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Entscheid

SB.2017.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00124

21. März 2018Deutsch10 min

(URT.2018.19710)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) legte per 30. Juni

2004 letztmals einen handelsrechtlich korrekt erstellten Abschluss vor, bevor

sie am 17. Oktober 2005 in Konkurs fiel. Nachdem in den Jahren 2008 und

2009 mehrere Grundstücke der Pflichtigen mit Gewinn verkauft und die Schulden

getilgt werden konnten, wurde der Konkurs am 2. Juli 2010 widerrufen.

Der steuerbare Gewinn 2008/2009 wurde mangels

handelsrechtlich korrekt erstellten Abschlüssen indirekt unter Beizug des

letzten ordentlichen Geschäftsabschlusses und des konkursamtlich ermittelten

Vermögensstandes per 30. September 2009 ermittelt. Im Rahmen dieser

Schätzung wurde eine Forderung der Pflichtigen gegenüber deren einzigen

Verwaltungsrat B in Höhe von (rund) Fr. … als Aktivum der Gesellschaft

aufgenommen. Hierauf wurde die Pflichtige am 25. März 2011 für die direkte

Bundessteuer 1.7.2008 – 30.6.2009 mit einem steuerbaren Reingewinn von

Fr. … und einem Eigenkapital von Fr. … veranlagt. Gleichentags wurde sie

für die Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2008–30.6.2009 mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …

eingeschätzt.

Sowohl die Veranlagungsverfügung als auch der

Einschätzungsentscheid vom 25. März 2011 erwuchsen unangefochten in

Rechtskraft.

Ein am 9. April 2015 erhobenes Revisionsgesuch wies

das kantonale Steueramt am 22. April 2016 ab. Am 25. November 2016

wies es auch die dagegen erhobenen Einsprachen ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht

am 19. September 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Oktober

2017.

liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen:

" 1. Es sei der Entscheid des

Steuerrekursgerichts abzuweisen und unsere Anträge im ganzen Verfahren seien

gutzuheissen, d.h. dass die im Steuerentscheid per 30.6.2009 erwähnte

Darlehensforderung der A AG gegen B nicht werthaltig war bzw. überhaupt

nicht bestand.

2.

Es sei festzustellen, dass der

Einschätzungsentscheid vom 25. März 2011 wider besseres Wissen der

Steuerbehörde ergangen wurde, indem die damals bekannten Forderungen (durch das

Gericht gegenüber den Gläubigern festgestellt) nicht berücksichtigt wurden,

obwohl sie den Liquidationserlös beträchtlich beeinflussten. Eventualiter sei

der steuerliche relevante Liquidationserlös auf CHF … zu beziffern.

3.

Die Vorakten (Revisionsgesuch, Einsprachen,

Rekurse etc.) sind integrierter Bestandteil dieser Beschwerde, sofern sie den

heutigen Verhältnissen nicht widersprechen. Sie sind von der Vorinstanz zu

edieren.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin."

Während das kantonale Steueramt die

Abweisung der Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, liessen sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische

Steuerverwaltung nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren SB.2017.00124 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 1.7.2008–30.6.2009 (Revision) sowie das Verfahren SB.2017.00125

betreffend direkte Bundessteuer 1.7.2008–30.6.2009 (Revision) betreffen

dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sich eine

Vereinigung rechtfertigt.

2.

2.1

Nach § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) bzw. Art. 147 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid

auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert

werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt

werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht

gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,

oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid

beeinflusst hat. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als

Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im

ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG

bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2). Das

Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes,

spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des

Entscheides eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148 DBG).

2.2

Nicht in Rechtskraft erwachsen nichtige Verfügungen oder Entscheide.

Verfügungen oder Entscheide sind aber nur nichtig, d. h. absolut unwirksam, wenn der ihnen anhaftende Mangel

besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft

gefährdet. Auch rechtsfehlerhafte Verfügungen und Entscheide, die auf dem

ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, sind in der Regel nicht

nichtig, würde es doch die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und

Zweck des (Steuer-)Verfahrens vereitelt, wenn die formelle Rechtskraft einer

(mangelhaften) Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte

(BGr, 23. Mai 2007,2A.710/2006, E. 3.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sinngemäss

zusammengefasst macht die Pflichtige geltend, dass es durch die

Berücksichtigung eines nicht (mehr) bestehenden bzw. nicht (mehr) werthaltigen

"Darlehens" in Höhe von (rund) Fr. … gegenüber ihrem einzigen

Verwaltungsrat B zu einer Überbesteuerung gekommen sei, da das entsprechende

"Darlehen" dessen zahlungsunfähiger und 2013 verstorbener Exfrau (C)

zuzuordnen sei und deshalb ertragswirksam hätte abgeschrieben bzw. eine

entsprechende Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Dies sei der

Steuerbehörde spätestens zum Zeitpunkt des Widerrufs des Konkurses über die

Pflichtige per 2. Juli 2010 bekannt gewesen, weshalb die (formell

unangefochten in Rechtskraft erwachsene) Steuereinschätzung bzw. -veranlagung

vom 25. März 2011 wider Treu und Glauben erfolgt und deshalb nichtig bzw.

in Revision zu ziehen sei. Der Pflichtigen könne die nachträgliche Anfechtung

nicht angelastet werden, habe diese doch erst nach Eintritt der Rechtskraft die

erforderlichen Akten und Beweise erhalten, um den Nichtbestand der Forderung

gegenüber B bzw. deren fehlende Werthaltigkeit nachzuweisen.

3.2

Hintergrund

des erwähnten "Darlehens" bildeten nach der Darstellung der durch

ihren einzigen Verwaltungsrat B vertretenen Pflichtigen unrechtmässige

Privatentnahmen durch dessen inzwischen verstorbene Exfrau, von denen B aber

nichts gewusst haben will und die lange vor der vorliegend im Streit stehenden

Steuerperiode stattgefunden haben sollen. Gemäss den Ausführungen der

Pflichtigen im Einspracheverfahren soll die Exfrau von B auch der

Fürsorgestiftung der Pflichtigen Gelder entzogen haben. Der aus der

Privatentnahme resultierende Rückforderungsanspruch gegenüber der Exfrau sei

aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht werthaltig gewesen. B habe sich dann

zunächst "solidarisch" (mit)verpflichtet, da er die unrechtmässige

Privatentnahmen durch seine damalige Ehefrau vorerst nicht habe nachweisen

können und selbst beschuldigt worden sei, grosse Mittel aus der Pflichtigen

entwendet zu haben. Die "Solidarschuld" von B sei jedoch später

untergegangen, nachdem dessen "Schuldlosigkeit" bewiesen worden sei.

Weiter hätten gegen B verschiedene Verlustscheine vorgelegen, weshalb die von ihm

eingegangene Solidarschuld ohnehin (ebenfalls) nie werthaltig gewesen sei. Die

fehlende Werthaltigkeit des "Darlehens" ergebe sich auch aus der

Zwischenbilanz der Pflichtigen per 16. Juli 2011 bzw. aus der

Eröffnungsbilanz per Konkurswiderruf vom 2. Juli 2010. Sodann sei die "Solidarschuld" von B entfallen, nachdem die

Pflichtige auf richterliches Geheiss Zahlungsausstände gegenüber dem

Fürsorgefonds beglichen habe. Weiter wird sinngemäss vorgebracht, dass die

Steuerfestsetzung erst in Kenntnis aller bei Konkurswiderruf angemeldeten

Forderungen hätte stattfinden dürfen und damit nicht höher als der "steuerlich

relevante Liquidationserlös" von (rund) Fr. … hätte ausfallen dürfen.

3.3

Worin die

"solidarische" Verpflichtung von B genau wurzeln soll, ergibt sich

nicht klar aus der Beschwerdeschrift. Im Einspracheverfahren machte die

Pflichtige bzw. B noch geltend, dass es sich um eine "moralische

Verpflichtung" gehandelt haben soll. Im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen ist denkbar, dass sich B durch einen vertraglichen Schuldbeitritt

solidarisch neben seiner Exfrau zur Rückzahlung der aus der Gesellschaft

entnommenen Mittel verpflichtet haben könnte. Vor dem geschilderten Hintergrund

der Forderung gegenüber B erscheint es allerdings naheliegender, dass letzterer

sich als Organ der Pflichtigen von Gesetzes wegen – oder auch nur moralisch –

zur (solidarischen) Rückerstattung der unrechtmässigen Privatentnahmen seiner

damaligen Ehefrau verpflichtet gesehen hat, solange er nicht seine fehlende

Beteiligung an den Privatentnahmen seiner Ehefrau nachzuweisen vermochte.

Jedenfalls wurde die Forderung von der Pflichtigen im letzten ordentlichen

Abschluss per 30. Juni 2004 als Forderung gegenüber B bilanziert und von

diesem in seiner Steuererklärung als steuermindernde Schuld aufgeführt. Eine

Forderung gegenüber der (verstorbenen) Exfrau von B geht hingegen nicht aus den

Büchern der Pflichtigen hervor.

3.4

Auf ihre

frühere Bilanzierung muss sich die Pflichtige grundsätzlich behaften lassen

(Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 64 StG N. 135 ff.; Felix Richner, Handkommentar zum

DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 58 DBG N. 58 ff.). Zwar basiert

die vorliegend zur Beurteilung stehende Steuereinschätzung bzw. -veranlagung

nicht direkt auf einer gemäss den handelsrechtlichen Vorschriften

ordnungsgemäss erstellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz, mussten

die Steuerfaktoren der Pflichtigen doch mangels ordnungsgemässer Buchführung

mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 25. März 2011

geschätzt werden. Im Rahmen dieser Schätzung wurde aber auch die erwähnte

Forderung der Pflichtigen gegenüber deren einzigen Verwaltungsrat B in Höhe von

(rund) Fr. … als Aktivum der Gesellschaft aufgenommen. Die Pflichtige

hätte bei Aufwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits auf dem ordentlichen

Rechtsmittelweg die steuerrechtliche Würdigung, den Bestand oder die

Werthaltigkeit der Forderung bestreiten und eine ertragsmindernde

Berücksichtigung verlangen können, gerade auch insoweit diese im Widerspruch

zur Eröffnungsbilanz per Konkurswiderruf vom 2. Juli 2010 gestanden haben

soll. B deklarierte im Schuldenverzeichnis seiner am 24. Januar 2011

unterzeichneten privaten Steuererklärung 2009 das "Darlehen" nicht

und führte dort lediglich pro memoria ein "KK A AG (abgeschrieben im

Konkurs)" auf. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er bereits zu

diesem Zeitpunkt den Bestand und/oder die Werthaltigkeit der gegen ihn

bestehenden Forderung bezweifelte und diese als Organ der Pflichtigen innert

Rechtsmittelfrist hätte bestreiten können und müssen. Da die Pflichtige diese

Umstände mit zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte

geltend machen können, erscheint eine Revision der innert Rechtsmittelfrist

unangefochten gebliebenen Steuereinschätzung bzw. -veranlagung ausgeschlossen.

Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, bestand zudem

auch überhaupt keine Veranlassung, die Forderung der Pflichtigen gegenüber B

als nicht werthaltig einzustufen, nachdem diese bei der unangefochten in

Rechtskraft erwachsenen Steuereinschätzung bzw. -veranlagung noch

vollumfänglich als Aktivum akzeptiert und die von B gehaltene Beteiligung an

der Pflichtigen durch den erfolgreichen Verkauf von Grundstücken wieder

werthaltig geworden ist.

3.5

Die

weiteren Ausführungen der Pflichtigen sind kaum nachvollziehbar: So ist

unerfindlich, inwieweit eine wie auch immer geartete Solidarschuld durch

irgendwelche Zahlungen der Pflichtigen an den Fürsorgefond erlöschen soll.

Ebenso unverständlich sind die Ausführungen zu dem angeblich "steuerlich

relevanten Liquidationserlös", ist es doch infolge des Konkurswiderrufs

überhaupt nicht zu einer Liquidation der Pflichtigen gekommen und wäre es an

der Pflichtigen gelegen, die gegen sie bestehenden Gläubigerforderungen periodengerecht

passivenseitig zu aktivieren, wollte sie diese steuermindernd geltend machen.

Da nach Ausgeführtem auch kein Mangel ersichtlich ist, der

zur Nichtigkeit der vorgenommenen (Ermessens-)Taxationen führen könnte, ist die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG und § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG und Art. 149 Abs. 4

DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie § 158

Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsver­fahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 149 Abs. 4 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren

SB.2017.00124 und SB.2017.00125 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde SB.2017.00124 betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 1.7.2008–30.6.2009 (Revision) wird abgewiesen.

3.

Die Beschwerde SB.2017.00125 betreffend direkte Bundessteuer

1.7

–30.6.2009 (Revision) wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00124 wird festgesetzt auf

Fr. 9'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 9'860.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00125 wird festgesetzt auf

Fr. 7'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 7'860.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …