SB.2018.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00004
5. April 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19748)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00004
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
(Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuer 2014),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) ersuchte am 20. Juni
2017 beim Steueramt der Stadt Zürich um Gewährung von monatlichen Ratenzahlung
à Fr. 500.- ab Ende Juli 2017 zur Begleichung der ausstehenden Staats- und
Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2014 in Höhe von Fr. ….
Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 entschied das
Steueramt, B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) werde der ausstehende Betrag
wie folgt gestundet: "Zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-,
jeweils am Monatsende, erstmals per 31. Juli 2017, letztmals (Restbetrag)
per 31. Januar 2018." Allfällige Verzugszinsen würden bekanntgegeben,
sobald die Steuern bezahlt seien.
Gegen den Entscheid vom 30. Juni 2017 erhob die
Pflichtige am 25. Juli 2017 Einsprache beim Steueramt der Stadt Zürich und
beantragte die Bewilligung von Ratenzahlungen
ab Ende August 2017 bis Ende Dezember 2017 in Höhe von Fr. 500.- und ab
Januar 2018 bis Ende Mai 2018 in Höhe von Fr. 1'000.-. Ratenzahlungen von Fr. 1'000.-
schon ab 31. Juli 2017 seien ihr nicht möglich. Zwischen Oktober 2015
bis April 2017 sei sie ohne Arbeit gewesen. Sie habe versucht, sich
selbstständig zu machen, was leider nicht geklappt habe. Sodann habe sie eine
Steuerschuld über Fr. … gemäss Betreibung Nr. 01 per 30. Juni
2017 in drei Monaten beglichen.
Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 31. Juli 2017
abschlägig entschieden.
Erwägungen
II.
Die Pflichtige gelangte am 30. August 2017 mit Rekurs
an das kantonale Steueramt und machte geltend, Raten von maximal Fr. 500.-
bezahlen zu können. Der Rekurs wurde am 11. Dezember 2017 hinsichtlich der
aufgrund einer mittlerweile geleisteten Zahlung von Fr. 300.- noch
geschuldeten Fr. … abgewiesen. Das kantonale Steueramt verwies auf den
mangelnden Aufholeffekt, seien doch nebst der offenen Steuerschuld von Fr. …
die noch offenen (provisorischen) Steuern per 2015 von Fr. …, per 2016 von
Fr. … und per 2017 von Fr. … bzw. ein Total von Fr. … zu
berücksichtigen
III.
Am 30. Januar 2018 erhob die Pflichtige Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von Ratenzahlungen von Fr. 700.-
pro Monat ab Januar 2018 und von je Fr. 2'000.- im Dezember 2018 und
Dezember 2019, was einer Gesamtzahlung von Fr. … in zwei Jahren
entspreche.
Das kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom
5.
Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Das Steueramt der Stadt Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde. Gleichzeitig hielt es fest, im Oktober und Dezember 2017 seien
Zahlungen à Fr. 300.- geleistet worden, sodass noch Fr. … zuzüglich
Verzugszinsen offen seien. Zu beachten sei sodann, dass inzwischen die Staats-
und Gemeindesteuern 2015 eingeschätzt worden seien und ein Betrag von Fr. …
in Rechnung gestellt worden sei.
Mit am 2. März 2018 beim Gericht eingegangener
schriftlicher Anmerkung hielt der Pflichtige fest, sich der Beschwerde der
Pflichtigen anzuschliessen.
Es folgten keine weiteren Vernehmlassungen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen
kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1
Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).
1.2
Der
Klarheit halber ist festzuhalten, dass nur die infrage stehenden
Zahlungserleichterungen bezüglich der offenen Steuern per 2014 Streitgegenstand
sind, nicht aber allfällige Zahlungserleichterungen für die Steuern der
Folgejahre. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist daher nicht einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45).
Sollten die Pflichtigen auch für die Steuerbetreffnisse der Folgejahre
Ratenzahlungen beantragt haben, wäre darauf nicht einzutreten. Die Steuern der
Folgejahre sind lediglich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der
Pflichtigen von Bedeutung, worauf sogleich einzugehen ist.
2.
2.1
Liegen besondere Verhältnisse vor,
beispielsweise eine vorübergehende Illiquidität, kann das
Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge
vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen
dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen. Es soll der
steuerpflichtigen Person ermöglicht werden, den Zahlungsrückstand innert
angemessener Frist aufzuholen und zu beseitigen. Mittels
Zahlungserleichterungen soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige,
aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten
voreilige Zwangsvollstreckungsmassnahmen stattfinden. Die Stundungen und/oder
Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit
aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen (Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177
N. 4 f.; Weisung der Finanzdirektion über
den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, Zürcher
Steuerbuch [ZStB] Nr. 172.1, Rz. 36). In der Praxis wird von
Zahlungsplänen von bis zu zwei Jahren ausgegangen (vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[nachfolgend: Kommentar-DBG], 3. A., Basel 2017, Art. 166 N. 8).
Sind jedoch die besonderen Umstände, welche die fristgerechte Erfüllung der
Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern sie also an oder
ist ihr Ende nicht absehbar, so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren.
Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder
Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 177 N. 6).
2.2
Massgebend
für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die
gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung
des Gesuchs, das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt
der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu
tragen ist (vgl. Hans Frey, Kommentar-DBG, Art. 166 DBG N. 3).
2.3
Der
Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn
von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich namentlich zu seinen
gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu
äussern hat, welche die Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend
erschweren oder verunmöglichen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, § 177 N. 7 mit Hinweis auf RB 1996 Nr. 60 =
ZStP 1996, 307; RB 1987 Nr. 35).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat die gewährten Ratenzahlungen à Fr. 1'000.- monatlich als im
Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin liegend qualifiziert. Die von den
Pflichtigen angebotenen Raten (damals Fr. 500.-) würden dem Aufholeffekt
nicht gerecht. Mangels Einhaltung des Aufholeffekts wäre es der
Beschwerdegegnerin im Ergebnis gar unbenommen, überhaupt keine Ratenzahlungen
zu gewähren.
Die Pflichtigen schlagen nun Ratenzahlungen von Fr. 700.-
ab Januar 2018 vor, wobei im Dezember 2018 und Dezember 2019 Fr. 2'000.-
bezahlt würden, was in zwei Jahren – in Berücksichtigung der Steuern für die
Folgejahre – Fr. … ergebe. Die Pflichtige hält fest, monatliche Fixkosten
von Fr. 2'800.- zu haben. Mit einer Ratenzahlung von Fr. 1'000.- pro
Monat verblieben ihr noch Fr. 1'700.-, um den restlichen Verpflichtungen
nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
3.2
Aus den –
wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren – knapp substanziierten Vorbringen
der Pflichtigen lässt sich nicht herleiten, dass der wirtschaftliche Engpass
nur vorübergehender Natur wäre. Wie ausgeführt, sind für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Lage nebst den per 2014 ausstehenden Staats- und
Gemeindesteuern von noch Fr. … auch die Steuern der Folgejahre zu
berücksichtigen. Per 2015 sind dies Fr. …, per 2016 Fr. … und per
2017.
Fr. …. Bei einem Total von Fr. … könnte dem Aufholeffekt mit den
von den Pflichtigen beantragten Ratenzahlungen nicht gerecht werden. Der
Zahlungsplan würde jedenfalls länger als 24 Monate dauern (je Fr. 2'000.-
für die Monate Dezember 2018 und 2019 [zwei Monate] und für die restlichen Fr. …
monatlich Fr. 700.- = 26 Monate, insgesamt also 28 Monate).
Nicht berücksichtigt sind dabei die Steuern 2018, obgleich die Ratenzahlungen
nach der Vorstellung der Pflichtigen bis Ende 2019 dauern sollen. Unter diesen
Umständen kommen somit weitergehende Zahlungserleichterungen nicht in Betracht.
Die Pflichtigen haben sodann in den vergangenen Monaten weit weniger als die
von ihnen vorgeschlagenen Raten bezahlt. Der Entscheid der Vorinstanz erweist
sich daher als korrekt und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Trotz Unterliegens der Pflichtigen rechtfertigt es sich in
Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 178 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage abzusehen.
Parteientschädigungen wurden nicht verlangt.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben
lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden
(vgl. BGr, 4. Februar 2016,2D_6/2016).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …