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Entscheid

SB.2018.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00007

19. Juni 2019Deutsch13 min

(URT.2019.20909)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (der Pflichtige) veräusserte mit Kaufvertrag vom 29. November

2013 rückwirkend per 1. Juli 2013 seine 7'045 Beteiligungsanteile an

der D GmbH, an die F GmbH, beide Firmen mit Sitz im Land C.

Gleichentags veräusserte er ­­– ebenfalls rückwirkend und an dieselbe Käuferin ­–

sein der D GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR …,

zuzüglich einer anteiligen jährlichen Verzinsung von 9 % bis zum Datum des

Vollzugs (Closings) der Transaktion.

In seiner Steuererklärung 2013 deklarierte der Pflichtige

ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. … und ein

steuerbares bzw. satzbestimmendes Vermögen von Fr. … bzw. Fr. ….

Unter der Rubrik Bemerkungen führte er aus, dass keine Deklaration der

Marchzinsen auf der veräusserten Darlehensforderung erfolgt sei. Mit

Einschätzungsentscheid vom 13. April 2017 rechnete der Steuerkommissär Fr. …

als durch Veräusserung realisierte Darlehenszinsen auf. Dieser Betrag ergab

sich aus der in Schweizerfranken umgerechneten Differenz zwischen dem Darlehenswert

im Zeitpunkt des Closings (inklusive endfällige Zinskomponente) von EUR …

und dem Nominalwert von EUR … Der Steuerkommissär setzte das steuerbare

bzw. satzbestimmende Einkommen nach Vornahme weiterer, vorliegend nicht mehr umstrittenen

Korrekturen auf Fr. … bzw. Fr. … fest, bei einem steuerbaren bzw.

satzbestimmenden Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … Die dagegen erhobene

Einsprache wies das kantonale Steueramt am 21. Juli 2017 ab.

Erwägungen

II.

Mit gegen den Einspracheentscheid erhobenem

Rekurs vom 18. August 2017 machte der Pflichtige geltend, bei der

aufgerechneten Zinskomponente habe es sich um einen steuerfreien privaten

Kapitalgewinn gehandelt. Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs am 15. Dezember

2017.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2018 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom

15.

Dezember 2017 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin aufzuheben und das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen

sei auf Fr. … bzw. Fr. … festzusetzen. Die Einschätzung des

steuerbaren Vermögens wurde nicht angefochten.

Während das Steuerekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an

das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die erzielte

Gegenleistung für die mit dem Darlehen mitveräusserten, zwischen dem November

2009.

und dem Closing Ende 2013 aufgelaufenen Darlehenszinsen als steuerbares

Einkommen oder als steuerfreier privater Kapitalgewinn gemäss § 16 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu qualifizieren ist.

2.1

Der Einkommenssteuer unterliegen alle

wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus

der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (§ 16 Abs. 1 und 3

StG). Gemäss § 20 Abs. 1 StG steuerbar sind die Erträge aus beweglichem

Vermögen, namentlich auch Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus

der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender

Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die

dem Inhaber anfallen (lit. b).

2.2

Gemäss

den Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts steht fest, dass aufgrund der

zugrundeliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen sowohl die Forderung auf

Rückzahlung der Darlehenssumme als auch die Darlehenszinsforderung erst nach Ablauf

von zehn Jahren nach Darlehensgewährung, d. h. Anfang November 2019, fällig werden und zu begleichen

sind. Weiter steht als unbestritten fest, dass der Pflichtige mit Kaufvertrag

vom 29. November 2013 sein Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR …

vorzeitig mit sämtlichen Nebenrechten einschliesslich noch nicht fällige

Darlehenszinsen zum Preis von insgesamt EUR … veräusserte. Es ist auch

nicht bestritten, dass der den Nominalbetrag des Darlehens übersteigende

Differenzbetrag von EUR … die Gegenleistung für die mitverkauften

aufgelaufenen Darlehenszinsen darstellt. Die Umrechnung des vorgenannten

Betrags in Schweizerfranken wird vom Pflichtigen nicht beanstandet, womit nach

dem Entscheid des Rekursgerichts erstellt ist, dass die im Einspracheentscheid

als Einkommen erfasste Zinskomponente von Fr. … korrekt ermittelt wurde. Umstritten

ist indessen, ob dieser Betrag der Einkommenssteuer unterliegt oder als

privater Kapitalgewinn steuerfrei bleibt.

2.3

Gemäss den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts handelt es sich bei den

in § 20 Abs. 1 StG aufgezählten Erträgen aus beweglichem

Privatvermögen lediglich um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung

von Einkommensquellen in Präzisierung des in § 16 Abs. 1 StG

verankerten Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung. Es trifft

ebenfalls zu, dass allein aus der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der Veräusserung

von latenten, endfällig zu leistenden Darlehenszinsen als Vermögensertrag nicht

auf eine gesetzgeberisch gewollte einkommenssteuerliche Nichterfassung

geschlossen werden kann.

2.4

Aufgrund der endfälligen Verzinsung qualifizierte das Rekursgericht das

Darlehensverhältnis als ein solches mit überwiegender Einmalverzinsung. Es

steht nach den Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass das Darlehen nicht

mit periodischen Zinsfälligkeiten ausgestaltet wurde, sondern dass der

Gläubiger den jährlich auflaufenden Zins mit Zinseszinsen erst nach Ablauf von

zehn Jahren in einem Gesamtbetrag erhalten sollte. Damit handelte es sich – wie

das Rekursgericht zutreffend feststellte – um eine Art einmalverzinsliches

Darlehen mit endfälliger Zinszahlung. Weil sowohl die Steuerbehörden als auch

der Pflichtige davon ausgingen, dass während der Laufzeit des Darlehens noch

keine Darlehenszinsen als Einkommen realisiert wurden, blieb die

Zinsbesteuerung in den Vorjahren aufgeschoben.

2.5

Aufgrund der faktischen Einmalverzinslichkeit des Darlehens kam das

Rekursgericht mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen werden kann, zum

Schluss, der Pflichtige habe im Veräusserungszeitpunkt steuerbares Einkommen

gemäss § 20 Abs. 1 lit. b StG erzielt. Auf der Basis eines

wirtschaftlichen Begründungsansatzes könne es beim Vorliegen einer

überwiegenden Einmalverzinsung nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Darlehensschuld

um ein individualisiertes Schuldverhältnis oder um ein standardisiertes Massenschuldverhältnis

zu Finanzierungszwecken unter Nutzung des öffentlichen Finanzmarktes handle.

Wie das Rekursgericht zutreffend festhält, hat der Gesetzgeber die Steuerbarkeit

des Zinsertrags bei der Veräusserung von überwiegend einmalverzinslichen

Obligationen bewusst in Abweichung vom sogenannten subjektiven Herkunftsprinzip

vorgesehen, weil im Gegensatz zu Darlehensverhältnissen mit periodisch

steuerbaren Zinsleistungen eine ausschliessliche oder überwiegende Äufnung des

Ertrags über Jahre stattfindet, was die Realisation eines gewichtigen

Zinsertrags erst bei Veräusserung oder Rückzahlung zur Folge hat. Wenngleich

diese Ausgestaltung bei standardisierten Finanzmarktprodukten viel häufiger als

bei individualisierten Schuldverhältnissen vorkommt, besteht diesbezüglich kein

relevanter Unterschied zu börsengängigen Obligationen. Die vom Rekursgericht

vorgenommene Auslegung von § 20 Abs. 1 lit. b StG und die

Anwendung der Norm auf individuelle Schuldverhältnisse mit vergleichbarer

Verzinsungsregelung erscheint deshalb nicht als gesetzwidrig.

3.

3.1

Der

Pflichtige beanstandet die Anwendung von § 20 Abs. 1 lit. b StG

aus verschiedenen Gründen. Er versteht diese Norm als Spezialtatbestand zu § 20

Abs. 1 lit. a StG, der nach dem Wortlaut auf Obligationen beschränkt

sei. Nach der Methodenlehre sei weder eine extensive Auslegung von

Spezialnormen noch deren analoge Anwendung angezeigt. Zudem fehle das

Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Einmalverzinsung, weil es sich bei der

Verzinsungsregelung nicht um eine blosse Berechnungsregel handle. Der Verkehrswert

der Hauptforderung sei jährlich um die anwachsenden endfälligen Zinsen angestiegen,

weshalb kein Rückzahlungsagio vorliegen könne.

3.2

Der

Wortlaut der Bestimmung von § 20 Abs. 1 lit. a StG schränkt die

Besteuerung von Zinsen keineswegs auf Leistungen des Schuldners an den

Gläubiger ein, sondern lässt grundsätzlich auch die Besteuerung von Leistungen

Dritter zu, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins entsprechen

(sog. objektives Herkunftsprinzip, vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 20 N. 19). Der Umstand, dass bei periodisch fälligen

Zinsen in der Regel auf das subjektive Herkunftsprinzip abgestellt wird,

schliesst die Zinsbesteuerung nach dem objektiven Herkunftsprinzip nicht

grundsätzlich aus. § 20 Abs. 1 lit. b StG erwähnt ausdrücklich

die Leistungen des Schuldners (im Rückzahlungsfall) sowie Leistungen Dritter

bei Veräusserung, umfasst also sowohl die Besteuerung nach dem subjektiven als

auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. Insofern handelt es sich bei lit. b

nicht um einen eigentlichen Spezialtatbestand, sondern besteht – jedenfalls in

Bezug auf die Definition des Leistungserbringers – kein relevanter Unterschied

zum Wortlaut von lit. a. Einer analogen Anwendung auf individualisierte

Schuldverhältnisse steht deshalb diesbezüglich nichts entgegen.

3.3

Indem

der Pflichtige entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Funktion der

Verzinsungsregel als blosse Berechnungsregel bestreitet und geltend macht, die

jährlich zur Hauptforderung geschlagenen Zinsen hätten deren Verkehrswert

entsprechend erhöht, setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch.

Wie er im Rechtsmittelverfahren zum Steuerjahr 2011 vor dem Steuerrekursgericht

geltend gemacht hatte, sah der mass­gebende Konsortialkreditvertrag vor, dass

auf dem Darlehen keine Zinsen ausgerichtet werden dürfen, solange nicht

sämtliche Verpflichtungen aus dem Konsortialkreditvertrag erfüllt sind (Beschwerde/Rekurs

vom 17. Februar 2016. Seiner aktenkundigen früheren Sachdarstellung nach –

die als durchaus zutreffend erscheint – hat er als nachrangiger Gläubiger weder

Zinszahlungen veranlassen oder vereinnahmen noch darüber verfügen können. Daraus

ergibt sich, dass vor dem Eintritt der Endfälligkeit die von der Schuldnerin

(buchmässig) zum Nominalbetrag des Darlehens geschlagenen latenten Zinsen den

Verkehrswert des Darlehens aus Sicht des Pflichtigen als Gläubiger nicht

erhöhen konnten, weil anlässlich der jeweiligen Bilanzstichtage völlig offen

war, ob am künftigen Fälligkeitstermin alle Verpflichtungen aus dem

Konsortialkreditvertrag erfüllt sein werden und ob er dannzumal das nachrangige

Darlehen mit Zinsen wie geplant zurückbezahlt erhalten würde. Aus der Art und

Weise der Verbuchung bei der Schuldnerin lässt sich für die Werthaltigkeit des

Darlehens und der Zinsanwartschaft aus der (hier einzig massgebenden) Sicht des

Gläubigers nichts Gegenteiliges ableiten. Der Verkehrswert des Darlehens

entsprach bis zur Neuregelung des Darlehensverhältnisses bzw. bis zum Verkauf

im Jahr 2013 stets höchstens dem Nominalwert. Dass er in früheren

Steuerperioden die Forderung "zum Verkehrswert der Vermögensbesteuerung

ausgesetzt" habe, wie er in der Beschwerde geltend macht, ändert daran

nichts. Dass die Bemessung des Vermögenssteuerwerts unter Einbezug der endfälligen

Zinsen nicht der Auffassung des kantonalen Steueramts entsprach, musste ihm

spätestens im Rechtsmittelverfahren für das hier nicht mehr relevante

Steuerjahr 2011 bekannt geworden sein (vgl. Schreiben des Steuerrekursgerichts

vom 17. August 2016 im Verfahren DB.2016.41 bzw. ST.2016.49).

3.4

Der

Pflichtige macht weiter geltend, die angefochtene Besteuerung verstosse gegen

das subjektive Herkunftsprinzip, das bei der einkommenssteuerlichen Behandlung

von sogenannten Marchzinsen zur Anwendung komme. Die Marchzinsen werden in der

Praxis regelmässig nicht als Vermögensertrag behandelt, sondern steuerfrei

belassen (vgl. Markus Reich/Markus Weidmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art. 20

DBG N 15). Allerdings liesse § 20 Abs. 1 lit. a StG als

Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten die Besteuerung von Marchzinsen

durchaus zu (BGr. 1. Oktober 2015,2C_1145/2014, E. 2.5, auch zum

Folgenden). Beim vorherrschenden Besteuerungsverzicht handelt es sich lediglich

um eine erhebungstechnisch motivierte Vereinfachung, die sich weder wirtschaftlich

noch mit dem Gesetzeswortlaut begründen lässt. Für die abweichende

Verwaltungspraxis können somit lediglich Praktikabilitätsaspekte angeführt

werden. Die erwähnte Praxis beschränkt sich aus diesem Grund auch auf periodisch

verzinsliche Guthaben (Reich/Weidmann, a. a. O.).

Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein nicht periodisch verzinstes

Guthaben handelt, kann aus der für Marchzinsen geltenden Praxis nichts gegen

die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt abgeleitet werden.

Erhebungstechnische Gründe für einen Besteuerungsverzicht macht der Pflichtige

zu Recht nicht geltend.

4.

4.1

Selbst wenn das für die Abgeltung der Zinskomponente der Darlehensforderung zugeflossene

Entgelt einkommenssteuerlich nicht als Einkunft aus der Veräusserung von Obligationen

mit überwiegender Einmalverzinsung gemäss § 20 Abs. 1 lit. b StG

qualifiziert werden könnte, bedeutete dies noch nicht die Steuerfreiheit der

Entschädigung. Gemäss §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Ingress StG

sind alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unter Einschluss der Erträge

aus beweglichem Vermögen steuerbar, unabhängig von der Einkommensquelle.

Steuerfrei sind lediglich private Kapitalgewinne i. S. v.

§ 16 Abs. 3 StG.

4.2

Aus

der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse (Einkünfte)

beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar sind, sofern

sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (§ 16 Abs. 1

StG). Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die das Gesetz

ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern Besteuerungssystem

unterwirft – namentlich Wertzuflüsse aus Erbschaft (§ 24 lit. a StG)

und steuerfreie private Kapitalgewinne (§ 16 Abs. 3 StG) – eine

entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche

Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus die­sem Grund lassen sich

die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschrei­bung der

einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (vgl. VGr, 6. Mai 1997,

SB.1997.00007, E. 2; RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11).

4.3

Ein

steuerfreier Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen im Sinn von § 16

Abs. 3 StG liegt vor, wenn der Mehrwert eines Vermögensrechts des

beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht

veräussert worden, das heisst aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen

ausgeschieden ist. Steuerfrei sind daher all jene Wertzuflüsse, die als

Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht

erscheinen (VGr, 7. Dezember 1994, ZStP 1995, 51 ff., E. 1a; RB

1987.

Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Der Kapitalgewinn ist damit in

erster Linie ein Wertzuwachsgewinn. Der Begriff des privaten Kapitalgewinns

(als Ausnahme von der Besteuerung) ist dabei nicht ausdehnend zu interpretieren

(Richner et al., § 16 N. 111 mit weiteren Hinweisen).

4.4

Der

Pflichtige behauptet beschwerdeweise, er habe einen privaten Kapitalgewinn erzielt,

ohne dies im Einzelnen stichhaltig zu begründen. Der Nominalwert seiner

Forderung blieb während der Darlehenslaufzeit unverändert, weshalb sich daraus

– abgesehen von allfälligen Wechselkursdifferenzen – kein Kapitalgewinn ergeben

konnte. Der anlässlich der Darlehensveräusserung über den nominellen

Rückzahlungsbetrag hinaus zugeflossene Mehrbetrag von Fr. … entspricht

nicht einem Mehrwert der Darlehenssumme, sondern gilt die mitveräusserten

Nebenrechte ab, welche den Anspruch auf den über die bisherige

Darlehenslaufzeit angewachsenen Zins umfassen. Der realisierte Mehrerlös entspricht

demzufolge in diesem Umfang dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten

Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand

des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht

erfasst wird.

4.5

Es

steht aufgrund der Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass der Pflichtige

die Zinskomponente seiner Darlehensforderung durch die Veräusserung tatsächlich

realisiert hatte. Der aufgelaufene Darlehenszins wurde mangels früherer

Fälligkeit bis zum Veräusserungszeitpunkt noch nicht als Einkommen besteuert.

Nachdem die durch Veräusserung realisierte Einkunft die Voraussetzungen eines

Kapitalgewinns gemäss § 16 Abs. 3 StG nicht erfüllt, erweist sich die

Besteuerung als Einkommen auch aus dieser Sicht als gesetzmässig. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 20'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 20'060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …