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Entscheid

SB.2017.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00069

25. Oktober 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19325)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der mit

B verheiratete A, geboren 1938, ursprünglich Gipsermeister, war während seiner

aktiven beruflichen Tätigkeit im Baugewerbe tätig. Unter anderem war er

Anteilsinhaber der A AG Generalunternehmung sowie der aus seiner

Einzelfirma hervorgegangen A AG (vormals A AG Gipsergeschäft) sowie

der A Immobilien AG.

Der Pflichtige erwarb im Rahmen seiner beruflichen

Tätigkeit direkt und über Konsortien bzw. sonstige Gesellschaften eine Vielzahl

von Liegenschaften, geriet jedoch gemäss eigener Darstellung anfangs der 90er-Jahre

in wirtschaftliche Schwierigkeiten. 2001/2002 kam es zu einer Umschuldung,

indem die Bank H AG die bei der Bank I AG bestehenden

Hypotheken ablöste. Allerdings verblieb nach dieser Umstrukturierung der

Schulden eine ungesicherte Forderung der Bank I AG gegenüber A von Fr. …

Mit Vereinbarung vom 7./14. März 2006 erklärte die Bank I AG,

bei Zahlung von Fr. … per 31. Dezember 2007 auf den offenen

Restbetrag von Fr. … zu verzichten. Am 22. Juni 2007 erklärte sich

die Bank I AG damit einverstanden, weiterhin auf den Restbetrag von Fr. …

zu verzichten, wenn die Zahlung des Pflichtigen in zwei Tranchen à Fr. …

per 30. Juni 2007 und 30. Juni 2008 erfolgten. Diese Zahlungen

erbrachte der Pflichtige.

B. Das

kantonale Steueramt, welches den Pflichtigen als gewerbsmässigen

Liegenschaftenhändler betrachtet, beurteilte den Forderungsverzicht der Bank I AG

als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit, da ein echter Sanierungsgewinn

vorliege, und rechnete den Betrag in der Einschätzung bzw. Veranlagung 2006

auf. Im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren befand das Steuerrekursgericht, die

Aufrechnung im Steuerjahr 2006 sei deswegen nicht gerechtfertigt, da erst 2008

festgestanden habe, ob der Pflichtige die vertraglichen Bedingungen um den

Forderungsverzicht erfüllen könne. Der Zufluss sei daher jedenfalls nicht 2006

erfolgt.

C. In der

Folge rechnete das kantonale Steueramt dem Pflichtigen im Steuerjahr 2008 als

Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit den Betrag von Fr. …

(Forderungsverzicht Bank I AG Fr. …./. AHV-Beiträge Fr. …)

auf. Demzufolge wurden die Pflichtigen im aus anderen, hier nicht mehr

interessierenden Gründen und von ihnen angestrengten Einspracheverfahren am 26. September

2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt bzw. für die direkte Bundessteuer 2008

am 20. Sep­tember 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) veranlagt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhobene Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 30. Mai 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2017 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter

seien die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen

bzw. für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) zu veranlagen. Ausserdem beantragten sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte das kantonale Steueramt am 14. Juli 2017 die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2008 (SB.2017.00069) und

direkte Bundessteuer 2008 (SB.2017.00070) betreffen dieselben Pflichtigen sowie

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der

Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Den Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer als

Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und

einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von

Privatvermögen (§ 16 Abs. 1 und 3 StG, Art. 16 Abs. 1 und 3

DBG). Als steuerbare Einkünfte gelten namentlich das Einkommen aus

unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (§§ 17 und 18 StG,

Art. 17 und Art. 18 DBG) sowie aus beweglichem und unbeweglichem

Vermögen (§§ 20 und 21 StG, Art. 20 und 21 DBG).

Soweit ein Schuldenerlass die

Geschäftsschuld eines selbständig Erwerbenden betrifft, ist unbestritten, dass

insoweit echte Sanierungsleistungen und damit Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 StG bzw. Art. 18 DBG vorliegen (BGE

142.

II 197 E. 5.1 = Pra 106 [2017] Nr. 50; vgl. auch Peter Locher,

Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Rz. 15 zu Art. 31

DBG; Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017,

Art. 31 N. 18; Robert Danon in: Yves Nöel/Florence Aubry Girardin

[éd.], Commentaire Romand, Impôt fédéral direct, Bâle 2017, N. 21 ad

art. 60 LIFD). Betrifft der Forderungsverzicht

hingegen das Privatvermögen, liegt im Licht der Reinvermögenszugangstheorie

grundsätzlich ebenfalls eine Einkunft im Sinn der Generalklausel von § 16

Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG vor (BGr, 13. August

2008,2C_120/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; 27. Januar 2003, 2P.

233/2002, E. 3.2 = StE 2003 B 21.1 Nr. 11). Indessen ist ein solcher Forderungsverzicht

angesichts des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit nur in dem Umfang zu besteuern, als der Verzicht eine

werthaltige Forderung betrifft (BGr, 13. August 2008,2C_120/2008,

E. 3.5).

2.2

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung

zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Liegenschaftenhändlers vollständig und

zutreffend angeführt, worauf vorweg zu verweisen ist. Als Liegenschaftenhändler

gilt nicht nur derjenige, dessen eigentliche Tätigkeit auf den An- und Verkauf

von Liegenschaften gerichtet ist, sondern auch jener, der sich in anderer Weise

gewinnstrebig mit Liegenschaften befasst in einer Art und Weise, die über die

blosse Vermögensverwaltung hinausgeht, beispielsweise wenn der

Liegenschaftenhandel einem Architekten, einem Baugeschäft oder einem

Handwerksbetrieb zur Arbeitsbeschaffung dient (StE 2000 B. 23.1 Nr. 44,

E. 2b/aa; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 3.2). Auf ein

professionelles Vorgehen deutet auch der Umstand, dass die gekauften

Liegenschaften vor der Weiterveräusserung umgebaut, neu parzelliert oder

überbaut werden (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 18 N. 25).

Keine selbständige Erwerbstätigkeit liegt aber

vor, wenn bloss das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere wenn eigene

Liegenschaften vermietet werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Vermögen

umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt

werden (BGr, 13. Juni 2013,2C_1273/2012, E. 2.1). Regelmässig werden

auch die von den Steuerpflichtigen selber bewohnten Liegenschaften nicht zum

Geschäftsvermögen gezählt (StE 2000 B 23.1 Nr. 44, E. 2b/bb; VGr, 4. Juli

2012, SB.2012.00001, E. 4.2.3).

2.2.1

Die Vorinstanz bejaht eine selbständige

Erwerbstätigkeit des Pflichtigen als Liegenschaftenhändler: So habe er

verschiedentlich in Konsortien mitgewirkt, welche den Kauf von Grundstücken,

deren Überbauung und den nachfolgenden Verkauf der Objekte zum Ziel gehabt

habe. Dabei habe er jeweilen angestrebt, Architekturarbeiten über die A AG

Generalunternehmung und Gipser- und Aussenisolationsarbeiten über die A AG,

vormals A AG Gipsergeschäft, abzuwickeln. Insgesamt habe der als

Gipsermeister im Baugewerbe verwurzelte Pflichtige die Kriterien eines

selbständigen Liegenschaftenhändlers in typischer Weise verwirklicht.

2.2.2

Die Pflichtigen machen zunächst vor

allem geltend, die auf Druck der Bank I AG getätigte Umschuldung habe

dazu geführt, dass eine restliche ungesicherte Kapitalschuld bestehen geblieben

sei, welche keinerlei direkten Bezug mehr zu irgendwelchen Liegenschaften des

Pflichtigen gehabt habe. Weder von der Verknüpfung mit irgendwelchen Aktiven

als auch von ihrem Bestand her sei diese Schuld einer geschäftlichen Tätigkeit

des Pflichtigen mehr zuzuordnen. Damit könne sinngemäss letztlich offengelassen

werden, ob der Beschwerdeführer allenfalls für einen Teil der in den 80er-Jahren

erfolgten Geschäfte als Liegenschaftenhändler zu gelten habe. Aus ihrer Sicht

sei höchstens noch entscheidrelevant, wie es sich bezüglich der Qualifikation

(Geschäfts- oder Privatvermögen) der Liegenschaften J-Strasse 01 und K-Weg 02/03,

Zürich, und L-Strasse 04–05, M, verhalte, da sich der Forderungsverzicht

der Bank I AG auf Kapitalschulden beziehe, welche durch diese

Liegenschaften hypothekarisch gesichert gewesen seien.

2.2.3

Tatsächlich sind im vorliegenden Fall

die Kriterien eines selbständigen Liegenschaftenhändlers in geradezu

exemplarischer Weise verwirklicht: Der Pflichtige hat im Laufe seines

Berufslebens an einer ganzen Reihe von Immobilienprojekten mitgewirkt, über

Konsortien Grundstücke erworben, überbaut und mindestens teilweise wieder

veräussert. Ziel dieser Aktivitäten war auch, Aufträge für die A AG

Generalunternehmung bzw. die A AG zu generieren. Mit der Vorinstanz ist

ausdrücklich etwa auf die Erstellung und Veräusserung des Mehrfamilienhauses N-Strasse,

O, oder die Kettengeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Überbauung und

der Veräusserung der Liegenschaft Kat.-Nr. 06 in P zu verweisen. Letztlich

unwidersprochen geblieben und aktenmässig erstellt ist die zusammenfassende

Feststellung im Einspracheentscheid vom 26. September 2016, wonach der

Pflichtige u. a. zwischen 1986 und 2001 mindestens 18 Liegenschaftenkäufe

getätigt hat, die von ihm beherrschten Unternehmen umfangreiche Arbeiten

ausgeführt haben, er dabei sein Fachwissen im Immobilienbereich eingesetzt hat

und der Fremdfinanzierungsgrad hierbei mindestens teilweise sehr hoch (über 95 %)

lag. Es würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, das Vorliegen

einer Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen.

Richtig ist, dass

der Pflichtige jedenfalls heute wohl vor allem aus Altersgründen nicht mehr

gleich aktiv im Immobiliengeschäft tätig ist wie früher. Liegenschaftenhandel im

steuerrechtlichen Sinn kann aber auch dann noch vorliegen, wenn etwa ein

Architekt oder Bauunternehmer allmählich einen umfangreichen Grundbesitz

erworben hat und diesen nach der Aufgabe seiner hauptberuflichen Tätigkeit

sukzessive bei sich bietender Gelegenheit veräussert (BGE 112 Ib 79 E. 2a).

Weiter hat das Bundesgericht auch schon zu einer "Verwertungsphase"

von Liegenschaften, welche fast fünfzehn Jahre nach Kauf und Überbauung einer

Liegenschaft eingesetzt hat, ausgeführt, eine solche dürfe nicht isoliert

betrachtet werden (BGr, 2. April 2004,2A.512/2003, E. 2.3.2). Insofern

kann auch trotz langer Besitzesdauer Liegenschaftenhandel vorliegen. Der

Pflichtige hat denn auch im streitbetroffenen Steuerjahr 2008 nach wie vor über

einen nicht unerheblichen Liegenschaftenbesitz verfügt mit einem kantonalen

Steuerwert von rund Fr. … Mio. und einem gesamthaften Ertrag 2008 von Fr. ….

Im Kalenderjahr 2010 hat die mit dem Pflichtigen eng verbundene A Immobilien AG

eine Stockwerkeinheit in Q veräussert, 2014 hat der Pflichtige der vorgenannten

Gesellschaft ein Grundstück in R veräussert. Damit hat er sich jedenfalls 2008

(noch) keineswegs vollständig aus dem Liegenschaftenhandel zurückgezogen und

ist für diese Steuerperiode als selbständiger Liegenschaftenhändler zu

qualifizieren. Denn es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht einmal

behauptet, dass der Pflichtige seine angebliche Geschäftsaufgabe zu irgendeinem

Zeitpunkt tatsächlich vollzogen und insbesondere steuerlich nachvollzogen hat.

Die blosse Deklaration von Liegenschaften als solche des Privatvermögens reicht

hierfür nicht aus. Insbesondere ist ein beliebiges Umschichten von Privat- ins

Geschäftsvermögen und umgekehrt nicht zulässig (vgl. VGr, 4. Juli 2012,

SB.2012.00001, E. 3.1.1).

2.3

Damit ist zu prüfen, ob der Schuldenerlass Passiven im Zusammenhang mit

der selbständigen Erwerbstätigkeit betrifft oder private Schulden.

2.3.1

Als Geschäftsvermögen gelten nach § 18

Abs. 3 StG und Art. 18 Abs. 2 DBG alle Vermögenswerte, die ganz

oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ob ein

Wertgegenstand dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet

sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen

Umstände. Hierbei ist massgebend auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des

Vermögenswerts abzustellen; Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es

tatsächlich dem Geschäft dient (BGr, 27. November 2013,2C_515/2013,

E. 2.1 = StE 2014 B 23.2 Nr. 45; BGr, 15. März 2000,2P.183/1999,

E. 3c = StE 2001 B 23.2 Nr. 22). Nebst weiteren Indizien, wie etwa

die äussere Beschaffenheit eines Vermögenswerts, die Herkunft der Mittel zu

dessen Finanzierung, die buchmässige Behandlung, das Erwerbsmotiv oder die

zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse, ist auch die tatsächliche Nutzung bzw.

das Veräusserungsmotiv als wichtiges Indiz zu werten. So kann eine

Liegenschaft, die mit Mitteln aus dem Privatvermögen erworben wurde, im Lauf

der Zeit ihre Funktion ändern und zu Geschäftsvermögen werden, wenn sie im

Verkaufszeitpunkt tatsächlich dem Geschäft dient (vgl. BGr, 3. November

2005,2A.677/2004, E. 2.2 auch zum Folgenden; BGr, 26. März 1976, A.109/1975,

E. 1c = ASA 45 469, 470). Dabei kann namentlich eine Rolle spielen, ob

eine Liegenschaft zur Sicherung von Geschäftskrediten dient (vgl. BGr, 1. Dezember

1971,2A.311/1995, E. 2f) oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine

Reservefunktion einnimmt. Auch in einem solchen Fall hat die Liegenschaft eine

dem Geschäft dienende Funktion (vgl. BGr, 10. Dezember 1976, A.20/1976,

E. 2 = ASA 48 131, 132 ff.).

2.3.2

Bei einem Steuerpflichtigen, der

grundsätzlich als Liegenschaftenhändler besteuert wird, ist nicht unbedingt

jede Liegenschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren. Denn es kommt vor,

dass auch ein Liegenschaftenhändler gelegentlich ein Grundstück in der Absicht,

es zu bewohnen, oder für sonstige private Zwecke erwirbt, tatsächlich dafür

verwendet und nachher mit Gewinn veräussert. In solchen Ausnahmefällen kann es

gerechtfertigt sein, den Verkauf als einen Akt der Verwaltung des privaten

Vermögens zu betrachten (BGr, 3. November 2005,2A.677/2004, E. 3.2; VGr,

4.

Juli 2012, SB.2012.00001).

2.3.3

Den Akten und der Sachdarstellung des

Pflichtigen ist zu entnehmen, dass der Pflichtige über eine längere Zeit – der

Pflichtige lässt vortragen, seit Beginn der 90er-Jahre – wie auch die von ihm

beherrschten Gesellschaften (A AG, A AG Generalunternehmung) und die

von ihm und seinen Töchtern gehaltene A Immobilien AG mit wirtschaftlichen

Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Insbesondere ab 1998 sind auch eine ganze

Reihe von Gesprächen mit der Bank I AG dokumentiert, welche darauf

abzielten, die Finanzierung des Pflichtigen und der mit ihm verbundenen

Unternehmen neu zu regeln. Dies gelang offensichtlich erst 2002, als eine

Ablösung der hypothekarischen Forderungen durch die Bank H AG

erreicht werden konnte. Als Resultat dieser Umschuldung ist eine neu nicht mehr

hypothekarisch gesicherte Kapitalschuld des Pflichtigen persönlich von Fr. …

gegenüber der Bank I AG verblieben. Diese Schulden stammten aus nicht

vollständig abgelösten Hypotheken auf den Liegenschaften J-Strasse 01 (Zürich),

L-Strasse 04–05 (M), K-Weg 02/02a/03 (Zürich), und im Betrag von

knapp Fr. … aus einem auf den Pflichtigen lautenden Kontokorrent.

2.3.4

Die Zuordnung der Liegenschaften J-Strasse 01

(Zürich), L-Strasse 04–05 (M), K-Weg 02/02a/03 (Zürich), ist für die Zuweisung

der erlassenen Schulden entscheidend. Dass diese Schulden nach der dargelegten

Umschuldung der Passiven des Pflichtigen und der A Immobilien AG von der Bank I AG

zur Bank H AG nicht mehr direkt

einer Liegenschaft zugeordnet werden können, liegt zwar auf der Hand, ändert

aber an der ursprünglichen Sphärenzuordnung der erlassenen Schulden nichts.

Geändert hat durch die Umschuldung einzig der Umstand, dass sie im Zeitpunkt

des Schuldenerlasses nicht mehr hypothekarisch gesichert waren, was auf die hier

vorzunehmende steuerliche Beurteilung keinen Einfluss hat. Ebenso wenig ist für

die Zuweisung der Schulden von Bedeutung, woher die Mittel für die Erfüllung der

Forderungen der Bank I AG im Zusammenhang mit dem Schuldenerlass

stammten.

Zu Recht hat die

Vorinstanz diese Passiven dem Geschäftsvermögen zugeordnet:

Der Pflichtige ist

jedenfalls seit Mitte der Achtzigerjahre Liegenschaftenhändler. Er tätigte

regelmässig Liegenschaftentransaktionen, war an zahlreichen Konsortien

beteiligt und vermietet als Eigentümer verschiedene Häuser bzw. Wohnungen. Bei

den geschilderten beruflichen Aktivitäten des Pflichtigen müssten ganz

ausserordentliche Umstände vorliegen, dass die Zuordnung der vorgenannten

Liegenschaften zum Privatvermögen erfolgen könnte. Solche werden weder geltend

gemacht noch sind solche ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer die

streitbetroffenen Liegenschaften seit Jahrzehnten in seinem Vermögen gehalten hat,

ist keine die Zuordnung als Geschäftsvermögen ausschliessende Besonderheit: So

wäre es durchaus auch denkbar, dass er diese als Reserveliegenschaften für seine

Handelstätigkeit hielt (vgl. einen ähnlichen Fall in BGr, 3. November

2005,2A.677/2004). Insbesondere kann der Pflichtige auch nichts aus einem

früheren Urteil des Verwaltungsgerichts (SB.95.00053 vom 28. August 1996)

zu einer in S gelegenen Liegenschaft ableiten, welche aus Gründen, die aus

jenem Urteil nicht ersichtlich sind, seinem Privatvermögen zugeordnet wurde.

Sind aber keine derartigen Besonderheiten ersichtlich, sind die Liegenschaften

durch die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, zu Recht

dem Geschäftsvermögen zugewiesen worden. Zum ebenfalls vom Schuldenerlass

betroffenen Kontokorrentkredit liegen keine Behauptungen vor, weswegen es naheliegt,

auch diesen mit den geschäftlichen Aktivitäten des Pflichtigen in Verbindung zu

bringen und dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.

Damit kann die

genaue Höhe der hypothekarischen Belastungen der Liegenschaften offenbleiben,

da unter diesen Umständen unabhängig von einer Werthaltigkeit des

Schuldenerlasses steuerbare Einkünfte vorliegen. Indessen liegt es aber nahe,

dass die Bank I AG nicht einen Schulderlass in erheblichem Ausmass

gewährt hätte, wäre sie davon ausgegangen, eine Verwertung der Liegenschaften

hätte aller Voraussicht nach zu einem besseren Ergebnis geführt. Eine

Überschuldung des Pflichtigen zum damaligen Zeitpunkt war damit mit Sicherheit

gegeben, führt er doch auch selber an, dass die Bezahlung der von der Bank I AG

im Zusammenhang mit dem Schuldenerlass geforderten Fr. … nur unter

allergrössten Schwierigkeiten und unter Einsatz seiner Altersvorsorge möglich

gewesen sei. Wäre der Fremdfinanzierungsgrad tatsächlich bei 43 % gewesen,

wie die Pflichtigen behaupten lassen, wäre die Beschaffung dieses Betrags ohne

Weiteres im Rahmen der Umschuldung möglich gewesen. Letztlich können die

Pflichtigen auch aus der bisherigen steuerlichen Behandlung der

streitbetroffenen Liegenschaften nichts zu ihren Gunsten ableiten, mussten doch

in den vergangenen Steuerperioden diese Fragen nie vertieft geprüft werden.

2.4

Damit betrifft der Schuldenerlass geschäftliche Passiven des

Pflichtigen. Die Vor­instanzen haben diesen daher zu Recht beim Pflichtigen

einkommenserhöhend aufgerechnet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Verfahren SB.2017.00069 und SB.2017.00070 werden

vereinigt.

2.

Die Beschwerde SB.2017.00069 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2008 wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2017.00070 betreffend direkte Bundessteuer 2008 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00069 wird festgesetzt auf

Fr. 14'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 14'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00070 wird festgesetzt auf

Fr. 8'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 8'560.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …