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Entscheid

SB.2017.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2017.00153

30. Mai 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19895)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Kaufvertrag vom 7. März 2013 verkaufte die

Baugenossenschaft A (heute in Liquidation) die Liegenschaft "C-Strasse 03,

D" (Kat. Nr. 01, GBBL 03, … m2 Grundstücksfläche, Wohnhaus

[Gebäude-Nr. 02]) zum Preis von Fr. … an die E AG. Aufgrund

dieser Handänderung auferlegte der Finanzausschuss der Gemeinde B der

Baugenossenschaft A eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …. Im

entsprechenden Entscheid vom 20. Mai 2015 rechnete die Kommission

Fr. … als weitere Kaufpreisleistung auf. Die Anlagekosten veranschlagte

sie gesamthaft auf Fr. …. Dabei berücksichtigte sie wertvermehrende

Aufwendungen im Betrag von Fr. … sowie nicht deklarierte, jedoch belegte

Abgaben und Gebühren im Betrag von insgesamt Fr. …. Weiter verweigerte sie

die geltend gemachte Mäklerprovision von Fr. … (2 % des

Verkaufspreises, exkl. Insertionskosten; Mäklerin F GmbH).

Die gegen diese Veranlagung am 3. Juli 2015 erhobene

Einsprache wies die Finanzkommission der Gemeinde B mit Entscheid

vom 16. Juni 2016 vollumfänglich ab.

Erwägungen

II.

Den von der Baugenossenschaft A hiergegen erhobenen Rekurs

hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 14. November 2017 teilweise

gut und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab.

III.

Gegen diesen Entscheid hat die Baugenossenschaft A am

21.

Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In dieser

beantragt sie im Wesentlichen, sie sei als Liegenschaftshändlerin einzustufen

und gestützt darauf sei einerseits vom aktivierten Liegenschaftswert auszugehen

und andererseits seien die im Betrag von Fr. … aufgerechneten

Investitionen des Mieters zu den Anlagekosten der Liegenschaft hinzuzurechnen.

Eventualiter seien diese Investitionen als wertvermehrende Investitionen

anzuerkennen. Die F GmbH sei als separate Firma anzuerkennen und die

Mäklerprovision sei vom Verkaufserlös abzuziehen. Ferner beantragt die Baugenossenschaft

A, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sämtliche

Verfahrenskosten seien der "Gemeinde B inkl. Vorinstanzen"

aufzuerlegen. Das ebenfalls von der Baugenossenschaft A am 21. Dezember

2017.

eingereichte Gesuch um Fristerstreckung ist mit Verfügung vom

28.

Dezember 2017 abgewiesen worden.

Das Steuerrekursgericht hat auf eine Vernehmlassung

verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde

an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 153

Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

Im Kanton Zürich wird

die Grundstückgewinnsteuer nach § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen

erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen

ergeben. Steuerpflichtig für diese kommunale Steuer (§ 205 StG) ist nach

§ 217 StG der Veräusserer. Steuerbarer Grundstückgewinn ist gemäss

§ 219 Abs. 1 StG jener Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten

übersteigt. Während sich der Erlös aus dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen

des Erwerbers zusammensetzt (§ 222 StG), umfassen die Anlagekosten den

Erwerbspreis (§ 220 StG) sowie die anrechenbaren Aufwendungen (§ 221

StG).

3.

Die Pflichtige macht

als Anlagekosten im Sinn von § 219 Abs. 1 StG zunächst

"Aktivierte Investitionen/Kaufkosten" in der Höhe von Fr. …

geltend. Die Vorinstanz ging ihrerseits von einem Erwerbspreis von Fr. …

und wertvermehrenden Aufwendungen von Fr. … aus. Dies ergibt insgesamt

Fr. …. Was die Vorinstanz unter den Titeln Erwerbspreis einerseits sowie

Kosten für wertvermehrende Aufwendungen andererseits berücksichtigte,

übersteigt somit den von der Pflichtigen unter dem Titel "Aktivierte

Investitionen/Kaufkosten" geltend gemachten Betrag um rund Fr. …. Die

Pflichtige beanstandet die fragliche Position weder in den Anträgen auf der

ersten Seite ihrer Beschwerde noch in der darauffolgenden Begründung. Gleiches

gilt in Bezug auf die "Verkaufskosten", welche die Pflichtige im

Umfang von Fr. … vom Grundstückgewinn abgezogen haben will: Aus dem

angefochtenen Urteil ergibt sich, dass im vorinstanzlichen Verfahren

"Abgaben beim Verkauf" in der Höhe von Fr. … unbestritten waren,

weshalb sie die Vorinstanz zum Abzug zuliess. Die fragliche Position

beanstandet die Pflichtige weder in ihren Anträgen noch in der darauffolgenden

Begründung. Sie figuriert allein in der Auflistung auf der letzten Seite der

Beschwerde. In Bezug auf die beiden betreffenden Kostenpositionen ist folglich

zu schliessen, dass die Pflichtige den vorinstanzlichen Entscheid gar nicht

anfechten will. Ungeachtet dessen fehlte es ihr jedenfalls an der

erforderlichen Beschwer. So könnte auf die Beschwerde im entsprechenden Umfang

gar nicht eingetreten werden.

4.

4.1

Als

weitere Leistungen im Sinn von § 222 StG qualifizierte die

Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. …, den die Pflichtige ihrem

ehemaligen Mieter G geschuldet, diese Schuld im Zuge des Grundstückverkaufs

jedoch an die Erwerberin abgetreten haben soll. Die Vorinstanz schützte die

entsprechende Aufrechnung. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass sich die

Erwerberin in der Vereinbarung vom 7. März 2013 verpflichtet habe, G

Aufwendungen für Bauarbeiten in der Höhe von Fr. … abzugelten, die er als

Mieter der streitbetroffenen Liegenschaft seinerzeit vorfinanziert hätte. Damit

hätte er gegenüber der Erwerberin einen Anspruch auf Zahlung von Fr. …

erworben. Indem sich die Erwerberin verpflichtet hätte, die Schuld gegenüber

dem Mieter G zu übernehmen, habe sie einer Schuldübernahme im Sinn von

Art. 176 Abs. 1 OR zugestimmt und die Pflichtige dadurch von ihrer

Zahlungspflicht gegenüber G befreit. Damit habe die Erwerberin eine weitere

Kaufpreisleistung in der Höhe von Fr. … erbracht. Die Pflichtige will

ihrerseits den Kaufpreis auf Fr. … festgesetzt wissen. Damit bestreitet

sie implizit, dass die auf die Erwerberin übertragene Schuld von Fr. …

aufgerechnet werden könne.

4.2

Der Erlös

umfasst alle Leistungen, die in kausalem Verhältnis zur Handänderung standen

(VGr, 1. April 2015, SB.2014.00130, E. 4.3.1; VGr, 9. Juli 2014,

SB.2014.00019, E. 3.5; VGr, 20. April 2005, SB.2004.00066, E. 2.2).

Massgebend ist der Preis für jene Leistungen, welche die Vertragsparteien zum

Gegenstand des obligatorischen Vertrags als dem Rechtsgrund für die Übereignung

des Grundstücks gemacht haben (VGr, 1. April 2015, SB.2014.00130, E. 4.3.1;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 222 N. 2

i. V. m. § 220 N. 2,

mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei wird der Erlös nicht

nach zivil- bzw. sachenrechtlichen Kriterien, sondern einzig nach

wirtschaftlichen Merkmalen festgelegt. So bildet alles, was der Erwerber in

einem wirtschaftlichen Sinn verstanden an den Veräusserer persönlich oder auf

dessen Rechnung an einen Dritten für die Grundstückübertragung leistet, den

grundstückgewinnsteuerlich massgebenden Erlös (VGr, 1. April 2015,

SB.2014.00130, E. 4.3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 220

N. 3). Eine weitere Kaufpreisleistung im Sinn von § 222 StG stellt

insbesondere die Übernahme von Schulden des Veräusserers dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a. a. O., § 220

N. 28, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist unbestritten,

dass die Erwerberin mit G vereinbart hatte, die diesem gegenüber im Betrag von

Fr. … bestehende Schuld der Pflichtigen zu übernehmen. Damit hat die

Erwerberin eine weitere Kaufpreisleistung erbracht, die zum vereinbarten

Kaufpreis von Fr. … hinzuzurechnen ist (§ 222 StG), was die

Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

5.

5.1

Im

Zusammenhang mit den behaupteten, vom Mieter vorfinanzierten Investitionen in

der Höhe von Fr. … bringt die Pflichtige sodann sinngemäss vor, sie sei

als Liegenschaftshändlerin zu qualifizieren. Aufgrund dessen sei der strittige

Betrag von Fr. … bei der Grundstückgewinnsteuer abzuziehen – eventuell

seien die fraglichen Investitionen als wertvermehrende Aufwendungen

anzuerkennen. Die Vorinstanz hat die fraglichen Investitionen weder als mit der

Liegenschaft zusammenhängende Aufwendung im Sinn von § 221 Abs. 2 StG

noch als Aufwendungen im Sinn von § 221 Abs. 1 lit. a StG zum

Abzug zugelassen.

5.2

Kosten für

Mietereinbauten sind gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts dann als

Anlagekosten anrechenbar, wenn sie mit dem Kaufpreis abgegolten worden sind.

Diesfalls müssen die Kosten unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der

vergleichbaren Verhältnisse als Anlagekosten berücksichtigt werden. Wurden die

Mietereinbauten hingegen nicht zusammen mit der Liegenschaft verkauft, sind sie

nicht als Anlagekosten anrechenbar (VGr, 24. November 2004, SB.2004.00043,

E. 2.4). Ob Mietereinbauten generell nur noch dann als Anlagekosten

geltend gemacht werden können, wenn der Mieter dafür durch den Veräusserer

entschädigt worden ist, hat das Verwaltungsgericht zuletzt offengelassen (vgl.

VGr, 9. Juli 2014, SB.2014.00019, E. 3.4 i.f.; im darauffolgenden,

bundesgerichtlichen Verfahren 2C_817/2014 war die entsprechende Praxis des

Verwaltungsgerichts nicht umstritten). Diese Frage kann auch vorliegend

offenbleiben. Denn so oder anders ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob die

fraglichen Investitionen hinreichend belegt sind. Erst wenn dies bejaht werden

kann und die Investitionen im behaupteten Umfang als erstellt gelten, können

sie gegebenenfalls gestützt auf § 221 Abs. 1 oder Abs. 2 StG an

die Anlagekosten angerechnet werden.

5.3

Gemäss

§ 206 i. V. m. § 132 Abs. 1

StG gilt im Grundsteuerverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Die steuerpflichtige

Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts jedoch

mitzuwirken. Sie hat alles zu tun, um eine vollständige und richtige

Einschätzung zu ermöglichen (§ 206 i. V. m.

§ 135 Abs. 1 StG). Nach der allgemeinen Beweislastregel muss die

Einschätzungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen, die

steuerpflichtige Person demgegenüber Bestand und Umfang jener Tatsachen nachweisen,

die die Steuerschuld mindern oder aufheben (RB 2002 Nr. 110 f.; vgl.

BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,

2C_452/2009, E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 221 N. 16, § 212

N. 10 ff. sowie § 132 N. 90). Bezüglich der

Mitwirkungspflichten im Beschwerdeverfahren kann auf den vorinstanzlichen

Entscheid verwiesen werden (vgl. dort E. 5a./bb. ff. sowie § 213

i.V. m. § 153

Abs. 4 StG). Rechtsgenügend nachgewiesen sind Aufwendungen im Sinn von

§ 221 StG erst, wenn mit Quittungen versehene Rechnungen oder andere

Zahlungsbelege vorgelegt worden sind. Nicht quittierte Rechnungen stellen

keinen genügenden Nachweis dar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 221 N. 20, m. H.). Gleiches gilt für

Auszüge aus der Geschäftsbuchhaltung. Selbst wenn angenommen wird, die

Geschäftsbuchhaltung sei formell ordnungsgemäss und materiell richtig geführt

worden, kann sie weder die substanziierte Sachdarstellung hinsichtlich der

(wertvermehrenden) Aufwendungen ersetzen noch weist sie diese ausreichend nach

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 221

N. 22, m.H.).

5.4

Die behaupteten

Investitionen für die Mietereinbauten hat vorliegend demzufolge die Pflichtige

nachzuweisen. In den Akten befindet sich eine vom Mieter ausgestellte Rechnung,

die vom 1. Juli 2013 datiert. Darin wurden diverse Arbeiten aufgelistet

und der Rechnungsbetrag wurde pauschal mit Fr. … beziffert. Wann die

einzelnen Arbeiten verrichtet worden waren, geht aus der Rechnung nicht hervor.

Auch liegen keine Quittungen oder andere Zahlungsbelege bei, anhand welcher

sich die aufgelisteten Arbeiten plausibilisieren bzw. nachvollziehen liessen.

Die weiteren, bei den Akten liegenden Auflistungen und Rechnungen

("Investitionen/Verbesserungen ab Kauf Anhand der VHEV";

"Investitionen 2000–2012"; "Aufstellung Kosten 2003–2006 C-Strasse 03,

B" vom 8. Februar 2007 sowie "Aufstellung Kosten 2011 C-Strasse 03,

B" vom 28. August 2012; teilweise nicht unterzeichnete Rechnungen von

H, dipl. Architekt FH; Rechnung von I vom 14. Dezember 2002), helfen

ebenfalls nicht weiter, da in den Akten keine Quittungen oder andere

Zahlungsbelege aufzufinden sind, die die entsprechenden Aufwendungen belegen

würden. Die Pflichtige macht geltend, die Gemeinde B sei als Einheit zu

betrachten, ihr lägen diverse Unterlagen vor und von ihr sei zu erwarten, dass

sie diejenigen Faktoren mitberücksichtige, die ihr bekannt seien, ohne dass die

Pflichtige dies noch nachzuweisen habe. Soweit die Pflichtige damit

(sinngemäss) vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Untersuchungspflicht

verletzt (§ 138 Abs. 1 StG), blendet sie aus, dass die Beschwerdegegnerin

die Pflichtige aufgefordert hatte, weitere Unterlagen einzureichen. Die

Pflichtige hätte daraufhin selber bei der Bauabteilung B Kopien ihrer

seinerzeit eingereichten Unterlagen verlangen müssen. Die Pflichtige reichte

jedoch keine tauglichen Zahlungsbelege ein, sondern teilte mit Schreiben vom

4.

Dezember 2014 vielmehr mit, dass auch nach mehrmaligem und tagelangem

Suchen keine Unterlagen mehr gefunden werden konnten. Beim Geschäftsführer der

im Jahr 2008 im Handelsregister gelöschten J AG seien ebenfalls keine

Unterlagen mehr vorhanden gewesen. Auch hätte letzterer die Zahlen der Rechnung

an die Erwerberin nicht bestätigen können. Von einem Hauseigentümer darf

erwartet werden, dass er Zahlungen so vornimmt, dass er in den Besitz von

Belegen gelangt, und dass er diese in der Folge während zweier Jahrzehnte

aufbewahrt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O.,

§ 221 N. 21). Indem die Beschwerdegegnerin bei der Pflichtigen

weitere Belege eingeforderte hatte, hat sie ihre Untersuchungspflichten

jedenfalls erfüllt.

5.5

Die

geltend gemachten, vom Mieter vorfinanzierten Investitionen hat die Pflichtige

nicht belegt. Sie können demzufolge nicht als steuermindernde Tatsache

berücksichtigt werden. Daran ändert nichts, dass die Mietereinbauten vorliegend

mittels Schuldübernahme abgegolten wurden (vgl. E. 2.3). Denn in den oben

zitierten verwaltungsgerichtlichen Urteilen (vgl. E. 2.4.1), in welchen

Aufwendungen für Mietereinbauten, die mit dem Kaufpreis abgegolten worden

waren, an die Anlagekosten angerechnet wurden, waren die fraglichen

Aufwendungen erstellt und betragsmässig unbestritten.

Ob es sich bei den vorliegend umstrittenen Investitionen

letztlich um wertvermehrende Aufwendungen im Sinn von § 221 Abs. 1

lit. a StG oder um Aufwendungen im Sinn von § 221 Abs. 2 StG

handelt, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Auch muss nicht geprüft werden,

ob die Pflichtige als Liegenschaftshändlerin im Sinn von § 221 Abs. 2

StG qualifiziert werden kann.

6.

Weiter liess die

Vorinstanz die geltend gemachte Mäklerprovision nicht zum Abzug zu. Zur

Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe richtig erkannt, dass G

im Zeitpunkt der Handänderung bei der Mäklerin Geschäftsführer mit

Einzelunterschrift war, sich der Sitz der Mäklerin an der C-Strasse 03

befunden habe und der neue Aktionär die Funktion des Geschäftsführers mit

Einzelunterschrift erst am 17. Oktober 2013 übernommen hatte. Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass G in der Funktion als Geschäftsführer

der ausserordentlichen Genossenschafterversammlung vom 25. Mai 2013

vorsass, an welcher die Liquidation der Pflichtigen beschlossen wurde.

Anlässlich dieser Versammlung wurde er auch gleich zum Liquidator ernannt. K

war zwar auch anwesend, führte jedoch bloss das Protokoll. Es war auch G, der

diesen Beschluss am 27. Mai 2013 dem Handelsregisteramt meldete. Was die

Pflichtige dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie macht insbesondere nicht

geltend, dass die von ihr behaupteten, abweichenden Verhältnisse hätten bekannt

sein müssen, weshalb sich die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin nicht auf

die Eintragungen im Handelsregister hätten stützen dürfen (vgl. dazu

Art. 933 OR). Die Pflichtige bringt auch sonst nichts vor und es ist auch

nichts ersichtlich, aus dem sich ergeben könnte, dass der Mäklervertrag mit

einer Drittperson abgeschlossen wurde. Die

Vorinstanz hat die Mäklerprovision daher zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.

7.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fliesst aus

dem "Gebot der gerechten Steuerausscheidung" eine bereichsspezifische

bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; BGE 124 I 101 E. 4; BGE 118

Ia 195 E. 5a; BGr, 25. August 2015,2C_817/2014, E. 4.4.3). Diese

haben aufgrund dessen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime anzuwenden. Der

Belegenheitskanton hat mit anderen Worten von Amtes wegen zu prüfen, ob der

Sachverhalt eines interkantonalen Grundstückhandels vorliegt und infolgedessen die

Grundstückhändlerpauschale als Abzug zu gewähren ist. Das Institut der

Grundstückhändlerpauschale dient jedoch ausschliesslich dem Interessenausgleich

zwischen dem (Wohn-)Sitz- und dem Belegenheitskanton. Es zielt nicht darauf

hin, die steuerpflichtige Person zu bevorteilen (zum Ganzen: BGr, 25. August

2015,2C_817/2014, E. 4.4.3). Eine interkantonale Konstellation liegt vor,

wenn die Berechtigung zur Besteuerung des Gewinns (Belegenheitskanton) und die

Pflicht zur Anerkennung eines Aufwandes (Wohnsitz- oder Sitzkanton)

auseinanderfallen (vgl. (BGr, 25. August 2015,2C_817/2014, E. 4.2.1).

Vorliegend hat die Pflichtige ihren Sitz im Belegenheitskanton. Der Sitz- und

der Belegenheitskanton sind also identisch. Eine interkantonale Konstellation

liegt damit nicht vor. So kann der Pflichtigen auch nicht die

Grundstückhändlerpauschale gewährt werden.

8.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Verkaufserlös in der Höhe

von Fr. … ausgegangen ist. Die geltend gemachten Mietereinbauten im Betrag

von Fr. … und die Mäklerprovision im Betrag von Fr. … hat sie zu

Recht nicht zum Abzug zugelassen. Die Pflichtige hat ihre Vorbringen über weite

Strecken nur rudimentär begründet und jedenfalls ungenügend substanziiert. Der

steuerbare Grundstückgewinn beläuft sich damit auf den im vorinstanzlichen

Entscheid festgesetzten Betrag von (gerundet) Fr. …, was unter

Berücksichtigung der Besitzesdauer von 11 Jahren einen Grundsteuerbetrag

von Fr. ….- ergibt.

9.

9.1

Die

Pflichtige ersucht um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung.

Sie begründet ihr Gesuch damit, dass sie über keinerlei liquide Mittel verfüge.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen. Juristischen Personen wird die unentgeltliche

Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 3 VRG nicht gewährt. Juristische

Personen verfügen grundsätzlich auch über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung (BGE 131 II 306 E. 5.2.1; BGE 126 V 42

E. 4, je mit w. H.;

vgl. auch BGr, 22. Mai 2017,4A_75/2017, E. 3.1, zur amtl. Publ.

vorgesehen; BGr, 5. Oktober 2016,6B_920/2016, E. 6; BGr,

4.

Dezember 2014,6B_261/2014, E. 4, nicht publ. in: BGE 141 IV 1;

BGr, 19. April 2013,5A_446/2009, E. 3.2; BGr, 1. Februar 2007,

1A_183/2006, E. 2.4). Ausnahmsweise können sie sich jedoch auf

Art. 29 Abs. 3 BV berufen. Dies ist der Fall, wenn ihr einziges

Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten

mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2; BGr, 22. Mai 2017,

4A_75/2017, E. 3.1, zur amtl. Publ. vorgesehen). Die unentgeltliche

Rechtspflege ist aber jedenfalls dann zu verweigern, wenn das Verfahren, für

das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (BGr, 22. Mai

2017,4A_75/2017, E. 3.1, m. H.,

zur amtl. Publ. vorgesehen). Die Pflichtige hat sich freiwillig aufgelöst (vgl.

vorne, E. 6). Auf den Auflösungsbeschluss kann sie gemäss

bundesgerichtlicher Praxis nicht mehr zurückkommen (BGE 91 I 438 E. 6, m. H.; etwas

zurückhaltender: BGr, 22. Mai 2017,4A_75/2017, E. 3.6, zur amtl.

Publ. vorgesehen). Sie macht aber ohnehin nicht geltend, dass sie dies

vorhätte. So ist undenkbar, dass sie die ihrem ursprünglichen Zweck

entsprechende Tätigkeit wiederaufnehmen kann. Das könnte sie selbst dann nicht,

wenn sie im vorliegenden Verfahren ganz oder teilweise obsiegen würde. Da das

vorliegende Verfahren damit gar nicht geeignet ist, die Weiterexistenz der

Pflichtigen zu sichern, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege schon aus

diesem Grund nicht gewährt werden.

9.2

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 8'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …