SB.2017.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00012
3. März 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00012/SB.2017.00017
SB.2017.00020/SB.2017.00021
Verfügung
des Einzelrichters
vom 3. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
beide vertreten durch RA C
und RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Steueramt
des Kantons Zürich,
2. E,
3. F,
4. G,
Nrn.
2–4 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Ausstand
(aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
I.
A. Am 6. Juli
2015 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren
gegen die A AG für die Steuerperioden 2005 bis 2008. Am 15. November
2016 erging der erstinstanzliche Entscheid; das Einspracheverfahren ist hängig.
Ebenfalls am 6. Juli 2015 eröffnete das kantonale Steueramt ein
Bussenverfahren gegen die B AG für die Steuerperioden 2005 bis 2008, wobei
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung der
betreffenden Steuerperioden sistiert worden ist. Die erstinstanzlichen
Entscheide ergingen am 14. Januar 2016; das Einspracheverfahren betreffend
die Steuerperioden 2005 bis 2007 ist hängig.
B. Am 14. November
2016 stellten die A AG und die B AG ein Ausstandsgesuch gegen alle im
Verfahren involvierten Mitarbeiter des kantonalen Steueramts. Die Amtsleitung
des kantonalen Steueramts wies das Gesuch am 16. Dezember 2016 ab, soweit
es darauf eintrat. Dabei entzog es dem Lauf der Rekursfrist und dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung.
II.
Am 22. Dezember 2016
ersuchten die A AG und die B AG bei der Finanzdirektion um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 18. Januar 2017 erhoben
sie sodann Rekurs. Die Finanzdirektion wies das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung am 25. Januar 2017 ab und entzog der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Februar
2017 liessen die A AG und die B AG dem Verwaltungsgericht beantragen,
es sei die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens wiederherzustellen. Zudem
verlangten sie eine Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Verfahren SB.2017.00012 (Staats-
und Gemeindesteuern) bzw. SB.2017.00017 (direkte Bundessteuer) bezüglich der A AG
sowie die Verfahren SB.2017.00020 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw.
SB.2017.00021 (direkte Bundessteuer) bezüglich der B AG betreffen zwar
verschiedene Beschwerdeführerinnen; die Vorinstanz hat sie indessen in einem
Entscheid zusammengefasst und die Beschwerdeführerinnen haben gemeinsam eine
Beschwerde eingereicht, weshalb sich eine Vereinigung aufgrund der identischen
Sach- und Rechtslage rechtfertigt.
2.
2.1 Die Amtsleitung des kantonalen Steueramts
geht in der Verfügung vom 16. Dezember 2016 davon aus, dass ein
Verwaltungsangestellter, dessen Ausstand verlangt wird, bis zum rechtskräftigen
Entscheid (über den Ausstand) in den Ausstand zu treten habe und keine weiteren
Prozesshandlungen vornehmen dürfe. Dabei verweist sie auf eine entsprechende
Lehrmeinung von Regina Kiener (in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 47). Die
Literaturstellen, die Regina Kiener zur Untermauerung dieser Auffassung angibt
(namentlich Walter Haller, in: Isabelle Häner et. al [Hrsg.], Kommentar zur
Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 43 N. 4), sind
indessen nicht einschlägig, weil sie sich auf Fälle beziehen, in denen die
Befangenheit des Betroffenen feststeht und nicht lediglich von einer Partei
behauptet wird. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb das blosse
Stellen eines Ausstandsgesuchs zwingend den Ausstand des Betroffenen bis zum
rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch zur Folge haben müsste. Andernfalls
könnte ein Gesuchsteller eine Behörde faktisch lahmlegen oder zumindest ihm
missliebige Verwaltungsangestellte jederzeit in den Ausstand befördern, indem
er immer wieder Ausstandsgesuche gegen sie stellt. Denn es ist den Parteien
unbenommen, nach der rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsverfahrens ein
neues Ausstandsgesuch aufgrund veränderter Umstände zu stellen (vgl. etwa BGr,
11. Juli 2001,1P.108/2001, E. 2d/bb), dass dann wiederum bis zur
rechtskräftigen Erledigung den Ausstand des Mitarbeiters zur Folge hätte. Zur
Verhinderung solcher rechtsmissbräuchlichen Gesuche sieht denn etwa Art. 59
Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) vor, dass die
betroffene Person bis zum Entscheid über den Ausstand ihr Amt weiter ausübt.
Gemäss Botschaft vom 21. Dezember 2005 soll diese Regelung verhindern,
dass das Verfahren durch offensichtlich haltlose Ausstandsbegehren blockiert
wird (BBl 2006 1085, 1150). Auch in der Literatur zum Zivilprozessrecht – wo
eine gleichlautende gesetzliche Bestimmung fehlt – wird die Auffassung
vertreten, dass das Ausstandsgesuch die weitere Mitwirkung der abgelehnten
Person am Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht
hindere; ihre weiteren Verfahrenshandlungen stünden aber unter dem Risiko ihrer
Anfechtbarkeit bei erfolgreicher Ablehnung (vgl. Stephan Wullschleger, in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 49 N. 12b).
Damit liegt es grundsätzlich im Ermessen der betroffenen Behörde, ob sie bis
zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsgesuchs das Verfahren sistiert, an
einen neuen Mitarbeiter übergibt oder vom bisherigen Mitarbeiter weiter
betreuen lässt mit dem Risiko, dass es bei einer Gutheissung wiederholt werden
müsste.
2.2 Ist somit
davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch als solches der weiteren Mitwirkung
der vom Gesuch Betroffenen am Verfahren nicht entgegensteht, spielt es im
vorliegenden Fall keine Rolle, ob dem Rekursverfahren aufschiebende Wirkung
zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung hat lediglich zur Folge, dass die in
der angefochtenen Verfügung getroffene Rechtsfolge nicht mit der Eröffnung
eintritt, sondern aufgeschoben wird und vorläufig keine Rechtswirksamkeit
entfaltet (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 2). Weil die
Amtsleitung des kantonalen Steueramts das Ausstandsgesuch abgewiesen hat,
soweit sie darauf überhaupt eingetreten ist, würde die aufschiebende Wirkung
lediglich die vor dem Entscheid bestehende Rechtslage weitergelten lassen, die
den vom Gesuch betroffenen Mitarbeitern wie erwähnt die weitere Mitwirkung am
Verfahren gestattet. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen im
Rekursverfahren als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verbot der
weiteren Mitwirkung der vom Ausstandsgesuch Betroffenen) aufzufassen und der
angefochtene Zwischenentscheid als Abweisung dieses Massnahmengesuchs (vgl. auch Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N. 19).
3.
3.1 Zwischenentscheide sind
vor Verwaltungsgericht unter denselben Voraussetzungen anfechtbar, die im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]) Geltung besitzen (§ 19a Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]). Im vorliegenden Fall ist zwar ein Zwischenentscheid in einem
Ausstandsverfahren angefochten, der allerdings nicht selber den Ausstand zum
Gegenstand
hat, sondern lediglich die Abweisung des Gesuchs um Erlass
vorsorglicher Massnahmen für das Rekursverfahren. In diesem Fall ist nicht
Art. 92 Abs. 1 BGG einschlägig, sondern Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG, weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Auf diesen Umstand weist
der angefochtene Entscheid zutreffend hin (vgl. E. 5 der Verfügung vom 25. Januar
2017).
3.2 Die
Beschwerdeführerinnen erblicken den nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin,
dass die befangenen Mitarbeiter durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung bis
zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsverfahrens am Verfahren weiter
mitwirken. Damit werde der Zweck des Ausstandsgesuchs faktisch unterlaufen.
Diese Verletzung des Anspruchs auf eine gleiche und gerechte Behandlung könne
selbst bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs im Rechtsmittelverfahren
nicht geheilt werden, weil die Verfahrenshandlungen der befangenen Mitarbeiter
in diesem Fall nicht aus den Akten entfernt würden, sondern eine prädjudizielle
Wirkung hätten und einfach durch andere Mitarbeiter wiederholt würden. Sodann
werde das Beschleunigungsgebot verletzt, weil das ganze Verfahren – bei einer
Gutheissung des Ausstandsgesuchs – wiederholt werden müsste. Schliesslich
könnten weitere Steuer- und Amtsgeheimnisverletzungen nicht ausgeschlossen
werden, sollten die vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitarbeiter das Verfahren
weiterführen.
3.3
3.3.1 Würde den vom Ausstandsgesuch betroffenen
Verwaltungsangestellten mittels vorsorglicher Massnahme untersagt werden, bis
zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch weiter am Verfahren mitzuwirken,
würde die vorher erläuterte allgemeine Regel – wonach das Ausstandsgesuch
gerade nicht den Ausstand der Betroffenen bis zum (rechtskräftigen) Entscheid
über das Gesuch bewirkt (vgl. vorne E. 2.1) – ausser Kraft gesetzt. Es ist
im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, welcher nicht wiedergutzumachende
Nachteil den Beschwerdeführerinnen daraus erwächst, dass die vom
Ausstandsgesuch Betroffenen während des Ausstandsverfahrens weiter am Verfahren
mitwirken. Sollte das Ausstandsgesuch letztlich doch gutgeheissen werden,
könnten die Verfahrenshandlungen der befangenen Mitarbeiter ohne Weiteres aus
den Akten entfernt werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, dass diese
Handlungen in der Folge einfach durch einen neuen Mitarbeiter wiederholt
würden, ist unbehelflich. Es läge letztlich im Ermessen des neuen (und
unbefangenen) Mitarbeiters, wie er die Akten würdigt und ob bzw. welche
Verfahrenshandlungen er vornehmen möchte, wobei es zulässig wäre,
Verfahrenshandlungen zu wiederholen.
3.3.2
Ebenso ist der Vorwurf unrichtig, dass das Beschleunigungsgebot verletzt
werde, weil das Verfahren bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs wiederholt
werden müsste. Denn selbst wenn die vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitarbeiter
bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Ausstand nicht mehr am Verfahren
mitwirken dürften, wäre das kantonale Steueramt nicht verpflichtet, neue
Mitarbeiter mit der Fortführung des Verfahrens zu betrauen. Es könnte stattdessen
das Verfahren bis zur Erledigung des Ausstandsverfahren sistieren (vgl.
E. 2.1 am Ende), was auch die Beschwerdeführerinnen anerkennen (vgl. Ziff. 64
der Beschwerde: "Sollte das Kantonale Steueramt Zürich die anhängigen
Verfahren während des Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf den Ausstand
weiterführen wollen…"), was das Verfahren letztlich gleich verzögern
würde, wie wenn es nach Gutheissung des Ausstandsgesuchs wiederholt werden
müsste. Würde das Gesuch aber letztinstanzlich abgewiesen, so wäre das Vorgehen
des kantonalen Steueramts – das Verfahren mit den bisherigen Mitarbeitern
weiterzuführen, die mit dem Fall vertraut sind und sich nicht einarbeiten
müssen – mit einer grossen Verfahrensbeschleunigung verbunden.
3.3.3
Was schliesslich die drohenden künftigen Steuer- und
Amtsgeheimnisverletzungen betrifft, so bringen die Beschwerdeführerinnen in der
Beschwerde vor, dass der angeblich den Medien zugespielte
Sicherungshinterlegungsvertrag "praktisch ausschliesslich Steuerbehörden
und nicht einem breiteren Personenkreis bekannt [waren]", "namentlich
der Eidgenössischen Steuerverwaltung, der Steuerverwaltung des Kantons H, der
Steuerverwaltung der Stadt I und schliesslich dem Kantonalen Steueramt
Zürich". Dies erhärte "die Vermutung, dass es Mitarbeiter der Steuerbehörden
waren". Damit steht einerseits fest, dass der besagte Vertrag eben nur
"praktisch" und nicht ausschliesslich den Steuerbehörden bekannt
gewesen ist, weshalb es eine reine Mutmassung darstellt, dass ein Mitarbeiter
der Steuerbehörden den Vertrag den Medien hat zukommen lassen. Andererseits
gibt es – selbst wenn es ein Mitarbeiter der Steuerbehörden gewesen sein sollte
– keinen handfesten Hinweis, dass es ein Mitarbeiter des Steueramts des Kantons
Zürich war. Deshalb kommt es nicht infrage, mehrere Angestellte des kantonalen
Steueramts aufgrund von reinen Mutmassungen in Bezug auf eine nicht bewiesene
Steuer- und Amtsgeheimnisverletzungen vorsorglich und vor dem Entscheid über
das Ausstandsgesuch vom Fall abzuziehen, was bereits die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat.
3.4 Zusammenfassend
erwächst den Beschwerdeführerinnen aus dem angefochtenen Entscheid
offensichtlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die
Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (§ 38b
Abs. 1 lit. a VRG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Die vorliegende Verfügung gilt als Zwischenentscheid im
laufenden Ausstandsverfahren und kann deshalb nur dann vor Bundesgericht
angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. E. 3.1).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Die
Verfahren SB.2017.00012, SB.2017.00017, SB.2017.00020 und SB.2017.00021 werden
vereinigt.
2. Auf die
Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2017.00012 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 30.-- Zustellkosten,
Fr. 530.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2017.00017 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 30.-- Zustellkosten,
Fr. 530.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2017.00020 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 30.-- Zustellkosten,
Fr. 530.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2017.00021 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 30.-- Zustellkosten,
Fr. 530.-- Total der Kosten.
7. Die Gerichtskosten in den
Verfahren SB.2017.00012 und SB.2017.00017 werden der A AG auferlegt.
8 Die
Gerichtskosten in den Verfahren SB.2017.00020 und SB.2017.00021 werden der B AG
auferlegt.
9. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
10. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Sachverhalt
Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
Erwägungen
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11.
Mitteilung an: …