SB.2017.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00133
20. Juni 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19949)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00133
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
1.7.2013–30.6.2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG (nachfolgend die
Pflichtige) erbringt diverse Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand und
Wirtschaftsberatung und hat eine Betriebsstätte in C im Kanton D. Für das
Geschäftsjahr vom 1.7.2013 bis 30.6.2014 deklarierte die Pflichtige in Zürich
einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (gesamt Fr. …) und ein
steuerbares Eigenkapital von Fr. … (gesamt Fr. …).
Nachdem die Steuerkommissärin im
Rahmen des Einschätzungsverfahrens diverse Untersuchungen vorgenommen hatte,
schätzte sie die Pflichtige mit Einschätzungsentscheid vom 14. November
2016 für die Staats- und Gemeindesteuern 1.7.2013–30.6.2014 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von
Fr. … ein. Die von der Pflichtigen aufgeführte "Audit
Methodology", welche sie zum Zeitpunkt der Einbringung mit einem Wert von
Fr. … verbuchte und per Ende Geschäftsjahr um Fr. … abschrieb,
erachtete die Steuerkommissärin als Nonvaleur, eliminierte die Position
aufwandsneutral aus der Bilanz und liess die Abschreibung nicht zum Abzug zu.
Dagegen erhob die Pflichtige am
22. Dezember 2016 Einsprache gegen den Einschätzungsenscheid und
beantragte, es sei auf die vorgenommene Aufrechnung zu verzichten. Die
Steuerkommissärin verlangte mit Auflage vom 23. Januar 2017 weiter Unterlagen
mit Bezug auf die Werthaltigkeit der Audit-Methode, welcher die Pflichtige am
22. Februar 2017 nachkam. Mit Entscheid vom 19. April 2017 wies das
kantonale Steueramt die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter des
Steuerrekursgerichts mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. November 2017 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Staats- und
Gemeindesteuern 1.7.2013–30.6.2014 mit einem steuerbaren Eigenkapital von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu veranlagen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, das heisst auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen
oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.
vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. §
160.
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE
131.
II 548).
2.
2.1
Die
Pflichtige rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz
in ihrem Entscheid den Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers zur
Zwischenbilanz vom 31. Mai 2015 vollumfänglich ignoriert habe. Weiter habe die
Vorinstanz ihrem Entscheid eine neue Begründung zugrunde gelegt, ohne der
Pflichtigen hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache äussern zu können und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Diese
verfassungsmässige Minimalgarantie kann durch kantonales Verfahrensrecht
ausgedehnt werden (BGE 135 I 279 E. 2.2; BGE 134 I 140 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster
Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu
Rechtsfragen angehört werden, wenn die betroffene Behörde oder das Gericht sich
auf eine Rechtsnorm stützen möchte, deren Anwendung für die Parteien
vernünftigerweise nicht voraussehbar war, wenn die Rechtslage sich geändert hat
oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Generell umfasst der
Anspruch auf rechtliches Gehör indes nicht das Recht, sich zu einem
Entscheidentwurf am Ende der Untersuchung äussern zu dürfen (BGE 129 II
497.
E. 2.2; 127 V 431 E. 2 b).
2.3
2.3.1
Das kantonale Steueramt führt in seinem Einspracheentscheid vom
19.
April 2017 aus, dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers sich zur
Zwischenbilanz vom 31. März 2015 äussere und somit zur Werthaltigkeit der Audit-Methode
zum Einbringungszeitpunkt am 10. August 2013 nichts aussagen könne. In der
Rekursschrift äussert sich die Pflichtige nicht zu diesen Ausführungen und
erwähnt den Bericht im Übrigen auch nicht mehr. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Ausführungen machte, stand
der Beweiswert und die Würdigung dieses Berichts im Rahmen des Rekursverfahrens
doch nicht länger zur Diskussion. In diesem Zusammenhang liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor.
2.3.2
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf keine Tatsachen gestützt, die der
Pflichtigen nicht bereits bekannt waren. Sie schloss, dass die Werthaltigkeit
der Audit-Methode zum Einbringungszeitpunkt von der Pflichtigen nicht
nachgewiesen worden sei. Da diese Methode dannzumal von einem Gesellschafter
und Vorsitzenden der Geschäftsführung der Pflichtigen entwickelt wurde, stellte
bereits die Beschwerdegegnerin infrage, ob es sich beim Kauf dieser Methode um
eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln könnte. Hierzu führte die Vorinstanz
in ihrem Entscheid aus, dass sich in vorliegender Sache die Frage stelle, ob
diese Methode tatsächlich ausserhalb der Arbeitszeit erstellt bzw. wie die
private von der geschäftlichen Tätigkeit abgegrenzt wurde. Wäre die Entwicklung
dieser Methode während der Arbeitszeit erfolgt, würde diese Methode als
Arbeitsprodukt von Gesetzes wegen der Pflichtigen gehören, und die Vorinstanz verwies
auf Art. 321b Abs. 2 bzw. Art. 322 des Obligationenrechts (OR).
Auch wenn diese Gesetzesbestimmung aus dem OR erstmals im Entscheid der
Vorinstanz aufgeführt wurde, heisst das noch lange nicht, dass eine neue
Begründung vorliegt. Im Gegenteil, liess doch die Vorinstanz die Frage offen,
ob es sich bei der Audit-Methode um ein Arbeitsprodukt handeln könnte. Darüber
hinaus ging es sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im
Einspracheverfahren um den Nachweis der Werthaltigkeit der Audit-Methode zum
Einbringungszeitpunkt, insbesondere da diese von einem Gesellschafter der
Pflichtigen entwickelt wurde. Von einer Gehörsverletzung aufgrund einer neuen
Begründung im Rekursentscheid, mit der die Pflichtige nicht hätte rechnen
müssen, kann daher keine Rede sein.
3.
3.1
Der
steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64
Abs. 1 StG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des
Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1), und allen vor Berechnung des Saldos
der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen,
die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden
(Ziff. 2), wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und
geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. e).
Geschäftsmässig begründet und steuerlich absetzbar (§ 64
Abs. 1 Ziff. 2 e contrario StG) sind Kosten, wenn sie aus
unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Gemäss der
Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit
dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und
direkten Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c; 113 Ib 114 E. 2c).
3.2
Was die
Beweislast betrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive
Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die
steuerpflichte Person diejenige für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen
trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft
von Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung
überhaupt eine Gegenleistung des Gesellschafters bzw. Aktionärs gegenübersteht
(und die Leistung ihren Ursprung nicht bloss in den engen persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Leistungsempfänger hat),
der steuerpflichtigen Gesellschaft, wobei dieser Nachweis und mit der
erfolgswirksamen Verbuchung eines Aufwandspostens, in einer formell
ordnungsgemäss geführten Buchhaltung als erbracht anzusehen ist
(Massgeblichkeit der Handelsbilanz, BGE 137 II 353 E. 6.2). Ist von der
grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die
Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen
ist (d. h. einem
Drittvergleich nicht standhält, BGr, 19. Mai 2010,2C_30/2010,
E. 2.3). Hat die Steuerverwaltung eine solches Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen
Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven
Zusammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen;
misslingt dieser Beweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der
Beweislosigkeit (BGr, 19. Mai 2010,2C_30/2010, E. 2.3; zum Ganzen
BGr, 10. August 2016,2C_51/2016, E. 2.1).
4.
4.1
Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanzen im Zusammenhang mit der Einbringung der Audit-Methode
zu Recht von einem Nonvaleur ausgegangen sind und dementsprechend die Position
aufwandsneutral aus der Bilanz eliminiert werden durfte.
4.2
Die
Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Werthaltigkeit der Audit-Methode von der
Pflichtigen nicht genügend dargetan worden sei. Der Entwickler dieser Methode
sei bereits Ende 2009 für die Pflichtige als Gesellschafter und Vorsitzender
der Geschäftsführung tätig gewesen, weshalb fraglich sei, ob die Methode
ausserhalb der geschäftlichen Tätigkeit der Pflichtigen entwickelt wurde.
Diesbezüglich hätten weder die Pflichtige noch der Methodenentwickler versucht,
eine Abgrenzung der privaten von der geschäftlichen Tätigkeit darzulegen.
Hinzukomme, dass die Pflichtige bereits seit 2009 im Treuhandbereich tätig
gewesen sei und umso mehr darzulegen gewesen wäre, dass diese Methode nicht im
Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit entstanden sei. Die Pflichtige lege auch
nicht dar, mit welchen Mitteln und Instrumenten sie ihrer geschäftlichen
Tätigkeit vor Einbringung der angesprochenen Methode nachgekommen sei. Weiter
führt die Vorinstanz aus, dass auch wenn diese Methode ausserhalb der
geschäftlichen Tätigkeit des Entwicklers bei der Pflichtigen geschaffen worden
sei, der Wert dieser Methode anhand der eingereichten Unterlagen nicht
nachvollzogen werden könne. Es fehle an der konkreten Darlegung der
Kalkulationen und des Mehrwerts gegenüber den bereits vorhandenen Hilfsmitteln.
Weder die gesteigerten konsolidierten Umsätze mit ihrer Tochtergesellschaft
noch die Bewertung im Vertrag vom 10. August 2013 vermögen diesen Nachweis
zu erbringen. Zudem sei zu beachten, dass vor der Einbringung dieser Methode
der Inhalt und Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts der Pflichtigen
bereits bekannt gewesen war und sie dennoch eine nicht diesen neuen Regelungen
entsprechende Audit-Methode mit dem Wert von Fr. … erworben habe. Von
einem unabhängigen Dritten hätte die Pflichtige eine solche Methode nicht zu
diesem Preis erworben.
4.3
4.3.1
Vor Verwaltungsgericht wendet die Pflichtige zunächst ein, dass die
Vorinstanz unrechtmässigerweise die Beweislast zulasten der Pflichten umgekehrt
habe, die Pflichtige sei schliesslich allen Auflagen nachgekommen. Die
Pflichtige weist weiter darauf hin, dass eine Bilanzberichtigung nur in
eindeutigen Konstellationen zulässig sei, dementsprechende Gründe seien aber
nicht dargelegt worden. Aufgrund des Merkblatts Normalabschreibungssätze für
geschäftliche Betriebe wäre die Pflichtige zudem berechtigt gewesen, auf dem
immateriellen Wert eine Abschreibung von 40 % vorzunehmen. Unter diesen
Umständen wäre die geschäftsmässige Begründetheit vermutet worden. Die effektive
und aus Irrtum vorgenommene Abschreibung von 50 % sei nur geringfügig über
dieser Grenze gelegen, weshalb keine Veranlassung dafür bestanden habe, dass
ein Nonvaleur eingebracht worden sei.
4.3.2
Zum Nachweis der Werthaltigkeit der Audit-Methode verweist die Pflichtige
auf ihre Umsatzentwicklungen seit der Methodeneinbringung. Es handle sich dabei
um das stärkste Indiz dafür, dass der Entscheid zur Übernahme der Methode
richtig gewesen sei. Aus dem Umstand, dass die Methode in derselben
Steuerperiode um die Hälfte abgeschrieben worden sei, könne nichts in Bezug auf
die Werthaltigkeit abgeleitet werden, zumal die Pflichtige davon ausgegangen
sei, es spiele im Ergebnis keine Rolle, ob sie dem Investitions- bzw.
Überarbeitungsaufwand mit einer Abschreibung oder einer Rückstellung Rechnung
trage. Vor Verwaltungsgericht hält die Pflichtige ausdrücklich nicht länger am
Antrag auf Abschreibung der Audit-Methode fest. Weiter habe weder die
Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin sich zum verbleibenden Wert der Methode
geäussert und weshalb auch dieser zu korrigieren gewesen sei. Aufgrund des
Berichts des Wirtschaftsprüfers sei mindestens von einem Wert von Fr. …
zum Einbringungszeitpunkt auszugehen. Die Pflichtige bringt weiter vor, dass
der Kapitaleinlagevertrag von E unterzeichnet worden sei, welcher zum damaligen
Zeitpunkt zu einem Drittel an der Pflichtigen beteiligt war und diesen Vertrag
nicht abgeschlossen hätte, wäre er der Auffassung gewesen, dass diese Audit-Methode
entweder originär der Pflichtigen zugestanden hätte oder der Preis übersetzt
gewesen wäre. Mit diesem Kapitaleinlagevertrag liege ein rechtlich
verbindliches Dokument vor, welches anlässlich einer Kapitalerhöhung von einem
externen Wirtschaftsprüfer auch geprüft worden sei. Dieser habe bestätigt, dass
man nicht auf Sachverhalte gestossen sei, welche den Schluss nahelegten, dass
die Zwischenbilanz nicht Gesetz und Statuten entsprechen könnte.
4.3.3
Weiter bringt die Pflichtige vor, dass der Entwickler der Methode ab der
Zweckänderung der Pflichtigen Ende 2009 bis und mit 2013 bloss eine sehr
bescheidene Geschäftstätigkeit im Treuhandbereich für die Pflichtige ausgeübt
habe. 2010 habe er bei einer anderen Gesellschaft als Verkaufsleiter
gearbeitet, in der zweiten Jahreshälfte 2010 dann aber gekündigt. Daneben sei
er seit November 2009 als Einzelunternehmer im Handelsregister des Kantons D
eingetragen. In den Jahren 2009 und 2010 habe er von der Pflichtigen keinen
Lohn erhalten und in den darauffolgenden Jahren sei der Beschäftigungsgrad
deutlich unter 100 % geblieben. Die Audit-Methode habe er in der freien
Zeit 2010 und im ersten Quartal 2011 entwickelt. Im Zeitraum von März 2011 bis
April 2012 habe er zudem als Selbständigerwerbender im Auftragsverhältnis für
einen ausländischen Kunden gearbeitet, um für dessen Unternehmungen eine
Konsolidierungssoftware einzuführen. Dieses Projekt wurde danach von der
Pflichtigen integral übernommen.
4.4
Was die
Pflichtige vorbringt, vermag die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen nicht zu entkräften
oder gar zu widerlegen. Aus dem Handelsregisterauszug der Pflichtigen vom
16.
August 2017 ist zu entnehmen, dass der Methodenentwickler bereits im
Jahr 2009 als Gesellschafter und Geschäftsführer für die Pflichtige tätig war.
Inwiefern die Pflichtige aus dem von ihr vorgelegten Handelsregisterauszug
etwas zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar, zumal der
Methodenentwickler darin nicht aufgeführt wird. Als
Kollektivzeichnungsberechtigter der Pflichtigen unterzeichnete der
Methodenentwickler neben E den besagten Kapitaleinlagevertrag und genehmigte
selbst die Einbringung seiner Methode. Eine solches dem Selbstkontrahieren
ähnliches Verhalten gibt offensichtlich Anlass zu näheren Abklärungen. Gerade
aufgrund der Mehrfachfunktion als Methodenentwickler, Gesellschafter und Geschäftsführer
der Pflichtigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre eine klare
Abgrenzung dieser einzelnen Funktionen unerlässlich gewesen. Es erscheint nicht
glaubwürdig, dass eine Gesellschaft ohne Weiteres 1'400 verrechnete Stunden
akzeptiert, ohne hierfür irgendeinen schriftlichen Nachweis zu verlangen. Zudem
wusste die Pflichtige bereits zum Einbringungszeitpunkt um den Anpassungsbedarf
der Methode aufgrund des neuen Rechnungslegungsrechts. Dass hierzu keinerlei
Rechenschaft abgelegt werden musste und keine dementsprechende Preisanpassung
verhandelt wurde, kann nur mit der Mehrfachfunktion des Methodenentwicklers und
dem Näheverhältnis zur Pflichtigen erklärt werden. Bleibt die rechtserhebliche
Tatsache der Leistung bzw. der Gegenleistung unbewiesen, trägt die Pflichtige
die Folgen der Beweislosigkeit (siehe E. 3.2). Von einer Umkehr der Beweislast
kann somit keine Rede sein. Die Pflichtige vermag nicht substanziiert zu
begründen, dass die Methode in der freien Zeit des Entwicklers erstellt worden
ist und dass diese in der Tat einen Wert von Fr. … haben soll. Die
alleinige Umsatzentwicklung in den darauffolgenden Jahren vermag nicht die
Werthaltigkeit der Methode zum Einbringungszeitpunkt zu belegen, da auch nicht
auszuschliessen ist, dass die Umsatzsteigerung auf andere Umstände
zurückzuführen ist. Ausser der Tatsache, dass der Wirtschaftsprüfer in seinem
Bericht den verbleibenden Wert der Audit-Methode von Fr. … nicht
beanstandete, bringt die Pflichtige nichts Weiteres vor, welches die
Werthaltigkeit der Methode weder in der Höhe von Fr. … noch von Fr. …
zu begründen vermag. Darüber hinaus äussert sich der Bericht des
Wirtschaftsprüfers zur Zwischenbilanz per 31. Mai 2015 nicht und geht auch
nicht konkret auf die Werthaltigkeit der Audit-Methode ein. Vorliegend geht es
aber ohnehin um den Zeitpunkt der Einbringung der Methode, weshalb die
Pflichtige aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
Nach dem Gesagten erweist sich die Werthaltigkeit der Audit-Methode
als nicht dargetan und die Vorinstanzen durften den Betrag als geschäftsmässig
nicht begründet aus der Bilanz aufwandneutral eliminieren. Da die Pflichtige
nicht länger an der Abschreibung auf dieser Methode festhält, ist nicht weiter
darauf einzugehen.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …