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Entscheid

SB.2017.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00116

21. Februar 2018Deutsch20 min

(URT.2018.19650)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten im Wertschriften-

und Guthabenverzeichnis 2013 ihre Beteiligung an der D GmbH mit einem Steuerwert

per 31.12.2013 von Fr. …. Diese Gesellschaft hielt ihrerseits eine

Beteiligung von 50 % an der E Holding GmbH, davon 16,66 %

treuhänderisch.

Im September 2013 war die damalige E GmbH, die auch

über die Tochtergesellschaft E GmbH (Deutschland) verfügte, umstrukturiert

und in E Holding GmbH umbenannt worden. Weiter wurden in der Schweiz

die Tochtergesellschaften E Schweiz GmbH und E Solutions GmbH

und in Frankreich die E France S.A.S. gegründet. Per 2014 übertrug

die E Holding GmbH die Beteiligung an der E GmbH (W) an die E Schweiz GmbH.

Auch ein bislang bei der Muttergesellschaft ausgewiesener Geschäftsbereich, der

sogenannte EDU-Geschäftsbereich, wurde in der Jahresrechnung 2014 bei der E Schweiz GmbH

ausgewiesen. Derselbe Geschäftsbereich wurde später an die F GmbH

übertragen, an welcher die D GmbH beteiligt ist. Die E Holding GmbH

wurde im März 2015 zum Basispreis von Fr. … verkauft. Der zuvor an die F GmbH

übertragene Geschäftsbereich bildete nicht Teil des Verkaufs.

B. Im

Einschätzungsvorschlag des kantonalen Steueramts Zürich vom 17. April 2015

wurde für die D GmbH, basierend auf dem Vorjahreswert, ein Steuerwert von Fr. …

eingesetzt (20'000 Stammanteile à Fr. …). Die Finanzdirektion hatte

per 31.12.2012 diesen Vermögenssteuerwert aufgrund der Wegleitung der

Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne

Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben (KS) Nr. 28 vom 28. August

2008 (nachfolgend: Wegleitung KS 28 [online einsehbar]), ermittelt. Zu

dieser Bewertung führte unter anderem die eigene Beteiligung der D GmbH an

der E Holding GmbH im Umfang von 33,33 % bzw. Fr. ….

Mit Schreiben vom 8. Mai

2015 an das kantonale Steueramt beantragten die Pflichtigen, den

Unternehmenssteuerwert der E Holding GmbH per 31.12.2012 auf nur mehr

Fr. … festzulegen, wovon ein Drittel, also Fr. … anstatt Fr. …,

für die Bewertung der Stammanteile der D GmbH heranzuziehen sei. Die E Holding GmbH

sei im März 2015 zum Basispreis von Fr. … verkauft worden. Der für die

Steuerbewertung per 31.12.2014 ermittele Verkehrswert betrage (aus diversen

Gründen) Fr. …, was rund 61 % des per Ende 2012 ermittelten

Steuerwerts entspreche (das heisst 61 % von wohl Fr. …) und somit zur

tieferen Bewertung der Stammanteile der D GmbH führe.

C. Am 8. Juni

2015 erging der Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts für die

Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2013. Die Pflichtigen wurden

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …)

eingeschätzt. In Bezug auf die Beteiligung an der D GmbH hielt das

Steueramt am Steuerwert gemäss Einschätzungsvorschlag fest, sei doch die 2015

erfolgte Transaktion hinsichtlich der infrage stehenden Bewertung nicht

zeitnah.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Pflichtigen am 3. Juli 2015

Einsprache beim kantonalen Steueramt und beantragten die Festlegung des Vermögenssteuerwerts

der Beteiligung an der D GmbH per 31. Dezember 2013 auf Fr. …

(bzw. der E GmbH per 31.12.2012 auf Fr. …). Die Einsprache wurde am 9. Juli

2015.

abschlägig entschieden, habe die Transaktion der E Holding GmbH

doch erst im März 2015 stattgefunden.

III.

Mit Rekurs vom 6. August 2015 beantragten die

Pflichtigen beim Steuerrekursgericht, den Vermögenssteuerwert der D GmbH

per 31.12.2013 auf Fr. … festzusetzen. Der im März 2015 erzielte

Verkaufspreis für die E Holding GmbH sei durchaus zeitnah. In der

Vergangenheit seien für die D GmbH bzw. die E Holding GmbH viel

zu hohe Vermögenssteuerwerte versteuert worden. Das Steuerrekursgericht zog

weitere Unterlagen bei und wies den Rekurs am 28. August 2017 ab.

IV.

Am 27. September 2017 gelangten die Pflichtigen mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 28. August 2017, insbesondere die Aufhebung des

für 2013 festgesetzten steuerbaren Vermögens. Der Vermögenssteuerwert der E Holding GmbH

sei für die Bewertung der D GmbH per 31.12.2013 auf Fr. …

festzusetzen, wobei die D GmbH per 31.12.2013 mit einem Anteil von 33,33 %

(Fr. …) an der E Holding GmbH beteiligt gewesen sei, alles unter

entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Das kantonale Steueramt

beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge für die Pflichtigen,

das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde

an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle

zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen

anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, das heisst auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.3

Die

Pflichtigen beantragen die Berücksichtigung eines im Vergleich zum

Rekursverfahren tieferen Vermögenssteuerwerts der D GmbH per 31.12.2013,

nämlich von Fr. … anstatt Fr. … Sodann verzichten sie neu auf eine

Rückwärtsrechnung ausgehend vom 31.12.2014 und legen stattdessen den im Kaufvertrag

der E Holding GmbH festgelegten Basiskaufpreis von Fr. … (und

nicht Fr. …) zugrunde (siehe Sachverhalt, I/B Abs. 2). Damit

einhergehend verlangen sie eine korrekte und rechtsgleiche Anwendung der

Vorschriften für die Bewertung des steuerbaren Vermögens und reichen

entsprechende Belege ins Recht, namentlich eine E-Mail vom 7. September

2017.

einer für das Steuerjahr 2013 ebenfalls im Kanton Zürich veranlagten

Person. All dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (E. 1.2).

2.

2.1

Das

steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder

der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 13 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer

das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss § 39 Abs. 1

StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert

eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein

unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu

zahlen bereit wäre. Der Steuerwert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine

mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder

Vergleichswert (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015,

2C_1118/2014, E. 2.1).

2.2

Gemäss –

der inzwischen ersetzten – Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von

Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 12. November 2010 (ZStB

I Nr. 22/201) ist der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere

grundsätzlich gestützt auf die eingangs erwähnte Wegleitung KS 28 zu

ermitteln (Sachverhalt I/B). Auch die neue Fassung vom 1. November 2016

der Weisung der Finanzdirektion verweist auf die Wegleitung KS 28 (die

Neuerungen in Bezug auf Start-up-Gesellschaften interessieren hier nicht

weiter). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden in der Regel

Stammeinlagen bei GmbH ebenso bewertet. Bei

Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der

Unternehmenswert grundsätzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode)

durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des

Substanzwerts zu Fortführungswerten (Richner et al., Kommentar zum

Steuergesetz, § 39 N. 24; Wegleitung KS 28, Rz. 34, 49).

Weder die Wegleitung KS 28 noch der dazugehörige

Kommentar der SSK, Ausgabe 2017 (nachfolgend: Kommentar zu KS 28 [die

Ausgabe des Kommentars von 2017 entspricht in den hier interessierenden Teilen

der von der Vorinstanz berücksichtigten Ausgabe 2016; beide online einsehbar]),

bilden Bundesrecht. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungsverordnungen, die

Gerichte nicht binden. Sie wenden sich an die rechtsanwendenden Behörden und

bezwecken im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in

der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere. Sie enthalten

somit verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten, begründen

aber keine Rechte und Pflichten (vgl. VGr, 1. Februar 2017, SB.2016.00053,

E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGr, 12. Juni 2009,2C_800/2008,

E. 5.1 [sowie die nachfolgend erwähnten Entscheide]). Das Bundesgericht

orientiert sich an solchen Kreisschreiben, sofern diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3;

133.

V 587 E. 6.1; 133 II 305 E. 8.1) und es sich um eine eher

technische Materie von begrenzter Justiziabilität handelt. Eine solche

Konstellation ist in steuerlichen Bewertungsfragen gegeben, weswegen das

Bundesgericht in seiner Praxis die Wegleitung KS 28 jedenfalls im Bereich

der Besteuerung natürlicher Personen regelmässig in seine Erwägungen einbezieht

(vgl. BGr, 18. September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.5;

15.

April 2010,2C_504/2009, E. 3.3).

2.3

Die

Wegleitung KS 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als

zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da darin die

Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten

Wertpapieren im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Davon ist nur

dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies

gebietet oder dies mit Rücksicht auf Besonderheiten des Einzelfalls notwendig

ist (vgl. BGr, 30. Juni 2014,2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.5/3.6;

18.

September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; 15. April

2010,2C_504/2009, E. 3.3; Richner et al., Kommentar zum Steuergesetz, § 39

N. 24).

So ist ein Abweichen vom gestützt auf die Wegleitung

KS 28 berechneten Wert nichtkotierter Wertpapiere grundsätzlich angezeigt,

wenn eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden

hat. Dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird

solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft

nicht wesentlich verändert hat (Wegleitung KS 28 Rz. 2 Abs. 5;

siehe auch Daniel Dzamko-Locher/Hannes Teuscher in: Martin Zweifel/Michael

Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 14 N. 14).

Des Weiteren ist es nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht willkürlich, wenn beispielsweise für

die Schätzung des Verkehrswerts von Aktien per Ende Steuerperiode Indizien

herangezogen werden, die sich zeitnah in der Folgeperiode verwirklicht haben

(Dzamko-Locher/Teuscher, Kommentar StHG, Art. 14 N. 19 mit Hinweis

auf BGr, 15. April 2010,2C_504/2009, E. 3.6 [Verkauf der Aktien

innert fünf Monaten in der Folgeperiode]).

3.

3.1

3.1.1

Das Steuerrekursgericht hat den im März 2015 erfolgten Verkauf der E Holding GmbH

nicht als zeitnahen Faktor gelten lassen, der ein Abweichen von der gemäss

Wegleitung KS 28 eruierten Bewertung der von den Pflichtigen gehaltenen

Beteiligungen an der D GmbH per 31.12.2013 erlauben würde. Zusammengefasst

führte es aus, die Wegleitung KS 28 schreibe zwar für die Berücksichtigung

einer massgeblichen Handänderung keine Höchstfrist vor, welche zwischen dem

Bewertungsstichtag und dem Verkaufsdatum liegen dürfe, und auch das

Bundesgericht habe keine Höchstfrist statuiert. Daraus könne aber nicht der

Schluss gezogen werden, dass diese Frist beliebig lang sein dürfe, könne doch

bei einer längeren Zeitdauer angenommen werden, dass sich die wirtschaftliche

Lage einer Unternehmung und das wirtschaftliche Umfeld in der Regel sehr wohl

massgeblich änderten. Je weiter die Handänderung an einer

Unternehmensbeteiligung und der für die Vermögenssteuer massgebliche Stichtag

auseinanderlägen, desto mehr vermindere sich die Bedeutung der

Vergleichshandänderung für die Wertbestimmung. Im Sinn einer schematischen

Lösung bzw. Lückenfüllung erscheine es als angebracht, eine Höchstfrist zu

statuieren und Wertpapierverkäufe, die ausserhalb der Frist erfolgten, generell

und ohne Untersuchung des Sachverhalts unberücksichtigt zu lassen. Angemessen

erscheine eine Frist von einem Jahr, die zwischen der Handänderung an der

Unternehmensbeteiligung und dem Stichtag für die Vermögenssteuer liegen dürfe.

Vorliegend datiere der Unternehmenskaufvertrag vom 25. März 2015. Die

Handänderung sei somit knapp fünfzehn Monate nach dem massgebenden Stichtag des

31.12.2013

erfolgt.

3.1.2

Die Pflichtigen weisen darauf hin, weder im Gesetz noch in der Wegleitung KS 28

und den dazugehörenden Kommentaren sei eine feste Frist bzw. eine zeitliche

Begrenzung für die Berücksichtigung des Kaufpreises zur Vermögensbewertung

erwähnt. Auch das Bundesgericht habe keine Frist festgelegt. Vorliegend betrage

die Frist zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Verkaufsdatum lediglich

fünfzehn Monate, demnach nur drei Monate mehr als von der Vorinstanz

festgehalten.

3.1.3

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Heranziehung von Indizien, die

sich nach dem massgebenden Bewertungsstichtag verwirklicht haben,

"zeitnah" erfolgt sein müssen, das heisst,

"gegenwartsbezogen", "schnell", "umgehend". Die

Limitierung auf in der Folgeperiode bzw. den folgenden zwölf Monaten nach dem

Bewertungsstichtag sich zugetragene Indizien erscheint daher als adäquat und

ist – jedenfalls bezogen auf den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt –

nicht zu beanstanden. Die erst fünfzehn Monate später erfolgte Handänderung

liegt klarerweise ausserhalb der Folgeperiode und ist für die Bewertung

per 31.12.2013 mangels Zeitnähe grundsätzlich nicht von Relevanz. Daran ändert

auch der Hinweis der Pflichtigen, im Kommentar zu KS 28 werde "sogar

bei Handänderungen unter unabhängigen Dritten auf eine Frist von 2 Jahren

verwiesen", nichts (vgl. Kommentar zu KS 28, S. 6 unten, mit

Hinweis auf VGr GR, 23. Oktober 2010, A 12 28). Bei der

genannten Passage geht es um die Erläuterung einer "wesentlichen

Veränderung der wirtschaftlichen Lage" aufgrund eines veränderten Umsatzes

bzw. Reingewinns, während die Frage der hier interessierenden Zeitnähe eines

vor oder nach dem Stichtag erzielten Transaktionspreises separat kommentiert

ist (Kommentar zu KS 28, S. 5 unten, S. 6 oben).

3.2

3.2.1

Das Steuerrekursgericht folgerte weiter, so oder so und obgleich die

betriebswirtschaftlichen Zahlen einzeln den Schwellenwert gemäss Wegleitung zu KS 28

bzw. dem Kommentar zu KS 28 nicht überschritten, könne vorliegend nicht

auf den Unternehmenskaufvertrag vom 25. März 2015 abgestellt werden. Die E Holding GmbH

habe sich nämlich durch die Neugründung/Übertragung von Tochtergesellschaften

und den Wechsel von der Betriebstätigkeit zur Holdingtätigkeit sowie der

Übertragung des EDU-Geschäftsbereichs an eine Drittgesellschaft grundlegend

verändert. Die Muttergesellschaft E Holding GmbH habe noch bis Ende

2013.

eine operative Tätigkeit ausgeübt und sei (erst) ab dem Geschäftsjahr 2014

als Holdinggesellschaft geführt worden.

3.2.2

Die Pflichtigen bestreiten, dass diese Abläufe eine wesentliche Veränderung

der wirtschaftlichen Lage mit sich gebracht haben. Die Übertragung des nicht

sehr profitablen EDU-Geschäftsbereichs an die F GmbH für Fr. 1.-

könne nicht als "wesentlich" im Sinn der Kriterien gemäss Wegleitung

KS 28 bzw. des Kommentars zu KS 28 betrachtet werden. Ausserdem sei

die D GmbH zu 25 % an der F GmbH beteiligt, weshalb die Letztere

keine Drittgesellschaft sei. Das Steuerrekursgericht verkenne auch, dass sich

die Beteiligungsverhältnisse der D GmbH (33,33 %) an den E

Geschäftsaktivitäten nicht verändert haben. Im Kommentar zu KS 28 (S. 4)

werde aber als weiteres Indiz für eine wesentliche Veränderung der

wirtschaftlichen Lage eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse im Umfang

von 10 % genannt. Selbst die Geschäftsaktivitäten hätten sich nicht

geändert, sondern seien lediglich innerhalb der E GmbH neu geordnet

worden.

3.2.3

Das Steuerrekursgericht hat sowohl die Umstrukturierungen als auch die

Entwicklung der betriebswirtschaftlichen Zahlen der E Gruppe sorgfältig

untersucht und korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die

Pflichtigen stellen denn auch weder die Umstrukturierungen noch die von der

Vorinstanz eruierten betriebswirtschaftlichen Zahlen in Abrede. Sie ergänzen

sachverhaltsmässig lediglich, der zu Fr. 1.- an die F GmbH

übertragene EDU-Bereich sei nicht wesentlich. Zudem sei die D GmbH an der F GmbH

beteiligt.

Die Ergänzungen und Einwendungen der Pflichtigen vermögen

indessen die vorinstanzliche Würdigung, dass sich die wirtschaftliche Lage der E Holding GmbH

nach dem 31.12.2013 wesentlich verändert habe, nicht umzustossen. So ergibt

sich aus den Akten, und blieb seitens der Pflichtigen unwidersprochen, dass die

Muttergesellschaft E Holding GmbH noch bis Ende 2013 eine operative

Tätigkeit ausübte und erst ab dem Geschäftsjahr 2014 als Holdinggesellschaft

geführt wurde. Zu Recht wird im Rekursentscheid auf die entsprechenden Jahresrechnungen

verwiesen. Allein diese Neupositionierung brachte naturgemäss eine wesentliche

Änderung der wirtschaftlichen Lage der E Holding GmbH im Sinn der

Wegleitung KS 28 Rz. 2 Abs. 5 mit sich und steht, nebst dem

zeitlichen Aspekt (E. 3.1), der rückwirkenden Berücksichtigung des mit

Unternehmenskaufvertrag vom 25. März 2015 erzielten Kaufpreises klar

entgegen. Die tiefgreifenden Umstrukturierungen entkräften daher von vornherein

auch die von den Pflichtigen vorgebrachten Argumente, die Geschäftsaktivitäten

seien innerhalb der E GmbH lediglich neu geordnet worden und die

Beteiligungsverhältnisse der D GmbH seien gleichgeblieben. Daran vermögen

auch die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, die einzeln betrachtet die

Schwellenwerte gemäss dem Kommentar zu KS 28 (S. 6 unten) zwar nicht

überschreiten, etwas zu ändern. Keine Rolle spielt des Weiteren, dass die

Auslagerung des EDU-Geschäfts an die F GmbH, an der die D GmbH

mitbeteiligt ist, nur unbedeutender Natur gewesen sei. Entscheidend ist

vielmehr, dass die am 25. März 2015 verkaufte E GmbH im

dargelegten Sinn neu positioniert hat. Aufgrund der geschilderten Abläufe kann

eindeutig nicht mehr davon ausgegangen werden, es sei der Betrieb, so wie er

sich am Stichtag noch gezeigt hat, gleichermassen fortgeführt worden (vgl. BGr,

18.

September 2013,2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6).

3.3

3.3.1

Die Pflichtigen machen geltend, die hohe noch auf der Grundlage des Jahres

2012.

beruhende Bewertung der D GmbH per 31.12.2013 weiche erheblich vom

erzielten Basiskaufpreis ab. Dies führe zu einer fiktiven Besteuerung, was der

Steuergerechtigkeit entgegenstehe bzw. verfassungswidrig sei. Stattdessen sei

die Bewertung ausgehend vom Basiskaufpreis vorzunehmen. Sie würden auf die

zuvor beantragte Rückwärtsrechnung ausgehend vom Vermögenswert per 31.12.2014

verzichten (siehe E. 1.3).

3.3.2

Das Steuerrekursgericht hat erwogen, selbst wenn der

Unternehmenskaufvertrag vom 25. März 2015 als massgeblich erklärt werden

wollte, müsste noch der exakte Verkaufspreis der Stammanteile untersucht werden.

Angesichts der Tatsache, dass ab einem konsolidierten und normalisierten EBIT

2017.

von Fr. … ein zusätzlicher Kaufpreis von Fr. … fällig werde

(vgl. Unternehmenskaufvertrag S. 7), erscheine der Kaufpreis als sehr

tief. Offenbar hätten die Parteien ein jährliches Betriebsergebnis von ca. Fr. …

nicht für unrealistisch gehalten. Ein solches Betriebsergebnis würde bei

Anwendung eines Kapitalisierungszinssatzes gemäss Wegleitung KS 28, Rz. 10,

einen viel höheren Kaufpreis vermuten lassen.

3.3.3

Die Pflichtigen gehen mit keinem Wort auf diese vorinstanzlichen Erwägungen

ein. Es wäre aber an ihnen gewesen, die Zusammensetzung des effektiven

Kaufpreises, das heisst abhängig von weiteren Faktoren wie das EBIT etc., näher

darzulegen. Der nicht weiter substanziierte alleinige Verweis auf den

Unternehmenskaufvertrag vermag jedenfalls die Behauptung, der eingesetzte

Steuerwert der D GmbH per 31.12.2013 führe zu einer verfassungswidrigen

fiktiven Besteuerung, nicht zu stützen. Weiterungen bezüglich der Höhe des

Kaufpreises erübrigen sich aber, kann hier doch wegen des zeitlichen Abstands

(Stichtag 31.12.2013, Unternehmenskaufvertrag vom 25. März 2015) und der

veränderten wirtschaftlichen Situation sowieso nicht auf den

Unternehmenskaufvertrag abgestellt werden (vgl. E. 3.1.3/3.2.3).

Soweit die Pflichtigen darauf hinweisen, die Steuerbehörde

habe für die Unternehmenswerte der D GmbH per 31.12.2013 bzw. der E Holding GmbH

noch auf das Vorjahr 2012 zurückgegriffen, ändert dies ebenfalls nichts am

Ergebnis. So haben die Pflichtigen im Rekursverfahren selber festgehalten, dass

die per 2013 und 2014 zugrunde liegenden Jahresergebnisse besser ausgefallen

seien als in den Vorjahren. Demnach kann auch unter diesem Aspekt nichts

zugunsten der Pflichtigen hergeleitet werden.

3.4

3.4.1

Die Pflichtigen machen die Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit

geltend. So sei bei einer Person, die über die G GmbH einen Drittel der

Anteile an der E Holding GmbH gehalten habe, die Bewertung der

Beteiligung mit Fr. … für das Steuerjahr 2013 akzeptiert worden (ausgehend

vom Basiskaufpreis von Fr. … gemäss Unternehmenskaufvertrag vom 25. März

2015). Die Bewertung sei durch den Kanton Zürich erfolgt. Bei einem weiteren

(ausserkantonal) wohnhaften Gesellschafter sei ein ebensolcher Anteil für das

Steuerjahr 2013 mit lediglich Fr. … bewertet worden.

3.4.2

Die von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

gebotene Rechtsgleichheit verletzt ein Entscheid, wenn er Gleiches nicht nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich behandelt wird (BGE 115 Ia 81 E. 2 mit Hinweisen). Der

Umstand, dass andere Personen abweichend vom Gesetz behandelt wurden, gibt

einer steuerpflichtigen Person grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls

abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit

der Verwaltung (Legalitätsprinzip), der eine Übereinstimmung der Entscheide mit

dem Gesetz verlangt, geht der Rücksichtnahme auf gleichmässige Rechtsanwendung

vor. Weicht aber dieselbe Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen,

sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie zu erkennen, dass sie

auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger

verlangen, gleichbehandelt, das heisst ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu

werden (Gleichbehandlung im Unrecht). Dem dürfen keine überwiegenden

Gesetzmässigkeitsinteres­sen entgegenstehen (vgl. Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, VB zu StG N. 52 ff. sowie insbes. VB zu §§ 119–131,

N. 108–113; BGr, 25. August 2016,2C_652/2015 und 2C_653/2015,

E. 5.1).

3.4.3

Vorab ist festzuhalten, dass die von den Pflichtigen genannte

ausserkantonale Bewertung der Anteile an der E Holding GmbH nicht

weiter interessiert, wurde sie doch von einer anderen Behörde vorgenommen (vgl.

BGr, 25. August 2016,2C_652/2015 und 2C_653/2015, E. 5.1).

Die Bewertung der Beteiligungen an der D GmbH per

2013.

ist, wie bereits ausgeführt, gesetzeskonform erfolgt. Auch der von den

Pflichtigen erwähnte Fall aus dem Kanton Zürich ist kein Grund für eine abweichende

Handhabung. Die Pflichtigen reichen denn auch nur auszugsweise eine E-Mail der

Drittperson vom 7. September 2017 ins Recht, was die

Beweistauglichkeit erheblich relativiert. Die in der E-Mail thematisierten

Entscheide liegen sowieso nicht im Recht. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen

sich indessen auch hier. Selbst wenn – bezüglich der Bewertung der

Beteiligungen an der E GmbH per 31.12.2013 – von der Übereinstimmung der

tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente auszugehen wäre, führte dies mangels

Vorliegens einer "ständigen Praxis" noch zu keinem anderen Ergebnis.

Zudem ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht behauptet, dass die Behörde in

künftigen anderen Fällen an der tieferen Bewertung der fraglichen Beteiligungen

festzuhalten gedenkt.

3.5

Es liegen

somit keine Voraussetzungen vor, um von der gestützt auf die Wegleitung KS 28

sowie den Kommentar zu KS 28 erfolgten Bewertung der Beteiligungen an der D GmbH

abzuweichen. Die erfolgte Bewertung erweist sich als rechtens. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …