Lexipedia

Entscheid

SB.2017.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00108

15. November 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20365)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind Eigentümer eines selbstgenutzten Ferienhauses Im Land D. Den

Eigenmietwert deklarierten sie in der Steuererklärung 2014 mit Fr. … und

zogen davon effektive Unterhaltskosten von Fr. … ab. Daneben besitzen sie

an ihrem Hauptsteuerdomizil in E ein Einfamilienhaus, wofür sie im Jahr 2014

einen Betrag von Fr. … als Eigenmietwert mit Unternutzungsabzug für

mehrere Zimmer und Unterhaltsarbeiten mit Kosten von Fr. … deklarierten,

sodass ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. … resultierte.

Am 16. Juni 2016 schätzte das kantonale Steueramt die

Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2014

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei setzte es – analog der

Vorjahre – den Eigenmietwert des Ferienhauses im Land D auf Fr. … fest

und liess pauschale Unterhaltskosten von Fr. … zu. Ebenfalls analog der

Vorjahreseinschätzungen erhöhte es den Eigenmietwert des selbstbewohnten

Einfamilienhauses in E auf Fr. …, was zu einer Reduktion des

Gewinnungskostenüberschusses auf Fr. … führte, sowie den

Vermögenssteuerwert auf Fr. ….

B. Die

dagegen von den Pflichtigen erhobenen Einsprachen, die sich gegen die Korrektur

der deklarierten Eigenmietwerte für die Liegenschaften in E und im Land D

richtete, hiess das kantonale Steueramt am 29. August 2016 teilweise gut,

indem es für die Liegenschaft in E einen weiteren Unternutzungsabzug gewährte

und den Eigenmietwert auf Fr. … reduzierte. Dementsprechend wurde das

steuerbare Einkommen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 als auch

für die direkte Bundessteuer 2014 auf Fr. … festgesetzt.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die dagegen erhobenen

Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. August 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. September 2017 beantragen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, sie für die Staats- und Gemeindesteuern

2014.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

einzuschätzen sowie für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu veranlagen. Zudem

ersuchten Sie um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 1'000.-.

Während das Steuerrekursgericht am 13. September 2017

auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt am

19.

September 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden SB.2017.00108 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2017.00109

(Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt

und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren

rechtfertigt.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und

Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

[StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt für die Staats- und

Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot (BGE 131

II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder

Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht

behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht

werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548

E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw.

Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG]) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG; § 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). In der Begründung muss dargelegt

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies

setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substanziiert mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von

vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen

wörtlich wiederholt werden oder wenn sich die eingereichte Beschwerdebegründung

nur in wenigen untergeordneten Punkten von derjenigen, welche der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz eingereicht hatte,

unterscheidet (vgl. BGr, 4. März 2010,2C_567/2009, E. 3.4). Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar

2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662,

E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).

2.2

Genügt die

Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist dem Beschwerdeführer

grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels

anzusetzen unter der Androhung, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht

eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG). Der gesetzliche Sinn der

Nachfrist soll rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor

den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Von einer

Nachfristansetzung ist daher abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden anwaltlich

vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die

Begründungsanforderungen bekannt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.3).

2.3

Die

Pflichtigen waren sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren

vor Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten, weshalb von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung abgesehen werden kann.

Die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält zwar Anträge und eine

Begründung, deckt sich aber weitgehend wörtlich und damit auch inhaltlich mit

der Rechtsschrift im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht.

So wird aus ihrer Beschwerdeschrift nicht klar, ob sie nach wie vor die

Auffassung vertreten, dass für das Ferienhaus im Land D überhaupt kein

Eigenmietwert erhoben werden dürfte. Mangels Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen hierzu ist jedoch darauf nicht weiter einzugehen

und auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Jedenfalls ist den

Anträgen in der Beschwerdeschrift – und der in diesem Punkt neuen Begründung –

zu entnehmen, dass die Pflichtigen erstmals die Höhe des Eigenmietwerts

anfechten, worauf im Folgenden einzugehen ist.

2.4

Während

die Höhe des Eigenmietwerts von Fr. … vor Vorinstanz noch unbestritten war,

stellen sich die Pflichtigen in ihrer Beschwerde nunmehr auf den Standpunkt,

dass anstelle der Pauschale die effektiven Unterhaltskosten zu berücksichtigen

seien. Dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz die Wahl hat, ob sie die

Gewinnungskosten für das unbewegliche Privatvermögen als Pauschale oder

effektive Unterhaltskosten geltend machen will, trifft zwar zu (vgl. § 30

Abs. 5 StG, Art. 32 Abs. 4 DBG; BGr, 17. August 2012,

2C_91/2012, E. 3.3). Die Geltendmachung effektiver Unterhaltskosten

bedingt jedoch den Nachweis entsprechender Aufwendungen. Dabei obliegt der steuerpflichtigen

Person für diese steuermindernde Tatsache nach der allgemeinen im Steuerrecht

gültigen Beweislastregel die Beweislast (BGE 140 II 248 E. 3.5 m. w. H.). Wie das kantonale Steueramt im

Einspracheentscheid zu Recht festgestellt hat, fehlen vorliegend Nachweise für

effektiv getätigte Unterhaltskosten. Die Pflichtigen behaupten in ihrer

Beschwerde auch nicht, den entsprechenden Nachweis erbracht zu haben, noch

erbringen sie ihn beschwerdeweise. Sie bieten den Beweis nicht einmal an.

Angesichts der klaren Beweislastverteilung für solche steuermindernden

Tatsachen tragen sie die Folgen der Beweislosigkeit. Die Beschwerde ist daher

in diesem Punkt abzuweisen. Den Pflichtigen wurde zu Recht die Pauschale von

20.

% gewährt.

2.5

Sodann

rügen die Pflichtigen, dass der schweizerische Gewinnungskostenüberschuss mit

dem positiven Nettoliegenschaftenertrag im Land D verrechnet worden sei.

Das Steuerrekursgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, wie

die internationale Steuerausscheidung des Gewinnungskostenüberschusses des

Einfamilienhauses in E vorzunehmen ist, und ist schliesslich auch auf die Rüge

der Pflichtigen eingegangen, der Gewinnungskostenüberschuss sei ins Ausland

ausgeschieden worden. Zu diesem Zweck hat es die Vorgehensweise bei der

internationalen Steuerausscheidung erläutert, wonach

Gewinnungskostenüberschüsse vorübergehend als Vermögensertrag aufgerechnet würden,

damit die Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verlegt werden

könnten. Die Pflichtigen setzen sich damit nicht im Ansatz auseinander, sondern

beharren auf ihrem Standpunkt, dass eine Verrechnung stattgefunden habe. Dies

trifft indessen nicht zu, wie sich aus der Aufstellung "Internationale

Steuerausscheidung", die dem Einspracheentscheid beigeheftet ist, ergibt.

Daraus geht hervor, dass der positive Nettoliegenschaftsertrag im Land D

(Fr. …) nicht mit dem schweizerischen Gewinnungskostenüberschuss

(Fr. …) verrechnet wurde. So wurde der Gewinnungskostenüberschuss nach der

Verlegung der Schuldzinsen vollumfänglich (Fr. …) dem Kanton Zürich

zugewiesen und in diesem Betrag vom Einkommen in Abzug gebracht. Inwiefern die

vom Steuerrekursgericht erläuterte und vom kantonalen Steueramt vorgenommene

internationale Steuerausscheidung nicht rechtskonform sein sollte, ist nicht

ersichtlich und wird von den Pflichtigen nicht dargelegt. Somit ist die

Beschwerde auch bezüglich dieses Antrags abzuweisen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Verfahren SB.2017.00108 und SB.2017.00109 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde SB.2017.00108 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird

abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde SB.2017.00109 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00108 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00109 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …