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Entscheid

SB.2018.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00004

5. April 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19748)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: die Pflichtige) ersuchte am 20. Juni

2017 beim Steueramt der Stadt Zürich um Gewährung von monatlichen Ratenzahlung

à Fr. 500.- ab Ende Juli 2017 zur Begleichung der ausstehenden Staats- und

Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2014 in Höhe von Fr. ….

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 entschied das

Steueramt, B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) werde der ausstehende Betrag

wie folgt gestundet: "Zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-,

jeweils am Monatsende, erstmals per 31. Juli 2017, letztmals (Restbetrag)

per 31. Januar 2018." Allfällige Verzugszinsen würden bekanntgegeben,

sobald die Steuern bezahlt seien.

Gegen den Entscheid vom 30. Juni 2017 erhob die

Pflichtige am 25. Juli 2017 Einsprache beim Steueramt der Stadt Zürich und

beantragte die Bewilligung von Ratenzahlungen

ab Ende August 2017 bis Ende Dezember 2017 in Höhe von Fr. 500.- und ab

Januar 2018 bis Ende Mai 2018 in Höhe von Fr. 1'000.-. Ratenzahlungen von Fr. 1'000.-

schon ab 31. Juli 2017 seien ihr nicht möglich. Zwischen Oktober 2015

bis April 2017 sei sie ohne Arbeit gewesen. Sie habe versucht, sich

selbstständig zu machen, was leider nicht geklappt habe. Sodann habe sie eine

Steuerschuld über Fr. … gemäss Betreibung Nr. 01 per 30. Juni

2017 in drei Monaten beglichen.

Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2017

abschlägig entschieden.

Erwägungen

II.

Die Pflichtige gelangte am 30. August 2017 mit Rekurs

an das kantonale Steueramt und machte geltend, Raten von maximal Fr. 500.-

bezahlen zu können. Der Rekurs wurde am 11. Dezember 2017 hinsichtlich der

aufgrund einer mittlerweile geleisteten Zahlung von Fr. 300.- noch

geschuldeten Fr. … abgewiesen. Das kantonale Steueramt verwies auf den

mangelnden Aufholeffekt, seien doch nebst der offenen Steuerschuld von Fr. …

die noch offenen (provisorischen) Steuern per 2015 von Fr. …, per 2016 von

Fr. … und per 2017 von Fr. … bzw. ein Total von Fr. … zu

berücksichtigen

III.

Am 30. Januar 2018 erhob die Pflichtige Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von Ratenzahlungen von Fr. 700.-

pro Monat ab Januar 2018 und von je Fr. 2'000.- im Dezember 2018 und

Dezember 2019, was einer Gesamtzahlung von Fr. … in zwei Jahren

entspreche.

Das kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom

5.

Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Das Steueramt der Stadt Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. Gleichzeitig hielt es fest, im Oktober und Dezember 2017 seien

Zahlungen à Fr. 300.- geleistet worden, sodass noch Fr. … zuzüglich

Verzugszinsen offen seien. Zu beachten sei sodann, dass inzwischen die Staats-

und Gemeindesteuern 2015 eingeschätzt worden seien und ein Betrag von Fr. …

in Rechnung gestellt worden sei.

Mit am 2. März 2018 beim Gericht eingegangener

schriftlicher Anmerkung hielt der Pflichtige fest, sich der Beschwerde der

Pflichtigen anzuschliessen.

Es folgten keine weiteren Vernehmlassungen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen

kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1

Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde

können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

1.2

Der

Klarheit halber ist festzuhalten, dass nur die infrage stehenden

Zahlungserleichterungen bezüglich der offenen Steuern per 2014 Streitgegenstand

sind, nicht aber allfällige Zahlungserleichterungen für die Steuern der

Folgejahre. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vor­instanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist daher nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).

Sollten die Pflichtigen auch für die Steuerbetreffnisse der Folgejahre

Ratenzahlungen beantragt haben, wäre darauf nicht einzutreten. Die Steuern der

Folgejahre sind lediglich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der

Pflichtigen von Bedeutung, worauf sogleich einzugehen ist.

2.

2.1

Liegen besondere Verhältnisse vor,

beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität, kann das

Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge

vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen

dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen. Es soll der

steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand innert

angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels

Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige,

aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten

voreilige Zwangsvoll­streckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder

Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit

aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen (Felix Richner et

al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177

N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion über

den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, Zürcher

Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 36). In der Praxis wird von

Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen (vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 166 N. 8).

Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der

Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder

ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren.

Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder

Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 6).

2.2

Massgebend

für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die

gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung

des Gesuchs, das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt

der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu

tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 DBG N. 3).

2.3

Der

Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn

von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich namentlich zu seinen

gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu

äussern hat, welche die Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend

erschweren oder verunmöglichen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 60 =

ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat die gewährten Ratenzahlungen à Fr. 1'000.- monatlich als im

Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin liegend qualifiziert. Die von den

Pflichtigen angebotenen Raten (damals Fr. 500.-) würden dem Aufholeffekt

nicht gerecht. Mangels Einhaltung des Aufholeffekts wäre es der

Beschwerdegegnerin im Ergebnis gar unbenommen, überhaupt keine Ratenzahlungen

zu gewähren.

Die Pflichtigen schlagen nun Ratenzahlungen von Fr. 700.-

ab Januar 2018 vor, wobei im Dezember 2018 und Dezember 2019 Fr. 2'000.-

bezahlt würden, was in zwei Jahren – in Berücksichtigung der Steuern für die

Folgejahre – Fr. … ergebe. Die Pflichtige hält fest, monatliche Fixkosten

von Fr. 2'800.- zu haben. Mit einer Ratenzahlung von Fr. 1'000.- pro

Monat verblieben ihr noch Fr. 1'700.-, um den restlichen Verpflichtungen

nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

3.2

Aus den –

wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren – knapp substanziierten Vorbringen

der Pflichtigen lässt sich nicht herleiten, dass der wirtschaftliche Engpass

nur vor­übergehender Natur wäre. Wie ausgeführt, sind für die Beurteilung der

wirtschaftlichen Lage nebst den per 2014 ausstehenden Staats- und

Gemeindesteuern von noch Fr. … auch die Steuern der Folgejahre zu

berücksichtigen. Per 2015 sind dies Fr. …, per 2016 Fr. … und per

2017.

Fr. …. Bei einem Total von Fr. … könnte dem Aufholeffekt mit den

von den Pflichtigen beantragten Ratenzahlungen nicht gerecht werden. Der

Zahlungsplan würde jedenfalls länger als 24 Monate dauern (je Fr. 2'000.-

für die Monate Dezember 2018 und 2019 [zwei Monate] und für die restlichen Fr. …

monatlich Fr. 700.- = 26 Monate, insgesamt also 28 Monate).

Nicht berücksichtigt sind dabei die Steuern 2018, obgleich die Ratenzahlungen

nach der Vorstellung der Pflichtigen bis Ende 2019 dauern sollen. Unter diesen

Umständen kommen somit weitergehende Zahlungserleichterungen nicht in Betracht.

Die Pflichtigen haben sodann in den vergangenen Monaten weit weniger als die

von ihnen vorgeschlagenen Raten bezahlt. Der Entscheid der Vorinstanz erweist

sich daher als korrekt und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Trotz Unterliegens der Pflichtigen rechtfertigt es sich in

Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 178 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen.

Parteientschädigungen wurden nicht verlangt.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben

lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders

bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden

(vgl. BGr, 4. Februar 2016,2D_6/2016).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …