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Entscheid

SB.2017.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00028

12. Juli 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19090)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 27. Januar 2016 stellte A (der Pflichtige) beim

Steueramt der Stadt B ein Gesuch um Erlass der noch offenen Staats- und

Gemeindesteuern 2014 im Betrag von Fr. 10'558.15, da er im Jahr 2015 bis

Mitte Juni arbeitslos gewesen sei und danach eine selbständige Erwerbstätigkeit

aufgenommen habe. Das Steueramt der Stadt B wies das Gesuch am 6. Juli

2016 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 27. Juli 2016 vom Pflichtigen

erhobenen Rekurs mit dem Antrag um Erlass der Steuern wies die Finanzdirektion

des Kantons Zürich am 20. Februar 2017 ab.

III.

Am 21. März 2017 erhob der Pflichtige beim

Verwaltungsgericht in Wiederholung des Antrags um Steuererlass Beschwerde gegen

den Rekursentscheid vom 20. Februar 2017. Die Stadt B beantragte die

Abweisung der Beschwerde, unter entsprechenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das kantonale Steueramt liess im Namen der

Finanzdirektion ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter

Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Es folgten keine weiteren

Vernehmlassungen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Gemeinde über den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern kann

der Steuerpflichtige Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Entscheid der

Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 185

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2

Mit der

Beschwerde können nach § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.3

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der

Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einzige gerichtliche Instanz amtet. Somit sind bis

zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel

zulässig.

2.

2.1

Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden (§ 183

StG).

2.2

Eine

erlassbegründende Notlage des Steuerpflichtigen liegt allgemein vor, wenn der

geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen

Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden

kann (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183 N. 23). Die

Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben

der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte

und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 eine

Unterdeckung besteht. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des

Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975,

ASA 44 [1975/76], S. 618 ff., E. 2a), das heisst im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des

Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl.

VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.3). Grundsätzlich darf die

für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage vom Steuerpflichtigen nicht

verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage

schliesst zwar den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung

berücksichtigt. Wäre dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu

erlassenden Betrags sodann eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist

dieser Umstand im Entscheid über den Erlass zulasten des Gesuchstellers ebenfalls

zu w.digen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 183 N. 24;

zum Ganzen auch VGr, 6. Juni 2012, SB.2011.00136, E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen).

2.3

Da das

Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende

Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss

vorübergehenden finanziellen Engpässen des Steuerpflichtigen nicht. Dies ist

besonders bei Selbständigerwerbenden zu beachten (vgl.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 183 N. 24): Bei selbständiger

Erwerbstätigkeit sind Einkommensschwankungen nicht ungewöhnlich und

rechtfertigen nur in Ausnahmefällen einen Steuererlass: So ist bei stark

schwankenden Einnahmen kaum je absehbar, ob Steuerschulden nicht doch noch in

absehbarer Zeit beglichen werden können. Der Steuererlass soll denn auch der

langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der betroffenen

Steuerpflichtigen dienen und nicht der Überbrückung vorübergehender Engpässe

oder gar der Quersubventionierung verlustträchtiger Geschäftstätigkeiten. Zudem

ist ein Steuererlass bei Überschuldung aufgrund geschäftlicher Misserfolge nur

zu gewähren, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten

(vgl. Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und

Gemeindesteuern vom 14. März 2016, ZStB Nr. 34/012, Rz. 11).

Denn der Steuererlass bezweckt, wie ausgeführt, zur Sanierung der

wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und

nicht seinen Gläubigern zugutekommen. Ist eine selbständige Erwerbstätigkeit

gar dauerhaft ungeeignet, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu

generieren, ist vor einem Erlass zudem zu prüfen, ob der betroffene

Steuerpflichtige mit dem Festhalten an seiner uneinträglichen selbständigen

Erwerbstätigkeit freiwillig auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens

verzichtet, mit welchem ihm die Begleichung der Steuerschulden möglich wäre

(vgl. VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.4 und

E. 4.2 f.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz ging von einem Existenzminimum des Pflichtigen von Fr. 3'503.90

pro Monat aus, bestehend aus den folgenden Positionen: Grundbetrag Fr. 1'200.-,

Wohnungskosten Fr. 1'800.-, Krankenkasse Fr. 189.90, Hausrats- und

Haftpflichtversicherung Fr. 30.-, Berufsauslagen Fr. 284.-. Entgegen

den vom Pflichtigen für die Miete beanspruchten Fr. 2'279.- zuzüglich Fr. 150.-

für die Garage pro Monat reduzierte die Finanzdirektion diese Positionen auf

die erwähnten Fr. 1'800.- und hielt fest, es sei ihm zuzumuten, die

Wohnung auf den nächsten Kündigungstermin zu kündigen. Es gehe nicht an, dass

er eine derart kostspielige Wohnung bewohne, aber nicht in der Lage sein soll,

den Steuerverpflichtungen nachzukommen. Ein Steuererlass würde letztlich zu

einer Bevorzugung der übrigen Gläubiger führen, was mit Sinn und Zweck des

Steuererlasses nicht vereinbar sei. Auch bei der Krankenkassenposition wurde

nur die Prämie für die Grundversicherung berücksichtigt, nicht aber

nichtobligatorische Prämien. Dem so errechneten Notbedarf von Fr. 3'503.90

wurden Einnahmen von Fr. 5'404.- gegenübergestellt, woraus eine Über­deckung

von Fr. 1'900.10 resultiere. Somit sei es dem Pflichtigen möglich und

zumutbar, beispielsweise mittels Ratenzahlungen die offenen Steuern zu

bezahlen. Einem Erlass stehe auch entgegen, dass der Pflichtige in der

Steuerperiode offenkundig keine Rückstellungen für die Steuern gebildet habe,

obschon es ihm zumutbar gewesen wäre.

3.2

Der

Pflichtige macht nach wie vor sinngemäss eine finanzielle Notlage bzw. ein

monatliches Minus von Fr. 274.65 geltend (vgl. Berechnung des Existenzminimums

vom 21. März 2017). Einem Monatseinkommen von Fr. 4'071.55 (seit

Februar 2016) stellt er einen Notbedarf in Höhe von Fr. 4'346.20

gegenüber, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1'200.-, Mietkosten von Fr. 2'429.-,

Fr. 190.85 für die Krankenkasse, Fr. 30.- für die Hausrats- und

Haftpflichtversicherung, Fr. 284.- durchschnittlichen Berufsauslagen und Fr. 212.35

für Verkehrsmittel (Strassenverkehrsamt und Versicherung). Sein Unternehmen

habe trotz der niedrigen Löhne noch Verluste und einen grösseren Auftrag, mit

dem er gerechnet habe, habe er nicht erhalten. Aktuell habe er privat kein Geld

auf der Seite, in der Firma seien Fr. 25'000.- vorhanden. Er müsste also

die Firma aufgeben oder Privatschulden aufnehmen, um die Steuerschuld bezahlen

zu können. Es sei so weit gekommen, weil er am 22. Juni 2015 Fr. 50'000.-

für die Gründung der Aktiengesellschaft einbezahlt habe. Am 24. September

2015.

habe er die Nachliberierung in Höhe von nochmals Fr. 50'000.-

vorgenommen und zuvor, am 13. Juli 2015, sein gesamtes BVG-Kapital in Höhe

von Fr. 46'691.30 ausbezahlt erhalten, wovon er Fr. 1'742.85 an die

Steuern habe zahlen müssen. Für die Staats- und Gemeindesteuren 2014 habe er

von der Stadt B am 10. März 2014 die provisorische Rechnung in

Höhe von Fr. 6'678.75 erhalten. In der Hitze des Gefechts, das heisst

wegen der damaligen Entlassung und Arbeitslosigkeit, des Umzugs und der

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, sei ihm völlig entgangen, dass die

Steuern noch offen seien, was dann mit der entsprechenden Mahnung vom 23. Oktober 2015

betreffend Einreichung der Steuererklärung 2014 zum Vorschein gekommen sei. Das

Geld habe er aber schon in die Aktiengesellschaft investiert gehabt. Im Moment

sei er etwas ratlos, wie er dieses Problem ohne Steuererlass lösen könne. Er

hätte noch etwa fünfzehn Monate Anrecht auf Arbeitslosengelder, was verglichen

mit dem Lohn, den er sich auszahle, mehr Einnahmen und weniger Stress bedeuten

würde. Er sei aber sehr zuversichtlich, dass die Firma noch Potenzial für eine

gute Entwicklung habe und ihm der Steuererlass eine dauerhafte Sanierung

ermöglichen würde, um weiterhin Arbeitnehmer beschäftigen zu können.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellt eine finanzielle Notlage im steuerrechtlichen Sinn in

Abrede. Selbst wenn eine solche vorläge, würden Einkommensschwankungen keinen

Erlassgrund bilden. Auch könne das Unternehmerrisiko beim Schritt in die

Selbständigkeit nicht mittels Steuererlass auf das Gemeinwesen übertragen

werden. Davon abgesehen käme ein Steuererlass nur infrage, wenn neben den Steuerbehörden

auch die übrigen Gläubiger ein gleichwertiges Opfer bringen. Der Pflichtige

scheine aber Forderungen Dritter im Wesentlichen vollständig zu tilgen. Das

Gemeinwesen könne nicht zugunsten anderer Drittgläubiger auf Steuereinnahmen

verzichten und diese erlassen.

Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, selbst

wenn von einem Nettolohn von Fr. 4'071.55 (anstatt Fr. 5'404.-)

ausgegangen würde, verbliebe dem Pflichtigen bei einem Existenzminimum von Fr. 3'503.90

immer noch ein Überschuss von Fr. 567.65. Die Begleichung der Steuerschuld

sei ihm daher ohne Weiteres möglich. Sodann blieben dem Pflichtigen in Form der

möglichen Arbeitslosengelder noch weitere finanzielle Mittel zur Begleichung

der Steuern zur Verfügung. Zudem sei ihm anlässlich der Liberierung der Gelder

bewusst gewesen, dass die Staats- und Gemeindesteuern 2014 noch offen

seien, habe er doch am 10. März 2014 die provisorische Rechnung erhalten,

die er nicht bezahlt habe. Das Verhalten des Pflichtigen verdiene keinen

Rechtsschutz, wäre ihm doch bei sorgfältiger vorausschauender Planung die

Bezahlung der offenen Steuern möglich gewesen. Seine Firma verfüge sodann über

Barguthaben von Fr. 25'000.- und es wäre durchaus möglich und zumutbar,

dass der Pflichtige von der Firma ein Darlehen in Höhe der offenen Steuern

aufnehme.

4.

4.1

Vorab ist

zu prüfen, ob beim Pflichtigen überhaupt eine finanzielle Notlage vorliegt.

Der ihm gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts betreffend

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

zustehende Grundbetrag von Fr. 1'200.- ist unbestritten.

Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf die

Wohnkosten, für welche Position der Pflichtige ohne nähere Begründung Fr. 2'429.-

einsetzt. Diesbezüglich ist indessen auf die zutreffenden Ausführungen im

Rekursentscheid zu verweisen und es sind Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'800.-

zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass es nicht Aufgabe des Steueramts

ist, dem Pflichtigen mittels Steuererlass die teuren Wohnkosten zu ermöglichen.

Des Weiteren fällt auf, dass der Pflichtige in seiner

Notbedarfsberechnung Fr. 212.35 für Verkehrsmittel einsetzt. Kosten für

Verkehrsmittel hatte aber schon die Beschwerdegegnerin berücksichtigt und in

der Existenzminimumberechnung für Verkehrsmittel und durchschnittliche

Berufsauslagen Fr. 284.- eingesetzt (Fr. 84.- Verkehrsmittel; Fr. 200.-

durchschnittliche Berufsauslagen). Dies wurde auch von der Vorinstanz

übernommen. Die vom Pflichtigen zusätzlich geltend gemachten Kosten für

Verkehrsmittel können dementsprechend nicht berücksichtigt werden. Auch hier

ist darauf hinzuweisen, dass es nicht angehen kann, dem Pflichtigen via

Steuererlass zu einem teuren Verkehrsmittel zu verhelfen. Geschäftlich bedingte

Fahrzeug- und Transportaufwendungen bzw. Reisespesen und Verpflegung fliessen

denn auch in die Erfolgsrechnungen der Firma ein (Erfolgsrechnung), sodass sich

die Frage stellen könnte, ob sogar die Fr. 284.- für durchschnittliche

Berufsauslagen zu streichen wären. Die Frage kann aber offengelassen werden,

denn das Erlassgesuch ist, wie sich zeigen wird, sowieso abzuweisen.

Es ergibt sich somit ein zu berücksichtigender Notbedarf

von höchstens Fr. 3'504.85 (Fr. 1'200.- Grundbedarf, Fr. 1'800.-

Wohnkosten, Fr. 190.85 Krankenkasse, Fr. 30.- Hausrat- und Haftpflichtversicherung,

Fr. 284.- durchschnittliche Berufsauslagen). Wird dieser Notbedarf einem

Einkommen von Fr. 4'071.55 gegenübergestellt, wie dies der Pflichtige in

seiner Berechnung vom 21. März 2017 tut, resultiert ein Überschuss

von Fr. 566.70, dies selbst in Berücksichtigung der genannten

Berufskosten. Es kann demnach keine Rede von einer finanziellen Notlage sein.

Eine solche läge nicht einmal vor, wenn von einem durchschnittlichen

Nettomonatseinkommen von Fr. 3'843.- ausgegangen werden wollte, wie dies

der Pflichtige allenfalls mittels Einreichung des Lohnausweises per 2016

geltend machen will (Lohnausweis: Nettoeinkommen Fr. 46'120.- / 12

= Fr. 3'843.35). Selbst wenn ein Lohnverzicht des Pflichtigen per Januar

2017.

berücksichtigt werden wollte (Titelblatt, Bemerkung zum Lohnauszug

"Februar 2017") würde immer noch ein Überschuss resultieren

(11 x Fr. 4'071.- = Fr. 44'781.- / 12 = Fr. 3'731.75).

Ausserdem würde sich – sollte der Pflichtige geltend machen wollen, auf

Monatseinkünfte teilweise gänzlich verzichten zu müssen – die Frage stellen, ob

seine Selbständigkeit auf Dauer überhaupt geeignet ist, um ein

existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Sollte ein existenzsicherndes

Einkommen nämlich auf Dauer verneint werden, wofür angesichts des Ausbleibens

des Lohns per Januar 2017 Anzeichen bestehen könnten, stünde dies wie

dargelegt einem Steuererlass ebenfalls entgegen (vgl. E. 2.4). Es wäre dem

Pflichtigen zuzumuten, auf die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

zu verzichten und eine Anstellung zu suchen, zumal er sogar beim Bezug von

Arbeitslosengeldern seinen Angaben zufolge immer noch höhere Einnahmen hätte

als er selber zu generieren in der Lage ist. Auch diese Frage kann hier aber

offengelassen werden, fehlt es doch sowieso an der Vor­aussetzung einer

finanziellen Notlage.

4.2

Der

Pflichtige geht immer noch davon aus, sein Geschäft werde erfolgreich sein und

führt die Einkommensschwankungen somit auf den Geschäftsaufbau zurück.

Solcherart vorübergehende Engpässe stehen aber wie ausgeführt einem

Steuererlass entgegen (vgl. E. 2.4). Es kann nicht angehen, mittels

Steuererlass den Geschäftsaufbau quer zu subventionieren. Ebenso wenig kann es

angehen, dass der Steuererlass anderen Gläubigern zugutekommt. Genau dies wäre

vorliegend aber der Fall. So räumt der Pflichtige selber ein, seinen übrigen

Verpflichtungen weiterhin nachzukommen.

4.3

Zulasten

des Pflichtigen wirkt sich zudem ein gewisses Selbstverschulden aus (vgl.

E. 2.3). Er räumt selber ein, die provisorische Steuerrechnung per 2014

bzw. die Steuerschulden per 2014 seien ihm "in der Hitze des

Gefechts" entgangen. Dieses Argument taugt aber nicht für einen

Steuererlass, im Gegenteil wäre angesichts der Gründung eines eigenen Geschäfts

umso mehr die Einkalkulierung aufgelaufener Steuerschulden zu erwarten gewesen.

Jedenfalls war der Pflichtige in der Lage, die Vorgaben für die Gründung einer

Aktiengesellschaft mitsamt den Liberierungen zu erfüllen, weshalb sich das

Übersehen der Steuerschuld umso weniger rechtfertigen lässt. Ausserdem sind in

seiner Firma aktuell noch Fr. 25'000.- vorhanden. Der Pflichtige erklärt

nicht, weshalb es nicht möglich sein soll, von der Firma ein Darlehen für die

Begleichung der Steuerschuld erhältlich zu machen. Dies braucht allerdings

nicht weiter untersucht zu werden, sind doch die Voraussetzungen für einen

Steuererlass wie dargelegt in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Es

rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2

StG).

5.2

Weil die

Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über

das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer

gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat diese keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152,

§ 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG).

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich

dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall

handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungs­beschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …