SB.2017.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00045
18. April 2018Deutsch17 min
(URT.2018.19789)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00045
SB.2017.00046
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010
Direkte Bundessteuer 2010,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit B in ungetrennter Ehe lebende A (nachfolgend: der
Pflichtige), geboren 1946, trat am 1. Februar 2007 im Rahmen einer
Versetzung nach D, Südafrika eine Stelle bei der E AG, mit Sitz in F,
Schweiz, als Expatriate und "..." mit der Zusatzfunktion als "..."
an. Per 31. Januar 2007 meldete er sich bei seiner Wohngemeinde G,
(Kt. H), ab. Seine Ehefrau, B bewohnte weiterhin das im gemeinsamen
Eigentum stehende Haus an der I-Strasse 01 in G (Kt. H). Nachdem das
bereits im Juni 2006 gemeinsam erstandene Eigenheim im Kanton Zürich per August
2007 bezugsbereit war, meldete sich die Ehefrau in G (Kt. H) ab und in J,
Kanton Zürich, per 22. August 2007 an. Sie hatte unwidersprochen Wohnsitz
in der Schweiz bzw. in den Kantonen H und Zürich. Dem Pflichtigen stand in D von
seiner Arbeitgeberin bis zu seiner Pensionierung am 1. Juli 2009 ein Haus
zur Verfügung. Danach bezog er eine gemietete und selbst eingerichtete Dreizimmerwohnung.
Am 20. Juni 2011 verliess er Südafrika und meldete sich in J (Kt. ZH) an.
Das kantonale Steueramt Zürich ging seit dem Zuzug im
August 2007 von einem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in J (Kt. ZH) und damit
von einer unbeschränkten Steuerpflicht beider Pflichtigen im Kanton Zürich aus.
Die Einschätzungsentscheide und entsprechenden Bundessteuerveranlagungen
betreffend die Steuerperioden 2007 und 2008 blieben unangefochten. Betreffend
die Steuerperiode 2009 ging das kantonale Steueramt Zürich wiederum von einer
unbeschränkten Steuerpflicht beider Pflichtigen aus, schied das unselbständige
Erwerbseinkommen des Pflichtigen aufgrund des vorliegend einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommen allerdings nur noch zu einem kleinen Teil aus und
besteuerte in einem separaten Verfahren die dem Pflichtigen durch die schweizerische
Vorsorgeeinrichtung entrichtete Kapitalleistung. Die hiergegen erhobenen
Einsprachen wies das kantonale Steueramt Zürich mit separaten Entscheiden vom 6. Mai
2013 ab. Für die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde die Frist verpasst.
Am 25. September 2013 wurde das Ehepaar A/B für das
Steuerjahr 2010 für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt und für die Staats- und
Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)
und einem Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.
Dabei ging das kantonale Steueramt wie in den Vorjahren von einer
unbeschränkten Steuerpflicht beider Ehegatten in der Schweiz aus. Die dagegen
erhobene Einsprache, wonach für den Pflichtigen der Wohnsitz in Südafrika
verfochten wird, wies der Steuerkommissär nach Durchführung einer mündlichen
Besprechung und Unterbreitung eines Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheids am
3. August 2015 ab.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel, wies der Einzelrichter
des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 10. März 2017 ebenfalls ab.
III.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 liess das
Ehepaar A/B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass
der Pflichtige im Steuerjahr 2010 keine unbeschränkte Steuerpflicht in der
Schweiz begründete. Das Steuerjahr 2010 sei unter Berücksichtigung des
steuerlichen Wohnsitzes von A im Ausland sowie einer beschränkten Steuerpflicht
für Liegenschaftsbesitz in J im Kanton Zürich für die Staats- und
Gemeindesteuern sowie die Direkte Bundessteuer neu zu veranlagen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin
überwies den Fall an die Kammer.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verfahren SB.2017.00045 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie das
Verfahren SB.2017.00046 betreffend direkte Bundessteuer 2010 betreffen
dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sich eine
Vereinigung rechtfertigt.
1.2
Mit Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(vgl. RB 1999 Nr. 147).
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist. (BGE 131 II
548.
E. 2.5).
2.
Die Pflichtigen machen vorab die Verletzung von § 149
Abs. 1 StG geltend, wonach das Steuerrekursgericht seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt wird, innert 60 Tagen
zu entscheiden hat.
Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine
Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ohne Folgen für die Rechtmässigkeit des
materiell-rechtlichen Entscheids bleibt. Aus einer allfälligen Verletzung
können die Pflichtigen jedoch keine Ansprüche herleiten, insbesondere nicht den
Anspruch auf eine gesetzeswidrige Einschätzung (vgl. Felix Richner et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2016, § 149
N. 18 ff., mit Hinweisen).
3.
