SB.2017.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00146
31. Januar 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19605)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2017.00146
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit
(ab 1.1.2015),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Vorentscheid vom 29. Februar 2016 beanspruchte
das kantonale Steueramt ab dem 1. Januar 2015 die Steuerhoheit über A
(nachfolgend: die Pflichtige) für den Kanton und die Steuergemeinde Zürich.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 3. August 2016 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht
am 24. Oktober 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2017 beantragte die
Pflichtige sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und
festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz nicht in der Stadt bzw.
im Kanton Zürich, sondern weiterhin Gemeinde C im Kanton B befinde.
Weiter rügte sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive
eine mangelhafte Beweiserhebung durch die Vorinstanzen, da weder das Steueramt
noch das Steuerrekursgericht Personen kontaktiert habe, welche bestätigen
würden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in C befinde. Zudem ersuchte sie
um eine mündliche Anhörung.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2017 wies das
Verwaltungsgericht den Antrag auf mündliche Anhörung ab und lud zur
Vernehmlassung respektive Einreichung einer Beschwerdeantwort ein.
Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung
verzichtete und das Steuerrekursgericht die Abweisung der Beschwerde
beantragte, liess sich das Steueramt der Stadt Zürich nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2018 bekräftigte die
Pflichtige erneut, ihren Lebensmittelpunkt im Kanton B bzw. in C zu
haben. Sodann stellte sie sinngemäss den Antrag, zwei namentlich genannte
Kollegen respektive "x-beliebige Personen in C" hierzu als
Zeugen zu befragen. Weiter berief sie sich auf die in der Bundesverfassung
garantierte Niederlassungsfreiheit. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren
über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-
und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel
berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Gemäss Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sowie § 3
Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich
der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich
(vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im
Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche
Wohnsitz zu verstehen, d. h.
der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
[ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt
ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4;
BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt
sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven,
äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den
bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf
formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht
an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das
übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14.
Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen). Über den
Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein
klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine
Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände
zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.2
und BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.4.2).
2.2
Hält sich
eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,
zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Zu
berücksichtigen sind wiederum Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der
Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie
die dortigen Wohnverhältnisse (VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,
E. 2.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachten Beziehungen müssen sich dabei
auf einen bestimmten Ort und nicht bloss auf eine ganze Region beziehen, mit
welcher sich die steuerpflichtige Person verbunden fühlt (BGr, 28. April 2005,
2P.260/2004, E. 3).
Bei unverheirateten bzw. alleinstehenden, unselbständig
erwerbstätigen Wochenaufenthaltern befindet sich der Lebensmittelpunkt – und
damit auch das Hauptsteuerdomizil – vermutungsweise am Wochenaufenthaltsort
beim Arbeitsort, wenn diese seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am
gleichen Arbeitsort tätig und über 30 Jahre alt sind (sogenannte Basler Praxis).
Damit wird dem faktischen Umstand Rechnung getragen, dass sich mit zunehmender
Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie lockern, während
sie sich zum Arbeitsort verdichten. Zwar kann das Hauptsteuerdomizil
ausnahmsweise auch bei langjährigem Aufenthalt am Arbeitsort oder bei über
30-jährigen Personen bei besonderen Umständen vom Wochenaufenthaltsort
abweichen. Jedoch können die Beziehungen zum Arbeitsort andererseits auch dann
überwiegen, wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder
Geschwistern zurückkehren. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich
am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis
haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (BGE 132
I 29 E. 4 und 5; BGE 125 I 54 E. 2.b; BGr, 1. Februar 2012,2C_518/2011,
E. 2.1; BGr, 1. Februar 2012,2C_518/2011, E. 2.1; BGr, 14. November
2006,2P.159/2006, E. 3.3.1; VGr, 18. Dezember 2013, SB.2013.00019,
E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 4. Juli 2012,
SB.2011.00132, E. 2.2.2; vgl. hierzu auch die ausführlichen Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids).
2.3
Es obliegt
der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen
von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.
Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr
wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt
alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten
Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16. Februar
2010,2C_625/2009, E. 3.2; VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035,
E. 2.3; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.2, je mit
Hinweisen). Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden
Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit
beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton
(rechtskräftig) feststeht. Unter diesen Umständen kann an die Verweigerung der
Mitwirkung bei der Feststellung der Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft
werden. Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde
geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv steuerpflichtigen Person,
im Rahmen des Gegenbeweises das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven
Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte
Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen
einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung
anzubieten (VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00035, E. 2.3, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
ledige, 1981 geborene Pflichtige war erstmals von Oktober 2008 bis Mitte
November 2011 in der Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Von
Mitte November 2011 bis Ende Juli 2012 war sie auch unter der Woche in ihrem
Heimatort C angemeldet. Sodann hat sie sich am 1. August 2012 erneut
als Wochenaufenthalterin in der Stadt Zürich angemeldet und bewohnt seit dem
1.
Juli 2013 eine selbst möblierte Zweizimmerwohnung in Zürich. Beruflich
war sie von Juni 2012 bis Ende Februar 2016 bei der Firma D in F
tätig, nachdem die zuvor bei der Firma E in der Stadt Zürich arbeitete.
Ihre Schriften hat sie weiterhin in C im Kanton B deponiert, wo sie
aufgewachsen ist, einen Kollegenkreis unterhält und ihre Eltern sowie ihre
beiden Brüder (einer davon nur am Wochenende) wohnen. Auch nach der Kündigung
ihrer Arbeitsstelle in F war die Pflichtige weiterhin als Wochenaufenthalterin
in Zürich gemeldet. Dass sie ihre Zürcher Wohnung inzwischen gekündigt hat,
geht nicht aus den Akten hervor und wird von ihr auch nicht behauptet. Während
ihren (Wochenend-)Aufenthalten im Kanton B kann die Pflichtige
unentgeltlich in der elterlichen Wohnung in C übernachten, wo ihr ein
eigenes Zimmer zur Verfügung steht.
3.2
Gemäss der
zumindest sinngemäss auch auf die Pflichtige anwendbaren Basler Praxis spricht
eine natürliche Vermutung dafür, dass diese ihren Lebensmittelpunkt – und damit
auch ihr Hauptsteuerdomizil – am Wochenaufenthaltsort in Zürich hat (vgl.
E. 2.2). So war die ledige und alleinstehende Pflichtige Ende der Steuerperiode
2015.
bereits über 34 Jahre alt und – unter Berücksichtigung eines kurzen
Unterbruch von 8 ½ Monaten
– schon über 6 ½ Jahre
in der Nähe ihrer Zürcher Arbeitsorte als Wochenaufenthalterin angemeldet, die
letzten Jahre davon in einer eigenen Zweizimmer-Mietwohnung.
Zwar weicht der vorliegende Sachverhalt insofern von den der
Basler Praxis zugrunde gelegten Konstellationen ab, als dass der
Wochenaufenthalt der Pflichtigen in der Nähe ihres Arbeitsortes kurzzeitig
ununterbrochen war und sie zwischenzeitlich ihre Arbeitsstelle gewechselt
respektive gekündigt hat. Jedoch behielt sie ihre Zürcher Wohnung auch nach der
Kündigung ihrer letzten Arbeitsstelle in F per Ende Februar 2016 bei. Ob
und wo sie derzeit arbeitet, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die
Pflichtige gibt hierzu in ihrer Rekurseingabe vom 26. August 2016
lediglich an, ihre Arbeitsstelle in F gekündigt zu haben, da sie
"eine Zeitlang noch mehr Zeit" mit ihrer "Familie und Kollegen
im Dorf C" verbringen wollte, und zwar "nicht nur die
Wochenenden". Sodann gab sie an, sich ab März 2016 "nur noch sehr
selten in Zürich" aufgehalten zu haben, ohne dies aber weiter zu belegen.
Den Behörden des Kantons B gegenüber gab sie am 12. April 2016
bekannt, nach einer Auszeit eine Stelle im Kanton B zu suchen, um den
"Wohnsitz permanent zurück nach C" verlegen zu können.
Da sie aber auch danach weiterhin in Zürich als
Wochenaufenthalterin gemeldet war und ihr hiesiges (Zweit-)Domizil nicht
aufgegeben hat, lassen sich ihre Beziehungen zu Zürich nicht allein auf ihre
Arbeit reduzieren, wäre doch ansonsten zu erwarten gewesen, dass sie sich nach
der Kündigung ihrer Arbeitsstelle aus der Stadt Zürich abmelden, ihre hiesige
Wohnung kündigen und ganz nach C ziehen würde. Aufgrund dieser Umstände
und in sinngemässer Anwendung der Basler Praxis ist deshalb zu vermuten, dass
die Pflichtige ihr Hauptsteuerdomizil 2015 und auch noch nach der Kündigung
ihrer hiesigen Arbeitsstelle in Zürich hat. Der damit präsumtiv in Zürich
steuerpflichtigen Pflichtigen obliegt damit der Gegenbeweis, das von ihr
verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine
hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige
Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer
Bezeichnung anzubieten (vgl. E. 2.3).
3.3
In der
Regel können Wochenaufenthalter zumindest die Mehrkosten für die berufsbedingt
notwendige Unterkunft beim Arbeitsort und die notwendigen Fahrkosten für die
wöchentliche Heimkehr an den Wochenendaufenthaltsort als Gewinnungskosten
einkommensmindern in Abzug bringen (vgl. Art. 9 Abs. 1 StHG). Soweit
die Pflichtige im Kanton Zürich unselbständig erwerbstätig ist, bringt ihr der
Status als Wochenaufenthalterin damit unabhängig von der generellen (allenfalls
auch tieferen) Steuerbelastung in C steuerliche Vorteile. Hinzu kommen
weitere finanzielle Vorteile, wie z. B. die in ländlichen Gemeinden regelmässig tieferen
Krankenkassenprämien. Die Pflichtige dürfte damit ein gewisses Interesse daran
haben, ihren bisherigen Status als Wochenaufenthalterin in Zürich beizubehalten
zu können, wenngleich für eine abschliessende Beurteilung die genauen
Steuerfaktoren der Pflichtigen bekannt sein müssten. Bereits aus diesem Grund
kann nicht allein auf ihre Ausführungen abgestellt werden, indes ist ohnehin
nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, wo sich ihr Lebensmittelpunkt und
damit ihr steuerrechtlicher Wohnsitz befindet.
3.4
Mit
Auflage vom 15. April 2016 und Mahnung vom 27. Mai 2016 forderte das
kantonale Steueramt die Pflichtige dazu auf, für das Jahr 2015 detaillierte
Angaben zu ihrem Aufenthalt an den Wochenenden zu machen und diese unter
anderem mittels Stromrechnungen, Abrechnungen ihres Unterhaltungs- und
Telefonanbieters, Bankauszügen und einer detaillierten Beschreibung ihrer
persönlichen und sozialen Beziehungen in Zürich und C zu belegen. Dieser
Auflage kam die Pflichtige teilweise nach, indem sie mehrere Bestätigungen und
ihren Kalender einreichte, Kollegen in C als Zeugen benannte sowie
Stromrechnungen und Abrechnungen ihres Mobilfunkanbieters vorlegte. Jedoch
reichte sie nur einen gefilterten Kontoauszug der G-Bank ein, aus welchem
lediglich die Barbezüge an Bankautomaten hervorgehen. Die übrigen Transaktionen
mit ihrer G-Bankkarte in Geschäften etc. belegte sie auflagewidrig nur
selektiv, wobei sie datenschützerische Bedenken geltend machte.
3.5
Aus den
eingereichten Kontoauszügen, einer Bestätigung der Präsidentin des
Vereins X und einer weiteren Bestätigung des Präsidenten des
Vereins Y ergibt sich, dass sich die Pflichtige an etwas mehr als der
Hälfte aller Wochenende des Jahres 2015 nachweislich im Kanton B
aufgehalten hat. Zudem hielt sich die Pflichtige vereinzelt auch unter der Woche
im Kanton B auf. Ob die Pflichtige bei ihren Aufenthalten im Kanton B
auch ihre Heimatgemeinde C besucht hat, ist grösstenteils nicht
nachgewiesen, die meisten Bankautomatenbezüge im Kanton B fanden aber
zumindest in der näheren Umgebung von C statt (vgl. aber auch E. 2.2
vorstehend, wonach die blosse Verbundenheit mit einer ganzen Region nicht
hinreichend ist, um einen dortigen steuerlichen Wohnsitz zu fingieren). Indem
die Pflichtige Bankbelege lediglich selektiv einreichte, ist ihr auch eine
mangelhafte Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung vorzuwerfen, zumal sie
ihre datenschützerischen Bedenken auch durch Schwärzung der Belastungsbeträge,
Geschäftsnamen etc. selbst hätte ausräumen können. Dass diese Möglichkeit
bestand, war ihr offenkundig bewusst, hat sie doch auch bei den von ihr
eingereichten Bankbelegen einzelne Passagen (Saldobeträge) geschwärzt. Damit
hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit, die sich aufgrund ihrer
unzureichenden Mitwirkung ergibt, selbst zu tragen.
3.6
Für die
restlichen Wochenenden ist ein Aufenthalt im Kanton B entweder nicht
nachgewiesen oder die Pflichtige hat sich nachweislich in Zürich, einem anderen
Kanton oder (ferienhalber) im Ausland aufgehalten. Zwar reichte die Pflichtige
ein auf den 11. Juni 2016 datiertes Schreiben ihrer Eltern ein, welches
bestätigt, dass sie an den Wochenenden bei diesen in C wohnhaft sei.
Jedoch ist dieses Schreiben viel zu allgemein gehalten, um über die bereits
nachgewiesenen Aufenthalte im Kanton B hinaus als Nachweis zu dienen.
Indes sind die Bestätigungsschreiben der Eltern – wie auch die offerierten
Bestätigungen durch Kollegen in C – ohnehin nicht geeignet, den
Wochenendaufenthalt der Pflichtigen verlässlich zu bestätigen, stehen diese
Personen doch in einem Näheverhältnis zur Pflichtigen und ist ohnehin bereits
nachgewiesen, dass die Pflichtige viele ihrer Wochenenden in C verbringt.
Sodann ist auch nicht strittig, dass die Pflichtige weiterhin Beziehungen zu C
unterhält. Nicht hinreichend nachgewiesen ist jedoch, dass diese Beziehungen die
jahrelangen Bezüge zu Zürich aufzuwiegen vermögen, wo sich die Pflichtige
während dem überwiegenden Teil der Woche aufgehalten und gearbeitet sowie eine
eigene Wohnung angemietet hat. Ein regelmässiger Aufenthalt in Zürich ergibt
sich aus den eingereichten Abrechnungen zu den Strom- und Heizungskosten der
Zürcher Wohnung, zumal der dort dokumentierte Verbrauch nicht derart tief ist,
als dass eine überwiegende Abwesenheit zu vermuten wäre. Auch der Umstand, dass
die Pflichtige zusammen mit ihrem Bruder ein Bauprojekt in C plant und
hierzu im Frühjahr 2016 ein Baugesuch eingereicht hat, vermag hieran nichts zu
ändern, insbesondere da die Pflichtige gemäss Aktenlage nach wie vor in Zürich
über eine eigene Zweizimmerwohnung verfügt, während ihr in C lediglich ein
Zimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung steht. Inwiefern sich ihr
Lebensmittelpunkt und damit ihr steuerlicher Wohnsitz inskünftig wieder in den
Kanton B verlagern könnte, sobald sie dort eine Arbeitsstelle antritt oder
eine eigene Wohnung bezieht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.
3.7
Die
dargestellte Basler Praxis verletzt entgegen der Ansicht der Pflichtigen weder
die in Art. 24 der Bundesverfassung (BV) garantierte
Niederlassungsfreiheit noch wirkt sie sich diskriminierend auf alleinstehende
Frauen aus, wird doch damit weder das Recht, sich an einem beliebigen Ort in
der Schweiz niederzulassen, beeinträchtigt, noch ein Zwang zur Ehe oder
dergleichen begründet. Vielmehr wird lediglich sichergestellt, dass sich der
steuerliche Wohnsitz nach objektiven Kriterien bestimmt, womit einerseits eine
gesetzmässige Besteuerung ermöglicht und andererseits eine gemäss Art. 127
Abs. 3 BV untersagte interkantonale Doppelbesteuerung vermieden werden
soll. Zudem wird dadurch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen
sichergestellt, dass die Steuerpflicht an demjenigen Ort anfällt, wo auch die
Leistungen des Gemeinwesens hauptsächlich in Anspruch genommen werden (vgl.
auch BGr, 25. Januar 2006,2P.171/2005, E. 2.3; BGE 125 I 54 E. 2b/cc).
3.8
Auf weitere
Beweiserhebungen – insbesondere auch die zum Beweis offerierte Befragung
nahestehender oder "x-beliebiger" Personen in C – kann im Sinn
obenstehender Erwägungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,
womit den Vorinstanzen diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorzuwerfen ist.
3.9
Da in
sinngemässer Anwendung der Basler Praxis damit eine natürliche Vermutung dafür
spricht, dass die Pflichtige ihren Lebensmittelpunkt seit der Steuerperiode
2015.
in Zürich hat und sie den ihr obliegenden Gegenbeweis, ihren
Lebensmittelpunkt weiterhin in C (bzw. ausserhalb des Kantons Zürich) zu
haben, nicht erbringen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht dieser auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG), zumal letztere ohnehin einen
entsprechenden Antrag und besonderen, das übliche Mass übersteigenden Aufwand
voraussetzen würde (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3 A., Zürich 2013, § 152 StG N. 9).
5.
Es rechtfertigt sich, den vorliegenden Entscheid auch den
Steuerbehörden des Kantons B mitzuteilen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …