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Entscheid

SB.2017.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00005

19. April 2017Deutsch21 min

(URT.2017.18896)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A Group AG

(nachfolgend die Pflichtige) bezweckt die Durchführung von …-Geschäften aller

Art sowie den Erwerb, die Finanzierung und Verwaltung von Beteiligungen. 1985

war sie unter der Firma "D AG" mit Sitz in E gegründet worden.

Ende 2007 erfolgten die Änderung der Firma in "H AG" und

Verlegung des Sitzes nach F (ZG). Im Januar 2011 wurde die Firma auf den

heutigen Namen geändert und im Februar 2013 der Sitz nach G (SZ) verlegt.

Seit Ende Dezember 2015 befindet sich der Sitz in N (ZG). P ist Eigentümer

sämtlicher Aktien. Zur Pflichtigen gehören die (heutige) H AG, die I AG

sowie die J AG, alle drei mit Sitz in E.

B. Am 25.

Januar 2011 deklarierte die Pflichtige in der Steuererklärung 2009 für die

Staats- und Gemeindesteuern einen im Kanton Zürich steuerbaren Reingewinn von

Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von

Fr. … (satzbestimmend Fr. …).

Am 7. Dezember 2011 erging seitens des kantonalen

Steueramts eine Auflage hinsichtlich des Verbuchungs- und Zahlungsnachweises

einer Rechnung. Weitere Fragen bzw. Auflagen folgten am 1. März 2012 und 10.

April 2012, im letzteren Schreiben auch betreffend das Domizil in N (ZG). Die

Pflichtige beantwortete die Fragen bzw. Auflagen am 23. Januar 2012, 12. März

2012 sowie am 15. Juni 2012.

Am 22. März 2013 ergingen wiederum Fragen bzw. Auflagen

an die Pflichtige. Zudem wurden mit Einschätzungsvorschlag vom 21. März 2013 der

steuerbare Reingewinn im Kanton Zürich mit Fr. … und das hier steuerbare

Eigenkapital mit Fr. … beziffert. Bezüglich des Reingewinns werde die

Steuerhoheit im Kanton Zürich beansprucht, bestehe im Kanton Zug doch lediglich

ein Mietvertrag über Fr. 100.- pro Monat. Im Kanton Zug sei kein Personal

angestellt und die Telefone würden nach E weitergeleitet, wo die eigentliche

Geschäftsführung stattfinde. Betreffend das steuerbare Eigenkapital von Fr. …

würden 88.29 %, demnach die genannten Fr. … auf den Kanton Zürich

entfallen. Nach Eingang der Antwort der Pflichtigen vom 17. Juni 2013

erging am 4. Oktober 2013 eine weitere Auflage in Form einer Mahnung.

C. Mit

Einschätzungsvorschlag vom 30. Mai 2014 wurden der steuerbare Reingewinn

im Kanton Zürich mit Fr. … beziffert, während das hier steuerbare

Eigenkapital unverändert blieb. Dabei wurde in Wiederholung der im

Einschätzungsvorschlag vom 21. März 2013 genannten Gründe eine

Betriebsstätte im Kanton Zürich beansprucht. Die übrigen Gesellschaften

befänden sich alle im Kanton Zürich. Es werde ein Gewinnanteil von 95 %

des Gesamtgewinns von Fr. … geschätzt. Die Pflichtige akzeptierte den

Einschätzungsvorschlag nicht. Am 11. Juli 2014 folgte der

Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts auf der Basis des genannten

Einschätzungsvorschlags. Dabei wurde der steuerbare Reingewinn im Kanton Zürich

auf Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt.

D. Mit

Einsprache vom 28. Juli 2014 beantragte die Pflichtige die Korrektur der

Einschätzung, wobei im Kanton Zürich der Reingewinn mit Fr. … und das steuerbare

Eigenkapital mit Fr. … zu veranschlagen sei. Am 16. September 2015 fand

eine Besprechung mit Vertretern der Pflichtigen sowie der Steuerverwaltung des

Kantons Zug und dem hier zuständigen Steuerkommissär statt.

Am 5. Oktober 2015 erging ein weiterer

Einschätzungsvorschlag für die infrage stehende Steuerperiode 2009. Die

Pflichtige lehnte diesen Einschätzungsvorschlag am 4. November 2015

ab. Auf der Basis des letzteren Einschätzungsvorschlags erging am 25. November

2015 der Einspracheentscheid. Der im Kanton Zürich steuerbare Reingewinn wurde

unter Aufrechterhaltung der bisherigen Begründung auf Fr. … (zum Satz von

Fr. …) festgelegt, das hier steuerbare Eigenkapital auf Fr. … (88.29 %

des gesamten Eigenkapitals von Fr. …) erhöht.

Erwägungen

II.

A. Die

Pflichtige erhob am 23. Dezember 2015 Rekurs beim Steuerrekursgericht des

Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die

Festsetzung eines im Kanton Zürich steuerbaren Reingewinns von Fr. … für

die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2009 sowie eines steuerbaren Eigenkapitals von

Fr. … unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Nachdem die Pflichtige am 19. September 2016 unter

Einreichung weiterer Beweismittel diverse Frage des Steuerrekursgerichts

beantwortet hatte, eröffnete dieses mit Verfügung vom 24. Oktober 2016, dass

nicht von einer Betriebsstätte, sondern von einem Hauptsitz im Kanton Zürich

auszugehen sei. Den Parteien werde daher Gelegenheit zur Stellungnahme zum

Antrag auf Höhereinschätzung gegeben. Die Pflichtige hielt mit Schreiben vom

14.

November 2016 daran fest, dass sich die tatsächliche Geschäftstätigkeit und

damit der steuerliche Sitz im Jahr 2009 im Kanton Zug befunden habe.

B. Am 12.

Dezember 2016 wurde der Rekurs abgewiesen. Die Pflichtige wurde für die

Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. … (Gewinnsteuersatz 8%) und einem steuerbaren Eigenkapital von

Fr. … (Kapitalsteuersatz 0.75‰) eingeschätzt. Die Gerichtskosten wurden

der Pflichtigen auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Die Pflichtige gelangte mit Beschwerde vom 16. Januar 2017

an das Verwaltungsgericht und beantragte in Wiederholung der vor dem

Steuerrekursgericht gestellten Anträge die Aufhebung des Rekursentscheids unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Das kantonale Steueramt beantragte am 25.

Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der

Pflichtigen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-

und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel

berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB] und Art. 640 des Obligationenrechts [OR]). Dem statutarischen Sitz

wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss

eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und

ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am

Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen

(bei einem so genannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung

bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr, 4. Dezember

2014,2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember 2009,2C_259/2009, E. 2.1;

22.

Februar 2008,2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; VGr, 2.

April 2014, SB.2013.00139, E. 2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];

Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter

Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N. 2 ff.; Stefan

Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art.

20.

N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4.

A., Bern 2015, S. 46 ff.).

Die juristische Person ist somit in der Wahl ihres

zivilrechtlichen Sitzes nicht absolut frei. Wenn das Zivilrecht den juristischen

Personen erlaubt, ihren Sitz in den Statuten selbst zu bestimmen und zu ändern,

so geht es davon aus, dass in den Statuten regelmässig der Ort als Sitz

bezeichnet wird, von dem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird.

Es wird also verlangt, dass dieser Entscheid auch wirklich in die Tat umgesetzt

wird und die juristische Person an diesem Ort den neuen Mittelpunkt ihrer

Existenz begründet. Ist der statutarische Sitz jedoch wie gesagt künstlich

geschaffen worden und gibt es einen konkurrierenden Ort der wirklichen Leitung,

dann ist letzterer Ort das Hauptsteuerdomizil. Wenn die Geschäftsführung nicht

an einem Ort konzentriert ist, wird die wirkliche Leitung an dem Ort

angenommen, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung befindet bzw. von wo

aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend vollzogen werden (zum

Ganzen Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der tatsächlichen

Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei den direkten

Steuern Teil 1, StR 63/2008 S. 742, insbes. S. 746 f. mit Hinweis unter anderem

auf BGr, 4. Dezember 2003,2A.321/2003 = StE 2005 B 71.31).

Unter dem "Ort der tatsächlichen Verwaltung"

versteht der Gesetzgeber jenen Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung

zusammenlaufen bzw. die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen

(Heilinger/Maute, S. 750 ff., auch zum Folgenden, unter anderem mit Hinweis auf

die Botschaft vom 25. Mai 1983 zur Steuerharmonisierung, S. 108). Im Sinn

einer Abgrenzung nach oben geht es dabei um die Führung der laufenden Geschäfte

und nicht blosse Kontrollfunktionen oder Grundsatzentscheide. Im Sinn einer

Abgrenzung nach unten geht es aber auch nicht "nur" um administrative

Unterfunktionen. "Träger der wirklichen Leitung" sind meist der zur

Vertretung und Geschäftsführung befugte Verwaltungsrat bzw. die

Verwaltungsratsdelegierten, die auch gleichzeitig Aktionäre oder Angestellte

der Muttergesellschaft sein können. Es ist jedoch kaum denkbar, dass die

entscheidenden Dispositionsbefugnisse im Auftragsverhältnis einem Dritten

anvertraut werden.

2.2

Eine nur

beschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit

tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im

Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen Fällen

beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des

Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht.

Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis

zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über

das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff der

Betriebsstätte wird weder in § 56 StG noch in Art. 21 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) näher definiert, weshalb diesbezüglich

die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche

Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die

Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird,

das heisst ständige körperliche Anlagen, in denen das Unternehmen einen

qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil seines technischen und

kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert

sind nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3).

2.3

Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales

Steuerrecht, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG,

Art. 46 N. 22–23a). Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn die

steuerbegründende Tatsache auf den Unterhalt einer Betriebsstätte zurückgeht

(vgl. VGr, 16. März 2016, SB.2015.00152, E. 2.3, 3.1).

3.

3.1

Vorliegend

stellt sich die Frage, ob das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr

2009.

in E im Kanton Zürich lag. Das Steuerrekursgericht ist in Würdigung des

Sachverhalts zu diesem Ergebnis gelangt, während im Einschätzungs- bzw.

Einspracheverfahren noch davon ausgegangen wurde, die Pflichtige habe hier eine

Betriebsstätte unterhalten. Die Pflichtige stellt sich demgegenüber auf den

Standpunkt, der steuerliche Sitz habe sich im Jahr 2009 in F (ZG) befunden. Im

Kanton Zürich befinde sich lediglich ein Spezialsteuerdomizil wegen der hier

gelegenen Liegenschaften.

Die Beweislast für das Vorhandensein des Hauptsteuerdomizils

im Kanton Zürich obliegt nach dem Gesagten der Steuerbehörde (E. 2.3). Im

Folgenden ist zu prüfen, ob der Standpunkt des Steuerrekursgerichts, dem sich

der Beschwerdegegner anschliesst, rechtsgenügend erwiesen ist.

3.2

Das Steuerrekursgericht

erachtet es aufgrund des Mietvertrags vom 18. Oktober 2007 bezüglich der in F

gemieteten Büroräumlichkeiten von 12 m2 mit eigenem Telefonanschluss

zu einem jährlichen Mietzins von Fr. 2'000.- als unwahrscheinlich, dass die

Räumlichkeiten ausschliesslich der Pflichtigen überlassen worden seien.

Jedenfalls hätten dort keine relevanten Geschäftsaktivitäten stattgefunden. Es

lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Alleinaktionär zur

Entscheidfassung bzw. Geschäftsleitungstätigkeit in Form von Investitionen in

diverse Bauprojekte und Vermittlungsgeschäften in den genannten Büroraum

begeben habe. Alles in allem sei darauf zu schliessen, dass der Raum in F

praktisch nie geschäftlich genutzt worden sei. Anrufe auf den dortigen

Festnetzanschluss seien unstreitig nach E umgeleitet worden. Dasselbe gelte für

den Postverkehr. Die Post sei am formellen Sitz gar nicht behandelt, sondern

nur gesammelt und an einen anderen Ort weitergeleitet worden.

Aus den Unterlagen ergebe sich eine Konzentration der

Aktivitäten mit Schwerpunkt in E. Die Pflichtige habe bis zur Sitzverlegung

nach F ihren Sitz an der O-Strasse 01 in E gehabt, wo sich sowohl vorher

als auch nachher die H AG und die I AG befunden hätten, deren

Präsident und Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ebenfalls der betreffende

Alleinaktionär gewesen sei. Er sei auch Präsident und Delegierter des

Verwaltungsrats der J AG mit Domizil an der K-Strasse 02 in E, seiner

Wohnadresse, gewesen. Die Pflichtige habe der J AG Aufgaben in Zusammenhang

mit dem Bauprojekt "M" delegiert. Mithin sei der Pflichtigen im Raum E,

ungeachtet der Domizilverlegung, eine unveränderte Büroinfrastruktur zur

Verfügung gestanden. Auch habe die Konzentration der dem Alleinaktionär

gehörenden Gesellschaften ein gewisses Mass an zeitlicher Präsenz erfordert,

was nahelege, dass Arbeiten für die Pflichtige laufend dort erledigt worden

seien. Ein Grossteil ihrer Geschäftsunterlagen sei auch nach der Sitzverlegung

nach F weiterhin in E verblieben, wo zumindest die Korrespondenz bezüglich

alter Bauprojekte geführt worden sei. Demnach sei da eine Büroinfrastruktur

vorhanden gewesen.

Soweit die Pflichtige auf die enge Zusammenarbeit mit der

von ihr unabhängigen L AG verweise, welche 2009 ihren Sitz ebenfalls in F

gehabt habe, sei festzuhalten, dass die Tätigkeit von in Auftrag handelnden

Personen ohnehin der auftraggebenden Gesellschaft zuzuordnen seien. Auch das

Argument eines Interesses an einer räumlichen Trennung der Pflichtigen von den

übrigen Gesellschaften überzeuge nicht, hätten sich doch die Aktivitäten als

Bauleitung von vornherein nicht vor den übrigen Gesellschaften verheimlichen

lassen.

3.3

Die

Pflichtige führt aus, ihre operative Geschäftstätigkeit könne keinem bestimmten

Ort zugeordnet werden, da der Hauptaktionär (und faktisch alleiniger

Geschäftsführer und Verwaltungsrat) seine Tätigkeit vor allem per Mobiltelefon

ausgeführt und die jeweiligen Treffen zwischen ihm und seinen Geschäftspartnern

an verschiedenen Orten stattgefunden habe. Schriftliche Verträge habe es kaum

gegeben. Es könne nicht angehen, mangels eines bestimmten Orts einen Sitz in E

zu konstruieren. In den Geschäftsräumlichkeiten der übrigen

Gruppengesellschaften in E oder in der Privatwohnung des Alleinaktionärs hätten

keine Treffen stattgefunden. Es verbiete sich daher, einen vom statutarischen

Sitz abweichenden Sitz anzunehmen.

Sodann sei es eine reine und daher zu bestreitende Vermutung,

dass der Alleinaktionär in E laufend Arbeiten für die Pflichtige ausgeführt

habe. Daran ändere der Umstand, dass er Präsident und Delegierter des

Verwaltungsrats der übrigen Gruppengesellschaften gewesen sei, die übrigens

eigene Geschäftsführer hätten, nichts. Dies führe noch lange nicht dazu, dass

er auch Arbeiten für die Pflichtige in diesen Büros ausgeführt habe. Vielmehr

habe der Alleinaktionär ein gewichtiges Interesse an der räumlichen Trennung

der Pflichtigen von den übrigen Gesellschaften gehabt, damit die dort

anwesenden Personen (mit Ausnahme der langjährigen Buchhalterin, auf deren

Verschwiegenheit habe vertraut werden dürfen) gerade keine Kenntnis von den

Akquisitions- und Investitionstätigkeiten, um deren Geheimhaltung es gegangen

sei, erlangen sollten. Es könne daher offenbleiben, ob sich die Tätigkeit der

Pflichtigen als Bauleitung wirksam vor den anderen Gruppengesellschaften habe

verheimlichen lassen. Die Pflichtige habe denn auch lediglich beim Projekt

"M" die Bauleitung bzw. Tätigkeit als Generalunternehmerin übernommen

und den Verkauf der Gebäude dann an die J AG delegiert, welche Tätigkeit

vor den anderen Gruppengesellschaften aus den dargelegten Gründen nicht habe

verheimlicht werden müssen. Sodann sei entgegen der Auffassung des

Steuerrekursgerichts nie von einer Weiterführung der Korrespondenz in E

bezüglich alter Bauprojekte die Rede gewesen. Vielmehr habe sie anlässlich der

Sitzverlegung alle Akten nach F mitgenommen, die für die Führung der laufenden

Geschäfte benötigt worden seien. Die zum Teil umfangreichen Dossiers von

Bauprojekten früherer Jahre und solchen, die kurz vor dem Abschluss gestanden

seien, seien im Archiv in E belassen worden. An eine kurzzeitige Weiterführung

könnte höchstens in Zusammenhang mit dem Abschluss der ohnehin schon fast

beendeten Bauprojekte gedacht werden. Dies vermöge aber keinesfalls eine

tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in E zu begründen.

Auch tue das Argument des Steuerrekursgerichts, wonach die

Tätigkeit der L AG als im Auftrag handelnde Person nicht der Pflichtigen

zugeordnet werden könne, nichts zur Sache. Die Führung der Korrespondenz der

laufenden Bauprojekte sei ja nicht der Pflichtigen zuzuordnen.

3.4

Die

genannten Argumente des Steuerrekursgerichts, die hier nicht zu wiederholen

sind, lassen indessen klarerweise den steuerrechtlichen Sitz der Pflichtigen im

Kanton Zürich bzw. in E als sehr wahrscheinlich erscheinen, womit der

Hauptbeweis gelungen ist (siehe E. 2.3). Selbst die Pflichtige behauptet nicht,

die Geschäftsleitung und Verwaltung, wessen es selbstredend bedurfte, habe

effektiv in F stattgefunden. Dies wäre in den knappen Räumlichkeiten objektiv

gesehen auch kaum machbar gewesen.

3.5

3.5.1

In der Beschwerdeschrift wird – sinngemäss als Gegenbeweis – vorgebracht,

die betreffenden Aktivitäten der Pflichtigen liessen sich örtlich gar nicht

festlegen, weshalb der statutarische Sitz massgebend sei bzw. davon nicht

abgewichen werden dürfe.

Diesem Argument kann nicht

gefolgt werden. Die Führung der sich aus dem Zweck der Pflichtigen

ergebenden laufenden Geschäfte (Sachverhalt I/A; E. 2.1, auch zum

Folgenden) bedurfte schon angesichts des infrage stehenden Geschäftsvolumens

einer Infrastruktur, die weit über die in F zur Verfügung stehende hinausging.

Ob ihr der Raum in F zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stand, spielt keine

Rolle. Dort unterhielt die Pflichtige nicht einmal eigenes Personal und bearbeitete

auch keine Akten. Die Post und die ohnehin wenigen Telefonanrufe dorthin wurden

nach E umgeleitet, was ebenfalls belegt, dass die Pflichtige in F keine

namhaften Geschäftsaktivitäten betrieb. Für die "schlanke

Infrastruktur" im Kanton Zug bezahlte die Pflichtige lediglich einen

jährlichen Mietzins von Fr. 2'000.-, was ebenfalls klar dagegenspricht,

dass die Geschäftsführung von dort aus erfolgte (vgl. BGr, 16. Mai 2013,

2C_1086/2012, E. 2.4, 2.5.4). Die Pflichtige hat im Rekursverfahren denn

auch selber dargelegt, die "Baubuchhaltungen" sowie das Hauptbuch

seien in E geführt worden, wo die langjährige Buchhalterin, die auch für die

übrigen Gruppengesellschaften zuständig gewesen sei, gearbeitet habe. Von den

vorgenommenen Buchungen seien aber vorliegend nur wenige relevant gewesen und

die Abschlussbuchungen seien extern erstellt worden. So oder so bestand somit

in E eine adäquate Infrastruktur, die von der Pflichtigen genutzt wurde. Zwar

wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, der Alleinaktionär habe seine

Tätigkeit vor allem per Mobiltelefon ausgeführt und Verträge seien auf

mündlicher Basis zustande gekommen. Dies ändert aber nichts, denn bei der zur

Diskussion stehenden "tatsächlichen Verwaltung" der Pflichtigen geht

es gerade nicht nur um Kontrollfunktionen oder die Fällung von

Grundsatzentscheiden des Alleinaktionärs, die gegebenenfalls per Mobiltelefon

bzw. mündlich ausserhalb der eigentlichen Geschäftsräumlichkeiten abgewickelt

werden können. Ebenso wenig vermag das Treffen mit Geschäftspartnern an

verschiedenen Orten den hier erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Es

versteht sich von selbst, dass Immobiliengeschäfte Zusammenkünfte an

verschiedenen Orten mit sich bringen, was aber die Frage des

Hauptsteuerdomizils nicht weiter beeinflusst.

3.5.2

Die Pflichtige nennt sodann ein Geheimhaltungsinteresse gegenüber den

übrigen in E ansässigen Gruppengesellschaften, jedenfalls soweit es um

Akquisitions- und Investitionstätigkeiten und nicht Bauleitungen gegangen sei.

Davon ausgenommen sei nur die langjährige Buchhalterin gewesen, auf deren

Verschwiegenheit der Alleinaktionär habe vertrauen dürfen.

Das Geheimhaltungsinteresse

taugt ebenfalls nicht zum Gegenbeweis. Zum einen hätte dann der Standort F

selbst nach Ansicht der Pflichtigen primär die Funktion der Aufbewahrung

entsprechender Unterlagen gehabt, was aber bei Weitem nicht einer "Führung

der laufenden Geschäfte" entspricht. Davon abgesehen wurden unstreitig

auch in E Akten der Pflichtigen archiviert. Zum anderen gehörten nicht nur

Akquisitionen und Investitionen zur Geschäftstätigkeit der Pflichtigen. Dies

räumt sie denn auch selber ein, unter anderem in Zusammenhang mit dem Projekt

"M". Aus den genannten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass für die

Führung dieser aufwendigen Geschäftsfelder bzw. die Geschäftstätigkeit

insgesamt eine weitreichende Infrastruktur erforderlich war, die sich

zwangsläufig ausserhalb der fraglichen Lokalität in F befinden musste.

Es liegt auf der Hand, dass der ausserhalb von F liegende

"Ort der tatsächlichen Verwaltung" E war. So weist die Pflichtige in

Zusammenhang mit dem Geheimhaltungsinteresse bezüglich Akquisitionen und

Investitionen selber darauf hin, der Alleinaktionär habe auf seine langjährige

Buchhalterin vertrauen dürfen. Dabei wird nicht geltend gemacht, diese

Vertrauensperson habe hauptsächlich von F aus agiert. Vielmehr war sie

unstreitig in E tätig und hatte umfassenden Einblick in die

Geschäftstätigkeiten der Pflichtigen sowie der übrigen Gruppengesellschaften,

was umso mehr untermauert, dass die tatsächliche Verwaltung der Pflichtigen von

E ausging. Unerheblich ist daher der Hinweis der Pflichtigen, die übrigen

Gruppengesellschaften hätten eigene Geschäftsführer.

3.5.3

Die Pflichtige verweist auf die Delegation des Verkaufs der Gebäude des

Projekts "M" an die in E domizilierte J AG, weshalb

diesbezüglich kein Geheimhaltungsinteresse bestanden habe.

Soweit die Pflichtige damit E als "Ort der

tatsächlichen Verwaltung" im Sinn eines Gegenbeweises entkräften will,

gelingt ihr dies ebenfalls nicht. Sie bestätigt im Gegenteil, die Bauleitung

des genannten Bauprojekts als Generalunternehmerin innegehabt und von E aus

getätigt zu haben, weil zufolge fehlenden Geheimhaltungsinteresses eine

diesbezügliche Auslagerung nach N (ZG) nicht erforderlich gewesen sei.

Aus den entsprechenden Unterlagen ergibt sich sodann, dass

im Steuerjahr 2009 diverse diesbezügliche Rechnungen an die Pflichtige

adressiert und über sie verbucht worden waren. Die Verarbeitung erfolgte

unstreitig in E. Es kann offenbleiben, ob es sich dabei nur um administrative

Unterfunktionen handelte, denn gesamthaft betrachtet erfolgte die entsprechende

Geschäftsführung sowieso in E.

3.5.4

Die Pflichtige erachtet allerdings die Schlussfolgerung, dass das

Hauptsteuerdomizil aufgrund der genannten Indizien in E liege, als nicht

bundesgerichtskonform. So habe das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Februar

2008.

(2P.6/2007 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6) die Benutzung einer gemieteten 4

½-Zimmerwohnung mit (sehr) schmaler Infrastruktur als Hauptsteuerdomizil einer

personenbezogenen Produktionsgesellschaft, wohin deren Sitz verlegt worden sei,

als rechtens erachtet.

Mit dem genannten Bundesgerichtsentscheid vermag die

Pflichtige jedoch nicht den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. In den

betreffenden Erwägungen war klar ausgeführt worden, dass es sich um einen

ausgesprochenen Spezialfall handle und es ausserdem um eine Kleinfirma gehe (E. 3.1

des Entscheids). Somit kommt dem Entscheid kein präjudizieller Charakter zu

bzw. lassen sich jene Verhältnisse mit den hier zur Diskussion stehenden nicht

vergleichen.

3.5.5

Ergänzend ist festzuhalten, dass am Ergebnis auch die Zusammenarbeit der

Pflichtigen mit der damals in F ansässigen von ihr unabhängigen L AG

nichts ändert, konnten doch die entscheidenden Dispositionsbefugnisse im

Auftragsverhältnis nicht an Letztere übertragen werden (siehe E. 2.1). Solches

wird denn auch nicht behauptet.

3.6

Somit lag

das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr 2009 in E, wo eine

Büroinfrastruktur mitsamt Sekretariat vorhanden war und wo nach dem Gesagten

die Fäden der Geschäftsführung zusammenliefen. Schon angesichts der extrem

schmalen Infrastruktur in F konnte sich der Hauptsitz der Pflichtigen nicht im

Kanton Zug befinden bzw. handelte es sich dabei klarerweise um ein so genanntes

Briefkastendomizil. Zu Recht ging die Vorinstanz vom Hauptsitz in E und nicht

nur von einer Betriebsstätte mit entsprechender Steuerausscheidung aus.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und Bestätigung

der von der Vorinstanz getroffenen Einschätzung. Die rechtskundig vertretene

Pflichtige nennt denn auch keinerlei (Eventual-)Gründe für die Vornahme einer

ziffernmässig abweichenden Einschätzung (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 153 N. 51).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 9'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …