SB.2017.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00144
9. Januar 2019Deutsch25 min
(URT.2019.20507)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00144
SB.2017.00145
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Januar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A deklarierte für die direkte Bundessteuer 2015 ein
steuerbares Einkommen von Fr. … bzw. für die Staats- und Gemeindesteuern
2015 von Fr. … bei einem Vermögen von Fr. …. Dabei machte er Abzüge
für Unterhaltsbeiträge an seine Kinder B (geb. 1999) und C (geb. 2002) im
Umfang von Fr. … geltend.
Am 3. November 2016 wurde A vom kantonalen Steueramt
mit einem Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer 2015 veranlagt
und mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 eingeschätzt.
Das kantonale Steueramt verweigerte ihm unter anderem die Abzüge für
Unterhaltsbeiträge und gewährte stattdessen je den Kinderabzug und den
zusätzlichen Versicherungsprämienabzug für die beiden Kinder.
Die hiergegen vom Pflichtigen erhobenen Einsprachen wies
das kantonale Steueramt am 27. Februar 2017 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 hiess das
Steuerrekursgericht die Beschwerde und den Rekurs des Pflichtigen gut und
veranlagte ihn für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … bzw. schätzte ihn für die Staats- und Gemeindesteuern
2015.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … ein.
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2017 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es seien der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 31. Oktober 2017 unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdegegners aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 27. Februar
2017.
zu bestätigen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Gutheissung der
Beschwerden. Der Pflichtige beantragte Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
einzutreten sei. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung. Das Gemeindesteueramt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorliegend
ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist
deshalb zur Behandlung an die Kammer zu überweisen (§ 38b Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2017.00144) und direkter
Bundessteuer 2015 (SB.2017.00145) betreffen denselben Pflichtigen sowie dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.3
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der
Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Der
Pflichtige ist Vater von zwei in der fraglichen Steuerperiode noch
minderjährigen Kindern und hat sich bei der Scheidung von der sorgeberechtigten
Kindsmutter gerichtlich zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge in Höhe von
Fr. … pro Kind (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) verpflichtet. Nachdem
die Kindsmutter im August 2013 verstorben war, ernannte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D eine Vormundin für die beiden nunmehr bei
einer Pflegefamilie platzierten Kinder. Fortan bezahlte der Pflichtige die
Unterhaltsbeiträge für seine Kinder an die KESB. Umstritten ist vorliegend, ob
der Pflichtige diese Zahlungen zugunsten seiner Kinder in Abzug bringen kann.
2.2
Der
Einkommenssteuer unterliegen laut § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16
Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund dieser
gesetzlichen Ordnung sind alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim Steuerpflichtigen
ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar, sofern sie das Gesetz nicht
ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Ausgenommen sind namentlich die
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (§ 16 Abs. 3
StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von § 24
StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 140 II 353
E. 2).
§ 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1
DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das
Konzept der Reinvermögenszugangstheorie ("théorie de l'accroissement du
patrimoine" bzw. "imposition du revenu global net") zum Ausdruck
(BGE 139 II 363 E. 2.1; 133 II 287 E. 2.1; 131 I 409 E. 4.1; 125
II 113 E. 4a). Ein Zugang, der mit einem "korrelierenden" Abgang
belastet ist, stellt keinen Vermögenszugang im steuerrechtlichen Sinn dar. Denn
ein korrelierender Abgang "neutralisiert" den Zugang (BGr, 24. März
2014,2C_692/2013 und 2C_693/2013, E. 4.2) und lässt den Zugang zur
"Nichteinkunft" werden (vgl. Markus Reich, Steuerrecht, 2. A.,
Zürich etc. 2012, § 10 N. 28b).
Nach § 25 StG bzw. Art. 25 DBG werden zur
Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu
ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten) und allgemeinen
Abzüge abgezogen. Anders als die Gewinnungskosten (§§ 26–30 StG;
Art. 26–32 DBG) sind die allgemeinen Abzüge in Art. 33 und 33a DBG
bzw. § 31 f. StG abschliessend aufgeführt (Markus Reich/Silvia Hunziker, in
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel
2017, Art. 25 N. 20). Nicht abzugsfähig sind hingegen gemäss § 33
StG bzw. Art. 34 DBG die übrigen Kosten und Aufwendungen, so etwa die
Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (lit. a).
Diese sogenannten Lebenshaltungskosten dienen der Befriedigung persönlicher
Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und sind dem privaten Konsum zuzuordnen.
3.
3.1
Vorab kann
festgehalten werden, dass die Leistungen des Pflichtigen zugunsten seiner
Kinder keinen neutralisierenden Vermögensabgang im steuerrechtlichen Sinn
darstellen, was zu Recht nicht geltend gemacht wird. Das Steuerrecht geht sodann
vom Grundsatz aus, dass der Steuerpflichtige die Lebenshaltungskosten für sich
und seine Familie (Art. 34 lit. a DBG und Art. 24 lit. e
DBG; § 33 lit. a StG und § 24 lit. e StG) sowie die
Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen im Allgemeinen
(Art. 33 Abs. 1 lit. c und Art. 24 lit. e DBG;
§ 31 Abs. 1 lit. c StG und § 24 lit. e StG) nicht vom
steuerbaren Einkommen abziehen kann; auf Seiten der empfangenden Person sind
diese Leistungen einkommenssteuerrechtlich irrelevant (BGE 125 II 183
E. 6a). Dieses Verbot der Abziehbarkeit wird durch Art. 33 Abs. 1
lit. c DBG und § 31 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 9 Abs. 2
lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) durchbrochen, wonach
Lebenshaltungskosten in Form von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für
die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder ausnahmsweise abzugsfähig sind
(Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,
7.
A., Zürich 2016, S. 301 f.). Da vorliegend die Zahlungen
nicht an den Inhaber der elterlichen Sorge für unter dessen elterlicher Sorge
stehende Kinder, sondern nach dessen Tod an die KESB bzw. die Vormundin
flossen, sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit nach Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG und § 31 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 9
Abs. 2 lit. c StHG nicht mehr erfüllt (vgl. BGr, 21. Februar
2018,2C_429/2017, E. 3.4).
3.2
Die
Vorinstanz ging in der Folge von einer echten Gesetzeslücke aus und füllte
diese durch die analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
bzw. § 31 Abs. 1 lit. c StG auf den vorliegenden Fall, mit der
Begründung, eine andere Interpretation würde dem Gleichbehandlungsgebot von
Art. 8 Abs. 1 BV, dem Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 BV
sowie dem Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zuwiderlaufen.
Zu Recht rügt das kantonale Steueramt, dass die Vorinstanz
eine echte Gesetzeslücke angenommen hat. Der Wortlaut von Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG und § 31 Abs. 1 lit. c StG ist klar,
indem lediglich Zahlungen an den sorgeberechtigten Elternteil für abzugsfähig
erklärt werden. Hinzu kommt, dass die Aufzählung in Art. 33 DBG bzw.
§ 31 StG vom Gesetzgeber bewusst abschliessend ausgestaltet ist. Denn mit
dieser Neuregelung im DBG und im StHG beabsichtigte der Gesetzgeber eine
einheitliche Lösung in der Schweiz dafür, bei wem – beim Empfänger oder beim
Leistenden – die Kinderalimente steuerlich erfasst werden sollen, nicht jedoch
eine weitergehende Abzugsfähigkeit von Zahlungen zugunsten von minderjährigen
Kindern. Anlässlich der parlamentarischen Debatten wurde insbesondere kritisiert,
dass mit der vorliegenden Lösung der geschiedene Vater gegenüber dem
Verheirateten, der die ganzen Kosten für die Kinder nicht abziehen könne,
privilegiert werde und die im Normalfall eher schwächer gestellte Ehefrau, welche
die Kinder unterhalte, die vom Vater bezahlten Alimente versteuern müsse (vgl. Amtl.Bull.
SR 1986 S. 134; Amtl.Bull. NR 1987 S. 1750; Botschaft des Bundesrats
vom 25. Mai 1983 zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer,
BBl 1983 III 91, 165). Da es bei der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten um eine
Ausnahme vom Grundsatz geht, dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen
Einkommen abgesetzt werden dürfen, ist Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
bzw. § 31 Abs. 1 lit. c StG aus steuersystematischen
Überlegungen restriktiv auszulegen (Art. 34 lit. a DBG; vgl. BGE 139
II 363 E. 2.2; BGr, 10. Juli 2009,2C_103/2009, E. 2.1). Aus
steuersystematischer Sicht ist Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw.
§ 31 Abs. 1 lit. c StG das Gegenstück zur Regelung in
Art. 23 lit. f DBG bzw. § 23 lit. f StG, wonach der
empfangende Elternteil die Unterhaltsbeiträge zu versteuern hat. Sinn und Zweck
der Regelung ist die Verankerung des Korrespondenz- bzw. Kongruenzprinzips,
sodass auch getrennt besteuerte Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder nur den
Kinder- und zusätzlichen Versicherungsabzug geltend machen können.
Die Auslegung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
bzw. § 31 Abs. 1 lit. c StG führt somit zum Ergebnis, dass
Unterhaltsbeiträge nur unter den in Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
bzw. § 31 Abs. 1 lit. c StG genannten Voraussetzungen abziehbar
sein sollen. Für die Annahme einer Gesetzeslücke bleibt kein Raum. E contrario
sind die vorliegenden Zahlungen des Pflichtigen an die KESB zugunsten seiner
Kinder nicht abzugsfähig.
3.3
Dieses
Auslegungsresultat widerspricht weder dem Gleichbehandlungsgebot nach
Art. 8 BV noch der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Finanzierung des Unterhalts
von Kindern, unabhängig davon, wo sie leben, gehört zum steuerlich
unbeachtlichen Bereich der Einkommensverwendung. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit indes beurteilt sich nach dem Gesamtreineinkommen zeitlich
vor der Einkommensverwendung (Reich/Hunziker, Art. 34 DBG N. 3 f.).
Aus diesem Grund ist auch eine Ungleichbehandlung zu verneinen, weil die
vorliegende Konstellation, in welcher § 23 lit. f StG bzw.
Art. 23 lit. f DBG gar nicht zum Zug kommen kann, von der in
Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. c
StG geregelten und vom Kongruenz- bzw. Korrespondenzprinzip erfassten Situation
abweicht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Pflichtige gemäss dem Einschätzungsentscheid einzuschätzen bzw. der
Veranlagungsverfügung zu veranlagen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens
sowie des Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm versagt
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2017.00144 und SB.2017.00145 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2017.00144 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird gutgeheissen.
Der Beschwerdegegner wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … eingeschätzt (Grundtarif gemäss §§ 35 Abs. 1 und 47
Abs. 1 StG).
3.
Die
Beschwerde SB.2017.00145 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird gutgeheissen.
Der Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt und der Steuerbetrag auf
Fr. … festgesetzt (Grundtarif gemäss Art. 36 Abs. 1 DBG).
4.
Die
Kosten der Verfahren vor Steuerrekursgericht werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00144 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2017.00145 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
7.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2017.00144 werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
8.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren SB.2017.00145 werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
9.
Es wird keine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen.
10.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
11.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung des Gerichtsschreibers:
(§ 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [GOG] in Verbindung mit § 71 VRG)
Der
Gerichtsschreiber hat aus folgenden Gründen die Abweisung der (vereinigten)
Beschwerden verlangt:
1.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Pflichtige
weiterhin seine Unterhaltsleistungen in Abzug bringen kann, obwohl diese seit
dem Tod der Kindsmutter nicht mehr an den getrenntlebenden (bzw. getrennt
besteuerten) Elternteil, sondern an eine Behörde, die KESB, geleistet werden. Die
Kammer verneint dies in einer zu engen und zu starr am Gesetzeswortlaut
orientierenden Auslegung.
2.
2.1
Die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge ist
durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ermitteln. Dabei ist das
Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm
zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode
auszulegen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten
verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Die
Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage
eine klare Antwort geben (BGE 139 II 78 E. 2.4; BGE 136 III 23 E. 6.6.2.1;
BGE 136 V 195 E. 7.1; BGE 135 V 50 E. 5.1; BGE 134 II 308 E. 5.2).
Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den
verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 131 II 562 E. 3.5
mit Hinweisen = Pra 95 [2006] Nr. 90).
2.2
Nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1
lit. c DBG werden von den steuerbaren Einkünften "die Unterhaltsbeiträge
an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten
sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen
elterlicher Sorge stehenden Kinder" abgezogen, während "Leistungen in
Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder
Unterstützungspflichten" nicht abgezogen werden können. Durch das Korrespondenzprinzip
eng mit dieser Bestimmung verknüpft sind Art. 23 lit. f DBG und Art. 24
lit. e DBG, nach welchen empfangene Unterhaltsbeiträge zu versteuern sind,
welche der Unterhaltsempfänger "bei Scheidung, gerichtlicher oder
tatsächlicher Trennung für sich" oder "die ein Elternteil für die
unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält", während die
übrigen "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen"
steuerfrei sind. Die kantonale Regelung in den §§ 23 lit. f, 24 lit. e
und 31 Abs. 1 lit. c StG basiert wiederum auf den
harmonisierungsrechtlichen Vorgaben in Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG
und Art. 7 Abs. 4 lit. g StHG und entspricht fast wörtlich der
Regelung im DBG. Im Gegensatz zum DBG erwähnt der Zürcher Steuergesetzgeber
jedoch neben der elterlichen Sorge auch die elterliche Obhut, was insofern
präziser erscheint, als dass sich Unterhaltspflichten aus den tatsächlichen
Betreuungsverhältnissen ergeben und Kinderunterhalt grundsätzlich an den
(alleine oder mit-)sorgeberechtigten Obhutsinhaber zu leisten ist.
Der Wortlaut sämtlicher dieser
Bestimmungen knüpft damit an die elterliche Sorge bzw. Elternschaft des
Empfängers an, was im Sinn der Kammer indizieren könnte, dass nur geleistete
Zahlungen an einen sorgeberechtigten Elternteil, nicht aber solche an einen
Vormund, steuerlich abzugsfähig (und beim Unterhaltsempfänger steuerbar) sein
sollen (vgl. BGE 133 II 305 E. 8.2 = Pra 97 [2008] Nr. 39; Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013 § 23
StG N. 65; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich
2016, Art. 23 DBG N. 66; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A.,
Basel 2017, Art. 23 DBG N. 29 und Art. 33 DBG N. 21e).
2.3
Die steuergesetzliche Anknüpfung an die Person des
Unterhaltsempfängers führt jedoch zu Widersprüchen zur zivilrechtlichen
Regelung, steht doch beim Kinderunterhalt der Unterhalt dem Kind zu, wenngleich
er an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten ist. Dem Vormund stehen
hierbei die gleichen Rechte zu wie den Eltern (Art. 327c Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt
resultiert aus dem Kindesverhältnis zwischen Kind und nicht betreuendem
Elternteil und besteht unabhängig davon, ob der Unterhalt an einen sorge- und
obhutsberechtigten Elternteil oder einen Vormund geleistet wird (vgl. Art. 272
und 276 ZGB). Zivilrechtlich ist weder für den Unterhaltsanspruch noch die
Unterhaltspflicht entscheidend, ob das Kind durch einen Elternteil oder einen
Vormund vertreten wird. Deshalb erlischt mit dem Tod des sorge- und
obhutsberechtigten Elternteils der Unterhaltsanspruch des Kindes auch nicht,
vielmehr sind die Unterhaltsleistungen nunmehr an den (allenfalls noch zu
bestellenden) Vormund zu leisten, sofern die elterliche Sorge und Obhut nicht auf
den überlebenden Elternteil übergeht.
2.4
Als systematisches
Element der Gesetzesauslegung kann insbesondere die Einheit der Rechtsordnung
betrachtet werden (vgl. BGr, 27. November 2013,2C_628/2013,
E. 2.2.2) Dieser Grundsatz verlangt nach einer auf einheitlichen
Grundwertungen basierenden Rechtsordnung und lässt sich aus allgemeinen
Prinzipien der Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit, Gerechtigkeit oder auch aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 der
Bundesverfassung [BV]) ableiten, da der Vorrang des Rechts auch dessen
Widerspruchslosigkeit beinhaltet. Da im Steuerrecht deshalb nicht ohne Not von
der zivilrechtlichen Begriffsbildung abgewichen werden sollte, könnte der
Wortlaut der steuergesetzlichen Regelungen deshalb auch lediglich der etwas missglückte
gesetzgeberische Versuch sein, die zivilrechtlichen (nach)ehelichen und
kindesrechtlichen Unterhaltsansprüche von den übrigen familienrechtlichen
Verpflichtungen abzugrenzen. Dies wird auch aus dem Gesetzeswortlaut von § 31
Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
deutlich, knüpft dieser doch im letzten Teilsatz bei der Umschreibung der vom
Abzug ausgenommenen Leistungen nicht bei der Person des Leistungsempfängers,
sondern bei der (zivilrechtlichen) Grundlage der Leistungspflicht an, indem
"Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder
Unterstützungspflichten" nicht abzugsfähig sein sollen. Die Leistungen des
unterhaltsverpflichteten Elternteils an den Vormund basieren aber auf denselben
zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen wie die Leistungen an den sorge- und
obhutsberechtigten Elternteil, ist doch für die Unterhaltspflicht das
Verhältnis zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dessen Kind, nicht
aber das Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem gesetzlichen
Vertreter des Kindes entscheidend.
2.5
Eine steuerrechtliche Differenzierung zwischen
abzugsfähigen Kinder- und Ehegattenunterhalt und nicht abzugsfähigen anderen
familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten macht sodann Sinn,
um einer uferlosen Abzugsmöglichkeit von Unterstützungsleistungen
entgegenzuwirken. Wenn darüber hinaus gleichwohl zuweilen die elterliche Sorge
des Empfängers der Unterhaltsleistungen für deren Abzugsfähigkeit beim
Unterhaltspflichtigen vorausgesetzt wird, steht dies regelmässig in
Zusammenhang mit dem Mündigenunterhalt im Sinn von Art. 277 Abs. 2
ZGB (vgl. z. B. BGr,
11.
Januar 2011,2C_550/2010, E. 3.1 f.; BGr, 16. September
2010,2C_436/2010, E. 5.1.2; Hunziker/Knobel, Art. 23 DBG N. 29
und Art. 24 DBG N. 22). Das im Gesetzeswortlaut enthaltene
Erfordernis der elterlichen Sorge dient damit primär dazu, den
Minderjährigenunterhalt vom Unterhalt gegenüber erwachsenen Personen
abzugrenzen, nicht aber dazu, Unterhaltsleistungen an unter Vormundschaft
stehende Minderjährige von der Abzugsfähigkeit auszunehmen.
2.6
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt,
wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Unterhaltsabzugs im DBG und in
den harmonisierten kantonalen Steuergesetzen dem Korrespondenzprinzip zum Durchbruch
verhelfen und die verfassungsmässig vorgesehene Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbessern (vgl. insbesondere die
bundesrätliche Botschaft über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983,
BBl 1983 III 91, 94, 165 f.; vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte auch Markus
Reich/Markus Weidmann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 7
StHG N. 98). Gemäss den Gesetzesmaterialien rechtfertigte sich die neu
eingeführte Abzugsfähigkeit beim Unmündigenunterhalt insbesondere durch die
zusätzlichen finanziellen Belastungen aufgrund einer Familientrennung (vgl. z. B. Amtl.Bull. NR 1987 S. 1752).
Hingegen finden sich in den Materialien keine Hinweise darauf, dass der
Gesetzgeber im hier interessierenden Zusammenhang bewusst von der
zivilrechtlichen Begriffsbildung abweichen und Unterhaltszahlungen an
bevormundete Kinder abweichend behandelt wollte, obwohl sie auf denselben
zivilrechtlichen Grundlagen fussen wie die Unterhaltszahlungen an den
alleinbetreuenden Elternteil. Die steuergesetzgeberische Anknüpfung an den
elterlich sorgeberechtigten Unterhaltsempfänger erscheint damit als gesetzgeberische
Ungenauigkeit, welche kaum beabsichtigt war.
2.7
Auch die Gerichtspraxis hat der Person des
Leistungsempfängers bislang keine entscheidende Bedeutung zugesprochen und
vielmehr auf die zivilrechtliche Grundlage der Unterhaltspflicht abgestellt. So
legt das Bundesgericht den Begriff des Unterhaltsbeitrags zwar im
steuerrechtlichen Kontext aus, betont aber zugleich den zivilrechtlichen
Ursprung des Begriffs (vgl. BGE 125 II 183 E. 3 ff., zur Frage der
steuerlichen Abzugsfähigkeit eines kapitalisierten Unterhaltsbeitrags). Den
Abzug von Kinderalimenten hat es auch zugelassen, wenn diese nicht direkt an
den Inhaber der elterlichen Sorge, sondern nachträglich an das Gemeinwesen
entrichtet wurden, welche die Alimente bevorschusst hatte und im Umfang des bevorschussten
Betrags in die Gläubigerstellung subrogierte (vgl. BGr, 20. Februar 2007,
2A_613/2005, E. 3 sowie die Besprechung des Entscheids durch Madeleine
Simonek, ASA 78 S. 8 f.; Art. 289 Abs. 2 ZGB). Auch
indirekte Zahlungen der Unterhaltsbeiträge (z. B. durch Übernahme von Miet- und Schuldzinsen,
Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgelder) und Naturalleistungen (z. B. die Überlassung eines
Eigenheims) sind praxisgemäss abzugsfähig, obwohl die Unterhaltsleistung in
diesen Fällen eigentlich von einem Dritten oder direkt vom Kind empfangen wird,
nicht aber direkt an den Inhaber der elterlichen Sorge geht (vgl. BGr, 6. Juni
2014,2C_1008/2013, E. 2.3; VGr AG, 10. Januar 2002, StE 2003 B 26.22
Nr. 3; Hunziker/Mayer-Knobel, Art. 33 DBG N. 18a). Dies rechtfertigt
sich, weil es wirtschaftlich keinen Unterschied macht, wie die
Unterhaltsleistungen dem Inhaber der elterlichen Sorge – oder eben auch dem
Vormund oder dem Kind direkt – zugehen (vgl. BGr, 6. Juni 2014,
2C_1008/2013, E. 2.3.2). Lediglich bei der Abgrenzung zu nicht auf dem
Kindesverhältnis basierenden Unterstützungspflichten und dem Mündigenunterhalt
wird die Leistung an den Inhaber der elterlichen Sorge in der
bundesgerichtlichen Praxis effektiv als Abgrenzungskriterium beigezogen,
während die steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen an das bevormundete
minderjährige Kind die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht
beschäftigte. Demgemäss ist für die Gerichtspraxis entscheidender, aus welchem
Rechtsgrund Unterhaltsbeiträge geleistet, als an wen diese unmittelbar
entrichtet werden. Abzugsfähige Kinderalimente sind demnach – in weitgehender
Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Umschreibung – alle regelmässig oder
unregelmässig wiederkehrenden Unterstützungen und Unterhaltsleistungen für minderjährige
Kinder, welche zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen und ihren
Rechtsgrund im Kindsverhältnis haben (so auch VGr BE, 19. Januar 2010, BVR
2011.
S. 241, E. 3.2). Aufgrund dieser Sichtweise liegt es nahe, über
den engeren Wortlaut von § 31 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG auch die an einen Vormund geleisteten
Kinderalimente einkommenssteuerlich zum Abzug zuzulassen.
2.8
Der steuerlichen Abzugsfähigkeit steht auch das
Korrespondenzprinzip nicht entgegen, sind doch die empfangenen
Unterhaltsleistungen durch das bevormundete Kind zu versteuern: Nicht unter
elterlicher Sorge stehende minderjährige Kinder werden selbständig eingeschätzt
bzw. veranlagt (§ 7 Abs. 3 StG e contrario, § 52 Abs. 1
Satz 2 StG; Art. 9 Abs. 2 DBG; Art. 5 Abs. 2 der
Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August
2013). Das bevormundete Kind wird somit selbständig eingeschätzt bzw.
veranlagt, jedoch in der Regel vom Vormund im Steuerverfahren vertreten (vgl.
Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 30 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung [EStV] vom 21. Dezember 2010; Richner et al., § 7
StG N. 52; Richner et al., Art. 9 DBG N. 52). Ob die an den
Vormund geleisteten Alimente durch das Kind zu versteuern sind, hängt gemäss § 24
lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e DBG wiederum davon ab, ob man
diese als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 23 lit. f StG bzw. Art. 23
lit. f DBG oder als andere familienrechtliche Verpflichtung betrachtet.
Wird hierfür gemäss dargelegten Überlegungen an die vom Empfänger (Vormund oder
sorgeberechtigte Elternteil) unabhängige Grundlage der Unterhaltspflicht (das
Kindsverhältnis zwischen dem unterhaltsleistenden Elternteil und dem
unterhaltsberechtigten Kind gemäss ZGB 272/276) angeknüpft, sind auch die an
einen Vormund geleisteten Zahlungen abzugsfähig und beim Kind zu besteuern (a. M. offenbar Philippe
Meier, Umfassende Beistandschaft für ein behindertes volljähriges Kind und
Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen: Rolle der KESB?, Zeitschrift für
Kindes- und Erwachsenenschutz (ZKE) 2016, S. 91, welcher jedoch entgegen
der steuerrechtlichen Vorgaben alle gestützt auf Art. 272 ZGB erbrachte
Kinderalimente von der Besteuerung ausnehmen möchte).
2.9
Diese Lösung trägt auch dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127
Abs. 2 BV) besser Rechnung: So wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen durch die Zahlung von Kinderalimenten zweifellos
geschmälert, weshalb sich eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens um
denselben Betrag rechtfertigt (vgl. BGr, 20. Februar 2007,2A_613/2005,
E. 3.4; ebenso die bereits zitierte bundesrätliche Botschaft über die
Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 165 sowie die parlamentarischen Voten, z. B. Amtl.Bull. NR 1987 S. 1752).
Ob die Unterhaltsleistung hierbei an den Vormund oder an den sorgeberechtigten
Elternteil geleistet wird, spielt hingegen für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen keine Rolle.
2.10
Auch dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8
Abs. 1 BV und dem ebenfalls in Art. 127 Abs. 2 BV statuierten
Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung wird besser Rechnung getragen,
wenn Kinderalimente unabhängig vom (Zahlungs-)Empfängerkreis zum Abzug
zugelassen werden: So unterscheidet sich die Alimentenzahlung an einen Vormund
nicht wesentlich von der Zahlung an den sorgeberechtigten Elternteil. Entgegen
der Auffassung des kantonalen Steueramts führt auch die Besteuerung der
empfangenen Unterhaltsleistungen beim verbeiständeten minderjährigen Kindes
keineswegs zu einer rechtsungleichen Behandlung, vielmehr gebietet das
Gleichbehandlungsgebot gerade dessen Besteuerung: Da der sorgeberechtigte
Elternteil empfangene Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuern muss, stehen
für den eigentlichen Kinderunterhalt netto lediglich die Unterhaltsbeiträge
nach Steuern zur Verfügung. Müssten unter Vormundschaft stehende Minderjährige
empfangene Kinderalimente nicht gleichermassen versteuern, stünde ihnen allein
aufgrund des Umstands, durch einen Vormund und nicht durch einen Elternteil
vertreten zu werden, die gesamten empfangenen Unterhaltsbeiträge steuerfrei zur
Verfügung, was zu einer sachlich nicht nachvollziehbaren Privilegierung führen
würde. Gleich wie beim minderjährigen Kind unter elterlicher Sorge sind demnach
auch beim bevormundeten minderjährigen Kind die empfangenen Unterhaltsbeiträge
zu versteuern. Hingegen ist weder der Mündigenunterhalt, noch der an einen
volljährigen Entmündigten geleistete Unterhalt vom Empfänger zu versteuern und
vom Unterhaltspflichtigen abziehbar, weshalb sich auch hieraus keine
Ungleichbehandlung ergibt.
2.11
Zwar trifft es im Sinn der Kammer zu, dass
verheiratete Eltern (mit gemeinsamer Haushaltsführung) die Kosten für die
Kinder nicht bzw. nur im Rahmen des Kinderabzugs abziehen können. Bei einer
gemeinsamen Haushaltsführung ergeben sich jedoch auch zahlreiche Synergien,
weshalb die finanziellen Belastungen für eine zusammenlebende Familie nicht mit
der Situation bei getrennter Haushaltsführung vergleichbar sind. Gerade deshalb
erscheint die Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen ein taugliches Korrektiv
zu den mit der Familientrennung einhergehenden Mehrbelastungen (vgl. Amtl.Bull.
NR 1987 S. 1752). Ob das Kind hierbei durch einen alleinerziehenden
Elternteil oder durch Dritte betreut wird, erscheint hingegen nicht
entscheidend.
2.12
Der Kinderabzug ist hingegen ein Sozialabzug,
welcher in erster Linie die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
desjenigen Elternteils abfedern möchte, welcher effektiv die Kosten des
Kinderunterhalts trägt. Dies ist bei getrennt lebenden Eltern der Empfänger der
Unterhaltsbeiträge (vgl. Richner et al., Art. 35 DBG N. 27 und 36).
Zudem dient er dem sozialpolitischen Ziel der Familienförderung und ist fiskalischer
Ausgleich für die höhere Progression bei der (beschränkten) Faktorenaddition
von elterlichen Einkünften und Kindseinkommen (vgl. Ivo P. Baumgartner/Oliver
Eichenberger in: Zweifel/Beusch, Art. 35 DBG N. 6). All diese Gründe
können beim bevormundeten (minderjährigen) Kind keine Rolle spielen: Weder ist
dieses durch Betreuungspflichten in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
beschränkt, noch kommt es zu einer Faktorenaddition, noch vermag die Gewährung
eines Kinderabzugs in dieser Konstellation der Familienförderung zu dienen.
Auch der Vormund erleidet keinen Nachteil, wird dieser doch getrennt besteuert
und für sein Mandat regelmässig entschädigt.
2.13
Hinsichtlich dem Versicherungsabzug (§ 31
Abs. 1 lit. g StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. g in Verbindung
mit Art. 33 Abs. 1bis DBG) ergibt sich lediglich insofern
eine etwas andere Behandlung des nicht unter elterlichen Sorge stehenden
Kindes, als dass bei diesem nur der einer Einzelperson zustehende Abzug
Anwendung findet, was jedoch aufgrund der selbständigen Einschätzung bzw.
Veranlagung durchaus sachgerecht erscheint und ebenfalls keine rechtsungleiche
Behandlung zur Folge hat.
3.
Somit kann festgehalten werden, dass der Steuergesetzgeber
die Abzugsfähigkeit von geleisteten Kinderalimenten zwar an die Zahlung an den
sorgeberechtigten Elternteil knüpft, hierdurch aber lediglich den
zivilrechtlichen Kinderunterhalt im Sinn von Art. 272 bzw. 276 ZGB (und
die eherechtlichen Unterhaltspflichten) von anderen familienrechtlichen
Unterhalts- und Unterstützungspflichten, insbesondere auch dem
Mündigenunterhalt, abgrenzen wollte. Im Sinn einer rechtsgleichen Behandlung
mit den Kindern alleinerziehender Eltern und in Anwendung des
Korrespondenzprinzips sind die an einen Vormund geleisteten Kinderalimente
durch das (durch den Vormund vertretene) Kind als Einkünfte zu versteuern und
können im Gegenzug durch den Unterhaltsleistenden vom steuerbaren Einkommen
abgezogen werden. Weder dem bevormundeten Kind noch dem Unterhaltsleistenden
steht hierbei der Kinderabzug zu.
Der Pflichtige hat folglich zu Recht seine an die Vormundin
seines Kindes geleisteten Unterhaltszahlungen von seinem steuerbaren Einkommen
abgezogen, womit der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die
(vereinigten) Beschwerden des kantonalen Steueramts abzuweisen gewesen wären,
unter Kostenfolgen für die unterliegenden Beschwerdeführenden.
Für richtiges Protokoll,
der
Gerichtsschreiber: