SB.2017.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00034
4. Oktober 2017Deutsch32 min
(URT.2017.19272)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00034
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2003–2007 und 2009–2010),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit erstmaliger Eingabe vom 21. September 2011 sowie
weiteren Eingaben ersuchten A und B um Erlass offener direkter Bundessteuern
für die Perioden 2003 bis 2007 und 2009 bis 2010. Das kantonale Steueramt
überwies die Sache am 9. Oktober 2012 zur Überprüfung an die
Eidgenössische Erlasskommission (EEK). Zufolge Übergangs der Kompetenz zur
Prüfung von Erlassgesuchen an die kantonale Erlassbehörde per 1. Januar
2016 wies die EEK die Sache mit Verfügung vom 30. September 2015 an
das kantonale Steueramt zurück. Das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste,
wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2016 ab.
Erwägungen
II.
Gegen den ablehnenden Erlassentscheid erhoben A und B am
14.
Juli 2016 Rekurs bei der Finanzdirektion. Sie beantragten die Aufhebung
der Verfügung vom 13. Juni 2016 und den Erlass der im Gesamtbetrag von Fr. …
offenen Steuerschulden (soweit ausstehend) für die Steuerjahre 2003 bis 2005
sowie 2010 im Umfang von 75 %. Für den verbleibenden Betrag von Fr. …
sei A Stundung zu gewähren zur Zahlung mit 38 Raten à Fr. … monatlich,
erstmals fällig auf den 15. April 2017 und danach jeweils auf den 15.
eines jeden folgenden Monats. Der Rekurs wurde am 23. Februar 2017
abgewiesen, unter anderem, weil ein Aktivenüberschuss wegen diverser Liegenschaften
vorliege.
III.
Am 31. März 2017 gelangten A und B mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids und
den Erlass der Steuerschulden für die Jahre 2003 bis 2005 (soweit ausstehend)
sowie 2009 und 2010 (soweit ausstehend) im Umfang von 75 % auf noch 25 %.
Eventuell seien die Steuerschulden 2003 bis 2005 im Umfang von 75 % auf
noch 25 % zu erlassen. Subeventuell seien die Steuerschulden 2003 bis 2005
auf noch 25 % der Steuerschuld, jedoch auf einen verbleibenden
Mindestbetrag entsprechend dem Nettoerlös aus der Veräusserung der Überbauungen
F I und F II nach Abzug der auf den Liegenschaften lastenden
Grundpfandschulden und der Verkaufsspesen sowie nach Abzug von
Grundstückgewinnsteuern zu reduzieren, alles unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Weiter ersuchten sie, es sei das kantonale Steueramt
superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens auf
Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung
vom 4. April 2017 abgewiesen.
Das kantonale Steueramt beantragte am 2. Mai 2017, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich
abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von A und B.
Die Finanzdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 28. April
2017.
die Abweisung der Beschwerde, unter entsprechender Kostenfolge.
Am 22. Mai 2017 nahmen A und B Stellung sowohl zur
Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts als auch zur Vernehmlassung der
Finanzdirektion. Am 3. Juli 2017 reichten sie Unterlagen ins Recht, wonach
ihnen die Gemeinde D an der Sitzung vom 19. Juni 2017 die Staats- und
Gemeindesteuern 2003 teilerlassen und die J am 19. April 2017
Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. … gewährt habe.
Daraufhin folgten keine weiteren Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Per 1. Januar
2016.
wurde der Steuererlass im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 (DBG) grundlegend neu kodifiziert (Art. 160–167g
DBG). Ebenso trat per gleichem Datum die Verordnung vom 12. Juni 2015
des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen
um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung/EV) in Kraft (zum Ganzen Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin
Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 3. A., Zürich 2016 [nachfolgend Kommentar DBG], Vor Art. 167–167g,
N. 3, 6). Übergangsrechtlich bestimmt Art. 205e Abs. 2 DBG,
dass sich das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die vor
dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen ergangen sind, nach dem
bisherigen Recht richten. Mithin ist formell das Datum der
erstinstanzlichen Verfügung ausschlaggebend. Immerhin ist aber, was die materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung des Steuererlasses betrifft, gemäss den
allgemeinen intertemporalen Prinzipien für Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar
2016.
ereignet haben, noch das alte Recht anwendbar (Michael Beusch/Susanne
Raas, Kommentar DBG, Art. 205e, N. 6).
1.2
Vorliegend
wurden die zur Diskussion stehenden Erlassgesuche vom Steueramt am
13.
Juni 2016 abgewiesen, also nach dem 1. Januar 2016, weshalb
formell die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Das alte Recht ist aber
in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2016 ereignet haben,
nach dem soeben Gesagten zu berücksichtigen. Allerdings ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass mit der Neuregelung per 1. Januar 2016
mehrere Regelungen, die zuvor auf Verordnungsstufe festgehalten waren, in das
Gesetz selbst überführt wurden. Ebenso fand die bisherige Rechtsprechung zum
Teil Eingang in den Gesetzestext, sodass sich insoweit keine Abweichungen
ergeben.
2.
2.1
In der
Beschwerdeantwort wird das Einhalten der Beschwerdefrist seitens der
Pflichtigen bezweifelt, weshalb sich die Frage des Eintretens auf die
Beschwerde stelle. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerde unter
Einhaltung der 30-tägigen Frist erhoben wurde, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 DBG
alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
gerügt werden. Diese Bestimmung kommt hier zum Tragen, erklärt doch Art. 167g
Abs. 4 DBG die Art. 132–135 und 140–145 DBG bei
Steuererlassentscheiden ausdrücklich für sinngemäss anwendbar.
Die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, naturgemäss über ein
pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfügen (vgl.
Michael Beusch, Kommentar DBG, Vor Art. 167–167g, N. 13). Dies
bringt mit sich, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf die Prüfung
einer rechtsverletzenden Ermessensausübung der Vorinstanzen zu beschränken hat.
2.3
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der
Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion (vgl. dazu Art. 167b und
Art. 167g Abs. 1 DBG in Verbindung mit § 185 des Steuergesetzes
[StG] vom 8. Juni 1997 sowie § 14a der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
November 1998) kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier
als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.4
Das
Erlassgesuch muss schriftlich begründet sein und die nötigen Beweismittel
enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der
Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167c
DBG). Gemäss Art. 167d Abs. 1 DBG gelten für die um Erlass der Steuer
ersuchende Person die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem
Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Verweigert die gesuchstellende
Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung,
so kann nach 167d Abs. 2 DBG die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das
Gesuch einzutreten (die Folge des Nichteintretens wird von der Lehre teils
kritisiert, vgl. Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG, Art. 167d N. 4).
Die Erlassbehörde verfügt sodann über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem
Gesetz (Art. 167e DBG).
Diese am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen
Bestimmungen präzisieren die im allgemeinen Steuerverfahren geltende Regel,
wonach die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen trägt, welche
die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,
2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1).
Entsprechend wurde schon vor der Neuregelung des Steuererlasses davon ausgegangen,
dass – sofern der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht
gelingt – zu ihren Ungunsten angenommen werden müsse, die behaupteten Tatsachen
hätten sich nicht verwirklicht (VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2).
Da zudem die natürliche Vermutung gelte, dass die steuerpflichtige Person alle
sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringe, bestehe ihre Obliegenheit zur
Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,
darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert sei
eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene
Tatsachenbehauptungen enthalte, die ohne weitere Untersuchung, aber unter
Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten
Steueraufhebung oder -minderung erlaubten (RB 1992 Nr. 32).
Insoweit spielt es also keine Rolle, dass die
Erlassgesuche weit vor der Inkraftsetzung der neuen Art. 167–167g DBG
gestellt wurden, galten doch die entsprechenden Beweislastregeln auch nach altem
Recht.
3.
3.1
Bedeutet
für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so
können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen
werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Der Steuererlass bezweckt, zur
dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren
Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (Art. 167 Abs. 2 DBG;
so schon BGr, 5. November 2007,2D_112/2007, E. 4.2).
Somit wird der Erlass in der Regel nur dann gewährt, wenn
auch die anderen gleichrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger auf einen Teil
ihrer Forderungen verzichten. Zudem kann die Erlassbehörde nur in dem Umfang
verzichten, wie dies auch die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger tun, was in
Art. 3 Abs. 2 EV explizit festgehalten ist (Michael Beusch, Kommentar
DBG, Art. 167 N. 20).
3.2
Eine
Notlage einer natürlichen Person liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der
Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht
ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Art. 2 Abs. 1 lit. a/b
EV). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere
dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der
Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden
kann (Art. 2 Abs. 2 EV). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten
gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum
übersteigen (Art. 2 Abs. 3 EV). Massgebend für dessen Bestimmung ist
das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16.
September 2009 (Richtlinien Existenzminimum).
3.3
Als
Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden insbesondere
eine wesentliche und dauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch
bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastungen durch den Unterhalt der
Familie oder Unterhaltspflichten, hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder
Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder längere Arbeitslosigkeit
anerkannt, ebenso eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher
Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für
welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1–3 und lit. b EV). Geht die Notlage auf andere Ursachen
zurück, so kann die Erlassbehörde wie dargelegt nicht zugunsten anderer
Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten (Art. 3
Abs. 2 EV, siehe E. 3.1).
3.4
Des
Weiteren ist zu prüfen, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem
Vermögen zumutbar ist (Art. 12 Abs. 1 EV). Als Vermögen gilt das zum
Verkehrswert bewertete Reinvermögen (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 EV).
Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der
Altersvorsorge, kann die Erlassbehörde in begründeten Ausnahmefällen die Steuer
ganz oder teilweise erlassen oder der zuständigen kantonalen Behörde empfehlen,
eine Stundung zu gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung zu
verlangen (Art. 12 Abs. 4 lit. a/b EV).
3.5
Art. 167a
DBG statuiert sodann in nicht abschliessender Weise Ablehnungsgründe. So kann
der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn
die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren
schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der
finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist
(lit. a), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht,
trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (lit. b), im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine
Zahlungen geleistet hat (lit. c), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch
freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch
übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig
herbeigeführt hat (lit. d) oder während des Beurteilungszeitraums andere
Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat (lit. e).
4.
4.1
Die
Finanzdirektion verneinte im Rekursentscheid vom 23. Februar 2017 das
Vorliegen einer Notlage bei den Pflichtigen. Monatlichen Einkünften von Fr. …
stehe nach den "Richtlinien Existenzminimum" ein solches von Fr. …
gegenüber (Grundbetrag Ehegatten Fr. …, Grundbetrag Kind Fr. …,
Krankenkasse Fr. …, Auslagen Arbeitsweg Fr. …, auswärtige Mahlzeiten
Fr. …). Entsprechend sei von einer Überdeckung von Fr. … auszugehen.
Gemäss eigenen Angaben seien die Pflichtigen gar in der Lage, monatliche Raten
à Fr. … zu leisten. Des Weiteren hätten sie genügend Vermögenswerte, um
die direkten Bundessteuern mit einer Einmalzahlung zu begleichen. So hätten sie
per Ende 2015 diverse Liegenschaften, unter anderem im Kanton Tessin, mit einem
Verkehrswert von insgesamt Fr. … deklariert. Die Hypotheken würden sich
auf insgesamt Fr. … belaufen (BANK H-Hypotheken Einfamilienhaus D Fr. …
bzw. Fr. …; BANK H-Hypothek Wohnung E Fr. …, Bank V-Hypotheken
F I/II Fr. … bzw. Fr. …). Entsprechend ergebe sich ein Überschuss von
Fr. …. Allein durch den Verkauf eines Teils der Eigentumswohnungen im
Tessin könne ein genügend hoher Erlös erzielt werden, um die Schulden zu
bezahlen. Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen befinde sich der
Immobilienmarkt im Tessin bzw. in der Schweiz in guter Verfassung. Somit könne
offengelassen werden, welchen Wert die Aktien der dem Pflichtigen 1
gehörenden I AG bzw. das Unternehmen an sich habe. Zu berücksichtigen sei
sodann, dass die Pflichtigen noch weitere Gläubiger hätten, so die Gemeinde D
betreffend Staats- und Gemeindesteuern und die J Zürich betreffend
AHV-Beiträge, was einem Erlass entgegenstehe. Gemäss Auskunft der J Zürich sei
es ihr auch verwehrt, die offene Forderung von Fr. … herabzusetzen.
4.2
Gemäss der
Beschwerdeschrift belaufen sich die offenen Verbindlichkeiten der Pflichtigen
auf Fr. …, bestehend aus Fr. … für die direkten Bundessteuern,
Fr. … AHV-Verbindlichkeiten und Fr. … Staats- und Gemeindesteuern
2008/2010. Die Zahlung der infrage stehenden direkten Bundessteuern sei mit den
verfügbaren Mitteln nicht möglich. Da die Gemeinde D für die Steuerjahre 2003–2006
einen Teilerlass gewährt habe, hätten die Pflichtigen gegen den ablehnenden
Entscheid betreffend 2008/2010 kein Rechtsmittel ergriffen. Auch die J habe
sich mit monatlichen Zahlungen von Fr. … einverstanden erklärt. Zudem
hätten sie eingesehen, dass der Verkauf ihres Einfamilienhauses in D sowie
einer Ferienwohnung in E unumgänglich sei. Daraus dürften Nettoerlöse von ca.
Fr. … und Fr. … zu erzielen sein, die in Teilbeträgen von Fr. …
für die direkten Bundessteuern sowie von Fr. … für die Staats- und
Gemeindesteuern aufgewendet würden. Zusätzlich würden sie die beiden
Privatautos veräussern, woraus ein Nettoerlös von Fr. … resultieren
dürfte. Dieser werde zur Bezahlung der Ausstände an die Sozialversicherung
eingesetzt. Hinsichtlich der in F gelegenen Eigentumswohnungen hofften sie
selbstverständlich, baldmöglichst einen Käufer zu finden. Der Immobilienmarkt
im Tessin gestalte sich jedoch ungünstig, weshalb eine Expertise beantragt
werde. Weiter habe der Pflichtige 1 die Verpflichtungen gegenüber der
Gemeinde D betreffend die (teilerlassenen) Staats- und Gemeindesteuern 2003–2006
per 15. März 2017 erfüllt, weshalb die monatlich dafür aufzubringenden Beträge
von Fr. … jetzt frei würden. Da der Sozialversicherung aber ein
Verwertungsprivileg zweiter Klasse nach Art. 219 in Verbindung mit
Art. 146 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung-
und Konkurs (SchKG) zustehe, würden von den monatlich für die Abzahlung
verbleibenden Fr. … die Hälfte für die AHV verwendet. Von den
verbleibenden Fr. … gingen alsdann Fr. … an das Steueramt D und die
andere Hälfte an das kantonale Steueramt für die direkten Bundessteuern (im
Rekursverfahren hatten die Pflichtigen für letztere Position noch
Ratenzahlungen à Fr. … offeriert). Beim Verkauf der Wohnungen in F würden
grössere maximale Abzahlungsbeträge im Verhältnis ½ : ¼ : ¼ an die AHV, die
Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuern geleistet. Es sei in
Rechnung zu stellen, dass der Pflichtige 1 nach Ablauf der Ratenzahlungen
zwischen dem 75. und 76. Altersjahr stehen werde. Bis dann müsse er beruflich
voll und intensiv aktiv bleiben. Die Verpflichtung zu weitergehenden Zahlungen
wäre eine grosse Härte im Sinn von Art. 167 DBG und käme einer Verletzung
von Art. 4 EMRK gleich.
Die Pflichtigen stellen zudem den von der Vorinstanz
errechneten Aktivenüberschuss von Fr. … in Abrede, bestünden doch
hinsichtlich der Stockwerkeinheiten I und II in F zusätzlich
schuldbriefgesicherte Grundpfandschulden zugunsten der W-Bank in Höhe von Fr. …
bzw. Fr. …. Der so errechnete Aktivenüberschuss reduziere sich daher auf
gerade noch Fr. …. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank
sei der Pflichtige 1 neben der I AG als Kreditnehmer aufgeführt. Es sei
unwesentlich, dass neben ihm die I AG als zusätzliche Schuldnerin
aufgeführt sei. In Berücksichtigung der Steuer- und AHV-Schulden von insgesamt
Fr. … sei er daher im Umfang von Fr. … überschuldet (in Anrechnung
des auf Fr. … reduzierten Aktivenüberschusses). Nichtzutreffend sei auch
die Behauptung der Vorinstanz hinsichtlich des mangelnden Entgegenkommens der
anderen Gläubiger. Die Gemeinde D habe für die Staats- und Gemeindesteuern 2003–2006
auf 74 % der Steuersumme verzichtet und die J Zürich habe ein
Verwertungsprivileg. Ein Teilerlass der direkten Bundessteuern 2003–2006 würde
zu einer Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen führen. Auch
sei zu beachten, dass die Steuerschulden 2003 zufolge sehr hoher Dividenden
ohne entsprechenden Mittelzufluss erwachsen seien.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem fest, bei den
zur Diskussion stehenden Steuer- und AHV-Verbindlichkeiten handle es sich
gerade nicht um Schulden bzw. ausserordentliche Aufwendungen, die in den
persönlichen und von der gesuchstellenden Person nicht zu vertretenden
Verhältnissen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b EV begründet
seien. Die Pflichtigen befänden sich ohnehin in keiner Notlage, wie sich anhand
der ratenweisen Abzahlung der Staats- und Gemeindesteuern zeige. Letzteres
komme zudem einer Gläubigerbevorzugung nach Art. 167a lit. e DBG
gleich und führe zur Abweisung der Beschwerde. Aus dem Erlassentscheid der
Gemeinde D vom 13. März 2017 ergebe sich sodann, dass der Pflichtige 1
am 25. Juni 2012 an K in L zur Realisierung einer Überbauung in M Fr. …
als unverzinsliches Darlehen überwiesen habe. Auch dies komme der Bevorzugung
eines anderen Gläubigers im Sinn von Art. 167a lit. e DBG gleich.
Mittlerweile sei die Überbauung erstellt und es sei auch hier mit einem
Geldzufluss zu rechnen. Aber auch der Umstand, dass die Pflichtigen den
Entscheid der Gemeinde D vom 13. März 2014, womit das Teilerlassgesuch für
die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 in Höhe von Fr. …
abgewiesen wurde, akzeptiert hätten, führe zum Schluss, dass sie sich in keiner
Notlage befänden. Weiter hätten sich die Pflichtigen in den Jahren 2014 und
2015.
Fahrzeuge im Wert von Fr. … bzw. Fr. … gekauft. Dies spreche abermals
gegen einen Erlass der strittigen direkten Bundessteuern, komme dieses
Verhalten doch einem freiwilligen Verzicht auf Vermögen nach Art. 167a
lit. d DBG gleich. Ebenso seien die möglichen Verkaufserlöse, die die
Pflichtigen der Vermögensberechnung der Vorinstanz gegenüberstellten, rein
hypothetischer Natur und es liege an der gesuchstellenden Person, eigene
Anstrengungen zur Begleichung der Steuerschuld zu unternehmen, und zwar bis die
Grenze des Missverhältnisses im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b EV
zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem geschuldeten Steuerbetrag
erreicht sei. Selbst nach der Rechnung der Pflichtigen bestehe immer noch ein
Überschuss von Fr. …. Noch gewichtiger sei das Vorhandensein weiterer
Gläubiger, die durch den beantragten Erlass eher befriedigt würden.
4.4
Die
Finanzdirektion weist in ihrer Vernehmlassung unter anderem auf die latente
Gefahr der absoluten Verjährung des Bezugs der geschuldeten direkten
Bundessteuern hin. Insbesondere bestreitet sie eine finanzielle Notlage der
Pflichtigen. Welchen Wert die Liegenschaften der Pflichtigen tatsächlich
hätten, werde einzig der Markt zeigen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die
Schulden gegenüber der W-Bank nicht in der Steuererklärung 2015 der Pflichtigen
aufgeführt seien. Auch sei die Berechnung der W-Schulden unklar. Offensichtlich
seien die Schuldbriefe nicht belastet und deren öffentliche Beurkundung sei
nicht erstellt. Zudem hätten die Pflichtigen noch im Rekursverfahren die
Aktiven der Liegenschaften auf Fr. … berechnet, nämlich Fr. … für das
Reiheneinfamilienhaus in D, Fr. … für das Stockwerkeigentum in E, Fr. …
für die Überbauungen F I und II, Fr. 31'125.- für ein Grundstück in O und
Fr. 24'795.- in P. Nun sollen sich diese Liegenschaftenaktiven nur noch
auf Fr. … belaufen. Auf die Einholung entsprechender Grundbuchauszüge
betreffend die Schuldbriefe könne aber verzichtet werden. So habe der
Pflichtige 1 zusammen mit der I AG am 22./23. November 2011
einen Kreditrahmenvertrag für einen Bau- und Grundpfandkredit über Fr. …
mit jährlichen Amortisationszahlungen von Fr. … zuzüglich Zinsen
abgeschlossen. Dazugekommen sei eine Hypothek von Fr. …. Am
12.
März/2. April 2013 hätten der Pflichtige 1 und die I AG
einen Rahmenvertrag für einen Bau- und Grundpfandkredit von Fr. …
abgeschlossen, wobei die tatsächliche Ausschöpfung unklar sei. Jedenfalls seien
die genannten Schulden zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als dem
Pflichtigen 1 bewusst sein musste, dass sich die Verbindlichkeiten
betreffend die direkten Bundessteuern ab 2003 bis 2010 auf einen Betrag von
über … Franken belaufen würden. Abgesehen davon, dass eine Überschuldung nicht
ausgewiesen sei, hätten sich die Pflichtigen demnach entgegenhalten zu lassen,
dass sie sich zumindest eventualvorsätzlich in eine solche manövriert hätten,
was gegen einen Erlass spreche. Zudem habe die I AG bzw. der Pflichtige 1
hinsichtlich des Rahmenvertrags vom 12. März/2. April 2013
Eigenmittel in Höhe von Fr. … leisten müssen. Anstatt die direkten
Bundessteuern zu bezahlen, seien also Mittel in die Überbauungen im Tessin
reinvestiert worden, was einem freiwilligen Vermögensverzicht ohne wichtigen
Grund im Sinn von Art. 167a lit. d DBG gleichkomme. Auch hätten die
Pflichtigen durch die Errichtung der Schuldbriefe zugunsten der W-Bank dieser
eine bevorzugte Position verschafft, was abermals für die Ablehnung des
Erlasses spreche. Hinzu komme die fehlende Zustimmung anderer Gläubiger zu
einem teilweisen oder gänzlichen Erlass der weiteren Schulden. Gerade der
Umstand, dass Pflichtigen den abweisenden Entscheid der Gemeinde D betreffend
Teilerlass der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 nicht angefochten
hätten, komme einer Bevorzugung des Kantons Zürich bzw. der Gemeinde gleich und
stehe einem Teilerlass der direkten Bundessteuern entgegen.
Den Wert der dem Pflichtigen 1 gehörenden I AG
hätten die Pflichtigen in ihrer Steuererklärung 2014 mit Fr. … deklariert
(in der Steuererklärung 2015 wurde ein Wert von Fr. … eingesetzt). In der
Rekursschrift vom 14. Juli 2016 hätten sie das bilanzielle Eigenkapital
dagegen mit Fr. … angegeben, da bei einer freiwilligen öffentlichen
Versteigerung der Aktien kein Kaufangebot zu erwarten wäre. Die Ausführungen
der Pflichtigen zur Verkäuflichkeit der Aktien seien aber lediglich
Mutmassungen. Sollte mit dem Verkauf der Liegenschaften der Pflichtigen kein
genügender Betrag zur Bezahlung der Steuerausstände erhältlich gemacht werden,
käme ein Verkauf der Aktien ohne Weiteres in Betracht. Es wäre nicht
ungewöhnlich, wenn ein Käufer für die Unternehmung einen Preis weit über dem
bilanzierten Eigenkapital bzw. zum Wert der Aktien von über … Franken bezahlen
würde. Dasselbe gelte, soweit möglich, für die Aktien weiterer Firmen, deren
Inhaber der Pflichtige 1 sei, so die Q AG, R AG und S AG. Somit
sei weder dem Haupt- noch dem Eventualantrag betreffend Steuererlass der
Pflichtigen zu folgen.
4.5
Die
Pflichtigen bestehen in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2017 darauf, dass
die Grundpfandschulden gegenüber der W-Bank bei der Vermögensberechnung zu
berücksichtigen seien. In ihrer Steuererklärung seien diese Schulden nicht
aufgeführt worden, da sie in jener der I AG enthalten seien. Sodann seien
die Schuldbriefe tatsächlich belastet, wofür sie den Beizug eines Berichts der W-Bank
offeriert hätten. Auf die Überbauung F I entfalle eine Grundpfandschuld
gegenüber der W-Bank von Fr. … und von Fr. … gegenüber der V-Bank,
auf F II von Fr. … sowie ein "W-CHF-Darlehen (W-Geld)" von
Fr. …. Somit schulde der Pflichtige I gegenüber der W-Bank Fr. …
Zufolge Amortisationen habe die Bank heute einen Saldo von Fr. …
bestätigt. Die Verpflichtungen gegenüber der W-Bank seien gerade zur
Generierung einer wesentlichen Geschäftstätigkeit eingegangen worden, um die
Steuerschulden bezahlen zu können. Es könne keine Rede von einer eventualvorsätzlich
verursachten Überschuldung sein. Ebenso wenig liege im Zusammenhang mit den
investierten Eigenmitteln von Fr. … ein freiwilliger Verzicht auf Vermögen
ohne wichtigen Grund vor. Ohne die Verwendung der Eigenmittel aus der
Veräusserung einer in T gelegenen Liegenschaft wäre der Bau F II zum Erliegen
gekommen. Auch sei die W-Bank nicht bevorzugt behandelt worden, habe diese doch
die Darlehensvaluta auf der Grundlage der bestellten Grundpfänder ausgerichtet.
Diesen sei ein Gegenwert gegenübergestanden, der in die Überbauung F geflossen
sei. Wenn Art. 3 Abs. 2 EV festhalte, ein Teilerlass könne im selben
Prozentanteil gewährt werden, wie auch andere Gläubiger auf ihre Forderungen
verzichteten, so entspreche es der ratio legis, dass damit gleichgestellte Gläubiger
gemeint seien. Ein Grundpfandgläubiger werde kaum je zugunsten von
Kurrentgläubigern auf seine Forderung verzichten.
Das soeben Gesagte gelte auch für die AHV-Forderung. Also
bleibe nur die Forderung der Gemeinde D für die Staats- und Gemeindesteuern zu
beurteilen. Die Gemeinde D habe aber per 2003 auf 74 % des Steueranspruchs
verzichtet. Gemäss der Argumentation der Beschwerdegegnerin sei ihnen somit für
die Bundessteuern 2003 ein Steuererlass im Umfang von 74 % zu gewähren.
Für den Wert der Aktien der I AG sei auf den effektiv
erzielbaren Verkaufspreis abzustellen. Bei einer Zwangsversteigerung würde
nicht einmal das Eigenkapital bezahlt. Die übrigen Firmen seien ohnehin
stillgelegt. Die S AG verfüge lediglich über Büroeinrichtungen.
Die Notlage des Pflichtigen 1 liege darin, dass er bei
einer vollständigen Verweigerung des Teilerlasses für die Abtragung der Schuld
von Fr. … bei möglichen monatlichen Teilzahlungen von Fr. … bis über
das 90. Altersjahr beruflich tätig sein müsste. Mit dem Teilerlass wäre
eine Tilgung dagegen bis zum 75. Altersjahr möglich.
Das Darlehen an K habe zur Erwirkung eines Auftrages gedient.
Letzterer sei nun in der Lage, das Darlehen zurückzuführen, welche Mittel für
die anteilige Zahlung der teilweise herabzusetzenden direkten Bundessteuern,
der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 und die J-Beiträge eingesetzt
würden. Eine Bevorzugung eines Dritten liege somit nicht vor.
5.
5.1
Vorab ist
festzuhalten, dass im Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die
gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem
solchen Verfahren um die Revision der Veranlagung und um Begründetheit der
Steuerforderung als solche gehen (Art. 7 EV; Michael Beusch/Susanne Raas,
Kommentar DBG, Vor Art. 167–167g, N. 9). Das Vorbringen der
Pflichtigen, die Steuerschulden 2003 beruhten auf fiktiven Dividenden, taugt
daher nicht für einen Steuererlass. Entsprechend können die offenen
Steuerschulden (und die AHV-Schulden) nicht als Ursache, die im Sinn von Art. 3
Abs. 1 lit. a Ziff. 1–2 und lit. b EV zu einer Notlage
geführt haben, taxiert werden. Ebenso lag keine längere Arbeitslosigkeit nach
Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 EV vor (siehe E. 3.3).
Der Pflichtige 1 verweist denn auch ausdrücklich auf seine bisherige
Arbeitstätigkeit, die er noch länger fortführen will.
5.2
Da für die
Begleichung der offenen direkten Bundessteuern die Verwertung von
Vermögenswerten im Raum steht, was die Pflichtigen nicht infrage stellen,
rechtfertigt es sich, darauf als erstes einzugehen.
5.2.1
Allgemein fällt auf, dass diverse Positionen der Pflichtigen eng mit der I AG
verflochten sind, insbesondere in Zusammenhang mit den Überbauungen F I
und II. Es liegt an den rechtskundig vertretenen Pflichtigen, die Zusammenhänge
widerspruchsfrei und von vornherein klar darzulegen. Dies gilt umso mehr, als
sie Verbindlichkeiten, die über die I AG laufen, im vorliegend zu
beurteilenden Steuererlass mitberücksichtigt haben wollen. Wie dargelegt,
tragen die Pflichtigen die Beweislast für die erlassbegründenden Tatsachen (E. 2.4).
Entsprechend hätten sie zusammen mit ihren Rechtsschriften Grundbuchauszüge
bzw. einen unmissverständlichen Bericht der W-Bank hinsichtlich der effektiven
Belastung der infrage stehenden Schuldbriefe ins Recht reichen können. So oder
so kann hier aber auf den Beizug weiterer Beweismittel verzichtet werden. Wie
sich zeigen wird, ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die genannten
Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank von rund 3.7 Millionen Franken die
verfügbaren Aktiven weiter mindern.
5.2.2
Allein der von den Pflichtigen im Rekursverfahren eingereichte und per
24.
März 2016 aktualisierte Status ihrer Aktiven und Passiven spricht
klar gegen eine Schmälerung ihrer persönlichen Aktiven im neuerdings
beantragten Umfang. In ihrem Status bezifferten sie selber die
Liegenschaftenaktiven noch mit Fr. … (Fr. … Einfamilienhaus D, Fr. …
Wohnung E, Fr. … F I und II, Fr. … ein Grundstück in O, Fr. … U)
und verbuchten in Berücksichtigung von Guthaben/Forderungen zwischen dem
Pflichtigen 1 und der I AG Passiven von Fr. … In der Legende
gaben sie an, Schuldner gegenüber der Bank sei die I AG. Die Grundpfänder
seien als Drittpfänder zulasten F II bestellt. Beim Verkauf der
Stockwerkeinheiten sei deshalb der auf das Grundpfand entfallende Kaufpreis um
Fr. … erfüllungshalber "an die der I AG kreditierenden
Bank" zu leisten, wodurch sich die Schuld der I AG gegenüber der Bank
und des Pflichtigen gegenüber der I AG entsprechend vermindere. Nun wollen
die Pflichtigen aber Verpflichtungen gegenüber der W-Bank im Umfang von Fr. …
(bzw. gemäss Stellungnahme vom 22. Mai 2017 wohl von Fr. …)
berücksichtigt haben, sei der Pflichtige 1 doch nebst der I AG als
Kreditnehmer aufgeführt. Allein darauf, dass auch der Pflichtige 1 in den
betreffenden Verträgen mit der W-Bank als Kreditnehmer aufgeführt ist, kommt es
vorliegend jedoch nicht an. Wirtschaftlich sind die Verbindlichkeiten der I AG
zuzurechnen, was die Pflichtigen denn auch selber unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht haben. Entsprechend figurieren die Verbindlichkeiten
gegenüber der W-Bank auch nicht in den Steuererklärungen der Pflichtigen.
Weshalb jetzt von einer anderen Betrachtungsweise ausgegangen werden soll, ist
nicht ersichtlich. Selbst in der Stellungnahme vom 22. Mai 2017
weisen die Pflichtigen darauf hin, die Verpflichtungen gegenüber der W-Bank
seien zur Generierung
einer wesentlichen Geschäftstätigkeit eingegangen worden. Dies spricht
ebenfalls klar gegen die Berücksichtigung der genannten Verbindlichkeiten in
Zusammenhang mit dem vorliegenden Erlassgesuch. Es kann nicht angehen, die
Verbindlichkeiten gegenüber der W-Bank, sollten sie denn im behaupteten Umfang
bestehen, doppelt zu berücksichtigen, nämlich bei der I AG und nochmals
bei den Schulden der Pflichtigen. Insoweit erübrigt es sich, hier auf die genaue
Höhe der Schulden gegenüber der W-Bank bzw. die Zuordnung der Verbindlichkeiten
auf die Überbauungen F I und/oder F II näher einzugehen.
5.2.3
Die Pflichtigen haben somit genügend Vermögenswerte im Sinn von Art. 12
Abs. 1 und 2 EV, um die ausstehenden Bundessteuern zu begleichen. Schon
deswegen liegt keine Notlage im Sinn von Art. 167 Abs. 1 DBG vor. Auf
die Einholung einer Expertise zum Zustand des Immobilienmarkts im Tessin bzw.
zum Wert der Überbauungen F I und II kann verzichtet werden. So haben die Pflichtigen
noch im Liegenschaftenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 den Verkehrswert für
die Überbauung F I mit Fr. … und für F II mit Fr. … beziffert. Selbst
im per 24. März 2016 aktualisierten Statusbericht haben sie die
Mittelzuflüsse aus diesen Überbauungen mit Fr. … prognostiziert, dies
unter Berücksichtigung namhafter Wertberichtigungen. Zusätzlich gehören ihnen
unter anderem die in E und D gelegenen Liegenschaften, die sie zu verkaufen
beabsichtigen und woraus sie einen Erlös von Fr. … erwarten. Den
Pflichtigen stehen somit, sogar bei Veranschlagung eines tiefen Verkaufspreises
der betreffenden Tessiner Liegenschaften, genügend Mittel zur Bezahlung der
offenen direkten Bundessteuern zur Verfügung. Hinzu kommt die Rückzahlung einer
an K gewährte Darlehenssumme (vgl. E. 4.5 sowie E. 5.3 nachstehend).
5.3
Selbst
wenn davon ausgegangen werden wollte, die Vermögenswerte reichten nicht zur
Begleichung der Bundessteuern aus, wären die Voraussetzungen für die Gewährung
eines Steuererlasses nicht erfüllt, liegen doch gleich mehrere Ablehnungsgründe
im Sinn von Art. 167a DBG vor.
5.3.1
Wie dargelegt, verquicken die Pflichtigen ihre Einkommens- und
Vermögenssituation – jedenfalls teilweise – mit der I AG, die dem
Pflichtigen 1 gehört. Unbestrittenermassen fanden diverse stattliche
Überweisungen an Drittpersonen statt, so am 25. Juni 2012 in Form
eines unverzinslichen Darlehens von Fr. … an K. K erscheint denn auch im
per 24. März 2016 aktualisierten Status der Pflichtigen über ihre Aktiven
und Passiven. Gemäss dieser Aufstellung hat bzw. hatte der Pflichtige 1
gegen den Bauherrn K ein Guthaben von Fr. … In Zusammenhang mit den
Aktiven der I AG wird K abermals genannt. Neu wird geltend gemacht, K sei
nun in der Lage, das Darlehen zurückzuführen. Erstellt ist ebenfalls, dass der W-Bank
Eigenmittel in Höhe von Fr. … geleistet wurden, welche aus dem Verkauf
einer Liegenschaft in T stammten. Zudem wurden Amortisationszahlungen
geleistet. Dies alles geschah, obwohl die Bezahlung der infrage stehenden
direkten Bundessteuern im Raum stand.
Die Pflichtigen stellen sich, wie ausgeführt, auf den
Standpunkt, diese Vorgänge seien geschäftsbedingt gewesen und stellten keine
bevorzugte Behandlung Dritter dar.
5.3.2
Die Argumentation der Pflichtigen verfängt jedoch nicht. Ein Steuererlass
soll zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen
Person beitragen (Art. 167 Abs. 2 Satz 1 DBG). Er kann aber
nicht der Überbrückung vorübergehender Engpässe oder gar der
Quersubventionierung verlustträchtiger Geschäftstätigkeiten dienen (vgl. VGr,
6.
Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.4/4.2). Entsprechend erwartet
der Gesetzgeber, dass bei verfügbaren Mitteln Rücklagen für die Bezahlung der
Steuern vorgenommen bzw. bei Fälligkeit der Steuerforderungen Zahlungen
geleistet werden (Art. 167a lit. b/c DBG; vgl. vorn, E. 3.5).
Dies wurde vorliegend nicht getan. Anstatt Rücklagen für die ausstehenden
Bundessteuern zu bilden bzw. diese zu bezahlen, wurden zur Verfügung stehende
Gelder beträchtlichen Umfangs in Form der Gewährung eines Darlehens an K sowie
der Leistung von Eigenmitteln an die W-Bank "reinvestiert". Die
Nichtbezahlung der offenen Bundessteuern kam damit letztlich einer
Quersubventionierung im dargelegten Sinn gleich bzw. diente zur Überbrückung
von Engpässen, was für sich schon klar gegen den beantragten Steuererlass
spricht. Ob die W-Bank aufgrund der erwähnten Vorgänge eine bevorzugte
Gläubigerbehandlung im Sinn von Art. 167a lit. e erfahren hat, kann
somit offenbleiben.
5.3.3
Die Pflichtigen beabsichtigen sodann, die Mittel aus der Rückzahlung des K
gewährten Darlehens sowie die weiteren monatlich zur Verfügung stehenden
Fr. … anteilsmässig auch für die Verbindlichkeiten gegenüber der J und für
die Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010 einzusetzen (vgl. E. 4.2).
Selbst wenn davon ausgegangen würde, eine bevorzugte
Begleichung der AHV-Schulden stelle angesichts des Verwertungsprivilegs der
Sozialversicherungsanstalt keine Gläubigerbevorzugung im Sinn von Art. 167
Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 167a lit. e DBG dar und stehe einem
Steuererlass daher nicht entgegen, wäre immer noch gegenüber dem Staat Zürich
bzw. der Gemeinde D eine solche Gläubigerbevorzugung auszumachen, jedenfalls
hinsichtlich der ausstehenden Bundessteuern 2010. So sind die Pflichtigen
bereit, die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2010
vollumfänglich zu begleichen, nicht aber die direkten Bundessteuern, was gemäss
Art. 167 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 167a lit. e DBG einem
Erlass der direkten Bundessteuern unmissverständlich entgegensteht.
5.4
Die
Zahlung der geschuldeten Steuer erweist sich sodann als zumutbar. Von einer
Härte im Sinn von Art. 167 Abs. 1 DBG oder gar einer Verletzung von
Art. 4 EMRK kann nicht ausgegangen werden. Den Pflichtigen stehen genügend
Mittel aus Vermögen und Einkommen zur Deckung des nicht bestrittenen
Existenzminimums sowie zur Begleichung aller ausstehenden direkten
Bundessteuern zur Verfügung. Die in Zusammenhang mit dem Teilerlass der Staats-
und Gemeindesteuern für die Steuerjahre 2003–2006 gemachten Überlegungen sind
angesichts der sich präsentierenden Situation für das vorliegende Verfahren
nicht weiter massgebend.
Anzumerken ist, dass auch die I AG und gegebenenfalls
die weiteren Gesellschaften einen Vermögenswert verkörpern, was aber angesichts
der übrigen vorhandenen Mittel nicht weiter zu thematisieren ist. Allein bisher
haben die Pflichtigen jedenfalls monatlich Fr. … für die Bezahlung der
Staats- und Gemeindesteuern 2003–2006 aufgebracht, welche Abzahlungen
mittlerweile abgeschlossen sind. Von einem Missverhältnis im Sinn von Art. 2
Abs. 2 EV des hier zur Diskussion stehenden geschuldeten Betrags zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen kann keine Rede sein. Trotz der
bestehenden Schulden haben sie denn auch ihre Lebenshaltungskosten auf einem
Niveau aufrechterhalten, das ihnen die Anschaffung zweier sehr teuren Luxusfahrzeuge
erlaubte. Es versteht sich von selbst, dass sich solcherlei nicht zulasten der
Beschwerdegegnerin auswirken darf, was in Art. 167a lit. d DBG klar
statuiert ist. Wie dargelegt, hat sie auch nicht mittels eines Steuererlasses
zurückzutreten, um den Pflichtigen auf Kosten der Allgemeinheit so genannte
geschäftsbedingte Reinvestitionen zu ermöglichen.
5.5
Da den
Pflichtigen die Begleichung der offenen direkten Bundessteuern sowohl aufgrund
ihrer Vermögens- als auch Einkommenssituation zuzumuten ist und ihnen aufgrund
der gemachten Ausführungen sowieso keinerlei Steuererlass gewährt werden kann,
erübrigt es sich, vorliegend auf ihre vorgeschlagenen Abzahlungsberechnungen
weiter einzugehen. Ihre Berechnungen basieren denn auch auf einem ohnehin nicht
zu gewährenden Steuererlass, wobei sich die tiefen Ratenzahlungen selbst dann
noch bis zum 75. bzw. 76. Altersjahr des Pflichtigen 1 hinziehen würden.
Ohne Steuererlass würden die Abzahlungen bei den offerierten Raten gar über
sein 90. Altersjahr ausgehen. Die Vorinstanz weist insoweit zu Recht auf
die Problematik der absoluten Verjährung hin.
5.6
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei den gegebenen Umständen ist ein
Steuererlass weder im Sinn des Hauptantrags noch der Eventualanträge zu
gewähren.
6.
6.1
Nach Art. 167d
Abs. 3 DBG sind das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der
Erlassbehörde kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten
ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes
Gesuch eingereicht hat. Gemäss Art. 18 Abs. 2 EV beträgt die Gebühr
aber auch in einem solchen Fall höchstens Fr. ….
Die in Art. 167d Abs. 3 DBG statuierte
Kostenfreiheit gilt nur für das Verwaltungs- und Erlassverfahren vor der
Erlassbehörde, nicht jedoch für das Gerichtsverfahren. Bei gegebenen
Voraussetzungen ist aber der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden
Person Rechnung zu tragen (Michael Beusch/Susanne Raas, Kommentar DBG, Art. 167d
N. 7). Entsprechenden Situationen wurde schon vor der Revision der
Erlassbestimmungen Rechnung getragen, indem in solchen Fällen die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen wurden.
In der Regel richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem
Streitwert, sofern dieser bestimmbar ist (vgl. § 3 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts [GebV VGr] vom 23. August 2010). Bei
Erlassgesuchen rechtfertigt sich allerdings ein Abweichen von dieser Regel.
Indem der Gesetzgeber die Kostenfreiheit des Verwaltungs- und
Einspracheverfahrens vor den Erlassbehörden gemäss Art. 167d Abs. 3
DBG bzw. die Limitierung einer allfälligen Gebühr auf höchstens Fr. … nach
Art. 18 Abs. 2 EV vorsieht, liegt auch eine gewisse Zurückhaltung bei
der Festlegung der Gerichtsgebühr nahe.
6.2
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der
dargelegten Umstände als offensichtlich unbegründet, weshalb die Gerichtskosten
den Pflichtigen aufzuerlegen sind. Der Streitwert beläuft sich im vorliegenden
Verfahren auf rund Fr. …. Unter Einhaltung der gebotenen Zurückhaltung bei
Steuererlassfällen, ist die Gerichtsgebühr auf rund einen Drittel zu kürzen und
auf Fr. … festzulegen.
6.3
Den
unterliegenden Pflichtigen steht von vornherein keine Parteientschädigung zu.
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich
dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …