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Entscheid

SB.2017.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00100

12. September 2018Deutsch22 min

(URT.2018.20164)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in

Zürich ist eine Gruppengesellschaft des hauptsächlich im Bereich der

Unterhaltungselektronik weltweit tätigen D-Konzerns mit Hauptsitz im

Land E. Die Pflichtige bezweckt im Wesentlichen den Erwerb von

Auswertungsrechten an … und sonstige damit zusammenhängende Tätigkeiten. Zum D-Konzern

gehört auch die Unternehmen F in G, Land H, die für die globale

Tresorerie und für das Cashpooling der D-Gruppe zuständig ist. Am 1. Dezember

2008 hatte die Pflichtige mit dem Unternehmen F eine Vereinbarung über die

kurzfristige Deponierung überschüssiger Liquidität und den kurzfristigen Bezug

von Krediten abgeschlossen. Gemäss der Vereinbarung werden der Pflichtigen bei

einem Saldo zu ihren Gunsten Zinsen basierend auf der Einmonats-LIBID (London

Interbank Bid-Rate) abzüglich 6,25 Basispunkte, mindestens aber 0,05 %

gutgeschrieben.

Anlässlich einer in Bezug auf die

Steuerperioden vom 1.4.2009–31.3.2010 und 1.4.2010–31.3.2011 durchgeführten

Bücherrevision stellte sich der steueramtliche Revisor auf den Standpunkt, dass

das Cashpool-Guthaben einen Anteil an langfristigen Darlehen an das

Unternehmen F enthalte und insoweit der (nach den Konditionen für

kurzfristige Guthaben festgelegte) Zins im Drittvergleich zu tief sei. Weil

während der beiden Geschäftsjahre ein Mindestguthaben von Fr. … bzw. … nie

unterschritten worden sei, gelte dieser Sockelbetrag als langfristiges

Darlehen, das zu höheren Sätzen zu verzinsen sei. Nachdem darüber keine

Einigung zustande kam, veranlagte der Steuerkommissär die Pflichtige am 26. Mai

2014 dementsprechend und rechnete infolge ungenügender Verzinsung verdeckte

Gewinnausschüttungen auf, indem er sich an den LIBOR-Zinssätzen orientierte. Im

Einspracheverfahren zeigte er eine Höherveranlagung an. Diese wurde mit einem

abweisenden Einspracheentscheid vom 8. April 2015 vorgenommen, mit welchem

unter Berücksichtigung der verbuchten Zinsen Aufrechnungen von Fr. … bzw. Fr. …

vorgenommen und die Steuerrückstellungen entsprechend angepasst wurden.

Erwägungen

II.

Die gegen den Einspracheentscheid

erhobene Beschwerde wurde vom Steuerrekursgericht am 25. November 2016 hinsichtlich

der direkten Bundesteuer der Steuerperiode 2009/10 abgewiesen und hinsichtlich

der Bundessteuerperiode 2010/11 teilweise gutgeheissen. Die teilweise

Gutheissung erfolgte, weil das Rekursgericht den massgebenden Zinssatz für 2011

von 2,25 % auf 2,0 % herabsetzte, was eine Reduktion der verdeckten

Gewinnausschüttung zur Folge hatte. Die Pflichtige wurde für die direkte

Bundessteuer vom 1.4.2009–31.3.2010 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

und für die Periode vom 1.4.2010–31.3.2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. … veranlagt.

III.

Das Verwaltungsgericht hiess die von der Pflichtigen gegen

den Entscheid des Steuer­rekursgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember

2016.

(SB.2016.00008) teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurück. Es erwog, derjenige

Teil der im Cashpool angelegten Liquidität, der als längerfristiges Guthaben zu

qualifizieren sei, müsse von der Vorinstanz im Sinn der Erwägungen neu

ermittelt werden. Aufgrund der von der Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren

vorgebrachten Sachdarstellung und der eingereichten Beweismittel kam das Verwaltungsgericht

zum Schluss, die im D-Konzern für längerfristige Darlehen an das

Unternehmen F geltenden Zinssätze entsprächen den Marktverhältnissen,

weshalb diese im konkreten Fall für die Verzinsung der als längerfristig zu

qualifizierenden Guthaben massgebend seien. Ferner war die Steuerrückstellung

anzupassen.

IV.

Das Steuerrekursgericht hiess die Beschwerde im zweiten

Rechtsgang mit Entscheid vom 25. Juli 2017 teilweise gut und veranlagte

die Beschwerdeführerin für die direkte

Bundessteuer vom 1.4.2009–31.3.2010 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …

und für die Periode vom 1.4.2010–31.3.2011 mit einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. ….

V.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 29. August

2017.

beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) namens der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei

unter Kostenfolge aufzuheben und der steuerbare Reingewinn sei hinsichtlich der direkten Bundessteuer vom 1.4.2009–31.3.2010

auf Fr. … und für die Steuerperiode vom 1.4.2010–31.3.2011 auf Fr. … festzusetzen.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2017

beantragte die Pflichtige Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Steueramt

beantragte Gutheissung der Beschwerde, während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete. Die Eidgenössische Steuerverwaltung nahm zudem mit

spontaner Replik vom 3. Oktober 2017 Stellung zur Beschwerdeantwort der

Pflichtigen, zu welcher die Pflichtige am 17. Oktober 2017 Stellung nahm.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem

Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der

Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen

System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für

die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und

ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen

Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,

das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte

Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle

desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte

Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als

sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der

Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Steuerrekursgerichts nur

zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

1.3

Weist das Verwaltungsgericht die Streitsache zu

neuer Untersuchung und zum Neu­entscheid an die Vorinstanz zurück, so ist diese

an die rechtlichen Erwägungen des Rück­weisungsentscheids gebunden. Wegen der

Bindungswirkung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung

des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den

bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen

Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt

oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind. Diese Selbstbindung der

rückweisenden Gerichtsinstanz an ihre Rechtsauffassung entspricht im Übrigen

auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Hinblick auf seine

eigenen Rückweisungsentscheide (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1). Sie

ist sachgerecht, weil die fehlende Bindung letztlich dazu führt, dass der im

ersten Rechtsgang unterliegenden Partei faktisch eine doppelte Beschwerdemöglichkeit

und ein Recht auf Wiedererwägung eingeräumt werden. Immerhin steht die

Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen

dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid

geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise

in das Verfahren eingebracht worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor oder

ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies

zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juli 2016, SB.2015.00128, E. 1.3).

2.

2.1

Im ersten

Rechtsgang war unter anderem umstritten, für welchen Teil der Guthaben auf

Zinssätze für längerfristige Anlagen im Rahmen des Drittvergleichs abzustellen

sei. Das Steuerrekursgericht hatte auf den nie unterschrittenen Mindestbetrag

der Guthaben im Verlauf des Geschäftsjahrs – auch als Sockelbetrag bezeichnet –

abgestellt. Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht fest, dass ein Unternehmen

in seiner Planung in einem gewissen Rahmen mit einem höheren Bedarf an liquiden

Mitteln rechnen dürfe, als es in der Folge dann tatsächlich brauche. Die Schätzungsmethode

habe deshalb eine Bandbreite zwecks Berücksichtigung der Planungsunsicherheit vorzusehen.

Zur Bestimmung des im Sinn der Erwägungen als längerfristiges Darlehen zu

qualifizierenden Teil des Guthabens wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.2

Das Steuerrekursgericht

stellte zunächst fest, in der Regel werde die Mindestliquidität im Zusammenhang

mit dem Umsatz festgestellt. Werde von einem Monatsumsatz ausgegangen, ergäbe

dies eine Mindestliquidität von rund Fr. … und Fr. … Im Sinn der

verwaltungsgerichtlichen Erwägungen ermittelte das Rekursgericht weiter die

Durchschnittsbestände des Cashpool-Guthabens mit rund Fr. … und Fr. ….

Darüber hinaus untersuchte es die Schwankungen im Verlaufe der Geschäftsjahre

und stellte fest, dass der stärkste Rückgang über mehrere Tage im Geschäftsjahr

2009/10 rund Fr. …. und 2010/11 rund Fr. … betrug. Aufgrund dieser

Feststellungen kam das Steuerrekursgericht zum Schluss, die Pflichtige habe

jederzeit höchstens mit einem kurzfristigen maximalen Abfluss von rund Fr. …

zu rechnen gehabt, weshalb eine Mindest­liquidität von einem Monatsumsatz zu

knapp sei. Das Steuerrekursgericht kam aufgrund der vorgenannten Zahlen zum

Schluss, dass über den gesamten Zeitraum eine jederzeitige Liquiditätsreserve

von Fr. … angemessen sei.

2.3

Ausgehend

von den jeweiligen Mindestsaldi des Cashpool-Guthabens ermittelte das Steuerrekursgericht

nach Abzug der vorgenannten Mindestliquidität einen als langfristig zu qualifizierenden

Sockelbetrag von Fr. … für das Geschäftsjahr 2009/10 und von Fr. …

für das Geschäftsjahr 2010/11, was als gesetzmässig erscheint. Die Beschwerdeführerin

stimmt der Berechnungsmethode und den von der Vorinstanz ermittelten, als

längerfristige Guthaben zu qualifizierenden Beträgen ausdrücklich zu.

Es steht demzufolge als unbestritten fest,

dass die vorgenannten, vom Steuerrekursgericht ermittelten Darlehensbeträge

trotz kurzfristiger Verfügbarkeit faktisch den Charakter von längerfristigen

Guthaben aufweisen. Es ist auch nicht bestritten, dass diesbezüglich im Rahmen

des Drittvergleichs auf Zinssätze für vergleichbare längerfristige Guthaben abzustellen

ist.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang für die Ermittlung der geldwerten

Leistungen verwendeten Zinssätze seien zu tief und lägen ausserhalb der

Bandbreite einer marktkonformen Verzinsung. Sie beantragt deshalb die Anwendung

eines Zinssatzes von 2,50 % für das Jahr 2009 und von 2,25 % für die

Jahre 2010 und 2011.

3.1

Die Rückweisung

mit Urteil vom 7. Dezember 2016 erfolgte ausschliesslich zwecks

Neufestsetzung des Betrags der längerfristigen Darlehen sowie zum Abzug der

erforderlichen Steuerrückstellung, was beides von der Beschwerdeführerin nicht

angefochten wird und somit unbestritten ist. Das Verwaltungsgericht hat im ersten Rechtgang über die für die Berechnung

der geldwerten Leistung massgebenden Zinssätze endgültig und in für das

Steuerrekursgericht verbindlicher Weise entschieden. Das Urteil im ersten

Rechtsgang stellt demzufolge im Ergebnis einen das Rechtsbegehren abweisenden

materiellen Entscheid in der Sache selber dar, soweit es um die Frage der für

längerfristige Guthaben anwendbaren Zinssätze geht. Dem Steuerrekursgericht verblieb

aufgrund der verbindlichen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen diesbezüglich kein

Entscheidungsspielraum mehr. Es hat die Vorgaben des

verwaltungsgerichtlichen Entscheids im zweiten Rechtsgang im Sinn der verwaltungsgerichtlichen

Erwägungen vollzogen und die in der ergänzenden Untersuchung festgestellten

Beträge der als längerfristig zu qualifizierenden Guthaben mit den vom

Verwaltungsgericht verbindlich festgesetzten Zinssätzen rechnerisch richtig umgesetzt.

3.2

Das Verwaltungsgericht ist – wie einleitend begründet – an seine im

Rückweisungsentscheid vom 7. Dezember 2016 (SB.2016.00008) vorgenommene

rechtliche und tatsächliche Würdigung gebunden. Erschöpfen sich die Rügen in

der Beschwerde in Kritik am verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom

7.

Dezember 2016, kann darauf wegen der Bindungswirkung nicht eingetreten

werden. Der Beschwerdeführerin ist es verwehrt, der

Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu

unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder gar nicht in Erwägung gezogen

worden sind, sofern die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind, was

vorliegend der Fall ist. Die massgeblichen Erwägungen

werden daher in der nachfolgenden Erwägung (E. 4) wiedergegeben.

4.

"4.3 Wie das Rekursgericht zutreffend feststellt, sind die

von der ESTV publizierten Zins­sätze für die Steuerpflichtigen nicht

verbindlich. Ob bei Abweichung von den Rundschreiben eine steuerbare geldwerte

Leistung vorliegt, ist im konkreten Fall im Rahmen eines individuellen Drittvergleichs

zu prüfen. Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des zwischen der

Gesellschaft und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen Geschäfts zu

berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft

in gleicher Weise auch mit einem unabhängigen Dritten abgeschlossen worden

wäre. Der Nachweis des Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des

infrage stehenden Leistungsaustausches massgebenden Sachverhaltselemente

gegenüber den Steuerbehörden offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der

konkreten wirtschaftlichen Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt

werden kann (BGE 140 II 88 E. 7.1.1.). In multinationalen Konzernen ist

es nicht unüblich, dass interne Regeln über die optimale Verwendung der

liquiden Mittel der Konzerngesellschaften aufgestellt werden und dass in diesem

Zusammenhang konzernintern einheitliche Richtlinien für die Darlehensgewährung

und die Verzinsung unter Konzerngesellschaften erlassen werden. Diese Regeln im

internen Finanzverkehr sind nicht nur im Interesse der Konzernobergesellschaft,

sondern können durchaus auch im unternehmerischen Interesse der einzelnen

Konzerngesellschaft stehen (vgl. Jagmetti, a.a.O. S. 143 ff.). Es

ist dabei in Anbetracht der länderübergreifenden Wirkung solcher Regelungen

grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle nationalen steuerlichen

Besonderheiten verschiedener Sitzstaaten von Tochtergesellschaften

berücksichtigt werden können. Eine über verschiedene Staaten hinweg einheitlich

Anwendung findende Konzernregelung kann unter Umständen durchaus sachlich begründet

und aufgrund der Gesamtumstände drittvergleichskonform sein (VGr. 25.06.2014,

SB.2013.0008, E. 3.6).

4.4

Die Pflichtige hat im Veranlagungs- und Rekursverfahren den Sachverhalt im Zusammenhang

mit den Guthaben beim Unternehmen F ausführlich substanziiert und die zum

Nachweis der Sachdarstellung erforderlichen Beweismittel eingereicht bzw.

offeriert. Danach stehen u.a. die Identität und konzerninterne Funktion der

Schuldnerin sowie auch die konkreten Vertragskonditionen für Einlage, Rückzug

und Verzinsung der Guthaben beim Unternehmen F und für Kreditbezüge aus dem Cashpool fest.

Nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Pflichtigen handelt es sich beim

RAS-Agreement und den darin vorgesehenen Zinssätzen um eine generelle

Vereinbarung, die für alle am Cashpool teilnehmenden Konzerngesellschaften in

gleicher Weise gilt. Die Vertragsgestaltung ist deshalb nicht darauf

ausgerichtet, einzelne Gruppengesellschaften gegenüber andern zu bevorzugen

oder zu benachteiligen. Ein weltweites Cashpooling-System kann im Interesse des

Konzerns seinen wirtschaftlichen Zweck am besten erfüllen, wenn es möglichst in

allen Staaten, in welchen dem Pool angeschlossene Ländergesellschaften ihren

Sitz haben, von den Steuerbehörden akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass es

die international anerkannten Standards bezüglich steuerlicher Angemessenheit

von Verrechnungspreisen unter verbundenen Unternehmen erfüllt. Die Pflichtige

macht geltend, das RAS-Agreement entspreche den OECD Transfer Pricing

Guidelines und sei drittvergleichskonform, was auch in einem Advance Pricing Agreement

(APA) vom Sitzstaat des Unternehmens F und einem anderen involvierten,

grossen OECD-Staat bestätigt worden sei. Ein von ausländischen Staaten

genehmigtes APA ist für die Schweizer Steuerbehörden zwar nicht verbindlich.

Verfügt jedoch ein multinationales Unternehmen über ein international

anwendbares, konzernweites Cashpooling-Konzept, das generell für alle Teilnehmer

am Cashpool gilt und das von andern Staaten, die wie die Schweiz bezüglich

Art. 9 des OECD-Musterabkommens auch den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen

folgen, nach den Vorbringen der Pflichtigen (gemäss ihrem Kenntnisstand) in

keinem andern Staat steuerlich beanstandet worden sei, ist dies zumindest ein

Indiz dafür, dass die Konditionen dem Grundsatz des 'dealing at arm's length'

entsprechen. Neben anderen ins Recht gelegten Nachweisen zur Marktkonformität

der Verzinsung beruft sich die Pflichtige auch auf diesen Umstand.

4.5

Das Rekursgericht stellt die Marktkonformität des RAS-Agreements nicht infrage.

Auch das kantonale Steueramt bestätigt in der Beschwerdeantwort, dass es einen

Teil des Guthabens als eigentliches Kontokorrentguthaben anerkennt, weshalb es

diesbezüglich die Verzinsung im Veranlagungsverfahren nicht beanstandete. Im

Ergebnis sind daher – abgesehen vom nachfolgend zu prüfenden Sockelbetrag – die

in den streitbetroffenen Geschäftsjahren vertraglich vereinbarten und

verbuchten Zinsen auf den Guthaben gegenüber dem Unternehmen F

steuerrechtlich nicht umstritten. Der Entscheid des Rekursgerichts, wonach auf

dem betreffenden Teil der Guthaben der in der Erfolgsrechnung verbuchte und als

Teil des Gewinns deklariert Mindestzins von 0,05 % zur Besteuerung kommt,

erweist sich als gesetzmässig.

(…)

7.

Somit wäre aufgrund der steuerrechtlichen Anforderungen ein Teilbetrag

des Guthabens zu den für langfristige Darlehen geltenden Sätzen zu verzinsen

gewesen. Das Steuerrekursgericht stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt,

die Zinssätze der ESTV-Rundschreiben – für 2011 allerdings mit einer Korrektur

nach unten – kämen zur Anwendung, wogegen die Pflichtige gemäss Eventualantrag

die Auffassung vertritt, für die Berechnung der geldwerten Leistung sei auf die

Zinssätze abzustellen, zu denen längerfristige Darlehen beim Unternehmen F verzinst

worden wären.

7.1

Das Rekursgericht geht von der Annahme aus, die Pflichtige habe über einen

erheblichen Spielraum zur langfristigen und lukrativeren Anlage der kurzfristig

nicht benötigten Mittel verfügt. Allerdings entspricht es einer Grundregel der

Einkommensbesteuerung, dass nicht eine erzielbare, sondern nur eine effektiv

erzielte Bereicherung besteuert werden darf. Einer Gesellschaft darf deshalb

steuerlich nicht jener Ertrag angerechnet werden, den sie bei kaufmännisch

richtiger Gestaltung ihrer Verhältnisse hätte erzielen können, sondern es ist

auf den wirklich erzielten Gewinn abzustellen (ASA 51 [1982/83], S.

541). Deshalb ist es den Steuerbehörden verwehrt, über unternehmerische

Entscheide zu urteilen und zu entscheiden, welche Massnahmen ein Unternehmen

hätte tätigen sollen, um mehr Ertrag zu erzielen oder einen Verlust zu

vermeiden. Es ist einer Unternehmung unbenommen, ihre Finanzmittel in

schlechter rentierende oder gar verlustreiche Anlagen zu investieren, sofern

dieses Anlageverhalten nicht die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung

erfüllt. Es ist deshalb aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden,

dass die Pflichtige den längerfristigen Sockelbetrag nicht in andere Aktiven

als Darlehen anlegte, bei denen u.U. mit einer höheren Rendite zu rechnen war.

Insoweit aber auf längerfristigen Darlehensguthaben im Drittvergleich ein

höherer Zins zu erzielen gewesen wäre, liegt in der Zinsdifferenz wie dargelegt

eine geldwerte Leistung.

7.2

Nach den Angaben der Pflichtigen hätte der Zinssatz bei einem Darlehen an das Unternehmen F mit

einer Kündigungsfrist von bis zu 12 Monaten dem LIBOR der entsprechenden

Währung und Laufzeit abzüglich 12,5 Basispunkten (bei längeren Laufzeiten

abzüglich 25 Basispunkten) entsprochen. Gemäss der nicht bestrittenen

Sachdarstellung der Pflichtigen hätte sie bei Abschluss eines

Darlehensvertrages mit dem Unternehmen F für eine längerfristige Anlage mit einer

Laufzeit bis 12 Monate einen durchschnittlichen Zins von 0,59589581 % für

2009/10 und 0.404346245 % für 2010/11 erzielt. Wie sie weiter geltend

macht und im Rekursverfahren mit entsprechenden Bankbestätigungen nachgewiesen

hat, hätte der Zins auf Festgeld mit einer Laufzeit von 12 Monaten bei der Bank

J ab dem 01.04.2009 0.64% und ab dem 01.04.2010 0.42% betragen. Bei der Bank K

hätte der Festgeldzins im Geschäftsjahr 2009/10 zwischen 0.84 % und 0.62 %

und im Folgejahr zwischen 0.62 % und 0.50 % betragen. Der Unterschied

zwischen der Verzinsung der Festgelder und der Darlehen des Unternehmens F

ist offenbar dadurch begründet, dass der beim Festgeld zu Beginn fixierte Zins

für die Laufzeit unverändert bleibt, während er beim Darlehen der

LIBOR-Entwicklung folgt. Weil die Marktzinsen – wie allgemein bekannt und durch

die erwähnte Festgeldzinsentwicklung bestätigt – in den Jahren 2009 bis 2011 stark

sanken, hat die variable Verzinsungsregelung beim Darlehen einen tieferen

Durchschnittszins zur Folge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vom Unternehmen F offerierten

Zinsen ausserhalb des Marktpreisrahmens für gleichartige Darlehen gewesen

wären. Über beide Jahre betrachtet lagen sie nur geringfügig unter den

nachgewiesenen Festgeldzinsen der Geschäftsbanken. Das kantonale Steueramt hat

diesbezüglich kein offensichtliches Missverhältnis nachgewiesen, weshalb davon

auszugehen ist, dass die vom Unternehmen F für Darlehen offerierten Zinsen marktkonform

sind. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt, der vom Verwaltungsgericht

im Urteil vom 25.06.2014 (SB.2013.00008) zu beurteilen war. Damals waren von

der Pflichtigen weder die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse

rechtsgenügend substanziiert noch war geltend gemacht worden, die Schuldnerin

hätte für längerfristige Guthaben bestimmte höhere Zinsen bezahlt. Zudem war

kein direkter Nachweis marktkonformer Zinsen angetreten worden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Pflichtige gegenüber dem Unternehmen F

insofern eine geldwerte Leistung erbrachte, als sie der ihr nahestehenden

Gesellschaft den Sockelbetrag des Guthabens abzüglich eines von der Vorinstanz

festzustellenden Einschlags (vgl. E. 6.3) zu einem Zins von 0.05 %

überliess, anstatt dafür den für längerfristige Darlehen massgebenden Zins von

0.59589581

% bzw. 0.404346245 % zu verlangen. Diese Zinsdifferenz ist

als steuerbarer Gewinn aufzurechnen."

5.

Das Verwaltungsgericht hatte damit im ersten

Rechtsgang entschieden, dass die Pflichtige die Drittvergleichskonformität der

für längerfristige konzerninterne Darlehen geltenden Verzinsungsregelung

rechtsgenügend substanziiert und nachgewiesen hatte, wogegen dem kantonalen

Steueramt der Nachweis nicht gelungen war, dass diese Verzinsung – wie behauptet

– ausserhalb der Marktbandbreite für vergleichbare Guthaben liegt. Aufgrund des

damaligen Aktenstandes und unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung

wurde der Antrag des kantonalen Steueramts, auf die als "safe harbour

rule" geltenden Zinssätze gemäss ESTV-Rundschreiben abzustellen,

abgewiesen. Dem entsprechend entschied das Verwaltungsgericht im ersten

Rechtsgang endgültig über die Höhe der für die Berechnung der geldwerten Leistung

massgebenden Zinssätze. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

könnten nach dem Gesagten lediglich noch die im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts

offen gelassenen Fragen bezüglich der Höhe der als längerfristig zu qualifizierenden

Guthaben und der Steuerrückstellung bilden. Beides wird von der Beschwerdeführerin

jedoch nicht angefochten. Auf den

Antrag der Beschwerdeführerin, die für Verzinsung massgebenden Zinssätze auf 2,50 %

bzw. 2,25 % festzusetzen, kann wegen der Bindungswirkung des Urteils vom 7. Dezember

2016.

(SB.2016.00008) nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.3).

6.

6.1

Selbst wenn

aber auf den Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte, wäre er

abzuweisen. Gemäss dem Urteil des Steuerrekursgerichts ist der – nicht mehr umstrittene

– Betrag der als längerfristige Darlehen zu qualifizierenden Guthaben mit

0,59589581 % bzw. 0,404346245 % zu verzinsen. Bei diesen Zinssätzen

handelt es sich unbestrittenermassen um diejenige Verzinsung, welche die

Pflichtige beim Abschluss eines längerfristigen Darlehensvertrages mit dem

Unternehmen F erhalten hätte. Das kantonale Steueramt selbst hatte den

konkreten Konditionen in den Veranlagungsverfügungen vom 26. Mai 2014 –

zumindest teilweise – Rechnung getragen und ursprünglich Zinssätze von 0,8 %

(2009/10) bzw. 0,554 % (2010/11) als marktkonform und angemessen erachtet.

Es entschloss sich erst im Einspracheverfahren zu einer Höherschätzung, indem

es sich neu auf den Standpunkt stellte, es sei für die Berechnung der

geldwerten Leistung auf die Zinssätze gemäss ESTV-Rundschreiben abzustellen.

6.2

Wie bereits

im ersten Rechtsgang festgestellt, hatte das kantonale Steueramt nicht

rechtsgenügend begründet und nachgewiesen, weshalb die von der Pflichtigen – im

Einspracheverfahren und im Verfahren vor Steuerrekursgericht – substanziiert

geltend gemachten und mit Beweismitteln untermauerten Drittvergleichszinsen

unmassgeblich sein sollen und aus welchen Gründen die letztlich vom

Verwaltungsgericht im Urteil vom 7. Dezember 2016 (SB.2016.00008) bestätigten

Zinssätze ausserhalb der Marktbandbreite für vergleichbare Guthaben liegen

sollen. Das kantonale Steueramt selbst hatte in seiner Stellungnahme an das

Steuerrekursgericht vom 20. Juni 2017 grundsätzlich auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 verwiesen und die Höhe der darin

verbindlich festgelegten Zinssätze nicht mehr infrage gestellt. Ob es diese als

im Rahmen der Marktbandbreite liegend erachtete, weil sie lediglich rund 0,2 %

bzw. 0,15 % tiefer lagen als die von der Steuerbehörde in den

ursprünglichen Veranlagungen vom 26. Mai 2014 selbst als marktkonform

erachteten und zur Anwendung gebrachten Zinssätze, kann hier offenbleiben. Die

Zinssatzdifferenz erscheint in der Tat als relativ geringfügig. Das kantonale

Steueramt begründet in der Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 nicht,

weshalb es – entgegen dem noch in der Eingabe vom 20. Juni 2017 vor Steuerrekursgericht

vertretenen Standpunkt – nun die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

6.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die in den ESTV-Rundschreiben festgehaltenen

Zinssätze basierten auf Renditen von Anleihen in Schweizer Franken am

Kapitalmarkt, konkret auf längerfristige Renditen eines Index über den

inländischen Obligationenmarkt, der Rendite von öffentlichen Anleihen und

Renditen von Anleihen der Banken/Industrie. Diese Feststellung hilft hier

jedoch nicht weiter. Wie das Steuerrekursgericht bereits im Entscheid vom 25. November

2015.

festgestellt hatte, weicht der von der ESTV für 2011 festgesetzte Zinssatz

erheblich von den zugrunde liegenden Werten ab, weshalb nicht darauf abgestellt

werden könne. Weder das kantonale Steueramt noch die Beschwerdeführerin haben

sich mit diesen Feststellungen des Steuerrekursgericht rechtsgenügend

auseinandergesetzt. Auch wurde der Gegenbeweis nicht geleistet, dass die

Zinssätze des Unternehmens F für längerfristige konzerninterne Darlehen

unter Berücksichtigung der von der Pflichtigen nachgewiesenen Tatsachen

ausserhalb der Marktbandbreite liegen. Die Pflichtige machte demgegenüber mit

ausführlicher Begründung geltend, beim individuellen Drittvergleich könne in

casu nicht auf Zinsen von Anleihensoptionen abgestellt werden, weil sich die

Verhältnisse in rechtlich relevanter Weise unterschieden. Weiter stellte sie

auch die von der Beschwerdeführerin behauptete enge Bandbreite der marktkonformen

Zinsen infrage. Beides kann hier in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens

offenbleiben.

6.4

Wie das

Steuerrekursgericht bereits im Entscheid vom 25. November 2015 zutreffend

festgestellt hatte, haben die jährlichen Rundschreiben der ESTV über die

Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen keinen

Gesetzescharakter, sondern gelten als Verwaltungsverordnungen bzw.

administrative Weisungen an die kantonalen Steuerverwaltungen für die Veranlagung

der direkten Bundessteuer. Für die Justizbehörden sind sie nicht verbindlich.

Die vom Bundesgericht als "safe harbour rule" bezeichneten

Rundschreiben bieten den Steuerpflichtigen insofern einen rechtssicheren

Bereich, als nach der Praxis der Steuerbehörden keine aus steuerlicher Sicht

unangemessene Leistung vorliegt, wenn diese Zinssätze eingehalten sind (BGE 140

II 88 E. 7). Steuerpflichtige, die von den in den Rundschreiben der ESTV

vorgegebenen Zinssätzen abweichen, haben jederzeit die Möglichkeit, das

marktmässige Verhalten im Rahmen eines individuellen Drittvergleichs nachzuweisen.

Diesen Nachweis hatte die Pflichtige bereits im ersten Rechtsgang geleistet,

weshalb das Verwaltungsgericht die anwendbaren Zinssätze endgültig festgesetzt

hatte.

6.5

Die

Behauptungen der Beschwerdeführerin über die Bandbreite der marktkonformen Verzinsung

von Darlehen bzw. Anleihen in Schweizer Franken im Kapitalmarkt findet keine

Stütze in den Feststellungen der Vorinstanz. Die diesbezüglichen Ausführungen

der Beschwerdeführerin sind weitgehend appellatorischer Natur, die im Rahmen

der Rechtskontrolle selbst dann nicht zu prüfen wären, wenn es an der

Bindungswirkung fehlen würde. Nachdem die Pflichtige den Drittvergleich mit

substanziierter Sachdarstellung und Beweismitteln geleistet hatte, hätte es der

Steuerbehörde oblegen, rechtzeitig den Gegenbeweis zu leisten, was nicht

erfolgte. Die in den ESTV-Rundschreiben allgemein – ohne Berücksichtigung der

Konditionen im individuellen Fall – festgesetzten Zinssätze haben keinen

Beweiswert, wenn es um die Widerlegung des von der Pflichtigen erbrachten Nachweises

der Drittvergleichskonformität im Einzelfall geht.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Der obsiegenden Pflichtigen steht antragsgemäss

eine angemessene Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (MWST inbegriffen)

zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an ...