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Entscheid

SB.2017.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00146

31. Januar 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19605)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Vorentscheid vom 29. Februar 2016 beanspruchte

das kantonale Steueramt ab dem 1. Januar 2015 die Steuerhoheit über A

(nachfolgend: die Pflichtige) für den Kanton und die Steuergemeinde Zürich.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 3. August 2016 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht

am 24. Oktober 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2017 beantragte die

Pflichtige sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und

festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz nicht in der Stadt bzw.

im Kanton Zürich, sondern weiterhin Gemeinde C im Kanton B befinde.

Weiter rügte sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive

eine mangelhafte Beweiserhebung durch die Vorinstanzen, da weder das Steueramt

noch das Steuerrekursgericht Personen kontaktiert habe, welche bestätigen

würden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in C befinde. Zudem ersuchte sie

um eine mündliche Anhörung.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2017 wies das

Verwaltungsgericht den Antrag auf mündliche Anhörung ab und lud zur

Vernehmlassung respektive Einreichung einer Beschwerdeantwort ein.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung

verzichtete und das Steuerrekursgericht die Abweisung der Beschwerde

beantragte, liess sich das Steueramt der Stadt Zürich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2018 bekräftigte die

Pflichtige erneut, ihren Lebensmittelpunkt im Kanton B bzw. in C zu

haben. Sodann stellte sie sinngemäss den Antrag, zwei namentlich genannte

Kollegen respektive "x-beliebige Personen in C" hierzu als

Zeugen zu befragen. Weiter berief sie sich auf die in der Bundesverfassung

garantierte Niederlassungsfreiheit. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren

über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts-

und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel

berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Gemäss Art. 3

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sowie § 3

Abs. 1 StG sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich

der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich

(vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im

Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche

Wohnsitz zu verstehen, d. h.

der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt

ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4;

BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt

sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven,

äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den

bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf

formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht

an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen

Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das

übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4; VGr, 14.

Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen). Über den

Lebensmittelpunkt und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz kann gemeinhin kein

klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine

Gewichtung vorzunehmen, wobei sämtliche Berufs-, Familien- und Lebensumstände

zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012, E. 3.2

und BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.4.2).

2.2

Hält sich

eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an,

zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Zu

berücksichtigen sind wiederum Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der

Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie

die dortigen Wohnverhältnisse (VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064,

E. 2.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachten Beziehungen müssen sich dabei

auf einen bestimmten Ort und nicht bloss auf eine ganze Region beziehen, mit

welcher sich die steuerpflichtige Person verbunden fühlt (BGr, 28. April 2005,

2P.260/2004, E. 3).

Bei unverheirateten bzw. alleinstehenden, unselbständig

erwerbstätigen Wochenaufenthaltern befindet sich der Lebensmittelpunkt – und

damit auch das Hauptsteuerdomizil – vermutungsweise am Wochenaufenthaltsort

beim Arbeitsort, wenn diese seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am

gleichen Arbeitsort tätig und über 30 Jahre alt sind (sogenannte Basler Praxis).

Damit wird dem faktischen Umstand Rechnung getragen, dass sich mit zunehmender

Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie lockern, während

sie sich zum Arbeitsort verdichten. Zwar kann das Hauptsteuerdomizil

ausnahmsweise auch bei langjährigem Aufenthalt am Arbeitsort oder bei über

30-jährigen Personen bei besonderen Umständen vom Wochenaufenthaltsort

abweichen. Jedoch können die Beziehungen zum Arbeitsort andererseits auch dann

überwiegen, wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder

Geschwistern zurückkehren. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich

am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis

haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (BGE 132

I 29 E. 4 und 5; BGE 125 I 54 E. 2.b; BGr, 1. Februar 2012,2C_518/2011,

E. 2.1; BGr, 1. Februar 2012,2C_518/2011, E. 2.1; BGr, 14. November

2006,2P.159/2006, E. 3.3.1; VGr, 18. Dezember 2013, SB.2013.00019,

E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; VGr, 4. Juli 2012,

SB.2011.00132, E. 2.2.2; vgl. hierzu auch die ausführlichen Erwägungen des

vorinstanzlichen Entscheids).

2.3

Es obliegt

der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass

sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.

Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen

von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind.

Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr

wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt

alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten

Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (vgl. BGr, 16. Februar

2010,2C_625/2009, E. 3.2; VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035,

E. 2.3; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.2, je mit

Hinweisen). Die dem Steuerpflichtigen nach dem Gesetz obliegenden

Mitwirkungspflichten können die Person, über welche die Steuerhoheit

beansprucht wird, wesensgemäss nur treffen, wenn deren Steuerpflicht im Kanton

(rechtskräftig) feststeht. Unter diesen Umständen kann an die Verweigerung der

Mitwirkung bei der Feststellung der Steuerhoheit auch keine Sanktion geknüpft

werden. Ist jedoch der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde

geleistet worden, so obliegt es immerhin der präsumtiv steuerpflichtigen Person,

im Rahmen des Gegenbeweises das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven

Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte

Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen

einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung

anzubieten (VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00035, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

ledige, 1981 geborene Pflichtige war erstmals von Oktober 2008 bis Mitte

November 2011 in der Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Von

Mitte November 2011 bis Ende Juli 2012 war sie auch unter der Woche in ihrem

Heimatort C angemeldet. Sodann hat sie sich am 1. August 2012 erneut

als Wochenaufenthalterin in der Stadt Zürich angemeldet und bewohnt seit dem

1.

Juli 2013 eine selbst möblierte Zweizimmerwohnung in Zürich. Beruflich

war sie von Juni 2012 bis Ende Februar 2016 bei der Firma D in F

tätig, nachdem die zuvor bei der Firma E in der Stadt Zürich arbeitete.

Ihre Schriften hat sie weiterhin in C im Kanton B deponiert, wo sie

aufgewachsen ist, einen Kollegenkreis unterhält und ihre Eltern sowie ihre

beiden Brüder (einer davon nur am Wochenende) wohnen. Auch nach der Kündigung

ihrer Arbeitsstelle in F war die Pflichtige weiterhin als Wochenaufenthalterin

in Zürich gemeldet. Dass sie ihre Zürcher Wohnung inzwischen gekündigt hat,

geht nicht aus den Akten hervor und wird von ihr auch nicht behauptet. Während

ihren (Wochenend-)Aufenthalten im Kanton B kann die Pflichtige

unentgeltlich in der elterlichen Wohnung in C übernachten, wo ihr ein

eigenes Zimmer zur Verfügung steht.

3.2

Gemäss der

zumindest sinngemäss auch auf die Pflichtige anwendbaren Basler Praxis spricht

eine natürliche Vermutung dafür, dass diese ihren Lebensmittelpunkt – und damit

auch ihr Hauptsteuerdomizil – am Wochenaufenthaltsort in Zürich hat (vgl.

E. 2.2). So war die ledige und alleinstehende Pflichtige Ende der Steuerperiode

2015.

bereits über 34 Jahre alt und – unter Berücksichtigung eines kurzen

Unterbruch von 8 ½ Monaten

– schon über 6 ½ Jahre

in der Nähe ihrer Zürcher Arbeitsorte als Wochenaufenthalterin angemeldet, die

letzten Jahre davon in einer eigenen Zweizimmer-Mietwohnung.

Zwar weicht der vorliegende Sachverhalt insofern von den der

Basler Praxis zugrunde gelegten Konstellationen ab, als dass der

Wochenaufenthalt der Pflichtigen in der Nähe ihres Arbeitsortes kurzzeitig

ununterbrochen war und sie zwischenzeitlich ihre Arbeitsstelle gewechselt

respektive gekündigt hat. Jedoch behielt sie ihre Zürcher Wohnung auch nach der

Kündigung ihrer letzten Arbeitsstelle in F per Ende Februar 2016 bei. Ob

und wo sie derzeit arbeitet, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die

Pflichtige gibt hierzu in ihrer Rekurseingabe vom 26. August 2016

lediglich an, ihre Arbeitsstelle in F gekündigt zu haben, da sie

"eine Zeitlang noch mehr Zeit" mit ihrer "Familie und Kollegen

im Dorf C" verbringen wollte, und zwar "nicht nur die

Wochenenden". Sodann gab sie an, sich ab März 2016 "nur noch sehr

selten in Zürich" aufgehalten zu haben, ohne dies aber weiter zu belegen.

Den Behörden des Kantons B gegenüber gab sie am 12. April 2016

bekannt, nach einer Auszeit eine Stelle im Kanton B zu suchen, um den

"Wohnsitz permanent zurück nach C" verlegen zu können.

Da sie aber auch danach weiterhin in Zürich als

Wochenaufenthalterin gemeldet war und ihr hiesiges (Zweit-)Domizil nicht

aufgegeben hat, lassen sich ihre Beziehungen zu Zürich nicht allein auf ihre

Arbeit reduzieren, wäre doch ansonsten zu erwarten gewesen, dass sie sich nach

der Kündigung ihrer Arbeitsstelle aus der Stadt Zürich abmelden, ihre hiesige

Wohnung kündigen und ganz nach C ziehen würde. Aufgrund dieser Umstände

und in sinngemässer Anwendung der Basler Praxis ist deshalb zu vermuten, dass

die Pflichtige ihr Hauptsteuerdomizil 2015 und auch noch nach der Kündigung

ihrer hiesigen Arbeitsstelle in Zürich hat. Der damit präsumtiv in Zürich

steuerpflichtigen Pflichtigen obliegt damit der Gegenbeweis, das von ihr

verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine

hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige

Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer

Bezeichnung anzubieten (vgl. E. 2.3).

3.3

In der

Regel können Wochenaufenthalter zumindest die Mehrkosten für die berufsbedingt

notwendige Unterkunft beim Arbeitsort und die notwendigen Fahrkosten für die

wöchentliche Heimkehr an den Wochenendaufenthaltsort als Gewinnungskosten

einkommensmindern in Abzug bringen (vgl. Art. 9 Abs. 1 StHG). Soweit

die Pflichtige im Kanton Zürich unselbständig erwerbstätig ist, bringt ihr der

Status als Wochenaufenthalterin damit unabhängig von der generellen (allenfalls

auch tieferen) Steuerbelastung in C steuerliche Vorteile. Hinzu kommen

weitere finanzielle Vorteile, wie z. B. die in ländlichen Gemeinden regelmässig tieferen

Krankenkassenprämien. Die Pflichtige dürfte damit ein gewisses Interesse daran

haben, ihren bisherigen Status als Wochenaufenthalterin in Zürich beizubehalten

zu können, wenngleich für eine abschliessende Beurteilung die genauen

Steuerfaktoren der Pflichtigen bekannt sein müssten. Bereits aus diesem Grund

kann nicht allein auf ihre Ausführungen abgestellt werden, indes ist ohnehin

nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, wo sich ihr Lebensmittelpunkt und

damit ihr steuerrechtlicher Wohnsitz befindet.

3.4

Mit

Auflage vom 15. April 2016 und Mahnung vom 27. Mai 2016 forderte das

kantonale Steueramt die Pflichtige dazu auf, für das Jahr 2015 detaillierte

Angaben zu ihrem Aufenthalt an den Wochenenden zu machen und diese unter

anderem mittels Stromrechnungen, Abrechnungen ihres Unterhaltungs- und

Telefonanbieters, Bankauszügen und einer detaillierten Beschreibung ihrer

persönlichen und sozialen Beziehungen in Zürich und C zu belegen. Dieser

Auflage kam die Pflichtige teilweise nach, indem sie mehrere Bestätigungen und

ihren Kalender einreichte, Kollegen in C als Zeugen benannte sowie

Stromrechnungen und Abrechnungen ihres Mobilfunkanbieters vorlegte. Jedoch

reichte sie nur einen gefilterten Kontoauszug der G-Bank ein, aus welchem

lediglich die Barbezüge an Bankautomaten hervorgehen. Die übrigen Transaktionen

mit ihrer G-Bankkarte in Geschäften etc. belegte sie auflagewidrig nur

selektiv, wobei sie datenschützerische Bedenken geltend machte.

3.5

Aus den

eingereichten Kontoauszügen, einer Bestätigung der Präsidentin des

Vereins X und einer weiteren Bestätigung des Präsidenten des

Vereins Y ergibt sich, dass sich die Pflichtige an etwas mehr als der

Hälfte aller Wochenende des Jahres 2015 nachweislich im Kanton B

aufgehalten hat. Zudem hielt sich die Pflichtige vereinzelt auch unter der Woche

im Kanton B auf. Ob die Pflichtige bei ihren Aufenthalten im Kanton B

auch ihre Heimatgemeinde C besucht hat, ist grösstenteils nicht

nachgewiesen, die meisten Bankautomatenbezüge im Kanton B fanden aber

zumindest in der näheren Umgebung von C statt (vgl. aber auch E. 2.2

vorstehend, wonach die blosse Verbundenheit mit einer ganzen Region nicht

hinreichend ist, um einen dortigen steuerlichen Wohnsitz zu fingieren). Indem

die Pflichtige Bankbelege lediglich selektiv einreichte, ist ihr auch eine

mangelhafte Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung vorzuwerfen, zumal sie

ihre datenschützerischen Bedenken auch durch Schwärzung der Belastungsbeträge,

Geschäftsnamen etc. selbst hätte ausräumen können. Dass diese Möglichkeit

bestand, war ihr offenkundig bewusst, hat sie doch auch bei den von ihr

eingereichten Bankbelegen einzelne Passagen (Saldobeträge) geschwärzt. Damit

hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit, die sich aufgrund ihrer

unzureichenden Mitwirkung ergibt, selbst zu tragen.

3.6

Für die

restlichen Wochenenden ist ein Aufenthalt im Kanton B entweder nicht

nachgewiesen oder die Pflichtige hat sich nachweislich in Zürich, einem anderen

Kanton oder (ferienhalber) im Ausland aufgehalten. Zwar reichte die Pflichtige

ein auf den 11. Juni 2016 datiertes Schreiben ihrer Eltern ein, welches

bestätigt, dass sie an den Wochenenden bei diesen in C wohnhaft sei.

Jedoch ist dieses Schreiben viel zu allgemein gehalten, um über die bereits

nachgewiesenen Aufenthalte im Kanton B hinaus als Nachweis zu dienen.

Indes sind die Bestätigungsschreiben der Eltern – wie auch die offerierten

Bestätigungen durch Kollegen in C – ohnehin nicht geeignet, den

Wochenendaufenthalt der Pflichtigen verlässlich zu bestätigen, stehen diese

Personen doch in einem Näheverhältnis zur Pflichtigen und ist ohnehin bereits

nachgewiesen, dass die Pflichtige viele ihrer Wochenenden in C verbringt.

Sodann ist auch nicht strittig, dass die Pflichtige weiterhin Beziehungen zu C

unterhält. Nicht hinreichend nachgewiesen ist jedoch, dass diese Beziehungen die

jahrelangen Bezüge zu Zürich aufzuwiegen vermögen, wo sich die Pflichtige

während dem überwiegenden Teil der Woche aufgehalten und gearbeitet sowie eine

eigene Wohnung angemietet hat. Ein regelmässiger Aufenthalt in Zürich ergibt

sich aus den eingereichten Abrechnungen zu den Strom- und Heizungskosten der

Zürcher Wohnung, zumal der dort dokumentierte Verbrauch nicht derart tief ist,

als dass eine überwiegende Abwesenheit zu vermuten wäre. Auch der Umstand, dass

die Pflichtige zusammen mit ihrem Bruder ein Bauprojekt in C plant und

hierzu im Frühjahr 2016 ein Baugesuch eingereicht hat, vermag hieran nichts zu

ändern, insbesondere da die Pflichtige gemäss Aktenlage nach wie vor in Zürich

über eine eigene Zweizimmerwohnung verfügt, während ihr in C lediglich ein

Zimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung steht. Inwiefern sich ihr

Lebensmittelpunkt und damit ihr steuerlicher Wohnsitz inskünftig wieder in den

Kanton B verlagern könnte, sobald sie dort eine Arbeitsstelle antritt oder

eine eigene Wohnung bezieht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

3.7

Die

dargestellte Basler Praxis verletzt entgegen der Ansicht der Pflichtigen weder

die in Art. 24 der Bundesverfassung (BV) garantierte

Niederlassungsfreiheit noch wirkt sie sich diskriminierend auf alleinstehende

Frauen aus, wird doch damit weder das Recht, sich an einem beliebigen Ort in

der Schweiz niederzulassen, beeinträchtigt, noch ein Zwang zur Ehe oder

dergleichen begründet. Vielmehr wird lediglich sichergestellt, dass sich der

steuerliche Wohnsitz nach objektiven Kriterien bestimmt, womit einerseits eine

gesetzmässige Besteuerung ermöglicht und andererseits eine gemäss Art. 127

Abs. 3 BV untersagte interkantonale Doppelbesteuerung vermieden werden

soll. Zudem wird dadurch im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen

sichergestellt, dass die Steuerpflicht an demjenigen Ort anfällt, wo auch die

Leistungen des Gemeinwesens hauptsächlich in Anspruch genommen werden (vgl.

auch BGr, 25. Januar 2006,2P.171/2005, E. 2.3; BGE 125 I 54 E. 2b/cc).

3.8

Auf weitere

Beweiserhebungen – insbesondere auch die zum Beweis offerierte Befragung

nahestehender oder "x-beliebiger" Personen in C – kann im Sinn

obenstehender Erwägungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,

womit den Vor­instanzen diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorzuwerfen ist.

3.9

Da in

sinngemässer Anwendung der Basler Praxis damit eine natürliche Vermutung dafür

spricht, dass die Pflichtige ihren Lebensmittelpunkt seit der Steuerperiode

2015.

in Zürich hat und sie den ihr obliegenden Gegenbeweis, ihren

Lebensmittelpunkt weiterhin in C (bzw. ausserhalb des Kantons Zürich) zu

haben, nicht erbringen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht dieser auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG), zumal letztere ohnehin einen

entsprechenden Antrag und besonderen, das übliche Mass übersteigenden Aufwand

voraussetzen würde (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3 A., Zürich 2013, § 152 StG N. 9).

5.

Es rechtfertigt sich, den vorliegenden Entscheid auch den

Steuerbehörden des Kantons B mitzuteilen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …