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Entscheid

SB.2017.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00087

21. März 2018Deutsch29 min

(URT.2018.19713)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

6. Juli 2015 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich gegen die AC AG

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für

die Steuerperioden 2005–2006 (Nachsteuern) bzw. 2005–2008 (Bussen). Der für die

Durchführung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens zuständige

Steuerkommissär E erstattete am … 2016 bei der Oberstaatsanwaltschaft

Zürich Strafanzeige gegen G, Mitglied des Verwaltungsrats und wirtschaftlicher

Eigentümer der Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Steuerbetrug. Am … 2016

reichte die Beschwerdeführerin betreffend das Nachsteuer- und

Steuerhinterziehungsverfahren eine Vernehmlassung ein. Tags darauf, am … 2016,

erschien in der X-Zeitung unter dem Titel "…" ein Artikel, gemäss

welchem das Steueramt des Kantons Zürich Ende … Strafanzeige wegen

Steuerbetrugs eingereicht habe, was die Oberstaatsanwaltschaft gegenüber der X-Zeitung

bestätigt habe. Laut Presseartikel habe G im Zusammenhang mit geltend gemachten

Steuerforderungen in der Grössenordnung von Fr. … für die Steuerperioden

2005–2008 Anfang … 2013 mit der ESTV, den Steuerämtern der Kantone H und Zürich

sowie der Stadt I einen Sicherungshinterlegungsvertrag geschlossen. Dabei

habe G Aktien der Muttergesellschaft AJ in I, Kanton H, unter der all

seine Firmen und Beteiligungen hängen würden, bei seinem Anwalt K in I (Kt. H)

hinterlegt als Faustpfand für etwaige Steuerschulden und allfällige Bussen.

Gleichentags fand ein Telefonat des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit

dem Chef Bereich Recht und Gesetzgebung des kantonalen Steueramts Zürich, L,

statt. Anlässlich dieses Gesprächs ersuchte der Rechtsvertreter darum, in Bezug

auf die Beschwerdeführerin keine Verfügungen zu erlassen, bis geklärt sei, ob

eine Amtsgeheimnisverletzung vorliege. Mit Eingabe vom 14. November 2016

stellte die Beschwerdeführerin zuhanden der Chefin M des kantonalen

Steueramts Zürich – vorab per E-Mail (versandt um 15.23 Uhr) – ein

Ausstandsbegehren gegen die bisher involvierten Mitarbeiter. Die Eingabe der Beschwerdeführerin

ging am darauffolgenden Tag um 7:00 Uhr beim kantonalen Steueramt Zürich

ein. Ebenfalls am 15. November 2016 erliess das kantonale Steueramt die

Nachsteuer- und Bussenverfügung: Dabei setzte es die Nachsteuer (samt Zins) für

die Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf Fr. … fest, stellte das

Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperiode 2005 ein und auferlegte

der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. …. Für die direkte Bundessteuer

2006 setzte es die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. … fest und auferlegte

der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. …. Das Nachsteuer- und

Bussenverfahren für die Steuerperiode 2005 stellte es mit Blick auf die direkte

Bundessteuer ebenfalls ein. Die Nachsteuer- und Bussenverfügung wurde um 15:28 Uhr

per Einschreiben versandt. Am 16. November 2016 wurden die vom

Ausstandsbegehren betroffenen Steuerkommissäre gemäss Schreiben vom

24. November 2016 durch L über das Ausstandsbegehren informiert.

B. Mit

Verfügung vom 16. Dezember 2016 trat die Chefin des kantonalen Steueramts

Zürich auf das Ausstandsgesuch gegen die Steuerkommissäre D und N nicht ein;

bezüglich der Steuerkommissäre E und F wies sie das Gesuch ab. Zudem wies

sie den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit bzw. auf Aufhebung der Verfügung

vom 15. November 2016 ab.

Erwägungen

II.

Den nunmehr nur noch gegen die Steuerkommissäre D, E und F

gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid

vom 6. Juli 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A. Mit

Beschwerden vom 9. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin dem

Verwaltungsgericht folgende Anträge:

Prozessuale

Anträge:

"1. Von M

und L seien je eine Vernehmlassung einzuholen, wann die

Steuerkommissäre D, E und F über das Ausstandsbegehren bzw. über den

Inhalt des mit RA B als Rechtsvertreter am … 2016 geführten

Telefongesprächs unterrichtet worden sind.

2.

Von den

Steuerkommissären D, E und F seien je eine Vernehmlassung einzuholen, wann

und von wem sie über das Ausstandsbegehren bzw. über den Inhalt des mit RA B

als Rechtsvertreter am … 2016 geführten Telefongesprächs unterrichtet worden

sind und was ihnen als Inhalt des Telefongesprächs kommuniziert wurde.

Anschliessend sei gegebenenfalls eine Befragung der Steuerkommissäre D, E

und F durchzuführen.

3.

Es sei das Kantonale Steueramt

Zürich anzuweisen, das Einspracheverfahren der Beschwerdeführerin 1 betreffend

Nachsteuern 2005 bis 2006, Steuerveranlagungen 2007 und 2008 sowie Bussen 2005

bis 2008 und das Einspracheverfahren der Beschwerdeführerin 2 betreffend

Steuerveranlagungen 2005 bis 2007 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das

Ausstandsbegehren zu sistieren; eventualiter sei der vorläufige Ausstand als

sichernde Massnahme anzuordnen."

Materielle

Anträge:

"1. Es

seien der Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 6. Juli

2017.

(Referenz 2017-0005) aufzuheben und die Verfügung des Kantonalen

Steueramtes Zürich betreffend Ausstandsbegehren vom 16. Dezember 2016

(A10 / 2016) für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben;

subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Die Verfügung vom 15. November

2016.

betreffend Nachsteuern 2005 bis 2006, Steuerveranlagungen 2007 und 2008

sowie Bussen 2005 bis 2008 betreffend die Beschwerdeführerin 1 sei für

nichtig zu erklären bzw. aufzuheben.

3.

Es sei das gegen die

Beschwerdeführerin 1 eröffnete Nachsteuerverfahren der Jahre 2005 und 2006

sowie das Einschätzungsverfahren der Jahre 2007 und 2008 diese Gesellschaft

betreffend an unabhängige, bisher nicht involvierte Mitarbeiter zu übertragen,

eventualiter sei dies für das nunmehr hängige Einspracheverfahren anzuordnen.

4.

Es sei das betreffend die

Beschwerdeführerin 2 hängige Einspracheverfahren für die Jahre 2005 bis

2007.

an unabhängige, bisher nicht involvierte Mitarbeiter zu übertragen.

5.

Die

Hinterziehungs-/Hinterziehungsversuchsverfahren gegen die beiden

Beschwerdeführerinnen seien durch neu eingesetzte, unvoreingenommene und bisher

nicht mit der Sache befasste Mitarbeiter zu erledigen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des Kantonalen Steueramtes

Zürich."

B. Mit

Präsidialverfügung vom 15. August 2017 vereinigte der Abteilungspräsident

die Verfahren SB.2017.00087 und SB.2017.00088. Auf das Begehren, das kantonale

Steueramt Zürich sei anzuweisen, die die Beschwerdeführerin betreffenden

Einspracheverfahren in Bezug auf die Nachsteuern 2005–2006, die

Steuerveranlagungen 2007 und 2008 sowie das Bussenverfahren 2005–2008 bis zum

rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren zu sistieren, trat er

nicht ein. Ferner wies er das Gesuch, den Ausstand während der Dauer des

Beschwerdeverfahrens vorläufig als sichernde Massnahme anzuordnen, ab.

Mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom

8.

September 2017 beantragte die Finanzdirektion namens der

Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden vom

9.

August 2017.

C. Mit

Eingabe vom 1. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um

Akteneinsicht und stellte die weiteren prozessualen Anträge:

"1. Es seien die Akten der

internen Abklärungen der Beschwerdegegner betreffend Verdacht auf Steuer- und

Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit an Dritte gelangten Informationen

betreffend Sicherungshinterlegungsvertrag und Strafanzeige vom … 2016 des

Beschwerdegegners 3 beizuziehen.

2.

Sollte sich im Rahmen des

Aktenbeizugs gemäss Ziff. 1 hiervor ergeben, dass seitens der

Beschwerdegegner keine Protokolle über mündliche Besprechungen betreffend

Verdacht auf Steuer- und Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit an Dritte

gelangten Informationen betreffend Sicherungshinterlegungsvertrag und

Strafanzeige vom … 2016 des Beschwerdegegners 3 vorhanden sind, sei ein

Amtsbericht über sämtliche den Beschwerdegegnern bekannten Besprechungen in

diesem Zusammenhang zu erstellen und dem Verwaltungsgericht zu den Akten zu

reichen.

3.

Es sei den

Beschwerdeführerinnen vollumfänglich Akteneinsicht in die gemäss Ziff. 1

und 2 hiervor beigezogenen Akten der Beschwerdegegner zu gewähren.

4.

Es sei den Beschwerdeführerinnen

Einsicht in sämtliche Akten mit Bezug zu den Beschwerdeführerinnen (und der AB AG)

zu gewähren, welche die Beschwerdegegner 2 bis 4 seit dem 16. November

2016.

in irgendeiner Form bearbeiteten.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des kantonalen Steueramts

Zürich."

Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2017 setzte

der Abteilungspräsident dem kantonalen Steueramt eine Frist von 10 Tagen,

um dem Verwaltungsgericht allfällige Akten im Zusammenhang mit der internen

Untersuchung betreffend Verdacht auf Steuer- und Amtsgeheimnisverletzung im

Zusammenhang mit an Dritte gelangten Informationen betreffend

Sicherungshinterlegungsvertrag und Strafanzeige vom … 2016 des

Beschwerdegegners Nr. 3 einzureichen oder gegebenenfalls zu erklären, dass

solche Akten nicht vorhanden seien. Auf Ziff. 4 der Anträge vom 1. September

2017.

trat er nicht ein.

Mit Schreiben vom 15. September 2017 teilte das

kantonale Steueramt Zürich dem Verwaltungsgericht mit, dass keine Akten zu

einer Untersuchung betreffend den Verdacht auf Steuer- und

Amtsgeheimnisverletzung vorhanden seien.

Die Beschwerdeführerin erstattete am 2. Oktober 2017

eine freigestellte Replik. Auf entsprechendes Ersuchen vom 10. Oktober

2017.

hin, stellte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Akten der

Finanzdirektion zur Einsicht zu.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ist der

Ausstand von einzelnen Steuerkommissären streitig, entscheidet darüber – wie

vorliegend geschehen – vorab die Amtsleitung des kantonalen Steueramts (§ 119

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 109 Abs. 3 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden

(§ 119 Abs. 4 StG; VGr, 2. April 2014, SB.2013.00128, E. 2.2;

VGr, 1. Juni 2016, SB.2016.00032, E. 1; so auch Felix Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119

N. 38 und § 153 N. 15).

1.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts, das erste

gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide

der Finanz­direktion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als

einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (vgl. VGr, 7. Dezember

2016, SB.2016.00048, E. 1.2; 21. August 2013, SB.2012.00182,

E. 1.2).

1.3

Soweit die

gestellten Anträge (Materielle Anträge, Ziff. 4) und Begründung die hier

nicht verfahrensbetroffene AA AG betreffen, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.

2.1

In

Verbindung mit der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsdarstellung durch das

kantonale Steueramt beantragt die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht,

es sei eine Vernehmlassung von L, Leiter Bereich Recht und Gesetzgebung des

kantonalen Steueramts Zürich, und der Amtsleiterin M des kantonalen

Steueramts einzuholen, wann diese die Steuerkommissäre D, E und F über das

Ausstandsbegehren bzw. über den Inhalt des mit dem Rechtsvertreter B am …

2016.

geführten Telefongesprächs unterrichtet haben. Ferner sei von den

genannten Steuerkommissären eine Vernehmlassung einzuholen, wann und von wem

sie über das Ausstandsbegehren bzw. über den Inhalt des am … 2016 geführten

Telefongesprächs unterrichtet worden seien und was ihnen als Inhalt des

Telefongesprächs kommuniziert worden sei. Anschliessend sei gegebenenfalls eine

Befragung der genannten Steuerkommissäre durchzuführen. Denn die Beschwerdegegnerschaft

verschweige vollständig, was im Zeitraum vom … 2016 und 16. November 2016

geschehen sei.

2.2

Gemäss

Schreiben vom 24. November 2016 von L, Leiter Bereich Recht und

Gesetzgebung des kantonalen Steueramts Zürich, wurden die vom Ausstandsbegehren

betroffenen Steuerkommissäre am 16. November 2016 mittels Kopie über das

Ausstandsbegehren informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. M als Chefin

des kantonalen Steueramts und verfügende Behörde im Sinn von § 119

Abs. 3 StG stellte auf diese Sachverhaltsdarstellung ab. Inwiefern diese

unrichtig sein sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Weitere

Stellungnahmen sind daher nicht einzuholen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin rügt, es sei unzulässig, wenn – wie hier – die Verfügung

betreffend Ausstand erst nach Eröffnung der Verfügung in der Sache

selbst und vor Erhebung der Einsprache erlassen werde. Vielmehr hätte

das am 14. November 2016 schriftlich gestellte Ausstandsbegehren in der am

15.

November 2016 versandten Verfügung in der Sache selbst behandelt

werden müssen. Die am 16. Dezember 2016 ergangene Ausstandsverfügung sei

daher als nichtig zu betrachten, eventualiter sei sie aufzuheben. Bei dieser

Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Entscheid über den

Ausstand gemäss § 119 Abs. 3 StG nicht innerhalb des Nachsteuer- bzw.

Bussenverfahrens zu treffen war, sondern in die Zuständigkeit der Amtsleitung

des kantonalen Steueramts fiel. Mithin ist das Ausstandsverfahren als

eigenständiges Verfahren zu qualifizieren. Ebenso hat sich das

Ausstandsbegehren nicht nur auf das Einspracheverfahren, das erst am 19. Dezember

2016.

anhängig gemacht wurde, bezogen: Kann die Steuerbehörde während laufender

Einsprachefrist auf die (noch nicht angefochtene) Verfügung zurückkommen (vgl.

BGE 121 II 273 E. 1a/bb), muss ihr umso mehr erlaubt sein, eine

Ausstandsverfügung zu treffen.

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

haben Parteien eines öffentlichen Verfahrens Anspruch auf gleiche und gerechte

Behandlung. Daraus folgt unter anderem ein Anspruch auf Unparteilichkeit von

Verwaltungsbehörden, das heisst der Personen, die an Entscheiden der

Verwaltungsbehörden beteiligt sind. Träger der allgemeinen

Verfahrensgrundrechte ist grundsätzlich jedes in ein Verfahren involviertes

Rechtssubjekt, auch juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen

Rechts. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine unparteiische Behörde wird

durch die Ausstandspflichten auf Gesetzesebene konkretisiert, vorliegend dem

kantonalen Steuergesetz bzw. dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

(vgl. zum Ganzen Regina Kiener/Bern­hard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 529 und 532;

Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al., Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014,

Rz. 5 und 15 ff., je mit Hinweisen).

Entsprechend ist, wer beim Vollzug des Steuergesetzes in

einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in

massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, gemäss § 119 Abs. 1 lit. d

StG verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn er – nebst den in lit. a

bis c genannten, hier nicht weiter interessierenden Ausstandsgründen – aus

"anderen Gründen" in der Sache befangen sein könnte. Dieselbe Regelung

ist in Art. 109 Abs. 1 lit. d DBG enthalten. Die Ausstandsgründe

sind von Amtes wegen zu beachten (Richner et al., § 119 N. 28 f.).

3.2

Befangenheit

ist anzunehmen, wenn durch ein bestimmtes persönliches Verhalten oder durch

gewisse funktionelle oder organisatorische Gegebenheiten Umstände vorliegen, welche

in objektiver Weise bei einem (mit)entscheidenden Angehörigen der Steuerbehörde

den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

vermögen (Richner et al., § 119 N. 16). Befangenheit ist in der Regel

bei Verfahrensfehlern oder Fehlentscheiden in der Sache nicht anzunehmen, haben

sich die hiervon Betroffenen dagegen doch auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg

zur Wehr zu setzen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5a N. 21). Auch ist keine Befangenheit

gegeben, wenn ein Angehöriger einer Steuerbehörde schon in anderer Sache

zuungunsten einer Partei entschieden hat (vgl. BGE 114 Ia 278). Ebenso wenig

wird eine Befangenheit durch ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen einer

Amtsperson begründet, selbst wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als

negativ empfunden werden (BGE 127 I 196 E. 2d; VGr, 3. November 2010,

SB.2010.00061, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

Eine Befangenheit kann aber gegeben sein, wenn ein

Mitglied der entscheidenden Behörde in schwerwiegender Verletzung seiner

Amtspflichten wiederholte oder besonders krasse Rechtsverstösse begeht, die

sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE

125.

I 119 E. 3e; BGr, 14. Juni 2010,2C_36/2010, E. 3.3). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in

den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches

Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre

persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder

wenn ihnen Ver­fahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur

oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf

eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen

hinauslaufen (BGr, 7. April 2011,2C_1/2011, E. 4.1 mit weiteren

Hinweisen).

3.3

Bei der

Beurteilung der Umstände, die die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf

nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen

in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet

erscheinen (statt vieler BGE 137 II 431 E. 5.2). Ob bei objektiver

Betrachtung ein Anschein der Befangenheit vorliegt, ist jeweils aufgrund der

konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4;

126.

I 68 E. 3c). Im Interesse einer beförderlichen Verfahenserledigung ist

sodann eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit

komplexem Sachverhalt kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer

Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum

Beschleunigungsgebot tritt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin kritisiert, dass die bisher mit der Veranlagung/Nachsteuer

sowie mutmasslicher Steuerhinterziehung befassten Mitarbeiter des kantonalen

Steueramts, gegen welche ein Ausstandsbegehren gestellt worden sei, das

Hauptverfahren nach Eingang des Ausstandsbegehrens weiterbetreut hätten. Werde

der Ausstand einer zur Entscheidung befugten oder daran in massgeblicher

Stellung mitwirkenden Person verlangt, habe diese bis zum rechtskräftigen

Entscheid über den Ausstand in den Ausstand zu treten und ihre behördliche

Tätigkeit im betreffenden Verfahren einzustellen. Entgegen der Auffassung des

Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 3. März 2017 habe die vom Ausstandsbegehren

betroffene Partei bereits dann in den Ausstand zu treten, wenn die Befangenheit

von einer Person behauptet werde und nicht erst dann, wenn die Befangenheit des

Betroffenen feststehe.

4.2

Würde der

von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung gefolgt, hätten es die

Parteien durch Stellen eines Ausstandsbegehrens faktisch in der Hand, das

Hauptverfahren massgeblich zu verzögern (vgl. VGr, 3. März 2017,

SB.2017.00012/SB.2017.00017/SB.2017.00020/SB.2017.00021, E. 2.1). Droht

wie im vorliegenden Fall die Verjährung (betroffen sind die Steuerperioden

2005–2006 [Nachsteuern] sowie 2005–2008 [Bussen]), muss es den vom

Ausstandsbegehren betroffenen Personen gestattet sein, das Verfahren

weiterzubetreuen, mit dem Risiko, dass die Verfügung im Nachhinein wegen

Gutheissung des Ausstandsgesuchs aufgehoben wird (vgl. Richner et al., § 119

N. 36). Da die involvierten Mitarbeiter nicht verpflichtet waren, nach

Kenntnisnahme des Ausstandsbegehrens umgehend in den Ausstand zu treten, sind

der genaue Zeitpunkt des Ausstandsbegehrens sowie der Umstand, dass das

kantonale Steueramt Zürich noch vor Erlass der Verfügung vom 15. November

2016.

Kenntnis vom mündlichen als auch vom schriftlichen Ausstandsbegehren

gehabt haben müsse, nicht ausschlaggebend.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin sieht die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Steuerkommissär E

beeinträchtigt, da dieser am ... 2016 noch während laufender

Vernehmlassungsfrist eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs gegen G eingereicht

habe. Im Zeitpunkt als die Vernehmlassung vom ... 2016 erstattet worden sei,

sei Steuerkommissär E vollständig vom Sachverhalt und den Rechtsfolgen

überzeugt bzw. befangen gewesen. Denn er habe sich sowohl in der materiell-rechtlichen

Steuerfrage (simuliertes Passivdarlehen und geldwerte Leistung) als auch in

steuerstrafrechtlicher Hinsicht (vorsätzliche vollendete bzw. versuchte

Steuerhinterziehung) sein Urteil vollumfänglich gebildet, bevor er die

Vernehmlassung zur Kenntnis habe nehmen können.

5.2

Reicht ein

Behördenmitglied gegen eine Partei eine Strafanzeige ein, kann unter gewissen

Umständen tatsächlich der Anschein von Befangenheit erweckt werden: Dies ist

etwa der Fall, wenn ein Richter gegen eine Partei eine mit Zivilanträgen auf

Genugtuung verbundene Strafklage einreicht (BGE 134 I 20 = Pra 2008 Nr. 73).

Anders verhält es sich – wie hier – wenn die zuständige Behörde eine

Rechtspflicht trifft, ein entsprechendes Vergehen zur Anzeige zu bringen. Laut

Art. 188 Abs. 1 DBG ist die kantonale Verwaltung für die direkte

Bundessteuer nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, bei der

Vermutung, es sei ein Vergehen nach den Artikeln 186–187 DBG

(Steuerbetrug/Veruntreuung von Quellensteuern) begangen worden, der für die

Verfolgung des kantonalen Steuervergehens zuständigen Behörde Anzeige zu

erstatten (zur Anzeigepflicht siehe Andreas Donatsch/Omar Abo Youssef

in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017

[Kommentar zum DBG], Art. 188 N. 7 ff., auch zum Folgenden).

Diese Behörde verfolgt alsdann ebenfalls das Vergehen gegen die direkte

Bundessteuer. Gemäss § 8 lit. b der Verordnung über die Durchführung

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 kommt

die Pflicht, eine Strafanzeige wegen Steuerbetrugs zu erstatten, der

Dienstabteilung Spezialdienste zu, für welche E als Steuerkommissär tätig ist.

Da der Wortlaut von Art. 188 Abs. 1 DBG keinen Raum für die Anwendung

des Opportunitätsprinzips auf der Stufe der kantonalen Verwaltung für die

direkte Bundessteuer lässt, muss die Behörde bei konkretem Tatverdacht eine

Anzeige erstatten. Dies hat der zuständige Steuerkommissär getan. Dabei stützte

er sich auch auf die Forderung der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der

ESTV (ASU), welche bereits am 11. Februar 2014 forderte, es sei eine

Strafanzeige wegen Steuerbetrugs zu erstatten. Dass Steuerkommissär E die

Anzeige noch vor Erlass der Nachsteuerverfügung erstattete, spielt keine Rolle:

Die Anzeigepflicht setzt weder den Nachweis einer Steuerhinterziehung voraus,

noch dass ein bestimmter Tatverdächtiger als Täter bezeichnet werden kann

(Donatsch/Youssef, Art. 188 N. 14). Ferner richtete sich die Anzeige

gegen G und nicht gegen die Beschwerdeführerin. Weder liegt somit eine

Parteiidentität vor, noch weisen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung die

gleichen Tatbestandsvoraussetzungen auf. Vielmehr umfasst der Steuerbetrug die

Steuerhinterziehung nicht vollständig (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

A., Zürich 2016, Art. 186 DBG N. 3) und können

Steuerhinterziehungs- und Steuerbetrugsverfahren parallel durchgeführt werden

(Donatsch/Youssef, Art. 186 N. 46). Dass Steuerkommissär E in

Erfüllung der Anzeigepflicht nach Art. 188 Abs. 1 DBG eine

Strafanzeige gegen ein für die Beschwerdeführerin handelndes Organ wegen

Steuerbetrugs einreichte, führte nicht zu einer Befangenheit in Bezug auf das

Steuerhinterziehungsverfahren. Mithin war er auch nicht gehalten, seine Arbeit im

Nachsteuerverfahren einzustellen, nachdem er Anzeige erstattet hatte. Das

Gesagte gilt auch für den Bereich der Staats- und Gemeindesteuern (vgl.

§ 76 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin erblickt einen weiteren Ausstandsgrund im Verdacht einer von

den Mitarbeitern des kantonalen Steueramts Zürich begangenen Amts- und

Steuergeheimnisverletzung, indem der – einzig einem eingeschränkten

Personenkreis bzw. Steuerbehörden bekannte – Sicherungshinterlegungsvertrag der

X-Zeitung zugespielt worden sei. Der Sicherungshinterlegungsvertrag sei neben G,

Rechtsanwalt B sowie Rechtsanwalt K als Aufbewahrer ausschliesslich

den Steuerbehörden bekannt bzw. zugänglich gewesen, namentlich der

Eidgenössischen Steuerverwaltung, der Steuerverwaltung des Kantons H, der

Steuerverwaltung der Stadt I und schliesslich dem kantonalen Steueramt

Zürich. Der Anschein der Befangenheit der Mitarbeiter des kantonalen Steueramts

Zürich ergebe sich aus der Kombination der Strafanzeigeerstattung an die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unterzeichnet von Steuerkommissär E,

und der Offenlegung des Sicherungshinterlegungsvertrags samt Anhang. Denn keine

andere über den Sicherungshinterlegungsvertrag verfügende Partei habe zuvor

Kenntnis von dieser Strafanzeige gehabt. Ferner hätten nur die Mitarbeiter des

kantonalen Steueramts Zürich vollständigen Zugriff auf die ASU-Akten gehabt, in

welchen der Sicherungshinterlegungsvertrag akturiert sei.

6.2

Das Steuergeheimnis

als "qualifiziertes Amtsgeheimnis" (BGr, 18. April 2016,

1C_598/2014, E. 3.2) ist in § 120 Abs. 1 StG normiert: Danach

haben sich Personen, die mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut sind oder

dazu beigezogen werden, über Tatsachen, die ihr in Ausübung ihres Amtes bekannt

werden und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren

und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. Eine analoge

Gemeinhaltungspflicht statuiert Art. 110 Abs. 1 DBG. Strafrechtlich

wird die Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB mit einer

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Einer Amtsgeheimnisverletzung

gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer ein

Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde

oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder

dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die

nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der

Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Beim

Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses handelt es sich um ein

Offizialdelikt (BGr, 20. Dezember 2017,6B_510/2017, E. 4.2).

6.3

Die

Beschwerdeführerin vermutet, dass das Leck in Form der Preisgabe des

Sicherungshinterlegungsvertrags an die X-Zeitung auf die Mitarbeiter des

kantonalen Steueramts Zürich zurückzuführen sei. Wie die Beschwerdeführerin

allerdings selbst ausführt, war der Sicherungshinterlegungsvertrag zwar einem

beschränkten – aber doch weit gezogenen – Personenkreis, welcher u. a. verschiedene Ämter und

Privatpersonen umfasste, bekannt. Der neben G, B und K ebenfalls über die

Informationen verfügende Personenkreis in den betroffenen Ämtern (ESTV,

Steuerverwaltung Kanton H, der Stadt I und kantonales Steueramt Zürich)

lässt sich jedenfalls nicht klar eingrenzen. Offenbar hat der Rechtsvertreter

am … 2016 auch in der eigenen Kanzlei ermittelt, ob Indizien für eine

Verletzung des Anwaltsgeheimnisses vorliegen könnten; es hätten sich jedoch

keine Verdachtsgründe ergeben. Dass es ausgerechnet seitens des kantonalen

Steueramts Zürich zu einer Indiskretion bzw. gar zu einer

Amtsgeheimnisverletzung gekommen sein sollte, beruht lediglich auf Vermutungen

der Beschwerdeführerin. Die betroffenen Steuerkommissäre beteuern, keine

Informationen an Dritte herausgegeben zu haben: So erklärte die

Steuerkommissärin D in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016, es

sei ihr nicht bekannt, dass es einen Sicherungshinterlegungsvertrag gäbe und

was dessen Inhalt sei bzw. sei ihr nur das bekannt, was die X-Zeitung darüber

berichtet habe. Sie bekräftigte, weder der Oberstaatsanwaltschaft noch der

Presse oder Drittpersonen Auskunft über einen Sicherungshinterlegungsvertrag

oder das Verfahren im Allgemeinen gegeben zu haben. Dasselbe bestätigte Steuerkommissär F

am 21. November 2016. Steuerkommissär E gab in seiner Stellungnahme

vom 16. November 2016 an, seines Wissens habe er den

Sicherungshinterlegungsvertrag noch nie gesehen; dieser sei ihm auch von der

ESTV oder einer anderen Steuerverwaltung nie zur Einsicht vorgelegt worden. In

die Ausarbeitung desselben sei er nicht involviert gewesen.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vermutung darauf, dass nur

die Mitarbeitenden des kantonalen Steueramts Zürich kombinierte Kenntnis von

der Strafanzeige und dem Sicherungshinterlegungsvertrag haben konnten. Fest

steht, dass über die Strafanzeige auch die Oberstaatsanwaltschaft Zürich

informiert war, deren Medienbeauftragte P gemäss Bericht in der X-Zeitung

vom … 2016 gegenüber der Zeitung ausdrücklich bestätigte, dass eine solche eingegangen

sei und dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft III geführt werde.

Ausgehend davon, dass es sich für die Wirtschaft und den Finanzplatz Zürich um

ein besonders massgebendes Verfahren handeln dürfte bzw. um einen

Medienschlüsselfall, dürfte eine solche Auskunft für den Journalisten auf

entsprechende Anfrage hin problemlos erhältlich gewesen sein (vgl. Art. 74

Abs. 1 lit. d StPO; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das

Vorverfahren vom 11. Oktober 2017 [WOSTA], Ziff. 8.5.1 und 15.3.1.3 ff.).

Kommt hinzu, dass sich die Strafanzeige offenbar nicht nur gegen G, sondern

auch gegen die anderen Verwaltungsratsmitglieder Q und R richtete (siehe

Stellungnahme Steuerkommissärin D vom 17. November 2016,

Ziff. 3 f.), was den Personenkreis, der über die Strafanzeige

Bescheid wissen konnte, erweitert. Eine kombinierte Kenntnis von

Sicherungshinterlegungsvertrag und Anzeige war somit nicht vonnöten, weshalb es

sich auch erübrigt, auf dem Amtshilfeweg eine schriftliche Auskunft bei S von

der Steuerverwaltung des Kantons H einzuholen. Dass eine Steuer- und

Amtsgeheimnisverletzung durch einen Mitarbeiter des kantonalen Steueramts als

"einzig wahrscheinliche Erklärung" für die Enthüllung des geheimen

Sicherungshinterlegungsvertrags infrage komme, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt, ist angesichts der zahlreichen Personen, die in den verschiedenen

Ämtern mit der Sache befasst waren sowie der verschiedenen Privatpersonen,

welche über den Vertrag informiert waren, reine Spekulation. Zwar genügt die

"blosse Möglichkeit der Befangenheit"; eine minimale, rein

theoretische Gefahr genügt jedoch nicht (Benjamin Schindler, Die Befangenheit

der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 92). Die einseitige Vermutung

der Beschwerdeführerin, das Amts- und Steuergeheimnis sei – bei der Vielzahl

von Personen, die vom Sicherungshinterlegungsvertrag Kenntnis haben konnten –

gerade von den Mitarbeitern des kantonalen Steueramts Zürich verletzt worden,

reicht zur Begründung des Ausstands nicht aus. Eine eingehende interne Untersuchung,

wie sie die Beschwerdeführerin fordert, musste das kantonale Steueramt nicht

einleiten, womit sich auch die Einholung eines Amtsberichts über interne

Besprechungen des kantonalen Steueramts zur Thematik der

Amtsgeheimnisverletzung erübrigt. Die ebenfalls strafrechtlich relevante

Amtsgeheimnisverletzung würde als Offizialdelikt ohnehin von Amtes wegen durch

die Staatsanwaltschaft verfolgt, in deren Zuständigkeit auch die entsprechenden

Untersuchungen fallen würden (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO und

Art. 311 Abs. 1 StPO). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach

das kantonale Steueramt Zürich mit seinem Vorgehen – Unterlassung jeglicher

internen Untersuchung trotz eklatanter Verletzung des Steuer- und

Amtsgeheimnisses – die Ermittlung der materiellen Wahrheit verhindere, was bei

der Beweiswürdigung zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei,

ist daher abzulehnen. Ebenso wenig kann es Aufgabe des Verwaltungsgerichts

sein, Abklärungen zu treffen, ob eine von der Beschwerdeführerin vage vermutete

Steuer- bzw. Amtsgeheimnisverletzung zur Stützung der behaupteten Befangenheit tatsächlich

vorliege.

7.

7.1

Unter dem

Titel "gravierende Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler" bringt

die Beschwerdeführerin weitere Gründe vor, welche eine schwere Verletzung der

Amtspflichten der Beschwerdegegner Nr. 3 und 4 implizieren würden, die in

der Summierung schwer wögen und den Anschein der Befangenheit zu begründen

vermöchten:

- Einseitige

Ermittlung durch den Beschwerdegegner Nr. 3, indem er den für die

Beschwerdeführerin entlastenden Hinweise nicht nachgegangen sei und beantragte

Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt worden seien;

- Verletzung

des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin, indem dem Rechts­vertreter keine

vollständige Akteneinsicht in die beschlagnahmten Akten von Q bzw. dessen

Gesellschaften (spiegelbildliche Verbuchung der Vorgänge zu denjenigen der

Beschwerdeführerin) gewährt worden sei;

- nicht

durchgeführte Trennung der Steuerveranlagungs-/Nachsteuerverfahren und der

Steuerhinterziehungs(versuchs)verfahrens bei der Beschwerdeführerin.

Auf die weiter vorgebrachte Einreichung einer Strafanzeige

bei der Oberstaatsanwaltschaft während laufender Vernehmlassungsfrist wurde

bereits unter E. 5.2 eingegangen. Es kann darauf verwiesen werden.

7.2

7.2.1

Das kantonale Steueramt eröffnete am 6. Juli 2015 das

Nachsteuerverfahren gemeinsam mit dem Bussenverfahren, unter dem Hinweis auf

das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht. Mit Schreiben vom 7. September

2016.

teilte Steuerkommissär E der Beschwerdeführerin mit, das

Nachsteuerverfahren werde entgegen des entsprechenden Antrags der

Beschwerdeführerin nicht zeitlich gestaffelt zum Bussenverfahren durchgeführt.

In ihrer Vernehmlassung vom … 2016 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag, das

Nachsteuer- und Veranlagungsverfahren erst nach rechtskräftiger Erledigung der

Steuerstrafverfahren zu erledigen, fest. Vor Verwaltungsgericht wendet sie

gegen die vom kantonalen Steueramt Zürich gewählte Reihenfolge der Verfahren

ein, für das Hinterziehungsverfahren als echtes Strafverfahren würden andere

Verfahrens- und Beweissätze, namentlich alle Grundrechtsgarantien, Art. 6

EMRK, die Unschuldsvermutung, das Recht zu Schweigen etc., gelten als für das

Steuerveranlagungs- bzw. Nachsteuerverfahren. Es sei rechtsstaatlich geboten, zuerst

dasjenige Verfahren – vorliegend das Strafverfahren – durchzuführen, für

welches die höheren Beweisanforderungen gelten. Zu beanstanden sei ferner, dass

das Nachsteuer- und Bussenverfahren bei der Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu

einer weiteren A-Gesellschaft, nicht getrennt durchgeführt worden sei.

7.2.2

In welcher Reihenfolge das Nachsteuer- und das Steuerübertretungsverfahren

durchzuführen sind, ist in der Lehre umstritten: Ein Teil der Lehre spricht

sich – wie die Beschwerdeführerin – dafür aus, das

Steuerhinterziehungsverfahren dem Nachsteuerverfahren zeitlich vorzuziehen

(vgl. Richner et al., VB zu Art. 174–195 DBG N. 38 und 41; Richner et

al., VB zu §§ 234–264 StG N. 42; Martin E. Looser,

Kommentar zum DBG, Art. 151 DBG N. 12). Fest steht, dass die

Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zugleich als Einleitung

des Nachsteuerverfahrens gilt (Art. 152 Abs. 2 DBG). Ansonsten

überlässt das DBG bzw. das StHG es den Kantonen, ob das Nachsteuerverfahren und

das Steuerhinterziehungsverfahren zeitlich parallel oder nacheinander

durchgeführt werden (Martin E. Looser, Art. 151 DBG N. 8;

Roman J. Sieber/Jasmin Malla, Kommentar zum DBG, Art. 183 DBG

N. 3; Andreas Donatsch, Grundzüge des Steuerstrafrechts [StHG, DBG] für

kantonale Strafverfolgungsorgane, ZStrR 118/2000, S. 83 ff., S. 89).

In der Praxis wird das Steuerstrafverfahren regelmässig nach dem

Nachsteuerverfahren durchgeführt (Donatsch, S. 89), so auch vom

urteilenden Gericht (vgl. beispielsweise VGr, 14. Novem­ber 2007,

GB.2005.00004 und GB.2007.00006 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]), oder

vom kantonalen Steueramt Zürich (vgl. VGr, 22. Juni 2016, SR.2016.00005

und SR.2016.00009, E. 3.5). Im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der

Busse an der Höhe der hinterzogenen Steuer orientiert (vgl. Art. 175

Abs. 2 DBG und § 235 Abs. 2 StG), erweist sich diese Lösung als

sachdienlich, nicht jedoch zwingend. Dass das Hinterziehungsverfahren

gleichzeitig mit dem Nachsteuerverfahren eröffnet, anschliessend aber sistiert

wird, wird auch vom Bundesgericht im Licht der Vorgaben von Art. 6 EMRK

nicht beanstandet (vgl. BGr, 21. Juli 2010,2C_175/2010). Vorliegend

kombinierte das kantonale Steueramt indessen das Nachsteuerverfahren mit dem

Hinterziehungsverfahren und erliess eine einzige Verfügung. Zu Recht weist die

Beschwerdeführerin auf das Spannungsfeld zwischen den Mitwirkungspflichten im

Nachsteuerverfahren und den Vorgaben der Verfassung und der EMRK an das

Steuerstrafverfahren hin. Die kombinierte Durchführung von Nachsteuer- und

Hinterziehungsverfahren entspricht jedoch auch gängiger Praxis anderer Kantone

(vgl. Martin E. Looser, Art. 151 N. 8), so etwa

Basel-Landschaft, welcher in § 160 Abs. 1 StG/BL ausdrücklich

vorsieht, dass die kantonale Steuerverwaltung die Nachsteuern und Bussen

festsetzt (vgl. Alexander Filli/Karin Pfenninger-Hirschi in:

Peter B. Nefzger/Madeleine Simonek/Thomas P. Wenk [Hrsg.],

Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 160

N. 1; BGr, 23. September 2014,2C_803/2014). Wie es sich damit abschliessend

verhält, kann im vorliegenden Ausstandsverfahren jedoch offengelassen werden:

Ein krasser Verfahrensfehler, der einen Ausstand begründen würde, liegt mit der

Vereinigung der Verfahren jedenfalls nicht vor, selbst dann nicht, wenn im

Verfahren einer anderen A-Gesellschaft eine andere Vorgehensweise gewählt

wurde. Für die Überprüfung der vom kantonalen Steueramt Zürich geübten Praxis

der kombinierten Durchführung von Nachsteuer- und Bussenverfahren wird die

Beschwerdeführerin auf das Hauptverfahren verwiesen. Insoweit ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

7.3

Die

Beschwerdeführerin erblickt eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs

darin, indem Steuerkommissär E ihr die Einsicht in die beschlagnahmten

Akten von Q und dessen Gesellschaften verweigert habe. Gemäss Art. 114 DBG

(in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG) bzw. § 248 Abs. 3

StG sind Steuerpflichtige berechtigt, in die eigenen und in die übrigen – sie

betreffenden – Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Einblick in die Akten von

Drittpersonen wird grundsätzlich nicht gewährt; dies gilt selbst im Verhältnis

Aktionäre zu den Steuerakten der AG, da es sich um getrennte Steuersub­jekte

handelt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Kommentar zum DBG, Art. 114 DBG

N. 19 ff.). Mit Blick auf das Verfahren von Q und dessen

Gesellschaften kommt der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu, weshalb in

der Verweigerung der Akteneinsicht kein ausstandsbegründender, gravierender

Verfahrensfehler zu erkennen ist; im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auch

mit dieser Rüge ins Hauptverfahren zu verweisen; insoweit ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

7.4

Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, Steuerkommissär E habe die Beweise –

Zeugeneinvernahmen von Mitarbeitern der Steuer- und Unternehmensberatung T

als Revisionsstelle, Bankmitarbeitern von der U- sowie der V-Bank – trotz

entsprechender Anträge nicht abgenommen, sind sie von der Vor­instanz

zutreffend ins Hauptverfahren verwiesen worden. Auch in diesem Punkt ist auf

die Beschwerde nicht einzutreten. Ob der zuständige Steuerkommissär in

unzulässiger Weise in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der

Zeugen verzichtete, vermag jedenfalls keinen Ausstandsgrund zu begründen.

Zusammengefasst ergeben sich keine Gründe, die auf eine

Befangenheit der involvierten Steuerkommissäre D, E und F schliessen

lassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Gemäss § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) beträgt die

Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel

Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-. Die Gerichtsgebühr im Allgemeinen

bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und

dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GebV VGr).

Angesichts der zahlreichen zu behandelnden Anträge und der – für ein

Ausstandsbegehren – umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin erscheint

eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.- als angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2017.00087 betreffend Ausstand (Staats- und Gemeindesteuern) wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2017.00088 betreffend Ausstand (direkte Bundessteuer) wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr für die Verfahren SB.2017.00087 und SB.2017.00088 wird

festgesetzt auf insgesamt

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 8'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …