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Entscheid

SB.2017.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00009

10. August 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19127)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Für die Steuerperiode 2014 machte A (nachfolgend der

Pflichtige) unter anderem einen pauschalen Abzug für die Benutzung des Fahrrads

in der Höhe von Fr. 700.- geltend. Das Gemeindesteueramt rechnete mit

Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 4. Februar 2016 den

geltend gemachten Fahrradkostenabzug auf und berücksichtigte nur die Kosten für

das ZVV-Abonnement steuermindernd als Arbeitswegkosten. Hieraus resultierte für

die direkte Bundessteuer 2014 ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'600.-

und für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 ein steuerbares Einkommen von

Fr. 97'700.-, bei einem Vermögen von Fr. 79'000.-.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 7. April 2016 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht

am 19. Dezember 2016 gut und veranlagte den Pflichtigen für die direkte

Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 97'900.-. Das

steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 setzte es auf Fr.

97'000.-, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 79'000.- fest. Hierbei

gestand es dem Pflichtigen einen Abzug für die Benutzung seines Fahrrads in der

Höhe von Fr. 700.- neben dem Abzug für das ZVV-Abonnement zu.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Februar 2017 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 19. Dezember 2016 sei unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdegegners aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 7. April

2016.

seien zu bestätigen.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Pflichtige reichte am 14. März 2017 die Beschwerdeantwort ein und

beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 19. Dezember 2016

sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich die Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2017.00009) und

die direkte Bundessteuer 2014 (SB.2017.00010) betreffen denselben Pflichtigen

sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern

wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor

Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Nach

Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG und § 26 Abs. 1 lit. c

StG (beide in der Fassung gültig im Jahr 2014) werden bei unselbständiger

Erwerbstätigkeit als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen

Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen. Das Eidgenössische Finanzdepartement bzw.

die kantonale Finanzdirektion legt dafür Pauschalansätze fest, wobei dem

Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offensteht (Art. 26

Abs. 2 DBG und § 26 Abs. 2 StG).

2.2

Gemäss dem

in der Steuerperiode 2014 noch massgeblichen Art. 5 Abs. 2 der

Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von

Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

vom 10. Februar 1993 (Berufskostenverordnung, Stand 1. Januar 2009)

können als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benutzung

der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen

werden (Abs. 1). Bei Benutzung privater Fahrzeuge sind als notwendige

Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benutzung der öffentlichen

Verkehrsmittel anfallen würden (Abs. 2). Steht kein öffentliches

Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benutzung objektiv nicht zumutbar,

so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen abgezogen

werden, wobei der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten vorbehalten bleibt

(Abs. 3). Gemäss Anhang der Berufskostenverordnung betragen die

Pauschalansätze für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem

Kontrollschild im Jahr Fr. 700.-, für Motorräder mit weissem

Kontrollschild pro Fahrkilometer Fr. -.40 und für Autos pro Fahrkilometer

Fr. -.70. Ab Steuerperiode 2016 ist der Abzug für Fahrkosten ferner gemäss

Neufassung von Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung auf

Fr. 3'000.- limitiert, wobei diese Einschränkung für die vorliegend zur

Beurteilung stehende Steuerperiode irrelevant ist.

2.3

Gemäss der

Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Pauschalierung von

Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (Zürcher

Steuerbuch [ZStB] Teil I Nr. 17/202, Ziff. I) können als notwendige

Berufsauslagen im Sinn von § 26 StG ohne besonderen Nachweis für Fahrten

zwischen Wohn- und Arbeitsstätte folgende notwendige Berufsauslagen geltend

gemacht werden: die notwendigen Abonnementskosten bei ständiger Benutzung

öffentlicher Verkehrsmittel (lit. a); jährlich Fr. 700.- bei

ständiger Benutzung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gelbem

Kontrollschild (lit. b); die Abonnementskosten des öffentlichen

Verkehrsmittels bei ständiger Benutzung eines Motorrades oder Autos

(lit. c). Weiter ist der Verfügung der Finanzdirektion zu entnehmen, dass

die Kosten für das private Motorfahrzeug nur ausnahmsweise geltend gemacht

werden können.

3.

Vorliegend

ist umstritten, ob der Pflichtige neben den Kosten für das ZVV-Abonnement auch

die Pauschale für die Nutzung des Fahrrads als notwendige Berufsauslage

abziehen kann.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass nach Art. 26

Abs. 1 lit. a DBG nur die notwendigen Kosten abziehbar seien und

nicht die tatsächlich getätigten. Aus der per 1. Januar 2016 angepassten

Berufskostenverordnung (Berufskostenverordnung 2016) ergebe sich bereits aus

dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Berufskostenverordnung 2016, dass

die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder alternativ die

Kosten für die Benutzung privater Fahrzeuge abziehbar seien. Eine Kumulation

sei nicht vorgesehen. Aus der Berufskostenverordnung 2009 ergebe sich weiter,

dass, wer aus persönlichen Gründen ein privates Verkehrsmittel für den

Arbeitsweg nutze, grundsätzlich nur Anspruch auf Abzug derjenigen Kosten habe,

die ihm bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden, ausser

es stehe ihm kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder dessen Benutzung

sei objektiv nicht zumutbar.

Auch gemäss § 26 Abs. 1 lit. a StG und der

Verfügung der Finanzdirektion stehe fest, dass nur notwendige Kosten für

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte steuerlich abziehbar seien. Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz könne aus der Auflistung in der Verfügung der

Finanzdirektion nicht geschlossen werden, die Abzüge seien kumulativ zulässig.

Darüber hinaus seien für die Auslegung des Begriffs der notwendigen

Berufskosten keine ausserfiskalischen Überlegungen ausschlaggebend, wie dies

die Vorinstanz vertrete. Vorliegend erweise sich die Benutzung des Fahrrads für

den Pflichtigen auch nicht aus Zeitersparnisgründen als notwendig, da er

lediglich maximal fünf Minuten an Zeit einsparen könnte. Sodann lasse sich eine

tatsächliche Nutzung des Fahrrads kaum überprüfen bzw. nachweisen.

3.2

In seiner

Beschwerdeantwort wendet der Pflichtige im Wesentlichen ein, dass im Gesetz ein

Kumulationsverbot nicht geregelt sei, es sich dabei um ein qualifiziertes

Schweigen handeln dürfte und es zumindest fraglich sei, ob eine solche

Einschränkung auf Stufe der Verordnung überhaupt zulässig sei.

Weiter führt der Pflichtige an, dass er von seiner alten

Wohnadresse bis zum Bahnhof B mit dem Bus 11 bzw. 12 Minuten benötige. Es habe

sich jedoch gezeigt, dass er jeweils um 20 Minuten nach voller Stunde am Bahnhof

ankomme, der Zug jedoch um 18 oder 48 Minuten nach voller Stunde abfahre. Daher

sei es unbestrittenermassen zweckmässig und notwendig gewesen das Fahrrad zu

benutzen. Von seiner neuen Wohnadresse hat der Pflichtige 11 Minuten mit dem

Bus bis zum Bahnhof B. Allerdings müsse er aufgrund der Fahrzeiten des Busses

und des Zuges am Bahnhof jeweils noch fünf Minuten warten. Mit dem Fahrrad

benötige er für die Strecke bis zum Bahnhof, inklusive Abschliessen des

Fahrrads und Erreichen des Perrons, sechs Minuten. Insgesamt könne der

Pflichtige durch Benutzung des Fahrrads ca. 20 Minuten pro Tag an Zeit

einsparen.

4.

4.1

Art. 26

Abs. 1 lit. a DBG hält fest, dass als Berufskosten die notwendigen

Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Dass eine

Kumulation von Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie

privater Fahrzeuge nicht erlaubt sein soll, lässt sich aus dem Gesetzestext

jedenfalls nicht entnehmen. Verlangt ist einzig, dass die zum Abzug

zuzulassende Fahrkosten notwendig sind. Das Element der Notwendigkeit, das auch

in Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in

Erscheinung tritt, ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Nach der

Rechtsprechung genügt es, dass die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen

als der Erzielung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass die

Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist (BGr, 30. Juli 2015,

2C_374/2014, E. 2.4.2; BGr, 24. März 2014,2C_692/2013, E. 4.3;

BGr, 1. Mai 2013,2C_1001/2012, E. 2.1.2; BGE 113 Ib 114 E. 2c;

100.

Ib 480 E. 3a).

Aus der Berufskostenverordnung 2009 lässt sich entnehmen,

dass als notwendige Kosten bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die

tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden. Wird ein privates Fahrzeug

genutzt, sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benutzung

der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Nur wenn kein öffentliches

Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benutzung objektiv nicht

zumutbar ist, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den

Pauschalansätzen abgezogen werden. Die Benutzung eines öffentlichen

Verkehrsmittels ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder kränklich ist, die nächste

Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels weit von der Wohn- oder

Arbeitsstätte entfernt ist, Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss zu nicht

fahrplanmässigen Zeiten erfolgen oder der Pflichtige für seine Berufsausübung

auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (statt vieler BGr, 9. Juli 2012,

2C_807/2011, E. 2.3.1). Die angesprochene Rechtsprechung setzt sich dabei

mit Fällen auseinander, bei welchen es um Abzüge für die Benutzung eines

privaten Motorfahrzeuges geht (vgl. BGr, 12. Mai 2003,2P.254/2002; BGr

2A.389/1994, E. 2; BGr, 21. Mai 1997,2A.502/1995, E. 2 a/cc, je

mit Hinweisen) und ist deshalb vorliegend nur beschränkt einschlägig.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Fahrradkosten

grundsätzlich auch kumulativ zu den Kosten für den öffentlichen Verkehr als

Berufskosten in Abzug gebracht werden können. Dies unter den Voraussetzungen,

dass es sich um notwendige Kosten handelt, sich die Benutzung des öffentlichen

Verkehrsmittels im Vergleich zur Nutzung des Fahrrads als nicht zumutbar

erweist oder überhaupt kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.

4.2

Auf

kantonaler Ebene verhält es sich ähnlich wie auf Bundesebene: Weder aus

§ 26 Abs. 1 lit. a StG noch aus der Verfügung der Finanzdirektion

(Zürcher Steuerbuch [ZStB] Teil I Nr. 17/202, Ziff. I) geht hervor,

dass ein kumulativer Abzug von der Fahrradpauschale und Kosten für die Nutzung

von öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für

einen Abzug der Kosten für Fahren vom Wohnort zur Arbeitsstätte sind auf

kantonaler Ebene, dass es sich um notwendige Kosten handelt und sowohl die

öffentlichen Verkehrsmittel und oder das Fahrrad ständig benutzt werden.

4.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Pflichtige für seinen Arbeitsweg das Fahrrad und die

öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Ein kumulativer Abzug der Kosten für die

Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Fahrrades ist grundsätzlich und

bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen möglich (vgl. BGr, 25. April

2017,2C_1131/2016, E. 6). Dass die ständige Nutzung eines Fahrrades nur

schwer zu beweisen ist, leuchtet ein. Allerdings wird diesem Umstand dadurch

Rechnung getragen, dass für die ständige Nutzung des Fahrrads ein beschränkter

Betrag in Form von einer Pauschale abgezogen werden kann. Das kantonale

Steueramt ist der Ansicht, dass der Pflichtige durch Benutzung des Fahrrads

lediglich maximal 5 Minuten Zeit sparen kann und somit nicht aus Zeitersparnisgründen,

sondern aufgrund persönlicher Präferenz das Fahrrad benutzt werde. Dabei

unterlässt es das kantonale Steueramt den gesamten Arbeitsweg des Pflichtigen

näher zu betrachten. Betreffend die erste Wohnadresse an der E-Strasse 01

ist Folgendes festzuhalten: Die nächste Bushaltestelle ist nicht weit entfernt

und der Fussweg dauert rund 9–10 Minuten. Der Bus fährt zu regelmässigen

Zeiten und benötigt ca. 2 Minuten bis zum Bahnhof B. Es entspricht aber

auch der Tatsache, dass der Zug, welcher nach C fährt, jeweils um 18 oder 48 Minuten

nach voller Stunde abfährt und somit Wartezeiten von mindestens 5 Minuten

am Bahnhof B miteinzuberechnen sind. Somit ergibt sich eine Reisezeit von der

Wohnadresse bis zur Abfahrt des Zuges am Bahnhof B nach C von mindestens 16 Minuten.

Betreffend die aktuelle Wohnadresse des Pflichtigen an der D-Strasse 02

zeichnet sich ein ähnliches Bild ab: Auch hier ist die nächste Bushaltestelle

nicht weit entfernt, der Fussweg dauert rund 7 Minuten, der Bus fährt zu

regelmässigen Zeiten und benötigt bis zum Bahnhof B 3–4 Minuten. Die

Wartezeiten am Bahnhof B bis der Zug nach C abfährt beträgt mindestens 6 Minuten.

Die Reisezeit von der Wohnadresse bis zum Bahnhof B und der entsprechende Zug

abfährt beträgt somit mindestens 16 Minuten. Geht man von den Erwägungen der

Vorinstanz und des kantonalen Steueramts aus, wonach der Pflichtige mit dem

Fahrrad rund 8 Minuten benötigt um von seiner Wohnadresse zum Perron am

Bahnhof B zu gelangen, resultiert eine Zeitersparnis von mindestens 8 Minuten

pro Reiseweg. Mit anderen Worten benötigt der Pflichtige nur halb so viel Zeit

um den Zug zu erreichen, wenn er sein Fahrrad benutzt. Die Benutzung des

Fahrrads erweist sich unter diesen Umständen aus Zeitersparnisgründen als

begründet und die Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel

für den Weg bis zum Bahnhof B erscheint gerechtfertigt. Damit sind auch die

Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie diejenigen für

die Nutzung des Fahrrads als notwendig im Sinn der in Erwägung 4.1

angesprochenen Rechtsprechung zu erachten. Nach dem Gesagten und mit der

Vorinstanz einhergehend ist die Fahrradpauschale neben den Kosten für das

Abonnement für die öffentlichen Verkehrsmittel als Berufskosten zum Abzug

zuzulassen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen

keine Parteientschädigung zu. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch für

das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht dem obsiegenden Pflichtigen

mangels besonderen Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2017.00009 und SB.2017.00010 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2017.00009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2017.00010 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00009 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00010 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …