SB.2017.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00069
25. Oktober 2017Deutsch16 min
(URT.2017.19325)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2017.00069
SB.2017.00070
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008
Direkte Bundessteuer 2008,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der mit
B verheiratete A, geboren 1938, ursprünglich Gipsermeister, war während seiner
aktiven beruflichen Tätigkeit im Baugewerbe tätig. Unter anderem war er
Anteilsinhaber der A AG Generalunternehmung sowie der aus seiner
Einzelfirma hervorgegangen A AG (vormals A AG Gipsergeschäft) sowie
der A Immobilien AG.
Der Pflichtige erwarb im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit direkt und über Konsortien bzw. sonstige Gesellschaften eine Vielzahl
von Liegenschaften, geriet jedoch gemäss eigener Darstellung anfangs der 90er-Jahre
in wirtschaftliche Schwierigkeiten. 2001/2002 kam es zu einer Umschuldung,
indem die Bank H AG die bei der Bank I AG bestehenden
Hypotheken ablöste. Allerdings verblieb nach dieser Umstrukturierung der
Schulden eine ungesicherte Forderung der Bank I AG gegenüber A von Fr. …
Mit Vereinbarung vom 7./14. März 2006 erklärte die Bank I AG,
bei Zahlung von Fr. … per 31. Dezember 2007 auf den offenen
Restbetrag von Fr. … zu verzichten. Am 22. Juni 2007 erklärte sich
die Bank I AG damit einverstanden, weiterhin auf den Restbetrag von Fr. …
zu verzichten, wenn die Zahlung des Pflichtigen in zwei Tranchen à Fr. …
per 30. Juni 2007 und 30. Juni 2008 erfolgten. Diese Zahlungen
erbrachte der Pflichtige.
B. Das
kantonale Steueramt, welches den Pflichtigen als gewerbsmässigen
Liegenschaftenhändler betrachtet, beurteilte den Forderungsverzicht der Bank I AG
als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit, da ein echter Sanierungsgewinn
vorliege, und rechnete den Betrag in der Einschätzung bzw. Veranlagung 2006
auf. Im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren befand das Steuerrekursgericht, die
Aufrechnung im Steuerjahr 2006 sei deswegen nicht gerechtfertigt, da erst 2008
festgestanden habe, ob der Pflichtige die vertraglichen Bedingungen um den
Forderungsverzicht erfüllen könne. Der Zufluss sei daher jedenfalls nicht 2006
erfolgt.
C. In der
Folge rechnete das kantonale Steueramt dem Pflichtigen im Steuerjahr 2008 als
Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit den Betrag von Fr. …
(Forderungsverzicht Bank I AG Fr. …./. AHV-Beiträge Fr. …)
auf. Demzufolge wurden die Pflichtigen im aus anderen, hier nicht mehr
interessierenden Gründen und von ihnen angestrengten Einspracheverfahren am 26. September
2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer 2008
am 20. September 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) veranlagt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhobene Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 30. Mai 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2017 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
seien die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen
bzw. für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) zu veranlagen. Ausserdem beantragten sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte das kantonale Steueramt am 14. Juli 2017 die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2008 (SB.2017.00069) und
direkte Bundessteuer 2008 (SB.2017.00070) betreffen dieselben Pflichtigen sowie
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Den Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer als
Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (§ 16 Abs. 1 und 3 StG, Art. 16 Abs. 1 und 3
DBG). Als steuerbare Einkünfte gelten namentlich das Einkommen aus
unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (§§ 17 und 18 StG,
Art. 17 und Art. 18 DBG) sowie aus beweglichem und unbeweglichem
Vermögen (§§ 20 und 21 StG, Art. 20 und 21 DBG).
Soweit ein Schuldenerlass die
Geschäftsschuld eines selbständig Erwerbenden betrifft, ist unbestritten, dass
insoweit echte Sanierungsleistungen und damit Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 StG bzw. Art. 18 DBG vorliegen (BGE
142.
II 197 E. 5.1 = Pra 106 [2017] Nr. 50; vgl. auch Peter Locher,
Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Rz. 15 zu Art. 31
DBG; Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael
Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017,
Art. 31 N. 18; Robert Danon in: Yves Nöel/Florence Aubry Girardin
[éd.], Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, Bâle 2017, N. 21 ad
art. 60 LIFD). Betrifft der Forderungsverzicht
hingegen das Privatvermögen, liegt im Licht der Reinvermögenszugangstheorie
grundsätzlich ebenfalls eine Einkunft im Sinn der Generalklausel von § 16
Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG vor (BGr, 13. August
2008,2C_120/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; 27. Januar 2003, 2P.
233/2002, E. 3.2 = StE 2003 B 21.1 Nr. 11). Indessen ist ein solcher Forderungsverzicht
angesichts des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nur in dem Umfang zu besteuern, als der Verzicht eine
werthaltige Forderung betrifft (BGr, 13. August 2008,2C_120/2008,
E. 3.5).
2.2
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung
zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Liegenschaftenhändlers vollständig und
zutreffend angeführt, worauf vorweg zu verweisen ist. Als Liegenschaftenhändler
gilt nicht nur derjenige, dessen eigentliche Tätigkeit auf den An- und Verkauf
von Liegenschaften gerichtet ist, sondern auch jener, der sich in anderer Weise
gewinnstrebig mit Liegenschaften befasst in einer Art und Weise, die über die
blosse Vermögensverwaltung hinausgeht, beispielsweise wenn der
Liegenschaftenhandel einem Architekten, einem Baugeschäft oder einem
Handwerksbetrieb zur Arbeitsbeschaffung dient (StE 2000 B. 23.1 Nr. 44,
E. 2b/aa; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 3.2). Auf ein
professionelles Vorgehen deutet auch der Umstand, dass die gekauften
Liegenschaften vor der Weiterveräusserung umgebaut, neu parzelliert oder
überbaut werden (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 18 N. 25).
Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt aber
vor, wenn bloss das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere wenn eigene
Liegenschaften vermietet werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Vermögen
umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt
werden (BGr, 13. Juni 2013,2C_1273/2012, E. 2.1). Regelmässig werden
auch die von den Steuerpflichtigen selber bewohnten Liegenschaften nicht zum
Geschäftsvermögen gezählt (StE 2000 B 23.1 Nr. 44, E. 2b/bb; VGr, 4. Juli
2012, SB.2012.00001, E. 4.2.3).
2.2.1
Die Vorinstanz bejaht eine selbständige
Erwerbstätigkeit des Pflichtigen als Liegenschaftenhändler: So habe er
verschiedentlich in Konsortien mitgewirkt, welche den Kauf von Grundstücken,
deren Überbauung und den nachfolgenden Verkauf der Objekte zum Ziel gehabt
habe. Dabei habe er jeweilen angestrebt, Architekturarbeiten über die A AG
Generalunternehmung und Gipser- und Aussenisolationsarbeiten über die A AG,
vormals A AG Gipsergeschäft, abzuwickeln. Insgesamt habe der als
Gipsermeister im Baugewerbe verwurzelte Pflichtige die Kriterien eines
selbständigen Liegenschaftenhändlers in typischer Weise verwirklicht.
2.2.2
Die Pflichtigen machen zunächst vor
allem geltend, die auf Druck der Bank I AG getätigte Umschuldung habe
dazu geführt, dass eine restliche ungesicherte Kapitalschuld bestehen geblieben
sei, welche keinerlei direkten Bezug mehr zu irgendwelchen Liegenschaften des
Pflichtigen gehabt habe. Weder von der Verknüpfung mit irgendwelchen Aktiven
als auch von ihrem Bestand her sei diese Schuld einer geschäftlichen Tätigkeit
des Pflichtigen mehr zuzuordnen. Damit könne sinngemäss letztlich offengelassen
werden, ob der Beschwerdeführer allenfalls für einen Teil der in den 80er-Jahren
erfolgten Geschäfte als Liegenschaftenhändler zu gelten habe. Aus ihrer Sicht
sei höchstens noch entscheidrelevant, wie es sich bezüglich der Qualifikation
(Geschäfts- oder Privatvermögen) der Liegenschaften J-Strasse 01 und K-Weg 02/03,
Zürich, und L-Strasse 04–05, M, verhalte, da sich der Forderungsverzicht
der Bank I AG auf Kapitalschulden beziehe, welche durch diese
Liegenschaften hypothekarisch gesichert gewesen seien.
2.2.3
Tatsächlich sind im vorliegenden Fall
die Kriterien eines selbständigen Liegenschaftenhändlers in geradezu
exemplarischer Weise verwirklicht: Der Pflichtige hat im Laufe seines
Berufslebens an einer ganzen Reihe von Immobilienprojekten mitgewirkt, über
Konsortien Grundstücke erworben, überbaut und mindestens teilweise wieder
veräussert. Ziel dieser Aktivitäten war auch, Aufträge für die A AG
Generalunternehmung bzw. die A AG zu generieren. Mit der Vorinstanz ist
ausdrücklich etwa auf die Erstellung und Veräusserung des Mehrfamilienhauses N-Strasse,
O, oder die Kettengeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Überbauung und
der Veräusserung der Liegenschaft Kat.-Nr. 06 in P zu verweisen. Letztlich
unwidersprochen geblieben und aktenmässig erstellt ist die zusammenfassende
Feststellung im Einspracheentscheid vom 26. September 2016, wonach der
Pflichtige u. a. zwischen 1986 und 2001 mindestens 18 Liegenschaftenkäufe
getätigt hat, die von ihm beherrschten Unternehmen umfangreiche Arbeiten
ausgeführt haben, er dabei sein Fachwissen im Immobilienbereich eingesetzt hat
und der Fremdfinanzierungsgrad hierbei mindestens teilweise sehr hoch (über 95 %)
lag. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, das Vorliegen
einer Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen.
Richtig ist, dass
der Pflichtige jedenfalls heute wohl vor allem aus Altersgründen nicht mehr
gleich aktiv im Immobiliengeschäft tätig ist wie früher. Liegenschaftenhandel im
steuerrechtlichen Sinn kann aber auch dann noch vorliegen, wenn etwa ein
Architekt oder Bauunternehmer allmählich einen umfangreichen Grundbesitz
erworben hat und diesen nach der Aufgabe seiner hauptberuflichen Tätigkeit
sukzessive bei sich bietender Gelegenheit veräussert (BGE 112 Ib 79 E. 2a).
Weiter hat das Bundesgericht auch schon zu einer "Verwertungsphase"
von Liegenschaften, welche fast fünfzehn Jahre nach Kauf und Überbauung einer
Liegenschaft eingesetzt hat, ausgeführt, eine solche dürfe nicht isoliert
betrachtet werden (BGr, 2. April 2004,2A.512/2003, E. 2.3.2). Insofern
kann auch trotz langer Besitzesdauer Liegenschaftenhandel vorliegen. Der
Pflichtige hat denn auch im streitbetroffenen Steuerjahr 2008 nach wie vor über
einen nicht unerheblichen Liegenschaftenbesitz verfügt mit einem kantonalen
Steuerwert von rund Fr. … Mio. und einem gesamthaften Ertrag 2008 von Fr. ….
Im Kalenderjahr 2010 hat die mit dem Pflichtigen eng verbundene A Immobilien AG
eine Stockwerkeinheit in Q veräussert, 2014 hat der Pflichtige der vorgenannten
Gesellschaft ein Grundstück in R veräussert. Damit hat er sich jedenfalls 2008
(noch) keineswegs vollständig aus dem Liegenschaftenhandel zurückgezogen und
ist für diese Steuerperiode als selbständiger Liegenschaftenhändler zu
qualifizieren. Denn es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht einmal
behauptet, dass der Pflichtige seine angebliche Geschäftsaufgabe zu irgendeinem
Zeitpunkt tatsächlich vollzogen und insbesondere steuerlich nachvollzogen hat.
Die blosse Deklaration von Liegenschaften als solche des Privatvermögens reicht
hierfür nicht aus. Insbesondere ist ein beliebiges Umschichten von Privat- ins
Geschäftsvermögen und umgekehrt nicht zulässig (vgl. VGr, 4. Juli 2012,
SB.2012.00001, E. 3.1.1).
2.3
Damit ist zu prüfen, ob der Schuldenerlass Passiven im Zusammenhang mit
der selbständigen Erwerbstätigkeit betrifft oder private Schulden.
2.3.1
Als Geschäftsvermögen gelten nach § 18
Abs. 3 StG und Art. 18 Abs. 2 DBG alle Vermögenswerte, die ganz
oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ob ein
Wertgegenstand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet
sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen
Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des
Vermögenswerts abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es
tatsächlich dem Geschäft dient (BGr, 27. November 2013,2C_515/2013,
E. 2.1 = StE 2014 B 23.2 Nr. 45; BGr, 15. März 2000,2P.183/1999,
E. 3c = StE 2001 B 23.2 Nr. 22). Nebst weiteren Indizien, wie etwa
die äussere Beschaffenheit eines Vermögenswerts, die Herkunft der Mittel zu
dessen Finanzierung, die buchmässige Behandlung, das Erwerbsmotiv oder die
zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse, ist auch die tatsächliche Nutzung bzw.
das Veräusserungsmotiv als wichtiges Indiz zu werten. So kann eine
Liegenschaft, die mit Mitteln aus dem Privatvermögen erworben wurde, im Lauf
der Zeit ihre Funktion ändern und zu Geschäftsvermögen werden, wenn sie im
Verkaufszeitpunkt tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. BGr, 3. November
2005,2A.677/2004, E. 2.2 auch zum Folgenden; BGr, 26. März 1976, A.109/1975,
E. 1c = ASA 45 469, 470). Dabei kann namentlich eine Rolle spielen, ob
eine Liegenschaft zur Sicherung von Geschäftskrediten dient (vgl. BGr, 1. Dezember
1971,2A.311/1995, E. 2f) oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine
Reservefunktion einnimmt. Auch in einem solchen Fall hat die Liegenschaft eine
dem Geschäft dienende Funktion (vgl. BGr, 10. Dezember 1976, A.20/1976,
E. 2 = ASA 48 131, 132 ff.).
2.3.2
Bei einem Steuerpflichtigen, der
grundsätzlich als Liegenschaftenhändler besteuert wird, ist nicht unbedingt
jede Liegenschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Denn es kommt vor,
dass auch ein Liegenschaftenhändler gelegentlich ein Grundstück in der Absicht,
es zu bewohnen, oder für sonstige private Zwecke erwirbt, tatsächlich dafür
verwendet und nachher mit Gewinn veräussert. In solchen Ausnahmefällen kann es
gerechtfertigt sein, den Verkauf als einen Akt der Verwaltung des privaten
Vermögens zu betrachten (BGr, 3. November 2005,2A.677/2004, E. 3.2; VGr,
4.
Juli 2012, SB.2012.00001).
2.3.3
Den Akten und der Sachdarstellung des
Pflichtigen ist zu entnehmen, dass der Pflichtige über eine längere Zeit – der
Pflichtige lässt vortragen, seit Beginn der 90er-Jahre – wie auch die von ihm
beherrschten Gesellschaften (A AG, A AG Generalunternehmung) und die
von ihm und seinen Töchtern gehaltene A Immobilien AG mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Insbesondere ab 1998 sind auch eine ganze
Reihe von Gesprächen mit der Bank I AG dokumentiert, welche darauf
abzielten, die Finanzierung des Pflichtigen und der mit ihm verbundenen
Unternehmen neu zu regeln. Dies gelang offensichtlich erst 2002, als eine
Ablösung der hypothekarischen Forderungen durch die Bank H AG
erreicht werden konnte. Als Resultat dieser Umschuldung ist eine neu nicht mehr
hypothekarisch gesicherte Kapitalschuld des Pflichtigen persönlich von Fr. …
gegenüber der Bank I AG verblieben. Diese Schulden stammten aus nicht
vollständig abgelösten Hypotheken auf den Liegenschaften J-Strasse 01 (Zürich),
L-Strasse 04–05 (M), K-Weg 02/02a/03 (Zürich), und im Betrag von
knapp Fr. … aus einem auf den Pflichtigen lautenden Kontokorrent.
2.3.4
Die Zuordnung der Liegenschaften J-Strasse 01
(Zürich), L-Strasse 04–05 (M), K-Weg 02/02a/03 (Zürich), ist für die Zuweisung
der erlassenen Schulden entscheidend. Dass diese Schulden nach der dargelegten
Umschuldung der Passiven des Pflichtigen und der A Immobilien AG von der Bank I AG
zur Bank H AG nicht mehr direkt
einer Liegenschaft zugeordnet werden können, liegt zwar auf der Hand, ändert
aber an der ursprünglichen Sphärenzuordnung der erlassenen Schulden nichts.
Geändert hat durch die Umschuldung einzig der Umstand, dass sie im Zeitpunkt
des Schuldenerlasses nicht mehr hypothekarisch gesichert waren, was auf die hier
vorzunehmende steuerliche Beurteilung keinen Einfluss hat. Ebenso wenig ist für
die Zuweisung der Schulden von Bedeutung, woher die Mittel für die Erfüllung der
Forderungen der Bank I AG im Zusammenhang mit dem Schuldenerlass
stammten.
Zu Recht hat die
Vorinstanz diese Passiven dem Geschäftsvermögen zugeordnet:
Der Pflichtige ist
jedenfalls seit Mitte der Achtzigerjahre Liegenschaftenhändler. Er tätigte
regelmässig Liegenschaftentransaktionen, war an zahlreichen Konsortien
beteiligt und vermietet als Eigentümer verschiedene Häuser bzw. Wohnungen. Bei
den geschilderten beruflichen Aktivitäten des Pflichtigen müssten ganz
ausserordentliche Umstände vorliegen, dass die Zuordnung der vorgenannten
Liegenschaften zum Privatvermögen erfolgen könnte. Solche werden weder geltend
gemacht noch sind solche ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer die
streitbetroffenen Liegenschaften seit Jahrzehnten in seinem Vermögen gehalten hat,
ist keine die Zuordnung als Geschäftsvermögen ausschliessende Besonderheit: So
wäre es durchaus auch denkbar, dass er diese als Reserveliegenschaften für seine
Handelstätigkeit hielt (vgl. einen ähnlichen Fall in BGr, 3. November
2005,2A.677/2004). Insbesondere kann der Pflichtige auch nichts aus einem
früheren Urteil des Verwaltungsgerichts (SB.95.00053 vom 28. August 1996)
zu einer in S gelegenen Liegenschaft ableiten, welche aus Gründen, die aus
jenem Urteil nicht ersichtlich sind, seinem Privatvermögen zugeordnet wurde.
Sind aber keine derartigen Besonderheiten ersichtlich, sind die Liegenschaften
durch die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, zu Recht
dem Geschäftsvermögen zugewiesen worden. Zum ebenfalls vom Schuldenerlass
betroffenen Kontokorrentkredit liegen keine Behauptungen vor, weswegen es naheliegt,
auch diesen mit den geschäftlichen Aktivitäten des Pflichtigen in Verbindung zu
bringen und dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.
Damit kann die
genaue Höhe der hypothekarischen Belastungen der Liegenschaften offenbleiben,
da unter diesen Umständen unabhängig von einer Werthaltigkeit des
Schuldenerlasses steuerbare Einkünfte vorliegen. Indessen liegt es aber nahe,
dass die Bank I AG nicht einen Schulderlass in erheblichem Ausmass
gewährt hätte, wäre sie davon ausgegangen, eine Verwertung der Liegenschaften
hätte aller Voraussicht nach zu einem besseren Ergebnis geführt. Eine
Überschuldung des Pflichtigen zum damaligen Zeitpunkt war damit mit Sicherheit
gegeben, führt er doch auch selber an, dass die Bezahlung der von der Bank I AG
im Zusammenhang mit dem Schuldenerlass geforderten Fr. … nur unter
allergrössten Schwierigkeiten und unter Einsatz seiner Altersvorsorge möglich
gewesen sei. Wäre der Fremdfinanzierungsgrad tatsächlich bei 43 % gewesen,
wie die Pflichtigen behaupten lassen, wäre die Beschaffung dieses Betrags ohne
Weiteres im Rahmen der Umschuldung möglich gewesen. Letztlich können die
Pflichtigen auch aus der bisherigen steuerlichen Behandlung der
streitbetroffenen Liegenschaften nichts zu ihren Gunsten ableiten, mussten doch
in den vergangenen Steuerperioden diese Fragen nie vertieft geprüft werden.
2.4
Damit betrifft der Schuldenerlass geschäftliche Passiven des
Pflichtigen. Die Vorinstanzen haben diesen daher zu Recht beim Pflichtigen
einkommenserhöhend aufgerechnet.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Verfahren SB.2017.00069 und SB.2017.00070 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerde SB.2017.00069 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2008 wird abgewiesen.
3.
Die
Beschwerde SB.2017.00070 betreffend direkte Bundessteuer 2008 wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00069 wird festgesetzt auf
Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 14'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00070 wird festgesetzt auf
Fr. 8'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 8'560.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …