SB.2017.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00028
12. Juli 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19090)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00028
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2014),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 27. Januar 2016 stellte A (der Pflichtige) beim
Steueramt der Stadt B ein Gesuch um Erlass der noch offenen Staats- und
Gemeindesteuern 2014 im Betrag von Fr. 10'558.15, da er im Jahr 2015 bis
Mitte Juni arbeitslos gewesen sei und danach eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen habe. Das Steueramt der Stadt B wies das Gesuch am 6. Juli
2016 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 27. Juli 2016 vom Pflichtigen
erhobenen Rekurs mit dem Antrag um Erlass der Steuern wies die Finanzdirektion
des Kantons Zürich am 20. Februar 2017 ab.
III.
Am 21. März 2017 erhob der Pflichtige beim
Verwaltungsgericht in Wiederholung des Antrags um Steuererlass Beschwerde gegen
den Rekursentscheid vom 20. Februar 2017. Die Stadt B beantragte die
Abweisung der Beschwerde, unter entsprechenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das kantonale Steueramt liess im Namen der
Finanzdirektion ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter
Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Es folgten keine weiteren
Vernehmlassungen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Gemeinde über den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern kann
der Steuerpflichtige Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Entscheid der
Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 185
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
Mit der
Beschwerde können nach § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der
Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einzige gerichtliche Instanz amtet. Somit sind bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
zulässig.
2.
2.1
Steuerpflichtigen,
deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche
Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände
beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden (§ 183
StG).
2.2
Eine
erlassbegründende Notlage des Steuerpflichtigen liegt allgemein vor, wenn der
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf
das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden
kann (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183 N. 23). Die
Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben
der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte
und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 eine
Unterdeckung besteht. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des
Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975,
ASA 44 [1975/76], S. 618 ff., E. 2a), das heisst im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl.
VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.3). Grundsätzlich darf die
für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage vom Steuerpflichtigen nicht
verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage
schliesst zwar den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung
berücksichtigt. Wäre dem Gesuchsteller im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu
erlassenden Betrags sodann eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist
dieser Umstand im Entscheid über den Erlass zulasten des Gesuchstellers ebenfalls
zu w.digen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 183 N. 24;
zum Ganzen auch VGr, 6. Juni 2012, SB.2011.00136, E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen).
2.3
Da das
Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende
Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss
vorübergehenden finanziellen Engpässen des Steuerpflichtigen nicht. Dies ist
besonders bei Selbständigerwerbenden zu beachten (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 183 N. 24): Bei selbständiger
Erwerbstätigkeit sind Einkommensschwankungen nicht ungewöhnlich und
rechtfertigen nur in Ausnahmefällen einen Steuererlass: So ist bei stark
schwankenden Einnahmen kaum je absehbar, ob Steuerschulden nicht doch noch in
absehbarer Zeit beglichen werden können. Der Steuererlass soll denn auch der
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der betroffenen
Steuerpflichtigen dienen und nicht der Überbrückung vorübergehender Engpässe
oder gar der Quersubventionierung verlustträchtiger Geschäftstätigkeiten. Zudem
ist ein Steuererlass bei Überschuldung aufgrund geschäftlicher Misserfolge nur
zu gewähren, wenn auch die anderen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten
(vgl. Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und
Gemeindesteuern vom 14. März 2016, ZStB Nr. 34/012, Rz. 11).
Denn der Steuererlass bezweckt, wie ausgeführt, zur Sanierung der
wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen; er soll diesem und
nicht seinen Gläubigern zugutekommen. Ist eine selbständige Erwerbstätigkeit
gar dauerhaft ungeeignet, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu
generieren, ist vor einem Erlass zudem zu prüfen, ob der betroffene
Steuerpflichtige mit dem Festhalten an seiner uneinträglichen selbständigen
Erwerbstätigkeit freiwillig auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens
verzichtet, mit welchem ihm die Begleichung der Steuerschulden möglich wäre
(vgl. VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.4 und
E. 4.2 f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz ging von einem Existenzminimum des Pflichtigen von Fr. 3'503.90
pro Monat aus, bestehend aus den folgenden Positionen: Grundbetrag Fr. 1'200.-,
Wohnungskosten Fr. 1'800.-, Krankenkasse Fr. 189.90, Hausrats- und
Haftpflichtversicherung Fr. 30.-, Berufsauslagen Fr. 284.-. Entgegen
den vom Pflichtigen für die Miete beanspruchten Fr. 2'279.- zuzüglich Fr. 150.-
für die Garage pro Monat reduzierte die Finanzdirektion diese Positionen auf
die erwähnten Fr. 1'800.- und hielt fest, es sei ihm zuzumuten, die
Wohnung auf den nächsten Kündigungstermin zu kündigen. Es gehe nicht an, dass
er eine derart kostspielige Wohnung bewohne, aber nicht in der Lage sein soll,
den Steuerverpflichtungen nachzukommen. Ein Steuererlass würde letztlich zu
einer Bevorzugung der übrigen Gläubiger führen, was mit Sinn und Zweck des
Steuererlasses nicht vereinbar sei. Auch bei der Krankenkassenposition wurde
nur die Prämie für die Grundversicherung berücksichtigt, nicht aber
nichtobligatorische Prämien. Dem so errechneten Notbedarf von Fr. 3'503.90
wurden Einnahmen von Fr. 5'404.- gegenübergestellt, woraus eine Überdeckung
von Fr. 1'900.10 resultiere. Somit sei es dem Pflichtigen möglich und
zumutbar, beispielsweise mittels Ratenzahlungen die offenen Steuern zu
bezahlen. Einem Erlass stehe auch entgegen, dass der Pflichtige in der
Steuerperiode offenkundig keine Rückstellungen für die Steuern gebildet habe,
obschon es ihm zumutbar gewesen wäre.
3.2
Der
Pflichtige macht nach wie vor sinngemäss eine finanzielle Notlage bzw. ein
monatliches Minus von Fr. 274.65 geltend (vgl. Berechnung des Existenzminimums
vom 21. März 2017). Einem Monatseinkommen von Fr. 4'071.55 (seit
Februar 2016) stellt er einen Notbedarf in Höhe von Fr. 4'346.20
gegenüber, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1'200.-, Mietkosten von Fr. 2'429.-,
Fr. 190.85 für die Krankenkasse, Fr. 30.- für die Hausrats- und
Haftpflichtversicherung, Fr. 284.- durchschnittlichen Berufsauslagen und Fr. 212.35
für Verkehrsmittel (Strassenverkehrsamt und Versicherung). Sein Unternehmen
habe trotz der niedrigen Löhne noch Verluste und einen grösseren Auftrag, mit
dem er gerechnet habe, habe er nicht erhalten. Aktuell habe er privat kein Geld
auf der Seite, in der Firma seien Fr. 25'000.- vorhanden. Er müsste also
die Firma aufgeben oder Privatschulden aufnehmen, um die Steuerschuld bezahlen
zu können. Es sei so weit gekommen, weil er am 22. Juni 2015 Fr. 50'000.-
für die Gründung der Aktiengesellschaft einbezahlt habe. Am 24. September
2015.
habe er die Nachliberierung in Höhe von nochmals Fr. 50'000.-
vorgenommen und zuvor, am 13. Juli 2015, sein gesamtes BVG-Kapital in Höhe
von Fr. 46'691.30 ausbezahlt erhalten, wovon er Fr. 1'742.85 an die
Steuern habe zahlen müssen. Für die Staats- und Gemeindesteuren 2014 habe er
von der Stadt B am 10. März 2014 die provisorische Rechnung in
Höhe von Fr. 6'678.75 erhalten. In der Hitze des Gefechts, das heisst
wegen der damaligen Entlassung und Arbeitslosigkeit, des Umzugs und der
Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, sei ihm völlig entgangen, dass die
Steuern noch offen seien, was dann mit der entsprechenden Mahnung vom 23. Oktober 2015
betreffend Einreichung der Steuererklärung 2014 zum Vorschein gekommen sei. Das
Geld habe er aber schon in die Aktiengesellschaft investiert gehabt. Im Moment
sei er etwas ratlos, wie er dieses Problem ohne Steuererlass lösen könne. Er
hätte noch etwa fünfzehn Monate Anrecht auf Arbeitslosengelder, was verglichen
mit dem Lohn, den er sich auszahle, mehr Einnahmen und weniger Stress bedeuten
würde. Er sei aber sehr zuversichtlich, dass die Firma noch Potenzial für eine
gute Entwicklung habe und ihm der Steuererlass eine dauerhafte Sanierung
ermöglichen würde, um weiterhin Arbeitnehmer beschäftigen zu können.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellt eine finanzielle Notlage im steuerrechtlichen Sinn in
Abrede. Selbst wenn eine solche vorläge, würden Einkommensschwankungen keinen
Erlassgrund bilden. Auch könne das Unternehmerrisiko beim Schritt in die
Selbständigkeit nicht mittels Steuererlass auf das Gemeinwesen übertragen
werden. Davon abgesehen käme ein Steuererlass nur infrage, wenn neben den Steuerbehörden
auch die übrigen Gläubiger ein gleichwertiges Opfer bringen. Der Pflichtige
scheine aber Forderungen Dritter im Wesentlichen vollständig zu tilgen. Das
Gemeinwesen könne nicht zugunsten anderer Drittgläubiger auf Steuereinnahmen
verzichten und diese erlassen.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, selbst
wenn von einem Nettolohn von Fr. 4'071.55 (anstatt Fr. 5'404.-)
ausgegangen würde, verbliebe dem Pflichtigen bei einem Existenzminimum von Fr. 3'503.90
immer noch ein Überschuss von Fr. 567.65. Die Begleichung der Steuerschuld
sei ihm daher ohne Weiteres möglich. Sodann blieben dem Pflichtigen in Form der
möglichen Arbeitslosengelder noch weitere finanzielle Mittel zur Begleichung
der Steuern zur Verfügung. Zudem sei ihm anlässlich der Liberierung der Gelder
bewusst gewesen, dass die Staats- und Gemeindesteuern 2014 noch offen
seien, habe er doch am 10. März 2014 die provisorische Rechnung erhalten,
die er nicht bezahlt habe. Das Verhalten des Pflichtigen verdiene keinen
Rechtsschutz, wäre ihm doch bei sorgfältiger vorausschauender Planung die
Bezahlung der offenen Steuern möglich gewesen. Seine Firma verfüge sodann über
Barguthaben von Fr. 25'000.- und es wäre durchaus möglich und zumutbar,
dass der Pflichtige von der Firma ein Darlehen in Höhe der offenen Steuern
aufnehme.
4.
4.1
Vorab ist
zu prüfen, ob beim Pflichtigen überhaupt eine finanzielle Notlage vorliegt.
Der ihm gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts betreffend
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
zustehende Grundbetrag von Fr. 1'200.- ist unbestritten.
Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf die
Wohnkosten, für welche Position der Pflichtige ohne nähere Begründung Fr. 2'429.-
einsetzt. Diesbezüglich ist indessen auf die zutreffenden Ausführungen im
Rekursentscheid zu verweisen und es sind Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'800.-
zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass es nicht Aufgabe des Steueramts
ist, dem Pflichtigen mittels Steuererlass die teuren Wohnkosten zu ermöglichen.
Des Weiteren fällt auf, dass der Pflichtige in seiner
Notbedarfsberechnung Fr. 212.35 für Verkehrsmittel einsetzt. Kosten für
Verkehrsmittel hatte aber schon die Beschwerdegegnerin berücksichtigt und in
der Existenzminimumberechnung für Verkehrsmittel und durchschnittliche
Berufsauslagen Fr. 284.- eingesetzt (Fr. 84.- Verkehrsmittel; Fr. 200.-
durchschnittliche Berufsauslagen). Dies wurde auch von der Vorinstanz
übernommen. Die vom Pflichtigen zusätzlich geltend gemachten Kosten für
Verkehrsmittel können dementsprechend nicht berücksichtigt werden. Auch hier
ist darauf hinzuweisen, dass es nicht angehen kann, dem Pflichtigen via
Steuererlass zu einem teuren Verkehrsmittel zu verhelfen. Geschäftlich bedingte
Fahrzeug- und Transportaufwendungen bzw. Reisespesen und Verpflegung fliessen
denn auch in die Erfolgsrechnungen der Firma ein (Erfolgsrechnung), sodass sich
die Frage stellen könnte, ob sogar die Fr. 284.- für durchschnittliche
Berufsauslagen zu streichen wären. Die Frage kann aber offengelassen werden,
denn das Erlassgesuch ist, wie sich zeigen wird, sowieso abzuweisen.
Es ergibt sich somit ein zu berücksichtigender Notbedarf
von höchstens Fr. 3'504.85 (Fr. 1'200.- Grundbedarf, Fr. 1'800.-
Wohnkosten, Fr. 190.85 Krankenkasse, Fr. 30.- Hausrat- und Haftpflichtversicherung,
Fr. 284.- durchschnittliche Berufsauslagen). Wird dieser Notbedarf einem
Einkommen von Fr. 4'071.55 gegenübergestellt, wie dies der Pflichtige in
seiner Berechnung vom 21. März 2017 tut, resultiert ein Überschuss
von Fr. 566.70, dies selbst in Berücksichtigung der genannten
Berufskosten. Es kann demnach keine Rede von einer finanziellen Notlage sein.
Eine solche läge nicht einmal vor, wenn von einem durchschnittlichen
Nettomonatseinkommen von Fr. 3'843.- ausgegangen werden wollte, wie dies
der Pflichtige allenfalls mittels Einreichung des Lohnausweises per 2016
geltend machen will (Lohnausweis: Nettoeinkommen Fr. 46'120.- / 12
= Fr. 3'843.35). Selbst wenn ein Lohnverzicht des Pflichtigen per Januar
2017.
berücksichtigt werden wollte (Titelblatt, Bemerkung zum Lohnauszug
"Februar 2017") würde immer noch ein Überschuss resultieren
(11 x Fr. 4'071.- = Fr. 44'781.- / 12 = Fr. 3'731.75).
Ausserdem würde sich – sollte der Pflichtige geltend machen wollen, auf
Monatseinkünfte teilweise gänzlich verzichten zu müssen – die Frage stellen, ob
seine Selbständigkeit auf Dauer überhaupt geeignet ist, um ein
existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Sollte ein existenzsicherndes
Einkommen nämlich auf Dauer verneint werden, wofür angesichts des Ausbleibens
des Lohns per Januar 2017 Anzeichen bestehen könnten, stünde dies wie
dargelegt einem Steuererlass ebenfalls entgegen (vgl. E. 2.4). Es wäre dem
Pflichtigen zuzumuten, auf die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
zu verzichten und eine Anstellung zu suchen, zumal er sogar beim Bezug von
Arbeitslosengeldern seinen Angaben zufolge immer noch höhere Einnahmen hätte
als er selber zu generieren in der Lage ist. Auch diese Frage kann hier aber
offengelassen werden, fehlt es doch sowieso an der Voraussetzung einer
finanziellen Notlage.
4.2
Der
Pflichtige geht immer noch davon aus, sein Geschäft werde erfolgreich sein und
führt die Einkommensschwankungen somit auf den Geschäftsaufbau zurück.
Solcherart vorübergehende Engpässe stehen aber wie ausgeführt einem
Steuererlass entgegen (vgl. E. 2.4). Es kann nicht angehen, mittels
Steuererlass den Geschäftsaufbau quer zu subventionieren. Ebenso wenig kann es
angehen, dass der Steuererlass anderen Gläubigern zugutekommt. Genau dies wäre
vorliegend aber der Fall. So räumt der Pflichtige selber ein, seinen übrigen
Verpflichtungen weiterhin nachzukommen.
4.3
Zulasten
des Pflichtigen wirkt sich zudem ein gewisses Selbstverschulden aus (vgl.
E. 2.3). Er räumt selber ein, die provisorische Steuerrechnung per 2014
bzw. die Steuerschulden per 2014 seien ihm "in der Hitze des
Gefechts" entgangen. Dieses Argument taugt aber nicht für einen
Steuererlass, im Gegenteil wäre angesichts der Gründung eines eigenen Geschäfts
umso mehr die Einkalkulierung aufgelaufener Steuerschulden zu erwarten gewesen.
Jedenfalls war der Pflichtige in der Lage, die Vorgaben für die Gründung einer
Aktiengesellschaft mitsamt den Liberierungen zu erfüllen, weshalb sich das
Übersehen der Steuerschuld umso weniger rechtfertigen lässt. Ausserdem sind in
seiner Firma aktuell noch Fr. 25'000.- vorhanden. Der Pflichtige erklärt
nicht, weshalb es nicht möglich sein soll, von der Firma ein Darlehen für die
Begleichung der Steuerschuld erhältlich zu machen. Dies braucht allerdings
nicht weiter untersucht zu werden, sind doch die Voraussetzungen für einen
Steuererlass wie dargelegt in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Es
rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2
StG).
5.2
Weil die
Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über
das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer
gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat diese keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG).
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich
dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …