SB.2017.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00094
6. Dezember 2017Deutsch19 min
(URT.2017.19445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00094
SB.2017.00095
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuererlass
(Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2013)
(Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2007 bis 2013),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheiden vom 14. bzw. 20. März 2017 wies das
kantonale Steueramt die Gesuche von A (nachfolgend: die Pflichtige) vom 4. Oktober
2016 um Erlass der Nachsteuern 2007 bis 2013 im Betrag von Fr. … (direkte
Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion
am 7. Juli 2017 ebenfalls ab, wobei es die Verfahren betreffend direkte
Bundessteuer und betreffend Staats- und Gemeindesteuern vereinigte und der
Pflichtigen keine Kosten auferlegte. Zugleich verweigerte es der Pflichtigen
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
III.
Mit Beschwerde(n) vom 16. August 2017 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid (bis auf die Kostenregelung und die Verfahrensvereinigung)
vollumfänglich aufzuheben und es seien die Erlassgesuche der Pflichtigen
gutzuheissen. Eventualiter seien ihr zwei Drittel der auferlegten Nachsteuern
für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2013 und die Direkten
Bundessteuern 2007 bis 2013 zu erlassen und es sei das Steueramt anzuweisen, ihr
für die Bezahlung der verbleibenden Nachsteuersaldi Stundung zu erteilen, um
diese in Teilzahlungsraten zu tilgen. Weiter ersuchte sie um Zusprechung einer
Parteientschädigung sowie unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung
ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Verfahren SB.2017.00094 (Staats- und Gemeindesteuern
2007.
bis 2013) und SB.2017.00095 (Direkte Bundessteuer 2007 bis 2013) wurden
mit Präsidialverfügung vom 17. August 2017 vereinigt.
Das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2017 die Abweisung der Beschwerde(n)
und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, unter Kostenfolgen zulasten
der Pflichtigen. Auch die durch das kantonale Steueramt vertretene Finanzdirektion
beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde(n), soweit auf diese
einzutreten sei, ebenfalls unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
In ihrer Replik vom 16. Oktober 2017 hielt die
Pflichtige an ihren Anträgen unverändert fest. Es erfolgten keine weiteren
Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines
Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen
zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September
2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3,
je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung
im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein,
was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die
Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht
einzutreten (vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit
Hinweisen).
Hingegen besteht anders als bei der Beschwerde gegen
Entscheide des Steuerrekursgerichts im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 VRG e
contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
1.2.2
Die Pflichtige hat in ihrem Eventualantrag neben dem Erlass von zwei
Dritteln ihrer Nachsteuern der Steuerperioden 2007 bis 2013 auch um Stundung
bzw. Bewilligung von Ratenzahlungen in Bezug auf ihre hernach noch
verbleibenden Nachsteuersaldi ersucht. Da Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens allein die Beurteilung der von ihr gestellten Erlassgesuche bildete,
ist fraglich, ob ihr Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuch eine blosse Einengung
des ursprünglichen Streitgegenstands darstellt oder bereits nicht mehr von
diesem erfasst ist. Für Letzteres spricht insbesondere, dass für blosse
Zahlungserleichterungen ein anderer Instanzenzug als beim Steuererlass
vorgesehen ist. Entsprechend kann in Bezug auf einen ganz oder teilweise
verweigerten Erlass der direkten Bundessteuer der zur Gewährung von
Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde auch lediglich empfohlen
werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern
solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person
in Betracht zu ziehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 3 der
Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni
2015.
[EV]). Für die Staats- und Gemeindesteuer ist für dieselbe Konstellation
die Weiterleitung an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen
zuständige Gemeindesteueramt vorgesehen (vgl. Weisung der Finanzdirektion über
Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016,
Zürcher Steuerbuch [ZStB], Teil 1, Nr. 183.1 [nachfolgend Weisung],
Rz. 42, vgl. auch die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der
Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, ZStB Nr. 172.1) Auf
die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit im Eventualantrag um
Stundung oder Ratenzahlung ersucht wird.
1.3
Die
Pflichtige rügt in prozessualer Hinsicht, dass ihr die im angefochtenen
Entscheid erwähnte Vernehmlassung des kantonalen Steueramts vom 25. April
2017.
nicht zugestellt worden sei. Die genannte Vernehmlassung besteht allein im
Antrag, dass der Rekurs unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen abzuweisen
sei und zur Begründung vollumfänglich auf die Erlassentscheide vom 14. und 20. März
2017.
verwiesen werde. Damit liegt keine Verletzung des (verfassungs- und
konventionsmässig geschützten) Replikrechts vor, da dieses im engeren Sinne nur
beim Vorliegen neuer Behauptungen zum Zuge kommt und im weiteren Sinne auf das
verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar ist (vgl. VGr, 4. September
2017, VB.2017.00253, E. 3 [zur Publikation vorgesehen], vgl. Alain Griffel
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 36 ff.;
vgl. auch BGE 138 I 154). Zwar stellt die Nichtzustellung der
Vernehmlassungsantwort im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung von § 26b
Abs. 4 VRG dar, wonach Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten
zuzustellen sind. Diese Vorschrift ist aber ausserhalb des verfassungs- und
konventionsrechtlich garantierten Replikrechts als blosse Ordnungsvorschrift zu
betrachten. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtzustellung
der erwähnten Vernehmlassung sich vorliegend auf die Rechtsstellung der
Pflichtigen negativ ausgewirkt haben könnte. Die Nachholung der versäumten
Zustellung würde sodann auch einen sinnlosen Leerlauf generieren.
2.
2.1
2.1.1
Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können
Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie
aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde
Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit
oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz
oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines
Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge
einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde.
2.1.2
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die bereits
erwähnte EV des EFD und die ebenfalls bereits erwähnte Weisung der
Finanzdirektion konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest
insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw.
keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b;
BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.1.3
Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2
EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen
Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die
Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum
in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist
eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum
übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen
innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23; Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183
StG N. 26).
2.1.4
Wird um den Erlass von Steuerbussen ersucht, galt nach der diesbezüglich
strengeren Erlasspraxis bislang ein Rückzahlungszeitraum von vier bis sechs
Jahren als "absehbar" und zumutbar (vgl. die Erläuterungen zur
Revision der EV der Eidgenössischen Steuerverwaltung [EStV], Bern Dezember
2014, Art. 2 EV, S. 3; BVGr, 11. Juni 2009, A-3663/2007,
E. 4.2; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167
DBG N. 35). Gemäss den aktuellen Erläuterungen der ESTV zu Art. 2 EV
vom 29. Mai 2015 soll hingegen lediglich eine längere Abzahlungsdauer
Anwendung finden, deren zumutbare Länge durch die Praxis erst noch neu
festzulegen sei.
Inwieweit der zumutbare
Rückzahlungszeitraum auch beim Erlass von Nachsteuern auf vier bis sechs Jahren
ausgeweitet werden sollte, ist bislang unklar gewesen. Die Praxis hat teilweise
zwischen dem Erlass von Nachsteuern und Bussen differenziert und beim
Bussenerlass mithin einen strengeren Massstab angewandt (vgl. BVGr, 11. Juni
2009, BVGE 2009/45). Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen
Revision von Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern jedoch
generell nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167
Abs. 3 DBG; vgl. auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur
gewährt werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine
"einfache" Notlage im Sinn eines Missverhältnisses zur finanziellen
Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu die wirtschaftliche Existenz des
Steuerpflichtigen gefährdet erscheint. Hieraus ergibt sich, dass der
Gesetzgeber nunmehr auch bei Nachsteuerfällen klar strengere
Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167 DBG N. 16;
kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.). Da es sich bei
Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei
ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden
müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur
Schuldentilgung verlangt werden.
2.1.5
Zur Existenzminimumberechnung ist praxisgemäss auf die Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September
2009.
(nachfolgend Richtlinien für das Existenzminimum) abzustellen, wobei die
Steuern gemäss den Richtlinien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 95 III 39 E. 3; BGE
126.
III 89 E. 3 lit. b; BGr, 17. November 2003,7B.221/2003, E. 3.1;
Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 167 DBG N. 6).
Obwohl beim Entscheid über die Erlassgewährung auch der zukünftigen Entwicklung
Rechnung zu tragen ist, beziehen die erwähnten Fristen von zwei bis drei Jahren
(Normalfall) bzw. vier bis sechs Jahren (bei Nachsteuern und Bussen) damit die zukünftig
anfallenden Steuern grundsätzlich nicht mit ein, womit es unter Umständen
auch mehr als drei bzw. sechs Jahre dauern kann, bis die steuerpflichtige
Person keinerlei Steuerschulden mehr aufweist. Indes handelt es sich bei den
genannten Fristen ohnehin nur um Richtwerte und nicht um verbindliche Grenzen,
was sich unter anderem daran zeigt, dass die Frist weder in die erwähnte
Weisung noch in die EV Eingang gefunden haben.
2.1.6
Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt
werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf
Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung
oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist
(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann
steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich
das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet
wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG).
2.1.7
Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –
einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger
auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem
Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.
Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2
EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang
gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf
ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;
Art. 3 Abs. 2 EV).
2.2
2.2.1
Die vorinstanzliche Existenzminimumberechnung ist eher wohlwollend
ausgefallen: So bewohnt die Pflichtige derzeit alleine eine 4-Zimmer-Wohnung
inklusive Autoeinstellplatz in Zürich zu einem Bruttomietzins von rund Fr. 4'300.-,
wovon ein Bürokostenanteil von Fr. 1'800.- (Angaben Pflichtige im
Erlassgesuch vom 4. Oktober 2016; abweichend hiervon die im Lohnausweis
2016.
angegebenen "Pauschalspesen Wohnanteil") durch den Arbeitgeber
entrichtet wird. Die Vorinstanz hat hiervon Fr. 2'400.- pro Monat bei der
Existenzminimumberechnung anerkannt, was angesichts der von der Pflichtigen zu
erwartenden Anstrengungen zur Reduktion ihrer Lebenshaltungskosten als
grosszügig zu betrachten ist. So wird von der Konferenz der Stadtammänner von
Zürich (KStZ) als betreibungsrechtlich anrechenbare monatliche Höchstmietzins
für eine Einzelperson in der Stadt Zürich ein Betrag von Fr. 1'300.-
empfohlen. An diesem Wert hat sich grundsätzlich auch der anrechenbare Mietzins
der Pflichtigen (exklusive Bürokostenanteil) zu orientieren, zumal die
sozialhilferechtlichen Vorgaben noch tiefer sind (derzeit Fr. 1'100.-), es
ihr angesichts ihrer guten Anstellung leichtfallen dürfte, eine preisgünstigere
Wohnung zu finden und sie damit rechnen kann, wie bisher vom Arbeitgeber einen
zusätzlichen Bürokostenanteil vergütet zu erhalten. Dass sie ihre Wohnungen
gemäss eigenen Angaben auch für Repräsentationszwecke und Besprechungen von
Kunden benötigt, rechtfertigt nicht, ihr einen massiv über dem üblicherweise
anrechenbaren Höchstmietzins liegenden Betrag an das Existenzminimum
anzurechnen, zumal es ihr zusammen mit dem Bürokostenanteil ihres Arbeitgebers
auch an günstigerer Lage möglich sein müsste, hinreichend repräsentative
Räumlichkeiten anzumieten.
Bei der Krankenkassenversicherung hat die Vorinstanz zurecht
lediglich die Grundversicherung berücksichtigt, jedoch in Bezug auf die
selbstzutragenden Behandlungskosten zu wenig beachtet, dass die Pflichtige bei
den kassenpflichtigen Kosten nur eine Jahresfranchise von maximal
Fr. 300.-, bei einem darüber hinausgehenden Selbstbehalt von 10 %
bzw. maximal Fr. 700.- pro Jahr, selbst zu tragen hat (vgl. Art. 103
Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995
[VVG]). Wenn die Vorinstanz gleichwohl selbstzutragende Behandlungskosten von
Fr. 400.- pro Monat respektive Fr. 4'800.- pro Jahr in die
Existenzminimumberechnung miteinbezogen hat, werden damit grösstenteils auch
Kosten berücksichtigt, die nicht durch die Grundversicherung gedeckt und
deshalb grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Die
Beschwerdeführerin hat indes ohnehin nicht nachgewiesen, inwieweit ihre
diversen nicht kassenpflichtigen medizinischen Aufwände tatsächlich auf einer
medizinischen Notwendigkeit basieren.
Auch die bei der vorinstanzlichen Existenzminimumberechnung
berücksichtigten Verpflegungskosten erscheinen grosszügig bemessen, orientieren
sich diese doch am Maximum der erwähnten Richtlinien für das Existenzminimum
und geht die Vorinstanz davon aus, dass die Pflichtige an 20 Arbeitstagen
im Monat gezwungen ist, dass Mittagessen auswärts einzunehmen. Letzteres
erscheint zumindest insofern zweifelhaft, als dass der vom Arbeitgeber
übernommene Bürokostenanteil und ihre eigenen Angaben darauf hinweisen, dass
sie zumindest teilweise auch zuhause arbeitet und ihre effektiven Spesen für
"Reise, Verpflegung und Übernachtung" gemäss Lohnausweis durch den
Arbeitgeber entschädigt werden. Sodann befindet sich die Geschäftsadresse der
Arbeitgeberin der Pflichtigen (C-Strasse 01 in D) in der Nähe des
Wohnortes der Pflichtigen (E-Strasse 02 in D), womit fraglich erscheint,
ob der Pflichtigen überhaupt Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen
sind, kann sie sich doch zumindest bei fehlenden Ausseneinsätzen auch
problemlos über Mittag zuhause verpflegen.
Damit wäre es ohne Weiteres vertretbar gewesen, das
monatliche Existenzminimum der Pflichtigen tiefer anzusetzen.
2.2.2
Geht man gleichwohl von der von der Vorinstanz und von der Pflichtigen
selbst zugrundegelegten Überdeckung des Existenzminimums von monatlich
Fr. 5'873.60 aus, können die Steuerausstände, um deren Erlass ersucht
wurde, innert rund zwei Jahren beglichen werden. Werden dabei auch noch die
bisher aufgelaufenen Zinsen und sämtliche Steuerausstände der Pflichtigen mitberücksichtigt,
die von den Pflichtigen mit insgesamt Fr. 180'000.- beziffert werden, ist
eine vollständige Begleichung sämtlicher derzeit offenen Steuerschulden
inklusive Zinsen innert rund 2 ½ Jahren möglich. Berücksichtigt man
überdies auch noch laufend neu anfallenden Steuern von jährlich rund Fr. 20'000.-,
ist eine vollständige Begleichung sämtlicher Steuerschulden in weniger als vier
Jahren realistisch.
Da Steuerschulden bei der Existenzminimumberechnung nicht zu
berücksichtigen und mit dem erzielten Überschuss praxisgemäss lediglich die zum
Erlasszeitpunkt bereits ausstehenden Steuerschulden innert 2–3 Jahren
(Normalfall, vgl. E. 2.1.3 und 2.1.5 vorstehend) beglichen werden sollten,
sind die Voraussetzungen für einen Steuererlass damit selbst unter Zugrundelegung
der wohlwollenden Existenzminimumberechnung der Vorinstanz nicht gegeben.
2.2.3
Entgegen der in der Replik der Pflichtigen geäusserten Ansicht, ist auch
nicht entscheidend, dass die Pflichtige vor rund zwei Jahren mit der
Rückzahlung ihrer Steuerausstände begonnen hat. Vielmehr ist ihre
wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung massgeblich (vgl.
hierzu die auch in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang aufgeführten
Entscheide, BGr, 30. April 1975, ASA 44, 618 und VGr, 4. November 2009,
SB.2009.00059, E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Pflichtige bei der
Rückzahlung ihrer Steuerausstände zumindest seit dem Antritt ihrer derzeitigen
Arbeitsstelle weit hinter ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geblieben
ist und kaum Steuerrücklagen gebildet hat, was ebenfalls einem Steuererlass
entgegensteht. So ist es nicht Sinn und Zweck des Erlassverfahrens,
Steuerpflichtigen entgegenzukommen, welche bislang die fristgerechte Bezahlung
ihrer Steuerschulden vernachlässigt haben (vgl. E. 2.1.6 vorstehend; vgl.
auch Beusch/Raas, Art. 167 DBG N. 23).
2.2.4
Kommt hinzu, dass die Pflichtige um den Erlass von Nachsteuern ersucht, wo
ein besonders strenger Massstab gilt (vgl. E. 2.1.4 vorstehend). Es sind
der Pflichtigen damit auch für eine längere Dauer ausserordentliche
Anstrengungen zur Schuldentilgung zuzumuten.
2.2.5
Die Erlassgesuche sind damit von den Vorinstanzen zurecht abgewiesen
worden, zumal um den Erlass von Nachsteuern ersucht wird, die nur unter
qualifizierten Voraussetzungen zu erlassen sind, und die Pflichtige in der
Vergangenheit kaum Steuerrückstellungen gebildet hat. Da den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Pflichtigen mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG; Art. 166
DBG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen
an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats-
und Gemeindesteuer zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird –
allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die der Pflichtigen
monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42).
Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuern für
Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der
Pflichtigen Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu
bewilligen (Art. 13 Abs. 3 EV, vgl. auch E. 1.2.2 vorstehend).
Der Pflichtigen steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf
angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu
beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern.
Damit hat sie es auch selbst in der Hand, ob die Steuerbehörden
Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen sie einleiten müssen. Ihre wirtschaftliche
Existenz wird damit primär durch ihr eigenes Verhalten infrage gestellt.
2.2.6
Es kann offenbleiben, ob weitere Schulden der Pflichtigen einem
Steuererlass entgegenstehen oder inzwischen sämtliche übrigen Schulden der
Pflichtigen schenkungshalber durch deren Schwester, bzw. als Geschäftsspesen
durch die Arbeitgeberin, beglichen wurden (vgl. dazu auch E. 2.1.7
vorstehend). Ebenso können die derzeitigen Vermögensverhältnisse der
Pflichtigen offenbleiben.
Damit sind die (vereinigten)
Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsverbeiständigung ist gemäss Ausgeführtem zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der von ihr gestellten Begehren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Dies gilt auch für das vorinstanzliche
Verfahren, wenngleich die vorinstanzliche Begründung hierzu (E. 7 des
vorinstanzlichen Entscheids) aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers falsch
ist.
4.
4.1
Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d
DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt
überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das
anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19
der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für Erlassverfahren
betreffend direkte Bundessteuer vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167d N. 7). Gleichwohl sieht die
verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnissen
bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151
Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG).
Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) sich in der Regel am
Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung
zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren
gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die
Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu
veranschlagen.
4.2
Angesichts
der finanziellen Leistungsfähigkeit der anwaltlich vertretenen Pflichtigen
erscheint deren Erlassgesuch offensichtlich unbegründet. Aufgrund ihrer weit
über ihrem Existenzminimum liegenden Einnahmen wäre selbst ein geringfügiger
Teilerlass ausser Betracht gefallen. Es hätten ihr deshalb bereits im
verwaltungsinternen Erlassverfahren Kosten auferlegt werden können, zumal
damals auch die übrigen, inzwischen angeblich durch die Schwester der
Pflichtigen schenkungshalber getilgten Schulden einem Erlass entgegengestanden
wären. Entsprechend sind ihr ausgangsgemäss zumindest im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mässig zu bemessenen Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht ihr auch keine Parteientschädigung zu.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich
aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83
lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2017.00094 betreffend Steuererlass (Nachsteuern; Staats- und
Gemeindesteuern 2007 bis 2013) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Stadt Zürich zur allfälligen
Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.
3.
Die Beschwerde SB.2017.00095
betreffend Steuererlass (Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2007 bis 2013) wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem
kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, der Pflichtigen
Zahlungserleichterungen zu gewähren.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00094 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr
im Verfahren SB.2017.00095 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …