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Entscheid

SB.2017.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00055

31. Januar 2018Deutsch19 min

(URT.2018.19601)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

in den Steuerperioden 2011 und 2012 wirtschaftlicher Eigentümer der D GmbH

(heute: D GmbH in Liquidation), welche insbesondere das Debitorenmanagement

sowie das Inkasso bezweckte. Bis 2006 war die D GmbH unter der Firma K-GmbH

bekannt, deren Gesellschaftszweck u.a. in der Beratung und Vermittlung von

Erwachsenenbildung bestand. Auf dem karibischen Inselstaat St. Vincent und

die Grenadinen wurde am 31. Oktober 2005 die E Corp., am

15. Juli 2010 die F Inc. gegründet; als deren Vertreter amtete H in L

(Fürstentum Liechtenstein). Mit diesen Unternehmen schloss die D GmbH am

2. April 2009 bzw. am 1. Oktober 2010 separate Verträge betreffend

das Debitorenmanagement im Zusammenhang mit den – in der Schweiz vermittelten –

Kaufverträgen von Weiterbildungspaketen ab. Als Entgelt wurde entweder eine

aufwandabhängige bzw. eine mindestens 10 % aller Geldeingänge betragende

Vergütung (für das Debitorenmanagement) oder 10 % der von den Schuldnern

bezahlten Beträge (für das Inkasso) vereinbart.

B. Gestützt

auf das Ergebnis einer steueramtlichen Buchprüfung vom 8./9. Juli 2014

nahm das kantonale Steueramt in der Steuereinschätzung bzw. -veranlagung der D GmbH

u. a. Aufrechnungen

im Umfang von Fr. 862'000.- (2011) bzw. Fr. 564'000.- (2012) vor,

welche es als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierte. Die hiergegen

ergriffenen Einsprachen blieben erfolglos (Einspracheentscheide vom

16. Oktober 2015). Die von der D GmbH eingeleiteten

Rechtsmittelverfahren beim Steuerrekursgericht wurden nach der Konkurseröffnung

über die D GmbH sistiert und sind somit nach wie vor rechtshängig.

C. A und B

(nachfolgend: die Pflichtigen) wurden am 17. Mai 2016 für die

Steuerperioden 2011 und 2012 eingeschätzt bzw. veranlagt. Dabei setzte das

kantonale Steueramt die Steuerfaktoren wie folgt fest:

Staats- und

Gemeindesteuern 2011:

Steuerbares Einkommen: Fr. …,

hiervon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen

Steuerbares Vermögen:

Fr. ...

Direkte Bundessteuer

2011:

Steuerbares Einkommen: Fr. …

Staats- und

Gemeindesteuern 2012:

Steuerbares Einkommen: Fr. …,

hiervon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen

Steuerbares Vermögen: Fr. …

Direkte Bundessteuer

2012:

Steuerbares Einkommen: Fr. …

Dabei rechnete das kantonale Steueramt die

bei der D GmbH aufgerechneten Beträge – Fr. 862'000.- in der

Steuerperiode 2011, Fr. … in der Steuerperiode 2012 – spiegelbildlich bei

den Pflichtigen auf. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt

am 19. Juli 2016 ab.

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen

Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 28. März 2017

ab.

III.

Mit Beschwerden vom 4. Mai 2017 liessen

A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen für die

Staats- und Gemeindesteuern 2011 sei um Fr. 862'000.- zu reduzieren und

auf Fr. … herabzusetzen, das steuerbare Vermögen sei neu auf Fr. …

festzusetzen; das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2011 sei um

Fr. … auf Fr. … zu reduzieren. Für die Steuerperiode 2012 verlangten

sie die Reduktion des steuerbaren Einkommens auf Fr. … (direkte

Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern). Ferner sei das

steuerbare Vermögen bei den Staats- und Gemeindesteuern 2012 auf Fr. …

herabzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Verwaltungsgericht hat formlos die

Einschätzungs- und Rekursakten der D GmbH beigezogen. Mit

Präsidialverfügung vom 3. Januar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit zur

freiwilligen Stellungnahme hierzu geboten.

Das Steuerrekursgericht verzichtete auf

Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt beantragte eine Abweisung der

Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich zur Beschwerde

betreffend die direkte Bundessteuer nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011

und 2012 (SB.2017.00055) und direkter Bundessteuer 2011 und 2012

(SB.2017.00056) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und

Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

2.

2.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungs­behörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermög­lichen

(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über

die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungs­behörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999

Nr. 147).

2.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und Gemeindesteuern

wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131 II 548

E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,

bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen

echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die

auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG bzw.

Art. 147 und Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich

nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot

fallen (RB 1999 Nr. 149).

3.

3.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147

Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 140

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). In der Begründung

ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr,

22.

Juni 2015, SB.2015.00062 und SB.2015.00063, E. 3.2.1). Begnügt

sich der Rechtsvertreter damit, die Rekursschrift – abgesehen von

unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine

rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von

vornherein nicht möglich (vgl. BGE 134 II 244).

3.2

Die

Beschwerdeeingabe der Pflichtigen unter dem Titel "Begründung in

materieller Hinsicht" (S. 3–12) entspricht praktisch wörtlich der

Rekurseingabe vom 17. August 2016. Die folgenden Seiten (S. 13 und

14) wiederholen ebenfalls in weiten Teilen das bereits vor Steuerrekursgericht

Ausgeführte. Erst ab S. 14 (in fine) der 16-seitigen Beschwerdeschrift

befassen sich die Beschwerdeführenden materiell mit dem vorinstanzlichen

Entscheid. Soweit die Beschwerdeführenden das vor Vorinstanz Gesagte

wiederholen, ist auf die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde nicht

einzutreten (vgl. VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138, E. 2.4).

4.

4.1

Gemäss Art. 20

Abs. 1 DBG bzw. § 20 Abs. 1 StG sind Erträge aus beweglichem

Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüber­schüsse

und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (lit. c Satz 1).

Zu den letztgenannten Leistungen gehören insbesondere die verdeckten

Gewinnausschüttungen im Sinn von Art. 58 Abs. 1 lit. b

(5. Lemma) DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG, d. h. die von der

Gesellschaft an ihre Aktionäre oder diesen nahestehenden Personen bewusst

zugewendeten geldwerten Vorteile, denen keine oder keine genügenden Gegen­leistungen

des Anteilsinhabers gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht

beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht

worden wären und deren Charakter für die Organe der Gesellschaft erkennbar war

(BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.3.1 = StE

2015.

A 21.12 Nr. 16; BGE 140 II 88 E. 4.1 = Pra 103 [2014]

Nr. 77; BGE 138 II 57 E. 2.2; VGr, 23. Juli 2014,

SB.2013.00157 und SB.2013.00158, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch

veröffentlicht]). Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der

Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht

geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse

ihrer Aktionäre (Art. 660 des Obligationenrechts [OR]; Markus Reich,

Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54

[1985/86] S. 609, 621 f.; VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00073,

E. 2.2.1). Hierzu ist im Rahmen eines Drittvergleichs

(sogenanntes Prinzip des "dealing at arm's length") und unter

Berücksichtigung aller konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts

festzustellen, ob die zu beurteilende Leistung im

Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich

einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der

Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen

würde (vgl. u. a. BGE 138 II 57 E. 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.2

Als

Empfänger einer geldwerten Leistung kommt neben dem Beteiligungsinhaber auch

eine ihm nahestehende Person infrage. Als dem Beteiligungsinhaber nahestehend

erachtet die Praxis eine natürliche oder juristische Person, die zum

beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche,

beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen unterhält. Nahestehend im

steuerrechtlichen Sinn sind darüber hinaus Personen, denen der

Beteiligungsinhaber gestattet, seine Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen (BGr,

6.

August 2015,2C_16/2015, E. 2.3.2; BGE 138 II 545 E. 3.4; Reto

Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des

Gewinnsteuerrechts, Bern 2001, S. 211 ff.). Fliesst ein nicht

geschäftsmässig begründeter geldwerter Vorteil direkt an eine dem

Beteiligungsinhaber nahestehende Person, so ist dieser nach der sogenannten Dreieckstheorie

vom beherrschenden Anteilsinhaber selbst als Vermögensertrag zu ver­steuern

(BGr, 6. August 2015,2C_16/2015, E. 2.4.1; BGE 138 II 57 E. 4.2).

Wird die Beteiligung im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten, so

greift in jedem Fall die reine Dreieckstheorie (BGr, 30. Januar

2017,2C_177/2016 und 2C_178/2016, E. 5.2.1; 6. August 2015,

2C_16/2015, E. 2.4.2; VGr, 1. September 2010, SR.2010.00006 und

SR.2010.00007, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; StE 2009 B

24.4

Nr. 78). Die unentgeltliche Zuwendung des Aktionärs an die

nahestehende Person unterliegt anschliessend noch der Schenkungssteuer (Markus

Reich/Markus Weidmann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 20 DBG

N. 53; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N. 146).

4.3

Das

Zufliessen von Vermögensertrag im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. c

Satz 1 StG und Art. 20 Abs. 1 lit. c Satz 1 DBG ist

eine steuerbegründende Tatsache, welche die Steuerbehörden nachzuweisen haben.

Demgegenüber trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die steuermindernden

bzw. -aufhebenden Tatsachen (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5).

Besonders strenge Beweiserfordernisse sind zu beachten, wenn es um

internationale Geschäfts- und Rechtsbeziehungen geht, weil sich die

Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die

inländischen Steuerbehörden entziehen. Bei Zahlungen ins Ausland ist somit

nicht nur der Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände

darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Es sind

die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche

Provisionsvereinbarungen, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit

den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken. Die

geschäftsmässige Begründetheit muss auch in einem solchen Fall derart

nachgewiesen werden, dass sich die Steuerbehörde vergewissern kann, dass

geschäftliche Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (BGr,

31.

Juli 2013,2C_797/2012 und 2C_798/2012, E. 2.2.2).

4.4

Das

Steuerrekursgericht erwog, dass die aufgerechneten Beträge im Umfang von

Fr. 862'000.- (2011) bzw. Fr. 564'000.- (2012) allesamt

Barauszahlungen von Guthaben der E Corp. sowie der F Inc. beträfen.

Wirtschaftlicher Eigentümer der beiden Gesellschaften auf St. Vincent und

den Grenadinen sei G. Vertreter der Gesellschaften sei H gewesen. Der Erhalt

der Barauszahlungen, welche sich auf runde Summen zwischen Fr. … und Fr. …

belaufen hätten, sei meistens von H quittiert worden. Was nach den

Barauszahlungen mit dem Geld geschehen sei, bleibe jedoch vollständig im

Dunkeln. Insbesondere würden Belege über die Einzahlung der Beträge auf Konten

der E Corp. bzw. F Inc. durch H in Liechtenstein, fehlen; der

Nachweis, dass die Gelder die Schweiz jemals verlassen hätten, sei nicht erbracht.

Die Behauptungen, dass die Bank I AG und andere Banken die

Zusammenarbeit mit den Gesellschaften aus Reputationsgründen beendet oder dies

angedroht hätten, sei unglaubwürdig. Erweise sich das Inkassoverhältnis mit den

beiden Offshore-Gesellschaften als nur vorgetäuscht, bleibe der wahre

Hintergrund der Auszahlungen im Dunkeln. Die wahren Empfänger der Zahlungen

blieben unbekannt. Als Empfänger sei zwar G als Inhaber der beiden

Offshore-Gesellschaften zu vermuten, indessen würden jegliche Beweise fehlen,

dass dies tatsächlich so gewesen sei. Anzunehmen sei, dass die Beträge in den

Kreis der für die Weiterbildungsveranstaltungen verantwortlichen Akteure

geflossen seien. Bei diesen habe es sich um ein eingespieltes Team gehandelt,

welches mit derselben Geschäftsidee in wechselndem äusseren Auftritt langjährig

zusammengearbeitet habe. Diese Personen seien als dem Pflichtigen nahestehend

zu betrachten. Mit den Barzahlungen habe die D GmbH geldwerte Leistungen

an nahestehende Personen erbracht, welche dem Pflichtigen im Sinn der

Dreieckstheorie zuzurechnen seien.

4.5

Die

Pflichtigen machen geltend, die Beträge seien von der D GmbH in Erfüllung

der Inkassoverträge ausbezahlt worden. Für den Beleg, dass die Bank I AG

die Bankbeziehungen gekündigt hat, reichen sie vor Verwaltungsgericht erstmals

ein – an die E Corp. gerichtetes – Kündigungsschreiben der Bank I AG,

datierend vom 16. März 2011, ein. Da die Vorinstanz die im Rekurs- bzw.

Beschwerdeverfahren eingereichte, von H verfasste Bestätigung der Kündigung des

Bankkontos der Gesellschaften bei der Bank I AG vom 26. Oktober

2015.

als unzureichend würdigte, waren die Pflichtigen durch den angefochtenen

Entscheid veranlasst, erstmals das Kündigungsschreiben der Bank I AG

vom 16. März 2011 einzureichen. Demzufolge fällt der Beleg nicht unter das

Novenverbot (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 153 N. 46). Aus den

Akten der D GmbH ergibt sich ferner, dass die im März 2011 bar

ausbezahlten Beträge zugunsten der E Corp. bzw. der F Inc. bei der Bank I AG

namens der D GmbH wieder einbezahlt wurden. Nach Kündigung der

Bankbeziehung durch die Bank I AG fanden nur noch Barauszahlungen

statt. Entgegen der falschen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurden die

Beträge nie an H ausbezahlt, sondern – mit wenigen Ausnahmen (Auszahlung an J

am 14. April 2011 zugunsten der F Inc. bzw. am 11. April 2011,

13.

April 2011 und 30. September 2011 zugunsten der E Corp.

[siehe Verfahrensakten D GmbH]) – an G, den wirtschaftlich Berechtigten

der Übersee-Gesellschaften.

4.6

Fraglich

ist, ob für die Auszahlungen an G ein Rechtsgrund gegeben war. Laut der

"Vertraglichen Vereinbarung" zwischen der E Corp. und der D GmbH

vom 2. April 2009 besorgte die D GmbH das Inkasso der Forderungen aus

den Verkäufen des von der E Corp. vertriebenen Weiterbildungspakets. Laut

"Vertraglicher Vereinbarung" zwischen der F Inc. und der D GmbH

vom 1. Oktober 2010 besorgte die D GmbH auch für die F Inc. das

gesamte Debitorenmanagement im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

Weiterbildungspaketen. Gemäss gleichlautender Vertragsbestimmung (Ziff. 3.1)

in beiden Verträgen wurde für das Debitorenmanagement (Rechnungserstellung,

Versand und internes Mahnwesen) eine Vergütung von mindestens 10 % aller

Geldeingänge vereinbart. Für das Inkasso (Ziff. 3.2 der gleichlautenden

Verträge) standen der D GmbH von allen nach dem Übergabezeitpunkt

eingehenden oder eingezogenen Geldern 10 % der von den Schuldnern

bezahlten Beträge zu. Die beiden Verträge decken sich mit dem

Gesellschaftszweck der D GmbH (Debitorenmanagement und Inkasso). Demzufolge

liegt ein Inkassoauftrag (vgl. Art. 394 ff. OR) vor und besteht somit

grundsätzlich ein Rechtsgrund. Liegt ein Rechtsgrund vor und findet der Aufwand

eine Grundlage in der geschäftlichen Aktivität und besteht somit ein sachlicher

Zusammenhang zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb, darf grundsätzlich davon

ausgegangen werden, dass die gestützt auf dieses Rechtsgeschäft getätigten

Auszahlungen – unter dem Vorbehalt, dass die Leistung "at arm's

length" erfolgte – geschäftsmässig begründet sind. Ob dies der Fall ist

und ob die Auszahlungen in dieser Höhe (Fr. 862'000.- bzw.

Fr. 564'000.-) gerechtfertigt waren, wurde von den Vorinstanzen nicht

näher überprüft. Gründe, weshalb das Inkassoverhältnis als lediglich

vorgeschoben betrachtet werden müsste, wurden nicht genannt. Die Prüfung der

geschäftsmässigen Begründetheit ist anhand einer Gegenüberstellung des Ertrags

der D GmbH aus Debitorenmanagement und Inkasso (Fr. … [2011] bzw. Fr. …

[2012]) und den Barauszahlungen vorzunehmen. Gemäss Revisionsbericht vom 10. März

2015.

fakturierte die D GmbH ihre Bemühungen für Debitorenmanagement,

Inkasso und Wahrnehmung von Gerichtsterminen lediglich zwei Kunden, der F Inc.

sowie der E Corp. Die in den Erfolgsrechnungen 2011 und 2012 aufgeführten

Inkasso- und Debitorenmanagementerträge stammen somit einzig von diesen

Auftraggebern. Mit wenigen Ausnahmen wurden die ausbezahlten Bargeldbeträge

jeweils von G im Namen der F Inc. bzw. der E Corp. quittiert (2011:

27x G, 3x J [E Corp.] bzw. 14x G, 1x J [F Inc.]; 2012: 36x G, 4x J [E Corp.]

bzw. 35x G, 2x J [F Inc.]; siehe Verfahrensakten D GmbH).

4.7

Selbst

bei geschäftsmässiger Begründetheit der Auszahlungen bleibt fraglich, ob die D GmbH

sich durch Leistung an G rechtswirksam gegenüber ihren Gläubigern befreien

konnte. Liegt eine Inkassovollmacht vor, so ist der Schuldner berechtigt bzw. –

auf Wunsch des Gläubigers – auch verpflichtet, an den Vertreter des Gläubigers

zu leisten. Vertreter des Gläubigers ist, wer über die Empfangszuständigkeit zu

seinen Handen verfügt, also Leistungen für ihn entgegennehmen darf (Rolf H. Weber,

Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68–96

OR, Bd. VI, 1. Abteilung, 4. Teilbd., 2. A., Bern 2004,

Art. 68 N. 93 und 97). Eine Inkassovollmacht ist formfrei gültig

(vgl. ZR 95/1996 S. 80). Die E Corp. beauftragte G am 3. Oktober

2008.

mit der Unterfertigung von Kauf- und Vermittlungsverträgen,

Abonnementsverträgen und Ratenzahlungsvereinbarungen. Eine explizite

Berechtigung, Gelder für die E Corp. entgegenzunehmen, geht daraus nicht

hervor. Gleiches gilt für die F Inc.: Diesbezüglich liegt nur die an J

erteilte Vertretungsvollmacht vom 31. August 2010 in den Akten. Gemäss

Bestätigung vom 26. Oktober 2015 von H, dem Handlungsbevollmächtigten der E Corp.

und der F Inc., handelt es sich bei G um den alleinigen wirtschaftlichen

Eigentümer dieser beiden Gesellschaften. Dass G alleiniger und

ausschliesslicher Eigentümer und wirtschaftlicher Berechtigter an den beiden

Offshore-Gesellschaften sei, bestätigt auch J in seiner Eidesstattlichen

Erklärung vom 3. Juni 2016. Unter diesen Umständen durfte die D GmbH

trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung an G zumindest von einer

Duldungsvollmacht (siehe dazu BGE 120 II 197) der Offshore-Gesellschaften

ausgehen, zumal dieser im Namen und ohne Intervention dieser Gesellschaften

zahlreiche Barauszahlungen in beträchtlicher Höhe quittierte. Was allerdings

danach mit dem Geld geschah bzw. ob die Beträge je auf den Geschäftskonten der E Corp.

und der F Inc. ankamen, bleibt – wie das Steuerrekursgericht zutreffend

feststellte – vollständig im Dunkeln. Bei Zahlungen ins Ausland trifft

die Steuerpflichtigen jedoch eine erhöhte Beweispflicht: Es ist nicht nur der

Empfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im

konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben. Die Korrespondenz mit den

Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken ist lückenlos zu

dokumentieren. Die geschäftsmässige Begründetheit muss derart nachgewiesen

werden, dass sich die Steuerbehörde vergewissern kann, dass geschäftliche

Gründe und nicht die engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen für

die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (siehe E. 4.3). Während die

Vorinstanz in einem weiteren Rechtsgang zu untersuchen haben wird, ob die

Auszahlungen geschäftsmässig begründet waren, obliegt den Pflichtigen

bejahendenfalls der Nachweis, dass die Gelder tatsächlich auf den

Geschäftskonten der E Corp. und der F Inc. eintrafen.

Andernfalls wäre zu prüfen, ob es sich bei G um eine nahestehende Person

handelt, welche in den Genuss geldwerter Leistungen gekommen ist. Dasselbe gilt

in Bezug auf J, welcher ebenfalls Barauszahlungen entgegennahm und quittierte.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden, soweit

darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner Nr. 1 bzw. der Beschwerdegegnerin Nr. 2 aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG;

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), da

eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen der Beschwerdeführenden gilt

(BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3). Den obsiegenden Beschwerdeführenden

steht eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

6.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen

Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn

von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen)

Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als End­entscheide behandelt (BGE 134 II

124.

E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2017.00055 und SB.2017.00056 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2011.

und 2012 (SB.2017.00055) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die

Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011 und 2012 (SB.2017.00056) wird

teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00055 wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 9'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00056 wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 6'560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2017.00055 werden dem Beschwerdegegner

Nr. 1 auferlegt.

7.

Die

Gerichtskosten im Verfahren SB.2017.00056 werden der Beschwerdegegnerin

Nr. 2 auferlegt.

8.

Der

Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von Fr. 5000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

9.

Die

Beschwerdegegnerin Nr. 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu

bezahlen.

10.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an …