3.1
Natürliche
Personen sind laut Art. 3 DBG bzw. § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz bzw. im Kanton haben (Abs. 1). Einen steuerlichen Wohnsitz in
der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen
besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Die Steuerpflicht
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige in der Schweiz bzw.
im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton
steuerbare Werte erwirbt (§ 10 Abs. 1 StG; Art. 8 Abs. 1
DBG). Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen
aus der Schweiz bzw. dem Kanton oder dem Wegfall der in der Schweiz bzw. im
Kanton steuerbaren Werte (§ 10 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2
DBG).
3.2
Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Praxis genügt es für eine Wohnsitzverlegung ins
Ausland nicht, die Verbindung zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Es ist vielmehr
entscheidend, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet
worden ist (BGr, 8. November 2015,2C_873/214, mit Hinweisen und auch zum
Folgenden). Obschon Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG – anders als noch
Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940
über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 350; in Kraft bis 31. Dezember
1994) – zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr ausdrücklich
auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23–26 ZGB) verweisen, hat sich der
rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an
den Wohnsitzbegriff des ZGB an (BGE 138 II 300 E. 3.3, mit Verweis auf die
Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 86
und 155). Damit gilt grundsätzlich, dass niemand an mehreren Orten gleichzeitig
Wohnsitz haben kann. Ebenfalls gilt weiterhin, dass der einmal begründete Wohnsitz
grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt (sog. rémanence du
domicile; vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht entscheidend ist, wann sich
der Pflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat.
Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer und Staatssteuer
zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet.
Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen
(BGE 138 II 300 E. 3.3). Gleiches gilt auch für die Staats- und
Gemeindesteuern, da die Voraussetzungen der Steuerpflicht analog zur direkten
Bundessteuer sind.
3.3
Der
Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden
nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist insbesondere bei internationalen
Sachverhalten aber zur Mitwirkung und zur umfassenden Auskunftserteilung über
die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Dass eine
Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit von der steuerpflichtigen Person
darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum
bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur
Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 II 300 E. 3.4).
Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht nach dem
Gesagten das bisherige Domizil fort.
3.4
Unter dem
Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen
erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls
steuerpflichtigen) Person. Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind
Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und
der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen
Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und
Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit
(selbständig oder unselbständige berufliche Aktivität), die Nationalität des
Arbeitgebers, die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer
Aufenthalt) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten, z. B. eigenes Haus, Wohnung,
Hotelaufenthalt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René
Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales
Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 Rz. 41). Auf formelle Kriterien wie
polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der
Schriften, Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im Handelsregister kommt es
nicht an. Solche Elemente können allerdings ebenfalls Indizien für die Absicht
dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht
(so etwa BGE 132 I 29 E. 4.1 = Pra 96 [2007] Nr. 5; BGr, 17. August
2012,2C_92/2012, E. 4.1; 22. Februar 2008,2P.5/2007, E. 2.2).
3.5
Hält sich
eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,
zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen, was jeweils aufgrund der Gesamtheit
der Umstände des Einzelfalls unter Anwendung der angeführten Indizien zu
beurteilen ist (BGE 132 I 29 E. 4.2 mit Hinweisen; BGr, 1. Juli 2013,
2C_1267/2012, E. 3.2; vgl. VGr, 4. Juli 2012, SB.2011.00132, E. 2.2;
VGr, 3. März 2010, SB.2009.00090, E. 2.2). Handelt es sich
insbesondere um ein internationales Verhältnis, wird ein ausländischer Wohnsitz
noch nicht allein dadurch begründet, dass die steuerpflichtige Person nicht
regelmässig von ihrem Arbeitsort im Ausland an ihren Familienort in die Schweiz
zurückkehrt. Die geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen können in
internationalen Verhältnissen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen
überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Auf formalisierte
Kriterien wie einer regelmässigen Heimkehr oder einer leitenden Stellung kommt
es dabei nicht an, da diese im internationalen Verhältnis kaum Sinn machen.
(vgl. BGr, 7. November 2012,2C_452/2012, E. 4.6). Wirtschaftliche
Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen
und Vermögensgegenständen.
4.
4.1
Das
pflichtige Ehepaar lebte bis 31. Januar 2007 unbestritten in G (Kt. H).
Während die Steuerjahre 2007 bis 2009 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind,
ist nunmehr zu prüfen, ob es den Pflichtigen gelungen ist nachzuweisen, dass
der Ehemann für das streitbetroffene Steuerjahr seinen Lebensmittelpunkt von
der Schweiz nach Südafrika verschoben hat. Unbeachtlich ist dabei der Umstand,
dass das Steueramt des Kantons H seine Steuerhoheit ab 31. Januar
2007.
nicht mehr beanspruchte und für den Zeitraum ab Februar 2007 bestätigte,
der Wohnsitz des Pflichtigen befinde sich in Südafrika. Umso mehr wäre es an
den Pflichtigen gewesen, den Entscheid des kantonalen Steueramts Zürich für die
Steuerperiode 2007, mit dem es seit dem Zuzug aus dem Kanton H von einem
gemeinsamen ehelichen Wohnsitz und damit von einer unbeschränkten Steuerpflicht
beider Ehegatten im Kanton Zürich ausging, anzufechten. Schliesslich ist für
den heutigen Entscheid nicht wesentlich, dass die Personalvorsorge K auf
den an den Pflichtigen ausbezahlten Rentenleistungen einen Quellensteuerabzug
vornahm.
4.2
Auch wenn
die Einschätzungen 2007–2009 unangefochten blieben, so sind für die Bestimmung
des Wohnsitzes im streitbetroffenen Steuerjahr 2010 auch die Lebensumstände der
Vorjahre zu berücksichtigen. Der Pflichtige trat anfangs 2007 mit knapp 60 Jahren
eine Stelle in Südafrika an. Arbeitgeberin war die Tochtergesellschaft der E AG
mit Sitz in der Schweiz. Er war als Expatriate angestellt. Der Arbeitsvertrag
unterstand ausdrücklich schweizerischem Recht. Der Lohn wurde in Schweizer
Franken ausbezahlt und mit einem schweizerischen Lohnausweis bestätigt. Ferner
wurden ihm und seiner Ehefrau jährlich vier Flugtickets für eine Heimreise in
die Schweiz bezahlt und es wurde ihm von der Arbeitgeberin ein Haus zur Miete
in Südafrika zur Verfügung gestellt. Die Pflichtigen machen Angaben über die
Anzahl Tage ihrer Anwesenheit in Südafrika in den Jahren 2007 bis 2009: Im Jahr
2007.
hielt sich der Pflichtige 301 Tage und seine Ehefrau 156 Tage in
Südafrika auf. Im Jahr 2008 waren das betreffend den Pflichtigen
309.
Tage und betreffend seine Ehefrau 202 Tage. Im Jahr 2009 war
der Pflichtige sodann 197 Tage und seine Ehefrau 156 Tage in
Südafrika anwesend. Per 19. Mai 2007 gab die pflichtige Ehefrau ihre
Anstellung als ... in der Schweiz auf. Im Februar 2009 gründete das
pflichtige Ehepaar die L AG mit Sitz in J (Kt. ZH). Die Ehefrau war für …
zuständig. Per 1. Dezember 2009 nahm sie zusätzlich eine unselbständige
Erwerbstätigkeit bei der Stiftung M in der Schweiz auf. Der Pflichtige
wurde am 1. Juli 2009 im Alter von 63 Jahren bei der E AG
pensioniert. Danach bezog er eine selbst möblierte Dreizimmerwohnung und
tätigte geschäftliche Aktivitäten für die L AG und war Verwaltungsrat beim
Unternehmen N.
4.3
4.3.1
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, war der Wohnsitz
der Ehefrau nach wie vor unbestritten in der Schweiz bzw. in J (Kt. ZH) und hat
sich auch der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen in dieser Zeit nicht nach
Afrika verschoben. Zwar hielt er sich während der Mehrheit des Jahres an
seinem Arbeitsplatz in Afrika auf. Im internationalen Verhältnis wird jedoch
ein ausländischer Wohnsitz noch nicht allein dadurch begründet, dass der
Pflichtige nicht regelmässig von seinem Arbeitsort im Ausland an seinen
Familienort in die Schweiz zurückkehrt. Dies war aufgrund des Arbeitspensums
von hundert Prozent auch nicht möglich. Immerhin kehrte er regelmässig in das
im gemeinsamen Eigentum stehende Haus in J (Kt. ZH) zu seiner Ehefrau zurück.
Daneben unternahm das Ehepaar auch zahlreiche Reisen in andere Länder, was
ebenfalls kein Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Südafrika
darstellt. Auch wenn der Pflichtige im Zeitpunkt der Fertigstellung des
Einfamilienhauses in J (Kt. ZH) seine Stelle bereits in Südafrika angetreten
hatte, hielt sich das Ehepaar hier in der Schweiz weiterhin ein Eigenheim, während
dem Pflichtigen in D lediglich ein von seiner Arbeitgeberin während seiner
Anstellung gemietetes Haus zur Verfügung gestellt wurde. Wie bereits das
Steuerrekursgericht zu Recht festgestellt hatte, war die Anstellung des
Pflichtigen bei der ... bereits von Anfang an bis zur Pensionierung des Pflichtigen
begrenzt, die nach rund 2 ½ Jahren
erfolgte. Ferner wurden ihm, wie bereits erwähnt, der Lohn und das
Pensionskassenguthaben in Schweizer Franken in die Schweiz ausbezahlt und
unterstand auch der Arbeitsvertrag schweizerischem Recht. Damit hatte sich zwar
der Arbeitsort des Pflichtigen nach Südafrika verlegt, jedoch kann daraus nicht
geschlossen werden, dass sich auch seine wirtschaftlichen Interessen dorthin
dauerhaft verlagert hätten.
4.3.2
Nach der Pensionierung per 1. Juli 2009 hielt sich der Pflichtige
weiterhin auch im streitbetroffenen Steuerjahr 2010 in Südafrika auf und
tätigte berufliche Aktivitäten für die L AG, mit Sitz in J (Kt. ZH),
welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte. Die Ehefrau führte …
von der Schweiz aus. Dass der Pflichtige ein Entgelt für seine Tätigkeiten
erhielt, wird weder behauptet, noch ist dies nachgewiesen. Auch wenn
unbestritten ist, dass der Pflichtige nachweislich für die L AG in
Südafrika Geschäfte getätigt hatte, so kann damit nicht geschlossen werden,
dass er auch seinen Lebensmittelpunkt in dieser Zeit dorthin verlagert hätte. Nichts
anderes ergibt sich aus dem Verwaltungsratsmandat beim Unternehmen N. Welche
konkreten Tätigkeiten der Pflichtige dabei übernommen haben soll, welche auf
eine Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Südafrika schliessen lassen könnten,
legen die Pflichtigen indessen nicht dar. Da er für eine von ihm gegründete
Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz tätig war, lagen letztlich auch seine
wirtschaftlichen Interessen nach wie vor in der Schweiz. Zudem war in der
streitbetroffenen Zeit auch seine Anwesenheit in Südafrika rückläufig und
bewohnte er lediglich noch eine gemietete Dreizimmerwohnung. Die vom
Pflichtigen behaupteten Anzahl an Tage im Jahr 2010, welche er in
Südafrika verweilt haben soll, lassen sich anhand der Passstempel nicht
vollständig nachweisen.
4.3.3
Der Pflichtige vermag während seiner Anwesenheit in Südafrika auch keine
nennenswerten persönlichen oder gesellschaftlichen Aktivitäten in D
nachzuweisen. Selbst wenn er in der fraglichen Zeit Mitglied eines Golfclubs in
D war, so wird nicht substanziiert dargelegt, dass er am Clubleben aktiv
teilgenommen hatte. Weitere persönliche Kontakte werden zwar behauptet und
bestätigt, jedoch ist nicht näher dargelegt, worin diese im Konkreten bestanden
hätten. Was seine Mitgliedschaft bei … betrifft, so ist eine solche
Zugehörigkeit rein beruflich motiviert. Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass
der Pflichtige, welcher die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und bis
zum 60. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hatte, wo auch seine Ehefrau
Wohnsitz hat, jegliche persönliche Kontakte in die Schweiz abgebrochen hätte.
Immerhin besitzt das Ehepaar weiterhin eine Passivmitgliedschaft in einem
Golfclub im Kanton H, was auch für den Rückkehrwillen des Pflichtigen in
die Schweiz spricht. Mitte 2011 kehrte er auch tatsächlich wieder zurück.
4.4
Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass der Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt
auch im Steuerjahr 2010 nach wie vor im Kanton Zürich hatte, wo auch
unbestritten der Wohnsitz der pflichtigen Ehefrau ist. Aufgrund obiger Ausführungen
ergibt sich damit, dass es den Pflichtigen nicht gelungen ist, den Wohnsitzwechsel
nach Südafrika nachzuweisen, weshalb sie weiterhin in der Schweiz als ansässig
zu betrachten und hier nach innerstaatlichem Recht gemeinsam zu veranlagen und
unbeschränkt steuerpflichtig sind.
4.5
Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 8. Mai 2007
in Kraft getreten am 27. Januar 2009 (SR 0.672.911.82, DBA CH-Südafrika).
Da der Pflichtige sowohl in der Schweiz als auch in Südafrika über eine
ständige Wohnstätte verfügt, gilt er in dem Staat als ansässig, zu dem er die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
hat (Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a
DBA CH-Südafrika). Wie bereits oben ausgeführt, befindet sich die ständige
Wohnstätte bzw. der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers weiterhin in der
Schweiz, wo er zusammen mit seiner Ehefrau in J (Kt. ZH) ein Eigenheim bewohnt.
4.6
Da die
Beschwerdeführenden bezüglich der Einschätzungsfaktoren weder einen bestimmten
noch bestimmbaren Antrag stellen und sich auch nicht weiter substanziell mit
der Einschätzungen auseinandersetzen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2017.00045 sowie
SB.2017.00046 sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 64
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Verfahren SB.2017.00045 und SB.2017.00046
werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2017.00045 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird
abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2017.00046 betreffend direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00045
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00145
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischen Haftung für den ganzen Betrag.
7.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …