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Entscheid

SB.2017.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00018

19. April 2017Deutsch6 min

(URT.2017.18880)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 23. Februar 2015 ersuchte die C AG die Steuerbehörden

um Ausstellung eines Steuerausweises (trotz Datensperre) ab Steuerjahr 2007 von

A, da sie gegen ihn eine Forderung besitze und beurteilen müsse, ob diese

einbringlich sei. Das Steueramt der Stadt Zürich hiess das Gesuch am 8. August

2016 insoweit gut, als dass es die Ausstellung eines Steuerausweises gemäss der

letzten rechtskräftigen Einschätzung in Aussicht stellte.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A wies die

Finanzdirektion am 20. Januar 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Gesuch um Ausstellung eines

Steuerausweises abzuweisen. Zudem verlangte er eine Parteientschädigung.

Die Finanzdirektion und die C AG schlossen auf Abweisung

der Beschwerde. Auch das Steueramt der Stadt Zürich schloss auf Abweisung der

Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen

und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss

letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung

aus (§ 122 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]). Weil der Steuerausweis voraussetzungslos an Private ausgestellt

wird, kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen (§ 22 Abs. 1

des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz

[IDG] in Verbindung mit § 122 Abs. 2 StG). Sind die Daten im

Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn

die gesuchstellende Person glaubhaft macht bzw. nachweist, dass die Sperrung

sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert

(§ 122 Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG).

1.2

Die Finanzdirektion

hat erwogen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 in

wirtschaftlichem Kontakt stünden, da ein Forderungsprozess hängig sei. Die Beschwerdegegnerin 2

sei auf rasche und verlässliche Angaben über die Steuerfaktoren des Beschwerdeführers

zwecks Prüfung der Solvenz und zur Abschätzung des Prozess- und Inkassorisikos

angewiesen, weshalb ihr der Steuerausweis auszustellen sei.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass keine

wirtschaftliche Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 mehr

bestehe. Er sei zwar vom Zürcher Obergericht am 29. September 2014

verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. … zu bezahlen, doch

habe er diese Schuld längstens beglichen. Die Verurteilung zur Zahlung von Fr. …

durch das Bezirksgericht Zürich habe das Obergericht vollständig umgestossen;

zwar sei dieser Entscheid vor Bundesgericht angefochten worden, doch bedeute

dies, dass die geltend gemachte Forderung bis jetzt lediglich eine Behauptung

sei. Würde bereits die Behauptung einer Forderung für die Durchbrechung der

Datensperre ausreichen, wäre dieses Rechtsinstitut jeglicher Wirkung beraubt.

Weiter gebe es keine objektiven Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2

durch die Sperrung der Daten an der Verfolgung eigener Rechte gehindert werde.

1.3

Wie beide

Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist ein Steuerausweis trotz

Datensperre auszustellen, wenn der Gesuchsteller mit dem Steuerpflichtigen in

einer wirtschaftlichen Beziehung steht und auf rasche und verlässliche Angaben

über die Steuerfaktoren zwecks Prüfung seiner Kreditfähigkeit angewiesen ist

(vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 122 N. 8). So

hat das Verwaltungsgericht die Ausstellung eines Steuerausweises geschützt, als

ein Mann gegenüber seiner früheren Ehefrau eine Abänderungsklage anstrebte und

ihre aktuelle wirtschaftliche Lage in Erfahrung bringen wollte, um die

Prozesschancen einschätzen zu können (vgl. VGr, 13. April 2011, SB.2010.00174,

E. 1, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2

am 11. September 2000 einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen haben. Die Beschwerdegegnerin 2

macht gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf diesen Vertrag eine Forderung

in Millionenhöhe geltend. Während das Bezirksgericht Zürich diese Forderung im

Umfang von Fr. … geschützt hat, hat das Obergericht Zürich die Klage am

22.

Juli 2016 abgewiesen. Das hernach angerufene Bundesgericht hat den Entscheid

des Obergerichts am 6. März 2017 aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid

zurückgewiesen, sodass das Verfahren zurzeit wieder vor Obergericht hängig ist.

Folglich ist über die Forderung der Beschwerdegegnerin 2 noch nicht

rechtskräftig entschieden worden, was allerdings keine Rolle spielt, weil weder

§ 122 Abs. 3 StG noch § 22 Abs. 2 IDG verlangen, dass der

Gesuchsteller zur Durchbrechung der Datensperre über eine gerichtlich

rechtskräftig zugesprochene Forderung verfügen muss. Angesichts des

Aktienkaufvertrags und des hängigen Zivilverfahrens ist es offensichtlich, dass

eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2

besteht, was für die Ausstellung des Steuerausweises ausreicht. Ebenso ist es

offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 alleine wegen des hohen

Streitwerts des hängigen Zivilverfahrens darauf angewiesen ist, verlässliche

Angaben über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu erhalten, weil sie

nur so abschätzen kann, ob sich weitere Investitionen in den Prozess lohnen würden

bzw. ein allfälliger Prozessgewinn überhaupt erhältlich wäre.

1.4

Zusammenfassend

wird die Beschwerdegegnerin 2 durch die Datensperre an der Verfolgung

ihrer Rechte behindert. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Sperre nach § 122

Abs. 3 StG und § 22 Abs. 2 IDG sind offensichtlich erfüllt, was

zur Abweisung der Beschwerde führt.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG). Eine solche ist auch dem Steueramt der Stadt

Zürich nicht zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm aus dem

vorliegenden Verfahren ein besonderer Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …