SB.2017.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00007
22. März 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18810)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00007
SB.2017.00008
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2012, Direkte Bundessteuer 2012 (Revision),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung
2012 lediglich für das erste Halbjahr 2012 Erwerbseinkünfte von A. Da das
kantonale Steueramt Zweifel an einer vollständigen Deklaration hegte, forderte
es die Eheleute A/B mit Auflage und Fristansetzung vom 8. Juli 2014 dazu
auf, sämtliche Ausweise über Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte für die zweite
Jahreshälfte 2012 einzureichen oder schriftlich zu bestätigen, dass A während
dieser Zeit nicht gearbeitet und keine (Ersatz-)Einkünfte erzielt habe. Nachdem
die Eheleute A/B der Auflage des Steueramts auch nach einer am 28. August
2014 erfolgten Mahnung keine Folge leisteten, setzte das kantonale Steueramt
mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 26. September
2014 die Steuerfaktoren der Eheleute A/B für die Steuerperiode 2012 nach
pflichtgemässen Ermessen fest und schätzte für die Staats- und Gemeindesteuern
2012 das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf
Fr. …. Für die direkte Bundessteuer 2012 setzte es das steuerbare
Einkommen auf Fr. … fest.
Die genannten Ermessenstaxationen blieben innerhalb der
Einsprachefrist unangefochten. Die gestützt hierauf ergangenen
Schlussrechnungen vom 6. bzw. 17. Oktober 2014 über Fr. … (direkte
Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) samt aufgelaufenen
Verzugszinsen wurden jedoch nicht bezahlt, weshalb im Mai bzw. August 2015
entsprechende Betreibungsverfahren gegen die Pflichtigen eingeleitet wurden.
Die hiergegen erhobenen Teilrechtsvorschläge der Pflichtigen wurden am 18. November
2015 im Rechtsöffnungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen.
Auf ein von den Pflichtigen am 18. Januar 2016 in
Bezug auf die rechtskräftigen Ermessenstaxationen gestelltes Revisionsbegehren
trat das kantonale Steueramt am 21. Januar 2016 nicht ein.
Die dagegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen wies
das kantonale Steueramt am 30. März 2016 ab, soweit es auf diese eintrat.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 27. September 2016 ab, soweit es auf diese eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2017 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid vom 27. September 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide vom 26. September 2014
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 und die direkte Bundessteuer
2012.
nichtig seien. Eventualiter sei das kantonale Steueramt zur Revision der
genannten Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide zu verpflichten. Weiter
sei das kantonale Steueramt anzuweisen, im Rahmen einer rechtsgültigen
Verfügung das steuerbare Einkommen gemäss eingereichter Steuererklärung 2012
für die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. … sowie für die direkte
Bundessteuer 2012 auf Fr. … festzusetzen. Sodann wurde um die Zusprechung
einer Parteientschädigung ersucht.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Gemeindessteueramt nicht vernehmen liess, beantragte
das kantonale Steueramt in Vertretung der Beschwerdegegnerschaft die
Beschwerdeabweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2012 (SB.2017.0007) und
direkter Bundessteuer 2012 (SB.2017.0008) betreffen dieselben Pflichtigen sowie
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Gemäss § 140
Abs. 2 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG kann der Steuerpflichtige
eine Ermessenstaxation nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Er
hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist
die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der
Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen.
Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich
ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann.
Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu
unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 16. April 2014,
SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45 und RB 1963 Nr. 62).
2.2
Ist die
Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und die Ermessenstaxation in Rechtskraft
erwachsen, kann grundsätzlich nur noch mittels einer Revision eine
Entscheidkorrektur zugunsten des Steuerpflichtigen erwirkt werden: Gemäss § 155
Abs. 1 StG und Art. 147 Abs. 1 DBG kann ein rechtskräftiger
Entscheid auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen zu dessen
Gunsten revidiert werden, wenn (nachträglich) erhebliche oder entscheidende
Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein
mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche
Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den
Entscheid beeinflusst hat. Die im Gesetz aufgezählten Revisionsgründe sind zumindest
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abschliessend (BGr, 14. September
2015,2C_754/2015, E. 2.2; BGr, 27. Mai 2014,2C_1066/2013, E. 3.2
mit Hinweisen, offengelassen in VGr, 22. Juni 2016, SB.2015.00118, E. 2.3
[noch nicht rechtskräftig]). Das Revisionsbegehren muss sodann nach § 156
StG bzw. Art. 148 DBG innert 90 Tagen seit Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der
Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden. Eine Revision ist sodann nach
§ 155 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen,
wenn der Steuerpflichtige den angerufenen Revisionsgrund bei zumutbarer
Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können.
2.3
Nicht in
Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder Entscheide. Verfügungen oder
Entscheide sind aber nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht
nichtig, würde es doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und
Zweck des (Steuer-)Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer
(mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte
(BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Ermessenstaxationen vom 26. September 2014 sind mit unbenutztem Ablauf der
Einsprachefristen per 29. Oktober 2014 zumindest formal in Rechtskraft
erwachsen und können deshalb nur noch mittels Revision oder bei festgestellter
Nichtigkeit revidiert werden.
3.2
Die
Pflichtigen leiten die Nichtigkeit der Ermessenstaxationen vom 26. September
2014.
daraus ab, dass unzulässigerweise trotz vollständiger Deklaration eine
Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung vorgenommen worden sei, diese
willkürlich viel zu hoch ausgefallen sei und mithin pönalen Zwecken gedient habe.
Für den Fall, dass die Ermessenstaxationen nicht nichtig und damit in
Rechtskraft erwachsen sein sollten, sehen die Pflichtigen übergesetzliche
Revisionsgründe erfüllt, da einerseits das grundrechtlich verankerte
Willkürverbot und das Vertrauensprinzip gemäss Art. 9 der Bundesverfassung
(BV) verletzt seien sowie die vorgenommenen Ermessenstaxationen andererseits
aufgrund ihres pönalen Charakters gegen Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen würden.
3.3
Die
Pflichtigen reichten 2012 eine Steuererklärung ein, in welcher jedoch lediglich
für das erste Halbjahr 2012 ein Erwerbseinkommen des Pflichtigen in Höhe von
Fr. … deklariert und ein Lohnausweis eingereicht worden war, während für
das zweite Halbjahr 2012 nicht einmal Ersatzeinkünfte – insbesondere auch
keinerlei Leistungen der Arbeitslosenkasse – angegeben waren. Dies ist insofern
widersprüchlich, als dass der Pflichtige in den Angaben zu seinen
Berufsverhältnissen per 31. Dezember 2012 (Seite 1 der
Steuererklärung) zugleich angab, (weiterhin) als … bei der D AG zu sein. Aus
der Steuerdeklaration ging damit weder hervor, dass der Pflichtige auf Mitte
2012.
entlassen worden war noch ist dessen (zeitweiliger) Rückzug aus dem
Berufsleben ersichtlich. Vielmehr hat der Pflichtige mit den Angaben zu seinem
Beruf und seinem Arbeitgeber per Stichtag 31. Dezember 2012 gerade
deklariert, auch per Ende des Jahres 2012 noch bei seinem bisherigen
Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein. Zudem wären auch bei einem gekündigten
Arbeitsverhältnis zumindest Ersatzeinkünfte der Arbeitslossenkasse zu erwarten
gewesen, da auf diese bei entsprechendem Anspruch in der Regel nicht freiwillig
und über eine längere Zeit verzichtet wird. Die Steuerdeklaration der
Pflichtigen war damit weder schlüssig noch vorbehaltslos glaubhaft.
3.4
Die
Steuerbehörde ist nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den für die
Festsetzung der Steuerfaktoren relevanten Sachverhalt bei einer
unvollständigen, widersprüchlichen oder unglaubhaften Deklaration weiter
abzuklären. Hierbei kann es auch die Steuerpflichtigen mittels Auflage zur
Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung anhalten (vgl. § 135 Abs. 1
und 2 StG sowie Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG). Haben die
Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihre Verfahrens- bzw. Mitwirkungspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, legt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2
StG und Art. 130 Abs. 2 DBG die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem
Ermessen fest (vgl. auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2008, § 19 Rz. 10 ff.).
3.5
Die am 8. Juli
2014.
erlassene Auflage an die Pflichtigen, sämtliche Lohnausweise für das
zweite Halbjahr 2012, inklusive Ersatzeinkünfte wie Leistungen aus
Arbeitslosenversicherungen, Krankentaggelder usw., oder eine Bestätigung über
die Erwerbslosigkeit in dieser Zeit einzureichen, war damit zulässig und zur
Feststellung der Sachlage geboten. Das kantonale Steueramt wies dabei auch –
unter Aufführung und Beilage der einschlägigen Gesetzesbestimmungen – auf die
Verfahrenspflichtigen der Pflichtigen und die bei Säumnis eintretenden
Rechtsnachteile hin. Insbesondere wurden auch die gesetzlichen Bestimmungen zu
Voraussetzungen und Folgen einer Ermessenstaxation aufgeführt. Nachdem die
Pflichtigen ihrer entsprechenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind und
trotz Mahnung (mit erneutem Hinweis auf die Gesetzesgrundlagen und
Säumnisfolgen) nicht auf die Aufforderung des Steueramtes reagiert haben,
durfte und musste zu einer Ermessenstaxation geschritten werden.
3.6
Aufgrund
der widersprüchlichen Deklaration und der ausstehenden Klarstellung durch die
Pflichtigen durfte das kantonale Steueramt davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer per Ende 2012 weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber
beschäftigt war und entsprechend auch weiterhin Lohn von diesem bezog. Selbst
bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis oder krankheits- oder unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit wären zumindest Ersatzeinkünfte für das zweite Halbjahr 2012
zu erwarten gewesen. Entsprechend erscheint es keineswegs willkürlich, wenn dem
mutmasslichen Verdienst im zweiten Halbjahr 2012 das im ersten Halbjahr
erzielte Salär zugrundegelegt und damit das deklarierte Nettoeinkommen des Pflichtigen
faktisch verdoppelt wurde. Ein pönales Element ist hierin nicht zu sehen,
vielmehr handelt es sich um eine lebensnahe und realistische Schätzung, musste
die Veranlagungs- bzw. Einschätzungsbehörde doch aufgrund der Faktenlage und
der eigenen Deklaration des Pflichtigen nicht davon ausgehen, dass der
Pflichtige per Mitte Jahr entlassen worden ist und zudem auch noch auf ihm
zustehende Arbeitslosengelder verzichtet hatte. Wie schon die Vorinstanz
zurecht bemerkte, liegt es in der Natur einer Schätzung, dass diese zu hoch
oder zu tief ausfallen kann. Jedenfalls erscheint es nicht willkürlich (und im
vorliegenden Fall darüber hinaus auch durchaus plausibel), dass ein … wie der
Pflichtige ein Einkommen in Höhe des ermessensweise festgesetzten Betrags zu
erzielen vermag.
Auch bestand keine Veranlassung, die Ermessenstaxation für
die Steuerperiode 2012 an die im Vorjahr vorgenommene Ermessenstaxation
anzulehnen, nachdem in lebensnaher Einschätzung aufgrund des eingereichten
Lohnausweises (für das ganze Jahr 2012) von einem wesentlich höheren
Erwerbseinkommen ausgegangen werden musste und das für das Vorjahr
ermessensweise zugrundegelegte Erwerbseinkommen in keiner Weise belegt ist. Der
in der Steuerperiode 2012 eingereichte Lohnausweis hätte vielmehr eine Unterbesteuerung
in der Steuerperiode 2011 nahelegen müssen, hatte der Beschwerdeführer doch
auch ohne die Berücksichtigung von unregelmässigen Leistungen allein im ersten
Halbjahr 2012 ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielt, als der
Ermessenstaxation des Vorjahres für das ganze Jahr zugrunde gelegt wurde. Die
Steuerfaktoren der Steuerperiode 2011 sind jedoch nicht Gegenstand dieses
Verfahrens, weshalb die für das Jahr 2011 vorgenommene Ermessenstaxation hier
nicht weiter überprüft werden muss.
Sodann musste die Steuerbehörde auch nicht davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ihm zustehende Ersatzeinkünfte,
namentlich Leistungen der Arbeitslosenkasse, verzichten würde.
3.7
Damit
wurde das Erwerbseinkommen des Pflichtigen für die Steuerperiode 2012 zurecht
nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt und erscheint der festgesetzte Betrag
auch in der Höhe keineswegs willkürlich oder pönal. Sowohl die Nichtigkeit der
Ermessenstaxationen als auch das Vorliegen der von den Pflichtigen geltend gemachten
(übergesetzlichen) Revisionsgründe ist damit zu verneinen.
Es kann offenbleiben, ob die von den Pflichtigen behaupteten
Rechtsfehler überhaupt geeignet (bzw. gewichtig genug) wären, die Nichtigkeit
der Ermessenstaxation zu begründen und ob die geltend gemachten Revisionsgründe
im Licht der bundesgerichtlichen Nichtanerkennung ausser- bzw. übergesetzlicher
Revisonsgründe überhaupt vorgebracht werden können.
3.8
Sodann ist
mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch festzuhalten,
dass die 90tägige relative Revisionsfrist vorliegend verpasst wurde. Es sind
keine durch die Pflichtigen erst noch aufzudeckende Verfahrensfehler oder durch
diese erst noch zu entdeckende Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, welche
geeignet wären, den Beginn der relativen Revisionsfrist nach hinten zu
verschieben. Sodann vermögen die Rechtsirrtümer oder Rechtsunkenntnisse der
Pflichtigen weder einen Revisionsgrund bilden noch die Rechtsmittel- bzw.
Revisionsfrist zu erstrecken (vgl. BGr, 11. Februar 2002,2A.11/2002, E. 2;
Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 147
DBG N. 24; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 155 StG N. 30). Vielmehr konnten die Pflichtigen
aufgrund der ihnen am 29. September 2014 zugestellten bzw. eröffneten
Ermessenstaxationen samt Rechtsmittelbelehrung auch als juristische Laien ohne
Weiteres erkennen, in welcher Höhe das Erwerbseinkommen des Pflichtigen nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde und welches (ordentliche)
Rechtsmittel sie hiergegen hätten ergreifen können. Sie wären damit gemäss
§ 155 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG bei Aufbringung
zumutbarer Sorgfalt gehalten gewesen, ihre formellen und materiellen Einwände
gegen die Ermessenstaxationen rechtzeitig im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
vorzubringen. Eine nachträgliche Geltendmachung derselben mittels Revision ist
damit ausgeschlossen, weshalb das kantonale Steueramt bereits aus diesem Grund
auf das Revisionsgesuch der Pflichtigen nicht einzutreten hatte (vgl. hierzu
auch BGr, 14. September 2015,2C_754/2015, E. 2.3).
Damit ist die Beschwerde der Pflichtigen vollumfänglich
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund
ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren
SB.2017.0007 und SB.2017.0008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde SB.2017.00007 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde SB.2017.00008 betreffend direkte Bundessteuer 2012
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00007 wird festgesetzt auf
Fr. 4'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'160.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00008 wird festgesetzt auf
Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'360.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an: …