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Entscheid

SB.2017.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00045

18. April 2018Deutsch17 min

(URT.2018.19789)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B in ungetrennter Ehe lebende A (nachfolgend: der

Pflichtige), geboren 1946, trat am 1. Februar 2007 im Rahmen einer

Versetzung nach D, Südafrika eine Stelle bei der E AG, mit Sitz in F,

Schweiz, als Expatriate und "..." mit der Zusatzfunktion als "..."

an. Per 31. Januar 2007 meldete er sich bei seiner Wohngemeinde G,

(Kt. H), ab. Seine Ehefrau, B bewohnte weiterhin das im gemeinsamen

Eigentum stehende Haus an der I-Strasse 01 in G (Kt. H). Nachdem das

bereits im Juni 2006 gemeinsam erstandene Eigenheim im Kanton Zürich per August

2007 bezugsbereit war, meldete sich die Ehefrau in G (Kt. H) ab und in J,

Kanton Zürich, per 22. August 2007 an. Sie hatte unwidersprochen Wohnsitz

in der Schweiz bzw. in den Kantonen H und Zürich. Dem Pflichtigen stand in D von

seiner Arbeitgeberin bis zu seiner Pensionierung am 1. Juli 2009 ein Haus

zur Verfügung. Danach bezog er eine gemietete und selbst eingerichtete Dreizimmerwohnung.

Am 20. Juni 2011 verliess er Südafrika und meldete sich in J (Kt. ZH) an.

Das kantonale Steueramt Zürich ging seit dem Zuzug im

August 2007 von einem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in J (Kt. ZH) und damit

von einer unbeschränkten Steuerpflicht beider Pflichtigen im Kanton Zürich aus.

Die Einschätzungsentscheide und entsprechenden Bundessteuerveranlagungen

betreffend die Steuerperioden 2007 und 2008 blieben unangefochten. Betreffend

die Steuerperiode 2009 ging das kantonale Steueramt Zürich wiederum von einer

unbeschränkten Steuerpflicht beider Pflichtigen aus, schied das unselbständige

Erwerbseinkommen des Pflichtigen aufgrund des vorliegend einschlägigen

Doppelbesteuerungsabkommen allerdings nur noch zu einem kleinen Teil aus und

besteuerte in einem separaten Verfahren die dem Pflichtigen durch die schweizerische

Vorsorgeeinrichtung entrichtete Kapitalleistung. Die hiergegen erhobenen

Einsprachen wies das kantonale Steueramt Zürich mit separaten Entscheiden vom 6. Mai

2013 ab. Für die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde die Frist verpasst.

Am 25. September 2013 wurde das Ehepaar A/B für das

Steuerjahr 2010 für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt und für die Staats- und

Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

und einem Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.

Dabei ging das kantonale Steueramt wie in den Vorjahren von einer

unbeschränkten Steuerpflicht beider Ehegatten in der Schweiz aus. Die dagegen

erhobene Einsprache, wonach für den Pflichtigen der Wohnsitz in Südafrika

verfochten wird, wies der Steuerkommissär nach Durchführung einer mündlichen

Besprechung und Unterbreitung eines Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheids am

3. August 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel, wies der Einzelrichter

des Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 10. März 2017 ebenfalls ab.

III.

Mit Eingabe vom 18. April 2017 liess das

Ehepaar A/B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass

der Pflichtige im Steuerjahr 2010 keine unbeschränkte Steuerpflicht in der

Schweiz begründete. Das Steuerjahr 2010 sei unter Berücksichtigung des

steuerlichen Wohnsitzes von A im Ausland sowie einer beschränkten Steuerpflicht

für Liegenschaftsbesitz in J im Kanton Zürich für die Staats- und

Gemeindesteuern sowie die Direkte Bundessteuer neu zu veranlagen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin

überwies den Fall an die Kammer.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verfahren SB.2017.00045 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie das

Verfahren SB.2017.00046 betreffend direkte Bundessteuer 2010 betreffen

dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sich eine

Vereinigung rechtfertigt.

1.2

Mit Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(vgl. RB 1999 Nr. 147).

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist. (BGE 131 II

548.

E. 2.5).

2.

Die Pflichtigen machen vorab die Verletzung von § 149

Abs. 1 StG geltend, wonach das Steuerrekursgericht seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt wird, innert 60 Tagen

zu entscheiden hat.

Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine

Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ohne Folgen für die Rechtmässigkeit des

materiell-rechtlichen Entscheids bleibt. Aus einer allfälligen Verletzung

können die Pflichtigen jedoch keine Ansprüche herleiten, insbesondere nicht den

Anspruch auf eine gesetzeswidrige Einschätzung (vgl. Felix Richner et al.

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2016, § 149

N. 18 ff., mit Hinweisen).

3.

3.1

Natürliche

Personen sind laut Art. 3 DBG bzw. § 3 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in

der Schweiz bzw. im Kanton haben (Abs. 1). Einen steuerlichen Wohnsitz in

der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen

besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Abs. 2). Die Steuerpflicht

beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige in der Schweiz bzw.

im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton

steuerbare Werte erwirbt (§ 10 Abs. 1 StG; Art. 8 Abs. 1

DBG). Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen

aus der Schweiz bzw. dem Kanton oder dem Wegfall der in der Schweiz bzw. im

Kanton steuerbaren Werte (§ 10 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2

DBG).

3.2

Gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Praxis genügt es für eine Wohnsitzverlegung ins

Ausland nicht, die Verbindung zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Es ist vielmehr

entscheidend, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet

worden ist (BGr, 8. November 2015,2C_873/214, mit Hinweisen und auch zum

Folgenden). Obschon Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG – anders als noch

Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940

über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 350; in Kraft bis 31. Dezember

1994) – zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr ausdrücklich

auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23–26 ZGB) verweisen, hat sich der

rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an

den Wohnsitzbegriff des ZGB an (BGE 138 II 300 E. 3.3, mit Verweis auf die

Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 86

und 155). Damit gilt grundsätzlich, dass niemand an mehreren Orten gleichzeitig

Wohnsitz haben kann. Ebenfalls gilt weiterhin, dass der einmal begründete Wohnsitz

grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt (sog. rémanence du

domicile; vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht entscheidend ist, wann sich

der Pflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat.

Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer und Staatssteuer

zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet.

Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen

(BGE 138 II 300 E. 3.3). Gleiches gilt auch für die Staats- und

Gemeindesteuern, da die Voraussetzungen der Steuerpflicht analog zur direkten

Bundessteuer sind.

3.3

Der

Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden

nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist insbesondere bei internationalen

Sachverhalten aber zur Mitwirkung und zur umfassenden Auskunftserteilung über

die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Dass eine

Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit von der steuerpflichtigen Person

darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum

bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur

Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 II 300 E. 3.4).

Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht nach dem

Gesagten das bisherige Domizil fort.

3.4

Unter dem

Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen

nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen

erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls

steuerpflichtigen) Person. Bei Ungewissheit der tatsächlichen Verhältnisse sind

Indizien für den Lebensmittelpunkt unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt und

der Schwerpunkt der persönlichen, familiären und gesellschaftlichen

Beziehungen, der Zivilstand und die Familienverhältnisse (Heirat und

Konkubinat), die regelmässige Heimkehr, das Alter, die Art der Erwerbstätigkeit

(selbständig oder unselbständige berufliche Aktivität), die Nationalität des

Arbeitgebers, die Dauer und der Zweck des Aufenthalts (Dauer- oder temporärer

Aufenthalt) sowie die Wohnverhältnisse an den jeweiligen Orten, z. B. eigenes Haus, Wohnung,

Hotelaufenthalt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René

Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales

Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 Rz. 41). Auf formelle Kriterien wie

polizeiliche An- und Abmeldung, Niederlassungsbewilligung, Hinterlegung der

Schriften, Ausübung des Stimmrechts oder Eintrag im Handelsregister kommt es

nicht an. Solche Elemente können allerdings ebenfalls Indizien für die Absicht

dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht

(so etwa BGE 132 I 29 E. 4.1 = Pra 96 [2007] Nr. 5; BGr, 17. August

2012,2C_92/2012, E. 4.1; 22. Februar 2008,2P.5/2007, E. 2.2).

3.5

Hält sich

eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,

zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen, was jeweils aufgrund der Gesamtheit

der Umstände des Einzelfalls unter Anwendung der angeführten Indizien zu

beurteilen ist (BGE 132 I 29 E. 4.2 mit Hinweisen; BGr, 1. Juli 2013,

2C_1267/2012, E. 3.2; vgl. VGr, 4. Juli 2012, SB.2011.00132, E. 2.2;

VGr, 3. März 2010, SB.2009.00090, E. 2.2). Handelt es sich

insbesondere um ein internationales Verhältnis, wird ein ausländischer Wohnsitz

noch nicht allein dadurch begründet, dass die steuerpflichtige Person nicht

regelmässig von ihrem Arbeitsort im Ausland an ihren Familienort in die Schweiz

zurückkehrt. Die geschäftlichen Interessen des Steuerpflichtigen können in

internationalen Verhältnissen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen

überwiegenden Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Auf formalisierte

Kriterien wie einer regelmässigen Heimkehr oder einer leitenden Stellung kommt

es dabei nicht an, da diese im internationalen Verhältnis kaum Sinn machen.

(vgl. BGr, 7. November 2012,2C_452/2012, E. 4.6). Wirtschaftliche

Beziehun­gen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen

und Vermö­gensgegenständen.

4.

4.1

Das

pflichtige Ehepaar lebte bis 31. Januar 2007 unbestritten in G (Kt. H).

Während die Steuerjahre 2007 bis 2009 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind,

ist nunmehr zu prüfen, ob es den Pflichtigen gelungen ist nachzuweisen, dass

der Ehemann für das streitbetroffene Steuerjahr seinen Lebensmittelpunkt von

der Schweiz nach Südafrika verschoben hat. Unbeachtlich ist dabei der Umstand,

dass das Steueramt des Kantons H seine Steuerhoheit ab 31. Januar

2007.

nicht mehr beanspruchte und für den Zeitraum ab Februar 2007 bestätigte,

der Wohnsitz des Pflichtigen befinde sich in Südafrika. Umso mehr wäre es an

den Pflichtigen gewesen, den Entscheid des kantonalen Steueramts Zürich für die

Steuerperiode 2007, mit dem es seit dem Zuzug aus dem Kanton H von einem

gemeinsamen ehelichen Wohnsitz und damit von einer unbeschränkten Steuerpflicht

beider Ehegatten im Kanton Zürich ausging, anzufechten. Schliesslich ist für

den heutigen Entscheid nicht wesentlich, dass die Personalvorsorge K auf

den an den Pflichtigen ausbezahlten Rentenleistungen einen Quellensteuerabzug

vornahm.

4.2

Auch wenn

die Einschätzungen 2007–2009 unangefochten blieben, so sind für die Bestimmung

des Wohnsitzes im streitbetroffenen Steuerjahr 2010 auch die Lebensumstände der

Vorjahre zu berücksichtigen. Der Pflichtige trat anfangs 2007 mit knapp 60 Jahren

eine Stelle in Südafrika an. Arbeitgeberin war die Tochtergesellschaft der E AG

mit Sitz in der Schweiz. Er war als Expatriate angestellt. Der Arbeitsvertrag

unterstand ausdrücklich schweizerischem Recht. Der Lohn wurde in Schweizer

Franken ausbezahlt und mit einem schweizerischen Lohnausweis bestätigt. Ferner

wurden ihm und seiner Ehefrau jährlich vier Flugtickets für eine Heimreise in

die Schweiz bezahlt und es wurde ihm von der Arbeitgeberin ein Haus zur Miete

in Südafrika zur Verfügung gestellt. Die Pflichtigen machen Angaben über die

Anzahl Tage ihrer Anwesenheit in Südafrika in den Jahren 2007 bis 2009: Im Jahr

2007.

hielt sich der Pflichtige 301 Tage und seine Ehefrau 156 Tage in

Südafrika auf. Im Jahr 2008 waren das betreffend den Pflichtigen

309.

Tage und betreffend seine Ehefrau 202 Tage. Im Jahr 2009 war

der Pflichtige sodann 197 Tage und seine Ehefrau 156 Tage in

Südafrika anwesend. Per 19. Mai 2007 gab die pflichtige Ehefrau ihre

Anstellung als ... in der Schweiz auf. Im Februar 2009 gründete das

pflichtige Ehepaar die L AG mit Sitz in J (Kt. ZH). Die Ehefrau war für …

zuständig. Per 1. Dezember 2009 nahm sie zusätzlich eine unselbständige

Erwerbstätigkeit bei der Stiftung M in der Schweiz auf. Der Pflichtige

wurde am 1. Juli 2009 im Alter von 63 Jahren bei der E AG

pensioniert. Danach bezog er eine selbst möblierte Dreizimmerwohnung und

tätigte geschäftliche Aktivitäten für die L AG und war Verwaltungsrat beim

Unternehmen N.

4.3

4.3.1

Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, war der Wohnsitz

der Ehefrau nach wie vor unbestritten in der Schweiz bzw. in J (Kt. ZH) und hat

sich auch der Lebensmittelpunkt des Pflichtigen in dieser Zeit nicht nach

Afrika verschoben. Zwar hielt er sich während der Mehrheit des Jahres an

seinem Arbeitsplatz in Afrika auf. Im internationalen Verhältnis wird jedoch

ein ausländischer Wohnsitz noch nicht allein dadurch begründet, dass der

Pflichtige nicht regelmässig von seinem Arbeitsort im Ausland an seinen

Familienort in die Schweiz zurückkehrt. Dies war aufgrund des Arbeitspensums

von hundert Prozent auch nicht möglich. Immerhin kehrte er regelmässig in das

im gemeinsamen Eigentum stehende Haus in J (Kt. ZH) zu seiner Ehefrau zurück.

Daneben unternahm das Ehepaar auch zahlreiche Reisen in andere Länder, was

ebenfalls kein Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Südafrika

darstellt. Auch wenn der Pflichtige im Zeitpunkt der Fertigstellung des

Einfamilienhauses in J (Kt. ZH) seine Stelle bereits in Südafrika angetreten

hatte, hielt sich das Ehepaar hier in der Schweiz weiterhin ein Eigenheim, während

dem Pflichtigen in D lediglich ein von seiner Arbeitgeberin während seiner

Anstellung gemietetes Haus zur Verfügung gestellt wurde. Wie bereits das

Steuerrekursgericht zu Recht festgestellt hatte, war die Anstellung des

Pflichtigen bei der ... bereits von Anfang an bis zur Pensionierung des Pflichtigen

begrenzt, die nach rund 2 ½ Jahren

erfolgte. Ferner wurden ihm, wie bereits erwähnt, der Lohn und das

Pensionskassenguthaben in Schweizer Franken in die Schweiz ausbezahlt und

unterstand auch der Arbeitsvertrag schweizerischem Recht. Damit hatte sich zwar

der Arbeitsort des Pflichtigen nach Südafrika verlegt, jedoch kann daraus nicht

geschlossen werden, dass sich auch seine wirtschaftlichen Interessen dorthin

dauerhaft verlagert hätten.

4.3.2

Nach der Pensionierung per 1. Juli 2009 hielt sich der Pflichtige

weiterhin auch im streitbetroffenen Steuerjahr 2010 in Südafrika auf und

tätigte berufliche Aktivitäten für die L AG, mit Sitz in J (Kt. ZH),

welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte. Die Ehefrau führte …

von der Schweiz aus. Dass der Pflichtige ein Entgelt für seine Tätigkeiten

erhielt, wird weder behauptet, noch ist dies nachgewiesen. Auch wenn

unbestritten ist, dass der Pflichtige nachweislich für die L AG in

Südafrika Geschäfte getätigt hatte, so kann damit nicht geschlossen werden,

dass er auch seinen Lebensmittelpunkt in dieser Zeit dorthin verlagert hätte. Nichts

anderes ergibt sich aus dem Verwaltungsratsmandat beim Unternehmen N. Welche

konkreten Tätigkeiten der Pflichtige dabei übernommen haben soll, welche auf

eine Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Südafrika schliessen lassen könnten,

legen die Pflichtigen indessen nicht dar. Da er für eine von ihm gegründete

Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz tätig war, lagen letztlich auch seine

wirtschaftlichen Interessen nach wie vor in der Schweiz. Zudem war in der

streitbetroffenen Zeit auch seine Anwesenheit in Südafrika rückläufig und

bewohnte er lediglich noch eine gemietete Dreizimmerwohnung. Die vom

Pflichtigen behaupteten Anzahl an Tage im Jahr 2010, welche er in

Südafrika verweilt haben soll, lassen sich anhand der Passstempel nicht

vollständig nachweisen.

4.3.3

Der Pflichtige vermag während seiner Anwesenheit in Südafrika auch keine

nennenswerten persönlichen oder gesellschaftlichen Aktivitäten in D

nachzuweisen. Selbst wenn er in der fraglichen Zeit Mitglied eines Golfclubs in

D war, so wird nicht substanziiert dargelegt, dass er am Clubleben aktiv

teilgenommen hatte. Weitere persönliche Kontakte werden zwar behauptet und

bestätigt, jedoch ist nicht näher dargelegt, worin diese im Konkreten bestanden

hätten. Was seine Mitgliedschaft bei … betrifft, so ist eine solche

Zugehörigkeit rein beruflich motiviert. Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass

der Pflichtige, welcher die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und bis

zum 60. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hatte, wo auch seine Ehefrau

Wohnsitz hat, jegliche persönliche Kontakte in die Schweiz abgebrochen hätte.

Immerhin besitzt das Ehepaar weiterhin eine Passivmitgliedschaft in einem

Golfclub im Kanton H, was auch für den Rückkehrwillen des Pflichtigen in

die Schweiz spricht. Mitte 2011 kehrte er auch tatsächlich wieder zurück.

4.4

Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass der Pflichtige seinen Lebensmittelpunkt

auch im Steuerjahr 2010 nach wie vor im Kanton Zürich hatte, wo auch

unbestritten der Wohnsitz der pflichtigen Ehefrau ist. Aufgrund obiger Ausführungen

ergibt sich damit, dass es den Pflichtigen nicht gelungen ist, den Wohnsitzwechsel

nach Südafrika nachzuweisen, weshalb sie weiterhin in der Schweiz als ansässig

zu betrachten und hier nach innerstaatlichem Recht gemeinsam zu veranlagen und

unbeschränkt steuerpflichtig sind.

4.5

Etwas

anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 8. Mai 2007

in Kraft getreten am 27. Januar 2009 (SR 0.672.911.82, DBA CH-Südafrika).

Da der Pflichtige sowohl in der Schweiz als auch in Südafrika über eine

ständige Wohnstätte verfügt, gilt er in dem Staat als ansässig, zu dem er die

engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen)

hat (Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a

DBA CH-Südafrika). Wie bereits oben ausgeführt, befindet sich die ständige

Wohnstätte bzw. der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers weiterhin in der

Schweiz, wo er zusammen mit seiner Ehefrau in J (Kt. ZH) ein Eigenheim bewohnt.

4.6

Da die

Beschwerdeführenden bezüglich der Einschätzungsfaktoren weder einen bestimmten

noch bestimmbaren Antrag stellen und sich auch nicht weiter substanziell mit

der Einschätzungen auseinandersetzen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2017.00045 sowie

SB.2017.00046 sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es steht ihnen

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; bzw. Art. 64

Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Verfahren SB.2017.00045 und SB.2017.00046

werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2017.00045 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2017.00046 betreffend direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00045

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00145

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischen Haftung für den ganzen Betrag.

7.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …