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Entscheid

SB.2017.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00094

6. Dezember 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19445)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheiden vom 14. bzw. 20. März 2017 wies das

kantonale Steueramt die Gesuche von A (nachfolgend: die Pflichtige) vom 4. Oktober

2016 um Erlass der Nachsteuern 2007 bis 2013 im Betrag von Fr. … (direkte

Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion

am 7. Juli 2017 ebenfalls ab, wobei es die Verfahren betreffend direkte

Bundessteuer und betreffend Staats- und Gemeindesteuern vereinigte und der

Pflichtigen keine Kosten auferlegte. Zugleich verweigerte es der Pflichtigen

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

III.

Mit Beschwerde(n) vom 16. August 2017 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid (bis auf die Kostenregelung und die Verfahrensvereinigung)

vollumfänglich aufzuheben und es seien die Erlassgesuche der Pflichtigen

gutzuheissen. Eventualiter seien ihr zwei Drittel der auferlegten Nachsteuern

für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2013 und die Direkten

Bundessteuern 2007 bis 2013 zu erlassen und es sei das Steueramt anzuweisen, ihr

für die Bezahlung der verbleibenden Nachsteuersaldi Stundung zu erteilen, um

diese in Teilzahlungsraten zu tilgen. Weiter ersuchte sie um Zusprechung einer

Parteientschädigung sowie unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung

ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Verfahren SB.2017.00094 (Staats- und Gemeindesteuern

2007.

bis 2013) und SB.2017.00095 (Direkte Bundessteuer 2007 bis 2013) wurden

mit Präsidialverfügung vom 17. August 2017 vereinigt.

Das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste, beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2017 die Abweisung der Beschwerde(n)

und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, unter Kostenfolgen zulasten

der Pflichtigen. Auch die durch das kantonale Steueramt vertretene Finanzdirektion

beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde(n), soweit auf diese

einzutreten sei, ebenfalls unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

In ihrer Replik vom 16. Oktober 2017 hielt die

Pflichtige an ihren Anträgen unverändert fest. Es erfolgten keine weiteren

Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines

Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen

zustehende Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September

2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3,

je mit Hinweisen).

1.2

1.2.1

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung

im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein,

was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die

Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht

einzutreten (vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit

Hinweisen).

Hingegen besteht anders als bei der Beschwerde gegen

Entscheide des Steuerrekursgerichts im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das

Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (§ 52 Abs. 2 VRG e

contrario). Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

1.2.2

Die Pflichtige hat in ihrem Eventualantrag neben dem Erlass von zwei

Dritteln ihrer Nachsteuern der Steuerperioden 2007 bis 2013 auch um Stundung

bzw. Bewilligung von Ratenzahlungen in Bezug auf ihre hernach noch

verbleibenden Nachsteuersaldi ersucht. Da Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens allein die Beurteilung der von ihr gestellten Erlassgesuche bildete,

ist fraglich, ob ihr Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuch eine blosse Einengung

des ursprünglichen Streitgegenstands darstellt oder bereits nicht mehr von

diesem erfasst ist. Für Letzteres spricht insbesondere, dass für blosse

Zahlungserleichterungen ein anderer Instanzenzug als beim Steuererlass

vorgesehen ist. Entsprechend kann in Bezug auf einen ganz oder teilweise

verweigerten Erlass der direkten Bundessteuer der zur Gewährung von

Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde auch lediglich empfohlen

werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern

solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person

in Betracht zu ziehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 3 der

Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 12. Juni

2015.

[EV]). Für die Staats- und Gemeindesteuer ist für dieselbe Konstellation

die Weiterleitung an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen

zuständige Gemeindesteueramt vorgesehen (vgl. Weisung der Finanzdirektion über

Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016,

Zürcher Steuerbuch [ZStB], Teil 1, Nr. 183.1 [nachfolgend Weisung],

Rz. 42, vgl. auch die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der

Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, ZStB Nr. 172.1) Auf

die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit im Eventualantrag um

Stundung oder Ratenzahlung ersucht wird.

1.3

Die

Pflichtige rügt in prozessualer Hinsicht, dass ihr die im angefochtenen

Entscheid erwähnte Vernehmlassung des kantonalen Steueramts vom 25. April

2017.

nicht zugestellt worden sei. Die genannte Vernehmlassung besteht allein im

Antrag, dass der Rekurs unter Kostenfolgen zulasten der Pflichtigen abzuweisen

sei und zur Begründung vollumfänglich auf die Erlassentscheide vom 14. und 20. März

2017.

verwiesen werde. Damit liegt keine Verletzung des (verfassungs- und

konventionsmässig geschützten) Replikrechts vor, da dieses im engeren Sinne nur

beim Vorliegen neuer Behauptungen zum Zuge kommt und im weiteren Sinne auf das

verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren nicht anwendbar ist (vgl. VGr, 4. September

2017, VB.2017.00253, E. 3 [zur Publikation vorgesehen], vgl. Alain Griffel

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26b N. 36 ff.;

vgl. auch BGE 138 I 154). Zwar stellt die Nichtzustellung der

Vernehmlassungsantwort im vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung von § 26b

Abs. 4 VRG dar, wonach Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten

zuzustellen sind. Diese Vorschrift ist aber ausserhalb des verfassungs- und

konventionsrechtlich garantierten Replikrechts als blosse Ordnungsvorschrift zu

betrachten. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtzustellung

der erwähnten Vernehmlassung sich vorliegend auf die Rechtsstellung der

Pflichtigen negativ ausgewirkt haben könnte. Die Nachholung der versäumten

Zustellung würde sodann auch einen sinnlosen Leerlauf generieren.

2.

2.1

2.1.1

Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie

aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde

Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit

oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz

oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines

Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge

einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde.

2.1.2

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die bereits

erwähnte EV des EFD und die ebenfalls bereits erwähnte Weisung der

Finanzdirektion konkretisiert. Letztere sind vom Verwaltungsgericht zumindest

insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen bzw.

keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2.b;

BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.1.3

Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff. sowie Art. 2

EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen

Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die

Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum

in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist

eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum

übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen

innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23; Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183

StG N. 26).

2.1.4

Wird um den Erlass von Steuerbussen ersucht, galt nach der diesbezüglich

strengeren Erlasspraxis bislang ein Rückzahlungszeitraum von vier bis sechs

Jahren als "absehbar" und zumutbar (vgl. die Erläuterungen zur

Revision der EV der Eidgenössischen Steuerverwaltung [EStV], Bern Dezember

2014, Art. 2 EV, S. 3; BVGr, 11. Juni 2009, A-3663/2007,

E. 4.2; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 167

DBG N. 35). Gemäss den aktuellen Erläuterungen der ESTV zu Art. 2 EV

vom 29. Mai 2015 soll hingegen lediglich eine längere Abzahlungsdauer

Anwendung finden, deren zumutbare Länge durch die Praxis erst noch neu

festzulegen sei.

Inwieweit der zumutbare

Rückzahlungszeitraum auch beim Erlass von Nachsteuern auf vier bis sechs Jahren

ausgeweitet werden sollte, ist bislang unklar gewesen. Die Praxis hat teilweise

zwischen dem Erlass von Nachsteuern und Bussen differenziert und beim

Bussenerlass mithin einen strengeren Massstab angewandt (vgl. BVGr, 11. Juni

2009, BVGE 2009/45). Gemäss der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen

Revision von Art. 167 ff. DBG sind Bussen und Nachsteuern jedoch

generell nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen zu erlassen (Art. 167

Abs. 3 DBG; vgl. auch Weisung, Rz. 4). Ein Erlass soll diesfalls nur

gewährt werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine

"einfache" Notlage im Sinn eines Missverhältnisses zur finanziellen

Leistungsfähigkeit besteht, sondern geradezu die wirtschaftliche Existenz des

Steuerpflichtigen gefährdet erscheint. Hieraus ergibt sich, dass der

Gesetzgeber nunmehr auch bei Nachsteuerfällen klar strengere

Erlassvoraussetzungen statuiert (vgl. Richner et al., Art. 167 DBG N. 16;

kritisch hierzu Locher, Art. 167 DBG N. 37 ff.). Da es sich bei

Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei

ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden

müssen, dürfen auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur

Schuldentilgung verlangt werden.

2.1.5

Zur Existenzminimumberechnung ist praxisgemäss auf die Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September

2009.

(nachfolgend Richtlinien für das Existenzminimum) abzustellen, wobei die

Steuern gemäss den Richtlinien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 95 III 39 E. 3; BGE

126.

III 89 E. 3 lit. b; BGr, 17. November 2003,7B.221/2003, E. 3.1;

Michael Beusch/Susanne Raas in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 167 DBG N. 6).

Obwohl beim Entscheid über die Erlassgewährung auch der zukünftigen Entwicklung

Rechnung zu tragen ist, beziehen die erwähnten Fristen von zwei bis drei Jahren

(Normalfall) bzw. vier bis sechs Jahren (bei Nachsteuern und Bussen) damit die zukünftig

anfallenden Steuern grundsätzlich nicht mit ein, womit es unter Umständen

auch mehr als drei bzw. sechs Jahre dauern kann, bis die steuerpflichtige

Person keinerlei Steuerschulden mehr aufweist. Indes handelt es sich bei den

genannten Fristen ohnehin nur um Richtwerte und nicht um verbindliche Grenzen,

was sich unter anderem daran zeigt, dass die Frist weder in die erwähnte

Weisung noch in die EV Eingang gefunden haben.

2.1.6

Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt

werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf

Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung

oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist

(Weisungen, Rz. 17 lit. d; Art. 167a lit. d DBG). Sodann

steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich

das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet

wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG).

2.1.7

Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen –

einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger

auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem

Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl.

Weisung, Rz. 3 sowie Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2

EV). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang

gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf

ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der

wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11;

Art. 3 Abs. 2 EV).

2.2

2.2.1

Die vorinstanzliche Existenzminimumberechnung ist eher wohlwollend

ausgefallen: So bewohnt die Pflichtige derzeit alleine eine 4-Zimmer-Wohnung

inklusive Autoeinstellplatz in Zürich zu einem Bruttomietzins von rund Fr. 4'300.-,

wovon ein Bürokostenanteil von Fr. 1'800.- (Angaben Pflichtige im

Erlassgesuch vom 4. Oktober 2016; abweichend hiervon die im Lohnausweis

2016.

angegebenen "Pauschalspesen Wohnanteil") durch den Arbeitgeber

entrichtet wird. Die Vorinstanz hat hiervon Fr. 2'400.- pro Monat bei der

Existenzminimumberechnung anerkannt, was angesichts der von der Pflichtigen zu

erwartenden Anstrengungen zur Reduktion ihrer Lebenshaltungskosten als

grosszügig zu betrachten ist. So wird von der Konferenz der Stadtammänner von

Zürich (KStZ) als betreibungsrechtlich anrechenbare monatliche Höchstmietzins

für eine Einzelperson in der Stadt Zürich ein Betrag von Fr. 1'300.-

empfohlen. An diesem Wert hat sich grundsätzlich auch der anrechenbare Mietzins

der Pflichtigen (exklusive Bürokostenanteil) zu orientieren, zumal die

sozialhilferechtlichen Vorgaben noch tiefer sind (derzeit Fr. 1'100.-), es

ihr angesichts ihrer guten Anstellung leichtfallen dürfte, eine preisgünstigere

Wohnung zu finden und sie damit rechnen kann, wie bisher vom Arbeitgeber einen

zusätzlichen Bürokostenanteil vergütet zu erhalten. Dass sie ihre Wohnungen

gemäss eigenen Angaben auch für Repräsentationszwecke und Besprechungen von

Kunden benötigt, rechtfertigt nicht, ihr einen massiv über dem üblicherweise

anrechenbaren Höchstmietzins liegenden Betrag an das Existenzminimum

anzurechnen, zumal es ihr zusammen mit dem Bürokostenanteil ihres Arbeitgebers

auch an günstigerer Lage möglich sein müsste, hinreichend repräsentative

Räumlichkeiten anzumieten.

Bei der Krankenkassenversicherung hat die Vorinstanz zurecht

lediglich die Grundversicherung berücksichtigt, jedoch in Bezug auf die

selbstzutragenden Behandlungskosten zu wenig beachtet, dass die Pflichtige bei

den kassenpflichtigen Kosten nur eine Jahresfranchise von maximal

Fr. 300.-, bei einem darüber hinausgehenden Selbstbehalt von 10 %

bzw. maximal Fr. 700.- pro Jahr, selbst zu tragen hat (vgl. Art. 103

Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995

[VVG]). Wenn die Vorinstanz gleichwohl selbstzutragende Behandlungskosten von

Fr. 400.- pro Monat respektive Fr. 4'800.- pro Jahr in die

Existenzminimumberechnung miteinbezogen hat, werden damit grösstenteils auch

Kosten berücksichtigt, die nicht durch die Grundversicherung gedeckt und

deshalb grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Die

Beschwerdeführerin hat indes ohnehin nicht nachgewiesen, inwieweit ihre

diversen nicht kassenpflichtigen medizinischen Aufwände tatsächlich auf einer

medizinischen Notwendigkeit basieren.

Auch die bei der vorinstanzlichen Existenzminimumberechnung

berücksichtigten Verpflegungskosten erscheinen grosszügig bemessen, orientieren

sich diese doch am Maximum der erwähnten Richtlinien für das Existenzminimum

und geht die Vorinstanz davon aus, dass die Pflichtige an 20 Arbeitstagen

im Monat gezwungen ist, dass Mittagessen auswärts einzunehmen. Letzteres

erscheint zumindest insofern zweifelhaft, als dass der vom Arbeitgeber

übernommene Bürokostenanteil und ihre eigenen Angaben darauf hinweisen, dass

sie zumindest teilweise auch zuhause arbeitet und ihre effektiven Spesen für

"Reise, Verpflegung und Übernachtung" gemäss Lohnausweis durch den

Arbeitgeber entschädigt werden. Sodann befindet sich die Geschäftsadresse der

Arbeitgeberin der Pflichtigen (C-Strasse 01 in D) in der Nähe des

Wohnortes der Pflichtigen (E-Strasse 02 in D), womit fraglich erscheint,

ob der Pflichtigen überhaupt Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen

sind, kann sie sich doch zumindest bei fehlenden Ausseneinsätzen auch

problemlos über Mittag zuhause verpflegen.

Damit wäre es ohne Weiteres vertretbar gewesen, das

monatliche Existenzminimum der Pflichtigen tiefer anzusetzen.

2.2.2

Geht man gleichwohl von der von der Vorinstanz und von der Pflichtigen

selbst zugrundegelegten Überdeckung des Existenzminimums von monatlich

Fr. 5'873.60 aus, können die Steuerausstände, um deren Erlass ersucht

wurde, innert rund zwei Jahren beglichen werden. Werden dabei auch noch die

bisher aufgelaufenen Zinsen und sämtliche Steuerausstände der Pflichtigen mitberücksichtigt,

die von den Pflichtigen mit insgesamt Fr. 180'000.- beziffert werden, ist

eine vollständige Begleichung sämtlicher derzeit offenen Steuerschulden

inklusive Zinsen innert rund 2 ½ Jahren möglich. Berücksichtigt man

überdies auch noch laufend neu anfallenden Steuern von jährlich rund Fr. 20'000.-,

ist eine vollständige Begleichung sämtlicher Steuerschulden in weniger als vier

Jahren realistisch.

Da Steuerschulden bei der Existenzminimumberechnung nicht zu

berücksichtigen und mit dem erzielten Überschuss praxisgemäss lediglich die zum

Erlasszeitpunkt bereits ausstehenden Steuerschulden innert 2–3 Jahren

(Normalfall, vgl. E. 2.1.3 und 2.1.5 vorstehend) beglichen werden sollten,

sind die Voraussetzungen für einen Steuererlass damit selbst unter Zugrundelegung

der wohlwollenden Existenzminimumberechnung der Vorinstanz nicht gegeben.

2.2.3

Entgegen der in der Replik der Pflichtigen geäusserten Ansicht, ist auch

nicht entscheidend, dass die Pflichtige vor rund zwei Jahren mit der

Rückzahlung ihrer Steuerausstände begonnen hat. Vielmehr ist ihre

wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung massgeblich (vgl.

hierzu die auch in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang aufgeführten

Entscheide, BGr, 30. April 1975, ASA 44, 618 und VGr, 4. November 2009,

SB.2009.00059, E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Pflichtige bei der

Rückzahlung ihrer Steuerausstände zumindest seit dem Antritt ihrer derzeitigen

Arbeitsstelle weit hinter ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geblieben

ist und kaum Steuerrücklagen gebildet hat, was ebenfalls einem Steuererlass

entgegensteht. So ist es nicht Sinn und Zweck des Erlassverfahrens,

Steuerpflichtigen entgegenzukommen, welche bislang die fristgerechte Bezahlung

ihrer Steuerschulden vernachlässigt haben (vgl. E. 2.1.6 vorstehend; vgl.

auch Beusch/Raas, Art. 167 DBG N. 23).

2.2.4

Kommt hinzu, dass die Pflichtige um den Erlass von Nachsteuern ersucht, wo

ein besonders strenger Massstab gilt (vgl. E. 2.1.4 vorstehend). Es sind

der Pflichtigen damit auch für eine längere Dauer ausserordentliche

Anstrengungen zur Schuldentilgung zuzumuten.

2.2.5

Die Erlassgesuche sind damit von den Vorinstanzen zurecht abgewiesen

worden, zumal um den Erlass von Nachsteuern ersucht wird, die nur unter

qualifizierten Voraussetzungen zu erlassen sind, und die Pflichtige in der

Vergangenheit kaum Steuerrückstellungen gebildet hat. Da den wirtschaftlichen

Verhältnissen der Pflichtigen mit Zahlungserleichterungen (§ 177 StG; Art. 166

DBG) Rechnung getragen werden kann, sind dieser Entscheid und die Gesuchsunterlagen

an das für die Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats-

und Gemeindesteuer zuständige Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird –

allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die der Pflichtigen

monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42).

Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuern für

Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, der

Pflichtigen Ratenzahlungen nach Massgabe ihrer effektiven Überdeckung zu

bewilligen (Art. 13 Abs. 3 EV, vgl. auch E. 1.2.2 vorstehend).

Der Pflichtigen steht es hierbei frei, sich mit den Steuerbehörden auf

angemessene Ratenzahlungen zu verständigen oder notfalls den Rechtsweg zu

beschreiten, sollten sich die Steuerbehörden einer adäquaten Lösung verweigern.

Damit hat sie es auch selbst in der Hand, ob die Steuerbehörden

Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen sie einleiten müssen. Ihre wirtschaftliche

Existenz wird damit primär durch ihr eigenes Verhalten infrage gestellt.

2.2.6

Es kann offenbleiben, ob weitere Schulden der Pflichtigen einem

Steuererlass entgegenstehen oder inzwischen sämtliche übrigen Schulden der

Pflichtigen schenkungshalber durch deren Schwester, bzw. als Geschäftsspesen

durch die Arbeitgeberin, beglichen wurden (vgl. dazu auch E. 2.1.7

vorstehend). Ebenso können die derzeitigen Vermögensverhältnisse der

Pflichtigen offenbleiben.

Damit sind die (vereinigten)

Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltliche Rechtsverbeiständigung ist gemäss Ausgeführtem zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der von ihr gestellten Begehren abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Dies gilt auch für das vorinstanzliche

Verfahren, wenngleich die vorinstanzliche Begründung hierzu (E. 7 des

vorinstanzlichen Entscheids) aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers falsch

ist.

4.

4.1

Das

Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich

unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom

Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d

DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt

überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das

anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19

der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für Erlassverfahren

betreffend direkte Bundessteuer vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167d N. 7). Gleichwohl sieht die

verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnissen

bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG).

Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) sich in der Regel am

Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung

zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren

gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die

Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu

veranschlagen.

4.2

Angesichts

der finanziellen Leistungsfähigkeit der anwaltlich vertretenen Pflichtigen

erscheint deren Erlassgesuch offensichtlich unbegründet. Aufgrund ihrer weit

über ihrem Existenzminimum liegenden Einnahmen wäre selbst ein geringfügiger

Teilerlass ausser Betracht gefallen. Es hätten ihr deshalb bereits im

verwaltungsinternen Erlassverfahren Kosten auferlegt werden können, zumal

damals auch die übrigen, inzwischen angeblich durch die Schwester der

Pflichtigen schenkungshalber getilgten Schulden einem Erlass entgegengestanden

wären. Entsprechend sind ihr ausgangsgemäss zumindest im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren die mässig zu bemessenen Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss steht ihr auch keine Parteientschädigung zu.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung,

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich

aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83

lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2017.00094 betreffend Steuererlass (Nachsteuern; Staats- und

Gemeindesteuern 2007 bis 2013) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Stadt Zürich zur allfälligen

Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.

3.

Die Beschwerde SB.2017.00095

betreffend Steuererlass (Nachsteuern; Direkte Bundessteuer 2007 bis 2013) wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem

kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, der Pflichtigen

Zahlungserleichterungen zu gewähren.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00094 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2017.00095 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …