SB.2017.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00124
21. März 2018Deutsch10 min
(URT.2018.19710)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00124
SB.2017.00125
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.7.2008–30.6.2009
Direkte Bundessteuer 1.7.2008–30.6.2009
(Revision),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) legte per 30. Juni
2004 letztmals einen handelsrechtlich korrekt erstellten Abschluss vor, bevor
sie am 17. Oktober 2005 in Konkurs fiel. Nachdem in den Jahren 2008 und
2009 mehrere Grundstücke der Pflichtigen mit Gewinn verkauft und die Schulden
getilgt werden konnten, wurde der Konkurs am 2. Juli 2010 widerrufen.
Der steuerbare Gewinn 2008/2009 wurde mangels
handelsrechtlich korrekt erstellten Abschlüssen indirekt unter Beizug des
letzten ordentlichen Geschäftsabschlusses und des konkursamtlich ermittelten
Vermögensstandes per 30. September 2009 ermittelt. Im Rahmen dieser
Schätzung wurde eine Forderung der Pflichtigen gegenüber deren einzigen
Verwaltungsrat B in Höhe von (rund) Fr. … als Aktivum der Gesellschaft
aufgenommen. Hierauf wurde die Pflichtige am 25. März 2011 für die direkte
Bundessteuer 1.7.2008 – 30.6.2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. … veranlagt. Gleichentags wurde sie
für die Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2008–30.6.2009 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
eingeschätzt.
Sowohl die Veranlagungsverfügung als auch der
Einschätzungsentscheid vom 25. März 2011 erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft.
Ein am 9. April 2015 erhobenes Revisionsgesuch wies
das kantonale Steueramt am 22. April 2016 ab. Am 25. November 2016
wies es auch die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht
am 19. September 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober
2017.
liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen:
" 1. Es sei der Entscheid des
Steuerrekursgerichts abzuweisen und unsere Anträge im ganzen Verfahren seien
gutzuheissen, d.h. dass die im Steuerentscheid per 30.6.2009 erwähnte
Darlehensforderung der A AG gegen B nicht werthaltig war bzw. überhaupt
nicht bestand.
2.
Es sei festzustellen, dass der
Einschätzungsentscheid vom 25. März 2011 wider besseres Wissen der
Steuerbehörde ergangen wurde, indem die damals bekannten Forderungen (durch das
Gericht gegenüber den Gläubigern festgestellt) nicht berücksichtigt wurden,
obwohl sie den Liquidationserlös beträchtlich beeinflussten. Eventualiter sei
der steuerliche relevante Liquidationserlös auf CHF … zu beziffern.
3.
Die Vorakten (Revisionsgesuch, Einsprachen,
Rekurse etc.) sind integrierter Bestandteil dieser Beschwerde, sofern sie den
heutigen Verhältnissen nicht widersprechen. Sie sind von der Vorinstanz zu
edieren.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin."
Während das kantonale Steueramt die
Abweisung der Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, liessen sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren SB.2017.00124 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 1.7.2008–30.6.2009 (Revision) sowie das Verfahren SB.2017.00125
betreffend direkte Bundessteuer 1.7.2008–30.6.2009 (Revision) betreffen
dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sich eine
Vereinigung rechtfertigt.
2.
2.1
Nach § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) bzw. Art. 147 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert
werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht
gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid
beeinflusst hat. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als
Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG
bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2). Das
Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes,
spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des
Entscheides eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148 DBG).
2.2
Nicht in Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder Entscheide.
Verfügungen oder Entscheide sind aber nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht
nichtig, würde es doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und
Zweck des (Steuer-)Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer
(mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte
(BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sinngemäss
zusammengefasst macht die Pflichtige geltend, dass es durch die
Berücksichtigung eines nicht (mehr) bestehenden bzw. nicht (mehr) werthaltigen
"Darlehens" in Höhe von (rund) Fr. … gegenüber ihrem einzigen
Verwaltungsrat B zu einer Überbesteuerung gekommen sei, da das entsprechende
"Darlehen" dessen zahlungsunfähiger und 2013 verstorbener Exfrau (C)
zuzuordnen sei und deshalb ertragswirksam hätte abgeschrieben bzw. eine
entsprechende Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Dies sei der
Steuerbehörde spätestens zum Zeitpunkt des Widerrufs des Konkurses über die
Pflichtige per 2. Juli 2010 bekannt gewesen, weshalb die (formell
unangefochten in Rechtskraft erwachsene) Steuereinschätzung bzw. -veranlagung
vom 25. März 2011 wider Treu und Glauben erfolgt und deshalb nichtig bzw.
in Revision zu ziehen sei. Der Pflichtigen könne die nachträgliche Anfechtung
nicht angelastet werden, habe diese doch erst nach Eintritt der Rechtskraft die
erforderlichen Akten und Beweise erhalten, um den Nichtbestand der Forderung
gegenüber B bzw. deren fehlende Werthaltigkeit nachzuweisen.
3.2
Hintergrund
des erwähnten "Darlehens" bildeten nach der Darstellung der durch
ihren einzigen Verwaltungsrat B vertretenen Pflichtigen unrechtmässige
Privatentnahmen durch dessen inzwischen verstorbene Exfrau, von denen B aber
nichts gewusst haben will und die lange vor der vorliegend im Streit stehenden
Steuerperiode stattgefunden haben sollen. Gemäss den Ausführungen der
Pflichtigen im Einspracheverfahren soll die Exfrau von B auch der
Fürsorgestiftung der Pflichtigen Gelder entzogen haben. Der aus der
Privatentnahme resultierende Rückforderungsanspruch gegenüber der Exfrau sei
aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht werthaltig gewesen. B habe sich dann
zunächst "solidarisch" (mit)verpflichtet, da er die unrechtmässige
Privatentnahmen durch seine damalige Ehefrau vorerst nicht habe nachweisen
können und selbst beschuldigt worden sei, grosse Mittel aus der Pflichtigen
entwendet zu haben. Die "Solidarschuld" von B sei jedoch später
untergegangen, nachdem dessen "Schuldlosigkeit" bewiesen worden sei.
Weiter hätten gegen B verschiedene Verlustscheine vorgelegen, weshalb die von ihm
eingegangene Solidarschuld ohnehin (ebenfalls) nie werthaltig gewesen sei. Die
fehlende Werthaltigkeit des "Darlehens" ergebe sich auch aus der
Zwischenbilanz der Pflichtigen per 16. Juli 2011 bzw. aus der
Eröffnungsbilanz per Konkurswiderruf vom 2. Juli 2010. Sodann sei die "Solidarschuld" von B entfallen, nachdem die
Pflichtige auf richterliches Geheiss Zahlungsausstände gegenüber dem
Fürsorgefonds beglichen habe. Weiter wird sinngemäss vorgebracht, dass die
Steuerfestsetzung erst in Kenntnis aller bei Konkurswiderruf angemeldeten
Forderungen hätte stattfinden dürfen und damit nicht höher als der "steuerlich
relevante Liquidationserlös" von (rund) Fr. … hätte ausfallen dürfen.
3.3
Worin die
"solidarische" Verpflichtung von B genau wurzeln soll, ergibt sich
nicht klar aus der Beschwerdeschrift. Im Einspracheverfahren machte die
Pflichtige bzw. B noch geltend, dass es sich um eine "moralische
Verpflichtung" gehandelt haben soll. Im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen ist denkbar, dass sich B durch einen vertraglichen Schuldbeitritt
solidarisch neben seiner Exfrau zur Rückzahlung der aus der Gesellschaft
entnommenen Mittel verpflichtet haben könnte. Vor dem geschilderten Hintergrund
der Forderung gegenüber B erscheint es allerdings naheliegender, dass letzterer
sich als Organ der Pflichtigen von Gesetzes wegen – oder auch nur moralisch –
zur (solidarischen) Rückerstattung der unrechtmässigen Privatentnahmen seiner
damaligen Ehefrau verpflichtet gesehen hat, solange er nicht seine fehlende
Beteiligung an den Privatentnahmen seiner Ehefrau nachzuweisen vermochte.
Jedenfalls wurde die Forderung von der Pflichtigen im letzten ordentlichen
Abschluss per 30. Juni 2004 als Forderung gegenüber B bilanziert und von
diesem in seiner Steuererklärung als steuermindernde Schuld aufgeführt. Eine
Forderung gegenüber der (verstorbenen) Exfrau von B geht hingegen nicht aus den
Büchern der Pflichtigen hervor.
3.4
Auf ihre
frühere Bilanzierung muss sich die Pflichtige grundsätzlich behaften lassen
(Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 64 StG N. 135 ff.; Felix Richner, Handkommentar zum
DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 58 DBG N. 58 ff.). Zwar basiert
die vorliegend zur Beurteilung stehende Steuereinschätzung bzw. -veranlagung
nicht direkt auf einer gemäss den handelsrechtlichen Vorschriften
ordnungsgemäss erstellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz, mussten
die Steuerfaktoren der Pflichtigen doch mangels ordnungsgemässer Buchführung
mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 25. März 2011
geschätzt werden. Im Rahmen dieser Schätzung wurde aber auch die erwähnte
Forderung der Pflichtigen gegenüber deren einzigen Verwaltungsrat B in Höhe von
(rund) Fr. … als Aktivum der Gesellschaft aufgenommen. Die Pflichtige
hätte bei Aufwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg die steuerrechtliche Würdigung, den Bestand oder die
Werthaltigkeit der Forderung bestreiten und eine ertragsmindernde
Berücksichtigung verlangen können, gerade auch insoweit diese im Widerspruch
zur Eröffnungsbilanz per Konkurswiderruf vom 2. Juli 2010 gestanden haben
soll. B deklarierte im Schuldenverzeichnis seiner am 24. Januar 2011
unterzeichneten privaten Steuererklärung 2009 das "Darlehen" nicht
und führte dort lediglich pro memoria ein "KK A AG (abgeschrieben im
Konkurs)" auf. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er bereits zu
diesem Zeitpunkt den Bestand und/oder die Werthaltigkeit der gegen ihn
bestehenden Forderung bezweifelte und diese als Organ der Pflichtigen innert
Rechtsmittelfrist hätte bestreiten können und müssen. Da die Pflichtige diese
Umstände mit zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte
geltend machen können, erscheint eine Revision der innert Rechtsmittelfrist
unangefochten gebliebenen Steuereinschätzung bzw. -veranlagung ausgeschlossen.
Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, bestand zudem
auch überhaupt keine Veranlassung, die Forderung der Pflichtigen gegenüber B
als nicht werthaltig einzustufen, nachdem diese bei der unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Steuereinschätzung bzw. -veranlagung noch
vollumfänglich als Aktivum akzeptiert und die von B gehaltene Beteiligung an
der Pflichtigen durch den erfolgreichen Verkauf von Grundstücken wieder
werthaltig geworden ist.
3.5
Die
weiteren Ausführungen der Pflichtigen sind kaum nachvollziehbar: So ist
unerfindlich, inwieweit eine wie auch immer geartete Solidarschuld durch
irgendwelche Zahlungen der Pflichtigen an den Fürsorgefond erlöschen soll.
Ebenso unverständlich sind die Ausführungen zu dem angeblich "steuerlich
relevanten Liquidationserlös", ist es doch infolge des Konkurswiderrufs
überhaupt nicht zu einer Liquidation der Pflichtigen gekommen und wäre es an
der Pflichtigen gelegen, die gegen sie bestehenden Gläubigerforderungen periodengerecht
passivenseitig zu aktivieren, wollte sie diese steuermindernd geltend machen.
Da nach Ausgeführtem auch kein Mangel ersichtlich ist, der
zur Nichtigkeit der vorgenommenen (Ermessens-)Taxationen führen könnte, ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG und § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG und Art. 149 Abs. 4
DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie § 158
Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 149 Abs. 4 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren
SB.2017.00124 und SB.2017.00125 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde SB.2017.00124 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 1.7.2008–30.6.2009 (Revision) wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde SB.2017.00125 betreffend direkte Bundessteuer
1.7
–30.6.2009 (Revision) wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00124 wird festgesetzt auf
Fr. 9'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 9'860.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00125 wird festgesetzt auf
Fr. 7'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 7'860.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …