SB.2017.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00054
23. August 2017Deutsch8 min
(URT.2017.19161)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00054
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2013),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
wurde am 13. Juni 2008 mit Sitz in der Stadt Zug ins Handelsregister des
Kantons Zug eingetragen. Per 20. Januar 2011 verlegte sie ihren Sitz innerhalb
der Stadt Zug. Mit Vorentscheid vom 9. September 2016 beanspruchten die
Steuerämter des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur die Steuerhoheit ab
1. Januar 2013, mit der Begründung des Vorliegens eines Scheindomizils in
Zug.
B. Eine
hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 7. Oktober
2016 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den hiergegen erhobenen Rekurs
mit Entscheid vom 28. März 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. April 2017 beantragte die A AG
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Feststellung, dass
keine Steuerhoheit im Kanton Zürich bestehe, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Weiter beantragte sie, es
sei ihr schriftlich mitzuteilen, welche Unterlagen und Beweise benötigt würden,
um den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen zu können und ihr eine Frist
zur Beschaffung der entsprechenden Dokumente zu setzen. Im Fall des
Unterliegens vor Bundesgericht beantragte sie dem Verwaltungsgericht, das
kantonale Steueramt vorsorglich anzuweisen, die Steuerkommissärin E von der
Behandlung des Dossiers der A AG sowie des Dossiers von F auszuschliessen.
Das kantonale Steueramt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und reichte die Verfügung
betreffend Ausstand von E vom 20. April 2016 zu den Akten. Das
Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom
26.
Mai 2017 liess sich die A AG zur Beschwerdeantwort vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-
und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt
(vgl. RB 1982 Nr. 90).
1.2
Soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, im Fall des Unterliegens vor Bundesgericht das
kantonale Steueramt vorsorglich anzuweisen, die Steuerkommissärin E von der
Behandlung des Dossiers der A AG sowie des Dossiers von F auszuschliessen,
erweist sich ihr Begehren als unzulässig. Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 14. Dezember 2016,
SB.2016.00038, E. 2.1, VGr, 3. Dezember 2015, SB.20153.00335, E. 3.2; VGr,
12.
September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2). Nachdem im
vorinstanzlichen Verfahren einzig über die Steuerhoheit der Beschwerdeführerin
zu befinden war, kann auch Prozessgegenstand des
vorliegenden Verfahrens einzig die Steuerhoheit sein.
2.
2.1
Das
Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid eingehend und unter
Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung dargelegt, weshalb der Kanton Zürich
die Steuerhoheit ab 1. Januar 2013 beansprucht. Es hat erwogen, dass der
statutarische Sitz im Kanton Zug nur formeller Natur sei. Der statutarische
Sitz weise keine Infrastruktur auf, weshalb die Pflichtige ihre
Geschäftstätigkeiten dort gar nicht habe ausführen können. An der Adresse in
Zug seien gemäss Handelsregister x Gesellschaften eingetragen. Die Pflichtige
bezahle eine Domizilgebühr von Fr. 100.- pro Monat. Es sei daher davon
auszugehen, dass es sich um ein reines Briefkastendomizil handle und daher auf
den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen sei. Der Ort der
tatsächlichen Verwaltung befinde sich seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr
im Kanton Zug. Die Beschwerdeführerin stelle eine personenbezogene Gesellschaft
dar, die sehr stark durch die Person des Geschäftsführers und
Verwaltungsratspräsidenten F geprägt werde. Die übrigen Mitarbeiter J,
Sohn des Geschäftsführers und Mitglied des Verwaltungsrats, und I würden
angesichts der dominanten Stellung des Geschäftsführers von untergeordneter
Stellung erscheinen. In der 3-Zimmerwohnung von F in Winterthur stehe der
Pflichtigen ein Anteil von 02m2 mit der nötigen Infrastruktur
(A3-Farbdrucker, Scanner, etc.) zur Verfügung. Für die Miete dieser Fläche und
einen Garagenplatz habe die Pflichtige im Jahr 2013 eine Bruttomiete von
Fr. 24'000.- bezahlt. Daneben habe sie noch über Geschäftslokalitäten in G
(Umzug nach M per Ende 2015), K und in den Jahren 2014 und 2015 im Ausland
verfügt. Auch wenn glaubhaft sei, dass F im Jahr 2013 oft ausserhalb von
Winterthur gearbeitete habe, sei davon auszugehen, dass die tatsächliche
Verwaltung am Wohnort des Geschäftsführers befunden habe. Die vielen
Abwesenheiten durch Geschäftsreisen, die örtliche Ungebundenheit und das Fehlen
von ständigen Einrichtungen begründe die Annahme, dass sich der Sitz der
Gesellschaft am Wohnsitz des wichtigsten Mitarbeiters befinde (BGr,
11.
November 2016,2C_483/2016 und 2C_484/2016).
2.2
Die
Beschwerdeführerin behauptet nicht, die
Geschäftsleitung und Verwaltung habe effektiv in Zug stattgefunden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass insbesondere aufgrund der tiefen
Miete (Fr. 100.- pro Monat), der fehlenden Infrastruktur und der Angaben
der Beschwerdeführerin, der Hauptsitz sei historisch
bedingt, da F früher dort gelebt habe, eher der Eindruck eines reinen
Briefkastendomizils entsteht. Aufgrund der genannten Umstände erweisen sich die
geschäftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum statutarischen Sitz
in Zug als äusserst geringfügig.
Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, das
Steuerrekursgericht hätte aufgrund der Beweise erkennen müssen, dass F
mehrheitlich nicht im Kanton Zürich tätig gewesen sei, die Betriebsstätte G,
Kanton H, um ein Vielfaches grösser gewesen sei und mehr Infrastruktur
enthalten habe als die Betriebsstätte in Winterthur. Die Vorinstanz hat nicht
verkannt, dass F verschiedene Arbeitsorte hatte und oft ausserhalb von
Winterthur gearbeitet hat. Sie hat zutreffend gewürdigt, dass die Nutzung der Geschäftslokalitäten ausserhalb von Winterthur allein der
Betreuung der dort ansässigen Kunden diente, projektbezogen und somit nicht auf
Dauer angelegt war. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013 einen Anteil von 30 m2
in der 3-Zimmerwohnung von F gemietet. Dort bezahlt sie im Vergleich zu den
anderen Geschäftsstandorten die höchste Miete (im Jahr 2015 gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Fr. 25'200.-
Miete für Bürozimmer und Garage, in G eine Miete von Fr. 11'000.- und im
Ausland Fr. 8'000.-) und dort befindet sich auch der steuerrechtliche
Wohnsitz des wichtigsten Mitarbeiters F. Bei dieser Ausgangslage erscheint das
Vorgehen des Steuerrekursgerichts als sachgerecht sowie im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 11. November 2016,
2C_483/2016 und 2C_484/2016, E 6), die persönliche und berufliche
Situation des Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin zur örtlichen Festlegung
ihrer tatsächlichen Verwaltung mitheranzuziehen. Der von der Vorinstanz angenommene Sitz in Winterthur erscheint angesichts der
engen Verbindungen von F zu Winterthur, der Infrastruktur der Beschwerdeführerin und des höchsten Mietaufwands, als sehr wahrscheinlich.
2.3
Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, der
Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche Unterlagen und Beweise sie für den von
ihr behaupteten Sachverhalt einzureichen hat. Der entsprechende Antrag auf
schriftliche Mitteilung und Fristansetzung ist abzuweisen. Es hätte somit an der Beschwerdeführerin gelegen, den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des
Kantons durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu
untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die
Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 55 StG N. 22; BGr,
21.
Dezember 2016,2C_565/2016, E. 2.3; BGr, 16. Februar 2010,
2C_625/2009, E. 3.3; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.2
mit Hinweisen; RB 1992 Nr. 17).
2.4
Die Beschwerdeführerin stellt im Wesentlichen dem
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ihre eigene, abweichende Auffassung
zur Faktenlage gegenüber und zeigt nicht – zumindest nicht substanziiert – auf,
inwieweit die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung bzw.
der rechtlichen Würdigung rechtsverletzend gehandelt haben sollte. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat vielmehr nachvollziehbar und im
Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung
begründet, weswegen die Beschwerdeführerin ab 2013 der
Steuerhoheit des Kantons Zürich untersteht. Unter Hinweis auf die vorstehenden
Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das
Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 02 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …