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Entscheid

SB.2018.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00008

19. Juni 2019Deutsch14 min

(URT.2019.20910)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A

(der Pflichtige) veräusserte mit Kaufvertrag vom 29. November 2013

rückwirkend per 1. Juli 2013 seine 7'045 Beteiligungsanteile an der D GmbH

an die F GmbH, beide Firmen mit Sitz im Land C. Gleichentags

veräusserte er ­­– ebenfalls rückwirkend und an dieselbe Käuferin ­– sein der D GmbH

gewährtes Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR …, zuzüglich

einer anteiligen jährlichen Verzinsung von 9 % bis zum Datum des Vollzugs

(Closings) der Transaktion.

In

seiner Steuererklärung 2013 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares und

satzbestimmendes Einkommen von Fr. …. Unter der Rubrik Bemerkungen führte

er aus, dass keine Deklaration der Marchzinsen auf der veräusserten

Darlehensforderung erfolgt sei. Mit Veranlagungsverfügung vom 13. April

2017 rechnete der Steuerkommissär Fr. … als durch Veräusserung realisierte

Darlehenszinsen auf. Dieser Betrag ergab sich aus der in Schweizerfranken

umgerechneten Differenz zwischen dem Darlehenswert im Zeitpunkt des Closings

(inklusive endfällige Zinskomponente) von EUR … und dem Nominalwert von EUR ….

Der Steuerkommissär setzte das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen nach

Vornahme weiterer, vorliegend nicht mehr umstrittenen Korrekturen auf Fr. …

bzw. Fr. … fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 21. Juli 2017 ab.

Erwägungen

II.

Mit

gegen den Einspracheentscheid erhobener Beschwerde vom 18. August 2017 machte

der Pflichtige geltend, bei der aufgerechneten Zinskomponente habe es sich um

einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn gehandelt. Das Steuerrekursgericht

wies die Beschwerde am 15. Dezember 2017 ab.

III.

Mit

Beschwerde vom 2. Februar 2018 beantragte der Pflichtige dem

Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 15. Dezember

2017.

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin

aufzuheben und das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen sei auf Fr. …

bzw. Fr. … festzusetzen.

IV.

Während

das Steuerekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale

Steueramt Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

Für

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem

Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der

Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen

System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für

die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und

ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen,

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE

131.

II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle des­jenigen des Steuerrekursgerichts

zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

Der

Streit dreht sich um die Frage, ob die erzielte Gegenleistung für die mit dem

Darlehen mitveräusserten, zwischen dem November 2009 und dem Closing Ende 2013

aufgelaufenen Darlehenszinsen als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier

privater Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) zu qualifizieren ist.

2.1

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte

mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen

(Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG

steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, namentlich auch Zinsen aus

Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von

Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche

Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (lit. b).

2.2

Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts steht fest, dass

aufgrund der zugrunde liegenden privatrechtlichen Vereinbarungen sowohl die

Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme als auch die Darlehenszinsforderung

erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Darlehensgewährung, d. h. Anfang November 2019,

fällig werden und zu begleichen sind. Weiter steht als unbestritten fest, dass

der Pflichtige mit Kaufvertrag vom 29. November 2013 sein

Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR … vorzeitig mit sämtlichen

Nebenrechten einschliesslich noch nicht fällige Darlehenszinsen zum Preis von

insgesamt EUR … veräusserte. Es ist auch nicht bestritten, dass der den

Nominalbetrag des Darlehens übersteigende Differenzbetrag von EUR … die

Gegenleistung für die mitverkauften aufgelaufenen Darlehenszinsen darstellt.

Die Umrechnung des vorgenannten Betrags in Schweizerfranken wird vom

Pflichtigen nicht beanstandet, womit nach dem Entscheid des Rekursgerichts

erstellt ist, dass die im Einspracheentscheid als Einkommen erfasste

Zinskomponente von Fr. … korrekt ermittelt wurde. Umstritten ist indessen,

ob dieser Betrag der Einkommenssteuer unterliegt oder als privater

Kapitalgewinn steuerfrei bleibt.

2.3

Gemäss den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts handelt es sich bei den

in Art. 20 Abs. 1 DBG aufgezählten Erträgen aus beweglichem

Privatvermögen lediglich um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung

von Einkommensquellen in Präzisierung des in Art. 16 Abs. 1 DBG

verankerten Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung. Es trifft

ebenfalls zu, dass allein aus der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der

Veräusserung von latenten, endfällig zu leistenden Darlehenszinsen als

Vermögensertrag nicht auf eine gesetzgeberisch gewollte einkommenssteuerliche

Nichterfassung geschlossen werden kann.

2.4

Aufgrund der endfälligen Verzinsung qualifizierte das Rekursgericht das

Darlehensverhältnis als ein solches mit überwiegender Einmalverzinsung. Es

steht nach den Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass das Darlehen nicht

mit periodischen Zinsfälligkeiten ausgestaltet wurde, sondern dass der

Gläubiger den jährlich auflaufenden Zins mit Zinseszinsen erst nach Ablauf von

zehn Jahren in einem Gesamtbetrag erhalten sollte. Damit handelte es sich – wie

das Rekursgericht zutreffend feststellte – um eine Art einmalverzinsliches

Darlehen mit endfälliger Zinszahlung. Weil sowohl die Steuerbehörden als auch

der Pflichtige davon ausgingen, dass während der Laufzeit des Darlehens noch

keine Darlehenszinsen als Einkommen realisiert wurden, blieb die

Zinsbesteuerung in den Vorjahren aufgeschoben.

2.5

Aufgrund der faktischen Einmalverzinslichkeit des Darlehens kam das

Rekursgericht mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen werden kann, zum

Schluss, der Pflichtige habe im Veräusserungszeitpunkt steuerbares Einkommen

gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG erzielt. Auf der Basis eines

wirtschaftlichen Begründungsansatzes könne es beim Vorliegen einer

überwiegenden Einmalverzinsung nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Darlehensschuld

um ein individualisiertes Schuldverhältnis oder um ein standardisiertes Massenschuldverhältnis

zu Finanzierungszwecken unter Nutzung des öffentlichen Finanzmarktes handle.

Wie das Rekursgericht zutreffend festhält, hat der Gesetzgeber die

Steuerbarkeit des Zinsertrags bei der Veräusserung von überwiegend

einmalverzinslichen Obligationen bewusst in Abweichung vom sogenannten

subjektiven Herkunftsprinzip vorgesehen, weil im Gegensatz zu

Darlehensverhältnissen mit periodisch steuerbaren Zinsleistungen eine ausschliessliche

oder überwiegende Äufnung des Ertrags über Jahre stattfindet, was die Realisation

eines gewichtigen Zinsertrags erst bei Veräusserung oder Rückzahlung zur Folge

hat. Wenngleich diese Ausgestaltung bei standardisierten Finanzmarktprodukten

viel häufiger als bei individualisierten Schuldverhältnissen vorkommt, besteht

diesbezüglich kein relevanter Unterschied zu börsengängigen Obligationen. Die

vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b

DBG und die Anwendung der Norm auf individuelle Schuldverhältnisse mit

vergleichbarer Verzinsungsregelung erscheint deshalb nicht als gesetzwidrig.

3.

3.1

Der Pflichtige beanstandet die Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b

DBG aus verschiedenen Gründen. Er versteht diese Norm als Spezialtatbestand zu Art. 20

Abs. 1 lit. a DBG, der nach dem Wortlaut auf Obligationen beschränkt

sei. Nach der Methodenlehre sei weder eine extensive Auslegung von

Spezialnormen noch deren analoge Anwendung angezeigt. Zudem fehle das

Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Einmalverzinsung, weil es sich bei der

Verzinsungsregelung nicht um eine blosse Berechnungsregel handle. Der Verkehrswert

der Hauptforderung sei jährlich um die anwachsenden endfälligen Zinsen angestiegen,

weshalb kein Rückzahlungsagio vorliegen könne.

3.2

Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG

schränkt die Besteuerung von Zinsen keineswegs auf Leistungen des Schuldners an

den Gläubiger ein, sondern lässt grundsätzlich auch die Besteuerung von

Leistungen Dritter zu, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins

entsprechen (sog. objektives Herkunftsprinzip, vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 20 N. 19). Der Umstand, dass bei periodisch fälligen

Zinsen in der Regel auf das subjektive Herkunftsprinzip abgestellt wird,

schliesst die Zinsbesteuerung nach dem objektiven Herkunftsprinzip nicht

grundsätzlich aus. Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG erwähnt

ausdrücklich die Leistungen des Schuldners (im Rückzahlungsfall) sowie

Leistungen Dritter bei Veräusserung, umfasst also sowohl die Besteuerung nach

dem subjektiven als auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. Insofern handelt

es sich bei lit. b nicht um einen eigentlichen Spezialtatbestand, sondern

besteht – jedenfalls in Bezug auf die Definition des Leistungserbringers – kein

relevanter Unterschied zum Wortlaut von lit. a. Einer analogen Anwendung

auf individualisierte Schuldverhältnisse steht deshalb diesbezüglich nichts

entgegen.

3.3

Indem der Pflichtige entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Funktion

der Verzinsungsregel als blosse Berechnungsregel bestreitet und geltend macht,

die jährlich zur Hauptforderung geschlagenen Zinsen hätten deren Verkehrswert

entsprechend erhöht, setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch.

Wie er im Rechtsmittelverfahren zum Steuerjahr 2011 vor dem Steuerrekursgericht

geltend gemacht hatte, sah der mass­gebende Konsortialkreditvertrag vor, dass

auf dem Darlehen keine Zinsen ausgerichtet werden dürfen, solange nicht

sämtliche Verpflichtungen aus dem Konsortialkreditvertrag erfüllt sind

(Beschwerde/Rekurs vom 17. Februar 2016. Seiner aktenkundigen früheren

Sachdarstellung nach – die als durchaus zutreffend erscheint – hat er als nachrangiger

Gläubiger weder Zinszahlungen veranlassen oder vereinnahmen noch darüber

verfügen können. Daraus ergibt sich, dass vor dem Eintritt der Endfälligkeit

die von der Schuldnerin (buchmässig) zum Nominalbetrag des Darlehens

geschlagenen latenten Zinsen den Verkehrswert des Darlehens aus Sicht des

Pflichtigen als Gläubiger nicht erhöhen konnten, weil anlässlich der jeweiligen

Bilanzstichtage völlig offen war, ob am künftigen Fälligkeitstermin alle

Verpflichtungen aus dem Konsortialkreditvertrag erfüllt sein würden und ob er

dannzumal das nachrangige Darlehen mit Zinsen wie geplant zurückbezahlt

erhalten würde. Aus der Art und Weise der Verbuchung bei der Schuldnerin lässt

sich für die Werthaltigkeit des Darlehens und der Zinsanwartschaft aus der

(hier einzig massgebenden) Sicht des Gläubigers nichts Gegenteiliges ableiten.

Der Verkehrswert des Darlehens entsprach bis zur Neuregelung des

Darlehensverhältnisses bzw. bis zum Verkauf im Jahr 2013 stets höchstens dem

Nominalwert. Dass er in früheren Steuerperioden die Forderung "zum

Verkehrswert der Vermögensbesteuerung ausgesetzt" habe, wie er in der

Beschwerde geltend macht, ändert daran nichts. Dass die Bemessung des

Vermögenssteuerwerts unter Einbezug der endfälligen Zinsen nicht der Auffassung

des kantonalen Steueramts entsprach, musste ihm spätestens im

Rechtsmittelverfahren für das hier nicht mehr relevante Steuerjahr 2011 bekannt

geworden sein (vgl. Schreiben des Steuerrekursgerichts vom 17. August 2016

im Verfahren DB.2016.41 bzw. ST.2016.49).

3.4

Der Pflichtige

macht weiter geltend, die angefochtene Besteuerung verstosse gegen das

subjektive Herkunftsprinzip, das bei der einkommenssteuerlichen Behandlung von

sog. Marchzinsen zur Anwendung komme. Die Marchzinsen werden in der Praxis

regelmässig nicht als Vermögensertrag behandelt, sondern steuerfrei belassen

(vgl. Markus Reich/Markus Weidmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art. 20

DBG N. 15). Allerdings liesse Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG als

Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten die Besteuerung von Marchzinsen

durchaus zu (BGr. 1. Oktober 2015,2C_1145/2014, E. 2.5, auch zum

Folgenden). Beim vorherrschenden Besteuerungsverzicht handelt es sich lediglich

um eine erhebungstechnisch motivierte Vereinfachung, die sich weder

wirtschaftlich noch mit dem Gesetzeswortlaut begründen lässt. Für die

abweichende Verwaltungspraxis können somit lediglich Praktikabilitätsaspekte

angeführt werden. Die erwähnte Praxis beschränkt sich aus diesem Grund auch auf

periodisch verzinsliche Guthaben (Reich/Weidmann, a. a. O.). Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein nicht

periodisch verzinstes Guthaben handelt, kann aus der für Marchzinsen geltenden

Praxis nichts gegen die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt

abgeleitet werden. Erhebungstechnische Gründe für einen Besteuerungsverzicht

macht der Pflichtige zu Recht nicht geltend.

4.

4.1

Selbst wenn das für die Abgeltung der Zinskomponente der Darlehensforderung zugeflossene

Entgelt einkommenssteuerlich nicht als Einkunft aus der Veräusserung von Obligationen

mit überwiegender Einmalverzinsung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG

qualifiziert werden könnte, bedeutete dies noch nicht die Steuerfreiheit der

Entschädigung. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Ingress DBG

sind alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unter Einschluss der Erträge

aus beweglichem Vermögen steuerbar, unabhängig von der Einkommensquelle.

Steuerfrei sind lediglich private Kapitalgewinne i. S. v.

Art. 16 Abs. 3 DBG.

4.2

Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse

(Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar

sind, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (Art. 16

Abs. 1 DBG). Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die das Gesetz

ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern Besteuerungssystem

unterwirft – namentlich Wertzuflüsse aus Erbschaft (Art. 24 lit. a DBG)

und steuerfreie private Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG) – eine

entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche

Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus die­sem Grund lassen sich

die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschrei­bung der

einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (vgl. VGr, 6. Mai 1997,

SB.1997.00007, E. 2; RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11).

4.3

Ein steuerfreier Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen im Sinn

von Art. 16 Abs. 3 DBG liegt vor, wenn der Mehrwert eines Vermögensrechts

des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses

Recht veräussert worden, das heisst aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen

ausgeschieden ist. Steuerfrei sind daher all jene Wertzuflüsse, die als

Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht

erscheinen (VGr, 7. Dezember 1994, ZStP 1995, 51 ff., E. 1a; RB

1987.

Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Der Kapitalgewinn ist damit in

erster Linie ein Wertzuwachsgewinn. Der Begriff des privaten Kapitalgewinns

(als Ausnahme von der Besteuerung) ist dabei nicht ausdehnend zu interpretieren

(Richner et al., § 16 N. 111 mit weiteren Hinweisen).

4.4

Der Pflichtige behauptet beschwerdeweise, er habe einen privaten

Kapitalgewinn erzielt, ohne dies im Einzelnen stichhaltig zu begründen. Der

Nominalwert seiner Forderung blieb während der Darlehenslaufzeit unverändert,

weshalb sich daraus – abgesehen von allfälligen Wechselkursdifferenzen – kein

Kapitalgewinn ergeben konnte. Der anlässlich der Darlehensveräusserung über den

nominellen Rückzahlungsbetrag hinaus zugeflossene Mehrbetrag von Fr. …

entspricht nicht einem Mehrwert der Darlehenssumme, sondern gilt die

mitveräusserten Nebenrechte ab, welche den Anspruch auf den über die bisherige

Darlehenslaufzeit angewachsenen Zins umfassen. Der realisierte Mehrerlös entspricht

demzufolge in diesem Umfang dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten

Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand

des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG

nicht erfasst wird.

4.5

Es steht aufgrund der Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass der

Pflichtige die Zinskomponente seiner Darlehensforderung durch die Veräusserung

tatsächlich realisiert hatte. Der aufgelaufene Darlehenszins wurde mangels

früherer Fälligkeit bis zum Veräusserungszeitpunkt noch nicht als Einkommen

besteuert. Nachdem die durch Veräusserung realisierte Einkunft die

Voraussetzungen eines Kapitalgewinns gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG nicht

erfüllt, erweist sich die Besteuerung als Einkommen auch aus dieser Sicht als

gesetzmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und

steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 11'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 11'060.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …