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Entscheid

SB.2017.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00122

31. Januar 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19609)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) reichte seit Jahren trotz

Mahnung keine Steuererklärung ein und wurde deshalb jeweils nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Entsprechend wurde am 5. August

2016 sein steuerbares Einkommen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2014

als auch für die direkte Bundessteuer 2014 ermessensweise auf Fr. 500'000.-

festgesetzt. Zugleich wurde sein steuerbares Vermögen für die Staats- und

Gemeindesteuer 2014 ermessensweise auf Fr. 2'000'000.- eingeschätzt.

Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 22. Februar 2017 ab.

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel

wies das Steuerrekursgericht am 19. September 2017 ab, soweit es auf sie

eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 legte der Pflichtige

hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Da die Beschwerdeschrift weder

einen ziffermässig bestimmbaren Antrag noch eine hinreichende Begründung

enthielt, wurde dem Pflichtigen eine zehntägige Nachfrist zur

Beschwerdeverbesserung angesetzt, unter Androhung eines

Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Am 15. November 2017, kurz nach Ablauf der ihm

angesetzten Nachfrist, ersuchte der Pflichtige sinngemäss um die

Wiederherstellung der ihm angesetzten Nachfrist. Mit Präsidialverfügung vom 20. November

2017.

wurde dem Wiederherstellungsgesuch unter Ansetzung einer neuen Nachfrist

stattgegeben. Zugleich wurden die Verfahren betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2014 (SB.2017.00122) und direkte Bundessteuer 2014

(SB.2017.00123) vereinigt.

Am 14. Dezember 2017 (Datum Poststempel) – und damit

innert der ihm neu angesetzten Frist – liess der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter eine

verbesserte Beschwerdeschrift einreichen, wobei für die Staats- und

Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer jeweils gesonderte, jedoch

ansonsten weitgehend identische Rechtsschriften verfasst wurden. In diesen

wurde beantragt, es sei jeweils die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen

betreffend die direkte Bundessteuer 2014 und die Staats- und Gemeindesteuern

2014.

festzustellen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen des Pflichtigen

auf Fr. 95'000.- und – in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2014 –

das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'041'511.- festzusetzen. Weiter ersuchte

der Pflichtige um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der (vereinigten)

Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung und das Steueramt Zürich liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Obwohl sich die Anträge des Pflichtigen lediglich auf die

Steuerperiode 2014 beziehen, sollen gemäss Rz. 16 der verbesserten

Beschwerdeschrift(en) vom 14. Dezember 2017 auch "[d]ie weiteren,

vergangene Steuerperioden […] aufgearbeitet" werden. Soweit damit implizit

auch Anträge für weitere Steuerperioden gestellt werden sollten, wäre hierauf

nicht einzutreten, war doch nur die Steuerperiode 2014 Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens. Aus demselben Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren

auch nicht näher darauf einzugehen, ob die Ermessenstaxationen in den

vorangegangenen Steuerperioden zu hoch oder zu tief ausgefallen sind.

2.

2.1

2.1.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht

erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung bzw.

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei

Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen

berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

[StG]; Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer [DBG]). Eine Veranlagung bzw. Einschätzung

nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige – nebst der Möglichkeit

einer Revision – nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140

Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG).

2.1.2

Der Steuerpflichtige hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen,

dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten

erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der

Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig

hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft

werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten

als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr,

16.

April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45

und RB 1963 Nr. 62).

2.1.3

Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen

bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenstaxation erhoben werden,

Prozessvoraussetzungen dar (BGr, 22. November 2011,2C_504/2010, E. 2.1;

BGE 131 II 548 E. 2.3). Auf verspätete oder im genannten Sinn unzureichend

begründete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige

nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,

Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen

Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach

Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 129 Abs. 2 StG in

Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]; Art. 133 Abs. 3 DBG).

2.1.4

Nach Rechtskraft der Ermessenstaxation kann grundsätzlich nur noch mittels

einer Revision eine Entscheidkorrektur zugunsten des Steuerpflichtigen erwirkt

werden. Das auf einen der in § 155 StG bzw. Art. 147 DBG genannten

Gründe gestützte Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung

des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der

Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (vgl. § 156 StG bzw. Art. 148

DBG).

2.1.5

Nicht in Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder Entscheide.

Verfügungen oder Entscheide sind aber nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen

anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit

nicht ernsthaft gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide,

die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der

Regel nicht nichtig, würde es doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und

Sinn und Zweck des (Steuer-)Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft

einer (mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden

könnte (BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4). Als Nichtigkeitsgründe

fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden

Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer

Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Fehlt

einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche

Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst

ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGr, 11. Juli 2017,

2C_679/2016, E. 3.1, mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Der Pflichtige ist bis heute den ihm obliegenden Nachweis schuldig

geblieben, eine Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 eingereicht zu

haben, wenngleich er Gegenteiliges auch noch vor Verwaltungsgericht behauptet.

Die Einreichung einer Steuererklärung erscheint sodann auch nicht glaubhaft,

gibt der Pflichtige doch erstens selbst an, bislang

"krankheitsbedingt" keine Jahresrechnung 2014 über seine

selbständige Erwerbstätigkeit erstellt zu haben und hierzu gegenwärtig auch

nicht in der Lage zu sein. Zweitens hat der Pflichtige bereits in Bezug auf

frühere Steuerperioden behauptet, Steuererklärungen eingereicht zu haben, ohne

dies jeweils nachweisen zu können. Drittens wäre nach Treu und Glauben zu

erwarten gewesen, dass der Pflichtige bereits nach Erhalt der Mahnung zur Einreichung

der Steuererklärung 2014 und nicht erst nach Erhalt des

Einschätzungsentscheids bzw. der Veranlagungsverfügung die Einreichung seiner

Steuererklärung behauptet (und belegt).

Da der Pflichtige damit trotz

entsprechender Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hat – oder eine

Einreichung zumindest nicht zu beweisen vermag – ist er zu Recht nach pflichtgemässem

Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden (vgl. § 139 Abs. 2 StG

bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.2.2

Der Pflichtige hat es versäumt, die Ermessenstaxationen vom 5. August

2016.

rechtzeitig durch eine hinreichend begründete Einsprache anzufechten,

unter Nennung allfälliger Beweismittel. So hat er es insbesondere versäumt,

innert Einsprachefrist eine Steuererklärung für das Jahr 2014 nachzureichen

oder zumindest sachbezogene und hinreichend detaillierte Ausführungen über

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Auf seine Einsprache vom

7.

September 2016 hätte damit im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen

überhaupt nicht eingetreten werden dürfen (vgl. BGr, 22. November 2011,

2C_504/2010, E. 2.1; BGr, 2. Juli 2008,2C_620/2007, E. 2.1).

Entsprechend musste auch das Steuerrekursgericht keine materiellrechtliche

Überprüfung der Ermessensveranlagung respektive -einschätzung vornehmen,

sondern konnte sich allein auf die Behandlung der Eintretensfrage

konzentrieren.

2.2.3

Anzumerken ist überdies, dass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des

Pflichtigen selbst vor Verwaltungsgericht nur rudimentär und unvollständig

offengelegt wurden. So fehlt nicht nur die Steuererklärung als solche, sondern

unter anderem auch die Jahresrechnung zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit,

der Zins- und Kapitalausweis 2014 für ein Sparkonto bei der E-Bank, weitere

Angaben zu den drei Fahrzeugen des Pflichtigen, welche deren Schätzung erlauben

würden usw. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein Steuerpflichtiger, der weder im

Einspracheverfahren noch vor Steuerrekursgericht seine versäumten

Verfahrenspflichten nachgeholt hat, dies noch im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren soll tun dürfen, würde damit doch eine trölerische

Prozessführung ermöglicht (BGE 131 II 548 E. 2.3). Umso mehr ist dem

Pflichtigen auch keine Gelegenheit mehr zu geben, weitere Beweismittel im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachzureichen.

2.3

2.3.1

Der Pflichtige macht weiter geltend, die Ermessenstaxationen für die

Steuerperiode 2014 seien infolge "krasser Willkür" nichtig,

jedenfalls aber offensichtlich falsch.

2.3.2

Der Pflichtige leitet die Nichtigkeit daraus ab, dass die Steuerbehörde bei

der Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse krass willkürlich

vorgegangen sei, die Schätzungsgrundlagen nicht ersichtlich seien und zumindest

die Steuerwerte einer dem Pflichtigen gehörenden Liegenschaft jederzeit

einsehbar gewesen wären. Sodann soll sich aus den zur Eintreibung der

Steuerausstände eingeleiteten Betreibungsverfahren ergeben, dass der Pflichtige

die Steuerforderungen nicht bezahlen könne und dessen Einkommen damit zu hoch

eingeschätzt worden sei. Das steueramtlich geschätzte steuerbare Einkommen soll

fünf- bis zehnmal höher als die tatsächlichen Einkünfte des Pflichtigen

ausgefallen sein.

2.3.3

Das kantonale Steueramt hat sich an das gesetzliche Verfahren gehalten und

den Pflichtigen, nachdem dieser trotz entsprechender Mahnung keine Steuererklärung

eingereicht hat, nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt

(vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Dass die

Ermessenstaxationen im Rückblick zu hoch ausgefallen sein könnten und die

Schätzung auf unsicheren Grundlagen basiert, bewirkt grundsätzlich keine

Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide, sondern liegt in der Natur einer

Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder zu tief ausfällt. Dem Pflichtigen

hätte das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine

offensichtlich unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140

Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Indem der Pflichtige

jedoch innert der Einsprachefristen weder eine Steuererklärung nachreichte noch

sonst sachbezogene und hinreichend detaillierte Ausführungen über seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte, hat er diesen Zeitpunkt versäumt.

2.3.4

Das steuerbare Vermögen des Pflichtigen beträgt sodann gemäss dessen

eigenen Angaben Fr. 2'041'511.- und liegt damit sogar leicht über der

steueramtlichen Schätzung. Inwiefern die steueramtliche Schätzung diesbezüglich

nichtig oder auch nur willkürlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

2.3.5

Während der Pflichtige in der Steuerperiode 2014 lediglich ein

Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 100'000.- bis

Fr. 150'000.- sowie ein steuerbares Einkommen von max. Fr. 95'000.-

erzielt haben will, schätzte das kantonale Steueramt sein steuerbares Einkommen

für dieselbe Periode auf Fr. 500'000.-.

Angesichts der Tatsache, dass der Pflichtige zwei

Mitarbeiterinnen angestellt hat und Lohnkosten in Höhe von Fr. 45'650.-

sowie einen jährlichen Bürounterhalt in Höhe von Fr. 20'000.- in Abzug

bringen will, erscheint dessen jährliches Einkommen von brutto

Fr. 100'000.- bis Fr. 150'000.- nicht glaubhaft, stehen doch die

deklarierten Einnahmen in keinem vernünftigen Verhältnis zum geltend gemachten

Aufwand. Insbesondere stehen die deklarierten Einnahmen aber auch in krassem

Gegensatz zu den geltend gemachten Lebenshaltungskosten, gibt der Pflichtige

doch selbst an, allein in der Steuerperiode 2014 mehr als Fr. 300'000.-

seines Vermögens zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aufgezehrt zu haben.

Unter Berücksichtigung seines deklarierten Brutto-Einkommens von

Fr. 100'000.- bis Fr. 150'000.- würde der Pflichtige damit jährlich

rund Fr. 400'000.- bis Fr. 450'000.- zur Finanzierung seines

Lebensaufwands und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit aufwenden, jedoch

netto lediglich Fr. 31'350.- bis Fr. 73'850.- verdienen. Dieser

Aufwandüberschuss erscheint nicht realistisch, zumal diesfalls der Pflichtige

ursprünglich ein weitaus grösseres Vermögen zur Finanzierung seines aufwendigen

Lebensstils besessen haben müsste.

2.3.6

Auch aus dem Umstand, dass gegen den Pflichtigen Betreibungen eingeleitet

wurden, kann keineswegs gefolgert werden, dass die Steuereinschätzung nichtig

oder auch nur fehlerhaft ist. Das deklarierte Vermögen beweist gerade, dass es

dem Pflichtigen ohne Weiteres möglich wäre, die in Betreibung gesetzten

Steuerschulden zu begleichen, beträgt doch allein das deklarierte Bankvermögen

ein Vielfaches der Steuerausstände.

2.3.7

Sodann behauptet der Pflichtige im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren zwar, aufgrund von Depressionen und tonischen Anfällen

(Epilepsie) seit mehreren Jahren in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt zu

sein und derzeit diesbezügliche Abklärungen einzuholen. Jedoch hat der

Pflichtige hierzu bis heute keinerlei Belege eingereicht und vor

Verwaltungsgericht lediglich den Zeugenbeweis eines Prof. Dr. Dr. med. D angeboten. In seiner Einsprache vom 7. September 2016

gab er zu seinem Gesundheitszustand lediglich an, "infolge Krankheit […]

massiv eingeschränkt" gewesen zu sein, ohne jedoch nähere Angaben zur Art

und Dauer seiner Erkrankung zu machen oder entsprechende Beweismittel

einzureichen oder wenigstens anzubieten. Wie bereits erwähnt hätte der

Pflichtige jedoch bereits innert Einsprachefrist seine gesundheitlichen

Einschränkungen substanziiert darlegen und entsprechende Beweismittelangebote

machen müssen, weshalb die erst vor Verwaltungsgericht offerierte Zeugeneinvernahme

von Prof. Dr. Dr. med. D verspätet ist. Im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen bestand auch kein Anlass, dem Pflichtigen eine

Wiederherstellung der allenfalls krankheitsbedingt versäumten Frist zur

Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu gewähren, da dieser ja behauptete, die

Steuererklärung eingereicht zu haben – und damit trotz allfälliger

gesundheitlicher Einschränkungen in der Lage gewesen sein müsste, diese

nachzureichen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb der 2014 als Jurist bzw.

Rechtsberater selbständig erwerbstätige Pflichtige bis heute nicht in der Lage

gewesen sein soll, die für seine mangelhafte Mitwirkung im

Veranlagungsverfahren angeblich verantwortlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen

zu belegen. Damit erscheint die Ermessenstaxation weder willkürlich noch

nichtig und hätte im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen bereits im

Einspracheverfahren keine materielle Prüfung der Vorbringen des Pflichtigen

erfolgen dürfen.

2.4

Das vom Pflichtigen

vor Verwaltungsgericht deklarierte Vermögen ist höher als das Vermögen, welches

vom kantonalen Steueramt ermessensweise festgesetzt wurde. Der Pflichtige hat

es aber versäumt, den steueramtlich ermessensweise festgesetzten

Vermögensbetrag rechtzeitig mittels hinreichend begründeter Einsprache zu

rügen. Vielmehr behauptete er im Einspracheverfahren noch, dass auch die

Vermögenssteuer "viel zu hoch veranlagt" worden sei. Da auf die

unzureichend begründete Einsprache nicht hätte eingetreten werden dürfen und

das Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren damit bereits rechtskräftig

erledigt ist, ist die zu tiefe Einschätzung des steuerbaren Vermögens nicht im

vorliegenden Verfahren, sondern gegebenenfalls in einem separaten Nachsteuer-

und allenfalls Bussenverfahren zu korrigieren. Im Nachsteuerverfahren wird

sodann auch zu klären sein, inwieweit die vom Pflichtigen vorgenommenen

Bewertungen (namentlich hinsichtlich der Fahrzeuge) anzuerkennen und die von ihm

geltend gemachten Schulden zum Abzug zuzulassen sind.

2.5

Revisionsgründe

im Sinn von § 155 StG bzw. Art. 147 DBG sind weder ersichtlich noch

werden solche substanziiert und fristgerecht geltend gemacht.

Somit sind die (vereinigten) Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde SB.2017.00122 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2017.00123 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00122 wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 7'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00123 wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …