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Entscheid

SB.2017.00084

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00084

15. November 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19368)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) ersuchte am 19. bzw. 29. Juli

2016 um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2008 bzw. der noch

offenen Nachsteuern und Bussen inkl. Verfahrenskosten betreffend die Staats-

und Gemeindesteuern 2005–2007 respektive betreffend die direkte Bundessteuer

2005–2007. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 wies der

Steuererlassausschuss der Gemeinde B das Erlassgesuch betreffend die noch

offenen Staats- und Gemeindesteuern 2008 ab. Die übrigen Erlassgesuche wurden

am 26. November 2016 vom kantonalen Steueramt ebenfalls abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion

des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 4. und 13. Juli 2017 ab.

III.

Mit Beschwerden vom 7. und 8. August 2017 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht jeweils beantragen, dass die Beträge der

geschuldeten Steuern "richtig zu stellen" und ihm diese zu erlassen

seien. Zudem sei jeweils "der anteilige Grundbetrag für die Kinder von CHF 400.-

mtl." anzuerkennen. Weiter ersuchte er jeweils um unentgeltliche

Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie

die Möglichkeit, nötigenfalls weitere Eingaben machen zu dürfen. Das

Verwaltungsgericht eröffnete unter den Verfahrensnummern SB.2017.00084,

SB.2017.00085 und SB.2017.00086 zunächst drei getrennte Verfahren.

Mit Präsidialverfügungen vom 9. bzw. 10. August 2017

wies das Verwaltungsgericht die Gesuche um Beigabe eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ab und behielt sich jeweils vor, über das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung im Endentscheid zu befinden. Zugleich setzte es

der jeweiligen Beschwerdegegnerschaft sowie der Vorinstanz Frist zur

Einreichung der Verfahrensakten und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort

bzw. zur freigestellten Vernehmlassung.

Im Verfahren SB.2017.00084 betreffend Steuererlass (Nach-

und Strafsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007) und SB.2017.00085

betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern; direkte Bundessteuer 2005–2007)

beantragten das kantonale Steueramt und die durch das kantonale Steueramt

vertretene Finanzdirektion jeweils die Abweisung der Beschwerde. Im Verfahren

SB.2017.00086 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2008)

beantragte das kantonale Steueramt namens der Finanzdirektion ebenfalls die

Beschwerdeabweisung, während sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen liess.

Der Pflichtige nahm am 9. Oktober 2017 gesondert zu

allen drei Beschwerdevernehmlassungen bzw. -antworten Stellung. Hierauf erfolgte

am 12. Oktober 2017 eine weitere kurze Stellungnahme durch das kantonale

Steueramt. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

vorliegenden Beschwerden SB.2017.00084 und SB.2017.00085 betreffen den gleichen

Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich – wie schon vor Vorinstanz – die

Vereinigung der Verfahren rechtfertigt. Im Verfahren SB.2017.00086 hat der Pflichtige

zwar eine gesonderte Beschwerdeschrift verfasst und ist ein anderer Entscheid

angefochten. Gleichwohl sind sowohl der Sachverhalt und die Rechtslage als auch

die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen weitgehend mit den beiden

anderen Beschwerden identisch, weshalb sich zur Vermeidung widersprüchlicher

Entscheide und aus prozessökonomischen Gründen die Vereinigung aller drei

Verfahren rechtfertigt. Das einzelrichterliche Verfahren SB.2017.00086 ist zu

diesem Zweck an die Kammer zu überweisen. Selbiges gilt auch für das Verfahren

SB.2017.00085, welches gemäss den Streitwertangaben des Pflichtigen ansonsten

ebenfalls in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde.

1.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines

Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen

zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September

2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3,

je mit Hinweisen).

1.3

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

Zumindest in den Verfahren SB.2017.00084 und SB.2017.00085 ist

strittig, wie hoch die Steuerausstände sind, um deren Erlass ersucht wird.

Indes erscheint die genaue Höhe der Steuerausstände (inklusive Nach- und

Strafsteuern) zur materiellen Beurteilung der vorliegenden Erlassgesuche

ohnehin unerheblich, sind die Erlassgesuche doch unabhängig hiervon im Sinn

nachfolgender Erwägungen abzuweisen.

3.

3.1

3.1.1

Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie

aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde

Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit

oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz

oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines

Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge

einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde.

3.1.2

Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

erlassen (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats-

und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB], Teil 1,

Nr. 183.1 [nachfolgend Weisung], Rz. 4); Art. 167 Abs. 3

DBG).

3.1.3

Eine Notlage liegt nach der zitierten Weisung, Rz. 7 ff. und

Art. 2 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements

(EFD) vom 12. Juni 2015 (EV) vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in

einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen

Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann

gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden

kann.

3.1.4

Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt

werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf

Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung

oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist

(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann

steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich

das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet

wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG).

3.1.5

Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –

einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger

auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem

Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.

Weisungen Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2

EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang

gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf

ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisungen, Rz. 11;

Art. 3 Abs. 2 EV).

3.1.6

Gerichtlich festgesetzte oder genehmigte Unterhaltsverpflichtungen sind für

gewöhnlich nicht geeignet, eine erlassbegründende Notlage zu begründen, sind

doch die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nicht nur nach dem Bedarf des

Unterhaltsberechtigten und der konkreten Betreuungssituation, sondern auch nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu bemessen.

Gleichwohl können aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie

oder Unterhaltspflichten eine erlassbegründende Notlage darstellen (Weisungen,

Rz. 10 lit. a Ziff. 1 und lit. b; Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EV).

3.1.7

Hierbei ist aber zu beachten, dass gerichtlich festgesetzte oder genehmigte

Unterhaltsbeiträge bei erheblichen und dauerhaften Verhältnisveränderungen auf

Antrag neu festgesetzt oder aufgehoben werden können (Art. 129 und Art. 286

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Diese Möglichkeit steht grundsätzlich auch

bei für die Dauer des Scheidungsverfahrens lediglich vorsorglich festgesetzten

Unterhaltsbeiträgen offen und geht der Gewährung eines Steuererlasses vor. So

geht es nicht an, dass sich Steuerpflichtige zu überhöhten Unterhaltszahlungen

verpflichten bzw. sich nach wesentlichen und dauerhaften Verhältnisänderungen

nicht um deren Anpassung bemühen und sodann aufgrund der daraus resultierenden

Unterdeckung ihres eigenen Bedarfs beim Fiskus um Erlass ihrer noch offenen

Steuerschulden ersuchen. Durch ein solches Vorgehen würde ansonsten einseitig

der Unterhaltsempfänger zulasten des Fiskuses begünstigt und der Erlass käme

letztlich nicht der steuerpflichtigen Person selbst, sondern deren

(Unterhalts-)Gläubigern zugute (vgl. hierzu bereits E. 3.1.5 vorstehend). Zudem

kommt ein freiwilliger Verzicht auf die zufolge wesentlicher und dauerhafter

Verhältnisänderungen mögliche Anpassung der Unterhaltsbeträge einem

erlassausschliessenden freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen gleich

(vgl. E. 3.1.4 vorstehend). Weiter könnte bei dauerhaft die finanziellen

Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übersteigenden Unterhaltsverpflichtungen

ein Steuererlass auch kaum zu dessen nachhaltigen wirtschaftlichen Sanierung

beitragen (vgl. E. 3.1.5 vorstehend), weshalb ein Steuererlass auch nur bei

"aussergewöhnlichen" Unterhaltsbelastungen infrage kommt.

3.2

3.2.1

Der Pflichtige begründet seine Notlage mit im derzeit noch laufenden

Scheidungsverfahren vorsorglich festgesetzten Unterhaltszahlungen, die seinen

Verdienst übersteigen sollen. Der Pflichtige hat sich gemäss einer Vereinbarung

vom 24. April 2012 gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau zur Zahlung von

monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. … verpflichtet. Zudem hat er gemäss

Vereinbarung monatlich Fr. … als Kinderunterhalt zu entrichten, zuzüglich

allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und einer hälftigen

Beteiligung an ausserordentlichen Auslagen für seine beiden Kinder. Der

Vereinbarung liegt ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen des

Pflichtigen von Fr. … netto zugrunde. Die Vereinbarung wurde mit Verfügung

vom 4. Mai 2012 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich genehmigt

respektive vorgemerkt.

3.2.2

Der Pflichtige gibt an, derzeit lediglich "ca. CHF …" zu

verdienen, womit er ausserstande wäre, zugleich die ihm auferlegten

Unterhaltszahlungen und die offenen Steuerforderungen zu begleichen. Am 7. Januar

2013.

hat sich der Pflichtige mit der Alimentenhilfe der Bezirke Hinwil, Meilen,

Pfäffikon und Uster darauf geeinigt, vorerst lediglich Fr. … als monatliche

Alimente zu überweisen und den Restbetrag als Schuld auflaufen zu lassen. Dass

er sich darüber hinaus gerichtlich um die Anpassung der Unterhaltsbeiträge

bemüht hat, geht hingegen aus den Akten nicht hervor. Der Pflichtige führt

hierzu lediglich aus, dass seine "Versuche um Abänderung" erfolglos

geblieben seien und er immer auf das endgültige Scheidungsurteil verwiesen

worden wäre. Dass er jedoch auf dem Rechtsweg um eine Anpassung der

Unterhaltsbeiträge ersucht hat, geht aus seinen Eingaben nicht hervor. Ebenso wenig

hat er diesbezüglich einen formellen (abschlägigen) Entscheid vorgewiesen.

3.2.3

Würde dem Pflichtigen in dieser Situation ein Steuererlass gewährt, würden

davon primär die Unterhaltsempfänger und nicht der Pflichtige selbst

profitieren. Basieren die gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeiträge auf einer

nicht mehr aktuellen Einkommenssituation des Beschwerdeführers, hat er sich

aber zunächst beim hierfür zuständigen Scheidungsgericht um eine Anpassung der

Unterhaltsbeiträge zu bemühen, ansonsten er selbst für die daraus resultierende

Notlage und seine mangelnde Leistungsfähigkeit verantwortlich ist. Aus dem

selben Grund können die derzeitigen Unterhaltsverpflichtungen des Pflichtigen

im Hinblick auf sein Erlassgesuch auch nicht bei der Berechnung von dessen

betreibungsrechtlichen Existenzminimums unbesehen übernommen werden: So ist

anzunehmen, dass bei einem Anpassungsbegehren beim Scheidungsgericht die

Unterhaltsbeiträge an die reale Einkommenssituation angepasst würden, sofern

dem Pflichtigen nicht die Erzielung eines wesentlich höheren (hypothetischen)

Einkommens möglich und zumutbar wäre. Zudem würde ein Steuererlass auch nicht

zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen beitragen,

solange die überhöhten Unterhaltsverpflichtungen bestehen bleiben. Damit kann

bereits aus diesem Grund kein Erlass gewährt werden (vgl. zum Ganzen bereits E.

3.1.7

vorstehend).

3.2.4

Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist weiter unklar, wie sich die

Einkommenssituation des Pflichtigen inskünftig entwickeln wird. So erzielte er

vor wenigen Jahren noch ein deutlich höheres Monatseinkommen von Fr. … netto,

während er derzeit gemäss eigenen Angaben – aber ohne weitere Belege hierzu –

"gesundheitsbedingt" lediglich mit einem reduzierten Pensum tätig ist

und nur einen Bruchteil seines früheren Einkommens zu erzielen vermag.

Unabhängig von einem allfälligen Anpassungsbegehren des Pflichtigen sind die im

auferlegten Unterhaltsbeiträge lediglich für das laufende Scheidungsverfahren

festgesetzt worden und werden damit spätestens mit dem endgültigen

Scheidungsurteil neu zu beurteilen sein. Eines seiner beiden Kinder erreicht

zudem demnächst das Erwachsenenalter, wobei unklar ist, ob und inwieweit die

diesbezügliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers damit entfallen wird.

Somit stehen die wirtschaftlichen Aussichten des Pflichtigen nicht fest und ist

nicht auszuschliessen, dass sich seine finanzielle Situation inskünftig wieder

verbessern könnte. Auch dies steht seinen Erlassgesuchen entgegen.

3.2.5

Soweit der Pflichtige seine Erlassgesuche mit den Voraussetzungen für die

Abschreibung von Steuerforderungen zu begründen versucht, ist ihm

entgegenzuhalten, dass mit der Abschreibung von Steuerforderungen nicht

definitiv auf den Steuerbezug verzichtet wird und sich die

Abschreibungsvoraussetzungen damit nicht auf die Voraussetzungen eines

Steuererlasses übertragen lassen. Auch aus dem Umstand, dass der Pflichtige

überschuldet ist und erfolglos für seine Steuerausstände betrieben wurde, lässt

sich kein Erlass rechtfertigen, ist seine fehlende wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit doch nötige, aber nicht hinreichende Erlassvoraussetzung und

stehen seine Schulden bei weiteren Gläubigern einem Steuererlass doch gerade

auch entgegen. Dies zumal der Pflichtige auch keine Verzichtserklärungen der

anderen Gläubiger beigebracht hat (vgl. E. 3.1.5 vorstehend).

3.2.6

Überdies könnten die noch offenen Nach- und Strafsteuern nur in besonders

begründeten Ausnahmefällen erlassen werden (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Ein

derartiger Ausnahmefall ist nach Ausgeführtem vorliegend nicht ersichtlich und

umso mehr zu verneinen, als dass dem Beschwerdeführer bereits am

12.

November 2014 ein Grossteil seiner Nach- und Strafsteuern samt

Verfahrenskosten erlassen wurden.

3.2.7

Es kann offenbleiben, inwiefern es dem Pflichtigen darüber hinaus

vorwerfbar ist, trotz seines früher wesentlich höheren Einkommens nicht rechtzeitig

hinreichende Steuerrücklagen gebildet zu haben. Ebenso kann offengelassen

werden, ob der beantragte Steuererlass angesichts der hohen übrigen Schulden

des Beschwerdeführers überhaupt geeignet ist, zu dessen dauerhaften

wirtschaftlichen Genesung beizutragen. Auch die Frage, inwieweit bei der

Existenzminimumberechnung ein anteiliger Grundbetrag für die Kinder anzurechnen

ist, muss nicht weiter geklärt werden, da eine dauerhafte Unterdeckung seines

Existenzminimums erst feststünde, nachdem er auf dem Rechtsweg (erfolglos) um

die Anpassung seiner Unterhaltsbeiträge ersucht hätte bzw. diese definitiv

feststünden.

3.2.8

Sodann ist im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen, ob die

Erlassvoraussetzungen bei dem im Jahr 2014 gewährten Erlass erfüllt waren oder

ein solcher im Licht obenstehender Ausführungen bereits damals hätte verweigert

werden müssen. Immerhin kann diesbezüglich festgehalten werden, dass anders als

im hier zu beurteilenden Fall auch die übrigen Gläubiger auf einen Teil ihrer

Forderungen verzichtet haben (vgl. die bereits erwähnte Erlass-Verfügung des

kantonalen Steueramts vom 12. November 2014).

Damit haben die Vorinstanzen das ihnen eingeräumte

Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die Erlassvoraussetzungen jeweils zu Recht

verneint. Die (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen sind damit abzuweisen.

4.

Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG bzw. Art. 144 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 167g Abs. 4 DBG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind

damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur

Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder

es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt

(Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren SB.2017.00084, SB.2017.00085 und SB.2017.00086 werden vereinigt.

2.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3.

Die

Beschwerde SB.2017.00084 betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern;

Staats- und Gemeindesteuern 2005–2007) wird abgewiesen.

4.

Die

Beschwerde SB.2017.00085 betreffend Steuererlass (Nach- und Strafsteuern;

Direkte Bundessteuer 2005–2007) wird abgewiesen.

5.

Die

Beschwerde SB.2017.00086 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern

2008) wird abgewiesen.

6.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00084 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00085 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

8.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00086 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

9.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

10.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an