SB.2017.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00005
19. April 2017Deutsch21 min
(URT.2017.18896)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00005
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A Group AG, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A Group AG
(nachfolgend die Pflichtige) bezweckt die Durchführung von …-Geschäften aller
Art sowie den Erwerb, die Finanzierung und Verwaltung von Beteiligungen. 1985
war sie unter der Firma "D AG" mit Sitz in E gegründet worden.
Ende 2007 erfolgten die Änderung der Firma in "H AG" und
Verlegung des Sitzes nach F (ZG). Im Januar 2011 wurde die Firma auf den
heutigen Namen geändert und im Februar 2013 der Sitz nach G (SZ) verlegt.
Seit Ende Dezember 2015 befindet sich der Sitz in N (ZG). P ist Eigentümer
sämtlicher Aktien. Zur Pflichtigen gehören die (heutige) H AG, die I AG
sowie die J AG, alle drei mit Sitz in E.
B. Am 25.
Januar 2011 deklarierte die Pflichtige in der Steuererklärung 2009 für die
Staats- und Gemeindesteuern einen im Kanton Zürich steuerbaren Reingewinn von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von
Fr. … (satzbestimmend Fr. …).
Am 7. Dezember 2011 erging seitens des kantonalen
Steueramts eine Auflage hinsichtlich des Verbuchungs- und Zahlungsnachweises
einer Rechnung. Weitere Fragen bzw. Auflagen folgten am 1. März 2012 und 10.
April 2012, im letzteren Schreiben auch betreffend das Domizil in N (ZG). Die
Pflichtige beantwortete die Fragen bzw. Auflagen am 23. Januar 2012, 12. März
2012 sowie am 15. Juni 2012.
Am 22. März 2013 ergingen wiederum Fragen bzw. Auflagen
an die Pflichtige. Zudem wurden mit Einschätzungsvorschlag vom 21. März 2013 der
steuerbare Reingewinn im Kanton Zürich mit Fr. … und das hier steuerbare
Eigenkapital mit Fr. … beziffert. Bezüglich des Reingewinns werde die
Steuerhoheit im Kanton Zürich beansprucht, bestehe im Kanton Zug doch lediglich
ein Mietvertrag über Fr. 100.- pro Monat. Im Kanton Zug sei kein Personal
angestellt und die Telefone würden nach E weitergeleitet, wo die eigentliche
Geschäftsführung stattfinde. Betreffend das steuerbare Eigenkapital von Fr. …
würden 88.29 %, demnach die genannten Fr. … auf den Kanton Zürich
entfallen. Nach Eingang der Antwort der Pflichtigen vom 17. Juni 2013
erging am 4. Oktober 2013 eine weitere Auflage in Form einer Mahnung.
C. Mit
Einschätzungsvorschlag vom 30. Mai 2014 wurden der steuerbare Reingewinn
im Kanton Zürich mit Fr. … beziffert, während das hier steuerbare
Eigenkapital unverändert blieb. Dabei wurde in Wiederholung der im
Einschätzungsvorschlag vom 21. März 2013 genannten Gründe eine
Betriebsstätte im Kanton Zürich beansprucht. Die übrigen Gesellschaften
befänden sich alle im Kanton Zürich. Es werde ein Gewinnanteil von 95 %
des Gesamtgewinns von Fr. … geschätzt. Die Pflichtige akzeptierte den
Einschätzungsvorschlag nicht. Am 11. Juli 2014 folgte der
Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts auf der Basis des genannten
Einschätzungsvorschlags. Dabei wurde der steuerbare Reingewinn im Kanton Zürich
auf Fr. … und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. … festgesetzt.
D. Mit
Einsprache vom 28. Juli 2014 beantragte die Pflichtige die Korrektur der
Einschätzung, wobei im Kanton Zürich der Reingewinn mit Fr. … und das steuerbare
Eigenkapital mit Fr. … zu veranschlagen sei. Am 16. September 2015 fand
eine Besprechung mit Vertretern der Pflichtigen sowie der Steuerverwaltung des
Kantons Zug und dem hier zuständigen Steuerkommissär statt.
Am 5. Oktober 2015 erging ein weiterer
Einschätzungsvorschlag für die infrage stehende Steuerperiode 2009. Die
Pflichtige lehnte diesen Einschätzungsvorschlag am 4. November 2015
ab. Auf der Basis des letzteren Einschätzungsvorschlags erging am 25. November
2015 der Einspracheentscheid. Der im Kanton Zürich steuerbare Reingewinn wurde
unter Aufrechterhaltung der bisherigen Begründung auf Fr. … (zum Satz von
Fr. …) festgelegt, das hier steuerbare Eigenkapital auf Fr. … (88.29 %
des gesamten Eigenkapitals von Fr. …) erhöht.
Erwägungen
II.
A. Die
Pflichtige erhob am 23. Dezember 2015 Rekurs beim Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die
Festsetzung eines im Kanton Zürich steuerbaren Reingewinns von Fr. … für
die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2009 sowie eines steuerbaren Eigenkapitals von
Fr. … unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Nachdem die Pflichtige am 19. September 2016 unter
Einreichung weiterer Beweismittel diverse Frage des Steuerrekursgerichts
beantwortet hatte, eröffnete dieses mit Verfügung vom 24. Oktober 2016, dass
nicht von einer Betriebsstätte, sondern von einem Hauptsitz im Kanton Zürich
auszugehen sei. Den Parteien werde daher Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Antrag auf Höhereinschätzung gegeben. Die Pflichtige hielt mit Schreiben vom
14.
November 2016 daran fest, dass sich die tatsächliche Geschäftstätigkeit und
damit der steuerliche Sitz im Jahr 2009 im Kanton Zug befunden habe.
B. Am 12.
Dezember 2016 wurde der Rekurs abgewiesen. Die Pflichtige wurde für die
Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … (Gewinnsteuersatz 8%) und einem steuerbaren Eigenkapital von
Fr. … (Kapitalsteuersatz 0.75‰) eingeschätzt. Die Gerichtskosten wurden
der Pflichtigen auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Die Pflichtige gelangte mit Beschwerde vom 16. Januar 2017
an das Verwaltungsgericht und beantragte in Wiederholung der vor dem
Steuerrekursgericht gestellten Anträge die Aufhebung des Rekursentscheids unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Das kantonale Steueramt beantragte am 25.
Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Pflichtigen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-
und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel
berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Juristische
Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das
Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die
Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB] und Art. 640 des Obligationenrechts [OR]). Dem statutarischen Sitz
wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss
eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und
ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am
Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen
(bei einem so genannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung
bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr, 4. Dezember
2014,2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember 2009,2C_259/2009, E. 2.1;
22.
Februar 2008,2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; VGr, 2.
April 2014, SB.2013.00139, E. 2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];
Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter
Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N. 2 ff.; Stefan
Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art.
20.
N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4.
A., Bern 2015, S. 46 ff.).
Die juristische Person ist somit in der Wahl ihres
zivilrechtlichen Sitzes nicht absolut frei. Wenn das Zivilrecht den juristischen
Personen erlaubt, ihren Sitz in den Statuten selbst zu bestimmen und zu ändern,
so geht es davon aus, dass in den Statuten regelmässig der Ort als Sitz
bezeichnet wird, von dem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird.
Es wird also verlangt, dass dieser Entscheid auch wirklich in die Tat umgesetzt
wird und die juristische Person an diesem Ort den neuen Mittelpunkt ihrer
Existenz begründet. Ist der statutarische Sitz jedoch wie gesagt künstlich
geschaffen worden und gibt es einen konkurrierenden Ort der wirklichen Leitung,
dann ist letzterer Ort das Hauptsteuerdomizil. Wenn die Geschäftsführung nicht
an einem Ort konzentriert ist, wird die wirkliche Leitung an dem Ort
angenommen, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung befindet bzw. von wo
aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend vollzogen werden (zum
Ganzen Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der tatsächlichen
Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei den direkten
Steuern Teil 1, StR 63/2008 S. 742, insbes. S. 746 f. mit Hinweis unter anderem
auf BGr, 4. Dezember 2003,2A.321/2003 = StE 2005 B 71.31).
Unter dem "Ort der tatsächlichen Verwaltung"
versteht der Gesetzgeber jenen Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung
zusammenlaufen bzw. die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen
(Heilinger/Maute, S. 750 ff., auch zum Folgenden, unter anderem mit Hinweis auf
die Botschaft vom 25. Mai 1983 zur Steuerharmonisierung, S. 108). Im Sinn
einer Abgrenzung nach oben geht es dabei um die Führung der laufenden Geschäfte
und nicht blosse Kontrollfunktionen oder Grundsatzentscheide. Im Sinn einer
Abgrenzung nach unten geht es aber auch nicht "nur" um administrative
Unterfunktionen. "Träger der wirklichen Leitung" sind meist der zur
Vertretung und Geschäftsführung befugte Verwaltungsrat bzw. die
Verwaltungsratsdelegierten, die auch gleichzeitig Aktionäre oder Angestellte
der Muttergesellschaft sein können. Es ist jedoch kaum denkbar, dass die
entscheidenden Dispositionsbefugnisse im Auftragsverhältnis einem Dritten
anvertraut werden.
2.2
Eine nur
beschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit
tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im
Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen Fällen
beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des
Gewinns und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht.
Dabei erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis
zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über
das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff der
Betriebsstätte wird weder in § 56 StG noch in Art. 21 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) näher definiert, weshalb diesbezüglich
die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche
Betriebsstätte setzt eine feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die
Tätigkeit des ausserkantonalen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird,
das heisst ständige körperliche Anlagen, in denen das Unternehmen einen
qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil seines technischen und
kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE 134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert
sind nebensächliche oder untergeordnete Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3).
2.3
Der
steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen
Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde
nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des
Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der
Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht
ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem
aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton
oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein
Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu
beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im
anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so
genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,
2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales
Steuerrecht, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG,
Art. 46 N. 22–23a). Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn die
steuerbegründende Tatsache auf den Unterhalt einer Betriebsstätte zurückgeht
(vgl. VGr, 16. März 2016, SB.2015.00152, E. 2.3, 3.1).
3.
3.1
Vorliegend
stellt sich die Frage, ob das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr
2009.
in E im Kanton Zürich lag. Das Steuerrekursgericht ist in Würdigung des
Sachverhalts zu diesem Ergebnis gelangt, während im Einschätzungs- bzw.
Einspracheverfahren noch davon ausgegangen wurde, die Pflichtige habe hier eine
Betriebsstätte unterhalten. Die Pflichtige stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, der steuerliche Sitz habe sich im Jahr 2009 in F (ZG) befunden. Im
Kanton Zürich befinde sich lediglich ein Spezialsteuerdomizil wegen der hier
gelegenen Liegenschaften.
Die Beweislast für das Vorhandensein des Hauptsteuerdomizils
im Kanton Zürich obliegt nach dem Gesagten der Steuerbehörde (E. 2.3). Im
Folgenden ist zu prüfen, ob der Standpunkt des Steuerrekursgerichts, dem sich
der Beschwerdegegner anschliesst, rechtsgenügend erwiesen ist.
3.2
Das Steuerrekursgericht
erachtet es aufgrund des Mietvertrags vom 18. Oktober 2007 bezüglich der in F
gemieteten Büroräumlichkeiten von 12 m2 mit eigenem Telefonanschluss
zu einem jährlichen Mietzins von Fr. 2'000.- als unwahrscheinlich, dass die
Räumlichkeiten ausschliesslich der Pflichtigen überlassen worden seien.
Jedenfalls hätten dort keine relevanten Geschäftsaktivitäten stattgefunden. Es
lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Alleinaktionär zur
Entscheidfassung bzw. Geschäftsleitungstätigkeit in Form von Investitionen in
diverse Bauprojekte und Vermittlungsgeschäften in den genannten Büroraum
begeben habe. Alles in allem sei darauf zu schliessen, dass der Raum in F
praktisch nie geschäftlich genutzt worden sei. Anrufe auf den dortigen
Festnetzanschluss seien unstreitig nach E umgeleitet worden. Dasselbe gelte für
den Postverkehr. Die Post sei am formellen Sitz gar nicht behandelt, sondern
nur gesammelt und an einen anderen Ort weitergeleitet worden.
Aus den Unterlagen ergebe sich eine Konzentration der
Aktivitäten mit Schwerpunkt in E. Die Pflichtige habe bis zur Sitzverlegung
nach F ihren Sitz an der O-Strasse 01 in E gehabt, wo sich sowohl vorher
als auch nachher die H AG und die I AG befunden hätten, deren
Präsident und Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ebenfalls der betreffende
Alleinaktionär gewesen sei. Er sei auch Präsident und Delegierter des
Verwaltungsrats der J AG mit Domizil an der K-Strasse 02 in E, seiner
Wohnadresse, gewesen. Die Pflichtige habe der J AG Aufgaben in Zusammenhang
mit dem Bauprojekt "M" delegiert. Mithin sei der Pflichtigen im Raum E,
ungeachtet der Domizilverlegung, eine unveränderte Büroinfrastruktur zur
Verfügung gestanden. Auch habe die Konzentration der dem Alleinaktionär
gehörenden Gesellschaften ein gewisses Mass an zeitlicher Präsenz erfordert,
was nahelege, dass Arbeiten für die Pflichtige laufend dort erledigt worden
seien. Ein Grossteil ihrer Geschäftsunterlagen sei auch nach der Sitzverlegung
nach F weiterhin in E verblieben, wo zumindest die Korrespondenz bezüglich
alter Bauprojekte geführt worden sei. Demnach sei da eine Büroinfrastruktur
vorhanden gewesen.
Soweit die Pflichtige auf die enge Zusammenarbeit mit der
von ihr unabhängigen L AG verweise, welche 2009 ihren Sitz ebenfalls in F
gehabt habe, sei festzuhalten, dass die Tätigkeit von in Auftrag handelnden
Personen ohnehin der auftraggebenden Gesellschaft zuzuordnen seien. Auch das
Argument eines Interesses an einer räumlichen Trennung der Pflichtigen von den
übrigen Gesellschaften überzeuge nicht, hätten sich doch die Aktivitäten als
Bauleitung von vornherein nicht vor den übrigen Gesellschaften verheimlichen
lassen.
3.3
Die
Pflichtige führt aus, ihre operative Geschäftstätigkeit könne keinem bestimmten
Ort zugeordnet werden, da der Hauptaktionär (und faktisch alleiniger
Geschäftsführer und Verwaltungsrat) seine Tätigkeit vor allem per Mobiltelefon
ausgeführt und die jeweiligen Treffen zwischen ihm und seinen Geschäftspartnern
an verschiedenen Orten stattgefunden habe. Schriftliche Verträge habe es kaum
gegeben. Es könne nicht angehen, mangels eines bestimmten Orts einen Sitz in E
zu konstruieren. In den Geschäftsräumlichkeiten der übrigen
Gruppengesellschaften in E oder in der Privatwohnung des Alleinaktionärs hätten
keine Treffen stattgefunden. Es verbiete sich daher, einen vom statutarischen
Sitz abweichenden Sitz anzunehmen.
Sodann sei es eine reine und daher zu bestreitende Vermutung,
dass der Alleinaktionär in E laufend Arbeiten für die Pflichtige ausgeführt
habe. Daran ändere der Umstand, dass er Präsident und Delegierter des
Verwaltungsrats der übrigen Gruppengesellschaften gewesen sei, die übrigens
eigene Geschäftsführer hätten, nichts. Dies führe noch lange nicht dazu, dass
er auch Arbeiten für die Pflichtige in diesen Büros ausgeführt habe. Vielmehr
habe der Alleinaktionär ein gewichtiges Interesse an der räumlichen Trennung
der Pflichtigen von den übrigen Gesellschaften gehabt, damit die dort
anwesenden Personen (mit Ausnahme der langjährigen Buchhalterin, auf deren
Verschwiegenheit habe vertraut werden dürfen) gerade keine Kenntnis von den
Akquisitions- und Investitionstätigkeiten, um deren Geheimhaltung es gegangen
sei, erlangen sollten. Es könne daher offenbleiben, ob sich die Tätigkeit der
Pflichtigen als Bauleitung wirksam vor den anderen Gruppengesellschaften habe
verheimlichen lassen. Die Pflichtige habe denn auch lediglich beim Projekt
"M" die Bauleitung bzw. Tätigkeit als Generalunternehmerin übernommen
und den Verkauf der Gebäude dann an die J AG delegiert, welche Tätigkeit
vor den anderen Gruppengesellschaften aus den dargelegten Gründen nicht habe
verheimlicht werden müssen. Sodann sei entgegen der Auffassung des
Steuerrekursgerichts nie von einer Weiterführung der Korrespondenz in E
bezüglich alter Bauprojekte die Rede gewesen. Vielmehr habe sie anlässlich der
Sitzverlegung alle Akten nach F mitgenommen, die für die Führung der laufenden
Geschäfte benötigt worden seien. Die zum Teil umfangreichen Dossiers von
Bauprojekten früherer Jahre und solchen, die kurz vor dem Abschluss gestanden
seien, seien im Archiv in E belassen worden. An eine kurzzeitige Weiterführung
könnte höchstens in Zusammenhang mit dem Abschluss der ohnehin schon fast
beendeten Bauprojekte gedacht werden. Dies vermöge aber keinesfalls eine
tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in E zu begründen.
Auch tue das Argument des Steuerrekursgerichts, wonach die
Tätigkeit der L AG als im Auftrag handelnde Person nicht der Pflichtigen
zugeordnet werden könne, nichts zur Sache. Die Führung der Korrespondenz der
laufenden Bauprojekte sei ja nicht der Pflichtigen zuzuordnen.
3.4
Die
genannten Argumente des Steuerrekursgerichts, die hier nicht zu wiederholen
sind, lassen indessen klarerweise den steuerrechtlichen Sitz der Pflichtigen im
Kanton Zürich bzw. in E als sehr wahrscheinlich erscheinen, womit der
Hauptbeweis gelungen ist (siehe E. 2.3). Selbst die Pflichtige behauptet nicht,
die Geschäftsleitung und Verwaltung, wessen es selbstredend bedurfte, habe
effektiv in F stattgefunden. Dies wäre in den knappen Räumlichkeiten objektiv
gesehen auch kaum machbar gewesen.
3.5
3.5.1
In der Beschwerdeschrift wird – sinngemäss als Gegenbeweis – vorgebracht,
die betreffenden Aktivitäten der Pflichtigen liessen sich örtlich gar nicht
festlegen, weshalb der statutarische Sitz massgebend sei bzw. davon nicht
abgewichen werden dürfe.
Diesem Argument kann nicht
gefolgt werden. Die Führung der sich aus dem Zweck der Pflichtigen
ergebenden laufenden Geschäfte (Sachverhalt I/A; E. 2.1, auch zum
Folgenden) bedurfte schon angesichts des infrage stehenden Geschäftsvolumens
einer Infrastruktur, die weit über die in F zur Verfügung stehende hinausging.
Ob ihr der Raum in F zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stand, spielt keine
Rolle. Dort unterhielt die Pflichtige nicht einmal eigenes Personal und bearbeitete
auch keine Akten. Die Post und die ohnehin wenigen Telefonanrufe dorthin wurden
nach E umgeleitet, was ebenfalls belegt, dass die Pflichtige in F keine
namhaften Geschäftsaktivitäten betrieb. Für die "schlanke
Infrastruktur" im Kanton Zug bezahlte die Pflichtige lediglich einen
jährlichen Mietzins von Fr. 2'000.-, was ebenfalls klar dagegenspricht,
dass die Geschäftsführung von dort aus erfolgte (vgl. BGr, 16. Mai 2013,
2C_1086/2012, E. 2.4, 2.5.4). Die Pflichtige hat im Rekursverfahren denn
auch selber dargelegt, die "Baubuchhaltungen" sowie das Hauptbuch
seien in E geführt worden, wo die langjährige Buchhalterin, die auch für die
übrigen Gruppengesellschaften zuständig gewesen sei, gearbeitet habe. Von den
vorgenommenen Buchungen seien aber vorliegend nur wenige relevant gewesen und
die Abschlussbuchungen seien extern erstellt worden. So oder so bestand somit
in E eine adäquate Infrastruktur, die von der Pflichtigen genutzt wurde. Zwar
wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, der Alleinaktionär habe seine
Tätigkeit vor allem per Mobiltelefon ausgeführt und Verträge seien auf
mündlicher Basis zustande gekommen. Dies ändert aber nichts, denn bei der zur
Diskussion stehenden "tatsächlichen Verwaltung" der Pflichtigen geht
es gerade nicht nur um Kontrollfunktionen oder die Fällung von
Grundsatzentscheiden des Alleinaktionärs, die gegebenenfalls per Mobiltelefon
bzw. mündlich ausserhalb der eigentlichen Geschäftsräumlichkeiten abgewickelt
werden können. Ebenso wenig vermag das Treffen mit Geschäftspartnern an
verschiedenen Orten den hier erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. Es
versteht sich von selbst, dass Immobiliengeschäfte Zusammenkünfte an
verschiedenen Orten mit sich bringen, was aber die Frage des
Hauptsteuerdomizils nicht weiter beeinflusst.
3.5.2
Die Pflichtige nennt sodann ein Geheimhaltungsinteresse gegenüber den
übrigen in E ansässigen Gruppengesellschaften, jedenfalls soweit es um
Akquisitions- und Investitionstätigkeiten und nicht Bauleitungen gegangen sei.
Davon ausgenommen sei nur die langjährige Buchhalterin gewesen, auf deren
Verschwiegenheit der Alleinaktionär habe vertrauen dürfen.
Das Geheimhaltungsinteresse
taugt ebenfalls nicht zum Gegenbeweis. Zum einen hätte dann der Standort F
selbst nach Ansicht der Pflichtigen primär die Funktion der Aufbewahrung
entsprechender Unterlagen gehabt, was aber bei Weitem nicht einer "Führung
der laufenden Geschäfte" entspricht. Davon abgesehen wurden unstreitig
auch in E Akten der Pflichtigen archiviert. Zum anderen gehörten nicht nur
Akquisitionen und Investitionen zur Geschäftstätigkeit der Pflichtigen. Dies
räumt sie denn auch selber ein, unter anderem in Zusammenhang mit dem Projekt
"M". Aus den genannten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass für die
Führung dieser aufwendigen Geschäftsfelder bzw. die Geschäftstätigkeit
insgesamt eine weitreichende Infrastruktur erforderlich war, die sich
zwangsläufig ausserhalb der fraglichen Lokalität in F befinden musste.
Es liegt auf der Hand, dass der ausserhalb von F liegende
"Ort der tatsächlichen Verwaltung" E war. So weist die Pflichtige in
Zusammenhang mit dem Geheimhaltungsinteresse bezüglich Akquisitionen und
Investitionen selber darauf hin, der Alleinaktionär habe auf seine langjährige
Buchhalterin vertrauen dürfen. Dabei wird nicht geltend gemacht, diese
Vertrauensperson habe hauptsächlich von F aus agiert. Vielmehr war sie
unstreitig in E tätig und hatte umfassenden Einblick in die
Geschäftstätigkeiten der Pflichtigen sowie der übrigen Gruppengesellschaften,
was umso mehr untermauert, dass die tatsächliche Verwaltung der Pflichtigen von
E ausging. Unerheblich ist daher der Hinweis der Pflichtigen, die übrigen
Gruppengesellschaften hätten eigene Geschäftsführer.
3.5.3
Die Pflichtige verweist auf die Delegation des Verkaufs der Gebäude des
Projekts "M" an die in E domizilierte J AG, weshalb
diesbezüglich kein Geheimhaltungsinteresse bestanden habe.
Soweit die Pflichtige damit E als "Ort der
tatsächlichen Verwaltung" im Sinn eines Gegenbeweises entkräften will,
gelingt ihr dies ebenfalls nicht. Sie bestätigt im Gegenteil, die Bauleitung
des genannten Bauprojekts als Generalunternehmerin innegehabt und von E aus
getätigt zu haben, weil zufolge fehlenden Geheimhaltungsinteresses eine
diesbezügliche Auslagerung nach N (ZG) nicht erforderlich gewesen sei.
Aus den entsprechenden Unterlagen ergibt sich sodann, dass
im Steuerjahr 2009 diverse diesbezügliche Rechnungen an die Pflichtige
adressiert und über sie verbucht worden waren. Die Verarbeitung erfolgte
unstreitig in E. Es kann offenbleiben, ob es sich dabei nur um administrative
Unterfunktionen handelte, denn gesamthaft betrachtet erfolgte die entsprechende
Geschäftsführung sowieso in E.
3.5.4
Die Pflichtige erachtet allerdings die Schlussfolgerung, dass das
Hauptsteuerdomizil aufgrund der genannten Indizien in E liege, als nicht
bundesgerichtskonform. So habe das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Februar
2008.
(2P.6/2007 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6) die Benutzung einer gemieteten 4
½-Zimmerwohnung mit (sehr) schmaler Infrastruktur als Hauptsteuerdomizil einer
personenbezogenen Produktionsgesellschaft, wohin deren Sitz verlegt worden sei,
als rechtens erachtet.
Mit dem genannten Bundesgerichtsentscheid vermag die
Pflichtige jedoch nicht den erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen. In den
betreffenden Erwägungen war klar ausgeführt worden, dass es sich um einen
ausgesprochenen Spezialfall handle und es ausserdem um eine Kleinfirma gehe (E. 3.1
des Entscheids). Somit kommt dem Entscheid kein präjudizieller Charakter zu
bzw. lassen sich jene Verhältnisse mit den hier zur Diskussion stehenden nicht
vergleichen.
3.5.5
Ergänzend ist festzuhalten, dass am Ergebnis auch die Zusammenarbeit der
Pflichtigen mit der damals in F ansässigen von ihr unabhängigen L AG
nichts ändert, konnten doch die entscheidenden Dispositionsbefugnisse im
Auftragsverhältnis nicht an Letztere übertragen werden (siehe E. 2.1). Solches
wird denn auch nicht behauptet.
3.6
Somit lag
das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen im Steuerjahr 2009 in E, wo eine
Büroinfrastruktur mitsamt Sekretariat vorhanden war und wo nach dem Gesagten
die Fäden der Geschäftsführung zusammenliefen. Schon angesichts der extrem
schmalen Infrastruktur in F konnte sich der Hauptsitz der Pflichtigen nicht im
Kanton Zug befinden bzw. handelte es sich dabei klarerweise um ein so genanntes
Briefkastendomizil. Zu Recht ging die Vorinstanz vom Hauptsitz in E und nicht
nur von einer Betriebsstätte mit entsprechender Steuerausscheidung aus.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
der von der Vorinstanz getroffenen Einschätzung. Die rechtskundig vertretene
Pflichtige nennt denn auch keinerlei (Eventual-)Gründe für die Vornahme einer
ziffernmässig abweichenden Einschätzung (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 153 N. 51).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 9'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …