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Entscheid

SB.2017.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00054

23. August 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19161)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

wurde am 13. Juni 2008 mit Sitz in der Stadt Zug ins Handelsregister des

Kantons Zug eingetragen. Per 20. Januar 2011 verlegte sie ihren Sitz innerhalb

der Stadt Zug. Mit Vorentscheid vom 9. September 2016 beanspruchten die

Steuerämter des Kantons Zürich und der Stadt Winterthur die Steuerhoheit ab

1. Januar 2013, mit der Begründung des Vorliegens eines Scheindomizils in

Zug.

B. Eine

hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 7. Oktober

2016 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den hiergegen erhobenen Rekurs

mit Entscheid vom 28. März 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. April 2017 beantragte die A AG

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Feststellung, dass

keine Steuerhoheit im Kanton Zürich bestehe, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Weiter beantragte sie, es

sei ihr schriftlich mitzuteilen, welche Unterlagen und Beweise benötigt würden,

um den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen zu können und ihr eine Frist

zur Beschaffung der entsprechenden Dokumente zu setzen. Im Fall des

Unterliegens vor Bundesgericht beantragte sie dem Verwaltungsgericht, das

kantonale Steueramt vorsorglich anzuweisen, die Steuerkommissärin E von der

Behandlung des Dossiers der A AG sowie des Dossiers von F auszuschliessen.

Das kantonale Steueramt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin und reichte die Verfügung

betreffend Ausstand von E vom 20. April 2016 zu den Akten. Das

Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom

26.

Mai 2017 liess sich die A AG zur Beschwerdeantwort vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-

und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt

(vgl. RB 1982 Nr. 90).

1.2

Soweit die

Beschwerdeführerin beantragt, im Fall des Unterliegens vor Bundesgericht das

kantonale Steueramt vorsorglich anzuweisen, die Steuerkommissärin E von der

Behandlung des Dossiers der A AG sowie des Dossiers von F auszuschliessen,

erweist sich ihr Begehren als unzulässig. Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 14. Dezember 2016,

SB.2016.00038, E. 2.1, VGr, 3. Dezember 2015, SB.20153.00335, E. 3.2; VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2). Nachdem im

vorinstanzlichen Verfahren einzig über die Steuerhoheit der Beschwerdeführerin

zu befinden war, kann auch Prozessgegenstand des

vorliegenden Verfahrens einzig die Steuerhoheit sein.

2.

2.1

Das

Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid eingehend und unter

Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung dargelegt, weshalb der Kanton Zürich

die Steuerhoheit ab 1. Januar 2013 beansprucht. Es hat erwogen, dass der

statutarische Sitz im Kanton Zug nur formeller Natur sei. Der statutarische

Sitz weise keine Infrastruktur auf, weshalb die Pflichtige ihre

Geschäftstätigkeiten dort gar nicht habe ausführen können. An der Adresse in

Zug seien gemäss Handelsregister x Gesellschaften eingetragen. Die Pflichtige

bezahle eine Domizilgebühr von Fr. 100.- pro Monat. Es sei daher davon

auszugehen, dass es sich um ein reines Briefkastendomizil handle und daher auf

den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung abzustellen sei. Der Ort der

tatsächlichen Verwaltung befinde sich seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr

im Kanton Zug. Die Beschwerdeführerin stelle eine personenbezogene Gesellschaft

dar, die sehr stark durch die Person des Geschäftsführers und

Verwaltungsratspräsidenten F geprägt werde. Die übrigen Mitarbeiter J,

Sohn des Geschäftsführers und Mitglied des Verwaltungsrats, und I würden

angesichts der dominanten Stellung des Geschäftsführers von untergeordneter

Stellung erscheinen. In der 3-Zimmerwohnung von F in Winterthur stehe der

Pflichtigen ein Anteil von 02m2 mit der nötigen Infrastruktur

(A3-Farbdrucker, Scanner, etc.) zur Verfügung. Für die Miete dieser Fläche und

einen Garagenplatz habe die Pflichtige im Jahr 2013 eine Bruttomiete von

Fr. 24'000.- bezahlt. Daneben habe sie noch über Geschäftslokalitäten in G

(Umzug nach M per Ende 2015), K und in den Jahren 2014 und 2015 im Ausland

verfügt. Auch wenn glaubhaft sei, dass F im Jahr 2013 oft ausserhalb von

Winterthur gearbeitete habe, sei davon auszugehen, dass die tatsächliche

Verwaltung am Wohnort des Geschäftsführers befunden habe. Die vielen

Abwesenheiten durch Geschäftsreisen, die örtliche Ungebundenheit und das Fehlen

von ständigen Einrichtungen begründe die Annahme, dass sich der Sitz der

Gesellschaft am Wohnsitz des wichtigsten Mitarbeiters befinde (BGr,

11.

November 2016,2C_483/2016 und 2C_484/2016).

2.2

Die

Beschwerdeführerin behauptet nicht, die

Geschäftsleitung und Verwaltung habe effektiv in Zug stattgefunden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass insbesondere aufgrund der tiefen

Miete (Fr. 100.- pro Monat), der fehlenden Infrastruktur und der Angaben

der Beschwerdeführerin, der Hauptsitz sei historisch

bedingt, da F früher dort gelebt habe, eher der Eindruck eines reinen

Briefkastendomizils entsteht. Aufgrund der genannten Umstände erweisen sich die

geschäftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum statutarischen Sitz

in Zug als äusserst geringfügig.

Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, das

Steuerrekursgericht hätte aufgrund der Beweise erkennen müssen, dass F

mehrheitlich nicht im Kanton Zürich tätig gewesen sei, die Betriebsstätte G,

Kanton H, um ein Vielfaches grösser gewesen sei und mehr Infrastruktur

enthalten habe als die Betriebsstätte in Winterthur. Die Vorinstanz hat nicht

verkannt, dass F verschiedene Arbeitsorte hatte und oft ausserhalb von

Winterthur gearbeitet hat. Sie hat zutreffend gewürdigt, dass die Nutzung der Geschäftslokalitäten ausserhalb von Winterthur allein der

Betreuung der dort ansässigen Kunden diente, projektbezogen und somit nicht auf

Dauer angelegt war. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2013 einen Anteil von 30 m2

in der 3-Zimmerwohnung von F gemietet. Dort bezahlt sie im Vergleich zu den

anderen Geschäftsstandorten die höchste Miete (im Jahr 2015 gemäss den Angaben

der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Fr. 25'200.-

Miete für Bürozimmer und Garage, in G eine Miete von Fr. 11'000.- und im

Ausland Fr. 8'000.-) und dort befindet sich auch der steuerrechtliche

Wohnsitz des wichtigsten Mitarbeiters F. Bei dieser Ausgangslage erscheint das

Vorgehen des Steuerrekursgerichts als sachgerecht sowie im Einklang mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 11. November 2016,

2C_483/2016 und 2C_484/2016, E 6), die persönliche und berufliche

Situation des Geschäftsführers und Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin zur örtlichen Festlegung

ihrer tatsächlichen Verwaltung mitheranzuziehen. Der von der Vorinstanz angenommene Sitz in Winterthur erscheint angesichts der

engen Verbindungen von F zu Winterthur, der Infrastruktur der Beschwerdeführerin und des höchsten Mietaufwands, als sehr wahrscheinlich.

2.3

Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, der

Beschwerdeführerin mitzuteilen, welche Unterlagen und Beweise sie für den von

ihr behaupteten Sachverhalt einzureichen hat. Der entsprechende Antrag auf

schriftliche Mitteilung und Fristansetzung ist abzuweisen. Es hätte somit an der Beschwerdeführerin gelegen, den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des

Kantons durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu

untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die

Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 55 StG N. 22; BGr,

21.

Dezember 2016,2C_565/2016, E. 2.3; BGr, 16. Februar 2010,

2C_625/2009, E. 3.3; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.2

mit Hinweisen; RB 1992 Nr. 17).

2.4

Die Beschwerdeführerin stellt im Wesentlichen dem

vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ihre eigene, abweichende Auffassung

zur Faktenlage gegenüber und zeigt nicht – zumindest nicht substanziiert – auf,

inwieweit die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung bzw.

der rechtlichen Würdigung rechtsverletzend gehandelt haben sollte. Solches ist

auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat vielmehr nachvollziehbar und im

Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung

begründet, weswegen die Beschwerdeführerin ab 2013 der

Steuerhoheit des Kantons Zürich untersteht. Unter Hinweis auf die vorstehenden

Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das

Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 02 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …