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Entscheid

SB.2017.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00011

31. Mai 2017Deutsch23 min

(URT.2017.18974)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des

Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Felix Richner et al, § 142 N. 10).

2.3 Das

Steuerrekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig (§ 116

Abs. 1 StG).

Die Pflichtige erachtet die Unabhängigkeit der Vorinstanz als

sehr zweifelhaft, habe diese doch bei der Beurteilung der Domizilfrage

tatsachenwidrige Vermutungen getroffen. Ein Ausstandsbegehren stellt sie aber

nicht.

Das Steuerdomizil der Pflichtigen bildet Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung

sowieso einzugehen sein wird. Ausstandsgründe der vorinstanzlichen

Entscheidträger werden wie erwähnt nicht geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass bei Verfahrensfehlern

oder Fehlentscheiden in der Sache in der Regel keine Befangenheit anzunehmen

ist, haben sich die hiervon Betroffenen dagegen doch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg

zur Wehr zu setzen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 5a N. 21; vgl. auch Martin Zweifel/Silvia Hunziker

in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017,

Art. 109 N. 26; Richner et al, § 119 N. 20).

3.

3.1 Juristische

Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton

befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das

Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die

Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB] und Art. 640 des Obligationenrechts [OR]). Dem statutarischen Sitz

wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss

eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und

ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am

Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen

(bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung

bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr, 4. Dezember

2014,2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember 2009,2C_259/2009, E. 2.1;

22. Februar 2008,2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; VGr, 2.

April 2014, SB.2013.00139, E. 2.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht];

Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter

Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N. 2 ff.; Stefan

Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art.

20 N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale

Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).

Die juristische Person ist somit in der Wahl ihres

zivilrechtlichen Sitzes nicht absolut frei. Wenn das Zivilrecht den

juristischen Personen erlaubt, ihren Sitz in den Statuten selbst zu bestimmen

und zu ändern, so geht es davon aus, dass in den Statuten regelmässig der Ort

als Sitz bezeichnet wird, von dem aus die juristische Person tatsächlich

geleitet wird. Es wird also verlangt, dass dieser Entscheid auch wirklich in

die Tat umgesetzt wird und die juristische Person an diesem Ort den neuen

Mittelpunkt ihrer Existenz begründet. Ist der statutarische Sitz jedoch wie

gesagt künstlich geschaffen worden und gibt es einen konkurrierenden Ort der

wirklichen Leitung, dann ist letzterer Ort das Hauptsteuerdomizil. Wenn die

Geschäftsführung nicht an einem Ort konzentriert ist, wird die wirkliche

Leitung an dem Ort angenommen, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung

befindet bzw. von wo aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend

vollzogen werden (zum Ganzen Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der

tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei

den direkten Steuern Teil 1, StR 63/2008 S. 742, insbes. S. 746 f. mit Hinweis

unter anderem auf BGr, 4. Dezember 2003,2A.321/2003 = StE 2005

B 71.31).

Unter dem "Ort der tatsächlichen Verwaltung"

versteht der Gesetzgeber jenen Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung

zusammenlaufen bzw. die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen

(Heilinger/Maute, S. 750 ff., auch zum Folgenden, unter anderem mit Hinweis auf

die Botschaft vom 25. Mai 1983 zur Steuerharmonisierung, S. 108). Im Sinn

einer Abgrenzung nach oben geht es dabei um die Führung der laufenden Geschäfte

und nicht blosse Kontrollfunktionen oder Grundsatzentscheide. Im Sinn einer

Abgrenzung nach unten geht es aber auch nicht "nur" um administrative

Unterfunktionen. "Träger der wirklichen Leitung" sind meist der zur

Vertretung und Geschäftsführung befugte Verwaltungsrat bzw. die

Verwaltungsratsdelegierten, die auch gleichzeitig Aktionäre oder Angestellte

der Muttergesellschaft sein können. Es ist jedoch kaum denkbar, dass die

entscheidenden Dispositionsbefugnisse im Auftragsverhältnis einem Dritten

anvertraut werden.

3.2 Eine nur

beschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person mit Sitz oder mit

tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons kann sich ergeben, wenn sie im

Kanton Betriebsstätten unterhält (§ 56 Abs. 1 lit. b StG). In solchen Fällen

beschränkt sich die Steuerpflicht nach § 57 Abs. 2 StG auf die Teile des Gewinns

und Kapitals, für welche die erwähnte Steuerpflicht im Kanton besteht. Dabei

erfolgt die Steuerausscheidung gemäss § 57 Abs. 3 StG im Verhältnis zu

anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Der Begriff der Betriebsstätte

wird weder in § 56 StG noch in Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden (StHG) näher definiert, weshalb diesbezüglich die bundesgerichtliche

Praxis zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) gilt (BGE 134 I 303 E. 1.2). Eine solche Betriebsstätte setzt eine

feste Geschäftseinrichtung voraus, in der die Tätigkeit des ausserkantonalen

Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, das heisst ständige körperliche

Anlagen, in denen das Unternehmen einen qualitativ sowie quantitativ

erheblichen Teil seines technischen und kommerziellen Betriebs vollzieht (BGE

134 I 303 E. 2.2). Ausgeklammert sind nebensächliche oder untergeordnete

Tätigkeiten (BGE 110 Ia 190 E. 3).

3.3 Der

steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen

Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde

nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des

Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der

Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht

ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem

aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton

oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein

Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu

beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im

anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so

genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014,

2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, Kommentar Interkantonales

Steuerrecht, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar

StHG, Art. 46 N. 22-23a). Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn die

steuerbegründende Tatsache auf den Unterhalt einer Betriebsstätte zurückgeht

(vgl. VGr, 16. März 2016, SB.2015.00152, E. 2.3, 3.1).

4.

4.1

4.1.1

Die Vorinstanz zog in Würdigung des Augenscheinprotokolls des

Steuerkommissärs vom 27. März 2013 und der in den Akten liegenden Fotografien

die Schlussfolgerung, dass die Räume in F effektiv zur Verfügung gestanden und

benutzt worden seien. In welchem zeitlichen Ausmass und zu welchem Zweck dies

der Fall gewesen sei, gehe aus den Akten allerdings nicht hervor. Zugunsten der

Sachdarstellung der Pflichtigen spreche, dass der Mietzins von Fr. 1'600.- pro

Monat für ein blosses Briefkastendomizil hoch sei. Es seien jedoch zwei weitere

Umstände in Betracht zu ziehen. Zum einen seien gemäss Recherchen des Steuerkommissärs

im Internet (Datum 25. März 2013) an der fraglichen Adresse 152

Gesellschaften registriert gewesen, was vermuten lasse, dass das Gebäude als

reines Steuerdomizil zur Verfügung gestellt worden sei. Zum anderen würden die

der Pflichtigen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ebenfalls durch die H AG

selbst genutzt. Die Nutzung derselben Räume durch zwei voneinander unabhängige

Gesellschaften lasse es als fraglich erscheinen, dass die Pflichtige dort

tatsächlich wichtige Geschäftsunterlagen aufbewahrt habe, seien diese doch in

der Regel vertraulicher Natur.

4.1.2

Von entscheidender Bedeutung sei aber, dass die Pflichtige in der Stadt C

an der K-Strasse 01 an zentraler und repräsentativer Lage über

Räumlichkeiten verfüge. Am 13. Februar 2008 sei zwischen der I AG und der

Pflichtigen ein Untermietvertrag abgeschlossen worden, wonach Letzterer im

ersten Obergeschoss Büroräumlichkeiten von ca. 130 m2 zur

hälftigen Nutzung für Fr. 2'487.50 monatlich überlassen worden seien. Die

leitenden Personen der Pflichtigen und der I AG seien zum Teil identisch,

was auf verbundene Gesellschaften schliessen lasse. Der Mietvertrag sei am 5.

Mai 2010 ersetzt worden, indem die Pflichtigen direkt das Mietverhältnis von

der Hauptvermieterin zu einem Mietzins von Fr. 4'565.- monatlich übernommen

habe. Zudem sei am 13. April 2010 ein analoger Mietvertrag bezüglich

Büroräumlichkeiten im 2. Obergeschoss abgeschlossen worden. Weiter hätten die

sechs in der Lohnadministration geführten Mitarbeiter ihre Wohnadresse im Raum der

Stadt C gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese auch in der

Stadt C ihren Arbeitsplatz gehabt hätten bzw. bei Raumbedarf die Büros in der

Stadt C genutzt worden seien. Es sei offenkundig, dass die

Vermögensverwaltung – soweit sie auf Büroräumlichkeiten angewiesen gewesen sei

– in dieser Örtlichkeit stattgefunden habe.

4.1.3

Insgesamt sei von einer schwerpunktmässig in der Stadt C

stattfindenden Geschäftstätigkeit auszugehen, was die Annahme nach sich ziehe,

dass aus rein praktischen Gründen die damit zusammenhängende Geschäftsführung

auch dort zu verorten sei. Für die Annahme eines Sitzes an einem anderen Ort

reiche nicht aus, dass es sich um ein bisschen mehr als ein blosses

Briefkastendomizil handle. Vielmehr sei zu verlangen, dass dort eine

Geschäftsleitungstätigkeit von Gewicht stattgefunden habe. Aktivitäten, die

nicht einmal die Intensität und unternehmerische Bedeutung einer Betriebsstätte

hätten, reichten erst recht nicht aus, um in Abgrenzung zu Aktivitäten an einem

anderen Ort einen Gesellschaftssitz zu begründen. Die Pflichtige vermöge nicht

zu überzeugen, dass in F die Fäden der Geschäftsführung zusammenliefen.

Hinsichtlich der Behauptung, es hätten dort Sitzungen strategischer Art, aber

auch mit Kunden, stattgefunden, mache sie keine Angaben über die Anzahl solcher

Sitzungen, deren Inhalt oder die Teilnehmer, noch belege sie diese. Der

zeitliche Umfang der Nutzung dieser Räume sei gänzlich unbekannt.

Administrative Arbeiten, wie etwa der Versand von Einladungen an einen

Kundenanlass, seien von vornherein ungeeignet, einen Sitz zu begründen. Ebenso

helfe der Hinweis, es sei dort Personal im Bereich Kundenakquisition tätig

gewesen, nicht weiter, sei die betreffende Person mit Wohnsitz in O

(Kanton J) doch erst nach den streitigen Steuerperioden, nämlich per 1.

Januar 2011, angestellt worden.

4.2

4.2.1

Die Pflichtige macht geltend, allein die Tatsache, dass die Vorinstanz

abgewogen habe, ob die Fäden der Geschäftsführung in der Stadt C oder in F

zusammenliefen, indem sie verschiedene Gesichtspunkte pro und contra für die

beiden Orte geprüft habe, zeige auf, dass sich in F mindestens eine

Betriebsstätte befinden müsse. Es sei unbestritten, dass in F feste

Geschäftseinrichtungen vorhanden gewesen seien und ein Teil der

Geschäftstätigkeit dort abgewickelt werde (Generalversammlungssitzungen,

Verwaltungsratssitzungen, Verschicken von Einladungen an Akquisitionsanlässe).

Es hätte denn auch minimal eine Ausscheidung vorgenommen werden müssen, weshalb

schon deswegen die Sache zurückzuweisen sei. Von einem Briefkastendomizil könne

keine Rede sein.

Der Hinweis auf die im Jahr

2013 an der G-Strasse 02 in F registrierten 152 Gesellschaften hinterlasse

einen schalen Nachgeschmack und die von der Vorinstanz vorgenommene

"Ableitung" sei haarsträubend. Es spiele für die Vorinstanz also

keine Rolle, dass der diesbezügliche Auszug aus dem Jahr 2013 stamme, um

gleichzeitig zu beanstanden, dass das Arbeitsverhältnis mit der Person mit

Wohnsitz im Kanton J erst am 1. Januar 2011 (nach der hier relevanten

Steuerperioden) eingegangen worden sei. Die Vermutung, das Gebäude in F würde

Interessenten als reines Steuerdomizil zur Verfügung gestellt, sei

tatsachenwidrig und lasse sehr an der Unabhängigkeit der Vorinstanz zweifeln.

Stattdessen handle es sich um einen grossen Bürokomplex mit entsprechend vielen

Büroräumlichkeiten. Aktuell könnten dort drei Büros gemietet werden.

4.2.2

Aber auch die Überlegungen bezüglich der Nutzung derselben Räume in F durch

zwei voneinander unabhängige Gesellschaften basiere auf einer eigentümlichen

Lebenserfahrung der Vorinstanz und seien nicht ansatzweise überzeugend.

Dieselbe Frage sei auch in Bezug auf die K-Strasse 01 zu stellen, habe die

Pflichtige dort doch ebenfalls nur über einen Untermietvertrag verfügt und die

Räumlichkeiten mit der L AG bzw. M AG geteilt. Die Schränke in F

seien zudem abschliessbar gewesen.

4.2.3

Aktenwidrig sei sodann die Behauptung der Vorinstanz, seitens der

Pflichtigen würden keine Angaben über die Sitzungen gemacht. Schon mit

Schreiben vom 12. November 2012 habe sie dem Beschwerdegegner die

Einreichung entsprechender Protokolle angeboten, falls erwünscht. Hätte die

Vorinstanz die Vorlage dieser Unterlagen für erforderlich gehalten, hätte sie

sie einfordern müssen.

4.2.4

Es ergebe sich somit, dass dem Sitz in F materielle Bedeutung zukomme. Die

Situation sei nicht anders als früher bei der N AG, die den Sitz mit

geringfügiger Substanz im Kanton P gehabt habe, während sich der grösste

Teil der Aktivitäten im Kanton Zürich abgespielt habe. Das sei eben eine Frage

der Ausscheidung, wie sie durch die Steuerverwaltung des Kantons J

vorgenommen worden sei.

5.

5.1 Vorliegend

stellt sich wie erwähnt die Frage, ob das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen in

den Steuerjahren 2009 und 2010 in der Stadt C lag. Die Beweislast obliegt

nach dem Gesagten der Steuerbehörde (E. 3.3).

5.2

5.2.1

Es ist unbestritten, dass die H AG mit Vertrag vom 18. November 2008

der Pflichtigen per 1. Dezember 2008 Büroräumlichkeiten, einschliesslich

eines Benützungsrechts für die Cafeteria, an der G-Strasse 02 in F für

Fr. 1'600.- monatlich vermietet hat. Die allgemeinen Infrastrukturräume

sowie ein Einstellplatz in der Garage und die allgemeinen Besucherparkplätze

stehen ebenfalls zur Mitbenützung zur Verfügung. Die Vorinstanz hat sodann die

effektive Zurverfügungstellung und Nutzung der Räumlichkeiten nicht in Abrede

gestellt. Trotz dieser gegen ein blosses Briefkastendomizil sprechenden

Umstände ist das Steuerrekursgericht aber zutreffend von einer

schwerpunktmässig in der Stadt C stattfindenden hier zu verortenden

Geschäftstätigkeit der Pflichtigen ausgegangen, während die Aktivitäten in F

untergeordneter Natur und hinsichtlich des Steuerdomizils ohne Relevanz gewesen

seien. Angesichts der von der Pflichtigen in der Stadt C benutzten und im

Jahr 2010 sogar hinzugemieteten grosszügigen Räumlichkeiten liegt es auf der

Hand, dass sich der Ort der effektiven Geschäftsleitung hier konzentriert hat.

Dafür sprechen auch die für die sechs Personen, darunter E, für das Jahr 2010

ausgestellten Lohnausweise, aus denen hervorgeht, dass die Betreffenden alle im

Raum der Stadt C gewohnt haben. Die Annahme, dass diese ihre Tätigkeit in der

Stadt C ausgeübt haben, erweist sich als korrekt. Dasselbe gilt demnach

für die Anknüpfung der effektiven Leitung bzw. Verwaltung (vgl. E. 3.1). Schon

angesichts der erwähnten Wohnsituation ist es unwahrscheinlich, dass die

Geschäftsleitung schwerpunktmässig in F stattgefunden hat.

5.2.2

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Pflichtige in den Jahren 2009/2010

einen qualitativ sowie quantitativ erheblichen Teil ihres Betriebes in F

vollzogen hätte, was die Annahme einer Betriebsstätte erlaubte (vgl. E.3.2).

Zwar hat die Pflichtige im Rekursverfahren geltend gemacht, es sei dort

wohnhaftes Personal vorhanden, das im Bereich der Kundenakquisition tätig und

daher häufig unterwegs sei (wie sich herausstellte, war damit Frau Q gemeint).

Sodann würden in F Sitzungen strategischer Art, aber auch mit Kunden,

abgehalten sowie gewisse administrative Arbeiten erledigt, wie das Versenden

von Einladungen. Auf eine in J wohnhafte Person, die im Bereich der

Kundenakquisition tätig sei, hatte die Pflichtige auch in der Einsprache vom

30. September 2013 hingewiesen, wobei der Name von Q nicht erwähnt worden

war. Dies war auch nicht nötig, wurde Q doch erst am 1. Januar 2011

angestellt, also nach den hier relevanten Steuerperioden, wie die Vorinstanz zu

Recht angemerkt hat. Davon abgesehen weilte Q häufig im Ausland, was hier aber

ohnehin nicht weiter interessiert. Dass in den Jahren 2009/2010 anderes, mit

ebensolchen oder ähnlich wichtigen Aufgaben betrautes und in der Region F

wohnhaftes Personal für die Pflichtige tätig gewesen wäre, ist ebenfalls nicht

erkennbar und wird von Letzterer auch nicht behauptet. Sodann versteht sich von

selbst, dass Tätigkeiten wie das Versenden von Einladungen im Geschäftsfeld der

Pflichtigen nicht als qualitativ sowie quantitativ erheblich qualifiziert werden

können. Die Pflichtige ordnet diese Aktivitäten denn auch selber den

administrativen Arbeiten zu. Aber auch das Abhalten von Sitzungen in F genügte

nicht für die Annahme einer Betriebsstätte, selbst wenn sie strategischer Art

waren (vgl. vorn, E. 3.1; insbesondere BGE 134 I 303 E. 4.2).

5.2.3

Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass schon aufgrund der genannten

Umstände der Hauptbeweis für das Zusammenlaufen der Fäden der Geschäftsführung

bzw. für das Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen in den Steuerperioden 2009/2010

in der Stadt C erbracht ist.

5.3 Im

Folgenden ist zu prüfen, inwieweit die Pflichtige im Rahmen des Gegenbeweises

Zweifel an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen

Schlussfolgerungen nachzuweisen vermag. Die rechtskundig vertretene Pflichtige

stellt in diesem Zusammenhang primär die im Rekursentscheid getroffene

Würdigung einzelner Indizien infrage, macht aber keine konkreten Ausführungen

hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit in F im fraglichen Zeitraum.

5.4 Soweit die

Pflichtige geltend macht, allein das Abwägen der Vorinstanz, ob die Fäden der

Geschäftsleitung in F oder in der Stadt C zusammenliefen, zeige auf, dass

in F mindestens eine Betriebsstätte vorliegen müsse, ist auf die vorangehenden

Ausführungen (E. 5.2) zu verweisen. Es versteht sich von selbst, dass die

Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung entsprechende Abwägungen vorzunehmen

hatte. Selbstredend kann daraus nicht hergeleitet werden, dass deswegen in F

mindestens eine Betriebsstätte vorliege.

5.5 Die

Vorinstanz hat im Sinn eines (weiteren) Indizes auf die im Jahr 2013 an der G-Strasse 02

in F registrierten 152 Firmen hingewiesen (E. 4.1.1). Die Pflichtige erachtet

die darauf gründende Vermutung der Vorinstanz, wonach das Gebäude in F als

reines Steuerdomizil zur Verfügung gestellt worden sei, als schlechterdings

tatsachenwidrig. Die Unabhängigkeit der Vorinstanz sei zu bezweifeln (E.

4.2.2).

Die Pflichtige bestreitet die Registrierung der 152 Firmen

nicht, weshalb keine diesbezügliche Tatsachenwidrigkeit vorliegt. Der Vorinstanz

war es grundsätzlich unbenommen, auf die Registrierung der 152 Firmen

hinzuweisen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen (zur Frage der Unabhängigkeit

siehe E. 2.3). Jedenfalls ist die Registrierung von 152 Fir­men an

ein und derselben Adresse, selbst bei einem grossen Bürokomplex,

aussergewöhnlich. Allerdings geht es beim genannten Indiz um die Situation im

Jahr 2013, sodass es vorliegend nicht weiter von Relevanz ist. Insoweit vermag

die Pflichtige dieses eine Indiz infrage zu stellen. Dies führt aber zu keiner

anderen Gesamtbeurteilung, ist der Hauptbeweis für das Steuerdomizil in der

Stadt C doch auch ohne dieses Indiz erbracht (E. 5.2). Der Vollständigkeit

halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vorinstanz dieses Indiz nur gering

gewichtet hat.

5.6 Aber auch

die Ausführungen der Pflichtigen, die Mitbenützung der Räumlichkeiten in F

durch die H AG tauge nicht als Argument für die Annahme des

Hauptsteuerdomizils in der Stadt C, seien doch die Schränke in F

abschliessbar gewesen und seien die Räumlichkeiten in der Stadt C

ebenfalls mit der L AG bzw. M AG geteilt worden, überzeugen nicht.

Der Beschwerdegegner hat darauf hingewiesen, dass E, Geschäftsführer der

Pflichtigen, in den Geschäftsjahren 2009/2010 die Kollektivunterschrift bei der

M AG innegehabt habe, was auf eine enge geschäftliche Beziehung mit dieser

Gesellschaft schliessen lasse. Solches treffe auf die H AG in F nicht zu.

Die Pflichtige bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung denn auch nicht. Die

Beziehungen der L AG bzw. M AG und der H AG zur Pflichtigen

lassen sich daher nicht miteinander vergleichen, woran auch die Verriegelung

der Schränke in F nichts ändert.

5.7 In der

Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte von der

Pflichtigen die schon mit Schreiben vom 12. November 2012 angebotenen

Protokolle einfordern müssen, falls diese Unterlagen für erforderlich erachtet

worden seien. Insoweit macht die Pflichtige geltend, der Hauptbeweis sei nicht

rechtsgenügend erbracht bzw. es liege eine Gehörsverletzung vor, weil offerierte

Beweise nicht abgenommen worden seien.

Im Schreiben an das Kantonale Steueramt Zürich vom 12.

November 2012 hatte die Pflichtige bezüglich der Geschäftstätigkeit in J

darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Generalversammlungen und auch die

Verwaltungsratssitzungen in F abgehalten worden seien. Als Klammerbemerkung

wurde angefügt, entsprechende Protokolle könnten nochmals nachgereicht werden,

falls erwünscht. Wenn die Pflichtige nun geltend macht, die offerierten

Unterlagen seien nicht eingefordert worden, lässt sie ausser Acht, dass der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz die Durchführung von Generalversammlungen

und Verwaltungsratssitzungen in F nicht in Abrede gestellt haben. Demnach

mussten sie die diesbezüglichen Unterlagen auch nicht einfordern. Davon

abgesehen wäre es der rechtskundigen Pflichtigen freigestanden, zwecks

Erbringung des Gegenbeweises weitere sachdienliche Unterlagen ins Recht zu

reichen, wie im Rekursentscheid zu Recht festgehalten wurde.

5.8 In

gesamthafter Würdigung der genannten Umstände ergibt sich dementsprechend, dass

der Hauptbeweis für die schwerpunktmässige Geschäftstätigkeit bzw. das

Hauptsteuerdomizil in der Stadt C erbracht ist und dies die Pflichtige im

Rahmen des Gegenbeweises nicht zu erschüttern vermag. Auch ihr nicht substanziierter

Hinweis auf die N AG mit Sitz im Kanton P und deren Aktivitäten im

Kanton Zürich führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 8'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …