SB.2017.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00003
22. März 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18811)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00003
SB.2017.00004
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war Asset Manager des von ihm Ende 2005 gegründeten "D"-Fonds
nach liechtensteinischem Recht. Aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit
erzielte er 2011 ein Erwerbseinkommen von Fr. …, welches er ohne
Rückstellungen für Steuerforderungen und zu entrichtende AHV-/IV-Beiträgen in
Anteile seines "D"-Fonds und Edelmetalle reinvestierte. In der Folge
erlitt er auf seinen Edelmetallbeständen und seinen Fondsanteilen erhebliche
Verluste.
Das steuerbare Einkommen der Eheleute A und B wurde mit
Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 23. September 2014 für
die direkte Bundessteuer 2011 auf Fr. … festgesetzt. Gleichentags schätzte
das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen der Eheleute für die Staats-
und Gemeindesteuern 2011 auf Fr. …, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….
Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen hiess
das kantonale Steueramt am 4. Mai 2016 teilweise gut. Es rechnete dabei
die im Wertschriftenverzeichnis aufgeführten Edelmetalle und Fondsanteile
aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen und der Nähe zu dessen
Geschäftsbetrieb dessen Geschäftsvermögen zu. Aufgrund dessen liess es
Wertberichtigungen in Höhe der per Ende 2011 nicht realisierten Kursverluste
und die auf den Einkünften fälligen AHV-Beiträge einkommensmindernd zu und
veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. …. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2011
schätzte es die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.
Erwägungen
II.
Die dagegen von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel
wurden am 30. November 2016 vom Steuerrekursgericht abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2017 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die
Einspracheentscheide vom 4. Mai 2016 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2011 und direkte Bundessteuer 2011 aufzuheben. Sodann sei unter
Anwendung des Verheiratetentarifs das steuerbare Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 auf Fr. … und für die direkte Bundessteuer 2011 auf Fr. …
festzusetzen, bei einem steuerbaren Vermögen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 von Fr. …. Weiter ersuchten die Pflichtigen um
unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsbeistands als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess, beantragte
das kantonale Steueramt im Namen der Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2017.00003) und
direkter Bundessteuer 2011 (SB.2017.00004) betreffen dieselben Pflichtigen
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss",
was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern
auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB
1999.
Nr. 147).
2.
2.1
Von den
steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts-
und berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden, wozu namentlich auch geschäftsmässig
begründete Rückstellungen gehören (§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b
StG; Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DBG in Verbindung mit
Art. 29 DBG). Der steuerrechtliche Rückstellungsbegriff ist weiter als der
handelsrechtliche Rückstellungsbegriff und umfasst insbesondere auch provisorische
Wertberichtigungen zur Berücksichtigung von unmittelbar drohenden
Verlustrisiken auf Aktiven (vgl. Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]. 3. A.,
Basel 2017, Art. 29 DBG N. 4; Jürg Stoll, Die Rückstellung im
Handels- und Steuerrecht, Zürich 1992, S. 286).
2.2
Im
Steuerrecht werden Rückstellungen nur anerkannt, wenn diese geschäftsmässig
begründet sind. Rückstellungen sind geschäftsmässig begründet, wenn eine
handelsrechtliche Passivierungspflicht besteht (Stoll, S. 234, 239 ff.).
Dies setzt auch eine periodengerechte Verbuchung voraus (Stoll, S. 238). Geschäftsmässig
begründet sind nur Rückstellungen (bzw. provisorische Wertberichtigungen), die
der Sicherung unmittelbar drohender (BGE 103 Ib 366 E. 4), nicht aber bloss
künftiger Risiken dienen (vgl. § 27 Abs. 2 lit. b StG und
Art. 29 DBG; RB 1986 Nr. 42 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4; 7. Dezember
2011, SB.2011.00069, E. 2.2). Sodann müssen die Rückstellungen einen
sachlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb bzw. der selbständigen
Erwerbstätigkeit aufweisen. Sie müssen im konkreten Fall handelsrechtlich
zwingende Folge des in guten Treuen verfolgten Geschäftszwecks bzw. der
einkommensbildenden Geschäftstätigkeit sein (vgl. allgemein zur
Geschäftsmässigkeit Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich etc. 2012, § 15
Rz. 69 ff.).
2.3
Nicht
geschäftsmässig begründet sind demnach Rückstellungen für Risiken, welche
sachlich nicht mit der ausgeübten Geschäftstätigkeit, sondern mit spezifischen
Risiken der Person bzw. der Persönlichkeit des Selbständigerwerbenden
zusammenhängen. So kann zumindest eine generelle Veranlagung des
Selbständigerwerbenden zu riskanten Geschäftsentscheiden – selbst wenn diese
auf eine psychische Störung zurückzuführen ist – nicht zu geschäftsmässig
begründeten und damit steuerlich anerkennungsfähigen Rückstellungen führen, ist
doch damit kein genuin geschäftsmässiges, sondern vielmehr ein in der Person des
Selbständigerwerbenden selbst begründetes Risiko betroffen. So wenig wie ein
irrationales Risikoverhalten oder die Unfähigkeit des Steuerpflichtigen zu
einem situationsgerechten und vernünftigen Handeln geschäftsmässig begründet
ist, sind die deswegen getätigten Rückstellungen geschäftsmässig begründet.
2.4
Für die
Beurteilung, ob eine verbuchte Rückstellung bzw. Wertberichtigung im Einzelfall
geschäftsmässig begründet ist, sind grundsätzlich die Verhältnisse am
Bilanzstichtag massgebend. Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der
Bilanzerrichtung erhaltenen Informationen in der Jahresrechnung verwendet
werden, sofern daraus die Verhältnisse am Bilanzstichtag hervorgehen. Zu
berücksichtigen sind mithin nur nachträglich wertaufhellende Tatsachen, d.h.
solche, die lediglich die Verhältnisse am Bilanzstichtag aufzeigen (StE 1987
B 23.43.2 Nr. 4).
2.5
Grundsätzlich
sind Schwankungsreserven und Wertberichtigungen für künftig lediglich mögliche,
aber zum Bilanzstichtag noch nicht verursachte Wertverminderungen auf Aktiven
des Umlaufvermögens steuerlich unbeachtlich (Reich/Züger/Betschart, Art. 29
N. 33 f.). Pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen auf
Handelsbestände von Wertschriften und Edelmetalle können nur von Banken und
Effektenhändler vorgenommen werden, während die übrigen Steuerpflichtigen für
erfolgswirksame Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen entsprechende
Verlustrisiken konkret auszuweisen haben (BGr, 12. Juli 2012,2C_243/2012,
E. 2.3 f., unter Verweis auf das in der vorliegenden Steuerperiode
noch anwendbaren Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von
Banken und Effektenhändlern vom 20. Juli 2005 [ZStB I Nr. 25/620]).
2.6
Tatsachen,
die Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet
erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen. Um die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit zu
ermöglichen, ist der Steuerpflichtige gehalten, an der Abklärung der solchen
Aufwendungen zugrundeliegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei er für deren
Verwirklichung beweisbelastet ist (vgl. RB 1987 Nr. 35).
3.
3.1
Gemäss den
Pflichtigen ist eine 50%ige Wertberichtigung auf den Aktiven (Gold- und
Silberbestände sowie Fondsanteile) des Pflichtigen Ende 2011 bzw. eine
Wertberichtigung in Höhe von Fr. … vorzunehmen. Damit soll der hohen
Preisvolatilität von Edelmetallen und einer psychischen Erkrankung bzw.
Persönlichkeitsstörung des Pflichtigen Rechnung getragen werden, welche dessen
Fähigkeit zu situationsgerechtem und vernünftigem Handeln eingeschränkt habe.
3.2
Die
zukünftige Wertentwicklung von Fondsanteilen oder Edelmetallen stellt keine
wertaufhellende, sondern eine wertändernde Tatsache dar. Damit bildet die
blosse Preisvolatilität der Aktiven des Pflichtigen (insbesondere der
Fondsanteile und Edelmetalle) keine Grundlage für steuerlich zu
berücksichtigende Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen. Für pauschale
Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen auf Handelsbestände von Wertschriften
und Edelmetalle besteht sodann vorliegend keine Grundlage, sind solche doch nur
bei Banken und Effektenhändler möglich, was der Pflichtige unbestrittenermassen
nicht ist. Hingegen sind die bis zum 31. Dezember 2011 eingetretenen,
nicht realisierten Kursverluste auf die Edelmetalle und Fondsanteile beim
Pflichtigen bereits berücksichtigt worden, womit der per Bilanzstichtag
eingetretenen Entwertung bereits Rechnung getragen ist.
3.3
Wie
bereits von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist auch ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung des Pflichtigen und dessen
Fehlspekulation nicht nachgewiesen. So ist nicht ersichtlich, weshalb dessen
Fehleinschätzung der Marktsituation gerade die Steuerperiode 2011 betreffen
soll, wo sich die Gold- und Silberpreise doch 2012 noch leicht verbessert
haben. Weder die Zusprechung einer Invalidenrente noch die eingereichten
ärztlichen Beurteilungen lassen zudem zwingend darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer auch in der fraglichen Steuerperiode 2011 unfähig gewesen
wäre, die von ihm betriebenen (spekulativen) Geschäfte zu führen, zumal er
seine Tätigkeit als Fondsmanager bis Mitte 2015 weiterführte und bereits seit
Jahren wegen seiner psychischen Leiden in ärztlicher Behandlung stand.
Jedenfalls haben die hierfür beweis- und mitwirkungspflichtigen Pflichtigen
nicht rechtsgenügend dargelegt, dass sich die psychische Störung des
Pflichtigen bereits in der Steuerperiode 2011 derart akzentuiert hat, dass
dieser nicht mehr fähig zu rationalen Geschäftsentscheidungen gewesen wäre.
Selbst wenn eine psychische Störung das Risikoverhalten des Pflichtigen
unangemessen erhöht haben sollte, würden die von ihm geltend gemachten
Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen sodann nicht einem geschäftsmässigen
Risiko, sondern bloss spezifischen Gefahren seiner psychisch beeinträchtigten
Persönlichkeit Rechnung tragen. Die Erkrankung des Pflichtigen hat allenfalls
dessen Geschäfte beeinträchtigt, jedoch hat der Zweck von dessen
Geschäftstätigkeit nichts mit dessen Erkrankung zu tun. Die Rückstellungen
würden damit geschäftsfremde Risiken abdecken, welche keinen Zusammenhang mit
dem in guten Treuen verfolgten Geschäftszweck haben. Damit fehlt es auch unter
diesem Aspekt an der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellungen.
Die Rechtsauffassung der Pflichtigen würde letztlich dazu
führen, dass diese die Verluste des Pflichtigen aus Spekulationsgeschäften
nachfolgender Steuerperioden teilweise auf Kosten des Fiskus wettmachen könnten
und der Fiskus damit das Spekulationsrisiko des Pflichtigen mitzutragen hätte.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Aus demselben
Grund steht diesen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG), zumal eine
solche auch nicht verlangt wurde und zumindest im Bereich der Staats- und
Gemeindesteuern nur auf Antrag zuzusprechen wäre (Felix Richner et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 152 StG N. 9).
4.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2017.00003 und SB.2017.00004 werden vereinigt.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2017.00003 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird
abgewiesen.
4.
Die
Beschwerde SB.2017.00004 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2017.00003 wird festgesetzt auf
Fr. 13'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 13'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00004 wird festgesetzt auf
Fr. 7'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 7'160.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
8.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …