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Entscheid

SB.2017.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00023

10. Mai 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18933)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war Inhaber und Betreiber des Restaurants "D"

an der E-Strasse 01 in D. In der einzig von der Ehefrau B unterzeichneten

Steuererklärung 2013 wurden Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit

des Ehemanns in der Höhe von Fr. … deklariert. Insgesamt resultierte ein

steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ….

Mit Auflage vom 4. August 2015 forderte das kantonale Steueramt die

Eheleute A/B (nachfolgend: die Pflichtigen) u. a. auf, hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit das vollständige Hauptbuch, insbesondere ein ordnungsgemäss

geführtes Kassabuch, sowie unterzeichnete Geschäftsabschlüsse einzureichen.

Ferner sei der detaillierte belegmässige Nachweis zu erbringen, wo die gemäss

vorliegender Handänderungsanzeige am 18. Dezember 2013 für Fr. … erworbene

Liegenschaft H-Strasse 02/03/04 in I in der Steuererklärung 2013

deklariert worden und wie der Kaufpreis der Liegenschaft finanziert worden sei.

Sofern die Liegenschaft mittels Hypotheken finanziert worden sei, seien die

Kreditverträge vorzulegen; bei einer Finanzierung mittels Privatdarlehens sei

der Sachverhalt zu belegen. Die Auflage wurde am 16. Sep­tember 2015

erfolglos gemahnt. Mit Einschätzungsentscheid vom 22. Oktober 2015

schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die Staats- und

Gemeindesteuern 2013 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

Am 22. November 2015 reichten die Pflichtigen für die Steuerperiode 2013

eine neue Steuererklärung ein, welche als Einsprache entgegengenommen wurde.

Darin deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. … und

ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Mit Einspracheentscheid vom

11. Januar 2016 wies das kantonale Steueramt das Rechtsmittel ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 31. Januar 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. März 2017 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das

steuerbare Einkommen sowie das steuerbare Vermögen gemäss nachgereichter

Steuererklärung 2013 festzusetzen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen

auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … einzuschätzen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149).

Die von den Pflichtigen erstmals im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen (act. 6/7–13 sowie

act. 6/17 [Kontoauszüge J-Bank-Privatkonto Nr. 05/CHF sowie Nr. 06/CHF])

sind als unechte Noven aus dem Recht zu weisen.

1.3

Im

Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht sind neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel zulässig, wie auch neue Begehren verfahrensrechtlicher Art

gestellt werden können. Im Sinn eines geordneten Verfahrens können allerdings

nach Ablauf der Rekursfrist gemäss § 147 Abs. 1 StG keine Noven mehr

vorgebracht werden. Vielmehr sind solche verspäteten Eingaben aus dem Recht zu

weisen, zumal bereits im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie

während der Rekursfrist die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante

vorzubringen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG

N. 24 und 38). Ausgenommen sind bloss Noven, die durch Eingaben von

anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind

auch nach Ablauf der Frist zulässig.

2.

2.1

Steuerbar

sind nach § 18 Abs. 1 StG die Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts-

oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.

Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender ist

Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem

Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital am

Schluss des vorangegangenen Geschäfts­jahrs, vermehrt um den Wert der im

laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert

der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten Privateinlagen. Bei

Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind

oder frei­willig kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der

Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und Erfolgsrechnung (§ 64 in Verbindung

mit § 18 Abs. 4 StG), soweit diese auf ordnungs­mässig geführten

Büchern beruhen (vgl. Markus Reich/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A.,

Basel 2017, Art. 8 StHG N. 20 und 23 ff.).

2.2

Der

Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine

vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als

Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von

Art. 957 des Obligationenrechts (in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung

[aOR]; vgl. Art. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom

23.

Dezember 2011) verpflichtet, so hat er gemäss § 134 Abs. 2

StG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen

und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung die­ser Beilagen

zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde

insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder

deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und

§ 132 Abs. 2 StG).

Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen

Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 aOR), ist die Verletzung der

obligationenrechtlichen Buchführungs­grundsätze zugleich als nicht gehörige

Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahres­rechnung zu würdigen. Die dem

Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungs­gemässen Buchführung obliegt

ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrens­pflicht (RB 1963

Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz

Mahnung verletzt und erscheint deswegen der Geschäftserfolg als ungewiss, so

wird der Steuer­pflichtige für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft

§ 139 Abs. 2 StG nach pflichtge­mässem Ermessen eingeschätzt.

2.3

Buchführungs-

und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem

Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend,

lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder

Vorbücher, wie z. B.

Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen

Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig

– bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem

tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen (vgl. BGr,

3.

Juni 2016,2C_849/2015 und 2C_850/2015, E. 3.4). Werden dabei

Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für

andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 =

StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen

nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten

Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von

Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. VGr,

17.

Dezember 2014, SB.2014.00033, E. 2.3.1; RB 1983

Nr. 51).

2.4

Nach

Darstellung der Pflichtigen hat der Ehemann bis am 30. Juni 2013 das

Restaurant "D" als Einzelunternehmen betrieben. Gemäss der im

Einspracheverfahren eingereichten Erfolgsrechnung vom 1.1.2013–30.6.2013

erzielte dieses einen Umsatz von Fr. … und unterlag somit der

Buchführungspflicht (vgl. Art. 36 der Handelsregisterverordnung vom

17.

Oktober 2007 [HRegV] in Verbindung mit Art. 957 aOR). Der Betrieb

eines Restaurants zeichnet sich unzweifelhaft durch einen bargeldintensiven

Geschäftsverkehr aus, weshalb der Ehemann zudem verpflichtet war, ein Kassabuch

zu führen (vgl. VGr, 3. Oktober 2012, SB.2011.00166, E. 2.3.2;

19.

Dezember 2001, SB.2001.00056, E. 2a/aa [nicht auf www.vgr.zh.ch

veröffentlicht]).

Die Steuerpflichtigen bestreiten nicht, dass die von ihnen

ursprünglich eingereichte Steuererklärung 2013 an zahlreichen Mängeln litt.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Steuerrekursgerichts

verwiesen werden. Darüber hinaus reichten die Pflichtigen trotz Auflage und

Mahnung durch das kantonale Steueramt kein Kassabuch ein. Der erstmals in der

Beschwerde erhobene Einwand, sie hätten die geforderten Unterlagen per A-Post

verschickt, erfolgt verspätet (vgl. E. 1.2). Indem der

selbständigerwerbende Ehemann kein ordnungsgemässes Kassabuch eingereicht hat,

verletzte er die ihm obliegende Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht gemäss

§ 134 Abs. 2 StG. Nachdem auch auf Mahnung hin keine tauglichen

Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht wurden, durfte das kantonale

Steueramt zu Recht zu einer Ermessenstaxation nach § 139 Abs. 2 StG

schreiten.

3.

3.1

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Bei der

Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt die Begründung eine

Prozessvoraussetzung dar (BGr, 7. Juni 2016,2C_372/2016 und 2C_374/2016,

E. 2.2.2 und E. 4; 9. Januar 2015,2C_568/2014 und 2C_569/2014,

E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 131 II 548 E. 2.3). Neben der Begründung

wird auch das Vorliegen eines Antrags als Prozessvoraussetzung verstanden (Henk

Fenners/Martin Looser, Besonderheiten bei der Anfechtung der

Ermessensveranlagung, AJP 2013, 33 ff., S. 39; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 140 N. 50). Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn die

steuerpflichtige Person etwa eine "Veranlagung gemäss beigelegter

Steuererklärung" verlangt (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker in:

derselbe/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017,

Art. 132 N. 34a).

Nachdem die Pflichtigen am 22. Oktober 2015 nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, reichten sie am 22. November

2015.

ohne Kommentar eine neue Steuererklärung 2013 (inkl. Beilagen) ein, welche

gegenüber der ursprünglich eingereichten Steuererklärung 2013 deutlich höhere

Steuerfaktoren aufwies. Das kantonale Steueramt behandelte die Eingabe als

Einsprache und fällte am 11. Januar 2016 einen materiellen Entscheid. Der

als Einsprache entgegengenommenen Steuererklärung 2013 konnte wohl ein Antrag

auf Einschätzung gemäss eingereichter Steuererklärung entnommen werden, nicht

aber eine Begründung, weshalb es bereits an einer Prozessvoraussetzung fehlte.

Richtigerweise wäre auf die Einsprache von vornherein nicht einzutreten

gewesen.

3.2

Selbst

wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen wären, vermochten die

Pflichtigen die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht

nachzuweisen: Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.

E. 1.2) waren die Steuerpflichtigen gehalten, im Einspracheverfahren,

spätestens aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt

werden, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen

Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung abgegeben wird und

die hierfür notwendigen Beweismittel beigebracht oder zumindest angeboten

werden (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen

wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und

Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als

gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen

bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit

unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 79 f.; Martin

Zweifel/Silvia Hunziker, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Art. 48 StHG

N. 45 ff.). Da die Kassabuchführung des pflichtigen Ehemanns als

ordnungswidrig erscheint, hat der Pflichtige die verletzte Buchführungs- und

Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch im Einsprache- und

Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihm obliegenden

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht (vgl. VGr, 17. De­zember 2014,

SB.2014.00033, E. 3.2; 3. Oktober 2012, SB.2011.00166, E. 3.2).

4.

4.1

Misslingt der Unrichtigkeitsnachweis, kann das

Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung nur in Bezug auf ihre Höhe mit

einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45

E. a). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie nach den Akten

sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch

motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel

stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund

der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit

als geradezu unmöglich erscheint (RB 1983 Nr. 57 E. 3b =

ZBl 84 [1983] 547 ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963

Nr. 62 = ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13; vgl. auch BGr, 16. Mai 2011,2C_6/2011, E. 3.3.1

und E. 3.3.3).

4.2

Das

kantonale Steueramt stützte seine Schätzung auf folgende Faktoren:

Geschäftskapital gemäss Bilanz vom 30.06.2013

Fr. …

Kaufpreis Liegenschaft H-Strasse, I

Fr. …

Geschätzte

Hypothekarbelastung auf der Liegenschaft H-Strasse von 80% des Kaufpreises

abzüglich

Fr. …

Vermögen per

31.12.2013

geschätzt

Fr. …

bzw. rund Fr. …

Vermögen per 31.12.2013 gerundet

Fr. …

Vermögen per 31.12.2012 besteuert

Fr. …

Der Vermögensvermehrung

dienendes Einkommen geschätzt

Fr. …

bzw. rund Fr. …

Im Rahmen der Willkürprüfung zog

das kantonale Steueramt zusätzlich die Steuerfaktoren, welche sich aus der

Selbstdeklaration der Pflichtigen im Einspracheverfahren (Steuererklärung 2013

vom 22. November 2015) ergaben, heran.

4.3

Die

Pflichtigen wenden gegen die Schätzung ein, die Vorinstanz hätte erkennen

müssen, dass im Vergleich zur Steuererklärung 2012 die Hypothek auf der

Liegenschaft an der E-Strasse in D aufgestockt und damit die Liegenschaft an

der H-Strasse in I erworben werden konnte.

Das Steuerrekursgericht kam mit Blick auf die Finanzierung

der Liegenschaft an der H-Strasse in I zum Schluss, neben dem Kaufpreis von Fr. …

sei einzig die Hypothek von Fr. … belegt. Ein Vergleich mit der

Steuererklärung 2012 kläre die Finanzierung nicht. Wohl seien in der Bilanz vom

1.1

–31.12.2012 eine Liegenschaft mit Fr. … und eine Hypothek mit Fr. …

aufgeführt, doch sei die damalige Höhe der Hypothek nicht belegt. Zwar

erscheine die Finanzierung mittels Aufstockung der Hypothek auf der

Liegenschaft E-Strasse um Fr. … hypothetisch durchaus möglich, doch sei

die Verwendung der Hypothek von den Pflichtigen nicht lückenlos nachgewiesen

worden. Es wäre für die Pflichtigen ein Leichtes gewesen, die behauptete

Finanzierung und die Banküberweisungen mittels Belegen nachzuweisen.

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

dokumentieren die Pflichtigen die Finanzierung der Liegenschaft an der H-Strasse

erstmals anhand diverser Unterlagen, u. a. einem Schreiben der J-Bank vom 13. November 2013,

gemäss welchem das Mehrfamilienhaus an der H-Strasse neben einer neuen Hypothek

auch mit einem Mehrdarlehen von Fr. … auf dem Restaurant in D finanziert

werde. Diese Unterlagen hätten jedoch bereits im Einspracheverfahren bzw.

spätestens innert der Rekursfrist eingereicht werden müssen. Wegen des vor

Verwaltungsgericht geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2) sind die

Unterlagen nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die neuen Ausführungen

in der Beschwerdeschrift, wonach die Hypothek auf der Liegenschaft an der E-Strasse

nur habe aufgestockt werden können, weil sie selber Renovierungen vorgenommen

hätten und die Bank den Verkehrswert höher eingeschätzt habe. Nicht zu hören

sind auch die Vorbringen, sie hätten im Jahr 2012 von ihrem Sohn ein – in der

Steuererklärung 2013 leider nicht berücksichtigtes – Darlehen im Umfang von Fr. …

erhalten, um die Renovation zu finanzieren. Zwar erwähnten die Pflichtigen

bereits im Rekursverfahren, ein entsprechendes Darlehen von ihrem Sohn erhalten

zu haben. Doch brachten sie dies erstmals nach Ablauf der Rekursfrist in ihrer

Replik vom 21. Mai 2016 vor und reichten in diesem Zusammenhang

verschiedene – ebenfalls aus dem Recht zu weisende – Darlehensverträge ein

(vgl. E. 1.3).

4.4

Zu prüfen

bleibt der Einwand der Pflichtigen, das geschätzte Einkommen bzw. Vermögen sei

willkürlich. In der Steuererklärung hätten sie ein Jahreseinkommen mitsamt

Liegenschaftsertrag (Liegenschaft E-Strasse) von Fr. … bzw. ein

steuerbares Einkommen von Fr. … angegeben. Eingeschätzt worden seien sie

jedoch mit mehr als dem Vierfachen des deklarierten Einkommens. Noch nie hätten

sie annähernd ein so hohes Einkommen erzielt. Selbst wenn die Vorinstanz

mutmasslich davon ausgegangen sei, dass die Selbständigkeit bis zum Jahresende

angedauert habe und sich das angegebene Einkommen deshalb verdoppelte, seien

gleichwohl Fr. … hinzugeschlagen worden. Die Annahme einer

Einkommenserhöhung um das Sechsfache im Vergleich zum Vorjahr sei willkürlich.

Das auf Fr. … geschätzte steuerbare Vermögen entbehre jeglicher Grundlage.

Die ordnungsgemäss deklarierten Liegenschaften würden praktisch das gesamte

Vermögen bilden, wovon die Hypotheken abzuziehen seien. Ein Geschäftsvermögen

habe per 31.12.2013 nicht mehr bestanden. Noch im Vorjahr habe das steuerbare

Vermögen Fr. … betragen. Eine Einschätzung mit einem viermal so hohen

Vermögen sei ebenfalls willkürlich.

4.5

Ausgangspunkt

für die Schätzung des kantonalen Steueramts bildete das per 30.6.2013 deklarierte

Geschäftsvermögen, die Selbstdeklaration der Pflichtigen gemäss eingereichter

bzw. nachgereichter Steuererklärung sowie der Kaufpreis der Liegenschaft H-Strasse

abzüglich der mutmasslichen Hypothekarbelastung, alles verglichen mit dem im

Vorjahr deklarierten Vermögen (siehe E. 4.2). Entgegen der Darstellung der

Pflichtigen ist das kantonale Steueramt somit nicht von einer ganzjährigen

selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ausgegangen. Da die Pflichtigen

kein Licht in die unklaren Verhältnisse bezüglich Finanzierung der Liegenschaft

H-Strasse brachten bzw. erst vor Verwaltungsgericht und damit verspätet

entsprechende Unterlagen einreichten, erweist sich die Schätzung des kantonalen

Steueramts mit Blick auf die ungeklärte Vermögensvermehrung gegenüber dem

Vorjahr als sachgerecht. Eine willkürliche Schätzung liegt nicht vor. Kein Raum

besteht für die beantragte "angemessene Bestrafung" mit einer

massvollen, erhöhten Einschätzung, welche sinngemäss die

Verfahrenspflichtverletzung abgelten soll. Die Ermessenseinschätzung soll

gerade keine Bestrafung der steuerpflichtigen Person darstellen (vgl.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 139 N. 86). Nach dem Gesagten hält die

sachlich begründete Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen dem Willkürverbot

stand.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs.

4.

StG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'920.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …