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Entscheid

SB.2017.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00027

27. März 2017Deutsch4 min

(URT.2017.18829)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2.

Abteilung

SB.2017.00027

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. März 2017

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Martin Businger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Steuerbezug

(Staats- und Gemeindesteuern 2015).

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Am

4. Juli 2016 erliess das Steueramt der Stadt Zürich die Schlussrechnung

für A (die Pflichtige) betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 im Betrag

von Fr. 722.60. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 2. August

2016 ab.

1.2 Den gegen

den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt am

1. März 2017 ab.

1.3 Mit

Beschwerde vom 22. März 2017 beantragte die Pflichtige dem

Verwaltungsgericht, der Rechnungsbetrag sei auf Fr. 720.40 zu reduzieren.

Das Verwaltungsgericht hat weder die vorinstanzlichen

Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

2.

2.1

Die

Pflichtige ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. 18'200.- und einem – aufgrund der Freigrenze

vernachlässigbaren – steuerbaren Vermögen von Fr. 4'000.- eingeschätzt

worden; diese Faktoren werden von ihr nicht bestritten, wobei dies im

vorliegenden Bezugsverfahren gar nicht möglich wäre. Ebenso bestreitet die

Pflichtige nicht, dass bei ihr der Grundtarif gemäss § 35 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zur Anwendung gelangt. Damit berechnet

sich die einfache Staatssteuer im vorliegenden Fall wie folgt:

0.

% für die ersten Fr.

6'700.- = Fr. 0.-

2.

% für die weiteren Fr.

4'700.- = Fr. 94.-

3.

% für die weiteren Fr.

4'700.- = Fr. 141.-

4.

% für die weiteren Fr. 7'600.- = 4 % von Fr.

2'100.- = Fr. 84.-

Fr. 18'200.- Fr. 319.-

Demgegenüber kommt die Pflichtige gemäss ihrer Berechnung

auf eine einfache Staatssteuer von Fr. 318.-, was letztlich – unter

Einbezug der Gemeindesteuer – zur gerügten Differenz von Fr. 2.20 führt.

Die Pflichtige stützt sich bei ihrer Berechnung nicht auf das Gesetz, sondern

auf die Tabelle des kantonalen Steueramts, die sich in der Wegleitung am Ende

befindet. Diese Tabelle ist insofern falsch, als dass die einfache Staatssteuer

bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 11'400.- mit Fr. 93.-

angegeben wird, während sie gemäss Gesetz Fr. 94.- betragen müsste. So

erklärt sich die Differenz von Fr. 1.-, die sich zwischen der Berechnung

der Pflichtigen und der korrekten Berechnung der Steuerbehörden ergibt. Die

Differenz ist somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht auf einen

Rundungsfehler zurückzuführen, sondern auf einen Druckfehler, der sich – da er

sich am Anfang der Tabelle befindet – offenbar auf sämtliche steuerbaren

Einkommen über Fr. 11'400.- auswirkt.

2.2

Wie beide

Vorinstanzen völlig zu Recht erwogen haben, ist für die Steuerberechnung

ausschliesslich das Gesetz massgebend und nicht die Tabelle in der Wegleitung.

Selbstverständlich hat die Pflichtige das Recht, ihre Steuern im Voraus zu

berechnen, nur hat sie sich dabei – wenn sie den korrekten Steuerbetrag

rappengenau berechnen möchte – an das Gesetz zu halten. Soweit sich die

Pflichtige sinngemäss auf den Schutz ihres Vertrauens in die falsche Tabelle

beruft, kann ihr dieser schon deshalb nicht gewährt werden, weil nicht

ersichtlich ist, welche Dispositionen sie aufgrund ihres Vertrauens getätigt

hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass die falsche Tabelle bei der einfachen Staatssteuer

wie erwähnt lediglich um Fr. 1.- vom zutreffenden Steuerbetrag abweicht.

2.3

Zusammenfassend

ist die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich nicht zu beanstanden.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG). Die Gerichtsgebühr

beträgt auch beim vorliegenden Streitwert von Fr. 2.20 im Minimum Fr. 500.-

(§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr]). Hinzu kommen Zustellkosten von Fr. 30.- für jede am

Verfahren beteiligte Partei (§ 5 Abs. 1 GebV VGr).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …