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Entscheid

SB.2017.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00007

22. März 2017Deutsch13 min

(URT.2017.18810)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung

2012 lediglich für das erste Halbjahr 2012 Erwerbseinkünfte von A. Da das

kantonale Steueramt Zweifel an einer vollständigen Deklaration hegte, forderte

es die Eheleute A/B mit Auflage und Fristansetzung vom 8. Juli 2014 dazu

auf, sämtliche Ausweise über Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte für die zweite

Jahreshälfte 2012 einzureichen oder schriftlich zu bestätigen, dass A während

dieser Zeit nicht gearbeitet und keine (Ersatz-)Einkünfte erzielt habe. Nachdem

die Eheleute A/B der Auflage des Steueramts auch nach einer am 28. August

2014 erfolgten Mahnung keine Folge leisteten, setzte das kantonale Steueramt

mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 26. September

2014 die Steuerfaktoren der Eheleute A/B für die Steuerperiode 2012 nach

pflichtgemässen Ermessen fest und schätzte für die Staats- und Gemeindesteuern

2012 das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf

Fr. …. Für die direkte Bundessteuer 2012 setzte es das steuerbare

Einkommen auf Fr. … fest.

Die genannten Ermessenstaxationen blieben innerhalb der

Einsprachefrist unangefochten. Die gestützt hierauf ergangenen

Schlussrechnungen vom 6. bzw. 17. Oktober 2014 über Fr. … (direkte

Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) samt aufgelaufenen

Verzugszinsen wurden jedoch nicht bezahlt, weshalb im Mai bzw. August 2015

entsprechende Betreibungsverfahren gegen die Pflichtigen eingeleitet wurden.

Die hiergegen erhobenen Teilrechtsvorschläge der Pflichtigen wurden am 18. November

2015 im Rechtsöffnungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen.

Auf ein von den Pflichtigen am 18. Januar 2016 in

Bezug auf die rechtskräftigen Ermessenstaxationen gestelltes Revisionsbegehren

trat das kantonale Steueramt am 21. Januar 2016 nicht ein.

Die dagegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen wies

das kantonale Steueramt am 30. März 2016 ab, soweit es auf diese eintrat.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 27. September 2016 ab, soweit es auf diese eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Februar 2017 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid vom 27. September 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass

die Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide vom 26. Sep­tember 2014

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 und die direkte Bundessteuer

2012.

nichtig seien. Eventualiter sei das kantonale Steueramt zur Revision der

genannten Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide zu verpflichten. Weiter

sei das kantonale Steueramt anzuweisen, im Rahmen einer rechtsgültigen

Verfügung das steuerbare Einkommen gemäss eingereichter Steuererklärung 2012

für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … sowie für die direkte

Bundessteuer 2012 auf Fr. … festzusetzen. Sodann wurde um die Zusprechung

einer Parteientschädigung ersucht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete und sich das Gemeindessteueramt nicht vernehmen liess, beantragte

das kantonale Steueramt in Vertretung der Beschwerdegegnerschaft die

Beschwerdeabweisung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2017.0007) und

direkter Bundessteuer 2012 (SB.2017.0008) betreffen dieselben Pflichtigen sowie

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vor­schriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren

vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Gemäss § 140

Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG kann der Steuerpflichtige

eine Ermessenstaxation nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Er

hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist

die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der

Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte

Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder

zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der

Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen.

Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass

die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich

ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann.

Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu

unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014,

SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).

2.2

Ist die

Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und die Ermessenstaxation in Rechtskraft

erwachsen, kann grundsätzlich nur noch mittels einer Revision eine

Entscheidkorrektur zugunsten des Steuerpflichtigen erwirkt werden: Gemäss § 155

Abs. 1 StG und Art. 147 Abs. 1 DBG kann ein rechtskräftiger

Entscheid auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen zu dessen

Gunsten revidiert werden, wenn (nachträglich) erhebliche oder entscheidende

Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen

oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein

mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche

Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den

Entscheid beeinflusst hat. Die im Gesetz aufgezählten Revisionsgründe sind zumindest

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend (BGr, 14. September

2015,2C_754/2015, E. 2.2; BGr, 27. Mai 2014,2C_1066/2013, E. 3.2

mit Hinweisen, offengelassen in VGr, 22. Juni 2016, SB.2015.00118, E. 2.3

[noch nicht rechtskräftig]). Das Revisionsbegehren muss sodann nach § 156

StG bzw. Art. 148 DBG innert 90 Tagen seit Entdeckung des

Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der

Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden. Eine Revision ist sodann nach

§ 155 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen,

wenn der Steuerpflichtige den angerufenen Revisionsgrund bei zumutbarer

Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können.

2.3

Nicht in

Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder Entscheide. Verfügungen oder

Entscheide sind aber nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel

besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft

gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem

ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht

nichtig, würde es doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und

Zweck des (Steuer-)Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer

(mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte

(BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Ermessenstaxationen vom 26. September 2014 sind mit unbenutztem Ablauf der

Einsprachefristen per 29. Oktober 2014 zumindest formal in Rechtskraft

erwachsen und können deshalb nur noch mittels Revision oder bei festgestellter

Nichtigkeit revidiert werden.

3.2

Die

Pflichtigen leiten die Nichtigkeit der Ermessenstaxationen vom 26. September

2014.

daraus ab, dass unzulässigerweise trotz vollständiger Deklaration eine

Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung vorgenommen worden sei, diese

willkürlich viel zu hoch ausgefallen sei und mithin pönalen Zwecken gedient habe.

Für den Fall, dass die Ermessenstaxationen nicht nichtig und damit in

Rechtskraft erwachsen sein sollten, sehen die Pflichtigen übergesetzliche

Revisionsgründe erfüllt, da einerseits das grundrechtlich verankerte

Willkürverbot und das Vertrauensprinzip gemäss Art. 9 der Bundesverfassung

(BV) verletzt seien sowie die vorgenommenen Ermessenstaxationen andererseits

aufgrund ihres pönalen Charakters gegen Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen würden.

3.3

Die

Pflichtigen reichten 2012 eine Steuererklärung ein, in welcher jedoch lediglich

für das erste Halbjahr 2012 ein Erwerbseinkommen des Pflichtigen in Höhe von

Fr. … deklariert und ein Lohnausweis eingereicht worden war, während für

das zweite Halbjahr 2012 nicht einmal Ersatzeinkünfte – insbesondere auch

keinerlei Leistungen der Arbeitslosenkasse – angegeben waren. Dies ist insofern

widersprüchlich, als dass der Pflichtige in den Angaben zu seinen

Berufsverhältnissen per 31. Dezember 2012 (Seite 1 der

Steuererklärung) zugleich angab, (weiterhin) als … bei der D AG zu sein. Aus

der Steuerdeklaration ging damit weder hervor, dass der Pflichtige auf Mitte

2012.

entlassen worden war noch ist dessen (zeitweiliger) Rückzug aus dem

Berufsleben ersichtlich. Vielmehr hat der Pflichtige mit den Angaben zu seinem

Beruf und seinem Arbeitgeber per Stichtag 31. Dezember 2012 gerade

deklariert, auch per Ende des Jahres 2012 noch bei seinem bisherigen

Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein. Zudem wären auch bei einem gekündigten

Arbeitsverhältnis zumindest Ersatzeinkünfte der Arbeitslossenkasse zu erwarten

gewesen, da auf diese bei entsprechendem Anspruch in der Regel nicht freiwillig

und über eine längere Zeit verzichtet wird. Die Steuerdeklaration der

Pflichtigen war damit weder schlüssig noch vorbehaltslos glaubhaft.

3.4

Die

Steuerbehörde ist nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den für die

Festsetzung der Steuerfaktoren relevanten Sachverhalt bei einer

unvollständigen, widersprüchlichen oder unglaubhaften Deklaration weiter

abzuklären. Hierbei kann es auch die Steuerpflichtigen mittels Auflage zur

Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung anhalten (vgl. § 135 Abs. 1

und 2 StG sowie Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG). Haben die

Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihre Verfahrens- bzw. Mitwirkungspflichten nicht

erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, legt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2

StG und Art. 130 Abs. 2 DBG die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem

Ermessen fest (vgl. auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2008, § 19 Rz. 10 ff.).

3.5

Die am 8. Juli

2014.

erlassene Auflage an die Pflichtigen, sämtliche Lohnausweise für das

zweite Halbjahr 2012, inklusive Ersatzeinkünfte wie Leistungen aus

Arbeitslosenversicherungen, Krankentaggelder usw., oder eine Bestätigung über

die Erwerbslosigkeit in dieser Zeit einzureichen, war damit zulässig und zur

Feststellung der Sachlage geboten. Das kantonale Steueramt wies dabei auch –

unter Aufführung und Beilage der einschlägigen Gesetzesbestimmungen – auf die

Verfahrenspflichtigen der Pflichtigen und die bei Säumnis eintretenden

Rechtsnachteile hin. Insbesondere wurden auch die gesetzlichen Bestimmungen zu

Voraussetzungen und Folgen einer Ermessenstaxation aufgeführt. Nachdem die

Pflichtigen ihrer entsprechenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind und

trotz Mahnung (mit erneutem Hinweis auf die Gesetzesgrundlagen und

Säumnisfolgen) nicht auf die Aufforderung des Steueramtes reagiert haben,

durfte und musste zu einer Ermessenstaxation geschritten werden.

3.6

Aufgrund

der widersprüchlichen Deklaration und der ausstehenden Klarstellung durch die

Pflichtigen durfte das kantonale Steueramt davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer per Ende 2012 weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber

beschäftigt war und entsprechend auch weiterhin Lohn von diesem bezog. Selbst

bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis oder krankheits- oder unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeit wären zumindest Ersatzeinkünfte für das zweite Halbjahr 2012

zu erwarten gewesen. Entsprechend erscheint es keineswegs willkürlich, wenn dem

mutmasslichen Verdienst im zweiten Halbjahr 2012 das im ersten Halbjahr

erzielte Salär zugrundegelegt und damit das deklarierte Nettoeinkommen des Pflichtigen

faktisch verdoppelt wurde. Ein pönales Element ist hierin nicht zu sehen,

vielmehr handelt es sich um eine lebensnahe und realistische Schätzung, musste

die Veranlagungs- bzw. Einschätzungsbehörde doch aufgrund der Faktenlage und

der eigenen Deklaration des Pflichtigen nicht davon ausgehen, dass der

Pflichtige per Mitte Jahr entlassen worden ist und zudem auch noch auf ihm

zustehende Arbeitslosengelder verzichtet hatte. Wie schon die Vorinstanz

zurecht bemerkte, liegt es in der Natur einer Schätzung, dass diese zu hoch

oder zu tief ausfallen kann. Jedenfalls erscheint es nicht willkürlich (und im

vorliegenden Fall darüber hinaus auch durchaus plausibel), dass ein … wie der

Pflichtige ein Einkommen in Höhe des ermessensweise festgesetzten Betrags zu

erzielen vermag.

Auch bestand keine Veranlassung, die Ermessenstaxation für

die Steuerperiode 2012 an die im Vorjahr vorgenommene Ermessenstaxation

anzulehnen, nachdem in lebensnaher Einschätzung aufgrund des eingereichten

Lohnausweises (für das ganze Jahr 2012) von einem wesentlich höheren

Erwerbseinkommen ausgegangen werden musste und das für das Vorjahr

ermessensweise zugrundegelegte Erwerbseinkommen in keiner Weise belegt ist. Der

in der Steuerperiode 2012 eingereichte Lohnausweis hätte vielmehr eine Unterbesteuerung

in der Steuerperiode 2011 nahelegen müssen, hatte der Beschwerdeführer doch

auch ohne die Berücksichtigung von unregelmässigen Leistungen allein im ersten

Halbjahr 2012 ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielt, als der

Ermessenstaxation des Vorjahres für das ganze Jahr zugrunde gelegt wurde. Die

Steuerfaktoren der Steuerperiode 2011 sind jedoch nicht Gegenstand dieses

Verfahrens, weshalb die für das Jahr 2011 vorgenommene Ermessenstaxation hier

nicht weiter überprüft werden muss.

Sodann musste die Steuerbehörde auch nicht davon ausgehen,

dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ihm zustehende Ersatzeinkünfte,

namentlich Leistungen der Arbeitslosenkasse, verzichten würde.

3.7

Damit

wurde das Erwerbseinkommen des Pflichtigen für die Steuerperiode 2012 zurecht

nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt und erscheint der festgesetzte Betrag

auch in der Höhe keineswegs willkürlich oder pönal. Sowohl die Nichtigkeit der

Ermessenstaxationen als auch das Vorliegen der von den Pflichtigen geltend gemachten

(übergesetzlichen) Revisionsgründe ist damit zu verneinen.

Es kann offenbleiben, ob die von den Pflichtigen behaupteten

Rechtsfehler überhaupt geeignet (bzw. gewichtig genug) wären, die Nichtigkeit

der Ermessenstaxation zu begründen und ob die geltend gemachten Revisionsgründe

im Licht der bundesgerichtlichen Nichtanerkennung ausser- bzw. übergesetzlicher

Revisonsgründe überhaupt vorgebracht werden können.

3.8

Sodann ist

mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch festzuhalten,

dass die 90tägige relative Revisionsfrist vorliegend verpasst wurde. Es sind

keine durch die Pflichtigen erst noch aufzudeckende Verfahrensfehler oder durch

diese erst noch zu entdeckende Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, welche

geeignet wären, den Beginn der relativen Revisionsfrist nach hinten zu

verschieben. Sodann vermögen die Rechtsirrtümer oder Rechtsunkenntnisse der

Pflichtigen weder einen Revisionsgrund bilden noch die Rechtsmittel- bzw.

Revisionsfrist zu erstrecken (vgl. BGr, 11. Februar 2002,2A.11/2002, E. 2;

Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 147

DBG N. 24; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 155 StG N. 30). Vielmehr konnten die Pflichtigen

aufgrund der ihnen am 29. September 2014 zugestellten bzw. eröffneten

Ermessenstaxationen samt Rechtsmittelbelehrung auch als juristische Laien ohne

Weiteres erkennen, in welcher Höhe das Erwerbseinkommen des Pflichtigen nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde und welches (ordentliche)

Rechtsmittel sie hiergegen hätten ergreifen können. Sie wären damit gemäss

§ 155 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG bei Aufbringung

zumutbarer Sorgfalt gehalten gewesen, ihre formellen und materiellen Einwände

gegen die Ermessenstaxationen rechtzeitig im ordentlichen Rechtsmittelverfahren

vorzubringen. Eine nachträgliche Geltendmachung derselben mittels Revision ist

damit ausgeschlossen, weshalb das kantonale Steueramt bereits aus diesem Grund

auf das Revisionsgesuch der Pflichtigen nicht einzutreten hatte (vgl. hierzu

auch BGr, 14. September 2015,2C_754/2015, E. 2.3).

Damit ist die Beschwerde der Pflichtigen vollumfänglich

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund

ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsver­fahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4

und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren

SB.2017.0007 und SB.2017.0008 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde SB.2017.00007 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde SB.2017.00008 betreffend direkte Bundessteuer 2012

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00007 wird festgesetzt auf

Fr. 4'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'160.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00008 wird festgesetzt auf

Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'360.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an: …