SB.2017.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00117
11. Juli 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00117
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit
(ab 1.1.2011; 3. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Dr. med. A, verheiratet mit C, ist
im Kanton D wohnhaft und als Arzt im Fachbereich Chirurgie tätig. Neben seiner
privatärztlichen Tätigkeit in der "E-Klinik" mit Sitz in L (Kanton D),
ist A als Chirurg u. a.
in der "F-Klinik" in G tätig. Sodann ist er alleiniger Eigentümer der
am 5. November 2010 gegründeten H AG mit Sitz in M (Kanton D), welche
gemäss Handelsregistereintrag u. a.
medizinische Dienstleistungen erbringt.
B. Im
Nachgang zu einer am 5./6. November 2014 durchgeführten Buchprüfung bei
der H AG forderte das Steueramt der Stadt G A zur Einreichung einer
Steuererklärung für die Steuerperiode 2011 auf, da er im Kanton Zürich zufolge
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ("Spezialsteuerdomizil
aufgrund Geschäftsort/Betriebsstätte") beschränkt steuerpflichtig sei. Mit
Steueranspruchsmeldung vom 15. März 2015 teilte das Steueramt der Stadt G
der kantonalen Steuerverwaltung Kanton D mit, dass es A ab 1. Januar 2011
als im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig erachte. Auf Begehren von A
beanspruchte das kantonale Steueramt Zürich mit Vorentscheid vom 26. Mai
2015 die Steuerhoheit mit Wirkung ab 1. Januar 2011. Eine hiergegen
erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 30. September 2015 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen seitens der Eheleute A/C erhobenen Rekurs
wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 29. Februar 2016 gegenüber A
ab, gegenüber seiner Ehefrau trat das Steuerrekursgericht auf das Rechtsmittel
nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 4. April 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Am 22. Juni
2016.
hob das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und wies die Sache
zur ergänzenden Untersuchung im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer
Betriebsstätte bzw. eines Geschäftsorts im Kanton Zürich an die Vorinstanz
zurück. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 5. August
2016.
nicht ein.
IV.
Am 28. September 2016 wies das
Steuerrekursgericht den Rekurs von A erneut ab. Das Gericht sei auf die Frage
betreffend das Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. eines Geschäftsbetriebs im
ersten Rechtsgang deswegen nicht näher eingegangen, weil es davon ausging,
beide Voraussetzungen seien ohne Weiteres erfüllt.
V.
Mit Beschwerde vom 4. November 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei festzustellen, dass er im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig
sei und es sei weiter festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt
worden sei. Am 21. Februar 2017 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut, bejahte eine Gehörsverletzung und wies die Sache zur
Korrektur des Verfahrensfehlers und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
VI.
Am 29. August 2017 wies das Steuerrekursgericht den
Rekurs von A wiederum ab. Es bejahte das Vorliegen einerseits einer
selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen und andererseits eines
Geschäftsbetriebs bzw. einer Betriebsstätte in der F-Klinik im Kanton Zürich.
VII.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei festzustellen, dass er im Kanton Zürich nicht steuerpflichtig sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Während das kantonale Steueramt die
Abweisung der Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Steueramt der Stadt G nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Hat das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Steuerhoheit des Kantons
Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch
neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie
weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton
Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Darüber hinaus sind
natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im
Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 4 Abs. 2 lit. a StG).
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) legt die Anknüpfungspunkte für eine
wirtschaftliche Zugehörigkeit abschliessend fest (Maja Bauer-Balmelli/Markus
Nyffenegger in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 1, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A.,
Basel 2002, Art. 4 N. 33).
2.2
Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Kanton D unbeschränkt steuerpflichtig
ist. Er kann damit im Kanton Zürich beim vorliegenden Sachverhalt nur unter der
Voraussetzung von § 4 Abs. 1 lit. a StG qua wirtschaftlicher
Zugehörigkeit der beschränkten Steuerpflicht unterworfen werden, wenn er im
Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit über einen Geschäftsbetrieb oder
eine Betriebsstätte im Kanton verfügt.
2.3
Der
angefochtene Entscheid geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine ärztlichen
Dienstleistungen im Kanton Zürich als Selbständigerwerbender im Sinn von § 18
Abs. 1 StG erbracht habe:
2.3.1
Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede
Tätigkeit, bei der ein Unternehmer (1.) auf eigenes Risiko, (2.) unter
Einsatz von Arbeit und Kapital, (3.) in einer frei gewählten Organisation
und (4.) mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr
teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder
temporär ausgeübt werden. Im Übrigen wird nicht verlangt, dass die
steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnimmt bzw.
ein selbständiger Marktauftritt vorliegt und ein Unternehmen, Gewerbe oder Geschäft
betrieben wird. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach
den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, die einzelnen Merkmale
des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert
betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten.
Sie kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden
(BGE 125 II 113 E. 5b; BGE 122 II 446 E. 5a; BGr, 31. Oktober
2011,2C_948/2010, E. 2.2; BGr, 29. Juli 2011,2C_766/2010,
2C_767/2010, E. 2.4; VGr, 22. Juni 2016, SB.2016.00030).
2.3.2
Die Vorinstanz hat den Auftritt des Beschwerdeführers gegen aussen, seine
versicherungsrechtliche Situation, die Art der Rechnungsstellung und den
gesundheitsrechtlichen Hintergrund eingehend geprüft und ist zum Schluss
gelangt, nicht die H AG sei als ärztlicher Dienstleister zu betrachten,
sondern der Beschwerdeführer persönlich als Selbständigerwerbender. Dieser
Würdigung tritt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz bei:
Der Aussenauftritt des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit in der F-Klinik erfolgte im Gegensatz zu den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift gerade nicht über die "E-Klinik", sondern
über die Homepage der I-Gruppe, in welcher der Pflichtige persönlich als
Belegarzt in der zur Gruppe gehörenden F-Klinik aufgeführt wird. Ob der
Pflichtige zusätzlich über die "E-Klinik" einen weiteren Aussenauftritt
gepflegt hat, ist für die Beurteilung der Tätigkeit in der F-Klinik nicht
entscheidwesentlich.
Entsprechend diesem Aussenauftritt hat auch mindestens in
der streitbetroffenen Periode die F-Klinik die Arzthonorare abgerechnet: Die H AG
hat – gemäss Darstellung des Beschwerdeführers – die im Kanton Zürich
erbrachten ärztlichen Dienstleistungen der F-Klinik zwar gemeldet: eine
eigentliche Fakturierung durch die H AG gegenüber der F-Klinik unter dem
Namen der H AG oder weiteren Dritten (Patient bzw. Krankenkasse) ist für
die streitbetroffenen Perioden jedoch nicht nachgewiesen. In den Akten sind
auch keine Belege um diese behauptete "Meldung" der ärztlichen
Leistungen des Beschwerdeführers an die F-Klinik durch die H AG vorhanden.
Auf den aktenkundigen Abrechnungen/Belegen der F-Klinik für die Leistungen des
Beschwerdeführers ist explizit der Beschwerdeführer persönlich (Herrn Dr. med. A)
mit seiner Abrechnungsnummer und seiner Arzt-Nummer als Leistungsempfänger der
Honorare aufgeführt. Die H AG wird von der F-Klinik in den Abrechnungen
nicht erwähnt. Erst im Rahmen der Verarbeitung dieser Belege durch die H AG
werden die Abrechnungen mit einem Stempel "H AG" versehen. Die
Zahlungen der F-Klinik erfolgen zwar auf ein auf den Namen der H AG
lautendes Konto, welches jedoch ausdrücklich als "Kontokorrent Dr. A"
bezeichnet ist. In diesem Sinn ist der zunächst entstandene Eindruck zu
korrigieren, wonach die H AG der F-Klinik auf ihren Namen lautende
Rechnungen zustelle und die ärztliche Leistung des Beschwerdeführers in eigenem
Namen verrechne. Vielmehr erscheint es plausibel, dass die H AG für den
Beschwerdeführer einzig Zahlstelle darstellt und die buchhalterische
Verarbeitung der Forderungen gegenüber der F-Klinik übernommen hat. Eine eigene
Leistungserbringung der H AG bzw. eine solche der "E-Klinik"
lässt sich bei dieser Sachlage über eine Rechnungsstellung der H AG nicht
nachweisen. Ob die H AG noch weitere solche (Bank-)Konten für andere
Ärzte, konkret etwa für Dr. J, geführt hat, ist wiederum nicht entscheidwesentlich.
Mit der behaupteten fehlerhaften administrativen Abwicklung durch die F-Klinik
lässt sich die seitens der H AG unterbliebene Rechnungsstellung ebenso wenig
erklären.
Dies deckt sich weiter mit der versicherungsrechtlichen
Situation des Beschwerdeführers: Die Berufshaftpflichtversicherung bestand im
Steuerjahr 2011 zwischen der K-Versicherung und dem Beschwerdeführer, A,
persönlich und nicht mit der "E-Klinik" oder der H AG. Ebenso
ist die gesundheitsrechtliche Situation: Es ist unbestritten, dass die H AG
2011.
und in den Folgejahren keine gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung
besessen hat – eine solche hat sie für den Kanton Zürich erst im Oktober 2015
erhalten. Daher mussten – wie der Beschwerdeführer selbst vortragen lässt –
auch die Abrechnungen mit den Krankenversicherern zwingend über die Arztnummer
bzw. über den Namen des Beschwerdeführers persönlich erfolgen. Letztlich ist
darauf zu verwiesen, dass die F-Klinik auch im zu den Akten gereichten
Schreiben vom 20. September 2017 dem Beschwerdeführer schriftlich
bestätigt, "dass Sie seit dem 27. Oktober 1999 an der F-Klinik als
Belegarzt akkreditiert sind", womit wiederum der Beschwerdeführer
persönlich und nicht seine Gesellschaft gemeint ist.
Damit war der Beschwerdeführer als Arzt bzw. Chirurg in G
tätig; aufgrund des vorstehend ausgeführten ist er persönlich am Markt
aufgetreten und hat im Licht der gesundheits- und versicherungsrechtlichen
Konstellation auf eigenes Risiko gearbeitet. Ebenso hat er unter Einsatz von
Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und zweifellos mit der
Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilgenommen. Die
selbständige Erwerbstätigkeit ist damit im Grundsatz zu bejahen.
2.4
Weiter für
die Besteuerung des Pflichtigen im Kanton Zürich erforderlich ist das Vorliegen
eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte.
2.4.1
Es fehlt an einer gesetzlichen Definition des Spezialsteuerdomizils des
"Geschäftsbetriebs" in § 4 Abs. 1 lit. a StG bzw.
Art. 4 Abs. 1 StHG. Ein solcher setzt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung doppelbesteuerungs- und harmonisierungsrechtlich ständige körperliche
Anlagen und Einrichtungen zum Ausüben einer selbständigen Erwerbstätigkeit
voraus (BGr, 21. Dezember 2012,2C_708/2012, E. 4.6, mit Hinweisen;
Daniel de Vries Reilingh in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales
Steuerrecht, § 10 N. 13, mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden).
Eine Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen
Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint (BGr, 25. Mai
2011,2C_726/2010, E. 2.2 = StE 2011 A 24.24.41 Nr. 5 mit Hinweisen).
Wird ein solches Spezialsteuerdomizil geltend gemacht, so fordert die Praxis
weiter, dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt.
Bei Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht überwiegend von an sich vorhandenen
ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, sondern dezentral bei
diversen Kunden bzw. Abnehmern, kann es nicht darauf ankommen, wo diese
wohnhaft sind. Es genügt, wenn die übrigen Tätigkeiten (z. B. Vorbereitungs- sowie
administrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausgeübt werden (BGr, 4. März
2009,2C_667/2008, E. 2.2). Diesfalls ist der Mittelpunkt des
geschäftlichen Betriebs zu erstellen (Daniel de Vries Reilingh, a. a. O., § 10 N. 16, mit weiteren
Hinweisen).
2.4.2
Wiederum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt das sekundäre
Steuerdomizil der Betriebsstätte im Sinn von Art. 4 Abs. 1 StHG bzw. § 4
Abs. 1 lit. a StG ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen
voraus, mittels derer sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des
technischen und kommerziellen Betriebs des Unternehmens vollzieht (BGr, 4. März
2009,2C_667/2008, E. 2.3). Das Bundesgericht legt dieses Erfordernis weit
aus und bejaht es bei einer Tätigkeit, die zum eigentlichen Geschäftsbetrieb
gehört und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BGr, 29. Januar
2007,2P.249/2006, E. 3.2). Werden patientenbezogene Leistungen von einem
Belegarzt im Spital erbracht, spricht dies für das Vorliegen einer
Betriebsstätte (vgl. Hans Ulrich Meuter, Besteuerung von Ärzten und neues
Rechnungslegungsrecht, in Zürcher Steuerpraxis 2014, S. 23).
2.4.3
Dem Beschwerdeführer wird in der hier zu beurteilenden Ausgestaltung seiner
Belegarzttätigkeit seitens der F-Klinik ein Operationssaal für einen bestimmten
Zeitraum mit der für den Eingriff erforderlichen Struktur (medizinische
Ausrüstung und weiteres ärztliches und medizinisches Personal) zur Verfügung
gestellt. Im Operationssaal erbringt der als Chirurg tätige Beschwerdeführer
eine klassisch patientenbezogene Leistung, nämlich die eigentliche Operation.
Auch wenn aus Gründen der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit der
Operationssaal ihm nicht ausschliesslich und gleichsam rund um die Uhr zur
Verfügung steht, ist doch davon auszugehen, dass wann immer der
Beschwerdeführer auf den Operationssaal der F-Klinik zurückgreifen will, dieser
– allenfalls etwas zeitverschoben und nach Absprache – auch zur Verfügung
steht. Etwas anderes lässt der Beschwerdeführer nicht behaupten und wäre den in
diesem Punkt gleichlaufenden Interessen des Spitals und des Belegarztes
abträglich. Wohl verbleibt die eigentliche Verfügungsmacht über die
Infrastruktur des Spitals bzw. den Operationssaal bei der F-Klinik. Dennoch
kann der Beschwerdeführer als Belegarzt aufgrund seiner Akkreditierung über die
Infrastruktur des Spitals annährend wie über eigene Infrastruktur verfügen.
Dass im Operationsaal ein
qualitativ wesentlicher Anteil der patientenbezogenen Leistung erbracht wird,
erschliesst sich bereits daraus, dass die eigentliche Operationstätigkeit
gleichsam das Herzstück der ärztlichen Tätigkeit eines Chirurgen darstellt.
Untersuchung des Patienten, Operationsplanung und Nachbehandlung des operierten
Patienten stellen ebenso wesentliche patientenbezogene Leistungen dar. Diese
weiteren patientenbezogenen Leistungen führen jedoch auch bei einer
gesamtheitlichen Betrachtung nicht dazu, dass die eigentliche
Operationsleistung im Sinn der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. E. 2.4.2 vorne) nur mehr von ganz untergeordneter Bedeutung wäre.
Ein quantitatives Element ist
weiter der im Belegspital erzielte Umsatzanteil im Verhältnis zur gesamten
verrechneten ärztlichen Dienstleistung des Beschwerdeführers: Sowohl 2011 wie
auch 2012 entfallen auf die Tätigkeit in der F-Klinik rund zwei Drittel der
Honorare (5.11.10 bis 31.12.11: Fr. 1'196'258.- von insgesamt verbuchten
Honoraren von Fr. 1'864'039.-; 2012: Fr. 1'332'295.- von insgesamt
verbuchten Honoraren von Fr. 1'864'039.-). Selbst wenn die Darstellung des
Beschwerdeführers zutrifft und diese Honorare in etwas über 40 Arbeitstagen
pro Kalenderjahr erzielt wurden, ändert auch dies am Gesamtbild nichts: Bei
insgesamt rund 165 Arbeitstagen stellen die in der F-Klinik erbrachten
Arbeitstage rund ein Viertel der gesamten jährlichen Arbeitsleistung des
Beschwerdeführers dar. Auch dies ist wiederum nicht eine Arbeitsleistung
"von ganz untergeordneter Bedeutung" (vgl. E. 2.4.2 vorne).
Damit ist der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach der
Beschwerdeführer in der F-Klinik jedenfalls eine Betriebsstätte aufweist,
beizupflichten.
2.5
Gestützt
auf diese Ausführungen ist der Beschwerdeführer gemäss § 4 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'560.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …