SB.2017.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00104
31. Januar 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19597)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00104
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die von ihrem Ehemann getrenntlebende, 1969 geborene A
ist Alleineigentümerin und gemäss eigener Darstellung einzige Angestellte der B AG
mit Sitz in Zug. In ihrer Steuererklärung 2011 deklarierte die Pflichtige den
Steuerwert der B AG mit Fr. …. Hiervon abweichend setzte der Steuerkommissär
den Vermögenssteuerwert der Aktien der B AG mit insgesamt Fr. … fest.
Er stützte sich dabei auf die Wertschriftenbewertung der Steuerverwaltung des
Kantons Zug, gewichtete den Substanzwert einmal, den Ertragswert zweimal und
schätzte die Pflichtige für die Steuerperiode 2011 am 10. Oktober 2013 mit
einem Einkommen von Fr. … (davon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung Fr. …)
bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.
Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale
Steueramt am 4. November 2016 teilweise gut und setzte das einzig
umstrittene steuerbare Vermögen auf Fr. … herab. Dabei übernahm es die von
der Steuerverwaltung des Kantons Zug vorgenommene Korrektur der Bewertung der
Aktien der B AG und gewichtete den Ertragswert neu nur einmal. So ergab
sich ein Vermögenssteuerwert der Aktien der B AG von noch Fr. …
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Steuerrekursgericht am 14. Juli 2017 ab.
III.
Mit am 4. September 2017 der Post übergebener
Beschwerde beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Einschätzung
gemäss Deklaration, eventualiter sei die Sache "zur Korrektur, der
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur berichtigten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts" im Zusammenhang mit der Bewertung der B AG
an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Umstritten
ist die Bewertung der 100 Aktien der B AG. Die Pflichtige macht unter
Berufung auf die Praxis der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) geltend, die
von der Vorinstanz angewandte Methode führe im vorliegenden Einzelfall zu einem
sachlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Eine Ausnahme von dieser
Berechnungsweise sei geboten bei erschwerter oder gar nicht möglicher
Veräusserbarkeit des Ertragswerts. Dies könne der Fall sein, wenn der Ertrag
einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der
Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten
Einzelperson (Beteiligung von mehr als 50 %) beruhe. Werde, wie im
vorliegenden Fall, die Wertschöpfung vom Alleinaktionär erzielt und werde kein
weiteres Personal beschäftigt, sei der Ertragswert aus der Berechnung des
Vermögenssteuerwerts zu eliminieren und letztlich einzig auf den Substanzwert
abzustellen. Sie könne als Steuerberaterin nur einen Stundensatz verrechnen,
der einen Jahresumsatz von ca. Fr. … ergebe. Weiterer Umsatz könne nur
durch "Wertabrechnungszuschläge" erzielt werden, dies stelle einen
ausserordentlichen Gewinn dar und sei aus der Bewertung zu eliminieren.
2.2
2.2.1
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt
der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39
Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert
eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener
Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit
wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch
exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert
(vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015,2C_1118/2014,
E. 2.1).
2.2.2
Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist ab 1. Januar 2008 gestützt
auf das Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Nr. 28 vom
28.
August 2008 (KS Nr. 28) zu ermitteln. Laut KS Nr. 28 (Rz. 41)
ergibt sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und
Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode)
durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des
Substanzwerts. Der Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten
ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahlweise zwei
oder drei Geschäftsjahre berücksichtigt werden können (vgl. KS Nr. 28
Rz. 41 ff.). Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts ist die
Jahresrechnung unter vollständiger Berücksichtigung der Aktiven und Passiven (vgl.
KS Nr. 28 Rz. 17 f.). Im Kommentar
der Schweizerischen Steuerkonferenz zum KS Nr. 28 (Rz. 5 ff.)
wird darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen, bei welchen der Ertragswert
einer Unternehmung nicht bzw. nur schwer veräusserbar ist, die Bewertung zu
modifizieren ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Ertrag einer
Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung
einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson
(Beteiligung > 50 %) beruht. Wird die Wertschöpfung allein vom
Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für
die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann kann
die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem
der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden.
2.2.3
Das KS Nr. 28 bildet nicht Bundesrecht, vielmehr handelt es sich um
eine Verwaltungsverordnung, welche die Gerichte nicht bindet. Es wendet sich an
die rechtsanwendenden Behörden und bezweckt im Interesse der
Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche
Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Es enthält somit verwaltungsinterne
Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten, begründet aber keine Rechte und
Pflichten (BGr, 12. Juni 2009,2C_800/2008, E. 5.1). Das Bundesgericht
orientiert sich an solchen Kreisschreiben, sofern diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3;
133.
V 587 E. 6.1; 133 II 305, E. 8.1) und es sich um eine eher
technische Materie von begrenzter Justiziabilität handelt. Eine solche
Konstellation ist in steuerlichen Bewertungsfragen gegeben, weswegen das
Bundesgericht in seiner Praxis das KS Nr. 28 jedenfalls im Bereich der
Besteuerung natürlicher Personen regelmässig in seine Erwägungen einbezieht
(vgl. BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.5; 24. Juni
2010,2C_881/2008, E. 2.3; 15. April 2010,2C_504/2009, E. 3.3).
2.2.4
Das KS Nr. 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als
zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da darin die
Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten
Wertpapieren im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Davon ist nur
dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet
oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist
(vgl. BGr, 30. Juni 2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6; 18. September
2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; 15. April 2010,
2C_504/2009, E. 3.3).
2.3
Die von den
Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der B AG unter Einbezug je einmal des
Substanz- und des Ertragswerts entspricht der allgemeinen, schematischen Regelung
in der Wegleitung bzw. im KS Nr. 28, die nicht zuletzt mit Rücksicht auf
die Rechtssicherheit auch bei Einmann-Aktiengesellschaften sowie stark
personenbezogenen KMU-Unternehmen zur Anwendung zu gelangen hat (StGr BL, 10. August
2012.
= BStPra 5/2013). Dabei ist der Tatsache, dass die Gesellschaft von
der Leistung einer Einzelperson abhängig ist, entsprechend dem Kommentar der
SSK dadurch Rechnung getragen worden, dass der Ertragswert lediglich einmal
berücksichtigt wurde. Die Bewertung aufgrund der Wegleitung gibt vorbehältlich
besserer Erkenntnis oder Besonderheiten eines Einzelfalles den Verkehrswert richtig
wieder vgl. (vgl. auch StRG, 29. Mai 2015, 1 ST.2015.43, E. 1c am
Ende).
2.4
Nach
Darstellung in der Beschwerdeschrift hat die B AG gemäss Jahresrechnung
2009/10 einen Erfolg von Fr. … erzielt, 2008/9 einen solchen von Fr. …
und 2007/8 einen solchen von Fr. …. Dass in diesen Ergebnissen
ausserordentliche Erträge im buchhalterischen Sinne bzw. gar erfolgsneutrale
Vorgänge im Sinn von § 66 StG enthalten sind, macht die Pflichtige nicht
geltend. Ebenso wenig wurde weder vor Steuerrekursgericht noch vor Verwaltungsgericht
substanziiert geltend gemacht, weswegen in all diesen drei Steuerjahren die
Erfolgsrechnung die tatsächliche Ertragskraft der Gesellschaft nicht abbilde.
Der blosse Hinweis auf den üblichen Stundensatz einer Steuerberaterin und die
daraus abgeleitete Behauptung, das in der Jahresrechnung ausgewiesene Resultat
sei so gar nicht erzielbar, reicht hierfür nicht aus. Offensichtlich war es der
B AG in allen drei Geschäftsjahren möglich, von der Pflichtigen als
"Wertabrechnungszuschläge" bezeichnete zusätzliche Honorare zu
erzielen. Die genauen Umstände dieser "Wertabrechnungszuschläge" und
insbesondere deren offenbar mit den Klienten vereinbarten weiteren Details wie
Voraussetzungen und Höhe der Zuschläge sind nicht nachgewiesen und bleiben im
Dunkeln. Damit erscheint es durchaus möglich und denkbar, dass auch in den
Folgejahren derartige Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten bzw.
weiterbestehen. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall weder bessere Erkenntnisse
noch Besonderheiten ersichtlich, weswegen die Bewertung gemäss KS Nr. 28
unter einmaliger Berücksichtigung des Ertragswerts den Verkehrswert richtig darstellt.
Daran ändert auch die Berufung auf BGr, 18. September 2013,2C_309/2013
nichts: In jenem Fall ging es zum einen nicht um die Vermögenssteuer (vgl. E. 3.6)
und zum anderen um eine völlig anders gelagerte Konstellation. Der Ertragswert
ist damit weder aus der Wertschriftenbewertung zu eliminieren noch ist eine
weitere Bereinigung des Ertragswerts vorzunehmen.
Inwieweit letztlich aus harmonisierungs- bzw.
verfassungsrechtlichen Gründen im vorliegenden Fall die Anwendung des KS Nr. 28
nicht vertretbar sein soll, ist nicht ersichtlich: Die von der Pflichtigen
vorgenommene Berechnung, die zu einem Wert führen soll, welcher "23fach
höher als der Verkehrswert" ist, erfolgt nach dem vorstehend Ausgeführten
mit einem nicht korrekt ermittelten bzw. berücksichtigten Ertragswert.
3.
Inwieweit im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör
der Pflichtigen verletzt worden sein soll, ist ebenso nicht ersichtlich. Die
Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht sind auf die Rügen der Pflichtigen
eingetreten, die Bewertung der B AG zu überprüfen, haben sich mit ihren
Vorbringen angemessen auseinandergesetzt und entgegen der Pflichtigen diese
nicht vorbehaltlos übernommen. Inwieweit das rechtliche Gehör der Pflichtigen
oder der B AG durch das kantonale Steueramt Zug im Zusammenhang mit der
Wertschriftenbewertung allenfalls verletzt wurde, ist hier nicht zu
entscheiden. Auf die diesbezüglichen Rügen kann das Verwaltungsgericht Zürich
nur schon aus Zuständigkeitsgründen nicht eintreten. Jedenfalls ist
festzuhalten, dass der Kanton Zug als Sitzkanton der Gesellschaft für die
Bewertung der Gesellschaft und der Kanton Zürich als Wohnsitzkanton der
Pflichtigen für Einschätzung der Pflichtigen zuständig ist. Dabei handelt es
sich um verschiedene Verfahren mit jeweils anderen Parteien und anderen
Rechtsmittelinstanzen.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinn der Anträge der
Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Eine
Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …