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Entscheid

SB.2017.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00034

4. Oktober 2017Deutsch32 min

(URT.2017.19272)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit erstmaliger Eingabe vom 21. September 2011 sowie

weiteren Eingaben ersuchten A und B um Erlass offener direkter Bundessteuern

für die Perioden 2003 bis 2007 und 2009 bis 2010. Das kantonale Steueramt

überwies die Sache am 9. Oktober 2012 zur Überprüfung an die

Eidgenössische Erlasskommission (EEK). Zufolge Übergangs der Kompetenz zur

Prüfung von Erlassgesuchen an die kantonale Erlassbehörde per 1. Januar

2016 wies die EEK die Sache mit Verfügung vom 30. September 2015 an

das kantonale Steueramt zurück. Das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste,

wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2016 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den ablehnenden Erlassentscheid erhoben A und B am

14.

Juli 2016 Rekurs bei der Finanzdirektion. Sie beantragten die Aufhebung

der Verfügung vom 13. Juni 2016 und den Erlass der im Gesamtbetrag von Fr. …

offenen Steuerschulden (soweit ausstehend) für die Steuerjahre 2003 bis 2005

sowie 2010 im Umfang von 75 %. Für den verbleibenden Betrag von Fr. …

sei A Stundung zu gewähren zur Zahlung mit 38 Raten à Fr. … monatlich,

erstmals fällig auf den 15. April 2017 und danach jeweils auf den 15.

eines jeden folgenden Monats. Der Rekurs wurde am 23. Februar 2017

abgewiesen, unter anderem, weil ein Aktivenüberschuss wegen diverser Liegenschaften

vorliege.

III.

Am 31. März 2017 gelangten A und B mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids und

den Erlass der Steuerschulden für die Jahre 2003 bis 2005 (soweit ausstehend)

sowie 2009 und 2010 (soweit ausstehend) im Umfang von 75 % auf noch 25 %.

Eventuell seien die Steuerschulden 2003 bis 2005 im Umfang von 75 % auf

noch 25 % zu erlassen. Subeventuell seien die Steuerschulden 2003 bis 2005

auf noch 25 % der Steuerschuld, jedoch auf einen verbleibenden

Mindestbetrag entsprechend dem Nettoerlös aus der Veräusserung der Überbauungen

F I und F II nach Abzug der auf den Liegenschaften lastenden

Grundpfandschulden und der Verkaufsspesen sowie nach Abzug von

Grundstückgewinnsteuern zu reduzieren, alles unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. Weiter ersuchten sie, es sei das kantonale Steueramt

superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens auf

Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung

vom 4. April 2017 abgewiesen.

Das kantonale Steueramt beantragte am 2. Mai 2017, es

sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich

abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von A und B.

Die Finanzdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 28. April

2017.

die Abweisung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge.

Am 22. Mai 2017 nahmen A und B Stellung sowohl zur

Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts als auch zur Vernehmlassung der

Finanzdirektion. Am 3. Juli 2017 reichten sie Unterlagen ins Recht, wonach

ihnen die Gemeinde D an der Sitzung vom 19. Juni 2017 die Staats- und

Gemeindesteuern 2003 teilerlassen und die J am 19. April 2017

Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. … gewährt habe.

Daraufhin folgten keine weiteren Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Per 1. Januar

2016.

wurde der Steuererlass im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 (DBG) grundlegend neu kodifiziert (Art. 160–167g

DBG). Ebenso trat per gleichem Datum die Verordnung vom 12. Juni 2015

des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen

um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung/EV) in Kraft (zum Ganzen Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin

Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, 3. A., Zürich 2016 [nachfolgend Kommentar DBG], Vor Art. 167–167g,

N. 3, 6). Übergangsrechtlich bestimmt Art. 205e Abs. 2 DBG,

dass sich das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor

dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen ergangen sind, nach dem

bisherigen Recht richten. Mithin ist formell das Datum der

erstinstanzlichen Verfügung ausschlaggebend. Immerhin ist aber, was die materiellen

Voraussetzungen für die Gewährung des Steuererlasses betrifft, gemäss den

allgemeinen intertemporalen Prinzipien für Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar

2016.

ereignet haben, noch das alte Recht anwendbar (Michael Beusch/Susanne

Raas, Kommentar DBG, Art. 205e, N. 6).

1.2

Vorliegend

wurden die zur Diskussion stehenden Erlassgesuche vom Steueramt am

13.

Juni 2016 abgewiesen, also nach dem 1. Januar 2016, weshalb

formell die neuen Be­stimmungen zur Anwendung gelangen. Das alte Recht ist aber

in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2016 ereignet haben,

nach dem soeben Gesagten zu berücksichtigen. Allerdings ist in diesem

Zusammenhang festzuhalten, dass mit der Neuregelung per 1. Januar 2016

mehrere Regelungen, die zuvor auf Verordnungsstufe festgehalten waren, in das

Gesetz selbst überführt wurden. Ebenso fand die bisherige Rechtsprechung zum

Teil Eingang in den Gesetzestext, sodass sich insoweit keine Abweichungen

ergeben.

2.

2.1

In der

Beschwerdeantwort wird das Einhalten der Beschwerdefrist seitens der

Pflichtigen bezweifelt, weshalb sich die Frage des Eintretens auf die

Beschwerde stelle. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerde unter

Einhaltung der 30-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 DBG

alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

gerügt werden. Diese Bestimmung kommt hier zum Tragen, erklärt doch Art. 167g

Abs. 4 DBG die Art. 132–135 und 140–145 DBG bei

Steuererlassentscheiden ausdrücklich für sinngemäss anwendbar.

Die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die

Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, naturgemäss über ein

pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügen (vgl.

Michael Beusch, Kommentar DBG, Vor Art. 167–167g, N. 13). Dies

bringt mit sich, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf die Prüfung

einer rechtsverletzenden Ermessensausübung der Vorinstanzen zu beschränken hat.

2.3

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der

Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion (vgl. dazu Art. 167b und

Art. 167g Abs. 1 DBG in Verbindung mit § 185 des Steuergesetzes

[StG] vom 8. Juni 1997 sowie § 14a der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

November 1998) kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier

als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der

Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.4

Das

Erlassgesuch muss schriftlich begründet sein und die nötigen Beweismittel

enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der

Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167c

DBG). Gemäss Art. 167d Abs. 1 DBG gelten für die um Erlass der Steuer

ersuchende Person die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem

Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Verweigert die gesuchstellende

Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung,

so kann nach 167d Abs. 2 DBG die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das

Gesuch einzutreten (die Folge des Nichteintretens wird von der Lehre teils

kritisiert, vgl. Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG, Art. 167d N. 4).

Die Erlassbehörde verfügt sodann über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem

Gesetz (Art. 167e DBG).

Diese am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen

Bestimmungen präzisieren die im allgemeinen Steuerverfahren geltende Regel,

wonach die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen trägt, welche

die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,

2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1).

Entsprechend wurde schon vor der Neuregelung des Steuererlasses davon ausgegangen,

dass – sofern der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht

gelingt – zu ihren Ungunsten angenommen werden müsse, die behaupteten Tatsachen

hätten sich nicht verwirklicht (VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2).

Da zudem die natürliche Vermutung gelte, dass die steuerpflichtige Person alle

sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringe, bestehe ihre Obliegenheit zur

Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,

darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert sei

eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene

Tatsachenbehauptungen enthalte, die ohne weitere Untersuchung, aber unter

Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten

Steueraufhebung oder -minderung erlaubten (RB 1992 Nr. 32).

Insoweit spielt es also keine Rolle, dass die

Erlassgesuche weit vor der Inkraftsetzung der neuen Art. 167–167g DBG

gestellt wurden, galten doch die entsprechenden Beweislastregeln auch nach altem

Recht.

3.

3.1

Bedeutet

für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so

können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen

werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Der Steuererlass bezweckt, zur

dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person

beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren

Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167 Abs. 2 DBG;

so schon BGr, 5. November 2007,2D_112/2007, E. 4.2).

Somit wird der Erlass in der Regel nur dann gewährt, wenn

auch die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger auf einen Teil

ihrer Forderungen verzichten. Zudem kann die Erlassbehörde nur in dem Umfang

verzichten, wie dies auch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger tun, was in

Art. 3 Abs. 2 EV explizit festgehalten ist (Michael Beusch, Kommentar

DBG, Art. 167 N. 20).

3.2

Eine

Notlage einer natürlichen Person liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der

Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht

ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Art. 2 Abs. 1 lit. a/b

EV). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere

dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der

Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden

kann (Art. 2 Abs. 2 EV). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten

gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum

übersteigen (Art. 2 Abs. 3 EV). Massgebend für dessen Bestimmung ist

das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons

Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16.

September 2009 (Richtlinien Existenzminimum).

3.3

Als

Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere

eine wesentliche und dauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen

Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch

bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der

Familie oder Unterhaltspflichten, hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder

Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder längere Arbeitslosigkeit

anerkannt, ebenso eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher

Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für

welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1–3 und lit. b EV). Geht die Notlage auf andere Ursachen

zurück, so kann die Erlassbehörde wie dargelegt nicht zugunsten anderer

Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten (Art. 3

Abs. 2 EV, siehe E. 3.1).

3.4

Des

Weiteren ist zu prüfen, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem

Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 EV). Als Vermögen gilt das zum

Verkehrswert bewertete Reinvermögen (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 EV).

Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der

Altersvorsorge, kann die Erlassbehörde in begründeten Ausnahmefällen die Steuer

ganz oder teilweise erlassen oder der zuständigen kantonalen Behörde empfehlen,

eine Stundung zu gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung zu

verlangen (Art. 12 Abs. 4 lit. a/b EV).

3.5

Art. 167a

DBG statuiert sodann in nicht abschliessender Weise Ablehnungsgründe. So kann

der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn

die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren

schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der

finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist

(lit. a), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,

trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (lit. b), im

Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine

Zahlungen geleistet hat (lit. c), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch

freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch

übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig

herbeigeführt hat (lit. d) oder während des Beurteilungszeitraums andere

Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat (lit. e).

4.

4.1

Die

Finanzdirektion verneinte im Rekursentscheid vom 23. Februar 2017 das

Vorliegen einer Notlage bei den Pflichtigen. Monatlichen Einkünften von Fr. …

stehe nach den "Richtlinien Existenzminimum" ein solches von Fr. …

gegenüber (Grundbetrag Ehegatten Fr. …, Grundbetrag Kind Fr. …,

Krankenkasse Fr. …, Auslagen Arbeitsweg Fr. …, auswärtige Mahlzeiten

Fr. …). Entsprechend sei von einer Überdeckung von Fr. … auszugehen.

Gemäss eigenen Angaben seien die Pflichtigen gar in der Lage, monatliche Raten

à Fr. … zu leisten. Des Weiteren hätten sie genügend Vermögenswerte, um

die direkten Bundessteuern mit einer Einmalzahlung zu begleichen. So hätten sie

per Ende 2015 diverse Liegenschaften, unter anderem im Kanton Tessin, mit einem

Verkehrswert von insgesamt Fr. … deklariert. Die Hypotheken würden sich

auf insgesamt Fr. … belaufen (BANK H-Hypotheken Einfamilienhaus D Fr. …

bzw. Fr. …; BANK H-Hypothek Wohnung E Fr. …, Bank V-Hypotheken

F I/II Fr. … bzw. Fr. …). Entsprechend ergebe sich ein Überschuss von

Fr. …. Allein durch den Verkauf eines Teils der Eigentumswohnungen im

Tessin könne ein genügend hoher Erlös erzielt werden, um die Schulden zu

bezahlen. Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen befinde sich der

Immobilienmarkt im Tessin bzw. in der Schweiz in guter Verfassung. Somit könne

offengelassen werden, welchen Wert die Aktien der dem Pflichtigen 1

gehörenden I AG bzw. das Unternehmen an sich habe. Zu berücksichtigen sei

sodann, dass die Pflichtigen noch weitere Gläubiger hätten, so die Gemeinde D

betreffend Staats- und Gemeindesteuern und die J Zürich betreffend

AHV-Beiträge, was einem Erlass entgegenstehe. Gemäss Auskunft der J Zürich sei

es ihr auch verwehrt, die offene Forderung von Fr. … herabzusetzen.

4.2

Gemäss der

Beschwerdeschrift belaufen sich die offenen Verbindlichkeiten der Pflichtigen

auf Fr. …, bestehend aus Fr. … für die direkten Bundessteuern,

Fr. … AHV-Verbindlichkeiten und Fr. … Staats- und Gemeindesteuern

2008/2010. Die Zahlung der infrage stehenden direkten Bundessteuern sei mit den

verfügbaren Mitteln nicht möglich. Da die Gemeinde D für die Steuerjahre 2003–2006

einen Teilerlass gewährt habe, hätten die Pflichtigen gegen den ablehnenden

Entscheid betreffend 2008/2010 kein Rechtsmittel ergriffen. Auch die J habe

sich mit monatlichen Zahlungen von Fr. … einverstanden erklärt. Zudem

hätten sie eingesehen, dass der Verkauf ihres Einfamilienhauses in D sowie

einer Ferienwohnung in E unumgänglich sei. Daraus dürften Nettoerlöse von ca.

Fr. … und Fr. … zu erzielen sein, die in Teilbeträgen von Fr. …

für die direkten Bundessteuern sowie von Fr. … für die Staats- und

Gemeindesteuern aufgewendet würden. Zusätzlich würden sie die beiden

Privatautos veräussern, woraus ein Nettoerlös von Fr. … resultieren

dürfte. Dieser werde zur Bezahlung der Ausstände an die Sozialversicherung

eingesetzt. Hinsichtlich der in F gelegenen Eigentumswohnungen hofften sie

selbstverständlich, baldmöglichst einen Käufer zu finden. Der Immobilienmarkt

im Tessin gestalte sich jedoch ungünstig, weshalb eine Expertise beantragt

werde. Weiter habe der Pflichtige 1 die Verpflichtungen gegenüber der

Gemeinde D betreffend die (teilerlassenen) Staats- und Gemeindesteuern 2003–2006

per 15. März 2017 erfüllt, weshalb die monatlich dafür aufzubringenden Beträge

von Fr. … jetzt frei würden. Da der Sozialversicherung aber ein

Verwertungsprivileg zweiter Klasse nach Art. 219 in Verbindung mit

Art. 146 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung-

und Konkurs (SchKG) zustehe, würden von den monatlich für die Abzahlung

verbleibenden Fr. … die Hälfte für die AHV verwendet. Von den

verbleibenden Fr. … gingen alsdann Fr. … an das Steueramt D und die

andere Hälfte an das kantonale Steueramt für die direkten Bundessteuern (im

Rekursverfahren hatten die Pflichtigen für letztere Position noch

Ratenzahlungen à Fr. … offeriert). Beim Verkauf der Wohnungen in F würden

grössere maximale Abzahlungsbeträge im Verhältnis ½ : ¼ : ¼ an die AHV, die

Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuern geleistet. Es sei in

Rechnung zu stellen, dass der Pflichtige 1 nach Ablauf der Ratenzahlungen

zwischen dem 75. und 76. Altersjahr stehen werde. Bis dann müsse er beruflich

voll und intensiv aktiv bleiben. Die Verpflichtung zu weitergehenden Zahlungen

wäre eine grosse Härte im Sinn von Art. 167 DBG und käme einer Verletzung

von Art. 4 EMRK gleich.

Die Pflichtigen stellen zudem den von der Vorinstanz

errechneten Aktivenüberschuss von Fr. … in Abrede, bestünden doch

hinsichtlich der Stockwerkeinheiten I und II in F zusätzlich

schuldbriefgesicherte Grundpfandschulden zugunsten der W-Bank in Höhe von Fr. …

bzw. Fr. …. Der so errechnete Aktivenüberschuss reduziere sich daher auf

gerade noch Fr. …. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank

sei der Pflichtige 1 neben der I AG als Kreditnehmer aufgeführt. Es sei

unwesentlich, dass neben ihm die I AG als zusätzliche Schuldnerin

aufgeführt sei. In Berücksichtigung der Steuer- und AHV-Schulden von insgesamt

Fr. … sei er daher im Umfang von Fr. … überschuldet (in Anrechnung

des auf Fr. … reduzierten Aktivenüberschusses). Nichtzutreffend sei auch

die Behauptung der Vorinstanz hinsichtlich des mangelnden Entgegenkommens der

anderen Gläubiger. Die Gemeinde D habe für die Staats- und Gemeindesteuern 2003–2006

auf 74 % der Steuersumme verzichtet und die J Zürich habe ein

Verwertungsprivileg. Ein Teilerlass der direkten Bundessteuern 2003–2006 würde

zu einer Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen führen. Auch

sei zu beachten, dass die Steuerschulden 2003 zufolge sehr hoher Dividenden

ohne entsprechenden Mittelzufluss erwachsen seien.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem fest, bei den

zur Diskussion stehenden Steuer- und AHV-Verbindlichkeiten handle es sich

gerade nicht um Schulden bzw. ausserordentliche Aufwendungen, die in den

persönlichen und von der gesuchstellenden Person nicht zu vertretenden

Verhältnissen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b EV begründet

seien. Die Pflichtigen befänden sich ohnehin in keiner Notlage, wie sich anhand

der ratenweisen Abzahlung der Staats- und Gemeindesteuern zeige. Letzteres

komme zudem einer Gläubigerbevorzugung nach Art. 167a lit. e DBG

gleich und führe zur Abweisung der Beschwerde. Aus dem Erlassentscheid der

Gemeinde D vom 13. März 2017 ergebe sich sodann, dass der Pflichtige 1

am 25. Juni 2012 an K in L zur Realisierung einer Überbauung in M Fr. …

als unverzinsliches Darlehen überwiesen habe. Auch dies komme der Bevorzugung

eines anderen Gläubigers im Sinn von Art. 167a lit. e DBG gleich.

Mittlerweile sei die Überbauung erstellt und es sei auch hier mit einem

Geldzufluss zu rechnen. Aber auch der Umstand, dass die Pflichtigen den

Entscheid der Gemeinde D vom 13. März 2014, womit das Teilerlassgesuch für

die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 in Höhe von Fr. …

abgewiesen wurde, akzeptiert hätten, führe zum Schluss, dass sie sich in keiner

Notlage befänden. Weiter hätten sich die Pflichtigen in den Jahren 2014 und

2015.

Fahrzeuge im Wert von Fr. … bzw. Fr. … gekauft. Dies spreche abermals

gegen einen Erlass der strittigen direkten Bundessteuern, komme dieses

Verhalten doch einem freiwilligen Verzicht auf Vermögen nach Art. 167a

lit. d DBG gleich. Ebenso seien die möglichen Verkaufserlöse, die die

Pflichtigen der Vermögensberechnung der Vor­i­n­stanz gegenüberstellten, rein

hypothetischer Natur und es liege an der gesuchstellenden Person, eigene

Anstrengungen zur Begleichung der Steuerschuld zu unternehmen, und zwar bis die

Grenze des Missverhältnisses im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b EV

zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem geschuldeten Steuerbetrag

erreicht sei. Selbst nach der Rechnung der Pflichtigen bestehe immer noch ein

Überschuss von Fr. …. Noch gewichtiger sei das Vorhandensein weiterer

Gläubiger, die durch den beantragten Erlass eher befriedigt würden.

4.4

Die

Finanzdirektion weist in ihrer Vernehmlassung unter anderem auf die latente

Gefahr der absoluten Verjährung des Bezugs der geschuldeten direkten

Bundessteuern hin. Insbesondere bestreitet sie eine finanzielle Notlage der

Pflichtigen. Welchen Wert die Liegenschaften der Pflichtigen tatsächlich

hätten, werde einzig der Markt zeigen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die

Schulden gegenüber der W-Bank nicht in der Steuererklärung 2015 der Pflichtigen

aufgeführt seien. Auch sei die Berechnung der W-Schulden unklar. Offensichtlich

seien die Schuldbriefe nicht belastet und deren öffentliche Beurkundung sei

nicht erstellt. Zudem hätten die Pflichtigen noch im Rekursverfahren die

Aktiven der Liegenschaften auf Fr. … berechnet, nämlich Fr. … für das

Reiheneinfamilienhaus in D, Fr. … für das Stockwerk­eigentum in E, Fr. …

für die Überbauungen F I und II, Fr. 31'125.- für ein Grundstück in O und

Fr. 24'795.- in P. Nun sollen sich diese Liegenschaftenaktiven nur noch

auf Fr. … belaufen. Auf die Einholung entsprechender Grundbuchauszüge

betreffend die Schuldbriefe könne aber verzichtet werden. So habe der

Pflichtige 1 zusammen mit der I AG am 22./23. November 2011

einen Kreditrahmenvertrag für einen Bau- und Grundpfandkredit über Fr. …

mit jährlichen Amortisationszahlungen von Fr. … zuzüglich Zinsen

abgeschlossen. Dazugekommen sei eine Hypothek von Fr. …. Am

12.

März/2. April 2013 hätten der Pflichtige 1 und die I AG

einen Rahmenvertrag für einen Bau- und Grundpfandkredit von Fr. …

abgeschlossen, wobei die tatsächliche Ausschöpfung unklar sei. Jedenfalls seien

die genannten Schulden zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als dem

Pflichtigen 1 bewusst sein musste, dass sich die Verbindlichkeiten

betreffend die direkten Bundessteuern ab 2003 bis 2010 auf einen Betrag von

über … Franken belaufen würden. Abgesehen davon, dass eine Überschuldung nicht

ausgewiesen sei, hätten sich die Pflichtigen demnach entgegenhalten zu lassen,

dass sie sich zumindest eventualvorsätzlich in eine solche manövriert hätten,

was gegen einen Erlass spreche. Zudem habe die I AG bzw. der Pflichtige 1

hinsichtlich des Rahmenvertrags vom 12. März/2. April 2013

Eigenmittel in Höhe von Fr. … leisten müssen. Anstatt die direkten

Bundessteuern zu bezahlen, seien also Mittel in die Überbauungen im Tessin

reinvestiert worden, was einem freiwilligen Vermögensverzicht ohne wichtigen

Grund im Sinn von Art. 167a lit. d DBG gleichkomme. Auch hätten die

Pflichtigen durch die Errichtung der Schuldbriefe zugunsten der W-Bank dieser

eine bevorzugte Position verschafft, was abermals für die Ablehnung des

Erlasses spreche. Hinzu komme die fehlende Zustimmung anderer Gläubiger zu

einem teilweisen oder gänzlichen Erlass der weiteren Schulden. Gerade der

Umstand, dass Pflichtigen den abweisenden Entscheid der Gemeinde D betreffend

Teilerlass der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 nicht angefochten

hätten, komme einer Bevorzugung des Kantons Zürich bzw. der Gemeinde gleich und

stehe einem Teilerlass der direkten Bundessteuern entgegen.

Den Wert der dem Pflichtigen 1 gehörenden I AG

hätten die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2014 mit Fr. … deklariert

(in der Steuererklärung 2015 wurde ein Wert von Fr. … eingesetzt). In der

Rekursschrift vom 14. Juli 2016 hätten sie das bilanzielle Eigenkapital

dagegen mit Fr. … angegeben, da bei einer freiwilligen öffentlichen

Versteigerung der Aktien kein Kaufangebot zu erwarten wäre. Die Ausführungen

der Pflichtigen zur Verkäuflichkeit der Aktien seien aber lediglich

Mutmassungen. Sollte mit dem Verkauf der Liegenschaften der Pflichtigen kein

genügender Betrag zur Bezahlung der Steuerausstände erhältlich gemacht werden,

käme ein Verkauf der Aktien ohne Weiteres in Betracht. Es wäre nicht

ungewöhnlich, wenn ein Käufer für die Unternehmung einen Preis weit über dem

bilanzierten Eigenkapital bzw. zum Wert der Aktien von über … Franken bezahlen

würde. Dasselbe gelte, soweit möglich, für die Aktien weiterer Firmen, deren

Inhaber der Pflichtige 1 sei, so die Q AG, R AG und S AG. Somit

sei weder dem Haupt- noch dem Eventualantrag betreffend Steuererlass der

Pflichtigen zu folgen.

4.5

Die

Pflichtigen bestehen in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 darauf, dass

die Grundpfandschulden gegenüber der W-Bank bei der Vermögensberechnung zu

berücksichtigen seien. In ihrer Steuererklärung seien diese Schulden nicht

aufgeführt worden, da sie in jener der I AG enthalten seien. Sodann seien

die Schuldbriefe tatsächlich belastet, wofür sie den Beizug eines Berichts der W-Bank

offeriert hätten. Auf die Überbauung F I entfalle eine Grundpfandschuld

gegenüber der W-Bank von Fr. … und von Fr. … gegenüber der V-Bank,

auf F II von Fr. … sowie ein "W-CHF-Darlehen (W-Geld)" von

Fr. …. Somit schulde der Pflichtige I gegenüber der W-Bank Fr. …

Zufolge Amortisationen habe die Bank heute einen Saldo von Fr. …

bestätigt. Die Verpflichtungen gegenüber der W-Bank seien gerade zur

Generierung einer wesentlichen Geschäftstätigkeit eingegangen worden, um die

Steuerschulden bezahlen zu können. Es könne keine Rede von einer eventualvorsätzlich

verursachten Überschuldung sein. Ebenso wenig liege im Zusammenhang mit den

investierten Eigenmitteln von Fr. … ein freiwilliger Verzicht auf Vermögen

ohne wichtigen Grund vor. Ohne die Verwendung der Eigenmittel aus der

Veräusserung einer in T gelegenen Liegenschaft wäre der Bau F II zum Erliegen

gekommen. Auch sei die W-Bank nicht bevorzugt behandelt worden, habe diese doch

die Darlehensvaluta auf der Grundlage der bestellten Grundpfänder ausgerichtet.

Diesen sei ein Gegenwert gegenübergestanden, der in die Überbauung F geflossen

sei. Wenn Art. 3 Abs. 2 EV festhalte, ein Teilerlass könne im selben

Prozentanteil gewährt werden, wie auch andere Gläubiger auf ihre Forderungen

verzichteten, so entspreche es der ratio legis, dass damit gleichgestellte Gläubiger

gemeint seien. Ein Grundpfandgläubiger werde kaum je zugunsten von

Kurrentgläubigern auf seine Forderung verzichten.

Das soeben Gesagte gelte auch für die AHV-Forderung. Also

bleibe nur die Forderung der Gemeinde D für die Staats- und Gemeindesteuern zu

beurteilen. Die Gemeinde D habe aber per 2003 auf 74 % des Steueranspruchs

verzichtet. Gemäss der Argumentation der Beschwerdegegnerin sei ihnen somit für

die Bundessteuern 2003 ein Steuererlass im Umfang von 74 % zu gewähren.

Für den Wert der Aktien der I AG sei auf den effektiv

erzielbaren Verkaufspreis abzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung würde

nicht einmal das Eigenkapital bezahlt. Die übrigen Firmen seien ohnehin

stillgelegt. Die S AG verfüge lediglich über Büroeinrichtungen.

Die Notlage des Pflichtigen 1 liege darin, dass er bei

einer vollständigen Verweigerung des Teilerlasses für die Abtragung der Schuld

von Fr. … bei möglichen monatlichen Teilzahlungen von Fr. … bis über

das 90. Altersjahr beruflich tätig sein müsste. Mit dem Teilerlass wäre

eine Tilgung dagegen bis zum 75. Altersjahr möglich.

Das Darlehen an K habe zur Erwirkung eines Auftrages gedient.

Letzterer sei nun in der Lage, das Darlehen zurückzuführen, welche Mittel für

die anteilige Zahlung der teilweise herabzusetzenden direkten Bundessteuern,

der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 und die J-Beiträge eingesetzt

würden. Eine Bevorzugung eines Dritten liege somit nicht vor.

5.

5.1

Vorab ist

festzuhalten, dass im Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die

gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem

solchen Verfahren um die Revision der Veranlagung und um Begründetheit der

Steuerforderung als solche gehen (Art. 7 EV; Michael Beusch/Susanne Raas,

Kommentar DBG, Vor Art. 167–167g, N. 9). Das Vorbringen der

Pflichtigen, die Steuerschulden 2003 beruhten auf fiktiven Dividenden, taugt

daher nicht für einen Steuererlass. Entsprechend können die offenen

Steuerschulden (und die AHV-Schulden) nicht als Ursache, die im Sinn von Art. 3

Abs. 1 lit. a Ziff. 1–2 und lit. b EV zu einer Notlage

geführt haben, taxiert werden. Ebenso lag keine längere Arbeitslosigkeit nach

Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 EV vor (siehe E. 3.3).

Der Pflichtige 1 verweist denn auch ausdrücklich auf seine bisherige

Arbeitstätigkeit, die er noch länger fortführen will.

5.2

Da für die

Begleichung der offenen direkten Bundessteuern die Verwertung von

Vermögenswerten im Raum steht, was die Pflichtigen nicht infrage stellen,

rechtfertigt es sich, darauf als erstes einzugehen.

5.2.1

Allgemein fällt auf, dass diverse Positionen der Pflichtigen eng mit der I AG

verflochten sind, insbesondere in Zusammenhang mit den Überbauungen F I

und II. Es liegt an den rechtskundig vertretenen Pflichtigen, die Zusammenhänge

widerspruchsfrei und von vornherein klar darzulegen. Dies gilt umso mehr, als

sie Verbindlichkeiten, die über die I AG laufen, im vorliegend zu

beurteilenden Steuererlass mitberücksichtigt haben wollen. Wie dargelegt,

tragen die Pflichtigen die Beweislast für die erlassbegründenden Tatsachen (E. 2.4).

Entsprechend hätten sie zusammen mit ihren Rechtsschriften Grundbuchauszüge

bzw. einen unmissverständlichen Bericht der W-Bank hinsichtlich der effektiven

Belastung der infrage stehenden Schuldbriefe ins Recht reichen können. So oder

so kann hier aber auf den Beizug weiterer Beweismittel verzichtet werden. Wie

sich zeigen wird, ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die genannten

Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank von rund 3.7 Millionen Franken die

verfügbaren Aktiven weiter mindern.

5.2.2

Allein der von den Pflichtigen im Rekursverfahren eingereichte und per

24.

März 2016 aktualisierte Status ihrer Aktiven und Passiven spricht

klar gegen eine Schmälerung ihrer persönlichen Aktiven im neuerdings

beantragten Umfang. In ihrem Status bezifferten sie selber die

Liegenschaftenaktiven noch mit Fr. … (Fr. … Einfamilienhaus D, Fr. …

Wohnung E, Fr. … F I und II, Fr. … ein Grundstück in O, Fr. … U)

und verbuchten in Berücksichtigung von Guthaben/Forderungen zwischen dem

Pflichtigen 1 und der I AG Passiven von Fr. … In der Legende

gaben sie an, Schuldner gegenüber der Bank sei die I AG. Die Grundpfänder

seien als Drittpfänder zulasten F II bestellt. Beim Verkauf der

Stockwerkeinheiten sei deshalb der auf das Grundpfand entfallende Kaufpreis um

Fr. … erfüllungshalber "an die der I AG kreditierenden

Bank" zu leisten, wodurch sich die Schuld der I AG gegenüber der Bank

und des Pflichtigen gegenüber der I AG entsprechend vermindere. Nun wollen

die Pflichtigen aber Verpflichtungen gegenüber der W-Bank im Umfang von Fr. …

(bzw. gemäss Stellungnahme vom 22. Mai 2017 wohl von Fr. …)

berücksichtigt haben, sei der Pflichtige 1 doch nebst der I AG als

Kreditnehmer aufgeführt. Allein darauf, dass auch der Pflichtige 1 in den

betreffenden Verträgen mit der W-Bank als Kreditnehmer aufgeführt ist, kommt es

vorliegend jedoch nicht an. Wirtschaftlich sind die Verbindlichkeiten der I AG

zuzurechnen, was die Pflichtigen denn auch selber unmissverständlich zum

Ausdruck gebracht haben. Entsprechend figurieren die Verbindlichkeiten

gegenüber der W-Bank auch nicht in den Steuererklärungen der Pflichtigen.

Weshalb jetzt von einer anderen Betrachtungsweise ausgegangen werden soll, ist

nicht ersichtlich. Selbst in der Stellungnahme vom 22. Mai 2017

weisen die Pflichtigen darauf hin, die Verpflichtungen gegenüber der W-Bank

seien zur Generierung

einer wesentlichen Geschäftstätigkeit eingegangen worden. Dies spricht

ebenfalls klar gegen die Berücksichtigung der genannten Verbindlichkeiten in

Zusammenhang mit dem vorliegenden Erlassgesuch. Es kann nicht angehen, die

Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank, sollten sie denn im behaupteten Umfang

bestehen, doppelt zu berücksichtigen, nämlich bei der I AG und nochmals

bei den Schulden der Pflichtigen. Insoweit erübrigt es sich, hier auf die genaue

Höhe der Schulden gegenüber der W-Bank bzw. die Zuordnung der Verbindlichkeiten

auf die Überbauungen F I und/oder F II näher einzugehen.

5.2.3

Die Pflichtigen haben somit genügend Vermögenswerte im Sinn von Art. 12

Abs. 1 und 2 EV, um die ausstehenden Bundessteuern zu begleichen. Schon

deswegen liegt keine Notlage im Sinn von Art. 167 Abs. 1 DBG vor. Auf

die Einholung einer Expertise zum Zustand des Immobilienmarkts im Tessin bzw.

zum Wert der Überbauungen F I und II kann verzichtet werden. So haben die Pflichtigen

noch im Liegenschaftenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 den Verkehrswert für

die Überbauung F I mit Fr. … und für F II mit Fr. … beziffert. Selbst

im per 24. März 2016 aktualisierten Statusbericht haben sie die

Mittelzuflüsse aus diesen Überbauungen mit Fr. … prognostiziert, dies

unter Berücksichtigung namhafter Wertberichtigungen. Zusätzlich gehören ihnen

unter anderem die in E und D gelegenen Liegenschaften, die sie zu verkaufen

beabsichtigen und woraus sie einen Erlös von Fr. … erwarten. Den

Pflichtigen stehen somit, sogar bei Veranschlagung eines tiefen Verkaufspreises

der betreffenden Tessiner Liegenschaften, genügend Mittel zur Bezahlung der

offenen direkten Bundessteuern zur Verfügung. Hinzu kommt die Rückzahlung einer

an K gewährte Darlehenssumme (vgl. E. 4.5 sowie E. 5.3 nachstehend).

5.3

Selbst

wenn davon ausgegangen werden wollte, die Vermögenswerte reichten nicht zur

Begleichung der Bundessteuern aus, wären die Voraussetzungen für die Gewährung

eines Steuererlasses nicht erfüllt, liegen doch gleich mehrere Ablehnungsgründe

im Sinn von Art. 167a DBG vor.

5.3.1

Wie dargelegt, verquicken die Pflichtigen ihre Einkommens- und

Vermögenssituation – jedenfalls teilweise – mit der I AG, die dem

Pflichtigen 1 gehört. Unbestrittenermassen fanden diverse stattliche

Überweisungen an Drittpersonen statt, so am 25. Juni 2012 in Form

eines unverzinslichen Darlehens von Fr. … an K. K erscheint denn auch im

per 24. März 2016 aktualisierten Status der Pflichtigen über ihre Aktiven

und Passiven. Gemäss dieser Aufstellung hat bzw. hatte der Pflichtige 1

gegen den Bauherrn K ein Guthaben von Fr. … In Zusammenhang mit den

Aktiven der I AG wird K abermals genannt. Neu wird geltend gemacht, K sei

nun in der Lage, das Darlehen zurückzuführen. Erstellt ist ebenfalls, dass der W-Bank

Eigenmittel in Höhe von Fr. … geleistet wurden, welche aus dem Verkauf

einer Liegenschaft in T stammten. Zudem wurden Amortisationszahlungen

geleistet. Dies alles geschah, obwohl die Bezahlung der infrage stehenden

direkten Bundessteuern im Raum stand.

Die Pflichtigen stellen sich, wie ausgeführt, auf den

Standpunkt, diese Vorgänge seien geschäftsbedingt gewesen und stellten keine

bevorzugte Behandlung Dritter dar.

5.3.2

Die Argumentation der Pflichtigen verfängt jedoch nicht. Ein Steuererlass

soll zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen

Person beitragen (Art. 167 Abs. 2 Satz 1 DBG). Er kann aber

nicht der Überbrückung vor­übergehender Engpässe oder gar der

Quersubventionierung verlustträchtiger Geschäftstätigkeiten dienen (vgl. VGr,

6.

Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.4/4.2). Entsprechend erwartet

der Gesetzgeber, dass bei verfügbaren Mitteln Rücklagen für die Bezahlung der

Steuern vorgenommen bzw. bei Fälligkeit der Steuerforderungen Zahlungen

geleistet werden (Art. 167a lit. b/c DBG; vgl. vorn, E. 3.5).

Dies wurde vorliegend nicht getan. Anstatt Rücklagen für die ausstehenden

Bundessteuern zu bilden bzw. diese zu bezahlen, wurden zur Verfügung stehende

Gelder beträchtlichen Umfangs in Form der Gewährung eines Darlehens an K sowie

der Leistung von Eigenmitteln an die W-Bank "reinvestiert". Die

Nichtbezahlung der offenen Bundessteuern kam damit letztlich einer

Quersubventionierung im dargelegten Sinn gleich bzw. diente zur Überbrückung

von Engpässen, was für sich schon klar gegen den beantragten Steuererlass

spricht. Ob die W-Bank aufgrund der erwähnten Vorgänge eine bevorzugte

Gläubigerbehandlung im Sinn von Art. 167a lit. e erfahren hat, kann

somit offenbleiben.

5.3.3

Die Pflichtigen beabsichtigen sodann, die Mittel aus der Rückzahlung des K

gewährten Darlehens sowie die weiteren monatlich zur Verfügung stehenden

Fr. … anteilsmässig auch für die Verbindlichkeiten gegenüber der J und für

die Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 einzusetzen (vgl. E. 4.2).

Selbst wenn davon ausgegangen würde, eine bevorzugte

Begleichung der AHV-Schulden stelle angesichts des Verwertungsprivilegs der

Sozialversicherungsanstalt keine Gläubigerbevorzugung im Sinn von Art. 167

Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 167a lit. e DBG dar und stehe einem

Steuererlass daher nicht entgegen, wäre immer noch gegenüber dem Staat Zürich

bzw. der Gemeinde D eine solche Gläubigerbevorzugung auszumachen, jedenfalls

hinsichtlich der ausstehenden Bundessteuern 2010. So sind die Pflichtigen

bereit, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010

vollumfänglich zu begleichen, nicht aber die direkten Bundessteuern, was gemäss

Art. 167 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 167a lit. e DBG einem

Erlass der direkten Bundessteuern unmissverständlich entgegensteht.

5.4

Die

Zahlung der geschuldeten Steuer erweist sich sodann als zumutbar. Von einer

Härte im Sinn von Art. 167 Abs. 1 DBG oder gar einer Verletzung von

Art. 4 EMRK kann nicht ausgegangen werden. Den Pflichtigen stehen genügend

Mittel aus Vermögen und Einkommen zur Deckung des nicht bestrittenen

Existenzminimums sowie zur Begleichung aller ausstehenden direkten

Bundessteuern zur Verfügung. Die in Zusammenhang mit dem Teilerlass der Staats-

und Gemeindesteuern für die Steuerjahre 2003–2006 gemachten Überlegungen sind

angesichts der sich präsentierenden Situation für das vorliegende Verfahren

nicht weiter massgebend.

Anzumerken ist, dass auch die I AG und gegebenenfalls

die weiteren Gesellschaften einen Vermögenswert verkörpern, was aber angesichts

der übrigen vorhandenen Mittel nicht weiter zu thematisieren ist. Allein bisher

haben die Pflichtigen jedenfalls monatlich Fr. … für die Bezahlung der

Staats- und Gemeindesteuern 2003–2006 aufgebracht, welche Abzahlungen

mittlerweile abgeschlossen sind. Von einem Missverhältnis im Sinn von Art. 2

Abs. 2 EV des hier zur Diskussion stehenden geschuldeten Betrags zur

finanziellen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen kann keine Rede sein. Trotz der

bestehenden Schulden haben sie denn auch ihre Lebenshaltungskosten auf einem

Niveau aufrechterhalten, das ihnen die Anschaffung zweier sehr teuren Luxusfahrzeuge

erlaubte. Es versteht sich von selbst, dass sich solcherlei nicht zulasten der

Beschwerdegegnerin auswirken darf, was in Art. 167a lit. d DBG klar

statuiert ist. Wie dargelegt, hat sie auch nicht mittels eines Steuererlasses

zurückzutreten, um den Pflichtigen auf Kosten der Allgemeinheit so genannte

geschäftsbedingte Reinvestitionen zu ermöglichen.

5.5

Da den

Pflichtigen die Begleichung der offenen direkten Bundessteuern sowohl aufgrund

ihrer Vermögens- als auch Einkommenssituation zuzumuten ist und ihnen aufgrund

der gemachten Ausführungen sowieso keinerlei Steuererlass gewährt werden kann,

erübrigt es sich, vorliegend auf ihre vorgeschlagenen Abzahlungsberechnungen

weiter einzugehen. Ihre Berechnungen basieren denn auch auf einem ohnehin nicht

zu gewährenden Steuererlass, wobei sich die tiefen Ratenzahlungen selbst dann

noch bis zum 75. bzw. 76. Altersjahr des Pflichtigen 1 hinziehen würden.

Ohne Steuererlass würden die Abzahlungen bei den offerierten Raten gar über

sein 90. Altersjahr ausgehen. Die Vor­instanz weist insoweit zu Recht auf

die Problematik der absoluten Verjährung hin.

5.6

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei den gegebenen Umständen ist ein

Steuererlass weder im Sinn des Hauptantrags noch der Eventualanträge zu

gewähren.

6.

6.1

Nach Art. 167d

Abs. 3 DBG sind das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der

Erlassbehörde kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten

ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes

Gesuch eingereicht hat. Gemäss Art. 18 Abs. 2 EV beträgt die Gebühr

aber auch in einem solchen Fall höchstens Fr. ….

Die in Art. 167d Abs. 3 DBG statuierte

Kostenfreiheit gilt nur für das Verwaltungs- und Erlassverfahren vor der

Erlassbehörde, nicht jedoch für das Gerichtsverfahren. Bei gegebenen

Voraussetzungen ist aber der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden

Person Rechnung zu tragen (Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG, Art. 167d

N. 7). Entsprechenden Situationen wurde schon vor der Revision der

Erlassbestimmungen Rechnung getragen, indem in solchen Fällen die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen wurden.

In der Regel richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem

Streitwert, sofern dieser bestimmbar ist (vgl. § 3 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts [GebV VGr] vom 23. August 2010). Bei

Erlassgesuchen rechtfertigt sich allerdings ein Abweichen von dieser Regel.

Indem der Gesetzgeber die Kostenfreiheit des Verwaltungs- und

Einspracheverfahrens vor den Erlassbehörden gemäss Art. 167d Abs. 3

DBG bzw. die Limitierung einer allfälligen Gebühr auf höchstens Fr. … nach

Art. 18 Abs. 2 EV vorsieht, liegt auch eine gewisse Zurückhaltung bei

der Festlegung der Gerichtsgebühr nahe.

6.2

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der

dargelegten Umstände als offensichtlich unbegründet, weshalb die Gerichtskosten

den Pflichtigen aufzuerlegen sind. Der Streitwert beläuft sich im vorliegenden

Verfahren auf rund Fr. …. Unter Einhaltung der gebotenen Zurückhaltung bei

Steuererlassfällen, ist die Gerichtsgebühr auf rund einen Drittel zu kürzen und

auf Fr. … festzulegen.

6.3

Den

unterliegenden Pflichtigen steht von vornherein keine Parteientschädigung zu.

7.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich

dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall

handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungs­beschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …