SB.2017.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00009
10. August 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19127)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00009
SB.2017.00010
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdeführende,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014 Direkte Bundessteuer 2014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Für die Steuerperiode 2014 machte A (nachfolgend der
Pflichtige) unter anderem einen pauschalen Abzug für die Benutzung des Fahrrads
in der Höhe von Fr. 700.- geltend. Das Gemeindesteueramt rechnete mit
Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 4. Februar 2016 den
geltend gemachten Fahrradkostenabzug auf und berücksichtigte nur die Kosten für
das ZVV-Abonnement steuermindernd als Arbeitswegkosten. Hieraus resultierte für
die direkte Bundessteuer 2014 ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'600.-
und für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 ein steuerbares Einkommen von
Fr. 97'700.-, bei einem Vermögen von Fr. 79'000.-.
Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 7. April 2016 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht
am 19. Dezember 2016 gut und veranlagte den Pflichtigen für die direkte
Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 97'900.-. Das
steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 setzte es auf Fr.
97'000.-, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 79'000.- fest. Hierbei
gestand es dem Pflichtigen einen Abzug für die Benutzung seines Fahrrads in der
Höhe von Fr. 700.- neben dem Abzug für das ZVV-Abonnement zu.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Februar 2017 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 19. Dezember 2016 sei unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdegegners aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 7. April
2016.
seien zu bestätigen.
Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Der Pflichtige reichte am 14. März 2017 die Beschwerdeantwort ein und
beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 19. Dezember 2016
sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich die Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2017.00009) und
die direkte Bundessteuer 2014 (SB.2017.00010) betreffen denselben Pflichtigen
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.3
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern
wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor
Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Nach
Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG und § 26 Abs. 1 lit. c
StG (beide in der Fassung gültig im Jahr 2014) werden bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen. Das Eidgenössische Finanzdepartement bzw.
die kantonale Finanzdirektion legt dafür Pauschalansätze fest, wobei dem
Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offensteht (Art. 26
Abs. 2 DBG und § 26 Abs. 2 StG).
2.2
Gemäss dem
in der Steuerperiode 2014 noch massgeblichen Art. 5 Abs. 2 der
Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer
vom 10. Februar 1993 (Berufskostenverordnung, Stand 1. Januar 2009)
können als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benutzung
der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen
werden (Abs. 1). Bei Benutzung privater Fahrzeuge sind als notwendige
Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel anfallen würden (Abs. 2). Steht kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benutzung objektiv nicht zumutbar,
so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen abgezogen
werden, wobei der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten vorbehalten bleibt
(Abs. 3). Gemäss Anhang der Berufskostenverordnung betragen die
Pauschalansätze für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem
Kontrollschild im Jahr Fr. 700.-, für Motorräder mit weissem
Kontrollschild pro Fahrkilometer Fr. -.40 und für Autos pro Fahrkilometer
Fr. -.70. Ab Steuerperiode 2016 ist der Abzug für Fahrkosten ferner gemäss
Neufassung von Art. 5 Abs. 1 der Berufskostenverordnung auf
Fr. 3'000.- limitiert, wobei diese Einschränkung für die vorliegend zur
Beurteilung stehende Steuerperiode irrelevant ist.
2.3
Gemäss der
Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Pauschalierung von
Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (Zürcher
Steuerbuch [ZStB] Teil I Nr. 17/202, Ziff. I) können als notwendige
Berufsauslagen im Sinn von § 26 StG ohne besonderen Nachweis für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte folgende notwendige Berufsauslagen geltend
gemacht werden: die notwendigen Abonnementskosten bei ständiger Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel (lit. a); jährlich Fr. 700.- bei
ständiger Benutzung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gelbem
Kontrollschild (lit. b); die Abonnementskosten des öffentlichen
Verkehrsmittels bei ständiger Benutzung eines Motorrades oder Autos
(lit. c). Weiter ist der Verfügung der Finanzdirektion zu entnehmen, dass
die Kosten für das private Motorfahrzeug nur ausnahmsweise geltend gemacht
werden können.
3.
Vorliegend
ist umstritten, ob der Pflichtige neben den Kosten für das ZVV-Abonnement auch
die Pauschale für die Nutzung des Fahrrads als notwendige Berufsauslage
abziehen kann.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass nach Art. 26
Abs. 1 lit. a DBG nur die notwendigen Kosten abziehbar seien und
nicht die tatsächlich getätigten. Aus der per 1. Januar 2016 angepassten
Berufskostenverordnung (Berufskostenverordnung 2016) ergebe sich bereits aus
dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Berufskostenverordnung 2016, dass
die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder alternativ die
Kosten für die Benutzung privater Fahrzeuge abziehbar seien. Eine Kumulation
sei nicht vorgesehen. Aus der Berufskostenverordnung 2009 ergebe sich weiter,
dass, wer aus persönlichen Gründen ein privates Verkehrsmittel für den
Arbeitsweg nutze, grundsätzlich nur Anspruch auf Abzug derjenigen Kosten habe,
die ihm bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden, ausser
es stehe ihm kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder dessen Benutzung
sei objektiv nicht zumutbar.
Auch gemäss § 26 Abs. 1 lit. a StG und der
Verfügung der Finanzdirektion stehe fest, dass nur notwendige Kosten für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte steuerlich abziehbar seien. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz könne aus der Auflistung in der Verfügung der
Finanzdirektion nicht geschlossen werden, die Abzüge seien kumulativ zulässig.
Darüber hinaus seien für die Auslegung des Begriffs der notwendigen
Berufskosten keine ausserfiskalischen Überlegungen ausschlaggebend, wie dies
die Vorinstanz vertrete. Vorliegend erweise sich die Benutzung des Fahrrads für
den Pflichtigen auch nicht aus Zeitersparnisgründen als notwendig, da er
lediglich maximal fünf Minuten an Zeit einsparen könnte. Sodann lasse sich eine
tatsächliche Nutzung des Fahrrads kaum überprüfen bzw. nachweisen.
3.2
In seiner
Beschwerdeantwort wendet der Pflichtige im Wesentlichen ein, dass im Gesetz ein
Kumulationsverbot nicht geregelt sei, es sich dabei um ein qualifiziertes
Schweigen handeln dürfte und es zumindest fraglich sei, ob eine solche
Einschränkung auf Stufe der Verordnung überhaupt zulässig sei.
Weiter führt der Pflichtige an, dass er von seiner alten
Wohnadresse bis zum Bahnhof B mit dem Bus 11 bzw. 12 Minuten benötige. Es habe
sich jedoch gezeigt, dass er jeweils um 20 Minuten nach voller Stunde am Bahnhof
ankomme, der Zug jedoch um 18 oder 48 Minuten nach voller Stunde abfahre. Daher
sei es unbestrittenermassen zweckmässig und notwendig gewesen das Fahrrad zu
benutzen. Von seiner neuen Wohnadresse hat der Pflichtige 11 Minuten mit dem
Bus bis zum Bahnhof B. Allerdings müsse er aufgrund der Fahrzeiten des Busses
und des Zuges am Bahnhof jeweils noch fünf Minuten warten. Mit dem Fahrrad
benötige er für die Strecke bis zum Bahnhof, inklusive Abschliessen des
Fahrrads und Erreichen des Perrons, sechs Minuten. Insgesamt könne der
Pflichtige durch Benutzung des Fahrrads ca. 20 Minuten pro Tag an Zeit
einsparen.
4.
4.1
Art. 26
Abs. 1 lit. a DBG hält fest, dass als Berufskosten die notwendigen
Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Dass eine
Kumulation von Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie
privater Fahrzeuge nicht erlaubt sein soll, lässt sich aus dem Gesetzestext
jedenfalls nicht entnehmen. Verlangt ist einzig, dass die zum Abzug
zuzulassende Fahrkosten notwendig sind. Das Element der Notwendigkeit, das auch
in Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) in
Erscheinung tritt, ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Nach der
Rechtsprechung genügt es, dass die Aufwendungen nach wirtschaftlichem Ermessen
als der Erzielung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass die
Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist (BGr, 30. Juli 2015,
2C_374/2014, E. 2.4.2; BGr, 24. März 2014,2C_692/2013, E. 4.3;
BGr, 1. Mai 2013,2C_1001/2012, E. 2.1.2; BGE 113 Ib 114 E. 2c;
100.
Ib 480 E. 3a).
Aus der Berufskostenverordnung 2009 lässt sich entnehmen,
dass als notwendige Kosten bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die
tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden. Wird ein privates Fahrzeug
genutzt, sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benutzung
der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Nur wenn kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benutzung objektiv nicht
zumutbar ist, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den
Pauschalansätzen abgezogen werden. Die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder kränklich ist, die nächste
Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels weit von der Wohn- oder
Arbeitsstätte entfernt ist, Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss zu nicht
fahrplanmässigen Zeiten erfolgen oder der Pflichtige für seine Berufsausübung
auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (statt vieler BGr, 9. Juli 2012,
2C_807/2011, E. 2.3.1). Die angesprochene Rechtsprechung setzt sich dabei
mit Fällen auseinander, bei welchen es um Abzüge für die Benutzung eines
privaten Motorfahrzeuges geht (vgl. BGr, 12. Mai 2003,2P.254/2002; BGr
2A.389/1994, E. 2; BGr, 21. Mai 1997,2A.502/1995, E. 2 a/cc, je
mit Hinweisen) und ist deshalb vorliegend nur beschränkt einschlägig.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Fahrradkosten
grundsätzlich auch kumulativ zu den Kosten für den öffentlichen Verkehr als
Berufskosten in Abzug gebracht werden können. Dies unter den Voraussetzungen,
dass es sich um notwendige Kosten handelt, sich die Benutzung des öffentlichen
Verkehrsmittels im Vergleich zur Nutzung des Fahrrads als nicht zumutbar
erweist oder überhaupt kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
4.2
Auf
kantonaler Ebene verhält es sich ähnlich wie auf Bundesebene: Weder aus
§ 26 Abs. 1 lit. a StG noch aus der Verfügung der Finanzdirektion
(Zürcher Steuerbuch [ZStB] Teil I Nr. 17/202, Ziff. I) geht hervor,
dass ein kumulativer Abzug von der Fahrradpauschale und Kosten für die Nutzung
von öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für
einen Abzug der Kosten für Fahren vom Wohnort zur Arbeitsstätte sind auf
kantonaler Ebene, dass es sich um notwendige Kosten handelt und sowohl die
öffentlichen Verkehrsmittel und oder das Fahrrad ständig benutzt werden.
4.3
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Pflichtige für seinen Arbeitsweg das Fahrrad und die
öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Ein kumulativer Abzug der Kosten für die
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Fahrrades ist grundsätzlich und
bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen möglich (vgl. BGr, 25. April
2017,2C_1131/2016, E. 6). Dass die ständige Nutzung eines Fahrrades nur
schwer zu beweisen ist, leuchtet ein. Allerdings wird diesem Umstand dadurch
Rechnung getragen, dass für die ständige Nutzung des Fahrrads ein beschränkter
Betrag in Form von einer Pauschale abgezogen werden kann. Das kantonale
Steueramt ist der Ansicht, dass der Pflichtige durch Benutzung des Fahrrads
lediglich maximal 5 Minuten Zeit sparen kann und somit nicht aus Zeitersparnisgründen,
sondern aufgrund persönlicher Präferenz das Fahrrad benutzt werde. Dabei
unterlässt es das kantonale Steueramt den gesamten Arbeitsweg des Pflichtigen
näher zu betrachten. Betreffend die erste Wohnadresse an der E-Strasse 01
ist Folgendes festzuhalten: Die nächste Bushaltestelle ist nicht weit entfernt
und der Fussweg dauert rund 9–10 Minuten. Der Bus fährt zu regelmässigen
Zeiten und benötigt ca. 2 Minuten bis zum Bahnhof B. Es entspricht aber
auch der Tatsache, dass der Zug, welcher nach C fährt, jeweils um 18 oder 48 Minuten
nach voller Stunde abfährt und somit Wartezeiten von mindestens 5 Minuten
am Bahnhof B miteinzuberechnen sind. Somit ergibt sich eine Reisezeit von der
Wohnadresse bis zur Abfahrt des Zuges am Bahnhof B nach C von mindestens 16 Minuten.
Betreffend die aktuelle Wohnadresse des Pflichtigen an der D-Strasse 02
zeichnet sich ein ähnliches Bild ab: Auch hier ist die nächste Bushaltestelle
nicht weit entfernt, der Fussweg dauert rund 7 Minuten, der Bus fährt zu
regelmässigen Zeiten und benötigt bis zum Bahnhof B 3–4 Minuten. Die
Wartezeiten am Bahnhof B bis der Zug nach C abfährt beträgt mindestens 6 Minuten.
Die Reisezeit von der Wohnadresse bis zum Bahnhof B und der entsprechende Zug
abfährt beträgt somit mindestens 16 Minuten. Geht man von den Erwägungen der
Vorinstanz und des kantonalen Steueramts aus, wonach der Pflichtige mit dem
Fahrrad rund 8 Minuten benötigt um von seiner Wohnadresse zum Perron am
Bahnhof B zu gelangen, resultiert eine Zeitersparnis von mindestens 8 Minuten
pro Reiseweg. Mit anderen Worten benötigt der Pflichtige nur halb so viel Zeit
um den Zug zu erreichen, wenn er sein Fahrrad benutzt. Die Benutzung des
Fahrrads erweist sich unter diesen Umständen aus Zeitersparnisgründen als
begründet und die Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
für den Weg bis zum Bahnhof B erscheint gerechtfertigt. Damit sind auch die
Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie diejenigen für
die Nutzung des Fahrrads als notwendig im Sinn der in Erwägung 4.1
angesprochenen Rechtsprechung zu erachten. Nach dem Gesagten und mit der
Vorinstanz einhergehend ist die Fahrradpauschale neben den Kosten für das
Abonnement für die öffentlichen Verkehrsmittel als Berufskosten zum Abzug
zuzulassen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen
keine Parteientschädigung zu. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch für
das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht dem obsiegenden Pflichtigen
mangels besonderen Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Verfahren SB.2017.00009 und SB.2017.00010 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2017.00009 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2017.00010 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00009 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00010 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …