SB.2018.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00008
19. Juni 2019Deutsch14 min
(URT.2019.20910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00008
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2013,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
(der Pflichtige) veräusserte mit Kaufvertrag vom 29. November 2013
rückwirkend per 1. Juli 2013 seine 7'045 Beteiligungsanteile an der D GmbH
an die F GmbH, beide Firmen mit Sitz im Land C. Gleichentags
veräusserte er – ebenfalls rückwirkend und an dieselbe Käuferin – sein der D GmbH
gewährtes Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR …, zuzüglich
einer anteiligen jährlichen Verzinsung von 9 % bis zum Datum des Vollzugs
(Closings) der Transaktion.
In
seiner Steuererklärung 2013 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares und
satzbestimmendes Einkommen von Fr. …. Unter der Rubrik Bemerkungen führte
er aus, dass keine Deklaration der Marchzinsen auf der veräusserten
Darlehensforderung erfolgt sei. Mit Veranlagungsverfügung vom 13. April
2017 rechnete der Steuerkommissär Fr. … als durch Veräusserung realisierte
Darlehenszinsen auf. Dieser Betrag ergab sich aus der in Schweizerfranken
umgerechneten Differenz zwischen dem Darlehenswert im Zeitpunkt des Closings
(inklusive endfällige Zinskomponente) von EUR … und dem Nominalwert von EUR ….
Der Steuerkommissär setzte das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen nach
Vornahme weiterer, vorliegend nicht mehr umstrittenen Korrekturen auf Fr. …
bzw. Fr. … fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 21. Juli 2017 ab.
Erwägungen
II.
Mit
gegen den Einspracheentscheid erhobener Beschwerde vom 18. August 2017 machte
der Pflichtige geltend, bei der aufgerechneten Zinskomponente habe es sich um
einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn gehandelt. Das Steuerrekursgericht
wies die Beschwerde am 15. Dezember 2017 ab.
III.
Mit
Beschwerde vom 2. Februar 2018 beantragte der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 15. Dezember
2017.
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin
aufzuheben und das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen sei auf Fr. …
bzw. Fr. … festzusetzen.
IV.
Während
das Steuerekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale
Steueramt Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
Für
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem
Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der
Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen
System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für
die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und
ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen,
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE
131.
II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts
zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
Der
Streit dreht sich um die Frage, ob die erzielte Gegenleistung für die mit dem
Darlehen mitveräusserten, zwischen dem November 2009 und dem Closing Ende 2013
aufgelaufenen Darlehenszinsen als steuerbares Einkommen oder als steuerfreier
privater Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) zu qualifizieren ist.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen
(Art. 16 Abs. 1 und 3 DBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG
steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, namentlich auch Zinsen aus
Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche
Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (lit. b).
2.2
Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts steht fest, dass
aufgrund der zugrunde liegenden privatrechtlichen Vereinbarungen sowohl die
Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme als auch die Darlehenszinsforderung
erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Darlehensgewährung, d. h. Anfang November 2019,
fällig werden und zu begleichen sind. Weiter steht als unbestritten fest, dass
der Pflichtige mit Kaufvertrag vom 29. November 2013 sein
Gesellschafterdarlehen im Nominalbetrag von EUR … vorzeitig mit sämtlichen
Nebenrechten einschliesslich noch nicht fällige Darlehenszinsen zum Preis von
insgesamt EUR … veräusserte. Es ist auch nicht bestritten, dass der den
Nominalbetrag des Darlehens übersteigende Differenzbetrag von EUR … die
Gegenleistung für die mitverkauften aufgelaufenen Darlehenszinsen darstellt.
Die Umrechnung des vorgenannten Betrags in Schweizerfranken wird vom
Pflichtigen nicht beanstandet, womit nach dem Entscheid des Rekursgerichts
erstellt ist, dass die im Einspracheentscheid als Einkommen erfasste
Zinskomponente von Fr. … korrekt ermittelt wurde. Umstritten ist indessen,
ob dieser Betrag der Einkommenssteuer unterliegt oder als privater
Kapitalgewinn steuerfrei bleibt.
2.3
Gemäss den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts handelt es sich bei den
in Art. 20 Abs. 1 DBG aufgezählten Erträgen aus beweglichem
Privatvermögen lediglich um eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung
von Einkommensquellen in Präzisierung des in Art. 16 Abs. 1 DBG
verankerten Grundsatzes der Gesamtreineinkommensbesteuerung. Es trifft
ebenfalls zu, dass allein aus der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der
Veräusserung von latenten, endfällig zu leistenden Darlehenszinsen als
Vermögensertrag nicht auf eine gesetzgeberisch gewollte einkommenssteuerliche
Nichterfassung geschlossen werden kann.
2.4
Aufgrund der endfälligen Verzinsung qualifizierte das Rekursgericht das
Darlehensverhältnis als ein solches mit überwiegender Einmalverzinsung. Es
steht nach den Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass das Darlehen nicht
mit periodischen Zinsfälligkeiten ausgestaltet wurde, sondern dass der
Gläubiger den jährlich auflaufenden Zins mit Zinseszinsen erst nach Ablauf von
zehn Jahren in einem Gesamtbetrag erhalten sollte. Damit handelte es sich – wie
das Rekursgericht zutreffend feststellte – um eine Art einmalverzinsliches
Darlehen mit endfälliger Zinszahlung. Weil sowohl die Steuerbehörden als auch
der Pflichtige davon ausgingen, dass während der Laufzeit des Darlehens noch
keine Darlehenszinsen als Einkommen realisiert wurden, blieb die
Zinsbesteuerung in den Vorjahren aufgeschoben.
2.5
Aufgrund der faktischen Einmalverzinslichkeit des Darlehens kam das
Rekursgericht mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen werden kann, zum
Schluss, der Pflichtige habe im Veräusserungszeitpunkt steuerbares Einkommen
gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG erzielt. Auf der Basis eines
wirtschaftlichen Begründungsansatzes könne es beim Vorliegen einer
überwiegenden Einmalverzinsung nicht darauf ankommen, ob es sich bei der Darlehensschuld
um ein individualisiertes Schuldverhältnis oder um ein standardisiertes Massenschuldverhältnis
zu Finanzierungszwecken unter Nutzung des öffentlichen Finanzmarktes handle.
Wie das Rekursgericht zutreffend festhält, hat der Gesetzgeber die
Steuerbarkeit des Zinsertrags bei der Veräusserung von überwiegend
einmalverzinslichen Obligationen bewusst in Abweichung vom sogenannten
subjektiven Herkunftsprinzip vorgesehen, weil im Gegensatz zu
Darlehensverhältnissen mit periodisch steuerbaren Zinsleistungen eine ausschliessliche
oder überwiegende Äufnung des Ertrags über Jahre stattfindet, was die Realisation
eines gewichtigen Zinsertrags erst bei Veräusserung oder Rückzahlung zur Folge
hat. Wenngleich diese Ausgestaltung bei standardisierten Finanzmarktprodukten
viel häufiger als bei individualisierten Schuldverhältnissen vorkommt, besteht
diesbezüglich kein relevanter Unterschied zu börsengängigen Obligationen. Die
vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b
DBG und die Anwendung der Norm auf individuelle Schuldverhältnisse mit
vergleichbarer Verzinsungsregelung erscheint deshalb nicht als gesetzwidrig.
3.
3.1
Der Pflichtige beanstandet die Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b
DBG aus verschiedenen Gründen. Er versteht diese Norm als Spezialtatbestand zu Art. 20
Abs. 1 lit. a DBG, der nach dem Wortlaut auf Obligationen beschränkt
sei. Nach der Methodenlehre sei weder eine extensive Auslegung von
Spezialnormen noch deren analoge Anwendung angezeigt. Zudem fehle das
Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Einmalverzinsung, weil es sich bei der
Verzinsungsregelung nicht um eine blosse Berechnungsregel handle. Der Verkehrswert
der Hauptforderung sei jährlich um die anwachsenden endfälligen Zinsen angestiegen,
weshalb kein Rückzahlungsagio vorliegen könne.
3.2
Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG
schränkt die Besteuerung von Zinsen keineswegs auf Leistungen des Schuldners an
den Gläubiger ein, sondern lässt grundsätzlich auch die Besteuerung von
Leistungen Dritter zu, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einem Guthabenzins
entsprechen (sog. objektives Herkunftsprinzip, vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 20 N. 19). Der Umstand, dass bei periodisch fälligen
Zinsen in der Regel auf das subjektive Herkunftsprinzip abgestellt wird,
schliesst die Zinsbesteuerung nach dem objektiven Herkunftsprinzip nicht
grundsätzlich aus. Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG erwähnt
ausdrücklich die Leistungen des Schuldners (im Rückzahlungsfall) sowie
Leistungen Dritter bei Veräusserung, umfasst also sowohl die Besteuerung nach
dem subjektiven als auch nach dem objektiven Herkunftsprinzip. Insofern handelt
es sich bei lit. b nicht um einen eigentlichen Spezialtatbestand, sondern
besteht – jedenfalls in Bezug auf die Definition des Leistungserbringers – kein
relevanter Unterschied zum Wortlaut von lit. a. Einer analogen Anwendung
auf individualisierte Schuldverhältnisse steht deshalb diesbezüglich nichts
entgegen.
3.3
Indem der Pflichtige entgegen der Auffassung des Rekursgerichts die Funktion
der Verzinsungsregel als blosse Berechnungsregel bestreitet und geltend macht,
die jährlich zur Hauptforderung geschlagenen Zinsen hätten deren Verkehrswert
entsprechend erhöht, setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch.
Wie er im Rechtsmittelverfahren zum Steuerjahr 2011 vor dem Steuerrekursgericht
geltend gemacht hatte, sah der massgebende Konsortialkreditvertrag vor, dass
auf dem Darlehen keine Zinsen ausgerichtet werden dürfen, solange nicht
sämtliche Verpflichtungen aus dem Konsortialkreditvertrag erfüllt sind
(Beschwerde/Rekurs vom 17. Februar 2016. Seiner aktenkundigen früheren
Sachdarstellung nach – die als durchaus zutreffend erscheint – hat er als nachrangiger
Gläubiger weder Zinszahlungen veranlassen oder vereinnahmen noch darüber
verfügen können. Daraus ergibt sich, dass vor dem Eintritt der Endfälligkeit
die von der Schuldnerin (buchmässig) zum Nominalbetrag des Darlehens
geschlagenen latenten Zinsen den Verkehrswert des Darlehens aus Sicht des
Pflichtigen als Gläubiger nicht erhöhen konnten, weil anlässlich der jeweiligen
Bilanzstichtage völlig offen war, ob am künftigen Fälligkeitstermin alle
Verpflichtungen aus dem Konsortialkreditvertrag erfüllt sein würden und ob er
dannzumal das nachrangige Darlehen mit Zinsen wie geplant zurückbezahlt
erhalten würde. Aus der Art und Weise der Verbuchung bei der Schuldnerin lässt
sich für die Werthaltigkeit des Darlehens und der Zinsanwartschaft aus der
(hier einzig massgebenden) Sicht des Gläubigers nichts Gegenteiliges ableiten.
Der Verkehrswert des Darlehens entsprach bis zur Neuregelung des
Darlehensverhältnisses bzw. bis zum Verkauf im Jahr 2013 stets höchstens dem
Nominalwert. Dass er in früheren Steuerperioden die Forderung "zum
Verkehrswert der Vermögensbesteuerung ausgesetzt" habe, wie er in der
Beschwerde geltend macht, ändert daran nichts. Dass die Bemessung des
Vermögenssteuerwerts unter Einbezug der endfälligen Zinsen nicht der Auffassung
des kantonalen Steueramts entsprach, musste ihm spätestens im
Rechtsmittelverfahren für das hier nicht mehr relevante Steuerjahr 2011 bekannt
geworden sein (vgl. Schreiben des Steuerrekursgerichts vom 17. August 2016
im Verfahren DB.2016.41 bzw. ST.2016.49).
3.4
Der Pflichtige
macht weiter geltend, die angefochtene Besteuerung verstosse gegen das
subjektive Herkunftsprinzip, das bei der einkommenssteuerlichen Behandlung von
sog. Marchzinsen zur Anwendung komme. Die Marchzinsen werden in der Praxis
regelmässig nicht als Vermögensertrag behandelt, sondern steuerfrei belassen
(vgl. Markus Reich/Markus Weidmann, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art. 20
DBG N. 15). Allerdings liesse Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG als
Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten die Besteuerung von Marchzinsen
durchaus zu (BGr. 1. Oktober 2015,2C_1145/2014, E. 2.5, auch zum
Folgenden). Beim vorherrschenden Besteuerungsverzicht handelt es sich lediglich
um eine erhebungstechnisch motivierte Vereinfachung, die sich weder
wirtschaftlich noch mit dem Gesetzeswortlaut begründen lässt. Für die
abweichende Verwaltungspraxis können somit lediglich Praktikabilitätsaspekte
angeführt werden. Die erwähnte Praxis beschränkt sich aus diesem Grund auch auf
periodisch verzinsliche Guthaben (Reich/Weidmann, a. a. O.). Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein nicht
periodisch verzinstes Guthaben handelt, kann aus der für Marchzinsen geltenden
Praxis nichts gegen die Besteuerung der Zinskomponente im Verkaufszeitpunkt
abgeleitet werden. Erhebungstechnische Gründe für einen Besteuerungsverzicht
macht der Pflichtige zu Recht nicht geltend.
4.
4.1
Selbst wenn das für die Abgeltung der Zinskomponente der Darlehensforderung zugeflossene
Entgelt einkommenssteuerlich nicht als Einkunft aus der Veräusserung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG
qualifiziert werden könnte, bedeutete dies noch nicht die Steuerfreiheit der
Entschädigung. Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Ingress DBG
sind alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unter Einschluss der Erträge
aus beweglichem Vermögen steuerbar, unabhängig von der Einkommensquelle.
Steuerfrei sind lediglich private Kapitalgewinne i. S. v.
Art. 16 Abs. 3 DBG.
4.2
Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse
(Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar
sind, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (Art. 16
Abs. 1 DBG). Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die das Gesetz
ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern Besteuerungssystem
unterwirft – namentlich Wertzuflüsse aus Erbschaft (Art. 24 lit. a DBG)
und steuerfreie private Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG) – eine
entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche
Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich
die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschreibung der
einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (vgl. VGr, 6. Mai 1997,
SB.1997.00007, E. 2; RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11).
4.3
Ein steuerfreier Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen im Sinn
von Art. 16 Abs. 3 DBG liegt vor, wenn der Mehrwert eines Vermögensrechts
des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses
Recht veräussert worden, das heisst aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen
ausgeschieden ist. Steuerfrei sind daher all jene Wertzuflüsse, die als
Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht
erscheinen (VGr, 7. Dezember 1994, ZStP 1995, 51 ff., E. 1a; RB
1987.
Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Der Kapitalgewinn ist damit in
erster Linie ein Wertzuwachsgewinn. Der Begriff des privaten Kapitalgewinns
(als Ausnahme von der Besteuerung) ist dabei nicht ausdehnend zu interpretieren
(Richner et al., § 16 N. 111 mit weiteren Hinweisen).
4.4
Der Pflichtige behauptet beschwerdeweise, er habe einen privaten
Kapitalgewinn erzielt, ohne dies im Einzelnen stichhaltig zu begründen. Der
Nominalwert seiner Forderung blieb während der Darlehenslaufzeit unverändert,
weshalb sich daraus – abgesehen von allfälligen Wechselkursdifferenzen – kein
Kapitalgewinn ergeben konnte. Der anlässlich der Darlehensveräusserung über den
nominellen Rückzahlungsbetrag hinaus zugeflossene Mehrbetrag von Fr. …
entspricht nicht einem Mehrwert der Darlehenssumme, sondern gilt die
mitveräusserten Nebenrechte ab, welche den Anspruch auf den über die bisherige
Darlehenslaufzeit angewachsenen Zins umfassen. Der realisierte Mehrerlös entspricht
demzufolge in diesem Umfang dem Gegenwert des darlehensvertraglich vereinbarten
Nutzungsentgelts für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, was vom Tatbestand
des steuerfreien privaten Kapitalgewinns gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG
nicht erfasst wird.
4.5
Es steht aufgrund der Feststellungen des Rekursgerichts fest, dass der
Pflichtige die Zinskomponente seiner Darlehensforderung durch die Veräusserung
tatsächlich realisiert hatte. Der aufgelaufene Darlehenszins wurde mangels
früherer Fälligkeit bis zum Veräusserungszeitpunkt noch nicht als Einkommen
besteuert. Nachdem die durch Veräusserung realisierte Einkunft die
Voraussetzungen eines Kapitalgewinns gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG nicht
erfüllt, erweist sich die Besteuerung als Einkommen auch aus dieser Sicht als
gesetzmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und
steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 11'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 11'060.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …