SB.2017.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00073
21. Februar 2018Deutsch25 min
(URT.2018.19642)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00073
SB.2017.00074
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
Nr. 2
vertreten durch Nr. 1,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010
Direkte Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A/B (nachfolgend: die Pflichtigen) wurden am
6. April 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … eingeschätzt, davon Fr. … Ertrag aus
qualifizierter Beteiligung. Für die direkte Bundessteuer 2010 wurde das
steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. … festgesetzt. Dabei wurde der
als selbständiger Rechtsanwalt in L tätige Pflichtige als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler
qualifiziert und unter anderem der Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung eines
Grundstücks an der C-Strasse 01 in L in Höhe von Fr. … sowie im Jahr
2010 vereinnahmte Baurechtszinsen von Fr. … für ein Grundstück an der D-Strasse
02 in L als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der direkten
Bundessteuer aufgerechnet.
Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen
hiess das kantonale Steueramt am 20. September 2016 teilweise gut. So
wurde das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern 2010 unter
Berücksichtigung eines Abzugs für die AHV auf Fr. … (davon Fr. …
Ertrag aus qualifizierter Beteiligung) und bei der direkten Bundessteuer 2010
auf Fr. … herabgesetzt. Die Qualifikation des Pflichtigen als gewerbsmässiger
Liegenschaftenhändler blieb jedoch weiter strittig.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 31. Mai 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 beantragten die
Pflichtigen beim Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben. Weiter sei der Verkauf der Liegenschaft C-Strasse 01 in L
nicht als Tätigkeit eines Liegenschaftenhändlers zu qualifizieren und
demzufolge kein Wertzuwachsgewinn in Höhe von "Fr. …" (recte:
Fr. …) aufzurechnen. Sodann sei die Liegenschaft D-Strasse 02 in L
mit einem Verkehrswert von Fr. … wie in den Vorjahren als Privat- und
nicht Geschäftsvermögen einzustufen und sämtliche Schulden sowie Schuldzinsen
seien als Privat- und nicht als Geschäftsschulden zu qualifizieren. Es sei
festzustellen, dass die abzugsfähigen Schuldzinsen gemäss Kreisschreiben Nr. 22
vom 16.12.2008/Ziff. 3.1 zu beschränken sind. Der Zusatzabzug für AHV in
der Höhe von 10 % des Gewinns aus selbständiger Erwerbstätigkeit
(Fr. …) sei, sofern antragsgemäss keine Aufrechnung des Wertzuwachsgewinns
stattfinde, zu streichen. Demgemäss sei das steuerbare Einkommen bezüglich der
direkten Bundessteuer 2010 auf Fr. … und bezüglich der Staats- und
Gemeindesteuern 2010 auf Fr. … festzusetzen, unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010
(SB.2017.00073) und direkte Bundessteuer 2010 (SB.2017.00074) wurden mit
Präsidialverfügung vom 1. November 2017 vereinigt. Zugleich wurde den
Pflichtigen unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten Gelegenheit gegeben, zu
diversen weiteren Punkten Stellung zu nehmen bzw. nähere Angaben zu machen. Mit
Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichten die Pflichtigen hierzu eine
Stellungnahme und weitere Unterlagen ein. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren
vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 01 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG; § 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). In der Begründung muss dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies
setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein
nicht möglich ist, wenn die vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen wörtlich
wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte
ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen
Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 15. Januar
2016, SB.2016.00002, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016,
2C_221/2016, E. 2.2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen
einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein.
1.3.2
Die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom
10.
Juli 2017 ist zu grossen Teilen eine weitgehend wörtliche Kopie der Rechtsmitteleingabe
vom 21. Oktober 2016, wobei teilweise die Bezeichnung der Vorinstanz
angepasst wurde. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, soweit
lediglich die bereits vor dem Steuerrekursgericht angeführten Argumente
wiederholt werden, ohne dass eine hinreichende Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen stattgefunden hat.
2.
2.1
Als
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind gemäss Art. 18
Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem
freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Die
Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit,
bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in
frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen
sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(vgl. BGr, 9. Mai 2016,2C_1131/2015, E. 3.1.1; BGE 125 II 113
E. 5b; 121 I 259 E. 3c; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001,
E. 2.2). Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch
alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten wiederum alle
Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG; § 18 Abs. 2 und 3 StG).
Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen
steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG).
2.2
Zum gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel als Sonderform der selbständigen Erwerbstätigkeit hat die
bundesgerichtliche Praxis bereichsspezifische Merkmale umschrieben. Gewerbsmässiger
Liegenschaftenhandel im Sinn einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt dann
vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften nicht
nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich zufällig bietender
Gelegenheit tätigt, sondern wenn sie dies systematisch und mit der Absicht der
Gewinnerzielung tut. Als Indizien hierfür kommen in Betracht: die systematische
bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes
Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw.; Erwerb in der
offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn
weiterzuverkaufen; Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der
Liegenschaftsgeschäfte, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen
Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse,
die kurze Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur
Finanzierung der Geschäfte oder die Realisierung derselben im Rahmen einer
Personengesellschaft (BGr, 9. Mai 2016,2C_1131/2015, E. 3.1.2; BGr,
31.
Oktober 2011,2C_948/2010, E. 2.3; BGr, 7. April 2009,
2C_869/2008, E. 2.4; BGE 125 II 113 E. 6a).
2.3
Die
Tätigkeit des selbständigen bzw. gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers erfolgt
auf eigene Rechnung und Gefahr, indem ein eigentliches Unternehmerrisiko
eingegangen wird (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 18 DBG N. 11; Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 18 StG N. 11). Indiz
hierfür kann der Einsatz erheblicher Fremdmittel sein, sofern er über das
hinausgeht, was auch in der privaten Vermögensverwaltung üblich ist, wie z. B. bei der Finanzierung einer
Liegenschaft durch eine Hypothek. Während bei selbstbewohnten Liegenschaften
üblicherweise bis zu rund 80 % des Verkehrswerts fremdfinanziert sind,
werden bei an Dritte vermietete bzw. nicht selbst genutzte Liegenschaften sowie
bei Zweitwohnsitzen und Ferienwohnungen üblicherweise nicht mehr als 2/3 des
Verkehrswerts fremdfinanziert. Eine darüber hinausgehende Fremdfinanzierung
indiziert Gewerbsmässigkeit (vgl. VGr, 21. Dezember 2016, SB.2016.00109,
E. 3.8; VGr, 20. August 2014, SB.2014.00051, E. 4.1; VGr, 31. Oktober
2012, SB.2012.00073, E. 3.1, je mit Hinweisen). Zusätzlich ist zu
beachten, dass sich der Fremdfinanzierungsgrad nicht allein aus der
hypothekarischen Belastung des erworbenen Grundstücks ergeben muss, ist eine Fremdfinanzierung
doch nicht nur durch hypothekengesicherte Kredite möglich und kann ein
Grundstückkauf auch durch die hypothekarische Belastung anderer Grundstücke
(mit)finanziert werden.
2.4
Als
Liegenschaftenhändler gilt weiter nicht nur derjenige, dessen eigentliche
Tätigkeit auf den An- und Verkauf von Liegenschaften gerichtet ist, sondern
auch jener, der sich in anderer Weise gewinnstrebig mit Liegenschaften befasst,
die über die blosse Vermögensverwaltung hinausgeht, beispielsweise wenn der
Liegenschaftenhandel einem Architekten, einem Baugeschäft oder einem
Handwerksbetrieb zur Arbeitsbeschaffung dient (VGr AG, 16. Juli 1999 = StE
2000.
B. 23.1 Nr. 44, E. 2b aa; VGr, 4. Juli 2012,
SB.2012.00001, E. 3.2).
2.5
Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis ist eine kurze Besitzesdauer zwar oft ein deutliches
Indiz für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel. Umgekehrt schliesst aber eine
lange Besitzesdauer oder der Umstand, dass seit längerer Zeit keine
Grundstückgeschäfte getätigt worden sind, eine selbständige, auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit keineswegs aus. Im Liegenschaftenhandel kommt es häufig
vor, dass ein Steuerpflichtiger Grundstücke aus ganz verschiedenen Gründen
(insbesondere je nach einer günstigen oder ungünstigen Marktentwicklung) über
Jahre hinaus behält, bis er sie mit Gewinn verkauft. Eine lange Haltedauer kann
durchaus unternehmerischen Interessen entsprechen, namentlich dann, wenn eine
Weiterveräusserung von Anfang an geplant war und die Liegenschaft im Hinblick
auf eine künftige gewinnbringende Veräusserung erworben und überbaut worden ist
(BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.6
Auf ein
professionelles Vorgehen deutet insbesondere der Umstand, dass die gekauften
Liegenschaften vor der Weiterveräusserung umgebaut, neu parzelliert oder
überbaut werden. Dem gleichzusetzen ist der gezielte Aufkauf zusammenhängender
Parzellen zur Realisierung von grösseren Überbauungen aus den in der Folge
zusammengelegten Grundstücken. Derartige Projekte sind regelmässig nur
innerhalb eines längeren Zeithorizonts realisierbar, da Erwerb, Überbauung und
Neuparzellierung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Ob ein Grundstück
bereits in der Absicht einer gewinnbringenden Veräusserung erworben wurde, ist
nicht massgeblich. Vielmehr genügt ein später gefasster Entschluss, wenn das
Vorgehen des Steuerpflichtigen insgesamt auf eine gewerbsmässige Tätigkeit
schliessen lässt. Die Gewinnabsicht kann durchaus erst im Laufe eines länger
dauernden Sachverhalts hinzutreten, muss aber jedenfalls im Zeitpunkt der
Realisation gegeben sein (vgl. BGr, 13. Juni 2013,2C_1273/2012, E. 3.6;
GVP ZG 2006, S. 111).
2.7
Jedes
dieser Indizien kann gemäss Bundesgericht zusammen mit anderen, unter Umständen
jedoch auch allein, zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn
von Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. § 18 Abs. 1 DBG ausreichen.
Dass einzelne typische Elemente der selbständigen Erwerbstätigkeit im
Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden,
die mit besonderer Intensität vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit
in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (BGr, 31. Oktober 2011,
2C_948/2010, E. 2.4; BGE 125 II 113 E. 6a).
2.8
Keine
selbständige Erwerbstätigkeit liegt indessen vor, wenn bloss das eigene
Vermögen verwaltet wird, insbesondere wenn eigene Liegenschaften vermietet
werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell
verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden (BGr, 13. Juni
2013,2C_1273/2012, E. 2.1). Regelmässig werden auch die von den
Pflichtigen selber bewohnten Liegenschaften nicht zum Geschäftsvermögen gezählt
(VGr AG, 16. Juli 1999 = StE 2000 B 23.1 Nr. 44, E. 2b.bb; VGr,
4.
Juli 2012, SB.2012.00001, E. 4.2.3).
2.9
Ausschlaggebend für die Zuweisung einer Liegenschaft zum
Geschäftsvermögen ist die tatsächlich ausgeübte technisch-wirtschaftliche
Funktion des betreffenden Vermögenswerts. Verlangt wird, dass der Vermögenswert
tatsächlich der selbständigen Erwerbstätigkeit dient (Art. 18 Abs. 2
Satz 3 DBG; Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember
1990.
[StHG]; BGr, 13. Juni 2013,2C_1273/2012, E. 2.2, auch zum
Folgenden; BGE 133 II 420 E. 3.2; BGE 120 Ia 349 E. 4.c/aa), sei es
unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als Sicherheit für Betriebskredite,
sei es mittelbar als notwendiges Betriebskapital oder als Betriebsreserve (BGE
70.
I 257 E. 3). Höchstens von untergeordneter Bedeutung sind das
Erwerbsmotiv, die Mittelherkunft oder die buchhalterische Behandlung (BGE 94 I
464.
E. 2). Die gleichen Kriterien gelten auch für die Liegenschaften,
soweit sie aufgrund der Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, sowohl dem
Geschäfts- als auch dem Privatvermögen anzugehören. Auch in diesem Fall
entscheidet in erster Linie die technisch-wirtschaftliche Funktion über die
Massenzugehörigkeit (BGE 133 II 420 E. 3.3). Selbstbewohntes Eigentum
dient der Privatnutzung (Villa des Kaufmanns und der Hausrat [BGE 70 I 257
E. 3]; Ferienhaus [BGE 94 I 464 E. 2]; Wohnung in
Betriebsliegenschaft [BGE 133 II 420 E. 4.5]. Das Ferienhaus oder die
Ferienwohnung bilden indessen kein notwendiges Privatvermögen in dem Sinn, dass
sie ausschliesslich Privatvermögen darstellen können. Sofern sie einer
natürlichen Person über die private Nutzung hinaus auch, unmittelbar oder
mittelbar, aber überwiegend zur Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen, zieht dies nach der Präponderanzmethode die Zugehörigkeit zum
Geschäftsvermögen nach sich (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG; BGr,
13.
Juni 2013, 2C_1273 mit Hinweisen; VGr, 24. August 2016,
SB.2016.00049, E. 2.3).
3.
3.1
Zu prüfen
ist, ob das Vorgehen der Pflichtigen als selbständige Erwerbstätigkeit zu
betrachten ist und ob die streitbetroffenen Grundstücke Geschäftsvermögen
bilden.
3.2
Der
Pflichtige hatte sich im Jahr 2006 selbst in Bezug auf eine Überbauung an der E-Strasse 1011
als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert. Sodann ist er gemäss
Handelsregister und eigenen Angaben Verwaltungsrat und einziger Gesellschafter
der in L domizilierten F AG, Gesellschaft für Entwicklung und Promotion
von Immobilien, deren Gesellschaftszweck unter anderem die "gewinnbringende
Planung und Durchführung von Immobilienprojekten" bzw. den Erwerb, das
Halten und die Verwertung von Grundstücken umfasst. Als Sacheinlage in die
Gesellschaft wurden die Stockwerkeigentumsanteile Nrn. 03, 04 und 05 von
drei Wohnungen des Pflichtigen in G in die Gesellschaft eingebracht. Weiter ist
der Pflichtige Verwaltungsratspräsident und Minderheitsaktionär der in H
domizilierten I AG, die insbesondere die Vermittlung von Hypotheken
bezweckt. Auch diese Vermittlungstätigkeit ist eng mit dem Liegenschaftenhandel
verbunden, stellt die Hypothekenvermittlung doch regelmässig eine wesentliche
Voraussetzung für die Finanzierung eines Liegenschaftenkaufs dar. Die ebenfalls
vom Pflichtigen beherrschte J AG ist zwar gemäss dem im Handelsregister
aufgeführten Gesellschaftszweck nicht primär im Immobilienbereich tätig, hat
sich jedoch zumindest im Zusammenhang mit der Neuparzellierung und
Neuüberbauung der Liegenschaften C-Strasse 06/01 (vgl. dazu E. 3.3
nachstehend) entsprechend betätigt. Damit ist der Pflichtige direkt und
indirekt bis heute in unterschiedlichen Funktionen im Liegenschaftenhandel
tätig und in diesem Bereich offenkundig auch fachlich versiert. Dies kann
bereits als Indiz für dessen (fortbestehende) Qualifikation als gewerbsmässiger
Liegenschaftenhändler gewertet werden. Dass er hauptberuflich weiterhin als
Anwalt tätig ist, vermag hieran nichts zu ändern, zumal ihm seine
Rechtskenntnisse in der Abwicklung von Immobiliengeschäften dienlich sein
dürften. Der Pflichtige trat im Übrigen auch nach aussen in entsprechender
Funktion auf, findet sich doch z. B.
in einem Inserat aus dem Jahr 2012 betreffend den Verkauf einer Liegenschaft in
G folgender Passus: "(…) vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin
vor Ort. Firma A IMMOBILIEN, K-Strasse 08 in L (…)".
3.3
3.3.1
Der Fremdfinanzierungsgrad bei der Liegenschaft an der C-Strasse 01
soll sich gemäss Darlegung der Pflichtigen aus dem Kaufpreis von Fr. …,
den in das Objekt beim Kauf und einer nachfolgenden Sanierung investierten
Eigenmitteln von insgesamt Fr. … und dem aufgenommenen Bankkredit in Höhe
von Fr. … ergeben, womit "über 30 %" Eigenmittel investiert
worden seien. Rechtsgenügend nachgewiesen sind diesbezüglich jedoch lediglich
die Höhe des Kaufpreises und der aufgenommene Bankkredit, woraus sich ein hoher
Fremdfinanzierungsgrad von 88 % ergibt. Zwar hat sich der Pflichtige
gemäss einem Bestätigungsschreiben der Bank M vom 30. Mai 2000
verpflichtet, insgesamt Fr. … an Eigenmitteln beizusteuern und die
Liegenschaft für Fr. … zu sanieren. Weitere Belege hierfür liegen jedoch
nicht vor, vielmehr ist auch von den Pflichtigen nicht bestritten worden, dass
der Anlagewert der Liegenschaft C-Strasse 01 allein aus dem Ankaufpreis
vom 5. April 2000 und den Handänderungskosten beim An- und Verkauf
(insgesamt Fr. …) besteht, demgemäss keine an den Anlagewert anrechenbare
Sanierungsleistungen vorgenommen wurden.
Ferner wären auch nicht
"über 30 %" der Eigenmittel investiert worden, wenn der
Fremdfinanzierungsgrad allein anhand des erwähnten Bestätigungsschreiben der M-Bank
berechnet worden wäre: Diesfalls hätten den angeblich aufgewendeten
Eigenmitteln von insgesamt Fr. … die gesamten angeblichen Anlagekosten
gegenübergestellt werden müssen, d. h. neben dem Kaufpreis von Fr. … die gemäss
Bestätigungsschreiben vorgesehenen Sanierungskosten in Höhe von rund Fr. …,
woraus sich wiederum eine Eigenfinanzierungsquote von nur rund 24 %
ergeben hätte.
3.3.2
Damit ist bereits zum Zeitpunkt des Liegenschaftenerwerbs von einem relativ
hohen Fremdfinanzierungsgrad auszugehen, zumal es sich bei der Liegenschaft
nicht um den fremdfinanzierten Hauptwohnsitz der Pflichtigen handelte, sondern
um eine an Dritte vermietete bzw. nicht selbst genutzte Liegenschaft, welche
üblicherweise mit nicht mehr als 2/3 des Verkehrswerts fremdfinanziert wird. Zur
Bestimmung des Fremdfinanzierungsgrads müssten zudem sämtliche von den
Pflichtigen im Zusammenhang mit der Liegenschaft aufgenommenen Kredite und
nicht bloss die auf der Liegenschaft selbst lastenden Hypotheken näher
analysiert werden, da eine Fremdfinanzierung nicht nur durch
hypothekengesicherte Kredite möglich ist (vgl. E. 2.3 vorstehend).
Angesichts der per Ende 2010 von den Pflichtigen deklarierten Schulden in Höhe
von insgesamt Fr. … – rund Fr. … mehr als im Vorjahr – könnte der
tatsächliche Fremdfinanzierungsgrad zumindest zum Zeitpunkt des Verkaufs an die
J AG (und der anschliessenden Neuüberbauung) allenfalls noch höher liegen.
Entgegen der Ansicht der Pflichtigen deutet bereits der Fremdfinanzierungsgrad
– sowohl beim Erwerb als auch bei der Veräusserung – in Bezug auf die
Liegenschaft C-Strasse 01 auf gewerbsmässige Transaktionen hin.
3.3.3
Dem Umstand, dass die Liegenschaft an der C-Strasse 01 bereits zehn
Jahre vor dem Weiterverkauf erworben wurde, ist hingegen keine
entscheidwesentliche Bedeutung zuzumessen, da nach der dargelegten
Bundesgerichtspraxis eine kurze Haltedauer zwar Gewerbsmässigkeit indiziert,
eine lange Haltedauer eine solche jedoch keineswegs ausschliesst (vgl. E. 2.5
vorstehend). Die Liegenschaft an der C-Strasse 01 wurde in der Steuererklärung
2009.
im Liegenschaftsverzeichnis als "MFH (Abbruchobjekt,
Bauparzelle)" deklariert. Nachdem die vom Pflichtigen beherrschte J AG
im Jahr 2010 die Nachbarschaftsparzelle an der C-Strasse 06 erworben
hatte, verkaufte der Pflichtige seine Liegenschaft an die J AG, welche
noch im selben Jahr die Gebäude auf den beiden unmittelbar aneinander
anschliessenden Parzellen abriss, durch einen Neubau ersetzte und aufgeteilt zu
Stockwerkeigentum 2010/2011 mit hohem Gewinn an diverse Privatpersonen veräusserte.
Die für die Liegenschaft C-Strasse 06 aufgenommenen Hypothekardarlehen
wurden dabei in der Steuererklärung 2010 vom Pflichtigen – und nicht etwa von
der Eigentümerin J AG – als Schulden deklariert.
Dies deutet auf ein
planmässiges Vorgehen hin, zumal eine Rendite der offenbar stark
sanierungsbedürftigen Liegenschaft an der C-Strasse 01 nur durch einen
gewinnbringenden Verkauf erzielt werden konnte und eine Zusammenlegung mit dem
Nachbargrundstück an der C-Strasse 06 offenkundig grosse Synergien mit sich
brachte. Zudem ist aufgrund der Steuerdeklaration der Pflichtigen davon
auszugehen, dass das finanzielle Risiko bezüglich beider Grundstücke an der C-Strasse
direkt durch den Pflichtigen getragen wurde, hätte doch ansonsten allein die J AG
die Hypothekarschulden für das nie im Eigentum der Pflichtigen stehende
Grundstück an der C-Strasse 06 deklarieren müssen. Das mehrjährige
Zuwarten des Pflichtigen lässt sich damit mit dessen langfristigen
Investitionsstrategie erklären.
3.3.4
Die Neuparzellierung und -überbauung der Liegenschaften an der C-Strasse 06/01
erfolgte zwar nicht direkt durch den Pflichtigen, sondern durch die durch
diesen beherrschte J AG, welche wiederum unbestrittenermassen als
gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin agierte. Obschon die J AG grundsätzlich
als selbständiges Rechtssubjekt zu betrachten ist, ist gleichwohl deren
Kontrolle durch den Pflichtigen zu beachten. Die Geschäftsstrategie der J AG
kann damit nicht einfach isoliert betrachtet werden, sondern ist vielmehr in
die Gesamtstrategie des Pflichtigen eingebettet. Wie in den bereits
aufgeführten Fällen, wo ein Liegenschaftenhandel einem Architekten, einem
Baugeschäft oder einem Handwerksbetrieb zur Arbeitsbeschaffung diente, diente
der Verkauf der Liegenschaft an der C-Strasse 01 an die J AG dazu,
dieser die Realisierung eines grösseren Bauprojekts mit Neuparzellierung und
Neuüberbauung zu ermöglichen. Eine solche gewinnstrebige (Gesamt-)Strategie
muss dazu führen, auch den Pflichtigen als gewerbsmässigen
Liegenschaftenhändler zu qualifizieren (zu einer weitgehend analogen
Konstellation vgl. VGr AG, 16. Juli 1999 = StE 2000 B 23.1 Nr. 44,
E. 3; vgl. auch BGr, 9. November 2004,2A.193/2004, E. 4 und
BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010, E. 3.1.1 in Bezug auf das
geschäftsmässige Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Neuparzellierung und
Überbauung einer Liegenschaft). Ansonsten hätte es der Pflichtige in der Hand,
durch einen übersetzten Verkaufspreis gegenüber der von ihm beherrschten J AG
zunächst einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen, während der steuerbare
Wertzuwachsgewinn der J AG nach durchgeführter Neuparzellierung und
-überbauung hierdurch geschmälert würde.
3.3.5
Wie bereits ausgeführt wurde, kann die Gewinnabsicht erst im Laufe eines
länger dauernden Sachverhalts hinzutreten und muss grundsätzlich erst im
Zeitpunkt der Realisation gegeben sein (vgl. E. 2.6 vorstehend).
Demzufolge erscheint nicht entscheidend, was das ursprüngliche Erwerbsmotiv für
die Liegenschaft an der C-Strasse 01 war und ob zunächst durch eine
längerfristige Vermietung eine Rendite erzielt werden sollte. Spätestens als
der Pflichtige die Möglichkeit erkannte, die Liegenschaft gewinnbringend mit
einem Nachbargrundstück zu vereinen und neu zu überbauen, ist eine planmässige,
auf Gewinnmaximierung abzielende Geschäftsstrategie erkennbar. Dass er sich zur
weiteren Umsetzung hierbei der von ihm beherrschten J AG bediente, fällt
hingegen nicht ins Gewicht. Allerdings deutet das Vorgehen des Pflichtigen,
insbesondere der von Beginn weg hohe Fremdfinanzierungsgrad, ohnehin darauf
hin, dass bereits beim Erwerb durch den Pflichtigen nicht eine private
Vermögensanlage beabsichtigt war.
3.3.6
Sodann ist unbestritten, dass die Liegenschaft an der C-Strasse 01
baufällig war. Gerade deshalb erschien die planmässige Vereinigung mit dem
Nachbargrundstück und eine Neuüberbauung lukrativ. Die Vorinstanz ist zurecht
davon ausgegangen, dass der bei einer Neuparzellierung und -überbauung zu
erwartende Verkaufserlös massgeblich für den Verkauf an die J AG war. Wäre
allein die Baufälligkeit der Liegenschaft für den Verkauf entscheidend gewesen,
wäre der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die vom Pflichtigen beherrschte J AG
sowie die Übernahme von Hypothekarschulden für dieses Grundstück durch den
Pflichtigen persönlich entbehrlich gewesen. Dieses Vorgehen machte jedoch mit
Blick auf die angestrebte Neuparzellierung und Neuüberbauung Sinn. Weitere
Beweiserhebungen – namentlich der vor Vorinstanz beantragte Beizug eines
Berichts der damaligen Verwaltungsgesellschaft N AG – sind damit in antizipierter
Beweiswürdigung nicht erforderlich.
3.3.7
Nach dem Gesagten sprechen der Fremdfinanzierungsgrad der Liegenschaft C-Strasse 01,
das planmässige Vorgehen bei der Zusammenlegung mit einem Nachbargrundstück und
der Neuüberbauung durch die vom Pflichtigen beherrschte J AG, d. h. in einer frei
bestimmten Organisation, die Gewinnerzielungsabsicht, das unternehmerische
Risiko wie auch die Fachkenntnisse des Pflichtigen und der Zusammenhang mit den
(neben-)beruflichen Tätigkeiten des Pflichtigen für dessen Qualifikation als
gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler. Das Vorgehen der Pflichtigen beim
Verkauf der streitbetroffenen Liegenschaft C-Strasse 01 erweist sich daher
als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 1 und 2
DBG bzw. § 18 Abs. 1 und 2 StG. Die Qualifikation des
Pflichtigen als selbständiger Liegenschaftenhändler wird im Übrigen durch
dessen Aktivitäten in G bestätigt.
3.3.8
Die Liegenschaft C-Strasse 01 wurde von den Pflichtigen nicht selbst
bewohnt. Laut einem Schreiben des Pflichtigen vom 5. Mai 2015 hat er die
Liegenschaft als Renditeobjekt gekauft. Daraus erhellt, dass bei der
Liegenschaft C-Strasse 01 von Anfang an nicht die eigene private Nutzung,
sondern der wirtschaftliche Wert und die entsprechende Preissteigerung im
Vordergrund stand. Die Liegenschaft diente vielmehr der oben dargestellten
selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen als gewerbsmässiger
Liegenschaftenhändler und stellte im Verkaufszeitpunkt Geschäftsvermögen der
Pflichtigen dar. Diese Zuordnung erscheint trotz des Umstands, dass das
Steueramt die Liegenschaft C-Strasse 01 in der vorangegangenen
Steuerperiode 2009 dem Privatvermögen zugeordnet hat, – im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen – nicht widersprüchlich: Zum einen durfte sich das
Steueramt hierbei auf die entsprechende Steuerdeklaration der Pflichtigen
verlassen, zum anderen hat sich das Gewerbsmässigkeit indizierende, planmässige
Vorgehen des Pflichtigen erst im weiteren Zeitverlauf abgezeichnet. Sodann
entfaltet ein Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid grundsätzlich nur
Rechtskraft für die entsprechende Steuerperiode, weshalb nach dem Grundsatz der
gesetzmässigen Besteuerung eine Neuqualifikation in nachfolgenden
Steuerperioden zulässig ist (BGr, 31. Oktober 2011,2C_948/2010, E. 5.3.1).
Ferner ist anzumerken, dass in den Steuerperioden 2007 und 2008 keine
Beschränkung des Schuldzinsenabzugs vorgenommen und die Liegenschaft damit
lediglich in der Steuerperiode 2009 steueramtlich dem Privatvermögen zugeordnet
wurde.
Inwiefern die Vorinstanz – wie
in der Beschwerdeschrift behauptet – hierzu nicht hinreichend Stellung genommen
und das rechtliche Gehör verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
3.4
3.4.1
Bei einem
Steuerpflichtigen, der grundsätzlich als Liegenschaftenhändler besteuert wird,
ist nicht unbedingt jede Liegenschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.
Denn es kommt vor, dass auch ein Liegenschaftenhändler gelegentlich ein
Grundstück in der Absicht, es zu bewohnen, oder für sonstige private Zwecke
erwirbt, tatsächlich dafür verwendet und es gegebenenfalls mit Gewinn
veräussert. In solchen Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, die
Liegenschaft als Privatvermögen zu betrachten (BGr, 3. November 2005,
2A.677/2004, E. 3.2; VGr, 25. Oktober 2017, SB.2017.00069,
E. 2.3.2; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001). Ansonsten sind nicht
selbstbewohnte Liegenschaften im Eigentum eines gewerbsmässigen
Liegenschaftenhändlers vermutungsweise dessen Geschäftsvermögen zuzuordnen.
3.4.2
Eine beliebige Umschichtung vom Privat-
ins Geschäftsvermögen und umgekehrt ist ausgeschlossen und kann insbesondere
rechtsmissbräuchlich sein (BGr, 23. Januar 2004,2A.52/2003, E. 5.2 = ASA
74.
S. 737, 747). Daher ist der einmal getroffene Entscheid über die Zuordnung
alternativer Wirtschaftsgüter zum Geschäfts- oder Privatvermögen bei gleichbleibenden
Verhältnissen aus Gründen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens sowohl für
die steuerpflichtige Person als auch für die Steuerbehörde verbindlich (Richner,
Art. 18 DBG N. 103). So ist es etwa ausgeschlossen, ein im
Privatvermögen stehender Vermögenswert bei drohender Werteinbusse vorsorglich
ins Geschäftsvermögen zu überführen, damit der Verlust zulasten des
Geschäftserfolgs abgebucht werden kann (RB 1982 Nr. 61; VGr, 4. Juli 2012, SB.2012.00001, E. 5.2).
3.4.3
Die Liegenschaft D-Strasse 02/O-Strasse 09 wurde vom Pflichtigen
im September 1998 erworben. Laut eigenen Angaben wurde die Liegenschaft zwecks
privater Kapitalanlage gekauft und fortan als Privatvermögen deklariert. Die
Einnahmen seien jahrelang als Erträge des Privatvermögens versteuert worden,
die Steuerbehörde habe diese Qualifikation immer akzeptiert. Wie erwähnt,
zeichnete sich die gewerbsmässige Liegenschaftenhändlertätigkeit des
Pflichtigen erst viel später, im Jahr 2006 bzw. 2010 ab (E. 3.2 und 3.3.7).
Demzufolge scheint nicht ausgeschlossen, dass die Liegenschaft D-Strasse 02
jedenfalls beim bzw. kurz nach Erwerb dem Privatvermögen der Pflichtigen
zuzuordnen war. Anhaltspunkte, dass der Pflichtige bereits 1998 als
gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler und die Liegenschaft D-Strasse 02 als
Geschäftsvermögen hätte qualifiziert werden müssen, fehlen. Die Angaben über
den Fremdfinanzierungsgrad sind nur beschränkt aussagekräftig, beziehen sie
sich doch auf beide Liegenschaften – D-Strasse 02 und O-Strasse 09.
Da bei selbstbewohnten bzw. -genutzten Liegenschaften in der Regel höhere
Belehnungen möglich sind, ist der Fremdfinanzierungsgrad beim gemeinsamen Kauf
und der gemeinsamen Belastung der Grundstücke D-Strasse 02/O-Strasse 09
weder mit der Situation einer selbstgenutzten noch mit der Situation einer
nicht selbstgenutzten Liegenschaft vergleichbar.
3.4.4
Im vorliegenden Fall ist indessen lediglich von Belang, ob die Liegenschaft
D-Strasse 02 in der Steuerperiode 2010 dem Privat- oder Geschäftsvermögen
zuzuordnen ist. Davon ausgehend, dass die Liegenschaft anfänglich in der Tat
Privatvermögen dargestellt hat, wäre sie unter gleichbleibenden Verhältnissen
nicht ins Geschäftsvermögen umzuteilen. Aufgrund der Akten ist es nicht
möglich, abschliessend zu beurteilen, ob sich die Verhältnisse geändert haben
oder nicht. So lässt sich beispielsweise der Fremdfinanzierungsgrad in der
Steuerperiode 2010 nicht aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten
eruieren. Von Bedeutung wäre sodann, ob die Liegenschaft dem Pflichtigen im
Rahmen seiner selbständigen Liegenschaftenhändlertätigkeit dient, etwa als
Finanzierungshilfe (durch Belehnung) etc., und ob allenfalls auch das konkrete
Vorgehen mit Abparzellierung eines Grundstückteils und Errichtung eines
Baurechts eine gewerbsmässige Tätigkeit indizieren könnte.
Damit qualifiziert der
Pflichtige in Bezug auf die Liegenschaft C-Strasse 01 als gewebsmässiger
Liegenschaftenhändler und ist der entsprechende Wertzuwachsgewinn als Einkunft
aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu besteuern. Bezüglich der für die
Liegenschaft D-Strasse 02 vereinnahmten Baurechtszinsen ist die Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eine Prüfung der weiteren Anträge erübrigt sich, da diese die Verneinung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit voraussetzen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der
(vereinigten) Beschwerden und zur Rückweisung an die Vorinstanz, soweit auf die
Beschwerde eingetreten wird.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind je 9/20
der Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung
für 9/10 (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG; § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Ausgangsgemäss steht den Pflichtigen aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens
auch keine Parteientschädigung zu, zumal diese nicht extern vertreten sind und
sie deshalb ohnehin nur bei besonderem Aufwand zu entschädigen gewesen wären
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG
sowie Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]; § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit er
das kantonale Verfahren abschliesst oder einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde SB.2017.00073 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2010 wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und zum
Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde SB.2017.00074 betreffend direkte
Bundessteuer 2010 wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und zum
Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00073 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2017.00073 werden zu je
9/20 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für 9/10, und zu 1/10
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00074 wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 7'060.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2017.00074 werden zu je
9/20 den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für 9/10, und zu 1/10
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
7.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …