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Entscheid

SB.2018.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00019

5. April 2018Deutsch7 min

(URT.2018.19749)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschwerde vom 24. November 2016 (Datum

Poststempel) erhob A (nahfolgend der Pflichtige) Rekurs bzw. Beschwerde gegen

zwei am 28. Oktober 2016 ergangene Einspacheentscheide des kantonalen

Steueramts im Revisionsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

2014 sowie die direkte Bundessteuer 2014. Beide Rechtsmittel wurden am 20. März

2017 vom Steuerrekursgericht abgewiesen, wobei dem Pflichtigen jeweils

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 530.- auferlegt wurden.

Mit Eingabe vom 21. April 2017 verzichtete der

Beschwerdeführer gegenüber dem Steuerrekursgericht ausdrücklich auf die

Einlegung einer Beschwerde gegen den steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 20. März

2017, wenngleich er seinem Unmut gegen denselben kundgab.

Am 10. August 2017 ersuchte der Pflichtige per E-Mail

an den leitenden Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts um den Erlass der

ihm am 20. März 2017 durch das Steuerrekursgericht auferlegten Rekurs- und

Beschwerdekosten, wobei er sinngemäss einerseits Mittellosigkeit geltend machte

und andererseits behauptete, lediglich Rekurs gegen die Staats- und

Gemeindesteuern erhoben zu haben, weshalb ihm zu Unrecht auch Kosten für das

Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer auferlegt worden seien.

In der Folge wurde der Pflichtige vom Steuerrekursgericht

am 11. August 2017 schriftlich und am 17. August 2017 per E-Mail dazu

aufgefordert, seine aktuelle Mittellosigkeit bis zum 15. September 2017

nachzuweisen. Zugleich wurde die Möglichkeit offeriert, die offenen

Verfahrenskosten ratenweise zu bezahlen. Da es der Pflichtige unterliess,

fristgerecht entsprechende Dokumente einzureichen, verfügte der leitende

Gerichtsschreiber am 27. September 2017 die Abweisung des als

Kostenerlassgesuch qualifizierten Antrags vom 10. August 2017. Zugleich

wurde eine Tilgung der Kosten mittels Ratenzahlung (mangels Reaktion auf das entsprechende

Angebot) nicht bewilligt. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde auf eine

Anfechtungsmöglichkeit bei der Geschäftsleitung des Steuerrekursgerichts

hingewiesen.

Erwägungen

II.

Am 29. Oktober 2017 erhob der Pflichtige im Licht der

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde(n) bei der Geschäftsleitung des

Steuerrekursgerichts und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der Entscheid

des leitenden Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts vom 27. September

2017.

aufzuheben und es seien die mit steuerrekursgerichtlichem Entscheid vom 20. März

2017.

auferlegten Kosten "aus Kulanzgründen" zur Hälfte zu erlassen.

Die Beschwerde wurde am 5. Februar 2018 von der Geschäftsleitung des

Steuerrekursgerichts zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

übermittelt.

Am 27. Februar 2018 beschloss die Verwaltungskommission

des Verwaltungsgerichts, dass zukünftig auf Rechtsmittel gegen Entscheide

betreffend Kostenerlass der leitenden Gerichtsschreiber und -schreiberinnen des

Bau- und Steuerrekursgerichts seitens des Verwaltungsgerichts einzutreten sei und

diese Geschäfte jeweils derjenigen Abteilung zuzuweisen seien, die mit der

zugrunde liegenden Streitsache befasst wäre.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2018 wurden die

Kostenerlassverfahren SB.2018.00019 (Staats- und Gemeindesteuern) sowie

SB.2018.00020 (direkte Bundessteuer) vereinigt. Zugleich wurde dem

Beschwerdeführer zur Gehörswahrung Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der

Zuständigkeit zu äussern.

Das Steuerrekursgericht beantragte am 2. März 2018

die Abweisung der Beschwerde.

Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Im

Gegensatz zu § 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (OV VGr, in der Fassung vom 26. August 2014) sieht

die Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts vom 12. November 2010

(OV StRG) kein gerichtsinternes Rechtsmittelverfahren gegen gerichtsinterne

Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften vor. Mangels hinreichender

gesetzlicher Grundlage können Kostenerlassentscheide des leitenden

Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts deshalb nicht analog der

verwaltungsgerichtlichen Regelung bei der Geschäftsleitung des Steuerrekursgerichts

angefochten werden. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung rechtfertigt es

sich vielmehr, aufgrund der in Art. 29a der Bundesverfassung (BV) enthaltenen

Rechtsweggarantie sowie dem Regelinstanzenzug der zugrundeliegenden Streitsache

folgend, diesbezüglich einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorzusehen.

1.2

Gemäss Beschluss

der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018

sind Beschwerden gegen von den leitenden Gerichtsschreibern/Gerichts­schreiberinnen

des Bau- und Steuerrekursgerichts beurteilte Gesuche um Kostenerlass jeweils

derjenigen Abteilung zuzuweisen, die mit der zugrunde liegenden Streitsache

befasst wäre. Demnach ist vorliegend die 2. Abteilung des

Verwaltungsgerichts für die Behandlung von Beschwerden betreffend Kostenerlass

gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts im Bereich der Staats- und

Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer zuständig (vgl. § 153 Abs. 1

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 145 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die

unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17, vgl. auch die

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV). Im Verwaltungsverfahren im

Bereich der kantonalen Steuern findet überdies § 25 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) Anwendung. Demgemäss kann Privaten

die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn

ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint.

Der Kostenerlass ist grundsätzlich subsidiär zur

unentgeltlichen Prozessführung. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein

versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung dadurch zu kompensieren,

dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der

Gerichtskosten somit nur dann in Betracht, wenn die Bedürftigkeit erst nach der

Entscheidfällung eingetreten ist oder sich die finanziellen Verhältnisse

seither (entscheidend) verschlechtert haben. Der Anwendungsbereich der zweiten

Voraussetzung ist dabei stark eingeschränkt: Sie ist nur dann erfüllt, wenn

eine Partei, die vor der Fällung des Entscheids noch über ausreichend Mittel

verfügte, um die Verfahrenskosten (vollständig) zu bezahlen, für diese nach der

Entscheidfällung nicht mehr (vollumfänglich) aufkommen kann, ohne bereits

bedürftig zu sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist

demgegenüber dann nicht massgebend, wenn sie innerhalb einer schon bestehenden

Bedürftigkeit erfolgt (vgl. VGr, 24. Januar 2017, KE.2016.00003, E. 2.3,

mit Hinweisen).

2.2

Der

leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts lehnte mit Verfügung vom 27. September

2017.

einen nachträglichen Kostenerlass mangels Nachweis einer aktuellen

Bedürftigkeit ab. Da der Pflichtige vor Verwaltungsgericht weder seine fehlende

(Prozess-) Bedürftigkeit bestreitet noch einen entsprechenden Nachweis

erbringt, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und sind seine gegen

den verweigerten Kostenerlass erhobenen (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.

2.3

Soweit

sich das vor Vorinstanz gestellte Begehren des Pflichtigen nicht nur gegen den

Kostenbezug, sondern auch gegen die bereits rechtskräftige Kostenauflage als

solche gerichtet haben sollte, wäre dieses nicht als Kostenerlass-, sondern allenfalls

als Revisionsgesuch zu behandeln gewesen. Ein derartiges Revisionsgesuch wäre erstinstanzlich

nicht durch den leitenden Gerichtsschreiber, sondern in einzelgerichtlicher

Zuständigkeit durch das Steuerrekursgerichts zu beurteilen gewesen (§ 157 Abs. 1

StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Da in der E-Mail-Eingabe des Pflichtigen

vom 10. August 2017 jedoch weder Revisionsgründe im Sinn von § 155 Abs. 1

StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG geltend gemacht werden, noch solche

ersichtlich sind und ein allfälliges Revisionsbegehren überdies verspätet

erfolgt wäre, hat die Vorinstanz in vertretbarer Weise von der Eröffnung

entsprechender Revisionsverfahren abgesehen.

2.4

Da die

(vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen abzuweisen sind, kann offenbleiben,

ob das per E-Mail eingereichte Gesuch um Kostenerlass überhaupt formgerecht

gestellt und die Vorinstanz auf dieses hätte eintreten dürfen.

3.

Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 Abs. 3

DBG; § 65a VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde SB.2018.00019 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2018.00020 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00019 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00020 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6.

Eine

Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …