SB.2018.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00010
9. Mai 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19839)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00010
SB.2018.00011
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Ueli Kieser, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Treuhand C GmbH,
D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
(nachfolgend: die Pflichtigen) waren unter der Firma "E" in der
rechtlichen Form einer Kollektivgesellschaft selbständig erwerbstätig. Am
30. Juni 2014 wandelten sie die Kollektivgesellschaft – rückwirkend per
31. Dezember 2013 – in eine Aktiengesellschaft mit der Firma "F AG"
um. Per 30. Juni 2014 lösten die Pflichtigen das Abrechnungskonto für
Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse auf. Am 1. Juli 2014
schlossen sich die Pflichtigen einer BVG-Sammelstiftung (2. Säule) an. Im
Jahr 2014 leisteten sie Beiträge an die 3. Säule a in der Höhe von
Fr. … (Ehemann) bzw. Fr. … (Ehefrau).
B. In der
Steuererklärung 2014 deklarierten die Pflichtigen keine Einkünfte aus
selbständigem Erwerb, sondern einzig Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit. Weiter machten sie für die Einzahlungen in die
3. Säule a Abzüge von Fr. … (Ehemann) bzw. Fr. … (Ehefrau)
geltend. Im Einschätzungsentscheid bzw. in der Veranlagungsverfügung vom
29. September 2016 liess das kantonale Steueramt lediglich den
"kleinen Abzug" für die 3. Säule a bzw. Fr. 6'739.-
zu. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 wurden die Pflichtigen daher mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … eingeschätzt. Für die direkte Bundessteuer 2014 wurden sie mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Die hiergegen erhobenen
Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 12. Juli 2017
ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die dagegen erhobenen
Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerden vom 4. Februar 2018 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es seien die Beiträge an die
3.
Säule a in der Höhe von Fr. … (Ehemann) bzw. Fr. …
(Ehefrau) zum Abzug zuzulassen. Demgemäss sei das steuerbare Einkommen auf Fr. …
(Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer) zu
reduzieren.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich am 16. März 2018 zur Beschwerde
betreffend direkte Bundessteuer vernehmen und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin hat die Sache zum Entscheid an die 2. Kammer
überwiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Beschwerdeverfahren
bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2018.00010) und das
Beschwerdeverfahren bezüglich direkter Bundessteuer 2014 (SB.2018.00011) betreffen
dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu
vereinigen sind.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
In Bundessteuersachen ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Gemäss § 31
Abs. 1 lit. e StG werden von den Einkünften Einlagen, Prämien und
Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) abgezogen. Eine entsprechende
Regelung findet sich in Art. 33 Abs. 1 lit. e (1. Halbsatz)
DBG.
2.2
Art. 82
Abs. 1 BVG bestimmt, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende weitere
Vorsorgebeiträge an anerkannte Vorsorgeformen (3. Säule a) abziehen
dürfen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung hat der Bundesrat die
Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung der Beiträge in Zusammenarbeit mit
den Kantonen festzulegen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung über
die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom
13.
November 1985 (BVV 3) erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1
BVV 3 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende bei den direkten
Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: jährlich bis
8.
% des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie
einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören (lit. a);
jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 %
des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner
Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (lit. b). Für die
Steuerperiode 2014 beträgt der "kleine Abzug" gemäss Art. 7 Abs. 1
lit. a BVV 3 Fr. 6'739.-, der "grosse Abzug" gemäss
Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 maximal Fr. 33'696.- (siehe
Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 31. Oktober
2013.
betreffend Zinssätze im Bereich der direkten Bundessteuer für das
Kalenderjahr 2014 und Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2014; Merkblatt
des kantonalen Steueramts vom 22. Oktober 2014 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen
Selbstvorsorge [3. Säule a]).
2.3
Die
BVV 3 wird im Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV vom 17. Juli 2008
("Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule
3a") weiter präzisiert. Laut Ziff. 5.6 lit. g des
Kreisschreibens Nr. 18 wird der Abzug beim Übergang von einer
unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt wie
folgt berechnet: Während der Zeitspanne der
unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine Pensionskasse kann die
steuerpflichtige Person maximal den in Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3
vorgesehenen Maximalbeitrag einbezahlen. Für die Zeitspanne der Selbständigkeit
ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20 %
ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen, vorausgesetzt, sie schliesst
die Buchhaltung per Ende des Jahres ab. Für das betroffene Jahr kann insgesamt
(inklusive allfällige Einzahlung in die "kleine" Säule 3a) nicht
mehr als der in Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3 vorgesehene
Maximalbetrag (40 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1
BVG) einbezahlt werden. Gleich verhält es sich beim Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung infolge Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
während des Jahres (vgl. auch Jacques-André Schneider in: derselbe/Thomas
Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG, Bern 2010,
Art. 82 BVG N. 30). Damit kommt eine Kumulation des "kleinen
Abzugs" und des "grossen Abzugs" in Betracht – begrenzt durch den
Maximalabzug (Fr. 33'696.- in der Steuerperiode 2014) –, wenn der
Steuerpflichtige während der Steuerperiode von einer selbständigen zu einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. umgekehrt wechselt und dabei nicht
während der ganzen Steuerperiode einer Vorsorgeeinrichtung angehört (siehe zum
Ganzen auch Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern,
Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattsammlung,
Muri/Bern 2002–2017, B.2.3.3).
3.
3.1
Das
Steuerrekursgericht gelangte aus folgenden Gründen zum Schluss, die Pflichtigen
könnten lediglich den "kleinen Abzug" für die 3. Säule a
geltend machen: Indem die Pflichtigen die Kollektivgesellschaft rückwirkend per
31.
Dezember 2013 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt hätten, sei von
einer ganzjährigen unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. So fehle es
bereits an einem Jahresabschluss und beziehe sich der Lohnausweis 2014 der F AG
konsequenterweise auf das ganze Jahr. Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit sei in der betreffenden Steuerperiode somit nicht mehr
generiert worden. Da die Pflichtigen die selbständige Erwerbstätigkeit bereits
per 31. Dezember 2013 aufgegeben hätten, habe im Lauf des Jahrs 2014 gar
kein Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
stattgefunden. Wohl hätten sich die Pflichtigen erst per 1. Juli 2014
einer 2. Säule angeschlossen und ihre AHV-Konten als Selbständigerwerbende
erst auf den 30. Juni 2014 löschen lassen. Dass die Pflichtigen es
unterlassen hätten, sich bereits per 31. Dezember 2013 einer beruflichen
Vorsorgeeinrichtung als Arbeitnehmende anzuschliessen, könne nicht dazu führen,
dass sie stattdessen den "grossen Abzug" für die 3. Säule a
vornehmen könnten. Daran ändere auch nichts, dass die Pflichtigen für die Zeit
von Januar bis Juni 2014 noch provisorische AHV-Beiträge als
Selbständigerwerbende geleistet hätten.
3.2
Die
Pflichtigen weisen in ihrer Beschwerde auf einen Widerspruch zwischen den
verschiedenen betroffenen Rechtsgebieten hin. So seien sie handelsrechtlich wie
auch steuerrechtlich durch die rückwirkende Umwandlung der Kollektiv- in eine
Aktiengesellschaft unbestrittenermassen als Arbeitnehmende der F AG zu
betrachten. Für die AHV-Beitragsfestsetzung seien sie jedoch gemäss
Rz. 1052 und 1053 (recte: 1061 und 1062) der Wegleitung des Bundesamts für
Sozialversicherung (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) bis zum 30. Juni 2014 als
selbständigerwerbend zu betrachten, da für das Ende in der Erfassung als
Selbständigerwerbende bei der Umwandlung einer Kollektiv- in eine
Aktiengesellschaft an den Zeitpunkt des Handelsregistereintrags angeknüpft
werde. Dies gelte auch dann, wenn die Übernahme von Aktiven und Passiven der
alten Gesellschaft durch die neue Gesellschaft rückwirkend erfolge.
Dementsprechend hätten sie auch von der Ausgleichskasse provisorische
Nachtragsverfügungen als Selbständigerwerbende erhalten. Im Einklang mit der
WSN seien ab dem 1. Juli 2014 AHV-Beiträge abgerechnet worden und ab diesem
Zeitpunkt BVG-Beiträge abgerechnet worden. Da ein Statuswechsel von einer
Tätigkeit ohne BVG-Beitragsleistung zu einer Tätigkeit mit BVG-Beitragsleistung
erfolgt sei, könnten sie sowohl den vollen "kleinen Abzug" wie auch
einen Teil des "grossen Abzugs" für die 3. Säule a geltend
machen.
3.3
3.3.1
Tatsächlich wird der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Steuer-,
Sozialversicherungs- und Handelsrecht unterschiedlich behandelt: Grundsätzlich
erwerben Kapitalgesellschaften ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag ins
Handelsregister bzw. wird die Umwandlung mit der Eintragung ins Handelsregister
rechtswirksam (Art. 67 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003
[FusG]), womit auch die Steuerpflicht beginnt (vgl. Peter R.
Altenburger/Massimo Calderan/Werner Lederer, Schweizerisches
Umstrukturierungsrecht, Zürich etc. 2004, Rz. 1792). Indessen ist die
Umwandlung einer Personenunternehmung in eine juristische Person rückwirkend
möglich und wird steuerlich anerkannt, wenn die Anmeldung zusammen mit den
Gründungsakten innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag der
Übernahmebilanz beim Handelsregister eingetroffen ist und die Anmeldung ohne
irgendwelche Weiterungen zum Eintrag geführt hat. Diesfalls beginnt die
Steuerpflicht, Steuerperiode und Bemessungsperiode mit dem vereinbarten
Übernahmestichtag (Ziff. 3.2.3.1 des Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV vom
1.
Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen [auch zum Folgenden]; vgl. auch
Hubertus Ludwig/Nadia Tarolli Schmidt in: Frank Vischer [Hrsg.], Zürcher
Kommentar zum Fusionsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2012, Steuern [Fusion],
Rz. 9). Entsprechend endet die selbständige Erwerbstätigkeit in diesem
Zeitpunkt. Andernfalls wird auf den Handelsregistereintrag abgestellt.
Während demnach aus steuerrechtlicher Sicht die Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit rückwirkend auf den Umwandlungszeitpunkt
zurückbezogen wird, bleibt der beitragsrechtliche Status aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht, jedenfalls betreffend die 1. Säule, so
lange unverändert, als die juristische Person das Recht der Persönlichkeit noch
nicht erlangt hat. Das Bundesgericht hat mit Verweis auf Art. 643
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für die AHV-Betragspflicht wiederholt
entschieden, dass bei einer Umwandlung von Einzelfirmen in Aktiengesellschaften
der bisherige Geschäftsinhaber bis zu dem Zeitpunkt als Selbständigerwerbender
zu veranlagen ist, in dem die Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen
wird. Die Vereinbarung rückwirkender Übernahme der Aktiven und Passiven von der
bisherigen Einzelfirma erachtet es aus Sicht der AHV-Beitragspflicht als
unerheblich; ebenso verwirft es diesbezüglich eine Angleichung an die
steuerliche Praxis (BGE 102 V 103 E. 1). Stichtag für den Beginn der
AHV-Beitragspflicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist also der Zeitpunkt
der Eintragung im Handelsregister (BGE 102 V 103 E. 2; Eidg.
Versicherungsgericht, 3. April 2006, C 267/04, E. 4.4.2).
Hinsichtlich der AHV gelten die Pflichtigen somit vom 1. Januar bis zum
30.
Juni 2014 grundsätzlich noch als Selbständigerwerbende.
3.3.2
Aus der hier einzig massgebenden steuerlichen Sicht hat bei den Pflichtigen
während der Steuerperiode 2014 jedoch gar kein Wechsel von einer
selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stattgefunden, wie
bereits das Steuerrekursgericht zutreffend festhält. Die Pflichtigen stellen
denn selbst nicht infrage, dass sie im Steuerjahr 2014 keine Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben. Hätte die Steuerpflicht als
Selbständigerwerbende erst in der Steuerperiode 2014 geendet, so wären die
Pflichtigen gemäss § 50 Abs. 3 StG bzw. Art. 41 Abs. 3 DBG (in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die zeitliche
Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August 2013) denn auch
gehalten gewesen, einen Geschäftsabschluss zu erstellen, was ebenfalls nicht
der Fall war. Der letzte Geschäftsabschluss datiert vom 31. Dezember 2013.
Damit im Einklang steht, dass sie für das Kalenderjahr 2014 wie bereits
ausgeführt keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert haben
und umgekehrt die der Steuererklärung beigelegten Lohnausweise der F AG
betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit der Pflichtigen die Periode 1.
Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 beschlagen.
Fehlt es aber im Steuerjahr
2014.
an jeglichem Einkommen aus der von den Pflichtigen vormals ausgeübten
selbständigen Erwerbstätigkeit, ist nach dem Gesagten (E. 2.3 vorstehend) auch
die Geltendmachung des "grossen Abzugs" für die 3. Säule a
ausgeschlossen.
3.3.3
Was die Pflichtigen weiter gegen diese Würdigung des Sachverhalts
einwenden, ist unbehelflich: Wann der Anschluss an die 2. Säule vorliegend
tatsächlich erfolgt ist, kann offenbleiben. Immerhin steht aufgrund der
Lohnausweise fest, dass die Pflichtigen seit 1. Januar 2014 ein Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der F AG erzielt haben und für
dieses auch Abzüge für die 2. Säule vorgenommen wurden. Damit waren die
Pflichtigen grundsätzlich in der gesamten Steuerperiode einer Pensionskasse
angeschlossen und hätten – bei korrekter Deklaration des Jahreseinkommens
gegenüber ihrer Vorsorgeinstitution – auch für sämtliche bei der F AG
erzielten Einkünfte mit Wirkung ab 1. Januar 2014 in der 2. Säule
versichert werden müssen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem
in einem Entscheid des Steuerrekursgerichts beurteilten Sachverhalt gleich in
zweifacher Hinsicht (Urteil vom 19. Juni 2015, 1 DB.2015.59 und 1 ST.2015.77):
Im dort zu beurteilenden Fall erzielte der Beschwerdeführer während des
Zeitraums vom 1. Januar bis zum 11. April wohl ein aus Sicht der AHV
unselbständiges Erwerbseinkommen als Verwaltungsrat, welches jedoch
zulässigerweise ohne BVG-Anschluss verblieb. Ab 12. April erzielte jener
Beschwerdeführer ein unselbständiges Erwerbseinkommen als CEO der betreffenden
Gesellschaft, mit BVG-Anschluss. Damit wechselte jener Beschwerdeführer während
der Steuerperiode in eine BVG-versicherte, unselbständige Erwerbstätigkeit,
andererseits wies er für die ersten Monate der Steuerperiode ein
Erwerbseinkommen aus, welches aus steuerlicher Sicht einem selbständigen Erwerb
gleichkam und zur Begründung und auch Bemessung des "grossen" Abzugs
der Säule 3a herangezogen werden konnte.
Ebenso wenig können die Pflichtigen aus den provisorischen
Rechnungen der SVA Zürich etwas für ihren Standpunkt ableiten: Nachdem die
Pflichtigen 2014 aus steuerlicher Sicht keine Einkünfte aus selbständigem
Erwerb erzielt haben, werden diese entsprechend zu korrigieren sein.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG). Der Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen, dass nicht
ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen
sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Verfahren SB.2018.00010 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2014 sowie SB.2018.00011 betreffend direkte Bundessteuer 2014
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2018.00010)
wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2018.00011)
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00010 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2018.00011 wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung
an …