SB.2017.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00122
31. Januar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19609)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00122
SB.2017.00123
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014,
Direkte Bundessteuer 2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) reichte seit Jahren trotz
Mahnung keine Steuererklärung ein und wurde deshalb jeweils nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Entsprechend wurde am 5. August
2016 sein steuerbares Einkommen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2014
als auch für die direkte Bundessteuer 2014 ermessensweise auf Fr. 500'000.-
festgesetzt. Zugleich wurde sein steuerbares Vermögen für die Staats- und
Gemeindesteuer 2014 ermessensweise auf Fr. 2'000'000.- eingeschätzt.
Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale
Steueramt am 22. Februar 2017 ab.
Erwägungen
II.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel
wies das Steuerrekursgericht am 19. September 2017 ab, soweit es auf sie
eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 legte der Pflichtige
hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Da die Beschwerdeschrift weder
einen ziffermässig bestimmbaren Antrag noch eine hinreichende Begründung
enthielt, wurde dem Pflichtigen eine zehntägige Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung angesetzt, unter Androhung eines
Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.
Am 15. November 2017, kurz nach Ablauf der ihm
angesetzten Nachfrist, ersuchte der Pflichtige sinngemäss um die
Wiederherstellung der ihm angesetzten Nachfrist. Mit Präsidialverfügung vom 20. November
2017.
wurde dem Wiederherstellungsgesuch unter Ansetzung einer neuen Nachfrist
stattgegeben. Zugleich wurden die Verfahren betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2014 (SB.2017.00122) und direkte Bundessteuer 2014
(SB.2017.00123) vereinigt.
Am 14. Dezember 2017 (Datum Poststempel) – und damit
innert der ihm neu angesetzten Frist – liess der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter eine
verbesserte Beschwerdeschrift einreichen, wobei für die Staats- und
Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer jeweils gesonderte, jedoch
ansonsten weitgehend identische Rechtsschriften verfasst wurden. In diesen
wurde beantragt, es sei jeweils die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen
betreffend die direkte Bundessteuer 2014 und die Staats- und Gemeindesteuern
2014.
festzustellen. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen des Pflichtigen
auf Fr. 95'000.- und – in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2014 –
das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'041'511.- festzusetzen. Weiter ersuchte
der Pflichtige um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der (vereinigten)
Beschwerden, soweit auf diese einzutreten sei. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung und das Steueramt Zürich liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Obwohl sich die Anträge des Pflichtigen lediglich auf die
Steuerperiode 2014 beziehen, sollen gemäss Rz. 16 der verbesserten
Beschwerdeschrift(en) vom 14. Dezember 2017 auch "[d]ie weiteren,
vergangene Steuerperioden […] aufgearbeitet" werden. Soweit damit implizit
auch Anträge für weitere Steuerperioden gestellt werden sollten, wäre hierauf
nicht einzutreten, war doch nur die Steuerperiode 2014 Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens. Aus demselben Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
auch nicht näher darauf einzugehen, ob die Ermessenstaxationen in den
vorangegangenen Steuerperioden zu hoch oder zu tief ausgefallen sind.
2.
2.1
2.1.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung bzw.
Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei
Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen
berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
[StG]; Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer [DBG]). Eine Veranlagung bzw. Einschätzung
nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige – nebst der Möglichkeit
einer Revision – nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140
Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG).
2.1.2
Der Steuerpflichtige hat den Unrichtigkeitsnachweis dadurch zu erbringen,
dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten
erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der
Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig
hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft
werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten
als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr,
16.
April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 45
und RB 1963 Nr. 62).
2.1.3
Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen
bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenstaxation erhoben werden,
Prozessvoraussetzungen dar (BGr, 22. November 2011,2C_504/2010, E. 2.1;
BGE 131 II 548 E. 2.3). Auf verspätete oder im genannten Sinn unzureichend
begründete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach
Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 129 Abs. 2 StG in
Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
[VO StG]; Art. 133 Abs. 3 DBG).
2.1.4
Nach Rechtskraft der Ermessenstaxation kann grundsätzlich nur noch mittels
einer Revision eine Entscheidkorrektur zugunsten des Steuerpflichtigen erwirkt
werden. Das auf einen der in § 155 StG bzw. Art. 147 DBG genannten
Gründe gestützte Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung
des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der
Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (vgl. § 156 StG bzw. Art. 148
DBG).
2.1.5
Nicht in Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder Entscheide.
Verfügungen oder Entscheide sind aber nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen
anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit
nicht ernsthaft gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide,
die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der
Regel nicht nichtig, würde es doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und
Sinn und Zweck des (Steuer-)Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft
einer (mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden
könnte (BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4). Als Nichtigkeitsgründe
fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden
Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer
Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Fehlt
einer Verfügung oder einem Entscheid zufolge Nichtigkeit jegliche
Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst
ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGr, 11. Juli 2017,
2C_679/2016, E. 3.1, mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Der Pflichtige ist bis heute den ihm obliegenden Nachweis schuldig
geblieben, eine Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 eingereicht zu
haben, wenngleich er Gegenteiliges auch noch vor Verwaltungsgericht behauptet.
Die Einreichung einer Steuererklärung erscheint sodann auch nicht glaubhaft,
gibt der Pflichtige doch erstens selbst an, bislang
"krankheitsbedingt" keine Jahresrechnung 2014 über seine
selbständige Erwerbstätigkeit erstellt zu haben und hierzu gegenwärtig auch
nicht in der Lage zu sein. Zweitens hat der Pflichtige bereits in Bezug auf
frühere Steuerperioden behauptet, Steuererklärungen eingereicht zu haben, ohne
dies jeweils nachweisen zu können. Drittens wäre nach Treu und Glauben zu
erwarten gewesen, dass der Pflichtige bereits nach Erhalt der Mahnung zur Einreichung
der Steuererklärung 2014 und nicht erst nach Erhalt des
Einschätzungsentscheids bzw. der Veranlagungsverfügung die Einreichung seiner
Steuererklärung behauptet (und belegt).
Da der Pflichtige damit trotz
entsprechender Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hat – oder eine
Einreichung zumindest nicht zu beweisen vermag – ist er zu Recht nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt worden (vgl. § 139 Abs. 2 StG
bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.2.2
Der Pflichtige hat es versäumt, die Ermessenstaxationen vom 5. August
2016.
rechtzeitig durch eine hinreichend begründete Einsprache anzufechten,
unter Nennung allfälliger Beweismittel. So hat er es insbesondere versäumt,
innert Einsprachefrist eine Steuererklärung für das Jahr 2014 nachzureichen
oder zumindest sachbezogene und hinreichend detaillierte Ausführungen über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Auf seine Einsprache vom
7.
September 2016 hätte damit im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen
überhaupt nicht eingetreten werden dürfen (vgl. BGr, 22. November 2011,
2C_504/2010, E. 2.1; BGr, 2. Juli 2008,2C_620/2007, E. 2.1).
Entsprechend musste auch das Steuerrekursgericht keine materiellrechtliche
Überprüfung der Ermessensveranlagung respektive -einschätzung vornehmen,
sondern konnte sich allein auf die Behandlung der Eintretensfrage
konzentrieren.
2.2.3
Anzumerken ist überdies, dass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
Pflichtigen selbst vor Verwaltungsgericht nur rudimentär und unvollständig
offengelegt wurden. So fehlt nicht nur die Steuererklärung als solche, sondern
unter anderem auch die Jahresrechnung zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit,
der Zins- und Kapitalausweis 2014 für ein Sparkonto bei der E-Bank, weitere
Angaben zu den drei Fahrzeugen des Pflichtigen, welche deren Schätzung erlauben
würden usw. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein Steuerpflichtiger, der weder im
Einspracheverfahren noch vor Steuerrekursgericht seine versäumten
Verfahrenspflichten nachgeholt hat, dies noch im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren soll tun dürfen, würde damit doch eine trölerische
Prozessführung ermöglicht (BGE 131 II 548 E. 2.3). Umso mehr ist dem
Pflichtigen auch keine Gelegenheit mehr zu geben, weitere Beweismittel im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachzureichen.
2.3
2.3.1
Der Pflichtige macht weiter geltend, die Ermessenstaxationen für die
Steuerperiode 2014 seien infolge "krasser Willkür" nichtig,
jedenfalls aber offensichtlich falsch.
2.3.2
Der Pflichtige leitet die Nichtigkeit daraus ab, dass die Steuerbehörde bei
der Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse krass willkürlich
vorgegangen sei, die Schätzungsgrundlagen nicht ersichtlich seien und zumindest
die Steuerwerte einer dem Pflichtigen gehörenden Liegenschaft jederzeit
einsehbar gewesen wären. Sodann soll sich aus den zur Eintreibung der
Steuerausstände eingeleiteten Betreibungsverfahren ergeben, dass der Pflichtige
die Steuerforderungen nicht bezahlen könne und dessen Einkommen damit zu hoch
eingeschätzt worden sei. Das steueramtlich geschätzte steuerbare Einkommen soll
fünf- bis zehnmal höher als die tatsächlichen Einkünfte des Pflichtigen
ausgefallen sein.
2.3.3
Das kantonale Steueramt hat sich an das gesetzliche Verfahren gehalten und
den Pflichtigen, nachdem dieser trotz entsprechender Mahnung keine Steuererklärung
eingereicht hat, nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt
(vgl. § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG). Dass die
Ermessenstaxationen im Rückblick zu hoch ausgefallen sein könnten und die
Schätzung auf unsicheren Grundlagen basiert, bewirkt grundsätzlich keine
Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide, sondern liegt in der Natur einer
Schätzung, die im Regelfall entweder zu hoch oder zu tief ausfällt. Dem Pflichtigen
hätte das ordentliche Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden, um eine
offensichtlich unrichtige Ermessenstaxation zu korrigieren (vgl. § 140
Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Indem der Pflichtige
jedoch innert der Einsprachefristen weder eine Steuererklärung nachreichte noch
sonst sachbezogene und hinreichend detaillierte Ausführungen über seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte, hat er diesen Zeitpunkt versäumt.
2.3.4
Das steuerbare Vermögen des Pflichtigen beträgt sodann gemäss dessen
eigenen Angaben Fr. 2'041'511.- und liegt damit sogar leicht über der
steueramtlichen Schätzung. Inwiefern die steueramtliche Schätzung diesbezüglich
nichtig oder auch nur willkürlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
2.3.5
Während der Pflichtige in der Steuerperiode 2014 lediglich ein
Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 100'000.- bis
Fr. 150'000.- sowie ein steuerbares Einkommen von max. Fr. 95'000.-
erzielt haben will, schätzte das kantonale Steueramt sein steuerbares Einkommen
für dieselbe Periode auf Fr. 500'000.-.
Angesichts der Tatsache, dass der Pflichtige zwei
Mitarbeiterinnen angestellt hat und Lohnkosten in Höhe von Fr. 45'650.-
sowie einen jährlichen Bürounterhalt in Höhe von Fr. 20'000.- in Abzug
bringen will, erscheint dessen jährliches Einkommen von brutto
Fr. 100'000.- bis Fr. 150'000.- nicht glaubhaft, stehen doch die
deklarierten Einnahmen in keinem vernünftigen Verhältnis zum geltend gemachten
Aufwand. Insbesondere stehen die deklarierten Einnahmen aber auch in krassem
Gegensatz zu den geltend gemachten Lebenshaltungskosten, gibt der Pflichtige
doch selbst an, allein in der Steuerperiode 2014 mehr als Fr. 300'000.-
seines Vermögens zur Finanzierung seines Lebensunterhalts aufgezehrt zu haben.
Unter Berücksichtigung seines deklarierten Brutto-Einkommens von
Fr. 100'000.- bis Fr. 150'000.- würde der Pflichtige damit jährlich
rund Fr. 400'000.- bis Fr. 450'000.- zur Finanzierung seines
Lebensaufwands und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit aufwenden, jedoch
netto lediglich Fr. 31'350.- bis Fr. 73'850.- verdienen. Dieser
Aufwandüberschuss erscheint nicht realistisch, zumal diesfalls der Pflichtige
ursprünglich ein weitaus grösseres Vermögen zur Finanzierung seines aufwendigen
Lebensstils besessen haben müsste.
2.3.6
Auch aus dem Umstand, dass gegen den Pflichtigen Betreibungen eingeleitet
wurden, kann keineswegs gefolgert werden, dass die Steuereinschätzung nichtig
oder auch nur fehlerhaft ist. Das deklarierte Vermögen beweist gerade, dass es
dem Pflichtigen ohne Weiteres möglich wäre, die in Betreibung gesetzten
Steuerschulden zu begleichen, beträgt doch allein das deklarierte Bankvermögen
ein Vielfaches der Steuerausstände.
2.3.7
Sodann behauptet der Pflichtige im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren zwar, aufgrund von Depressionen und tonischen Anfällen
(Epilepsie) seit mehreren Jahren in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt zu
sein und derzeit diesbezügliche Abklärungen einzuholen. Jedoch hat der
Pflichtige hierzu bis heute keinerlei Belege eingereicht und vor
Verwaltungsgericht lediglich den Zeugenbeweis eines Prof. Dr. Dr. med. D angeboten. In seiner Einsprache vom 7. September 2016
gab er zu seinem Gesundheitszustand lediglich an, "infolge Krankheit […]
massiv eingeschränkt" gewesen zu sein, ohne jedoch nähere Angaben zur Art
und Dauer seiner Erkrankung zu machen oder entsprechende Beweismittel
einzureichen oder wenigstens anzubieten. Wie bereits erwähnt hätte der
Pflichtige jedoch bereits innert Einsprachefrist seine gesundheitlichen
Einschränkungen substanziiert darlegen und entsprechende Beweismittelangebote
machen müssen, weshalb die erst vor Verwaltungsgericht offerierte Zeugeneinvernahme
von Prof. Dr. Dr. med. D verspätet ist. Im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen bestand auch kein Anlass, dem Pflichtigen eine
Wiederherstellung der allenfalls krankheitsbedingt versäumten Frist zur
Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu gewähren, da dieser ja behauptete, die
Steuererklärung eingereicht zu haben – und damit trotz allfälliger
gesundheitlicher Einschränkungen in der Lage gewesen sein müsste, diese
nachzureichen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb der 2014 als Jurist bzw.
Rechtsberater selbständig erwerbstätige Pflichtige bis heute nicht in der Lage
gewesen sein soll, die für seine mangelhafte Mitwirkung im
Veranlagungsverfahren angeblich verantwortlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zu belegen. Damit erscheint die Ermessenstaxation weder willkürlich noch
nichtig und hätte im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen bereits im
Einspracheverfahren keine materielle Prüfung der Vorbringen des Pflichtigen
erfolgen dürfen.
2.4
Das vom Pflichtigen
vor Verwaltungsgericht deklarierte Vermögen ist höher als das Vermögen, welches
vom kantonalen Steueramt ermessensweise festgesetzt wurde. Der Pflichtige hat
es aber versäumt, den steueramtlich ermessensweise festgesetzten
Vermögensbetrag rechtzeitig mittels hinreichend begründeter Einsprache zu
rügen. Vielmehr behauptete er im Einspracheverfahren noch, dass auch die
Vermögenssteuer "viel zu hoch veranlagt" worden sei. Da auf die
unzureichend begründete Einsprache nicht hätte eingetreten werden dürfen und
das Veranlagungs- und Einschätzungsverfahren damit bereits rechtskräftig
erledigt ist, ist die zu tiefe Einschätzung des steuerbaren Vermögens nicht im
vorliegenden Verfahren, sondern gegebenenfalls in einem separaten Nachsteuer-
und allenfalls Bussenverfahren zu korrigieren. Im Nachsteuerverfahren wird
sodann auch zu klären sein, inwieweit die vom Pflichtigen vorgenommenen
Bewertungen (namentlich hinsichtlich der Fahrzeuge) anzuerkennen und die von ihm
geltend gemachten Schulden zum Abzug zuzulassen sind.
2.5
Revisionsgründe
im Sinn von § 155 StG bzw. Art. 147 DBG sind weder ersichtlich noch
werden solche substanziiert und fristgerecht geltend gemacht.
Somit sind die (vereinigten) Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde SB.2017.00122 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2017.00123 betreffend direkte Bundessteuer 2014 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00122 wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 7'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00123 wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …