SB.2018.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2018.00019
5. April 2018Deutsch7 min
(URT.2018.19749)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2018.00019
SB.2018.00020
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch den leitenden Gerichtsschreiber,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kostenerlass
(Staats- und Gemeindesteuern)
(Direkte
Bundessteuer),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschwerde vom 24. November 2016 (Datum
Poststempel) erhob A (nahfolgend der Pflichtige) Rekurs bzw. Beschwerde gegen
zwei am 28. Oktober 2016 ergangene Einspacheentscheide des kantonalen
Steueramts im Revisionsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
2014 sowie die direkte Bundessteuer 2014. Beide Rechtsmittel wurden am 20. März
2017 vom Steuerrekursgericht abgewiesen, wobei dem Pflichtigen jeweils
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 530.- auferlegt wurden.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 verzichtete der
Beschwerdeführer gegenüber dem Steuerrekursgericht ausdrücklich auf die
Einlegung einer Beschwerde gegen den steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 20. März
2017, wenngleich er seinem Unmut gegen denselben kundgab.
Am 10. August 2017 ersuchte der Pflichtige per E-Mail
an den leitenden Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts um den Erlass der
ihm am 20. März 2017 durch das Steuerrekursgericht auferlegten Rekurs- und
Beschwerdekosten, wobei er sinngemäss einerseits Mittellosigkeit geltend machte
und andererseits behauptete, lediglich Rekurs gegen die Staats- und
Gemeindesteuern erhoben zu haben, weshalb ihm zu Unrecht auch Kosten für das
Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer auferlegt worden seien.
In der Folge wurde der Pflichtige vom Steuerrekursgericht
am 11. August 2017 schriftlich und am 17. August 2017 per E-Mail dazu
aufgefordert, seine aktuelle Mittellosigkeit bis zum 15. September 2017
nachzuweisen. Zugleich wurde die Möglichkeit offeriert, die offenen
Verfahrenskosten ratenweise zu bezahlen. Da es der Pflichtige unterliess,
fristgerecht entsprechende Dokumente einzureichen, verfügte der leitende
Gerichtsschreiber am 27. September 2017 die Abweisung des als
Kostenerlassgesuch qualifizierten Antrags vom 10. August 2017. Zugleich
wurde eine Tilgung der Kosten mittels Ratenzahlung (mangels Reaktion auf das entsprechende
Angebot) nicht bewilligt. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde auf eine
Anfechtungsmöglichkeit bei der Geschäftsleitung des Steuerrekursgerichts
hingewiesen.
Erwägungen
II.
Am 29. Oktober 2017 erhob der Pflichtige im Licht der
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde(n) bei der Geschäftsleitung des
Steuerrekursgerichts und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der Entscheid
des leitenden Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts vom 27. September
2017.
aufzuheben und es seien die mit steuerrekursgerichtlichem Entscheid vom 20. März
2017.
auferlegten Kosten "aus Kulanzgründen" zur Hälfte zu erlassen.
Die Beschwerde wurde am 5. Februar 2018 von der Geschäftsleitung des
Steuerrekursgerichts zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
übermittelt.
Am 27. Februar 2018 beschloss die Verwaltungskommission
des Verwaltungsgerichts, dass zukünftig auf Rechtsmittel gegen Entscheide
betreffend Kostenerlass der leitenden Gerichtsschreiber und -schreiberinnen des
Bau- und Steuerrekursgerichts seitens des Verwaltungsgerichts einzutreten sei und
diese Geschäfte jeweils derjenigen Abteilung zuzuweisen seien, die mit der
zugrunde liegenden Streitsache befasst wäre.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2018 wurden die
Kostenerlassverfahren SB.2018.00019 (Staats- und Gemeindesteuern) sowie
SB.2018.00020 (direkte Bundessteuer) vereinigt. Zugleich wurde dem
Beschwerdeführer zur Gehörswahrung Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der
Zuständigkeit zu äussern.
Das Steuerrekursgericht beantragte am 2. März 2018
die Abweisung der Beschwerde.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Im
Gegensatz zu § 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (OV VGr, in der Fassung vom 26. August 2014) sieht
die Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts vom 12. November 2010
(OV StRG) kein gerichtsinternes Rechtsmittelverfahren gegen gerichtsinterne
Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften vor. Mangels hinreichender
gesetzlicher Grundlage können Kostenerlassentscheide des leitenden
Gerichtsschreibers des Steuerrekursgerichts deshalb nicht analog der
verwaltungsgerichtlichen Regelung bei der Geschäftsleitung des Steuerrekursgerichts
angefochten werden. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung rechtfertigt es
sich vielmehr, aufgrund der in Art. 29a der Bundesverfassung (BV) enthaltenen
Rechtsweggarantie sowie dem Regelinstanzenzug der zugrundeliegenden Streitsache
folgend, diesbezüglich einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorzusehen.
1.2
Gemäss Beschluss
der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018
sind Beschwerden gegen von den leitenden Gerichtsschreibern/Gerichtsschreiberinnen
des Bau- und Steuerrekursgerichts beurteilte Gesuche um Kostenerlass jeweils
derjenigen Abteilung zuzuweisen, die mit der zugrunde liegenden Streitsache
befasst wäre. Demnach ist vorliegend die 2. Abteilung des
Verwaltungsgerichts für die Behandlung von Beschwerden betreffend Kostenerlass
gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts im Bereich der Staats- und
Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer zuständig (vgl. § 153 Abs. 1
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 145 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17, vgl. auch die
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV). Im Verwaltungsverfahren im
Bereich der kantonalen Steuern findet überdies § 25 der Verordnung zum
Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) Anwendung. Demgemäss kann Privaten
die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint.
Der Kostenerlass ist grundsätzlich subsidiär zur
unentgeltlichen Prozessführung. Demzufolge ist es nicht zulässig, ein
versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung dadurch zu kompensieren,
dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im Prozess kein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der
Gerichtskosten somit nur dann in Betracht, wenn die Bedürftigkeit erst nach der
Entscheidfällung eingetreten ist oder sich die finanziellen Verhältnisse
seither (entscheidend) verschlechtert haben. Der Anwendungsbereich der zweiten
Voraussetzung ist dabei stark eingeschränkt: Sie ist nur dann erfüllt, wenn
eine Partei, die vor der Fällung des Entscheids noch über ausreichend Mittel
verfügte, um die Verfahrenskosten (vollständig) zu bezahlen, für diese nach der
Entscheidfällung nicht mehr (vollumfänglich) aufkommen kann, ohne bereits
bedürftig zu sein. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist
demgegenüber dann nicht massgebend, wenn sie innerhalb einer schon bestehenden
Bedürftigkeit erfolgt (vgl. VGr, 24. Januar 2017, KE.2016.00003, E. 2.3,
mit Hinweisen).
2.2
Der
leitende Gerichtsschreiber des Steuerrekursgerichts lehnte mit Verfügung vom 27. September
2017.
einen nachträglichen Kostenerlass mangels Nachweis einer aktuellen
Bedürftigkeit ab. Da der Pflichtige vor Verwaltungsgericht weder seine fehlende
(Prozess-) Bedürftigkeit bestreitet noch einen entsprechenden Nachweis
erbringt, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und sind seine gegen
den verweigerten Kostenerlass erhobenen (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.
2.3
Soweit
sich das vor Vorinstanz gestellte Begehren des Pflichtigen nicht nur gegen den
Kostenbezug, sondern auch gegen die bereits rechtskräftige Kostenauflage als
solche gerichtet haben sollte, wäre dieses nicht als Kostenerlass-, sondern allenfalls
als Revisionsgesuch zu behandeln gewesen. Ein derartiges Revisionsgesuch wäre erstinstanzlich
nicht durch den leitenden Gerichtsschreiber, sondern in einzelgerichtlicher
Zuständigkeit durch das Steuerrekursgerichts zu beurteilen gewesen (§ 157 Abs. 1
StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Da in der E-Mail-Eingabe des Pflichtigen
vom 10. August 2017 jedoch weder Revisionsgründe im Sinn von § 155 Abs. 1
StG bzw. Art. 147 Abs. 1 DBG geltend gemacht werden, noch solche
ersichtlich sind und ein allfälliges Revisionsbegehren überdies verspätet
erfolgt wäre, hat die Vorinstanz in vertretbarer Weise von der Eröffnung
entsprechender Revisionsverfahren abgesehen.
2.4
Da die
(vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen abzuweisen sind, kann offenbleiben,
ob das per E-Mail eingereichte Gesuch um Kostenerlass überhaupt formgerecht
gestellt und die Vorinstanz auf dieses hätte eintreten dürfen.
3.
Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit 144 Abs. 3
DBG; § 65a VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde SB.2018.00019 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2018.00020 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00019 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2018.00020 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …