Steuerrekursgericht verzichtete
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Stadt
Zürich als einschätzende Gemeinde ist in Grundsteuersachen ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert (§ 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG]).
1.2
Das
Steuerrekursgericht hat den Rekurs des Pflichtigen teilweise gutgeheissen und
die Sache zum materiellen Entscheid in das Einspracheverfahren zurückgewiesen.
Anfechtungsobjekt ist somit ein Rückweisungsentscheid. Dieser schliesst das
Verfahren nicht ab und gilt deshalb als Zwischenentscheid im laufenden
Verfahren. Solche Entscheide sind vor Verwaltungsgericht unter denselben
Voraussetzungen anfechtbar, die im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
(Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]) und sinngemäss auch im Übrigen kantonalen Verwaltungsrecht gelten
(§ 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie können nur
dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. VGr, 20. April 2016,
SB.2016.00029, E. 1.1).
1.3
Die
Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich ist auf die von der B AG
eingereichten Einsprache mangels Bevollmächtigung nicht eingetreten. Nachdem
das Steuerrekursgericht diese Auffassung verworfen hat und die Stadt Zürich vor
Verwaltungsgericht die Bestätigung des Einspracheentscheids verlangt, könnte
mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und
damit ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
gespart werden. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG sind damit erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das
Steuerrekursgericht hat erwogen, dass es überspitzt formalistisch sei, wenn
eine erkennbar mangelhafte Eingabe nicht zur Verbesserung zurückgewiesen werde.
Deshalb sehe § 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998
(VO StG) vor, dass dem mutmasslichen Vertreter und – wenn dies erfolglos bleibe
– dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht angesetzt
werden müsse. Nachdem die Gemeinde weder der B AG noch der Pflichtigen
eine Nachfrist angesetzt habe, sondern auf die Einsprache direkt nicht
eingetreten sei, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt. Im Übrigen habe
sich das Vertretungsverhältnis auch aus den Umständen ergebe, denn die
B AG habe den Einschätzungsentscheid offenkundig von der Pflichtigen
erhalten. Dieser Auffassung schliesst sich die Pflichtige in ihrer
Beschwerdeantwort an.
2.2
Die
Gemeinde bringt dagegen vor, dass die Ansetzung einer Nachfrist nur dann
angezeigt sei, wenn rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige
von den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden müssten. Die
B AG habe dagegen bewusst eine mangelhafte Einspracheschrift eingereicht
und die Nachreichung der fehlenden Vollmacht ausdrücklich angekündigt. Damit
sei die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht notwendig gewesen.
3.
3.1
Steuerpflichtige
können sich gemäss § 127 StG vertraglich vertreten lassen, wobei sich der
vertragliche Vertreter durch eine rechtsgültige, in der Regel schriftliche
Bevollmächtigung auszuweisen hat, ausser das Vertretungsverhältnis ergibt sich
aus den Umständen (vgl. RB 2002 Nr. 112). Fehlt es an einer
Vollmacht, so wird dem Steuerpflichtigen gemäss § 2 VO StG
Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben, wobei dies nach ständiger Praxis
des Verwaltungsgerichts in Form einer einmaligen Nachfrist an den
vermeintlichen Vertreter geschieht (vgl. VGr, 17. Juni 2004, RG.2004.00004
= ZStP 2005, 163 f.; 19. März 2003, SR.2002.00016 [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert]). An dieser Rechtsprechung ist trotz kritischer
Stimmen in der Lehre festzuhalten, die gestützt auf den Wortlaut von § 2
VO StG eine Nachfrist (auch) an den Steuerpflichtigen selber verlangen (vgl.
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 127 N. 10). Denn bis
zur definitiven Nichteinreichung der Vollmacht ist zugunsten des
Steuerpflichtigen von einem Vertretungsverhältnis auszugehen, sodass
Verfügungen und Entscheide – wie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung
der Vollmacht – in der Regel dem (vermeintlichen) Vertreter zuhanden des
Steuerpflichtigen zuzustellen sind (§ 127 Abs. 2 StG).
3.2
Die
Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Eingabe soll
verhindern, dass dem Rechtssuchenden der Rechtsweg wegen übertriebener
Formstrenge versperrt wird, was als besondere Form der Rechtsverweigerung nach
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verboten ist. Einerseits wird die betroffene Partei darauf hingewiesen, dass ihre
Eingabe mangelhaft ist, und andererseits wird ihr Gelegenheit gegeben, den
Mangel zu beheben. Die Nachfristansetzung steht allerdings unter dem Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs und ist deshalb grundsätzlich auf unfreiwillige
Unterlassungen beschränkt, damit eine rechtskundige Partei nicht bewusst eine
ungenügende Eingabe einreichen kann, um eine Nachfrist zu erwirken (vgl. BGE
142.
I 10, insb. E. 2.4.2 und E. 2.4.7). Diese Prinzipien gelten nicht
nur bei der Nachfristansetzung nach § 147 Abs. 4 StG (Nachfrist für
Antrag und Begründung), sondern grundsätzlich bei jeder Nachfrist, die zur
Verbesserung einer ungenügenden Eingabe gewährt wird. Ein Spezialfall stellt
allerdings die Nachfristansetzung nach § 2 VO StG zur Einreichung der
Vollmacht dar, weil auch ein rechtskundiger Vertreter gezwungen sein kann, eine
Eingabe ohne Vollmacht zu tätigen. Wird er etwa erst kurz vor Fristablauf
telefonisch oder per Fax mandatiert, dürfte er oftmals keine Gelegenheit haben,
rechtzeitig eine schriftliche Originalvollmacht einzuholen. In diesem Fall kann
auch die bewusste Einreichung einer Eingabe ohne Vollmacht nicht als
rechtsmissbräuchlich gewertet werden, sofern die Vollmacht unverzüglich – das
heisst innert kurzer Frist – nachgereicht wird. Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen
Ausführungen kann aber bei der Nichteinreichung der Vollmacht nicht in jedem
Fall davon ausgegangen werden, es liege kein Rechtsmissbrauch vor. Sind im
konkreten Fall Anzeichen ersichtlich, die auf einen Rechtsmissbrauch schliessen
lassen, namentlich wenn der Betroffene das Verfahren bewusst zu verzögern
versucht, kann auch die Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung der
Vollmacht unterbleiben (vgl. BGr, 26. September 2016,5D_124/2016,
E. 2.2).
3.3
3.3.1
Wie sich aus den Akten ergibt, hat die B AG die Pflichtige im
Einschätzungsverfahren vertreten. Am 14. Oktober 2015 wandte sich die
B AG per Mail an das Steueramt der Stadt Zürich und teilte dem zuständigen
Sachbearbeiter mit, dass sie nicht mehr Vertreterin der Pflichtigen sei. In der
Folge tritt die B AG erst am 21. Dezember 2015 wieder in Erscheinung,
als sie im Namen der Pflichtigen eine Einsprache eingereicht hat. Im Gegensatz
zur Auffassung des Steuerrekursgerichts (E. 3b am Ende) kann keine Rede
davon sein, dass sich die Bevollmächtigung zur Einspracheerhebung bereits aus
den Umständen ergeben hat, nachdem die B AG lediglich zwei Monate zuvor
dem Steueramt mitgeteilt hatte, dass kein Vertretungsverhältnis mehr bestehe.
Alleine aus dem Umstand, dass ein berufsmässiger Vertreter ein Rechtsmittel im
Namen eines Dritten erhebt und irgendwie zum angefochtenen Entscheid gelangt
ist, kann offensichtlich nicht auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen
werden, weil andernfalls faktisch nie eine Vollmacht eingereicht werden müsste.
Vor dem Hintergrund der Beendigung des Mandats im Oktober 2015 hätte sich die
B AG im Dezember 2015 zwingend mit einer schriftlichen Vollmacht
legitimieren müssen, was ihr offensichtlich selber bewusst gewesen ist, nachdem
sie in der Einsprache am Ende ausdrücklich festgehalten hat: "Die noch
ausstehende Vollmacht werden wir nachreichen.".
3.3.2
Es ist unklar, aus welchen Grund die B AG die Einsprache ohne
Beilegung einer Vollmacht erhoben hat, obwohl sie bis Fristablauf offenbar noch
zwei Tage zur Verfügung gehabt hätte. In ihrem Rekurs vom 21. Juni 2016
äussert sich die Pflichtige mit keinem Wort dazu, sondern bringt lediglich vor,
dass sie nie auf die fehlende Vollmacht hingewiesen worden sei. Auch in der
Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 fehlt jegliche Stellungnahme hierzu,
nachdem dort lediglich die (falsche) Ansicht vertreten wird, die Vollmacht
hätte sich bereits aus den Umständen ergeben. Die Frage kann indessen
offengelassen werden. Denn nachdem die im Steuerrecht versierte B AG nicht
nur um die fehlende Vollmacht wusste, sondern die Behebung des Mangels – das
heisst die Nachreichung der Vollmacht – in der Einsprache auch gleich selber in
Aussicht gestellt hat, ist das Steueramt nicht verpflichtet gewesen, ihr
nochmals zusätzlich eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht anzusetzen.
Denn wie erwähnt bezweckt die Nachfrist, die betroffene Partei auf Mängel in
ihrer Eingabe hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, diese zu beheben (vgl.
E. 3.2), was offensichtlich nicht notwendig ist, wenn die Partei um die
mangelhafte Eingabe weiss und die Behebung des Mangels gleich selber in
Aussicht stellt. Nachdem die Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht gemäss
§ 2 VO StG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
ausschliesslich dem vermeintlichen Vertreter anzusetzen ist (vgl. E. 3.1),
durfte das Steueramt zuwarten, bis die B AG die Vollmacht wie angekündigt
nachreicht. Weil in solchen Fällen eine (einmalige und grundsätzlich nicht
erstreckbare) Nachfrist von zehn bis zwanzig Tagen üblich ist und das Steueramt
der Stadt Zürich fast fünf Monate lang zugewartet hat, ohne dass die B AG
die Vollmacht nachgereicht hätte, durfte es ohne Rechtsverletzung auf die
Einsprache mangels Bevollmächtigung nicht eintreten.
3.3.3
Es kommt hinzu, dass die dem Steuerrekursgericht vorgelegte Vollmacht, mit
der die Pflichtige die B AG nachträglich zur Einspracheerhebung
legitimiert, erst am 20. Mai 2016 und damit nach Abschluss des
Einspracheverfahrens unterzeichnet worden ist. Damit hat es die B AG
entgegen ihrer Ankündigung in der Einsprache nicht bloss versäumt, die
schriftliche Vollmacht nachzureichen, sondern hat nicht einmal versucht, eine
solche bei der Pflichtigen erhältlich zu machen. Nachdem die Pflichtige die
Auffassung vertritt, die B AG habe von Anfang an als ihre Vertreterin
gehandelt, hat sie sich deren Versäumnisse anrechnen zu lassen. Vor diesem
Hintergrund verhält sich die Pflichtige treuwidrig, wenn sie sich auf die
Nachfristansetzung nach § 2 VO StG beruft, nachdem ihre vermeintliche
Vertreterin bewusst ohne schriftliche Vollmacht Einsprache erhoben hat, in der
Einsprache die Nachreichung der Vollmacht ankündigt und hernach während Monaten
nicht einmal Anstalten unternimmt, sich schriftlich bevollmächtigen zu lassen.
Bezeichnenderweise hat die Pflichtige denn auch weder im Rekursverfahren noch
im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erklären versucht, weshalb sich ihre
vermeintliche Vertreterin innert fünf Monaten nicht darum bemüht hat, die
angekündigte Vollmacht nachzureichen.
3.4
Zusammenfassend
ist das Steueramt der Stadt Zürich zu Recht auf die Einsprache mangels
Bevollmächtigung nicht eingetreten. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der
Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und der Einspracheentscheid zu
bestätigen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 213 StG). Ebenso sind ihr die Kosten des
Rekursverfahrens aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 213 StG). Der obsiegenden Stadt Zürich ist
sowohl für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihr
aus diesen Verfahren ein besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und
§ 213 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Steuerrekursgerichts wird
aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …