SB.2018.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00007
19. Juni 2019Deutsch13 min
(URT.2019.20909)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00007
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2013,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (der Pflichtige) veräusserte mit Kaufvertrag vom 29. November
2013 rückwirkend per 1. Juli 2013 seine 7'045 Beteiligungsanteile an
der D GmbH, an die F GmbH, beide Firmen mit Sitz im Land C.
Gleichentags veräusserte er – ebenfalls rückwirkend und an dieselbe Käuferin –
sein der D GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR …,
zuzüglich einer anteiligen jährlichen Verzinsung von 9 % bis zum Datum des
Vollzugs (Closings) der Transaktion.
In seiner Steuererklärung 2013 deklarierte der Pflichtige
ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. … und ein
steuerbares bzw. satzbestimmendes Vermögen von Fr. … bzw. Fr. ….
Unter der Rubrik Bemerkungen führte er aus, dass keine Deklaration der
Marchzinsen auf der veräusserten Darlehensforderung erfolgt sei. Mit
Einschätzungsentscheid vom 13. April 2017 rechnete der Steuerkommissär Fr. …
als durch Veräusserung realisierte Darlehenszinsen auf. Dieser Betrag ergab
sich aus der in Schweizerfranken umgerechneten Differenz zwischen dem Darlehenswert
im Zeitpunkt des Closings (inklusive endfällige Zinskomponente) von EUR …
und dem Nominalwert von EUR … Der Steuerkommissär setzte das steuerbare
bzw. satzbestimmende Einkommen nach Vornahme weiterer, vorliegend nicht mehr umstrittenen
Korrekturen auf Fr. … bzw. Fr. … fest, bei einem steuerbaren bzw.
satzbestimmenden Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … Die dagegen erhobene
Einsprache wies das kantonale Steueramt am 21. Juli 2017 ab.
Erwägungen
II.
Mit gegen den Einspracheentscheid erhobenem
Rekurs vom 18. August 2017 machte der Pflichtige geltend, bei der
aufgerechneten Zinskomponente habe es sich um einen steuerfreien privaten
Kapitalgewinn gehandelt. Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs am 15. Dezember
2017.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2018 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom
15.
Dezember 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin aufzuheben und das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen
sei auf Fr. … bzw. Fr. … festzusetzen. Die Einschätzung des
steuerbaren Vermögens wurde nicht angefochten.
Während das Steuerekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an
das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die erzielte
Gegenleistung für die mit dem Darlehen mitveräusserten, zwischen dem November
2009.
und dem Closing Ende 2013 aufgelaufenen Darlehenszinsen als steuerbares
Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn gemäss § 16 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu qualifizieren ist.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus
der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (§ 16 Abs. 1 und 3
StG). Gemäss § 20 Abs. 1 StG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem
Vermögen, namentlich auch Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus
der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die
dem Inhaber anfallen (lit. b).
2.2
Gemäss
den Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts steht fest, dass aufgrund der
zugrundeliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen sowohl die Forderung auf
Rückzahlung der Darlehenssumme als auch die Darlehenszinsforderung erst nach Ablauf
von zehn Jahren nach Darlehensgewährung, d. h. Anfang November 2019, fällig werden und zu begleichen
sind. Weiter steht als unbestritten fest, dass der Pflichtige mit Kaufvertrag
vom 29. November 2013 sein Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR …
vorzeitig mit sämtlichen Nebenrechten einschliesslich noch nicht fällige
Darlehenszinsen zum Preis von insgesamt EUR … veräusserte. Es ist auch
nicht bestritten, dass der den Nominalbetrag des Darlehens übersteigende
Differenzbetrag von EUR … die Gegenleistung für die mitverkauften
aufgelaufenen Darlehenszinsen darstellt. Die Umrechnung des vorgenannten
Betrags in Schweizerfranken wird vom Pflichtigen nicht beanstandet, womit nach
dem Entscheid des Rekursgerichts erstellt ist, dass die im Einspracheentscheid
als Einkommen erfasste Zinskomponente von Fr. … korrekt ermittelt wurde. Umstritten
ist indessen, ob dieser Betrag der Einkommenssteuer unterliegt oder als
privater Kapitalgewinn steuerfrei bleibt.
2.3
Gemäss den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts handelt es sich bei den
in § 20 Abs. 1 StG aufgezählten Erträgen aus beweglichem
Privatvermögen lediglich um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung
von Einkommensquellen in Präzisierung des in § 16 Abs. 1 StG
verankerten Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung. Es trifft
ebenfalls zu, dass allein aus der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der Veräusserung
von latenten, endfällig zu leistenden Darlehenszinsen als Vermögensertrag nicht
auf eine gesetzgeberisch gewollte einkommenssteuerliche Nichterfassung
geschlossen werden kann.
2.4
Aufgrund der endfälligen Verzinsung qualifizierte das Rekursgericht das
Darlehensverhältnis als ein solches mit überwiegender Einmalverzinsung. Es
steht nach den Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass das Darlehen nicht
mit periodischen Zinsfälligkeiten ausgestaltet wurde, sondern dass der
Gläubiger den jährlich auflaufenden Zins mit Zinseszinsen erst nach Ablauf von
zehn Jahren in einem Gesamtbetrag erhalten sollte. Damit handelte es sich – wie
das Rekursgericht zutreffend feststellte – um eine Art einmalverzinsliches
Darlehen mit endfälliger Zinszahlung. Weil sowohl die Steuerbehörden als auch
der Pflichtige davon ausgingen, dass während der Laufzeit des Darlehens noch
keine Darlehenszinsen als Einkommen realisiert wurden, blieb die
Zinsbesteuerung in den Vorjahren aufgeschoben.
2.5
Aufgrund der faktischen Einmalverzinslichkeit des Darlehens kam das
Rekursgericht mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen werden kann, zum
Schluss, der Pflichtige habe im Veräusserungszeitpunkt steuerbares Einkommen
gemäss § 20 Abs. 1 lit. b StG erzielt. Auf der Basis eines
wirtschaftlichen Begründungsansatzes könne es beim Vorliegen einer
überwiegenden Einmalverzinsung nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Darlehensschuld
um ein individualisiertes Schuldverhältnis oder um ein standardisiertes Massenschuldverhältnis
zu Finanzierungszwecken unter Nutzung des öffentlichen Finanzmarktes handle.
Wie das Rekursgericht zutreffend festhält, hat der Gesetzgeber die Steuerbarkeit
des Zinsertrags bei der Veräusserung von überwiegend einmalverzinslichen
Obligationen bewusst in Abweichung vom sogenannten subjektiven Herkunftsprinzip
vorgesehen, weil im Gegensatz zu Darlehensverhältnissen mit periodisch
steuerbaren Zinsleistungen eine ausschliessliche oder überwiegende Äufnung des
Ertrags über Jahre stattfindet, was die Realisation eines gewichtigen
Zinsertrags erst bei Veräusserung oder Rückzahlung zur Folge hat. Wenngleich
diese Ausgestaltung bei standardisierten Finanzmarktprodukten viel häufiger als
bei individualisierten Schuldverhältnissen vorkommt, besteht diesbezüglich kein
relevanter Unterschied zu börsengängigen Obligationen. Die vom Rekursgericht
vorgenommene Auslegung von § 20 Abs. 1 lit. b StG und die
Anwendung der Norm auf individuelle Schuldverhältnisse mit vergleichbarer
Verzinsungsregelung erscheint deshalb nicht als gesetzwidrig.
3.
3.1
Der
Pflichtige beanstandet die Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. b StG
aus verschiedenen Gründen. Er versteht diese Norm als Spezialtatbestand zu § 20
Abs. 1 lit. a StG, der nach dem Wortlaut auf Obligationen beschränkt
sei. Nach der Methodenlehre sei weder eine extensive Auslegung von
Spezialnormen noch deren analoge Anwendung angezeigt. Zudem fehle das
Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Einmalverzinsung, weil es sich bei der
Verzinsungsregelung nicht um eine blosse Berechnungsregel handle. Der Verkehrswert
der Hauptforderung sei jährlich um die anwachsenden endfälligen Zinsen angestiegen,
weshalb kein Rückzahlungsagio vorliegen könne.
3.2
Der
Wortlaut der Bestimmung von § 20 Abs. 1 lit. a StG schränkt die
Besteuerung von Zinsen keineswegs auf Leistungen des Schuldners an den
Gläubiger ein, sondern lässt grundsätzlich auch die Besteuerung von Leistungen
Dritter zu, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins entsprechen
(sog. objektives Herkunftsprinzip, vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 20 N. 19). Der Umstand, dass bei periodisch fälligen
Zinsen in der Regel auf das subjektive Herkunftsprinzip abgestellt wird,
schliesst die Zinsbesteuerung nach dem objektiven Herkunftsprinzip nicht
grundsätzlich aus. § 20 Abs. 1 lit. b StG erwähnt ausdrücklich
die Leistungen des Schuldners (im Rückzahlungsfall) sowie Leistungen Dritter
bei Veräusserung, umfasst also sowohl die Besteuerung nach dem subjektiven als
auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. Insofern handelt es sich bei lit. b
nicht um einen eigentlichen Spezialtatbestand, sondern besteht – jedenfalls in
Bezug auf die Definition des Leistungserbringers – kein relevanter Unterschied
zum Wortlaut von lit. a. Einer analogen Anwendung auf individualisierte
Schuldverhältnisse steht deshalb diesbezüglich nichts entgegen.
3.3
Indem
der Pflichtige entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Funktion der
Verzinsungsregel als blosse Berechnungsregel bestreitet und geltend macht, die
jährlich zur Hauptforderung geschlagenen Zinsen hätten deren Verkehrswert
entsprechend erhöht, setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch.
Wie er im Rechtsmittelverfahren zum Steuerjahr 2011 vor dem Steuerrekursgericht
geltend gemacht hatte, sah der massgebende Konsortialkreditvertrag vor, dass
auf dem Darlehen keine Zinsen ausgerichtet werden dürfen, solange nicht
sämtliche Verpflichtungen aus dem Konsortialkreditvertrag erfüllt sind (Beschwerde/Rekurs
vom 17. Februar 2016. Seiner aktenkundigen früheren Sachdarstellung nach –
die als durchaus zutreffend erscheint – hat er als nachrangiger Gläubiger weder
Zinszahlungen veranlassen oder vereinnahmen noch darüber verfügen können. Daraus
ergibt sich, dass vor dem Eintritt der Endfälligkeit die von der Schuldnerin
(buchmässig) zum Nominalbetrag des Darlehens geschlagenen latenten Zinsen den
Verkehrswert des Darlehens aus Sicht des Pflichtigen als Gläubiger nicht
erhöhen konnten, weil anlässlich der jeweiligen Bilanzstichtage völlig offen
war, ob am künftigen Fälligkeitstermin alle Verpflichtungen aus dem
Konsortialkreditvertrag erfüllt sein werden und ob er dannzumal das nachrangige
Darlehen mit Zinsen wie geplant zurückbezahlt erhalten würde. Aus der Art und
Weise der Verbuchung bei der Schuldnerin lässt sich für die Werthaltigkeit des
Darlehens und der Zinsanwartschaft aus der (hier einzig massgebenden) Sicht des
Gläubigers nichts Gegenteiliges ableiten. Der Verkehrswert des Darlehens
entsprach bis zur Neuregelung des Darlehensverhältnisses bzw. bis zum Verkauf
im Jahr 2013 stets höchstens dem Nominalwert. Dass er in früheren
Steuerperioden die Forderung "zum Verkehrswert der Vermögensbesteuerung
ausgesetzt" habe, wie er in der Beschwerde geltend macht, ändert daran
nichts. Dass die Bemessung des Vermögenssteuerwerts unter Einbezug der endfälligen
Zinsen nicht der Auffassung des kantonalen Steueramts entsprach, musste ihm
spätestens im Rechtsmittelverfahren für das hier nicht mehr relevante
Steuerjahr 2011 bekannt geworden sein (vgl. Schreiben des Steuerrekursgerichts
vom 17. August 2016 im Verfahren DB.2016.41 bzw. ST.2016.49).
3.4
Der
Pflichtige macht weiter geltend, die angefochtene Besteuerung verstosse gegen
das subjektive Herkunftsprinzip, das bei der einkommenssteuerlichen Behandlung
von sogenannten Marchzinsen zur Anwendung komme. Die Marchzinsen werden in der
Praxis regelmässig nicht als Vermögensertrag behandelt, sondern steuerfrei
belassen (vgl. Markus Reich/Markus Weidmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art. 20
DBG N 15). Allerdings liesse § 20 Abs. 1 lit. a StG als
Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten die Besteuerung von Marchzinsen
durchaus zu (BGr. 1. Oktober 2015,2C_1145/2014, E. 2.5, auch zum
Folgenden). Beim vorherrschenden Besteuerungsverzicht handelt es sich lediglich
um eine erhebungstechnisch motivierte Vereinfachung, die sich weder wirtschaftlich
noch mit dem Gesetzeswortlaut begründen lässt. Für die abweichende
Verwaltungspraxis können somit lediglich Praktikabilitätsaspekte angeführt
werden. Die erwähnte Praxis beschränkt sich aus diesem Grund auch auf periodisch
verzinsliche Guthaben (Reich/Weidmann, a. a. O.).
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein nicht periodisch verzinstes
Guthaben handelt, kann aus der für Marchzinsen geltenden Praxis nichts gegen
die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt abgeleitet werden.
Erhebungstechnische Gründe für einen Besteuerungsverzicht macht der Pflichtige
zu Recht nicht geltend.
4.
4.1
Selbst wenn das für die Abgeltung der Zinskomponente der Darlehensforderung zugeflossene
Entgelt einkommenssteuerlich nicht als Einkunft aus der Veräusserung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung gemäss § 20 Abs. 1 lit. b StG
qualifiziert werden könnte, bedeutete dies noch nicht die Steuerfreiheit der
Entschädigung. Gemäss §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Ingress StG
sind alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unter Einschluss der Erträge
aus beweglichem Vermögen steuerbar, unabhängig von der Einkommensquelle.
Steuerfrei sind lediglich private Kapitalgewinne i. S. v.
§ 16 Abs. 3 StG.
4.2
Aus
der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Einkünfte)
beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern
sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (§ 16 Abs. 1
StG). Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die das Gesetz
ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern Besteuerungssystem
unterwirft – namentlich Wertzuflüsse aus Erbschaft (§ 24 lit. a StG)
und steuerfreie private Kapitalgewinne (§ 16 Abs. 3 StG) – eine
entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche
Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich
die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschreibung der
einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (vgl. VGr, 6. Mai 1997,
SB.1997.00007, E. 2; RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11).
4.3
Ein
steuerfreier Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen im Sinn von § 16
Abs. 3 StG liegt vor, wenn der Mehrwert eines Vermögensrechts des
beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht
veräussert worden, das heisst aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen
ausgeschieden ist. Steuerfrei sind daher all jene Wertzuflüsse, die als
Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht
erscheinen (VGr, 7. Dezember 1994, ZStP 1995, 51 ff., E. 1a; RB
1987.
Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Der Kapitalgewinn ist damit in
erster Linie ein Wertzuwachsgewinn. Der Begriff des privaten Kapitalgewinns
(als Ausnahme von der Besteuerung) ist dabei nicht ausdehnend zu interpretieren
(Richner et al., § 16 N. 111 mit weiteren Hinweisen).
4.4
Der
Pflichtige behauptet beschwerdeweise, er habe einen privaten Kapitalgewinn erzielt,
ohne dies im Einzelnen stichhaltig zu begründen. Der Nominalwert seiner
Forderung blieb während der Darlehenslaufzeit unverändert, weshalb sich daraus
– abgesehen von allfälligen Wechselkursdifferenzen – kein Kapitalgewinn ergeben
konnte. Der anlässlich der Darlehensveräusserung über den nominellen
Rückzahlungsbetrag hinaus zugeflossene Mehrbetrag von Fr. … entspricht
nicht einem Mehrwert der Darlehenssumme, sondern gilt die mitveräusserten
Nebenrechte ab, welche den Anspruch auf den über die bisherige
Darlehenslaufzeit angewachsenen Zins umfassen. Der realisierte Mehrerlös entspricht
demzufolge in diesem Umfang dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten
Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand
des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht
erfasst wird.
4.5
Es
steht aufgrund der Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass der Pflichtige
die Zinskomponente seiner Darlehensforderung durch die Veräusserung tatsächlich
realisiert hatte. Der aufgelaufene Darlehenszins wurde mangels früherer
Fälligkeit bis zum Veräusserungszeitpunkt noch nicht als Einkommen besteuert.
Nachdem die durch Veräusserung realisierte Einkunft die Voraussetzungen eines
Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht erfüllt, erweist sich die
Besteuerung als Einkommen auch aus dieser Sicht als gesetzmässig. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 20'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …