SB.2017.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00023
10. Mai 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18933)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00023
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war Inhaber und Betreiber des Restaurants "D"
an der E-Strasse 01 in D. In der einzig von der Ehefrau B unterzeichneten
Steuererklärung 2013 wurden Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit
des Ehemanns in der Höhe von Fr. … deklariert. Insgesamt resultierte ein
steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ….
Mit Auflage vom 4. August 2015 forderte das kantonale Steueramt die
Eheleute A/B (nachfolgend: die Pflichtigen) u. a. auf, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit das vollständige Hauptbuch, insbesondere ein ordnungsgemäss
geführtes Kassabuch, sowie unterzeichnete Geschäftsabschlüsse einzureichen.
Ferner sei der detaillierte belegmässige Nachweis zu erbringen, wo die gemäss
vorliegender Handänderungsanzeige am 18. Dezember 2013 für Fr. … erworbene
Liegenschaft H-Strasse 02/03/04 in I in der Steuererklärung 2013
deklariert worden und wie der Kaufpreis der Liegenschaft finanziert worden sei.
Sofern die Liegenschaft mittels Hypotheken finanziert worden sei, seien die
Kreditverträge vorzulegen; bei einer Finanzierung mittels Privatdarlehens sei
der Sachverhalt zu belegen. Die Auflage wurde am 16. September 2015
erfolglos gemahnt. Mit Einschätzungsentscheid vom 22. Oktober 2015
schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern 2013 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.
Am 22. November 2015 reichten die Pflichtigen für die Steuerperiode 2013
eine neue Steuererklärung ein, welche als Einsprache entgegengenommen wurde.
Darin deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. … und
ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Mit Einspracheentscheid vom
11. Januar 2016 wies das kantonale Steueramt das Rechtsmittel ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 31. Januar 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. März 2017 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das
steuerbare Einkommen sowie das steuerbare Vermögen gemäss nachgereichter
Steuererklärung 2013 festzusetzen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen
auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … einzuschätzen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149).
Die von den Pflichtigen erstmals im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen (act. 6/7–13 sowie
act. 6/17 [Kontoauszüge J-Bank-Privatkonto Nr. 05/CHF sowie Nr. 06/CHF])
sind als unechte Noven aus dem Recht zu weisen.
1.3
Im
Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht sind neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel zulässig, wie auch neue Begehren verfahrensrechtlicher Art
gestellt werden können. Im Sinn eines geordneten Verfahrens können allerdings
nach Ablauf der Rekursfrist gemäss § 147 Abs. 1 StG keine Noven mehr
vorgebracht werden. Vielmehr sind solche verspäteten Eingaben aus dem Recht zu
weisen, zumal bereits im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie
während der Rekursfrist die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante
vorzubringen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG
N. 24 und 38). Ausgenommen sind bloss Noven, die durch Eingaben von
anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind
auch nach Ablauf der Frist zulässig.
2.
2.1
Steuerbar
sind nach § 18 Abs. 1 StG die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.
Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender ist
Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital am
Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs, vermehrt um den Wert der im
laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert
der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten Privateinlagen. Bei
Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind
oder freiwillig kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der
Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und Erfolgsrechnung (§ 64 in Verbindung
mit § 18 Abs. 4 StG), soweit diese auf ordnungsmässig geführten
Büchern beruhen (vgl. Markus Reich/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A.,
Basel 2017, Art. 8 StHG N. 20 und 23 ff.).
2.2
Der
Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als
Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von
Art. 957 des Obligationenrechts (in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung
[aOR]; vgl. Art. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom
23.
Dezember 2011) verpflichtet, so hat er gemäss § 134 Abs. 2
StG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen
und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen
zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde
insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder
deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und
§ 132 Abs. 2 StG).
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen
Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 aOR), ist die Verletzung der
obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige
Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu würdigen. Die dem
Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt
ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963
Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz
Mahnung verletzt und erscheint deswegen der Geschäftserfolg als ungewiss, so
wird der Steuerpflichtige für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft
§ 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
2.3
Buchführungs-
und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem
Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend,
lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder
Vorbücher, wie z. B.
Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen
Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig
– bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem
tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen (vgl. BGr,
3.
Juni 2016,2C_849/2015 und 2C_850/2015, E. 3.4). Werden dabei
Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für
andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 =
StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen
nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten
Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von
Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. VGr,
17.
Dezember 2014, SB.2014.00033, E. 2.3.1; RB 1983
Nr. 51).
2.4
Nach
Darstellung der Pflichtigen hat der Ehemann bis am 30. Juni 2013 das
Restaurant "D" als Einzelunternehmen betrieben. Gemäss der im
Einspracheverfahren eingereichten Erfolgsrechnung vom 1.1.2013–30.6.2013
erzielte dieses einen Umsatz von Fr. … und unterlag somit der
Buchführungspflicht (vgl. Art. 36 der Handelsregisterverordnung vom
17.
Oktober 2007 [HRegV] in Verbindung mit Art. 957 aOR). Der Betrieb
eines Restaurants zeichnet sich unzweifelhaft durch einen bargeldintensiven
Geschäftsverkehr aus, weshalb der Ehemann zudem verpflichtet war, ein Kassabuch
zu führen (vgl. VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00166, E. 2.3.2;
19.
Dezember 2001, SB.2001.00056, E. 2a/aa [nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]).
Die Steuerpflichtigen bestreiten nicht, dass die von ihnen
ursprünglich eingereichte Steuererklärung 2013 an zahlreichen Mängeln litt.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Steuerrekursgerichts
verwiesen werden. Darüber hinaus reichten die Pflichtigen trotz Auflage und
Mahnung durch das kantonale Steueramt kein Kassabuch ein. Der erstmals in der
Beschwerde erhobene Einwand, sie hätten die geforderten Unterlagen per A-Post
verschickt, erfolgt verspätet (vgl. E. 1.2). Indem der
selbständigerwerbende Ehemann kein ordnungsgemässes Kassabuch eingereicht hat,
verletzte er die ihm obliegende Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht gemäss
§ 134 Abs. 2 StG. Nachdem auch auf Mahnung hin keine tauglichen
Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht wurden, durfte das kantonale
Steueramt zu Recht zu einer Ermessenstaxation nach § 139 Abs. 2 StG
schreiten.
3.
3.1
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Bei der
Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt die Begründung eine
Prozessvoraussetzung dar (BGr, 7. Juni 2016,2C_372/2016 und 2C_374/2016,
E. 2.2.2 und E. 4; 9. Januar 2015,2C_568/2014 und 2C_569/2014,
E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 131 II 548 E. 2.3). Neben der Begründung
wird auch das Vorliegen eines Antrags als Prozessvoraussetzung verstanden (Henk
Fenners/Martin Looser, Besonderheiten bei der Anfechtung der
Ermessensveranlagung, AJP 2013, 33 ff., S. 39; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 140 N. 50). Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn die
steuerpflichtige Person etwa eine "Veranlagung gemäss beigelegter
Steuererklärung" verlangt (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker in:
derselbe/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017,
Art. 132 N. 34a).
Nachdem die Pflichtigen am 22. Oktober 2015 nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, reichten sie am 22. November
2015.
ohne Kommentar eine neue Steuererklärung 2013 (inkl. Beilagen) ein, welche
gegenüber der ursprünglich eingereichten Steuererklärung 2013 deutlich höhere
Steuerfaktoren aufwies. Das kantonale Steueramt behandelte die Eingabe als
Einsprache und fällte am 11. Januar 2016 einen materiellen Entscheid. Der
als Einsprache entgegengenommenen Steuererklärung 2013 konnte wohl ein Antrag
auf Einschätzung gemäss eingereichter Steuererklärung entnommen werden, nicht
aber eine Begründung, weshalb es bereits an einer Prozessvoraussetzung fehlte.
Richtigerweise wäre auf die Einsprache von vornherein nicht einzutreten
gewesen.
3.2
Selbst
wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen wären, vermochten die
Pflichtigen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht
nachzuweisen: Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
E. 1.2) waren die Steuerpflichtigen gehalten, im Einspracheverfahren,
spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt
werden, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung abgegeben wird und
die hierfür notwendigen Beweismittel beigebracht oder zumindest angeboten
werden (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen
wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und
Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als
gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen
bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit
unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen;
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 79 f.; Martin
Zweifel/Silvia Hunziker, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Art. 48 StHG
N. 45 ff.). Da die Kassabuchführung des pflichtigen Ehemanns als
ordnungswidrig erscheint, hat der Pflichtige die verletzte Buchführungs- und
Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch im Einsprache- und
Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihm obliegenden
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht (vgl. VGr, 17. Dezember 2014,
SB.2014.00033, E. 3.2; 3. Oktober 2012, SB.2011.00166, E. 3.2).
4.
4.1
Misslingt der Unrichtigkeitsnachweis, kann das
Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit
einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45
E. a). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie nach den Akten
sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch
motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel
stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund
der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit
als geradezu unmöglich erscheint (RB 1983 Nr. 57 E. 3b =
ZBl 84 [1983] 547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963
Nr. 62 = ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13; vgl. auch BGr, 16. Mai 2011,2C_6/2011, E. 3.3.1
und E. 3.3.3).
4.2
Das
kantonale Steueramt stützte seine Schätzung auf folgende Faktoren:
Geschäftskapital gemäss Bilanz vom 30.06.2013
Fr. …
Kaufpreis Liegenschaft H-Strasse, I
Fr. …
Geschätzte
Hypothekarbelastung auf der Liegenschaft H-Strasse von 80% des Kaufpreises
abzüglich
Fr. …
Vermögen per
31.12.2013
geschätzt
Fr. …
bzw. rund Fr. …
Vermögen per 31.12.2013 gerundet
Fr. …
Vermögen per 31.12.2012 besteuert
Fr. …
Der Vermögensvermehrung
dienendes Einkommen geschätzt
Fr. …
bzw. rund Fr. …
Im Rahmen der Willkürprüfung zog
das kantonale Steueramt zusätzlich die Steuerfaktoren, welche sich aus der
Selbstdeklaration der Pflichtigen im Einspracheverfahren (Steuererklärung 2013
vom 22. November 2015) ergaben, heran.
4.3
Die
Pflichtigen wenden gegen die Schätzung ein, die Vorinstanz hätte erkennen
müssen, dass im Vergleich zur Steuererklärung 2012 die Hypothek auf der
Liegenschaft an der E-Strasse in D aufgestockt und damit die Liegenschaft an
der H-Strasse in I erworben werden konnte.
Das Steuerrekursgericht kam mit Blick auf die Finanzierung
der Liegenschaft an der H-Strasse in I zum Schluss, neben dem Kaufpreis von Fr. …
sei einzig die Hypothek von Fr. … belegt. Ein Vergleich mit der
Steuererklärung 2012 kläre die Finanzierung nicht. Wohl seien in der Bilanz vom
1.1
–31.12.2012 eine Liegenschaft mit Fr. … und eine Hypothek mit Fr. …
aufgeführt, doch sei die damalige Höhe der Hypothek nicht belegt. Zwar
erscheine die Finanzierung mittels Aufstockung der Hypothek auf der
Liegenschaft E-Strasse um Fr. … hypothetisch durchaus möglich, doch sei
die Verwendung der Hypothek von den Pflichtigen nicht lückenlos nachgewiesen
worden. Es wäre für die Pflichtigen ein Leichtes gewesen, die behauptete
Finanzierung und die Banküberweisungen mittels Belegen nachzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
dokumentieren die Pflichtigen die Finanzierung der Liegenschaft an der H-Strasse
erstmals anhand diverser Unterlagen, u. a. einem Schreiben der J-Bank vom 13. November 2013,
gemäss welchem das Mehrfamilienhaus an der H-Strasse neben einer neuen Hypothek
auch mit einem Mehrdarlehen von Fr. … auf dem Restaurant in D finanziert
werde. Diese Unterlagen hätten jedoch bereits im Einspracheverfahren bzw.
spätestens innert der Rekursfrist eingereicht werden müssen. Wegen des vor
Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) sind die
Unterlagen nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die neuen Ausführungen
in der Beschwerdeschrift, wonach die Hypothek auf der Liegenschaft an der E-Strasse
nur habe aufgestockt werden können, weil sie selber Renovierungen vorgenommen
hätten und die Bank den Verkehrswert höher eingeschätzt habe. Nicht zu hören
sind auch die Vorbringen, sie hätten im Jahr 2012 von ihrem Sohn ein – in der
Steuererklärung 2013 leider nicht berücksichtigtes – Darlehen im Umfang von Fr. …
erhalten, um die Renovation zu finanzieren. Zwar erwähnten die Pflichtigen
bereits im Rekursverfahren, ein entsprechendes Darlehen von ihrem Sohn erhalten
zu haben. Doch brachten sie dies erstmals nach Ablauf der Rekursfrist in ihrer
Replik vom 21. Mai 2016 vor und reichten in diesem Zusammenhang
verschiedene – ebenfalls aus dem Recht zu weisende – Darlehensverträge ein
(vgl. E. 1.3).
4.4
Zu prüfen
bleibt der Einwand der Pflichtigen, das geschätzte Einkommen bzw. Vermögen sei
willkürlich. In der Steuererklärung hätten sie ein Jahreseinkommen mitsamt
Liegenschaftsertrag (Liegenschaft E-Strasse) von Fr. … bzw. ein
steuerbares Einkommen von Fr. … angegeben. Eingeschätzt worden seien sie
jedoch mit mehr als dem Vierfachen des deklarierten Einkommens. Noch nie hätten
sie annähernd ein so hohes Einkommen erzielt. Selbst wenn die Vorinstanz
mutmasslich davon ausgegangen sei, dass die Selbständigkeit bis zum Jahresende
angedauert habe und sich das angegebene Einkommen deshalb verdoppelte, seien
gleichwohl Fr. … hinzugeschlagen worden. Die Annahme einer
Einkommenserhöhung um das Sechsfache im Vergleich zum Vorjahr sei willkürlich.
Das auf Fr. … geschätzte steuerbare Vermögen entbehre jeglicher Grundlage.
Die ordnungsgemäss deklarierten Liegenschaften würden praktisch das gesamte
Vermögen bilden, wovon die Hypotheken abzuziehen seien. Ein Geschäftsvermögen
habe per 31.12.2013 nicht mehr bestanden. Noch im Vorjahr habe das steuerbare
Vermögen Fr. … betragen. Eine Einschätzung mit einem viermal so hohen
Vermögen sei ebenfalls willkürlich.
4.5
Ausgangspunkt
für die Schätzung des kantonalen Steueramts bildete das per 30.6.2013 deklarierte
Geschäftsvermögen, die Selbstdeklaration der Pflichtigen gemäss eingereichter
bzw. nachgereichter Steuererklärung sowie der Kaufpreis der Liegenschaft H-Strasse
abzüglich der mutmasslichen Hypothekarbelastung, alles verglichen mit dem im
Vorjahr deklarierten Vermögen (siehe E. 4.2). Entgegen der Darstellung der
Pflichtigen ist das kantonale Steueramt somit nicht von einer ganzjährigen
selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ausgegangen. Da die Pflichtigen
kein Licht in die unklaren Verhältnisse bezüglich Finanzierung der Liegenschaft
H-Strasse brachten bzw. erst vor Verwaltungsgericht und damit verspätet
entsprechende Unterlagen einreichten, erweist sich die Schätzung des kantonalen
Steueramts mit Blick auf die ungeklärte Vermögensvermehrung gegenüber dem
Vorjahr als sachgerecht. Eine willkürliche Schätzung liegt nicht vor. Kein Raum
besteht für die beantragte "angemessene Bestrafung" mit einer
massvollen, erhöhten Einschätzung, welche sinngemäss die
Verfahrenspflichtverletzung abgelten soll. Die Ermessenseinschätzung soll
gerade keine Bestrafung der steuerpflichtigen Person darstellen (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N. 86). Nach dem Gesagten hält die
sachlich begründete Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen dem Willkürverbot
stand.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs.
4.
StG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'920.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …