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Entscheid

SB.2017.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00096

10. November 2017Deutsch14 min

(URT.2017.19360)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom

17. Oktober 2016 legte das Steueramt der Stadt C das steuerbare Einkommen

des Ehepaars A und B auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2015) bzw. Fr. …

(Staats- und Gemeindesteuern 2015) fest. Hierbei akzeptierte es die für ein

privates Arbeitszimmer von A geltend gemachten Berufsauslagen in Höhe von Fr. …

nicht und gewährte stattdessen lediglich den Pauschalabzug für die übrigen

Berufsauslagen in Höhe von Fr. ….

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 3. Januar 2017 ab.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das

Steuerrekursgericht am 24. Juli 2017 ab, nachdem es die Verfahren

betreffend direkte Bundessteuer 2015 und betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2015.

vereinigt hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 22. August 2017 (Datum

Poststempel) beantragte A, den Abzug eines privaten Arbeitszimmers

(deklarationsgemäss) zu gewähren. Weiter rügte er im Rahmen seiner

Beschwerdebegründung die Höhe der ihm auferlegten Gerichtsgebühren und

Zustellkosten und einen Verstoss gegen § 149 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG).

Während das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde schloss, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt C liessen sich

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Ehegatten,

die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam

eingeschätzt bzw. veranlagt, weshalb sie auch die ihnen zukommenden Verfahrensrechte

und Verfahrenspflichten zwingend gemeinsam ausüben müssen (§ 123 Abs. 1

StG bzw. Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

vom 14. Dezember 1990 [DBG], vgl. auch RB 1998 Nr. 132 für den Fall,

in welchem ein Ehegatte ausdrücklich Abstand von den vom Ehegatten eingelegten

Rechtsmitteln nimmt). Da es bei Rechtsmitteln und anderen Eingaben genügt, wenn

nur ein Ehegatte innert Frist handelt (§ 123 Abs. 3 StG bzw. Art. 113

Abs. 3 DBG), hat der Pflichtige durch seine Rechtsmit­teleingabe auch

seine Ehefrau am Verfahren beteiligt und verpflichtet. Es sind deshalb beide

Ehegatten als Beschwerdeführende in das Rubrum aufzunehmen (vgl. auch VGr, 17. Dezember

2014, SB.2014.00117 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

1.2

Die

vorliegenden Beschwerden SB.2017.00096 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) bzw.

SB.2017.00097 (direkte Bundessteuer 2015) betreffen dieselben Pflichtigen sowie

dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie – wie schon vor Vorinstanz – zu

vereinigen sind.

1.3

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und

Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II

548.

E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Gemäss § 149

Abs. 1 StG entscheidet das Steuerrekursgericht innert 60 Tagen seit

Abschluss der Sachverhaltsermittlung, der den Parteien angezeigt wird. Kann

diese Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe

der mutmassliche Entscheidzeitpunkt mitzuteilen. Bei der Behandlungsfrist

handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ohne Folgen für

die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Entscheids bleibt. Wird die

Behandlungsfrist von 60 Tagen nicht eingehalten, können die Parteien eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde einlegen, über welche auch dann materiell zu

entscheiden ist, wenn das als überlang gerügte Verfahren mittlerweile

abgeschlossen ist (RB 2006 Nr. 12; Felix Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 149 StG N. 15 ff.;

vgl. auch VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.1, mit

Hinweisen).

2.2

Der

Pflichtige rügt in seiner Beschwerdebegründung einerseits die Nichteinhaltung

der Frist von § 149 Abs. 1 StG und andererseits die Nichtanzeige der

Verfahrensverzögerung mittels begründeter Mitteilung an die Parteien. Die damit

zumindest sinngemäss gestellte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss § 116

Abs. 2 StG und der zitieren Praxis durch das Verwaltungsgericht zu

beurteilen, indes abzuweisen: So ist die Behandlungsfrist von 60 Tagen

vorliegend durch die Vorinstanz höchstens geringfügig überschritten worden und

hätten Treu und Glauben geboten, dass der Pflichtige eine Verfahrensverzögerung

bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids bei der seiner Ansicht nach

säumigen Vorinstanz rügt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die materiell-rechtliche

Beurteilung des von den Pflichtigen geltend gemachten Abzugs ohnehin nicht

davon abhängt, inwieweit die Ordnungsfrist von § 149 Abs. 1 StG durch

die Vorinstanz verletzt worden ist.

3.

3.1

Zur

Hauptsache strittig sind im vorliegenden Fall die Kosten für ein privates

Arbeitszimmer des Pflichtigen, welche die Pflichtigen als Berufskosten vom

steuerbaren Einkommen in Abzug bringen möchten. Die Pflichtigen bringen vor,

dass der Arbeitgeber des Pflichtigen, ein grosses Unternehmen, diesem im Rahmen

eines Desksharing-Programms ("Smart Working") keinen fixen

Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und die am Arbeitsort zur Verfügung stehenden

flexiblen Arbeitsplätze bei einer "sharing ratio" von 0.8 nicht für

alle Mitarbeiter ausreichen würden, was von der Vorinstanz ignoriert worden

sei. Weiter sei unbestritten und durch Kalendereinträge des Pflichtigen belegt,

dass der Pflichtige regelmässig zwischen 30–40 % seiner Arbeit von zuhause

aus erledige und dies für ein zeitnahes Eingreifen bzw. Monitoring bei internationalen

Projekten mit Teams in anderen Zeitzonen erforderlich sei. Die ausschliesslich

berufliche Nutzung des Arbeitszimmers sei mittels Fotodokumentation

nachgewiesen worden.

3.2

Die Kosten

für ein privates Arbeitszimmer werden nur dann als Berufskosten im Sinn von § 26

Abs. 1 lit. c StG und Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG anerkannt,

wenn die steuerpflichtige Person einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit

von zuhause erledigt, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verfügung steht

oder dessen Benutzung nicht möglich oder zumutbar ist. Hierbei muss ein

besonderer Raum aus der Wohnung ausgeschieden worden sein, welcher zur

Hauptsache beruflichen Zwecken dient, während gelegentliche berufliche Arbeiten

in der Privatwohnung keine abzugsfähigen Mehrkosten verursachen (vgl. Richner

et al., § 26 StG N. 30; Felix Richner et. al.,

Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 26 DBG N. 34; BGr,

4.

März 2015,2C_693/2014 und 2C_694/2014,

E. 3.2; BGr, 12. Dezember 2008,2C_681/2008 und 2C_682/2008,

E. 3.5.1). Nutzt die steuerpflichtige Person lediglich aus Bequemlichkeit

oder infolge persönlicher Präferenzen einen am Arbeitsort zur Verfügung

stehenden Raum nicht, können die Kosten für ein privates Arbeitszimmer nicht

geltend gemacht werden (Richner et al., Art. 26 DBG N. 34; Richner et

al., § 26 StG N. 30, je mit Hinweisen).

Der Abzug für ein privates Arbeitszimmer ist eine durch die

steuerpflichtige Person nachzuweisende steuermindernde Tatsache, welche den

diesbezüglichen Nachweis spätestens vor Steuerrekursgericht durch eine

substanziierte Sachdarstellung anzutreten hat (RB 1987 Nr. 35).

3.3

Wie aus

dem in den Akten liegenden Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers des

Pflichtigen vom 31. August 2016 erhellt, bezweckt der Verzicht auf fixe

Arbeitsplätze zugunsten von flexiblen Arbeitsplätzen eine effizientere Nutzung

der Büroräumlichkeiten. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass lediglich ein

Teil der fixen Arbeitsplätze durch flexible Arbeitsplätze ersetzt werden,

woraus die bereits erwähnte "sharing ratio" von 0.8 resultiert.

Entgegen der Darstellung der Pflichtigen geht aus dem Bestätigungsschreiben und

der darin erwähnten "sharing ratio" von 0.8 jedoch nicht hervor, dass

die Arbeitnehmenden deshalb von zuhause arbeiten müssten. Beim Desksharing, bei

welchem ein Arbeitgeber weniger Arbeitsplätze zur Verfügung stellt als

Mitarbeiter vorhanden sind, wird vielmehr regelmässig von der Prämisse

ausgegangen, dass ein Teil der Arbeitsplätze infolge von ferien- oder

krankheitsbedingten Abwesenheiten, Ausseneinsätzen, Besprechungen, Abwesenheiten

von Teilzeitmitarbeitenden etc. normalerweise unbesetzt bleibt und deshalb

durch eine Flexibilisierung der Arbeitsplätze abgebaut werden kann. Die Anzahl

Arbeitsplätze unterschreitet damit beim Desksharing regelmässig die

Mitarbeiterzahl, ohne dass diese deshalb zwingend auch von zuhause aus arbeiten

müssen. Zwar geht aus einer von den Pflichtigen als Beschwerdebeilage

eingereichten und der Vorinstanz nur unvollständig vorgelegten Dokumentation

hervor, dass der Arbeitgeber des Pflichtigen bei der Festlegung der

"sharing ratio" auch davon ausging, dass ein Teil der Mitarbeiter

ausserhalb der Büroräumlichkeiten arbeiten würden ("working

remotely"), womit neben normalen Ausseneinsätzen auch die Arbeit im

privaten Arbeitszimmer ("Home Office") gemeint sein kann. Jedoch geht

aus derselben Dokumentation ("Key Statistics", S. 11) auch

hervor, dass durch die Arbeitsplatzflexibilisierung unter anderem die

Interaktion zwischen den Mitarbeitern gefördert werde, was mit der Auslagerung

von Arbeitsplätzen in private Arbeitszimmer gerade nicht erreicht würde. Ebenso

geht aus der Dokumentation zumindest sinngemäss hervor, dass den Mitarbeitern

maximal 1–2 Tage "home working" ermöglicht werden sollen, diese

jedoch auf Wunsch weiterhin im Büro arbeiten können (vgl. Kapitel "Lessons

learned", S. 11: "[…] so users must want to come to the

office to collaborate"). Damit geht aus den eingereichten Unterlagen

lediglich hervor, dass mit der Flexibilisierung der Arbeitsplätze auch

Möglichkeiten geschaffen werden sollen, ausserhalb der Büroräumlichkeiten zu

arbeiten, nicht hingegen, dass die Arbeitnehmenden gezwungen wären, von zuhause

zu arbeiten. Hierauf deutet auch der Umstand, dass die (Miet-)Kosten für das

Home Office allein vom Pflichtigen getragen und nicht vom Arbeitgeber

übernommen werden. Die Arbeitgeberin des Pflichtigen hat die "sharing

ratio" von 0.8 sodann gerade aufgrund der Erfahrung festgelegt, dass

statistisch 20–40 % ihrer Büroarbeitsplätz ungenutzt bleiben (vgl. S. 3

der erwähnten Dokumentation). Das Desksharing würde zudem ohne eine gewisse

Überkapazität an (flexiblen) Arbeitsplätzen kaum funktionieren, würden

ansonsten sämtliche Arbeitnehmende ohne fixen Arbeitsplatz regelmässig Gefahr

laufen, keinen freien Arbeitsplatz mehr vorzufinden. Gerade bei grösseren

Betrieben ist deshalb kaum zu erwarten, dass den Arbeitnehmenden zu wenig

flexible Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, zumal sich die

tatsächliche Auslastung der Arbeitsplätze mit zunehmender Betriebsgrösse immer

weiter der statistischen Wahrscheinlichkeit anzunähern pflegt. Da der

Pflichtige gemäss eigenen Angaben lediglich 30–40 % seiner Arbeit von

zuhause erledigt, ist überdies anzunehmen, dass er ausserhalb seiner

Home-Office-Zeiten auch in den Büroräumlichkeiten seiner Arbeitgeberin regelmässig

einen freien Arbeitsplatz findet bzw. finden muss. Demgemäss ist davon

auszugehen, dass auch für den Pflichtigen üblicherweise ein freier Arbeitsplatz

vorhanden ist. Gegenteiliges ist durch die hierfür beweisbelasteten Pflichtigen

jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen worden.

Auch der Umstand ausserhalb der normalen Arbeitszeiten für

geschäftliche Zwecke erreichbar sein zu müssen, rechtfertigt sodann noch nicht

den Abzug für ein privates Arbeitszimmer (vgl. BGr, 12. Dezember 2008,

2C_681/2008 und 2C_682/2008, E. 3.5.1; vgl. auch – in Bezug auf ein

Desksharing, jedoch aus der Perspektive des Arbeitgebers – VGr, 24. Juni

2015, SB.2015.00027, E. 3.3.3 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 3. Mai

2016,2C_795/2015, E. 4]). Sofern der Pflichtige grössere Arbeiten

ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erledigen müsste, wäre ihm die Nutzung

der zur Verfügung gestellten flexiblen Arbeitsplätze zuzumuten, zumal diese zu

Nachtzeiten grösstenteils ungenutzt sein dürften. Indes geht aus den

eingereichten Auszügen aus dem Kalender des Beschwerdeführers ohnehin hervor,

dass dessen Termine ganz überwiegend in die üblichen Geschäftszeiten fallen.

Aus den Kalenderauszügen geht weiter hervor, dass der

Pflichtige auch ausserhalb seiner Home-Office-Tage zahlreiche Meetings etc.

durchführt. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb er zur ungestörten

Arbeit zuhause auf einen abgeschiedenen Raum angewiesen ist, stehen ihm doch

offenkundig auch an seinem regulären Arbeitsort geeignete Räumlichkeiten zur

Verfügung. Der vorliegende Fall ist entsprechend auch nicht mit dem in der

Beschwerdeschrift angeführten Entscheid des Steuergerichts Basel-Land vom 12. August

2009.

(510 09 12) zu vergleichen, wo einem Lehrer zur Vor- und Nachbereitung des

Unterrichts am Arbeitsort lediglich ein allgemein zugänglicher und auch von

anderen Lehrern benutzter Klassenraum zur Verfügung stand und die Schule keine

geeigneten Lehrerarbeitsplätze anbieten konnte.

Damit ist davon auszugehen, dass der Pflichtige primär aus

Bequemlichkeit oder persönlichen Präferenz von zuhause aus arbeitet, ihm ein

flexibler Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht und er –

abgesehen von einzelnen dringlichen Einsätzen – nicht von zuhause aus arbeiten

muss. Inwieweit er auf freiwilliger Basis in tatsächlicher Hinsicht gleichwohl

von zuhause aus arbeitet, ist hingegen irrelevant.

3.4

Im Übrigen

widersprechen die Angaben der Pflichtigen deren eigenen Steuerdeklara­tion,

hätte doch bei den Berufsauslagen nicht der volle Abzug für die (vom

Arbeitgeber verbilligten) Mehrkosten der Verpflegung geltend gemacht werden

können, wenn der Pflichtige gemäss seinen Angaben zwischen 30–40 % der

Arbeit von zuhause erledigt.

Damit sind die geltend gemachten Kosten für ein privates

Arbeitszimmer nicht zum Abzug zuzulassen und stattdessen – im Sinn der

steueramtlichen Beurteilung – nur die in § 26 Abs. 2 StG und Art. 26

Abs. 2 DBG vorgesehenen Pauschalabzüge zu berücksichtigen.

4.

4.1

Die

Pflichtigen rügen weiter, dass die Ihnen von der Vorinstanz auferlegten

Gerichts- und Zustellgebühren angesichts der vorgenommenen

Verfahrensvereinigung zu hoch ausgefallen seien.

4.2

Die

Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der

Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGr]). Bei Verfahren mit bestimmbaren Streitwert

richtet sich die Gerichtsgebühr primär nach dem Streitwert und beträgt bei

einem Streitwert bis zu Fr. 5'000.- in der Regel mindestens Fr. 500.-

(§ 3 Abs. 1 GebV VGr). Bei der Verfahrensvereinigung werden aus

prozessökonomischen Gründen mehrere separat eingeleitete, hängige Verfahren in

einem einzigen Verfahren zusammengeführt und die gestellten Begehren im Rahmen

eines einzigen Rechtsprechungsakts gemeinsam beurteilt. Dabei ist es üblich und

zulässig, bei vereinigten Verfahren jeweils gesondert Gerichtsgebühren zu

erheben, wobei dem vereinigungsbedingt verminderten Bearbeitungsaufwand bei der

Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (vgl. VGr, 11. Juli 2013,

VB.2013.00289, E. 7.4). Zudem ist bei der Festsetzung der Zustellkosten zu

berücksichtigen, dass aufgrund der Verfahrensvereinigung Zustellungen

entfallen.

4.3

Die

Vorinstanz hat für die beiden vereinigten Verfahren jeweils eine Gerichtsgebühr

von Fr. 500.- verlangt, was dem in § 3 Abs. 1 GebV VGr

vorgesehenen Satz entspricht. Zwar ist anzunehmen, dass sich der

Bearbeitungsaufwand aufgrund der Verfahrensvereinigung geringfügig reduziert

hat, gleichwohl rechtfertigt sich deshalb noch keine Kürzung der

Gerichtsgebühren: So bemisst sich die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 1

GebV VGr – wie ausgeführt – grundsätzlich nach dem Streitwert und fällt gerade

bei Verfahren mit geringem Streitwert der reduzierte Bearbeitungsaufwand

aufgrund einer Verfahrensvereinigung kaum mehr ins Gewicht. Vielmehr liegen die

Gerichtsgebühren in diesem Bereich ohnehin regelmässig weit unter dem

tatsächlichen Bearbeitungsaufwand, um eine wohlfeile Rechtspflege zu

gewährleisten. Entsprechend ist es vertretbar, die Gerichtsgebühren für zwei

vereinigte Verfahren mit geringem Streitwert jeweils bei dem in § 3 Abs. 1

GebV VGr vorgesehenen Minimalsatz von Fr. 500.-, respektive insgesamt Fr. 1'000.-,

zu belassen.

Sodann hat die Vorinstanz aufgrund der

Verfahrensvereinigung die Zustellkosten reduziert, indem sie die von ihr in

einem Einzelverfahren üblicherweise erhobenen Kosten von Fr. 60.-

gleichmässig auf die beiden vereinigten Verfahren verteilt hat. Hierbei ist

darauf hinzuweisen, dass gemäss § 5 der GebV VGr auch noch höhere Zustellkosten

hätten in Rechnung gestellt werden können, fallen doch bereits alleine durch

die Zustellung an die Parteien vorliegend schon Fr. 60.- an Zustellkosten

an.

Damit sind die (vereinigten) Beschwerden vollumfänglich

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wobei auch die Ehegattin als unterliegende

Partei kostenpflichtig wird und solidarisch mithaftet (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG; vgl. auch E. 1.1

vorstehend). Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert und

ist trotz der Verfahrensvereinigung für jedes der beiden vereinigten Verfahren

separat auf den in § 3 Abs. 1 GebV VGr vorgesehenen Satz von Fr. 500.-,

insgesamt Fr. 1'000.-, festzusetzen (vgl. E. 4 vorstehend). Die

Zustellgebühr ist auf insgesamt Fr. 120.- festzusetzen und auf die beiden

vereinigten Verfahren zu verteilen, ist doch der vorliegende Entscheid neben

den Parteien auch noch der Vorinstanz, dem Steueramt der Stadt C und der

eidgenössischen Steuerverwaltung gesondert zuzustellen (vgl. § 5 GebV

VGr). Sodann steht den Pflichtigen ausgangsgemäss auch keine Partei- respektive

Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche ohnehin nicht beantragt wurde (§ 17

Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG

sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Verfahren SB.2017.00096 und SB.2017.00097 werden vereinigt;

2.

Die

Beschwerde SB.2017.00096 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2017.00097 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr

im Verfahren SB.2017.00096 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00097 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Partei- respektive Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …