SB.2017.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00018
19. April 2017Deutsch6 min
(URT.2017.18880)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
2. C AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Steuerausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 23. Februar 2015 ersuchte die C AG die Steuerbehörden
um Ausstellung eines Steuerausweises (trotz Datensperre) ab Steuerjahr 2007 von
A, da sie gegen ihn eine Forderung besitze und beurteilen müsse, ob diese
einbringlich sei. Das Steueramt der Stadt Zürich hiess das Gesuch am 8. August
2016 insoweit gut, als dass es die Ausstellung eines Steuerausweises gemäss der
letzten rechtskräftigen Einschätzung in Aussicht stellte.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A wies die
Finanzdirektion am 20. Januar 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Gesuch um Ausstellung eines
Steuerausweises abzuweisen. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.
Die Finanzdirektion und die C AG schlossen auf Abweisung
der Beschwerde. Auch das Steueramt der Stadt Zürich schloss auf Abweisung der
Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen
und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss
letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung
aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt
wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22 Abs. 1
des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz
[IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten im
Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn
die gesuchstellende Person glaubhaft macht bzw. nachweist, dass die Sperrung
sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert
(§ 122 Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG).
1.2
Die Finanzdirektion
hat erwogen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 in
wirtschaftlichem Kontakt stünden, da ein Forderungsprozess hängig sei. Die Beschwerdegegnerin 2
sei auf rasche und verlässliche Angaben über die Steuerfaktoren des Beschwerdeführers
zwecks Prüfung der Solvenz und zur Abschätzung des Prozess- und Inkassorisikos
angewiesen, weshalb ihr der Steuerausweis auszustellen sei.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass keine
wirtschaftliche Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 mehr
bestehe. Er sei zwar vom Zürcher Obergericht am 29. September 2014
verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. … zu bezahlen, doch
habe er diese Schuld längstens beglichen. Die Verurteilung zur Zahlung von Fr. …
durch das Bezirksgericht Zürich habe das Obergericht vollständig umgestossen;
zwar sei dieser Entscheid vor Bundesgericht angefochten worden, doch bedeute
dies, dass die geltend gemachte Forderung bis jetzt lediglich eine Behauptung
sei. Würde bereits die Behauptung einer Forderung für die Durchbrechung der
Datensperre ausreichen, wäre dieses Rechtsinstitut jeglicher Wirkung beraubt.
Weiter gebe es keine objektiven Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2
durch die Sperrung der Daten an der Verfolgung eigener Rechte gehindert werde.
1.3
Wie beide
Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist ein Steuerausweis trotz
Datensperre auszustellen, wenn der Gesuchsteller mit dem Steuerpflichtigen in
einer wirtschaftlichen Beziehung steht und auf rasche und verlässliche Angaben
über die Steuerfaktoren zwecks Prüfung seiner Kreditfähigkeit angewiesen ist
(vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 122 N. 8). So
hat das Verwaltungsgericht die Ausstellung eines Steuerausweises geschützt, als
ein Mann gegenüber seiner früheren Ehefrau eine Abänderungsklage anstrebte und
ihre aktuelle wirtschaftliche Lage in Erfahrung bringen wollte, um die
Prozesschancen einschätzen zu können (vgl. VGr, 13. April 2011, SB.2010.00174,
E. 1, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2
am 11. September 2000 einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen haben. Die Beschwerdegegnerin 2
macht gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Vertrag eine Forderung
in Millionenhöhe geltend. Während das Bezirksgericht Zürich diese Forderung im
Umfang von Fr. … geschützt hat, hat das Obergericht Zürich die Klage am
22.
Juli 2016 abgewiesen. Das hernach angerufene Bundesgericht hat den Entscheid
des Obergerichts am 6. März 2017 aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid
zurückgewiesen, sodass das Verfahren zurzeit wieder vor Obergericht hängig ist.
Folglich ist über die Forderung der Beschwerdegegnerin 2 noch nicht
rechtskräftig entschieden worden, was allerdings keine Rolle spielt, weil weder
§ 122 Abs. 3 StG noch § 22 Abs. 2 IDG verlangen, dass der
Gesuchsteller zur Durchbrechung der Datensperre über eine gerichtlich
rechtskräftig zugesprochene Forderung verfügen muss. Angesichts des
Aktienkaufvertrags und des hängigen Zivilverfahrens ist es offensichtlich, dass
eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2
besteht, was für die Ausstellung des Steuerausweises ausreicht. Ebenso ist es
offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 alleine wegen des hohen
Streitwerts des hängigen Zivilverfahrens darauf angewiesen ist, verlässliche
Angaben über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu erhalten, weil sie
nur so abschätzen kann, ob sich weitere Investitionen in den Prozess lohnen würden
bzw. ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt erhältlich wäre.
1.4
Zusammenfassend
wird die Beschwerdegegnerin 2 durch die Datensperre an der Verfolgung
ihrer Rechte behindert. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Sperre nach § 122
Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG sind offensichtlich erfüllt, was
zur Abweisung der Beschwerde führt.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG). Eine solche ist auch dem Steueramt der Stadt
Zürich nicht zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem
vorliegenden Verfahren ein besonderer Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …