SB.2018.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00013
30. Mai 2018Deutsch30 min
(URT.2018.19897)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00013
SB.2018.00014
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte die
Gemeinde C der deutschen Staatsangehörigen A (nachfolgend: die Pflichtige) mit,
ab 1. Juli 2014 werde sie am ordentlichen Register steuerpflichtig, da sie
im Juni 2014 die Niederlassungsbewilligung C erhalten habe. Die Pflichtige
wohnte damals in C und war bis dahin quellensteuerpflichtig.
Am 5. Juni 2015 reichte die Pflichtige
mit Adresse an der D-Strasse in Zürich, vertreten durch die B AG, E, die
Steuererklärung 2014 ein. Am 26. Januar 2016 ergingen für die direkte
Bundessteuer 2014 eine Veranlagungsverfügung und für die Staats- und
Gemeindesteuern 2014 ein Einschätzungsentscheid, wogegen die B AG am 2. März
2016 beim kantonalen Steueramt Einsprache erhob. Am 25. Mai 2016 folgten
ein neuer Einschätzungs- und Veranlagungsvorschlag, wobei das steuerbare
Einkommen auf Fr. … bzw. Fr. … festgelegt wurde. Die Vorschläge
wurden am 27. Mai 2016 akzeptiert.
B.
Am 1. März 2016 reichte die B AG für die
Pflichtige auf elektronischem Weg ein Fristerstreckungsgesuch bis Ende November
2016 für die Einreichung der Steuererklärung 2015 ein. Am 16. Dezember
2016 mahnte das Steueramt der Stadt Zürich die Pflichtige mit an die F-Strasse 02
in Zürich adressiertem Einschreiben zur Einreichung der Steuererklärung 2015,
da die Frist per 30. November 2016 unbenutzt verstrichen sei. Werde die
Steuererklärung nicht innert 10 Tagen eingereicht, werde sie sowohl für
die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Das Schreiben konnte der Pflichtigen vor
Ort nicht zugestellt werden bzw. wurde nicht abgeholt. Am 20. Januar 2017
erfolgte eine zweite Mahnung an dieselbe Adresse per A-Post. Am 8. März
2017 ergingen eine Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2015 und
ein Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2015. Dabei
wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
eingeschätzt. Die per Einschreiben versandten Entscheide wurden innert der
Abholfrist bis am 16. März 2017 nicht abgeholt und am
17. März 2017 an das kantonale Steueramt zurückgesandt.
Am 14. April 2017 erfolgte die
Schlussrechnung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2015 "aufgrund
Einschätzungsentscheid nach Ermessen". Sie wurde der Pflichtigen per
B-Post an die F-Strasse zugestellt.
C.
Am 7. bzw. 8. Mai 2017 erhob die B AG namens
der Pflichtigen beim kantonalen Steueramt Einsprache gegen die Schlussrechnung.
Dabei wurde die Aufhebung der Schlussrechnung wegen Nichtigkeit beantragt, da
die Veranlagungsverfügung und der Einschätzungsentscheid vom 8. März 2017 weder
der Pflichtigen noch der B AG zugestellt worden seien. Unter anderem wurde
eine Vollmacht vom 4. März 2016 ins Recht gereicht, wonach die Pflichtige
die B AG für alle laufenden und künftigen ordentlichen
Veranlagungsverfahren, insbesondere ab Steuerperiode 2014, bis auf Widerruf
bevollmächtigt habe. Weiter wurde sinngemäss die Aufhebung der
Veranlagungsverfügung bzw. des Einschätzungsentscheids vom 8. März 2017
beantragt, sei die zugrundeliegende Ermessenstaxation doch weit überhöht, daher
willkürlich und nichtig. Es sei die Steuerverfügung 2015 gemäss beiliegender
Steuererklärung 2015 (mit Datum vom 3. Mai 2017) vorzunehmen, unter
allfälliger Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten der
Einschätzungsbehörde. Die Steuererklärung 2016 wurde ebenfalls eingereicht.
D.
Das kantonale Steueramt trat am 7. Juni 2017 auf
die Einsprache zufolge Fristablaufs nicht ein und auferlegte der Pflichtigen im
Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. …, während im Einspracheentscheid
betreffend direkte Bundessteuer 2015 keine Kosten auferlegt wurden. Das
kantonale Steueramt wies darauf hin, die Entscheide vom 8. März 2017 und
die vorgängig versandten Mahnungen seien an die Adresse gemäss am 16. September
2016 erfolgter Anmeldung der Pflichtigen beim Einwohnermeldeamt der Stadt
Zürich zugestellt worden. Gemäss Sendungsnachverfolgung der Post sei die
Sendung avisiert worden und es habe der Pflichtigen eine Abholungseinladung in
den Briefkasten gelegt werden können.
Erwägungen
II.
Am 17. Juli 2017 (Datum des
Poststempels) erhob die B AG namens der Pflichtigen beim
Steuerrekursgericht Rekurs bzw. Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom
7.
Juni 2017. Sie beantragte die Aufhebung der Veranlagungsverfügung
und des Einschätzungsentscheids vom 8. März 2017 bzw. die Feststellung der
Nichtigkeit und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Einschätzungsbehörde, sinngemäss wegen mangelhafter respektive nicht erfolgter
Eröffnung derselben sowie der vorausgegangenen Mahnungen. Ebenso sei die
Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung bzw. des Ermessensentscheids für die
Periode 2015 wegen Verletzung von Grundrechten zufolge weit überhöhter
Ermessenstaxation festzustellen, alles unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Der Rekurs und die Beschwerde wurden am 8. Januar
2018.
abgewiesen. Die Kosten wurden der Pflichtigen auferlegt.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 8. Januar
2018.
erhob die B AG namens der Pflichtigen am 19. Februar 2018
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Wie vor Rekursgericht, beantragte sie die
Aufhebung der Veranlagungsverfügung und des Einschätzungsentscheids vom 8. März
2017.
bzw. die Feststellung der Nichtigkeit und die Rückweisung zur Neubeurteilung
an die Einschätzungsbehörde wegen fehlerhafter bzw. nicht erfolgter Zustellung
in Bezug auf Mahnungen und Entscheide. Weiter sei die Nichtigkeit der per 2015
vorgenommenen Veranlagung bzw. Ermessenseinschätzung festzustellen sowie die
Verletzung von Grundrechten (Art. 5 Abs. 1–3, Art. 5a, Art. 7,
Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 26 Abs. 1–2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), alles unter entsprechender
Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonale Steueramt beantragte am 12. März
2018.
(Datum des Poststempels) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Pflichtigen. Das Steuerrekursgericht hatte am
27.
Februar 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es folgten keine
weiteren Eingaben.
Die Einzelrichterin überwies den Fall an die
2.
Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Verfahren SR.2018/00013 und SR.2018/00014 betreffen dieselbe Pflichtige und die
gleiche Sach- und Rechtslage, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.
1.2
Die
Pflichtige beantragt wohl weiterhin die Feststellung der Nichtigkeit der
Veranlagungsverfügung sowie des Einschätzungsentscheids vom 8. März 2017
wegen fehlerhafter Zustellung sowie willkürlich vorgenommener Veranlagung
respektive Einschätzung. Schon in der Einsprache vom 7. Mai 2017 hatte sie
diese Differenzierung vorgenommen. Wie sich zeigen wird, ist die Sache sowieso
an das kantonale Steueramt zurückzuweisen und sind die Veranlagungsverfügung
sowie der Einschätzungsentscheid vom 8. März 2017 aufzuheben. Zufolge
Wegfalls der betreffenden Anfechtungsobjekte erübrigt sich deren inhaltliche
Prüfung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.4
In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Der
Steuerpflichtige kann sich vor den Steuerbehörden vertreten lassen, soweit
seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (Art. 117 Abs. 1
DBG; § 127 Abs. 1 StG).
2.2
Der Umfang
der Vertretungsbefugnis richtet sich nach der vom Steuerpflichtigen
erteilten Vollmacht. Die Befugnis kann allgemein und ohne zeitliche Begrenzung
die Vertretung des Steuerpflichtigen in Steuersachen umfassen. Sie kann aber
auch auf eine bestimmte Steuerperiode, eine bestimmte Steuer oder ein
bestimmtes Verfahren, ja sogar auf eine einzige Verfahrenshandlung beschränkt
sein. Die Vertretungsbefugnis kann sich auch in der blossen Funktion eines
Zustellungsempfängers erschöpfen (vgl. Art. 117 Abs. 3 DBG).
Diesfalls ist der Vertreter lediglich zur Entgegennahme von Verfügungen und
Entscheiden für die Steuerpflichtigen berechtigt. Wurde eine Vollmacht
eingereicht, so bestimmt sich der Umfang der Vertretungsbefugnis nach dieser
Vollmacht. Andernfalls darf sich die Behörde ohne Rücksicht auf das
zivilrechtliche Vertretungsverhältnis auf den aus den Umständen erkennbaren
Umfang der Vertretungsbefugnis verlassen (vgl. Martin Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc.
2018.
[nachfolgend: Zweifel et. al, Steuerverfahrensrecht], § 7 Rz. 7;
Martin Zweifel/ Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar-DBG], Art. 117
N 18 ff.).
2.3
Beginn und
Ende der verfahrensrechtlichen Wirkungen der Vertretung beurteilen sich nicht
nach dem internen zivilrechtlichen Stellvertretungsverhältnis zwischen
Vertretenem und Vertreter. Massgebend ist einzig dessen Kundgebung gegenüber
der Behörde. Ebenfalls aufgrund der für die Behörde äusserlich erkennbaren
Umstände beurteilt sich der zeitliche Umfang der Vertretungsvollmacht.
Wird die Ermächtigung durch den Steuerpflichtigen in einer Rubrik der
Steuererklärung erteilt, so ist anzunehmen, dass die Vollmacht nur für die
betreffende Steuerperiode, aber auch für das an die Veranlagung dieser Periode
anschliessende Rechtsmittelverfahren gilt. Diese zurückhaltende Betrachtungsweise
ist auch dann gerechtfertigt, wenn sich die Ermächtigung im Verfahren lediglich
konkludent ergibt, kommt es doch nicht selten vor, dass Steuerpflichtige sich
in einer Steuerperiode vertreten lassen und in der nächsten Periode entweder den
Vertreter wechseln oder auf einen solchen verzichten. Dies alles gründet auf
der Überlegung der bestmöglichen Wahrung der gesetzlichen Schweigepflicht
(Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 7 Rz. 14; Zweifel/Hunziker,
Kommentar-DBG, Art. 117 N 35 f.).
2.4
Verfügungen
und Entscheide, die den vertraglich vertretenen Steuerpflichtigen betreffen, müssen
dem Vertreter zugestellt werden, sofern und solange das
Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist (Zweifel et al.,
Steuerverfahrensrecht, § 7 N Rz. 11; Zweifel/Hunziker, Kommentar-DBG,
Art. 117 N 28; Zweifel/Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch,
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A.,
Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar-StHG], Art. 41 N 28; siehe
auch Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 127 N 18; § 10 der Verordnung zum Steuergesetz [VO StG]
vom 1. April 1998).
2.4.1
Allerdings gilt es in Zusammenhang mit Mahnungen bei Verfahrenspflichtverletzungen
des Steuerpflichtigen zu differenzieren. So haben vorsätzliche oder fahrlässige
Verfahrenspflichtverletzungen, die trotz Mahnung erfolgt sind und wozu auch die
Nichteinreichung der Steuererklärung gehört, eine Busse zur Folge (Art. 174
DBG, Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], § 234
StG). Im Steuerstrafrecht erfüllen die Mahnungen aber nur dann die
Strafbarkeitsvoraussetzung, wenn sie der mitwirkungspflichten Person auch
tatsächlich zugestellt worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die
steuerpflichtige Person vertreten ist. Dies liegt im Strafcharakter der
allfälligen Busse begründet (vgl. Roman J. Sieber/Jasmin Malla/Kommentar-DBG, Art. 174
N 20; dieselben, Kommentar-StHG, Art. 55 N 15; Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A. Zürich 2016, Art. 174 N 22;
dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 234 N 22). Die
Strafverfolgungsbehörde ist beweisbelastet. Lässt sich die Person den
Steuerbehörden gegenüber vertreten, so erscheint es sinnvoll, die Mahnung auch
dem Vertreter zuzustellen, dürfte dieser doch oft in der Lage sein, die
geforderte Mitwirkungshandlung selbständig vorzunehmen (Sieber/Malla,
Kommentar-DBG, Art. 174 N 20; dieselben, Kommentar StHG, Art. 55
N 15).
2.4.2
Davon zu unterscheiden sind die Funktion und Voraussetzung der Mahnung in
Zusammenhang mit der Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen bzw. der
Ermessenseinschätzung, die das Steueramt vornimmt, wenn der Steuerpflichtige
"trotz Mahnung" seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt (vgl. Art. 130
Abs. 2 DBG; § 139 Abs. 2 StG). Die Veranlagung bzw.
Ermessenseinschätzung stellt keine Bestrafung der steuerpflichtigen
Person dar (Richner et al., Handkommentar zum DBG, Art. 130 N 66;
dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 139 N 86). Hier
reicht es daher aus, wenn die Mahnung dem Vertreter und nicht der
steuerpflichtigen Person selbst zugestellt worden ist. Dies führt dazu, dass
die Steuerbehörde dem Vertreter bzw. der steuerpflichtigen Person die Mahnung
grundsätzlich zustellen kann (Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, § 234 N 22; dieselben, Handkommentar zum DBG, Art. 174
N 22). In der Praxis wird der Steuerpflichtige in solchen Fällen aber
(auch) persönlich gemahnt (vgl. § 41 Abs. 1 VO StG; Weisung der
Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren vom 26. September 2017
[nachfolgend: Weisung FD Steuererklärungsverfahren] in: Zürcher Steuerbuch
[ZStB], Nr. 132.1, Rz. 68 f. [ebenso die früheren Fassungen]).
Lässt sich die steuerpflichtige Person vertreten, so bleibt sie gleichwohl für
die Erfüllung der Verfahrenspflichten verantwortlich und kann sich nicht damit
exkulpieren, dass sie einen Vertreter mit der Einreichung der Steuererklärung
beauftragt habe (vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 234
N. 13; dieselben, Handkommentar zum DBG, Art. 174 N 13).
2.5
Ist das Vertretungsverhältnis
ungewiss, so darf – und muss wegen der möglichen Verletzung des
Steuergeheimnisses – die Zustellung an den Steuerpflichtigen selber erfolgen.
Die Behörde ist diesfalls nicht gehalten, eine Vollmacht vom möglichen
Vertreter einzufordern (Zweifel et al, Steuerverfahrensrecht, § 7 Rz. 13;
Zweifel/Hunziker, Kommentar-DBG, Art. 117 N 34).
3.
Als erstes ist zu prüfen, inwieweit das Steueramt ein auch
das Steuerjahr 2015 beinhaltendes Vertretungsverhältnis zwischen der
Pflichtigen und der B AG annehmen musste. Damit gehen primär
beweisrechtliche Fragen einher. Die Beweislast dafür, dass ein
Vertretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden auch gehörig
kundgegeben wurde, trägt der Steuerpflichtige (Zweifel et al.,
Steuerverfahrensrecht, § 7 Rz. 5; Zweifel/Hunziker, Kommentar-DBG,
Art. 117 N 13, je mit Hinweisen).
3.1
3.1.1
Die Pflichtige macht geltend, dem Steueramt die Vollmacht vom
4.
März 2016 (vgl. vorn, I/C) zusammen mit der damaligen Einsprache
vom 2. März 2016 effektiv zugestellt zu haben. Die Datierung der
Vollmacht per 4. März 2016, also zwei Tage später, beruhe auf einem
Versehen. Das Steuerrekursgericht habe zu Unrecht die Schlussfolgerung gezogen,
die Vollmacht habe aufgrund der Datierung vom 4. März 2016 gar nicht
zusammen mit der Einspracheschrift vom 2. März 2016 eingereicht
werden können. Aus dem Computer der B AG ergebe sich, dass die Vollmacht
am 2. März 2016 zusammen mit der erfassten Einsprache gespeichert worden
sei. Jedenfalls habe die Pflichtige E von der B AG die Vollmacht am Tag
der Erstellung und des Versandes der Einsprache vom 2. März 2016
persönlich übergeben. Als Beweis werde die eidesstattliche Erklärung der
Pflichtigen offeriert. Dass die Steuervollmacht nie Eingang in die Akten des
Steueramts gefunden habe bzw. in dessen Kenntnis gelangt sei, sei mitnichten
bewiesen.
Im Einspracheentscheid
betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2015 vom 7. Juni 2017, dessen
Erwägungen gleichermassen für den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde
betreffend Bundessteuer 2015 gleichen Datums gelten, ist festgehalten, weder
das kantonale Steueramt noch das Steueramt der Stadt Zürich hätten vor Erhalt
der Einsprache (gemeint ist wohl jene vom 7./8. Mai 2017) Kenntnis von der
Vertretungsvollmacht gehabt. Davon ist im Ergebnis auch das Steuerrekursgericht
ausgegangen.
3.1.2
Wie ausgeführt, ist es an der Pflichtigen zu beweisen, dass die auch über
die Periode 2014 hinausgehende schriftliche Vollmacht mit Datum vom 4. März
2016.
zusammen mit der Einsprache vom 2. März 2016 ins Recht
eingereicht wurde. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass das
Vertretungsverhältnis bezüglich der Steuerperiode 2014 bzw. der
Veranlagung/Einschätzung vom 26. Januar 2016 nicht Thema des vorliegenden
Verfahrens ist. Es ist unbestritten, dass das Steueramt dort von der Erteilung
der Vollmacht an die B AG ausgegangen ist (vgl. vorn I/A). Dafür bedurfte
es nicht zwingend einer schriftlichen Vollmacht, darf sich doch die Behörde auf
eine sich nach den Umständen ergebende Ermächtigung verlassen, muss es aber
nicht. Es liegt im Ermessen der Behörde, eine schriftliche Vollmacht zu
verlangen (Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG; Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht,
§ 7 Rz. 6; Zweifel/Hunziker, Kommentar-DBG, Art. 117 N 17,
je mit Hinweisen). Die B AG war ausserdem als Vertreterin in der
Steuererklärung 2014 aufgeführt.
Die Behörde konnte demnach
bezogen auf die Steuerperiode 2014 auch ohne schriftliche Vollmacht von einem
Vertretungsverhältnis ausgehen. Entsprechend lässt sich nicht beweisen, der
Behörde sei die auch die Folgeperioden umfassende Vollmacht mit Datum vom
4.
März 2016 zusammen mit der Einsprache vom 2. März 2016 tatsächlich
eingereicht worden bzw. die Behörde habe eine solche verlangt. In der
"namens und im Auftrag" der Pflichtigen erhobenen Einsprache vom 2. März
2016.
wird jedenfalls nirgends auf die schriftliche Vollmacht verwiesen. Ebenso
wenig findet sich in den damaligen Akten eine solche. Aber auch der Print
Screen des Computers der B AG, woraus ersichtlich sein soll, dass die
Vollmacht zusammen mit der Einsprache am 2. März 2016 gespeichert worden
sei, vermag nicht zu beweisen, dass die Vollmacht der Behörde damals auch zugestellt
worden ist. Anzumerken ist, dass im Rekursverfahren ein anderer Print-Screen
eingereicht worden war, aus dem ein Abspeichern der Vollmacht auf dem Server
der B AG am 4. März um 12.32 Uhr ersichtlich sei. Die Pflichtige
räumte dort zu Recht ein, das Mitschicken der Vollmacht lasse sich damit nicht
beweisen. Nicht anders verhält es sich jetzt.
Auch ist auf die offerierte Beweisabnahme in Form der
Beweisaussage der Pflichtigen mangels Geeignetheit zum Beweis zu verzichten
(vgl. Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 15 N. 29). Die
Pflichtige könnte nur bestätigen, am 2. März 2016 in den
Räumlichkeiten der B AG gewesen zu sein und die Vollmacht unterzeichnet zu
haben, nicht aber das Verschicken derselben zusammen mit der Einsprache.
Der Pflichtigen gelingt somit der Beweis, dass die
Vollmacht vom 2./4. März 2016 der Behörde zusammen mit der Einsprache
vom 2. März 2016 zugestellt oder aber von der Behörde nachverlangt wurde,
nicht.
3.2
3.2.1
Die Pflichtige macht geltend, die Behörde hätte die Bevollmächtigung der B AG
betreffend die Steuerperiode 2015 aus den Umständen heraus erkennen müssen. So
habe die B AG für die Einreichung der Steuererklärung 2015 über das
Treuhänderportal eine Fristerstreckung beantragt und die Pflichtige auch im
Vorfeld bei weiteren Behörden vertreten, zum Beispiel in Zusammenhang mit der
Quellensteuerabrechnung und einem Mietverhältnis. Dass sich die Pflichtige
nicht nur vorübergehend und kurzfristig habe vertreten lassen wollen, sei
naheliegend und erschliesse sich gerade aus dem gesamten Verlauf. Weshalb eine
Behörde bei zweimaliger Rücksendung der Postzustellung an die Pflichtige
zumindest nicht auf die Idee komme, im Computer nachzusehen, ob nicht bereits
im Vorfeld ein Vertretungsverhältnis vorhanden gewesen sein könnte, damit die
Postzustellung gelingen möge, sei nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdegegnerschaft
bestätigt, dass die B AG für die Pflichtige betreffend die Steuererklärung
2015.
elektronisch eine Fristverlängerung beantragt habe. Daraus folge aber
nicht, dass ein generelles Vertretungsverhältnis bestanden habe, da Treuhänder
auch für Klienten aus dem Vorjahr eine Fristverlängerung beantragen könnten,
ohne dass ein solches Vertretungsverhältnis bestehen müsse.
3.2.2
Wie dargelegt, ist vorliegend nicht erstellt, dass der Behörde zum Zeitpunkt
des Versendens der Mahnungen und der Veranlagungsverfügung bzw. des
Einschätzungsentscheids betreffend die Steuerperiode 2015 die Vollmacht vom
2.
/4. März 2016 vorgelegen hat. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die
Steuerbehörde Kenntnis vom Mandat der B AG bezüglich des Mietverhältnisses
der Pflichtigen hatte, was denn auch nicht behauptet wird. Sodann lassen die
Vertretungen in Sachen frühere Quellensteuerabrechnung sowie Steuerperiode 2014
aus den ausgeführten Gründen nicht per se auf eine auch die Steuerperiode 2015
einschliessende Bevollmächtigung folgern.
3.2.3
Unbestritten ist allerdings, dass die im Treuhänder-Register eingetragene B AG
für die Pflichtige am 1. März 2016 in elektronischer Form ein
Fristerstreckungsgesuch bis Ende November 2016 für die Einreichung der
Steuererklärung 2015 gestellt hat.
Mit der Online-Steuererklärung
wurde im Kanton Zürich ein Treuhänder-Register eingeführt, für welches sich
alle Treuhänderinnen und Treuhänder freiwillig anmelden können. Dazu muss die
Treuhänderin oder der Treuhänder über eine Unternehmens-Identifikationsnummer
(UID) verfügen, welche öffentlich einsehbar ist. Im Treuhänder-Register werden
die Adressen der Treuhänderinnen und Treuhänder für alle Gemeinden des Kantons
zentral geführt. Diese Adressen sind mit eindeutigen
Treuhänder-Identifikationsnummern (TH-ID) verknüpft. Mit dem
Treuhänder-Register besteht seit 2013 in den Monaten Februar und März die
Möglichkeit der Eingabe von Fristerstreckungsgesuchen von im Kanton Zürich
wohnhaften Mandanten. Die Fristerstreckungsgesuche können entweder direkt im
TH-Register eingegeben, mittels Ausfüllen einer Excel-Vorlage auf dem
TH-Register hochgeladen oder direkt via Treuhänder-Deklarationssoftware
eingereicht werden (vgl. Infoblatt Treuhänder-Register, www.steueramt.zh.ch; § 12
der Verordnung der Finanzdirektion über die elektronische Einreichung der
Steuererklärung vom 18. Oktober 2012 [nachfolgend: Verordnung FD
elektronische Einreichung Steuererklärung], in: ZStB Nr. 109c.4). Von den
registrierten Treuhänderinnen und Treuhändern wird ein professionelles Vorgehen
vorausgesetzt. Auch wenn sich nirgends ein Hinweis findet, dass eine
schriftliche Vollmacht einzureichen sei, müssen für Klienten vorgenommene
Handlungen, also auch Fristerstreckungsgesuche, selbstverständlich auf einem
Mandatsverhältnis beruhen. Dies steht im Einklang mit der Praxis, wonach –
jedenfalls am Anfang des Verfahrens – relativ häufig auf eine schriftliche
Vollmacht verzichtet werde (vgl. Richner et al., Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 127 N. 8).
Rechtzeitig eingereichte erstmalige
Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen schriftlichen Entscheid als
vom Gemeindesteueramt stillschweigend bewilligt. Ein schriftlicher Entscheid
erfolgt nur auf ausdrückliches Begehren und bei Fristerstreckungsbegehren nach
dem 30. November des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres. In allen
übrigen Fällen sind Bewilligung und Ablehnung der Fristerstreckung den
Gesuchstellern bekannt zu geben. Ist das Gesuch vom Vertreter der
Steuerpflichtigen gestellt worden, so hat die Eröffnung des Entscheides in der
Regel an diesen zu erfolgen (§ 10 VO StG; zum Ganzen: Weisung FD
Steuererklärungsverfahren, ZStB Nr. 132.1, Rz. 54 f.).
Die Vertretungsberechtigung der
B AG wurde daher bezüglich der Fristerstreckung für die
Steuererklärung 2015 zu Recht nicht infrage gestellt und die B AG hat für
die Pflichtige insoweit eine rechtswirksame Verfahrenshandlung vorgenommen (§ 10
VO StG; Weisung FD Steuererklärungsverfahren, ZStB Nr. 132.1, Rz. 31).
3.2.4
Ob das Steueramt auch hinsichtlich der weiteren die Steuererklärung 2015
betreffenden Schritte ein Vertretungsverhältnis hätte annehmen sollen,
liegt im Spannungsfeld zwischen der zurückhaltenden Annahme der
Rechtswirksamkeit einer Vertretung für die nächste Steuerperiode einerseits und
dem – zumindest am Anfang eines Verfahrens – ohnehin relativ häufigen Verzicht
der Behörde auf eine schriftliche Bevollmächtigung andererseits. Die Frage kann
hier aber offengelassen werden. Im Vordergrund stehen nämlich die Anforderungen
an die Adressierung und Zustellung einer Mahnung (E. 2.4.1/2.4.2). Im
Fokus steht insbesondere die eingeschriebene Mahnung vom 16./21. Dezember 2016,
worauf näher einzugehen ist.
4.
4.1
Die
steuerpflichtige Person bleibt trotz eines Vertretungsverhältnisses für die
Erfüllung der Verfahrenspflichten verantwortlich. Die Kenntnis der
Verfahrenspflichten kann aufgrund der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung
der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt bzw. den Publikationsorganen der
Gemeinden grundsätzlich vorausgesetzt werden, und zwar auch ohne Erhalt des
Steuerformulars (§ 124 Abs. 1 DBG; § 133 StG in Verbindung mit § 32
VO StG). Wird die Steuererklärung nicht innert Frist eingereicht, folgt das
Mahnverfahren und die Mahnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt (§ 41
VO StG). Dies ist richtig, zumal auch bei einem Vertretungsverhältnis die
persönliche Mitwirkung der steuerpflichtigen Person erforderlich ist. So hat
sie das amtliche Steuererklärungsformular samt seinen Bestandteilen
(Hilfsblätter und Fragebogen) bzw. bei elektronischer Übermittlung die
Freigabequittung persönlich zu unterzeichnen (vgl. Art. 124 Abs. 2
DBG; § 133 Abs. 2 StG; § 11 Abs. 2 Verordnung FD
elektronische Einreichung Steuererklärung, ZStB Nr. 109c.4; Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 133 N 21a, N 25).
4.2
Die
eingeschriebene Mahnung vom 16./21. Dezember 2016 und auch die per A-Post
versandte Mahnung vom 20. Januar 2017 waren somit zu Recht an die Pflichtige
persönlich adressiert, und zwar unabhängig davon, ob ein
Vertretungsverhältnis bestand bzw. hätte angenommen werden sollen. Sicher wäre
es vorliegend aber sinnvoll gewesen, die Mahnungen ebenfalls der B AG
zukommen zu lassen (E. 2.4.1/2.4.2). Da die B AG das Fristerstreckungsgesuch
vom 1. März 2016 gestellt hatte, wäre dadurch auch nicht das
Steuergeheimnis verletzt worden (vgl. E. 2.5).
4.3
Aber auch
wenn die Adressierung an die Pflichtige persönlich rechtens war, bleibt die
Behörde bezüglich der tatsächlich erfolgten Zustellung bzw. hier
des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme einer fingierten
Zustellung der Mahnungen grundsätzlich beweisbelastet. Darauf ist näher
einzugehen.
4.3.1
Die Pflichtige macht geltend, von den Mahnungen, namentlich der versuchten
Postzustellung in Zusammenhang mit der eingeschriebenen Mahnung vom 16. (bzw.
21.
Dezember 2016), keine Kenntnis gehabt zu haben. Weder habe sie
sich in einem hängigen Verfahren befunden noch habe sie gewusst, wann
Mahnschreiben der Behörde bei Nichteinreichen der Steuererklärung erfolgen würden.
Ganz sicher habe sie kurz vor Weihnachten nicht mit einer eingeschriebenen
Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung rechnen müssen. Sodann sei dem
Briefträger ihr Name im grossen Briefkastenkomplex des Wohnblocks noch nicht
gängig gewesen, zumal sie dort zuerst im Untermietverhältnis gewohnt habe. Dass
die Avis nicht korrekt erfolgt seien, ergebe sich gerade auch aus dem Umstand,
dass sie die Sendungen nicht abgeholt habe.
Im Rekursentscheid ist festgehalten, der Pflichtigen sei
die eingeschriebene Mahnung vom 16. Dezember 2016 am 21. Dezember
2016.
von der Post avisiert worden. Am 20. Januar 2017 sei eine zweite
Mahnung per A-Post versandt worden. Die Pflichtige habe aufgrund der
Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt mit
einer entsprechenden Zustellung noch im selben Jahr rechnen müssen und es wäre
an ihr gewesen, selbst für die Zustellbarkeit von Sendungen zu sorgen. Die
Pflichtige habe die Zustellung der Mahnung schuldhaft verhindert.
4.3.2
Von Interesse ist beweismässig allein die eingeschriebene Mahnung vom 16. Dezember 2016,
die am 21. Dezember 2016 zur Abholung mit einer Frist bis zum 28. Dezember 2012
gemeldet worden war. Die Mahnung wurde unbestrittenermassen nicht abgeholt.
Zwar ist eine Zustellung auch mit normaler A- oder B-Post zulässig. Der
beweisbelasteten Steuerbehörde gelingt aber regelmässig weder die Tatsache der
Zustellung noch des genauen Zustellungszeitpunktes zweifelsfrei zu beweisen
(vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, Art. 116 N 29; dieselben,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 126 N 34). Daher rückt die per
A-Post versandte Mahnung vom 20. Januar 2017 von vornherein in den
Hintergrund.
4.3.3
Grundsätzlich gilt bezüglich der Zustellung von Verfügungen Folgendes: Wird
die Annahme der Verfügung wissentlich verweigert oder deren Zustellung
schuldhaft verhindert, so gilt die Zustellung mit der Verweigerung oder
Verhinderung als vollzogen (fingierte Zustellung). Wird bei eingeschriebenen
Sendungen der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht
angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten gelegt,
gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
erfolgt. Dass die Abholeinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des
Empfängers gelegt und das Zustelldatum richtig angegeben wurde, wird
(widerlegbar) vermutet. Da der Nichtzugang einer Abholeinladung als negative
Tatsache naturgemäss nicht direkt bewiesen werden kann, muss der Nachweis einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen, um die Vermutung umzustossen.
Voraussetzung der fingierten Zustellung ist sodann, dass die Sendung von der
betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden
musste, was in der Regel während der Hängigkeit eines Verfahrens der Fall ist
(vgl. Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 15 Rz. 49; Richner et
al., Handkommentar zum DBG, Art. 116 N 30; dieselben, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, § 126 N 35). In Zusammenhang mit dem
steuerstrafrechtlichen Verfahren muss die Mahnung aber dem Steuerpflichtigen tatsächlich
zugestellt worden sein (E. 2.4.1). Vorliegend geht es aber gerade nicht
um ein strafrechtliches Verfahren, auch wenn in der Mahnung eine Bestrafung
vorbehalten wurde. Eine fingierte Zustellung ist daher nicht von vornherein
ausgeschlossen.
4.3.4
Der Steuerbehörde gelingt der Hauptbeweis, dass der Pflichtigen am
21.
Dezember 2016 eine Einholungseinladung in den Briefkasten gelegt
wurde. Auch durfte aufgrund der Publikation der Aufforderung zur Einreichung
der Steuererklärung im Amtsblatt das Wissen der Pflichtigen um die
Steuererklärungspflicht vermutet werden (E. 4.1; vgl. SB.2008.00021, E. 3.22).
Insoweit befand sich die Pflichtige in einem "hängigen Verfahren".
Entsprechend war eine fingierte Zustellung möglich, geht es hier doch nicht um
ein steuerstrafrechtliches Verfahren.
4.4
Somit ist
zu prüfen, ob es der Pflichtigen im Rahmen des ihr zustehenden Gegenbeweises
gelingt, die genannten Schlussfolgerungen umzustossen.
4.4.1
Das Vorbringen der Pflichtigen, dem Pöstler sei ihr Name noch nicht
geläufig gewesen bzw. es sei zu Unklarheiten gekommen, da sie an derselben
Adresse zuerst Untermieterin gewesen sei, vermag die Vermutung, dass ihr die
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde, nicht rechtsgenügend zu
widerlegen. Die Pflichtige war denn auch am 21. Dezember 2016 nicht mehr
Untermieterin.
4.4.2
Fraglich ist aber, inwieweit die Pflichtige unter den vorliegenden
speziellen Umständen mit einer Zustellung an sie persönlich rechnen musste.
Es ist zu beachten, dass die
Pflichtige von der B AG, jedenfalls im internen zivilrechtlichen
Verhältnis, auch nach dem Fristerstreckungsgesuch vom
1.
März 2016 vertreten war. Dies ergibt sich aus der schriftlichen
Vollmacht vom 2./4. März 2016 und ist nicht widerlegt. Sodann hatte die B AG
für die Pflichtige mit dem elektronischen Fristerstreckungsgesuch vom
1.
März 2016 bezogen auf die interessierende Periode 2015 bereits eine
rechtswirksame Handlung vorgenommen (E. 3.2.3) und ist so gegenüber der
Behörde (erneut) offiziell in Erscheinung getreten. Selbst wenn die Behörde deswegen
nicht von einem weiter andauernden Vertretungsverhältnis ausgehen musste, was
hier offengelassen werden kann (E. 3.2.4), so konnte ebenso wenig von der
nicht rechtskundigen Pflichtigen erwartet werden, mit der Zustellung einer
Mahnung an sie persönlich rechnen zu müssen. Vielmehr konnte sie mangels klarer
anderslautender Regelung in guten Treuen annehmen, dass die Behörde die B AG
weiterhin als "Kontaktperson" betrachten werde, so wie dies bei der
vorausgegangenen Fristerstreckung der Fall gewesen war (E. 3.2.3). Hinzu kommt,
dass in der gleichen Zeit, nämlich am 14. Dezember 2016, die Rechnung
betreffend die direkte Bundessteuer 2014 erging und der B AG zugestellt
wurde. Wohl blieb es Sache der Pflichtigen, für die fristgemässe Einreichung
der Steuererklärung 2015 besorgt zu sein (E. 2.4.2, E. 4.1). Das
bedeutet aber nicht, dass ihr unter den gegebenen speziellen Umständen eine
schuldhafte Verhinderung der Zustellung der Mahnung gleichermassen
entgegengehalten werden kann, so als ob hinsichtlich der infrage stehende
Periode überhaupt keine Handlung der offiziell registrierten Vertreterin
(E. 3.2.3) erfolgt wäre. Es wäre daher dienlich gewesen, die Mahnung auch
der B AG zuzustellen, was aber nicht geschehen ist.
4.4.3
Demnach genügte die in der Weihnachtszeit per Einschreiben an die
Pflichtige versandte Mahnung vom 16./21. Dezember 2016 unter den gegebenen
speziellen Umständen nicht, um gestützt darauf eine fingierte Zustellung
anzunehmen. Der Pflichtigen gelingt daher der Gegenbeweis und es kann ihr keine
schuldhafte Verhinderung der Entgegennahme der betreffenden Mahnung angelastet
werden.
5.
5.1
Für die
Vornahme der Ermessensveranlagung, die ja keine Bestrafung der
steuerpflichtigen Person sein soll, ist erforderlich, dass diese zur gehörigen
Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten gemahnt worden ist. Die Mahnung ist
eine nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Veranlagungsentscheid
anfechtbare verfahrensleitende Verfügung. Sie enthält im Sinn einer Nachfrist
die letzte ("peremptorische") Aufforderung an den
Steuerpflichtigen, seine formell oder materiell versäumten
Verfahrenspflichten vollständig zu erfüllen (Zweifel et al.,
Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 13; Zweifel/Hunziker, Kommentar-DBG,
Art. 130 N 34; dieselben, Kommentar-StHG, Art. 46 N 33 [die
genannten Autoren bzw. Stellen auch zum sogleich Folgenden]). Insoweit bilden
Mahnung und Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid eine Einheit.
Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bzw. die
Ermessenseinschätzung ohne rechtsgenügende Mahnung stellt eine
Gehörsverweigerung nach Art. 29 BV dar (siehe Hinweise von soeben; Richner
et al., Handkommentar zum DBG, Art. 130 N 47a; dieselben, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, § 139 N 67a). Eine ohne rechtsgenügende
Mahnung erfolgte Ermessensveranlagung bzw. Einschätzung ist daher fehlerhaft
(Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz. 13; ebenso
Zweifel/Hunziker, Kommentar-DBG, Art. 130 N 34; dieselben,
Kommentar-StHG, Art. 46 N 33, je mit Hinweis auf VGr, 25. Juni
2008, SB.2008.00033, E. 3.3).
5.2
Wie ausgeführt,
kann der Pflichtigen in Bezug auf die per Einschreiben versandte Mahnung vom
16.
/21. Dezember 2016 keine fingierte Zustellung angerechnet werden bzw.
darf ihr grundsätzlich kein weitergehender Rechtsnachteil erwachsen (vgl.
Zweifel/Hunziker, Kommentar-DBG, Art. 132 N 22 und Art. 116 N 38,
42; ebenso Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 126 N 70a;
dieselben, Handkommentar zum DBG, Art. 116 N 67). Mangels Kenntnis
der vorausgegangenen Mahnung kann der Pflichtigen daher auch nicht zum Vorwurf
gereichen, die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid vom 8. März
2017, die am 9. März 2017 mit Frist bis am 16. März 2017 zur
Abholung gemeldet wurden, schuldhaft nicht abgeholt und somit die Rechtsmittelfrist
verpasst zu haben. Die Annahme einer fingierten Zustellung entfällt
selbstredend auch hinsichtlich der Entscheide vom 8. März 2017, weshalb
mit Ablauf der Abholungsfrist keine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen
konnte. Die Behauptung der Pflichtigen, erst mit Erhalt der Schlussrechnung vom
14.
April 2017 von der zugrundeliegenden Veranlagung bzw. Einschätzung
Kenntnis erhalten zu haben, lässt sich nicht widerlegen.
5.3
Eröffnungsfehler
führen in der Regel zur blossen Anfechtbarkeit, während die Nichtigkeit nur
ausnahmsweise anzunehmen ist (Zweifel et al., Steuerverfahrensrecht, § 15
Rz. 55). Solche Ausnahmegründe sind hier nicht gegeben. Da aber die
Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Veranlagungsverfügung bzw. des
Einschätzungsentscheids vom 8. März 2017 aus den dargelegten Gründen
gewahrt ist, sind die genannten Entscheide mangels vorausgegangener
rechtsgenügender Mahnung und somit wegen Gehörsverweigerung aufzuheben. Die
Sache ist antragsgemäss zur weiteren Behandlung im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren
an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner Nr. 1 bzw. der Beschwerdegegnerin Nr. 2 aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Der obsiegenden
Pflichtigen steht eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Den
Beschwerdegegnern sind ausgangsgemäss keine Prozessentschädigungen
zuzusprechen.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid hat die neue
Durchführung der Veranlagung per 2015 zur Folge und stellt somit einen
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) dar. Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würden (lit. b).
Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden
Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheid
behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren SB.2018.00013 und SB.2018.00014 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00013 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird im
Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Beschwerde SB.2018.00014 betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Der
Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 8. Januar 2018 und die Einspracheentscheide
des Kantonalen Steueramtes vom 7. Juni 2017 werden aufgehoben. Die Sache
wird zur weiteren Behandlung in das Einschätzungs- bzw. das
Veranlagungsverfahren an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
5.
Die
Kosten des Rekursverfahrens vor Rekursgericht sowie die Verfahrenskosten des
Einspracheentscheids vom 7. Juni 2017 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2015 werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 auferlegt.
6.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Rekursgericht werden der Beschwerdegegnerin
Nr. 2 auferlegt.
7.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00013 wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
8.
Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SB.2018.00014 wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
9.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2018.00013 werden dem Beschwerdegegner
Nr. 1 auferlegt.
10.
Die
Gerichtskosten im Verfahren SB.2018.00014 werden der Beschwerdegegnerin
Nr. 2 auferlegt.
11.
Der
Beschwerdegegner Nr. 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor Steuerrekursgericht und vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 900.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
12.
Die
Beschwerdegegnerin Nr. 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor Steuerrekursgericht und vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 100.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
13.
Den
Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
14.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
15.
Mitteilung an …